Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 137/2023
Urteil vom 20. Oktober 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfaches vorsätzliches Durchführen einer verbotenen Veranstaltung mit öffentlichem Charakter,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 21. Dezember 2022
(4M 22 31).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 14. Mai 2021 wegen mehrfachen vorsätzlichen Durchführens einer verbotenen Veranstaltung mit öffentlichem Charakter, mehrfachen vorsätzlichen Nichteinhaltens der Verpflichtungen in Bezug auf das Schutzkonzept sowie Missachtens der Maskentragpflicht mit einer Busse von Fr. 800.--. Zudem verpflichtete sie A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 10'000.--. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.
B.
Das Bezirksgericht Willisau verurteilte A.________ mit Urteil vom 23. Februar 2022 wegen vorsätzlichen Durchführens einer verbotenen Veranstaltung mit öffentlichem Charakter (Art. 6 Abs. 1
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 6 Besondere Lage - 1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn: |
|
1 | Eine besondere Lage liegt vor, wenn: |
a | die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht: |
a1 | eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, |
a2 | eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, |
a3 | schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche; |
b | die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen: |
a | Massnahmen gegenüber einzelnen Personen; |
b | Massnahmen gegenüber der Bevölkerung; |
c | Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken; |
d | Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären. |
3 | Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 6 Besondere Lage - 1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn: |
|
1 | Eine besondere Lage liegt vor, wenn: |
a | die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht: |
a1 | eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, |
a2 | eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, |
a3 | schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche; |
b | die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen: |
a | Massnahmen gegenüber einzelnen Personen; |
b | Massnahmen gegenüber der Bevölkerung; |
c | Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken; |
d | Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären. |
3 | Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 40 - 1 Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. |
|
1 | Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. |
2 | Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: |
a | Veranstaltungen verbieten oder einschränken; |
b | Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; |
c | das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken. |
3 | Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht verletzt (Art. 12); |
b | ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16); |
c | die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19); |
d | ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23); |
e | die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25); |
f | die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29); |
g | sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34); |
h | sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35); |
i | sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36); |
j | sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); |
k | die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41); |
l | Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2); |
m | die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45); |
n | ... |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 6 Besondere Lage - 1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn: |
|
1 | Eine besondere Lage liegt vor, wenn: |
a | die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht: |
a1 | eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, |
a2 | eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, |
a3 | schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche; |
b | die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen: |
a | Massnahmen gegenüber einzelnen Personen; |
b | Massnahmen gegenüber der Bevölkerung; |
c | Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken; |
d | Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären. |
3 | Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 6 Besondere Lage - 1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn: |
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1 | Eine besondere Lage liegt vor, wenn: |
a | die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht: |
a1 | eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, |
a2 | eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, |
a3 | schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche; |
b | die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen: |
a | Massnahmen gegenüber einzelnen Personen; |
b | Massnahmen gegenüber der Bevölkerung; |
c | Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken; |
d | Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären. |
3 | Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 40 - 1 Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. |
|
1 | Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. |
2 | Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: |
a | Veranstaltungen verbieten oder einschränken; |
b | Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; |
c | das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken. |
3 | Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht verletzt (Art. 12); |
b | ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16); |
c | die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19); |
d | ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23); |
e | die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25); |
f | die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29); |
g | sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34); |
h | sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35); |
i | sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36); |
j | sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); |
k | die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41); |
l | Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2); |
m | die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45); |
n | ... |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
C.
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ auf deren Berufung hin mit Urteil vom 21. Dezember 2022 des mehrfachen Durchführens einer verbotenen Veranstaltung nach Art. 13 lit. d i.V.m. Art. 6 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 23. Januar 2021 und am 8. Februar 2021), begangen am 23. Januar 2021 und am 27. Februar 2021, und des Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 83 Abs. 1 lit. j
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht verletzt (Art. 12); |
b | ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16); |
c | die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19); |
d | ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23); |
e | die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25); |
f | die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29); |
g | sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34); |
h | sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35); |
i | sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36); |
j | sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); |
k | die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41); |
l | Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2); |
m | die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45); |
n | ... |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A.________ führte am 23. Januar 2021 in ihrer Praxis für Energiemedizin (Aurapraxis) in einer 41/2-Zimmer-Wohnung in U.________ einen kostenlosen Informationsanlass zum Thema Mensch/Person durch, an welchem 31 Personen (inkl. A.________) teilnahmen. Sämtliche anwesenden Personen befanden sich im rund 6 m x 4,5 m grossen Wohnbereich der 41/2-Zimmer-Wohnung, ohne dabei eine Gesichtsmaske zu tragen. Eine Präsenzliste führte A.________ nicht.
Für den 27. und 28. Februar 2021, jeweils 10 bis 17 Uhr, war auf der Webseite von A.________ ein Kurs zum Preis von Fr. 650.-- ausgeschrieben. Anlässlich der Kontrolle durch die Polizei vom 27. Februar 2021, um 10.40 Uhr, befanden sich mindestens drei Personen in der Praxis für Energiemedizin von A.________ in U.________. Das Kantonsgericht wirft A.________ vor, sie habe auch am 27. Februar 2021 eine verbotene Veranstaltung durchgeführt.
D.
A.________ gelangt gegen das Urteil vom 21. Dezember 2022 mit Beschwerde an das Bundesgericht, wobei sie sinngemäss einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen beantragt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Anfechtungsobjekt bildet einzig das angefochtene Strafurteil vom 21. Dezember 2022 (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben ihre eigene Weltanschauung darlegt, ohne jedoch auf den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens näher einzugehen. Unklar ist zudem, was die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren ableiten will, wenn sie eine nicht korrekte Schreibweise ihrer "Namen" beklagt und beanstandet, sie sei zu Unrecht als "Frau" und nicht als Person bezeichnet worden.
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise eine Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Offensichtlich ungenügend begründet sind schliesslich allfällige Ausstandsgesuche. Ausstandsgründe sind gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
|
1 | Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung. |
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Polizei habe am 23. Januar 2021 ohne gültigen Durchsuchungsbefehl ihre privaten Räumlichkeiten gestürmt und die anwesenden Personen des "spirituellen Treffens" genötigt, sich auszuweisen. Ein Durchsuchungsbefehl sei erst im Nachhinein ausgestellt worden.
3.2. Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet (Art. 241 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
|
1 | Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
2 | Der Befehl bezeichnet: |
a | die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen; |
b | den Zweck der Massnahme; |
c | die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde. |
4 | Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
|
1 | Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
2 | Der Befehl bezeichnet: |
a | die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen; |
b | den Zweck der Massnahme; |
c | die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde. |
4 | Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
|
1 | Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
2 | Der Befehl bezeichnet: |
a | die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen; |
b | den Zweck der Massnahme; |
c | die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde. |
4 | Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. |
3.3. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von einem Anwendungsfall von Art. 241 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
|
1 | Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
2 | Der Befehl bezeichnet: |
a | die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen; |
b | den Zweck der Massnahme; |
c | die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde. |
4 | Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
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1 | Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
2 | Der Befehl bezeichnet: |
a | die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen; |
b | den Zweck der Massnahme; |
c | die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde. |
4 | Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. |
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, das "Gesetz", welches erst im Februar 2021 verabschiedet worden sei, verbiete spirituelle Versammlungen nicht (bei laufendem Referendum). Die erlassene Verordnung wünsche, dass das Zusammentreffen von maximal 50 Menschen zu einer spirituellen Veranstaltung erlaubt sei. Auch dies widerspreche ganz klar den Menschenrechten (Art. 10 und 20 MR). Zudem seien Beweise, welche zur Anklage verwendet worden seien, bis heute nicht aufgetaucht. Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem den öffentlichen Charakter der von ihr durchgeführten Veranstaltung.
4.2.
4.2.1. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26, in Kraft bis am 25. Juni 2021; nachfolgend: aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 23. Januar 2021 bzw. 8. Februar 2021) untersagte die Durchführung von Veranstaltungen. Vom Verbot ausgenommen waren gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b und d aCovid-19-Verordnung besondere Lage Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit bis zu 50 Personen sowie religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen. An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) durften höchstens fünf Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts galt nicht (Art. 6 Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage).
4.2.2. Nach Art. 13 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 23. Januar 2021, wurde mit Busse bestraft, wer eine nach Art. 6 Abs. 1 verbotene Veranstaltung durchführte.
Die aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 8. Februar 2021, stellte das vorsätzliche Durchführen einer nach Art. 6 Abs. 1 und 2 verbotenen Veranstaltung in Art. 13 lit. d unter Strafe, wobei die Strafbestimmung um die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ergänzt wurde (Fassung vom 27. Januar 2021, Erweiterung der Strafbestimmungen und Einführung des Ordnungsbussenverfahrens).
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, die Beschwerdeführerin habe am 23. Januar 2021 in ihrer Praxis eine Veranstaltung mit insgesamt 31 Teilnehmern durchgeführt. Damit hat sie gegen das Veranstaltungsverbot im Sinne von Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage verstossen. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass die Ausnahmebestimmungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6c ff. aCovid-19-Verordnung besondere Lage nicht zur Anwendung gelangen und es sich beim Anlass insbesondere weder um eine politische noch um eine religiöse Veranstaltung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b oder d der erwähnten Verordnung handelte. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht jeder "spirituelle" Anlass mit einer "religiösen" Veranstaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. d aCovid-19-Verordnung besondere Lage gleichgesetzt werden kann. Weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich ist, weshalb es sich bei der Informationsveranstaltung vom 23. Januar 2021 in der Praxis der Beschwerdeführerin um eine "religiöse" Veranstaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. d aCovid-19-Verordnung besondere Lage gehandelt haben soll.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 10 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (AEMR), bei welcher es sich um eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten handelt, die keine subjektiv anrufbaren Rechte verschafft (BGE 124 III 205 E. 3a; Urteil 6B 63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.7). Allerdings ergibt sich die in Art. 20 AEMR verankerte Versammlungsfreiheit auch aus Art. 11
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 22 Versammlungsfreiheit - 1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gelten wie dargelegt qualifizierte Rügeanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 6 Besondere Lage - 1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn: |
|
1 | Eine besondere Lage liegt vor, wenn: |
a | die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht: |
a1 | eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, |
a2 | eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, |
a3 | schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche; |
b | die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen: |
a | Massnahmen gegenüber einzelnen Personen; |
b | Massnahmen gegenüber der Bevölkerung; |
c | Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken; |
d | Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären. |
3 | Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 6 Besondere Lage - 1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn: |
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1 | Eine besondere Lage liegt vor, wenn: |
a | die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht: |
a1 | eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, |
a2 | eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, |
a3 | schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche; |
b | die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen: |
a | Massnahmen gegenüber einzelnen Personen; |
b | Massnahmen gegenüber der Bevölkerung; |
c | Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken; |
d | Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären. |
3 | Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes. |
4.3.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch erging gestützt auf Art. 13 "lit. d" der aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 23. Januar 2021 (vgl. Dispositiv angefochtenes Urteil). Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe den objektiven Tatbestand von Art. 13 "lit. d" aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 23. Januar 2021) erfüllt (angefochtenes Urteil S. 19). Eine solche Strafbestimmung existierte in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 23. Januar 2021 nicht. Die damals geltende Strafbestimmung kannte lediglich vier Bestimmungen (lit. a, abis, b und c), wobei das Durchführen einer nach Art. 6 Abs. 1 verbotenen Veranstaltung von Art. 13 lit. b erfasst wurde. Die Vorinstanz hätte bezüglich des Informationsanlasses vom 23. Januar 2021 daher - wie zuvor bereits das Bezirksgericht - Art. 13 lit. b der aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 23. Januar 2021) zur Anwendung bringen müssen, was das Bundesgericht von Amtes wegen prüft (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
wegen Durchführens einer verbotenen Veranstaltung nach Art. 13 lit. b i.V.m. Art. 6 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 23. Januar 2021) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen des Informationsanlasses vom 23. Januar 2021 unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
4.4.
4.4.1. Am 27. Februar 2021 befanden sich gemäss der Vorinstanz (mindestens) drei Personen in der Wohnung bzw. Praxis der Beschwerdeführerin. Das Bezirksgericht stellte im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
4.4.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
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1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
4.4.3. Unklar ist, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe am 27. Februar 2021 einen kostenpflichtigen Kurs durchgeführt, obschon ihr keine Kursgebühren zuflossen und sich nebst ihr selbst lediglich zwei weitere Personen in der Wohnung befanden, darunter eine "Kollegin". Dass auf der Webseite der Beschwerdeführerin für den 27. Februar 2021 ein kostenpflichtiger Kurs ausgeschrieben war, lässt nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin habe diesen Kurs auch tatsächlich durchgeführt. Nicht ausgeschlossen ist, dass sie sich anlässlich der Polizeikontrolle vom 27. Februar 2021 mit zwei befreundeten Personen oder allenfalls Arbeitskollegen in der Wohnung in U.________ aufhielt. Sinn und Zweck der damals geltenden Bestimmungen war es, Ansammlungen von mehr als fünf Personen zu unterbinden. Private Veranstaltungen mit höchstens fünf Personen waren ohne Schutzkonzept zulässig (vgl. Art. 6 Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Der Beschwerdeführerin war es auch nicht generell untersagt, ihrer beruflichen Tätigkeit weiterhin nachzugehen, sich mit gleichgesinnten Personen zu treffen und beispielsweise weitere Veranstaltungen für die Zeit nach Aufhebung des Veranstaltungsverbots vorzubereiten. Der
Schuldspruch wegen Durchführens einer verbotenen Veranstaltung nach Art. 13 lit. d i.V.m. Art. 6 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 8. Februar 2021), begangen am 27. Februar 2021, verstösst nach dem Gesagten gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B 1433/2021 vom 3. März 2022, bei der in der Covid-19-Verordnung besondere Lage verankerten Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, handle es sich um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 40 - 1 Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. |
|
1 | Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. |
2 | Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: |
a | Veranstaltungen verbieten oder einschränken; |
b | Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; |
c | das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken. |
3 | Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht verletzt (Art. 12); |
b | ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16); |
c | die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19); |
d | ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23); |
e | die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25); |
f | die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29); |
g | sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34); |
h | sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35); |
i | sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36); |
j | sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); |
k | die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41); |
l | Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2); |
m | die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45); |
n | ... |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |
Die Beschwerdeführerin setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 83 Abs. 1 lit. j
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht verletzt (Art. 12); |
b | ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16); |
c | die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19); |
d | ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23); |
e | die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25); |
f | die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29); |
g | sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34); |
h | sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35); |
i | sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36); |
j | sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); |
k | die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41); |
l | Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2); |
m | die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45); |
n | ... |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |
6.
Auf einen Schriftenwechsel kann ausnahmsweise verzichtet werden, da die Beschwerde bezüglich des Vorwurfs vom 27. Februar 2021 (oben E. 4.4) aus formellen Gründen (infolge Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
|
1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Dezember 2022 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend macht, die eine solche rechtfertigen könnten (vgl. Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Unseld