Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2021.209 Nebenverfahren: BP.2021.74
Beschluss vom 20. Oktober 2021 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
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1 | Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
a | bei notwendiger Verteidigung: |
a1 | die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, |
a2 | der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; |
b | die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. |
2 | Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. |
3 | Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64 |
Sachverhalt:
A. Am 19. Mai 2017 reichte B. der Bundesanwaltschaft gegen A. eine Strafanzeige samt Strafantrag ein. Mit Eingaben vom 30. Mai 2017 bzw. vom 17. August 2017 ergänzte B. ihre Strafanzeige (SV.17.0998, pag. 101-0001 ff.).
Darin führte sie zusammenfassend aus, ihre Mutter C. habe im Jahr 1997 insgesamt drei Trusts errichtet. B. und ihr Bruder D. seien die Begünstigten dieser Trusts gewesen. A. habe zunächst über die E. Ltd. die Rolle des protector wahrgenommen. Ab 2008 habe A. diese Trusts in mehreren Etappen umstrukturiert. Durch diese Umstrukturierungen habe A. die totale Kontrolle über die Aktiven der Trusts erlangt, indem er über verschiedene ihm zuzurechnende Gesellschaften gleichzeitig die Rollen des protector, des Trustees und des Direktors der underlying company eingenommen habe. Als solcher habe er in der Folge verschiedene Finanz-Transaktionen zum Nachteil des Trustvermögens und letztlich zum Nachteil der Begünstigten der Trusts vorgenommen.
In der Strafanzeige samt Ergänzungen wurden insgesamt sechs konkrete Sachverhaltsvorwürfe gegen A. erhoben.
B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017 bzw. 24. Oktober 2017 trat die Bundesanwaltschaft auf die Strafanzeige von B. nicht ein (SV.17.0998, pag. 03.001-001 ff.).
C. Mit Beschluss BB.2018.145 vom 7. März 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von B. erhobene Beschwerde teilweise gut. Sie hob die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend vier Sachverhaltsvorwürfe auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zu neuer Entscheidung bzw. zur Eröffnung einer Untersuchung zurück. Betreffend die übrigen Sachverhalte wies sie die Beschwerde ab (SV.17.0998, pag. 21.102-0001 ff.; 21.102-0053 ff.).
D. Mit Schreiben vom 8. Februar 2020 an die Bundesanwaltschaft bezeichnete A. Rechtsanwalt F. als seinen Pflichtverteidiger und machte Mittellosigkeit geltend (s. SV.18.0321, pag. 16.001-0045 ff.).
Die Bundesanwaltschaft forderte mit Schreiben vom 20. Februar 2020 Rechtsanwalt F. auf mitzuteilen, ob er A. in diesem Verfahren vertrete, und gegebenenfalls eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Weiter wurde er aufgefordert, die von A. geltend gemachte Mittellosigkeit ordnungsgemäss zu substantiieren (SV.18.0321, pag. 16.001-0001 f.).
Rechtsanwalt F. teilte der Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 27. Februar 2020 unter anderem mit, dass er in diesem Verfahren noch nicht der Verteidiger von A. sei, da dieser die Bundesanwaltschaft eindeutig gebeten habe, ihn von Amtes wegen als Pflichtverteidiger zu ernennen. Rechtsanwalt F. ersuchte die Bundesanwaltschaft, ihn für die Zwecke dieses Verfahrens auf der Grundlage der beigelegten Unterlagen zur Verteidigung von A. zu bestellen (SV.18.0321, pag. 16.001-0004 ff.).
Die Bundesanwaltschaft informierte A. mit Schreiben vom 28. Februar 2020, dass in diesem Verfahren Rechtsanwalt F. entsprechend seiner ausdrücklichen Aussage in seinem Schreiben vom 27. Februar 2020 nicht der Vertreter von A. sei. Sie führte weiter aus, dass entsprechend das Schreiben der Bundesanwaltschaft direkt an A. sowie der Orientierung halber an Rechtsanwalt F. in Kopie erfolge. Sie wies darauf hin, dass die von Rechtsanwalt F. eingereichten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die behauptete Mittellosigkeit zu belegen. Diese bestünden im Wesentlichen aus unsubstantiierten, schriftlichen Behauptungen. Nur weil diese zuhanden der Steuerbehörde erfolgt seien, könne ihnen nicht ein höherer Wert beigemessen werden. Um die Mittellosigkeit im Mindesten prüfen zu können, sei die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung einzureichen. Die Nachforderung weiterer Unterlagen bleibe vorbehalten. Es seien ferner auch alle weltweiten Vermögenswerte, an welchen A. wirtschaftlich berechtigt sei, sowie alle weltweiten Einkünfte auszuweisen und zu belegen (SV.18.0321, pag. 16.001-0045 ff.).
E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.17.0998 gegen A. betreffend die Strafanzeige von B. mit dem Verfahren SV.18.0321 gegen A. betreffend die im Zusammenhang mit häuslichen Streitigkeiten stehenden Strafanzeigen der ehemaligen Ehefrau von A. Es wurde dabei die getrennte Aktenführung angeordnet (SV.17.0998, pag. 01.000-0001 ff.).
F. Mit Schreiben vom 26. April 2021 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von B. die Ermittlungs- und Auswertungsergebnisse und kündigte ihm die Einstellung im Sinne von Art. 318
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
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1 | Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
1bis | Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236 |
2 | Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. |
3 | Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237 |
G. Die Bundesanwaltschaft übermittelte mit Schreiben vom 13. Juli 2021 A. die Ermittlungs- und Auswertungsergebnisse und kündigte ihm die Einstellung im Sinne von Art. 318
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
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1 | Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
1bis | Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236 |
2 | Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. |
3 | Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237 |
Am 22. Juli 2021 reichte A. der Bundesanwaltschaft seine Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein (SV.17.0998, pag. 03.001-0072 ff.):
«Es sei festzustellen, dass die beiden rechtshilfeweise beschafften Berichte durch IP Nikosia/FedPol Bern (Fall Nr. 212615) und Staatsanwaltschaft Luxemburg/RAKUTEN VIBER fuer die Untersuchungen nicht verwendet werden duerfen und nicht verwertbar sind. Ausserdem ist dem Beschuldigten eine reduzierte Entschaedigung von Fr. 10'000 fuer den durch die Verletzung der Persoenlichkeitsrechte entstandene Schaden, welcher durch die oben erwaehnten Ueberwachungsmassnahmen entstanden sind, zuzusprechen.
Das Verfahren SV.18.0321, 10jaehrige Besuchsrechtskonflikt mit der unter Borderlinesyndrom leidende Privatklaegerin, sei ebenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfuegung abzuschliessen. Ich bitte Sie fuer die Genehmigung meiner Antraege ebenfalls die Akten aus dem Verfahren SK.2019.12 beizuziehen.»
H. Mit Teileinstellungsverfügung vom 12. August 2021 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens SV.17.0998 gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft. |
I. Mit Eingabe vom 24. August 2021 erhebt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen Ziff. 4, 7, 8 und 9 der Teileinstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. August 2021. Er verlangt in diesen Punkten die Aufhebung der angefochtenen Teileinstellungsverfügung und stellt gleichzeitig folgende Anträge (act. 1):
«Es sei festzustellen, dass die beiden rechtshilfeweise beschafften Berichte durch IP Nikosia/FedPol Bern (Fall Nr. 212615) und Staatsanwaltschaft Luxemburg/Rakuten Viber für die Untersuchungen nicht verwendet werden dürfen und nicht verwertbar sind. Ausserdem ist dem Beschuldigten eine reduzierte Entschädigung von Fr. 10'000.-- für den durch die Verletzung der Persönlichkeitsrechte entstandene Schaden, welcher durch die oben erwähnten Überwachungsmassnahmen entstanden sind, zuzusprechen. Das Verfahren SV.18.0321, 10-jährige Besuchsrechtskonflikt mit der unter Borderlinesyndrom leidende Privatklägerin, sei ebenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abzuschliessen. Ich bitte Sie für die Genehmigung meiner Beschwerde ebenfalls die Akten aus dem Verfahren SK.2019.12, SK.2019.18 und BB.2021.17-18 beizuziehen und verweise auf die verschiedenen pendenten beim Bundesgericht hängigen verfassungsrechtlichen Beschwerden gegen Verfügungen Ihrer Kammer».
Er beantragt ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt F. als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren einzusetzen (BP.2021.74).
J. Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 stellt die Bundesanwaltschaft den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 4). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2021 in Kenntnis gesetzt (act. 5).
K. Mit einem ersten unaufgeforderten Schreiben vom 10. September 2021 stellt der Beschwerdeführer weitere Anträge (act. 6). Mit Schreiben vom 13. September 2021 machte der Beschwerdeführer eine zweite unaufgeforderte Eingabe (act. 7).
L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft, worunter auch eine Einstellungsverfügung fällt, kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
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SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
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1 | Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
2 | Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. |
3 | Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
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1 | Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
2 | Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. |
3 | Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238 |
Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jede andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
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1 | Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2 | Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. |
3 | Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
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1 | Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
a | die geschädigte Person; |
b | die Person, die Anzeige erstattet; |
c | die Zeugin oder der Zeuge; |
d | die Auskunftsperson; |
e | die oder der Sachverständige; |
f | die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. |
2 | Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
1.2 Die Beschwerde vom 24. August 2021 richtet sich ausdrücklich gegen die Dispositiv-Ziffern 4 (keine Entschädigung und keine Genugtuung der beschuldigten Person bei Einstellung), 7 (keine Einstellung betreffend SV.18.0321), 8 (keine Feststellung der Unverwertbarkeit des Polizeiberichts) und 9 (keine Entschädigung/Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung durch Polizeibericht) der Teileinstellungsverfügung vom 12. August 2021.
1.2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung (Disp. Ziff. 4) anficht, kommt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Einstellungsverfügung zu. Ihm kommt ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Einstellungsverfügung zu mit Blick auf die ihm verweigerte Entschädigung und Genugtuung wegen der geltend gemachten Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die Erstellung des Berichtes der Bundeskriminalpolizei (Disp. Ziff. 9). Es ist daher bezüglich dieser zwei Punkte auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.2.2 Was die Anfechtung der verweigerten Einstellung der Strafsache SV.18.0321 (Disp. Ziff. 7) anbelangt, steht dem Beschwerdeführer vorliegend kein Rechtsmittel zur Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2; s. zum Ganzen auch zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.149-150 vom 16. Januar 2020 E. 1.3, m.w.H.). Diesbezüglich ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
1.2.3 Der Beschwerdeführer erklärt zwar nicht ausdrücklich, auch gegen Disp. Ziff. 10 (kein Aktenbeizug) Beschwerde zu erheben. Er beantragt allerdings auch im Beschwerdefahren den Aktenbeizug. Soweit er damit sinngemäss Disp. Ziff. 10 als mitangefochten wissen will, ist Folgendes festzuhalten:
Bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aktenbeizug handelt es sich um einen Beweisantrag. So werden die beigezogenen Akten in die Akten des bestehenden Strafverfahrens eingegliedert und diese werden zu Beweismitteln, wenn der Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren beantragt und diesem Antrag entsprochen wird. Dies ergibt sich aus Art. 194 Abs. 1
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. |
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1 | Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. |
2 | Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. |
3 | Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht. |
Die Beschwerde ist grundsätzlich nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig: |
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a | wenn die Berufung möglich ist; |
b | gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. |
Im Falle einer rechtskräftigen Einstellung kann der Beweisantrag zwar nicht vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, aber es stellt sich diesfalls die Frage nach dem rechtlich geschützten Interesse an der Anfechtung eines abgewiesenen Beweisantrags durch die beschuldigte Person. Vorliegend erging eine Teileinstellungsverfügung, welche im Hauptpunkt auf Seiten des Beschwerdeführers unangefochten geblieben ist. Der Beschwerdegegnerin ist dabei beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Akten des Verfahrens SK.2019.12 (sowie anderer Verfahren) in Bezug auf die Anträge des Beschwerdeführers relevant sein sollen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, worin bei dieser Ausgangslage sein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des verweigerten Aktenbeizugs liegen soll. Soweit es auf Beschwerde der Privatklägerin zu einer Aufhebung der Teileinstellung kommen sollte, könnte der Beschwerdeführer seinen Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholen. Nach dem Gesagten ist demnach auch in diesem Punkt auf seine Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie erhoben wurde.
1.2.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unverwertbarkeit des Berichts der Bundeskriminalpolizei vom 8. Februar 2021 im Verfahren SV.17.0998 festzustellen (Disp. Ziff. 8), hat er diesbezüglich ebenso wenig ein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse geltend gemacht. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Teileinstellungsverfügung vom 12. August 2021 kam der streitige Bericht nicht zum Tragen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Teileinstellungsverfügung und der Beschwerdeantwort, wonach die Erkenntnisse aus den polizeilichen Abklärungen im vorliegenden Verfahren noch nicht hätten verwertet werden müssen (s. act. 4 S. 4 f.), hält der Beschwerdeführer ebenfalls nichts entgegen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist auf die Frage der Verwertbarkeit des Berichts der Bundeskriminalpolizei im Strafverfahren SV.18.0321 oder anderen Verfahren bereits prinzipiell nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzugehen. Diesbezüglich ist sein allfälliges Feststellungsinteresse irrelevant. Im Übrigen kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen im (betreffenden) Hauptverfahren dem Strafrichter unterbreitet werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. |
|
1 | Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. |
2 | Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend: |
a | die Gültigkeit der Anklage; |
b | die Prozessvoraussetzungen; |
c | Verfahrenshindernisse; |
d | die Akten und die erhobenen Beweise; |
e | die Öffentlichkeit der Verhandlung; |
f | die Zweiteilung der Verhandlung. |
3 | Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat. |
4 | Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen. |
5 | Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet in der Beschwerde die Kommissionierung des Polizeiberichts und der Überwachung des «Rakuten Viber» Anschlusses als «widerrechtliche» Zwangsmassnahme (act. 1 S. 2). Soweit er sich damit sinngemäss auf Art. 431 Abs. 1
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
|
1 | Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
2 | Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
3 | Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: |
a | zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; |
b | zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. |
2.2 Zwangsmassnahmen können von Strafbehörden insbesondere dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
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1 | Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
2 | Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
3 | Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: |
a | zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; |
b | zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
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1 | Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
2 | Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
3 | Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: |
a | zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; |
b | zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. |
2.3 Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. August 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin die luxemburgischen Behörden um Erhebung und Übermittlung von Verbindungsdaten bei der Gesellschaft G. S.á.r.l. in Luxemburg betreffend den Viber-Account des Beschwerdeführers (SV.17.0998, pag. 18.102-0001 ff.). Darin umschrieb die Beschwerdegegnerin den gegen den Beschwerdeführer untersuchten Tatverdacht. Sie führte weiter aus, sie habe ihn zu den Tatvorwürfen bis anhin nicht einvernehmen können. So habe dieser telefonisch und per E-Mail wiederholt mitgeteilt, sich in Zypern in Krebstherapie zu befinden und nicht reisefähig zu sein. Am bisherigen Wohnsitz in der Schweiz sei der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2020 abgemeldet, ohne dass ein neuer Wohnsitz bekannt sei. Aufgrund verschiedener Hinweise und Umstände bestehe indessen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer durchaus reisefähig sei und sich immer wieder in der Schweiz aufhalte oder die Schweiz passiere. Im Hinblick auf eine Zuführung des Beschwerdeführers an eine Einvernahme, allenfalls eine Festnahme sowie zur Widerlegung der von ihm behaupteten Reiseunfähigkeit, bestehe ein prozessuales Interesse, ein Bewegungsprofil des Beschwerdeführers zu erstellen, aus welchem mitunter ersichtlich sei, wie oft resp. wie regelmässig der Beschwerdeführer sich in der Schweiz befinde resp. wie oft und in welche Länder der Beschwerdeführer reise. Im Hinblick auf die Erstellung eines Bewegungsprofils seien die Verbindungsdaten, insbesondere die IP-Adressen, der über den Account des Beschwerdeführers geführten Telefonate G. S.á.r.l und/oder Nachrichten geeignet, Aufschluss über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in verschiedenen Ländern zu geben (SV.17.0998, pag. 18.102-0001 ff.). Die luxemburgischen Behörden sind mit Schreiben vom 18. Januar 2021 dem schweizerischen Rechtshilfeersuchen nachgekommen und haben der Beschwerdegegnerin die beantragten Beweismittel übermittelt (SV.17.0998, pag. 18.102-0011 ff.). Die entsprechenden Erkenntnisse sind mit den weiteren Informationen im Polizeibericht vom 8. Februar 2021 zusammengeführt worden (SV.17.0998, pag. 18.102-0001).
2.4 Vorliegend erfolgte demnach die Erhebung der Verbindungsdaten nicht in der Schweiz, sondern auf dem Rechtshilfeweg im Ausland (vgl. dazu auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.3 vom 3. Februar 2015 E. 4.2). Gemäss dem dabei massgeblichen Art. 3 Ziff. 1
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IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 3 - 1. Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen. |
|
1 | Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen. |
2 | Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht. |
3 | Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben. |
2.5 Mangels Rechtswidrigkeit fehlte es offensichtlich an der Voraussetzung des Art. 431
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
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1 | Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
2 | Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
3 | Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: |
a | zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; |
b | zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass in den angefochtenen Punkten die Teileinstellungsverfügung «knapp, rechtlich mangelhaft und ungenügend begründet» sei (act. 1 S. 4).
3.2 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Anspruch aus dem Recht auf rechtliches Gehör und damit auf ein faires Verfahren. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 mit Hinweis).
3.3 Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin, welche aus ihrer Sicht zur Verweigerung einer Entschädigung/Genugtuung geführt haben, gehen aus der Begründung der angefochtenen Teileinstellungsverfügung klar hervor (s. auch nachfolgend E. 4.4) und sie lässt die Überprüfung der Rechtsanwendung ohne Weiteres zu. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er nicht in der Lage gewesen wäre, den Entscheid des Beschwerdegegners sachgerecht anzufechten. Soweit er (in Bezug auf Disp. Ziff. 4 und 9) die Begründung in der Sache als rechtlich mangelhaft rügt, wird in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe für das Verfahren 500 Stunden aufgewendet, welche ihm zu einem Ansatz von Fr. 30.-- pro Stunde zu entschädigen seien. Da die Beschwerdegegnerin seinen Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt F. ohne einleuchtende Begründung abgelehnt habe, habe er sich als Laie trotz seines schlechten Gesundheitszustandes selbst darum kümmern müssen (act. 1 S. 2). Mit der Überwachung seiner Person sei ihm sodann das rechtliche Gehör verweigert und seine Persönlichkeitsrechte willfährig und vorsätzlich verletzt worden (act. 1 S. 3). Er sei 2016 an Darm- und Leberkrebs erkrankt und die Zwangsmassnahmen seien absolut unnötig gewesen und zur Befriedigung der Bundesanwaltschaft Lausanne angeordnet worden (act. 1 S. 2 f.). Diese seien seinem Geheimhaltungsinteresse und Persönlichkeitsschutzinteresse diametral entgegen gestanden (act. 1 S. 2).
4.2
4.2.1 Nach Art. 429 Abs. 1
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
4.2.2 Das Gesetz begründet in Art. 429
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
Nicht zu entschädigen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit der Schadenminderung zu berücksichtigen. Als Massstab dürfte das Verhalten gelten, das vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre (TPF 2014 66 E. 4.1 und E. 4.2 S. 68 f.; Urteil des Bundesgericht 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; je m.w.H.).
4.2.3 Gemäss Art. 429 Abs. 2
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
4.3
4.3.1 Wie einleitend festgehalten, hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213).
4.3.2 Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
4.3.3 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
|
1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
Strafprozessuale Einzelschritte geben im Allgemeinen keinen Anlass zu Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.2 vom 10. September 2014 E. 5.2; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1816, mit Hinweis).
In den anderen Fällen als Freiheitsentzug hat die ehemals beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4; Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 1819).
4.4 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Teileinstellungsverfügung fest, dass der Beschwerdeführer weder aktiv noch passiv am Verfahren teilgenommen habe. Er sei nicht anwaltlich vertreten gewesen und es seien keine Beweiserhebungen erfolgt, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Diesen Feststellungen, welche mit den Akten übereinstimmen, stellte der Beschwerdeführer lediglich seine unbelegt gebliebene Darstellung gegenüber, 500 Arbeitsstunden zu seiner Verteidigung aufgewendet zu haben. Der Beschwerdeführer belegt weder seinen Aufwand noch zeigt er auf, weshalb der von ihm geltend gemachte Aufwand ersatzfähig sein soll. Entgegen seiner Annahme führt die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt F. nicht als seinen Verteidiger bestellt hat (s. supra lit. D), nicht automatisch dazu, dass die Aufwendungen des Beschwerdeführers zur Verteidigung notwendig bzw. angemessen waren.
Dem Beschwerdeführer ist weiter entgegenzuhalten, dass strafrechtliche Vorwürfe grundsätzlich auch dann zu prüfen sind und ihnen im Ermittlungsverfahren nachzugehen ist, wenn sich die beschuldigte Person in einem schlechten Gesundheitszustand befinden sollte. Diesfalls mag zwar die psychische Belastung etc. durch das Strafverfahren in einem grösseren Ausmass ausfallen. Dieser Umstand allein begründet indes im Regelfall keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, welche einen Genugtuungsanspruch auslösen könnte. Wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, es sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern durch die polizeilichen Abklärungen dem Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
Die Beschwerdegegnerin kommt daher zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer durch das Verfahren keine ersatzfähigen Kosten, auch nicht im Zusammenhang mit dem kritisierten Polizeibericht, entstanden sind. Es ist ihm nach dem Gesagten keine Entschädigung und keine Genugtuung auszurichten. Das gilt auch im Zusammenhang mit dem Polizeibericht, soweit allfällige Ansprüche diesbezüglich im Rahmen der angefochtenen Teileinstellung zu beurteilen sind.
4.5 Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Mit Beschwerde stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2021.74, act. 1). Mit Eingabe vom 2. September 2021 beantragte er die Einsetzung von Rechtsanwalt F. als seinen «Pflichtverteidiger» (BP.2021.74, act. 3).
5.2 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
|
1 | Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
a | bei notwendiger Verteidigung: |
a1 | die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, |
a2 | der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; |
b | die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. |
2 | Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. |
3 | Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. |
5.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, muss die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der erhobenen Rügen abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
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SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
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SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |
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SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR) |
|
1 | Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden. |
2 | Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken. |
3 | Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen: |
a | in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |