Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 405/2016

Urteil vom 20. Oktober 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB U.________,

B.________.

Gegenstand
Ernennung eines Beistands,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 13. April 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist seit dem 11. Juli 2007 verbeiständet. Am 30. Juni 2015 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) ein Gesuch von A.________ um Aufhebung der altrechtlichen Beistandschaft ab und überführte Letztere in eine Begleitbeistandschaft und eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
und 394 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
i.V.m. Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB. Gleichzeitig präzisierte sie die Aufgaben und Befugnisse der Beistandsperson. Weiter entliess die KESB die bisherige Beiständin aus ihrem Amt und wies den Abklärungsdienst der KESB sowie das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) an, in Rücksprache mit A.________ eine neue Beistandsperson vorzuschlagen. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben.

A.b. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 stellte die KESB fest, dass am 30. Juni 2015 über A.________ eine Begleitbeistandschaft und eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden war, und ernannte B.________ zum Beistand. Ausserdem erläuterte sie den Entscheid vom 30. Juni 2015 bezüglich der Aufgaben und Befugnisse des Beistands in zwei Punkten und verfügte diese erneut.

B.
Gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2015 haben sowohl A.________ als auch B.________ Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Mit Urteilen vom 13. April 2016 (A.________ eröffnet am 27. April 2016) trat dieses auf die Beschwerde von B.________ nicht ein und wies jene von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. Mai 2016 ist A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht gelangt und hat in der Sache folgende Anträge gestellt:
I. Es sei festzustellen, dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Sachverhalt mangelhaft dargestellt hat [...].

2. Das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt [...] sei aufzuheben und wie folgt zu ändern:

2.1. Der Sachverhalt sei korrekt festzuhalten und die Zahlen seien zu überprüfen.
2.2. Es sei festzustellen, dass die Darstellungen der KESB irreführend und verfälscht sind.

II. Es sei festzustellen, dass der Entscheid der KESB vom 30. Juni 2015 nunmehr zum Sachverhalt gehört und als Bundesrecht und kantonales Verfassungsrecht verletzend [...] aufzuheben sei.

III. Die Verfügung der KESB vom 7. Oktober 2015 sei, als sich auf den Entscheid vom 30. Juni 2015 abstützend, nichtig zu erklären.

IV. Die faktische und juristische Entmündigung der Beschwerdeführerin sei aufzuheben.

V. Den Forderungen der Beschwerdeführerin gegen den Berufsbeistand B.________ sei statt zu geben: Beistandsperson B.________ habe der Beschwerdeführerin Fr. 1'385.-- zu leisten und habe ihr seit Amtsantritt am 1. September 2015 die monatlichen Kontoauszüge mit den jeweiligen Saldi vorzulegen.

VI. Der Forderung von Fr. 160'000.-- Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Kanton Basel-Stadt sei statt zu geben [...].

VII. Die Beschwerdeführerin stellt hiermit den Antrag, es seien ihr die Gerichtskosten zu erlassen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren [...].

Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Beschwerdeführerin hat weitere Belege eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht eine bestimmte Person zum Beistand ernannt und dessen Auftrag umschrieben und damit über eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie ist damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich auf die Wiederherstellung der Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren bezieht und die Beschwerdeführerin ausführt, es sei ihr nicht möglich gewesen, eine umfassendere Beschwerdeschrift einzureichen (Beschwerde, Bst. B Ziff. II S. 9). Die Vorinstanz ist in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes soweit notwendig auch auf nachträgliche Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen (angefochtenes Urteil, E. 1.3 S. 3 f. und E. 2.3 S. 5 f.). Letzterer ist damit kein Nachteil entstanden (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.3. Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht verschiedene Feststellungsbegehren (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. I, I.2.2 und II). Diese Begehren sind im Lichte der Begründung der Beschwerde nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 105 II 149 E. 2a S. 152; Urteil 4A 219/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3). Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere mit der Errichtung der Beistandschaft sowie der Ernennung von B.________ als Beistand nicht einverstanden ist. Damit ersucht sie um Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Beistandschaft. Die Beschwerde ist entsprechend entgegen zu nehmen.

2.
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Beschwerdeführerin rügt zwar die Feststellung des Sachverhalts durch das Appellationsgericht als unrichtig (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. I und I.2.1; Bst. B Ziff. III.4 S. 15). Sie begnügt sich indes damit, ihren eigenen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaupten, ohne auf den angefochtenen Entscheid einzugehen. Über weite Strecken betreffen ihre Tatsachenvorbringen und Beweisanträge sodann Umstände, die für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind (vgl. Beschwerde, Bst. B Ziff. II S. 5 ff.). Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 134 II 244 E. 2.2 S. 246) und die Anträge auf Einvernahme verschiedener Zeuginnen werden abgewiesen (vgl. Beschwerde, Bst. B Ziff. II S. 7 und 9).

3.
Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 181 E. 3.3 S. 189). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder richtigerweise hätte sein sollen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156; Urteil 2C 747/2013 vom 8. September 2014 E. 2.1; vgl. auch BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463). Das Appellationsgericht entschied insbesondere über die Einsetzung von B.________ als Beistandsperson und umschrieb dessen Auftrag (angefochtenes Urteil, E. 1.4 S. 4). Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren demgegenüber Ersatzforderungen gegen den Beistand oder den Kanton. Soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend macht (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. V und VI; Bst. B Ziff. I.3 S. 4 f., Ziff. II S. 10 und Ziff. III.2 S. 12 f.), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Amtsführung durch die Erwachsenenschutzbehörde oder den Beistand.
Soweit die Beschwerde sich gegen diese richten sollte (Bst. B Ziff. II S. 5 ff.), ist daher ebenfalls nicht darauf einzutreten.

4.
Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die Einsetzung von B.________ als Beistand (Bst. B Ziff. II S. 10 und 12). Auch diesbezüglich setzt die Beschwerdeführerin sich nicht mit den Erwägungen des Appellationsgerichts auseinander (angefochtenes Urteil, E. 2 S. 5 ff.). Vielmehr begnügt sie sich damit, in appellatorischer Weise ihre Sicht der Dinge darzulegen. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass B.________ gegen den ausdrücklichen Willen der Beschwerdeführerin zum Beistand ernannt wurde, und für die behauptete Misswirtschaft durch den Beistand. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Notwendig wäre, dass die Beschwerdeführerin auf den angefochtenen Entscheid eingeht und aufzeigt, worin die Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Auf die Beschwerde kann auch insoweit nicht eingetreten werden.

5.
Den Begründungsanforderungen vermag die Beschwerde auch insoweit nicht zu genügen, als die Beschwerdeführerin die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte rügt, namentlich des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde, Bst. A Ziff. I.4 S. 2 f. und Ziff. 1.6 S. 3, Bst. B Ziff. II S. 12 und Ziff. III.2 S. 14). Weder begründet die Beschwerdeführerin diese Rügen noch legt sie klar und detailliert dar, inwiefern der angefochtene Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzen solle. Dies wäre indessen notwendig (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576; 139 I 229 E. 2.2 S. 233; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Auf die Beschwerde ist folglich auch insoweit nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zuletzt gegen die Errichtung der Beistandschaft (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. II-IV sowie z.B. Bst. B Ziff. I.1 S. 4). Diesbezüglich ist die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde eingetreten, da die Errichtung der Beistandschaft nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Hierüber sei vielmehr mit Entscheid vom 30. Juni 2015 entschieden worden (angefochtenes Urteil, E. 1.4 S. 4). Da insoweit ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, bildet Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren nur die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen (BGE 135 II 38 E. 1 S. 41; Urteil 2C 747/2013 vom 8. September 2014 E. 2.1). Dies ist nicht der Fall: Über die Errichtung der Beistandschaft hat die KESB bereits mit Entscheid vom 30. Juni 2015 entschieden. Dieser Entscheid ist unbestritten nicht angefochten worden (vorne Bst. A). Die KESB hat zwar im Entscheid vom 7. Oktober 2015 festgestellt, die Beistandschaft sei errichtet worden. Damit hat sie diese aber nicht erneut zum Verfahrensgegenstand gemacht. Sie hat einzig (deklaratorisch) auf die frühere Anordnung verwiesen (Entscheid vom 7. Oktober 2015 [Beschwerdebeilage 12], Bst. B Ziff. 8 S. 2; vgl. zur Auslegung von Urteilen BGE 131 II
13
E. 2.3 S. 17; 131 III 70 E. 3.4 S. 74; 129 III 626 E. 5.1 S. 630). Damit konnte die Errichtung der Beistandschaft nicht zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gemacht werden (vgl. zum Streitgegenstand vorne E. 3) und das Appellationsgericht ist zu Recht diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei unverschuldet davon abgehalten worden, gegen den Entscheid vom 30. Juni 2015 Beschwerde zu erheben, ist sie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht zu hören. Dieses neue Vorbringen ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig, deren Erfüllung darzulegen die Beschwerdeführerin indessen unterlässt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).

7.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig und hätte die Gerichtskosten zu tragen. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls und mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich indes, auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_405/2016
Date : 20. Oktober 2016
Published : 06. November 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ernennung eines Beistands


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  72  75  76  90  95  97  99  100  105  106  113
ZGB: 393  394  395
BGE-register
105-II-149 • 129-III-626 • 131-II-13 • 131-III-70 • 133-II-181 • 133-II-249 • 134-II-244 • 135-II-38 • 136-II-165 • 136-II-457 • 137-II-313 • 137-II-353 • 137-III-617 • 138-I-171 • 139-I-229 • 139-III-120 • 140-III-264 • 140-III-571 • 142-I-155
Weitere Urteile ab 2000
2C_747/2013 • 4A_219/2016 • 5A_405/2016
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