Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 322/2021
Urteil vom 20. August 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis,
Place de la Planta 3, 1950 Sitten.
Gegenstand
Lebensmittelkennzeichnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 15. März 2021 (A1 20 235).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________ (Kanton Wallis) bezweckt unter anderem den Ankauf, Vertrieb und Verkauf von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken. Sie vertreibt ein Bier mit dem Namen "Saas das Bier", dessen Produktetikette einen Walliser Stern trägt und ein Bergpanorama abbildet. Das Bier wird in V.________ gebraut und abgefüllt. Über eine eigene Brauerei verfügt sie nicht.
A.a. Nach einer Kontrolle bei der A.________ GmbH hielt die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons Wallis mit Analysebericht und Verfügung vom 21. Februar 2019 fest, dass der gemessene Alkoholgehalt in den Bierflaschen um mehr als 0.5 Volumenprozent vom auf der Etikette angegebenen Wert abweiche. Zudem müssten die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Verpackungsaufschriften und Informationen den Tatsachen entsprechen und dürften nicht zur Täuschung Anlass geben. Wenn Trinkwasser aus dem Gemeindenetz verwendet werde, könne nicht "Bergquellwasser" angeben werden, und da das Bier nicht im Wallis hergestellt werde, sei die geographische Angabe des Kantons Wallis irreführend. Die Etikette sei diesbezüglich anzupassen. Die Dienststelle forderte die A.________ GmbH auf, bis zum 23. März 2019 die Etikette zu korrigieren. Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache eingereicht.
A.b. Mit Inspektionsbericht vom 5. November 2019 beanstandete die Dienststelle bei der A.________ GmbH, dass die auferlegten Massnahmen nicht korrekt umgesetzt worden seien und es sich um einen Wiederholungsfall handle. Es sei am 31. Oktober 2019 bei einer Inspektion in einem Hotel festgestellt worden, dass aus Bier-Containern Bier der A.________ GmbH mit der Beschriftung "Saas das Bier" sowie versehen mit einem Walliser Stern im Offenausschank verkauft werde, obwohl das Bier in V.________ gebraut werde. Die Dienststelle ordnete mit Verfügung vom 5. November 2019 an, die A.________ GmbH habe bis am 6. Dezember 2019 den Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Bezeichnung "Saas das Bier" wegzulassen. Das Produkt dürfte auf sämtlichen Kommunikationsmitteln wie Etiketten, Internet, Lieferscheinen, Rechnungen nicht mehr täuschend angepriesen werden.
B.
Gegen die Verfügung vom 5. November 2019 erhob die A.________ GmbH Einsprache und machte geltend, dass nach der Kontrolle vom 21. Februar 2019 Anpassungen vorgenommen worden seien. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 wies die Dienststelle die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, ein Bier, welches ausserhalb des Kantons Wallis gebraut werde, dürfe nicht Bezeichnungen oder Abbildungen auf der Etikette verwenden, die auf eine Herkunft aus dem Kanton Wallis hinweisen würden.
Dagegen reichte die A.________ GmbH beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde ein und brachte vor, die Herkunftsangabe nahe beim Namen "Saas das Bier" sei klar ersichtlich. Ausserdem würde zurzeit kein Flaschenbier, sondern nur Offenausschankbier vertrieben. Mit Entscheid vom 10. November 2020 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Er bestätigte das Vorliegen einer Täuschung, da auf der beanstandeten Etikette mehrere Hinweise auf den Kanton Wallis respektive das Saastal bestünden (rot-weisser Stern, Bergpanorama, "Saas"). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Bier mit der Bezeichnung "Saas das Bier" momentan nur im Offenausschank verkauft werde und die Konsumentinnen und Konsumenten die Etikette nicht sehen würden. Es seien auf der Internetseite nach wie vor die Bierflaschen mit der Aufschrift "Saas" mit einem Walliser Stern und mit dem rot-weissen Wappen des Kantons Wallis zu sehen.
Die gegen den Staatsratsentscheid vom 10. November 2020 erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Wallis blieb ohne Erfolg (Urteil vom 15. März 2021). Das Kantonsgericht bestätigte die Auffassung, wonach die Anpreisung "Saas das Bier" objektiv geeignet sei, bei der Durchschnittskonsumentin und beim Durchschnittskonsumenten hinsichtlich des Produktionsorts und der Herkunft des Biers falsche Vorstellungen zu wecken.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. April 2021 gelangt die A.________ GmbH an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 15. März 2021. Der Name "Saas das Bier" sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Während die Vorinstanz und der Staatsrat die Abweisung der Beschwerde beantragen, schliesst sich das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) den Ausführungen der Vorinstanz an, ohne einen Antrag zu stellen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Bereits zuvor hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bezahlt.
Erwägungen:
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1
BGG) und formgerecht (Art. 42
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts (Art. 83
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90
BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Aufmachung des Produkts "Saas das Bier" habe zu keinem Zeitpunkt eine Täuschungsabsicht bestanden. Der Produktionsort werde deklariert. Die Herkunft des Biers - "Gebraut und abgefüllt in V.________" - sei auf der Kragenetikette klar ersichtlich. Es liege daher keine Täuschung vor. Sie habe ausserdem den Namen zur Markenüberprüfung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) angemeldet. Darauf habe sie bereits im Einspracheverfahren bei der Dienststelle hingewiesen. Überdies sei die Vorinstanz dem Begehren um Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen nicht nachgekommen. In tatsächlicher Hinsicht habe die Vorinstanz die ausgesprochenen Drohungen nicht beachtet.
4.
Nach Art. 29 Abs. 2
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln.
4.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person insbesondere einen Beweisführungsanspruch ein. Daraus resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die vorhandenen Akten enthielten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügten zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Es werde deshalb auf weitere Beweisabnahmen verzichtet (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin beanstandet, es hätten Zeugen und Auskunftspersonen angehört werden müssen. Sie präzisiert indes nicht, welche Personen zu welchem sachverhaltsrelevanten Aspekt von der Vorinstanz anzuhören gewesen wären. Um den Anforderungen an die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu genügen (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2
BGG), hätte die Beschwerdeführerin zumindest darlegen müssen, welche rechtserheblichen Fragen die Vorinstanz aufgrund des Verzichts auf die Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen nicht rechtsgenüglich habe beantworten können. Solche Ausführungen fehlen in der bundesgerichtlichen Beschwerde. Es ist keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV zu erkennen.
5.
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG).
5.1. Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3; vgl. auch E. 2 hiervor).
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte nicht beachtet, dass der Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren gedroht worden sei. Die vorliegende Angelegenheit betrifft die Frage, ob das Produkt der Beschwerdeführerin gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstösst. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zu ermitteln, der die Beurteilung dieser Rechtsfrage ermöglicht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Berücksichtigung der behaupteten Drohung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlaggebend wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1
BGG). Soweit die Beschwerdeführerin überdies dartut, die Dienststelle sei fälschlicherweise von 40 Liter-Bier-Containern ausgegangen (vgl. auch Bst. A.b hiervor), wurde dieser Umstand bereits mit dem Einspracheentscheid der Dienststelle vom 18. Dezember 2019 korrigiert (vgl. Bst. C des angefochtenen Urteils). Nach dem Dargelegten besteht im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen.
6.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin den Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Bezeichnung "Saas das Bier" wegzulassen habe, in rechtmässiger Anwendung von Art. 18
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) bestätigt hat.
6.1. Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen sowie den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 1 lit. c
und lit. d LMG). Umgesetzt hat der Gesetzgeber die zwei Ziele in Art. 12 f
. LMG und Art. 16
LMG zur Kennzeichnung und Werbung sowie im Täuschungsschutz gemäss Art. 18
LMG. Er hat somit die beiden Ziele unabhängig voneinander verwirklicht (vgl. Urteile 2C 733/2020 vom 15. März 2021 E. 3.2; 2C 162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1.1).
6.1.1. Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1
LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) betreffend die Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten (vgl. Art. 18 Abs. 2
LMG i.V.m. Art. 47 ff
. MSchG; vgl. auch E. 6.3 hiernach). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3
LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12
der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen,
Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1
LGV).
6.1.2. Täuschend sind namentlich unzutreffende Hinweise auf die Herkunft eines Lebensmittels oder Angaben, die tatsachenwidrig den Eindruck erwecken, das Produkt oder seine Ausgangsstoffe stammten aus einer bestimmten Gegend (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; 124 II 398 E. 3b; 104 IV 140 E. 3b). Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; Urteil 2C 559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2; vgl. auch Urteil 2C 413/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Der Massstab zur Beurteilung, ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend im Sinne der genannten Bestimmungen zu betrachten ist, bildet die durchschnittliche Konsumentin und der durchschnittliche Konsument (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; 124 II 398 E. 3b). Entscheidend ist deren legitimes Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen (vgl. BGE 130 II 83 E. 3.2; Urteil 2C 559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2). Weiter genügt die objektive Eignung
zur Täuschung. Der Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist dazu nicht erforderlich. Die entfernte Möglichkeit, dass das Produkt bei den durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten zu falschen Vorstellungen führt, reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot hingegen nicht aus (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; 124 II 398 E. 3b; Urteil 2C 559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2).
6.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Bezeichnung und Aufmachung des von der Beschwerdeführerin vertriebenen Biers objektiv geeignet sei, bei den durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten hinsichtlich des Produktionsorts und der Herkunft falsche Vorstellungen zu wecken (vgl. E. 5.3 f. des angefochtenen Urteils).
6.2.1. Das Produkt "Saas das Bier" fällt unbestrittenermassen in den sachlichen Anwendungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung, das Bier gestützt auf Art. 4 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a LMG sowie Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 und Art. 63 ff. der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke (SR 817.022.12; nachfolgend: Getränkeverordnung) als Lebensmittel erfasst. Das Produkt der Beschwerdeführerin hat somit die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Sodann ist festzuhalten, dass der Täuschungsschutz - ungeachtet des (zu engen) Wortlauts von Art. 18 Abs. 3
LMG - nicht nur täuschende Angaben hinsichtlich des Produktionslands, sondern auch irreführende Aufmachungen im Hinblick auf die übrige, gegebenenfalls regionale oder örtliche Herkunft eines Lebensmittels verbietet. Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1
LGV, der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in gesetzeskonformer Weise von der Täuschung über die Herkunft (im Allgemeinen) spricht (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3).
6.2.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen nimmt die Aufmachung des Biers an verschiedenen Stellen auf das Saastal im Kanton Wallis Bezug. Namentlich wird der lebensmittelrechtlichen Sachbezeichnung "Bier" im Sinne von Art. 65 Abs. 1 der Getränkeverordnung der geografische Hinweis "Saas" in grosser Schrift vorangestellt und zur Bezeichnung "Saas das Bier" verknüpft. Oberhalb des Biernamens enthält die Produktetikette einen Walliser Stern in den weissen und roten Farben des Kantonswappens (vgl. auch Art. 1
des Gesetzes des Kantons Wallis vom 4. September 1802 über das Siegel der Republik [SGS 111.1]). Unterhalb der Bezeichnung ist ein Bergpanorama abgebildet, was wiederum einen klaren Bezug zum Bergkanton Wallis schafft. Mit diesen Gestaltungselementen stellt die Beschwerdeführerin das beanstandete Getränk in einen engen Bezugsrahmen zum Kanton Wallis im Allgemeinen und dem Saastal im Besonderen. Den durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten wird damit der Eindruck vermittelt, das Produkt "Saas das Bier" stamme aus dieser Gegend.
6.2.3. Daran ändert nichts, dass auf der Etikette des Biers darauf hingewiesen wird, "Gebraut und abgefüllt in V.________". Der Erwartung, dass es sich beim beanstandeten Bier um ein Bier aus dem Saastal im Kanton Wallis handle, wirkt der klein gedruckte Hinweis auf den Herstellungsort nicht massgeblich entgegen. Die Konsumentinnen und Konsumenten haben aufgrund der eindeutigen Gestaltungselemente objektiv keine Veranlassung davon auszugehen, dass das Bier von irgendwoher aus der Schweiz - vorliegend aus V.________ - stammen könnte. Der lebensmittelrechtliche Täuschungsschutz bezweckt, Konsumentinnen und Konsumenten vor falschen Vorstellungen über ein Lebensmittel durch eine irreführende Aufmachungen oder Kennzeichnungen zu schützen, ohne dass diese eine eigentliche Obliegenheit zu weitergehenden Erkundigungen trifft (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.4.4). Ausserdem verbleibt den durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten auch nach dem Lesen "Gebraut und abgefüllt in V.________" unweigerlich der Eindruck, das Produkt der Beschwerdeführerin müsse irgendeinen Bezug zum Saastal im Kanton Wallis aufweisen. Weder aus den vorinstanzlichen Feststellungen noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich indes, dass irgendein
substanzieller Bestandteil des Biers aus dem Saastal stammen und lediglich der Brau- und Abfüllvorgang in V.________ stattfinden würde.
6.2.4. Das Produkt "Saas das Bier" der Beschwerdeführerin weckt nach dem Dargelegten klar die Vorstellung, seine charakteristischen Eigenschaften seien ihm im Saastal im Kanton Wallis verliehen worden. Dieser Eindruck entspricht nicht den Tatsachen. Das Bier wird unbestrittenermassen in V.________ gebraut und abgefüllt. Über eigene Brauanlagen verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Angesichts dessen ist die Aufmachung des Biers als täuschend im Sinne von Art. 18
LMG und Art. 12 Abs. 1
LGV zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht massgebend, dass sie mit der Aufmachung und Bezeichnung des Biers keine Täuschung beabsichtigt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn die Aufmachung eines Produkts objektiv geeignet ist, zur Täuschung Anlass zu geben (vgl. E. 6.1.2 i.f. hiervor). Diese objektive Eignung zur Täuschung besteht vorliegend.
6.3. Die Beschwerdeführerin legt im Weiteren dar, den Namen "Saas das Bier" zur Markenüberprüfung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) angemeldet zu haben. Der Vorbehalt von Art. 18 Abs. 2
LMG mit Verweisung auf die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes über Angaben zur schweizerischen Herkunft ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nicht derart zu verstehen, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz kein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 ff
. MSchG versehen ist (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.4.2). Insbesondere rechtfertigt die Verwendung einer im Sinne des Markenschutzgesetzes rechtmässigen Herkunftsangabe keine Aufmachung von Lebensmitteln, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten tatsachenwidrige Vorstellungen über die Herkunft erwecken. Der Gesetzgeber hat mit der Revision des Markenschutzgesetzes keine Lockerung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutzes beabsichtigt (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.4.3). Vielmehr sind allfällige Ansprüche nach dem Markenschutzgesetz mit den Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung zu koordinieren und gehen diesen nicht vor (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.4.4). Soweit das
Markenschutzgesetz für die vorliegende Angelegenheit überhaupt relevant ist - Art. 18 Abs. 2
LMG verweist bloss auf die Angaben zur schweizerischen Herkunft, nicht aber für spezifischere Ortsangaben -, kann die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung aus der Markenanmeldung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.4. Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, ordnen sie gemäss Art. 34 Abs. 1
LMG die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands erforderlichen Massnahmen an. Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf, durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss, auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. a
-c LMG). Die Anordnung, wonach der Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Bezeichnung "Saas das Bier" wegzulassen sei, ist im Lichte dieser gesetzlichen Grundlage nicht zu beanstanden (vgl. Art. 5 Abs. 1
BV). Angesichts des mit der Lebensmittelgesetzgebung verbundenen Schutzzwecks liegt die Anordnung im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig, zumal die Massnahme nicht über das Notwendige hinausgeht (vgl. Art. 5 Abs. 2
BV). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin den Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Bezeichnung "Saas das Bier" wegzulassen habe, zu Recht bestätigt hat.
7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zollinger
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 322/2021
Urteil vom 20. August 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis,
Place de la Planta 3, 1950 Sitten.
Gegenstand
Lebensmittelkennzeichnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 15. März 2021 (A1 20 235).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________ (Kanton Wallis) bezweckt unter anderem den Ankauf, Vertrieb und Verkauf von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken. Sie vertreibt ein Bier mit dem Namen "Saas das Bier", dessen Produktetikette einen Walliser Stern trägt und ein Bergpanorama abbildet. Das Bier wird in V.________ gebraut und abgefüllt. Über eine eigene Brauerei verfügt sie nicht.
A.a. Nach einer Kontrolle bei der A.________ GmbH hielt die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons Wallis mit Analysebericht und Verfügung vom 21. Februar 2019 fest, dass der gemessene Alkoholgehalt in den Bierflaschen um mehr als 0.5 Volumenprozent vom auf der Etikette angegebenen Wert abweiche. Zudem müssten die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Verpackungsaufschriften und Informationen den Tatsachen entsprechen und dürften nicht zur Täuschung Anlass geben. Wenn Trinkwasser aus dem Gemeindenetz verwendet werde, könne nicht "Bergquellwasser" angeben werden, und da das Bier nicht im Wallis hergestellt werde, sei die geographische Angabe des Kantons Wallis irreführend. Die Etikette sei diesbezüglich anzupassen. Die Dienststelle forderte die A.________ GmbH auf, bis zum 23. März 2019 die Etikette zu korrigieren. Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache eingereicht.
A.b. Mit Inspektionsbericht vom 5. November 2019 beanstandete die Dienststelle bei der A.________ GmbH, dass die auferlegten Massnahmen nicht korrekt umgesetzt worden seien und es sich um einen Wiederholungsfall handle. Es sei am 31. Oktober 2019 bei einer Inspektion in einem Hotel festgestellt worden, dass aus Bier-Containern Bier der A.________ GmbH mit der Beschriftung "Saas das Bier" sowie versehen mit einem Walliser Stern im Offenausschank verkauft werde, obwohl das Bier in V.________ gebraut werde. Die Dienststelle ordnete mit Verfügung vom 5. November 2019 an, die A.________ GmbH habe bis am 6. Dezember 2019 den Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Bezeichnung "Saas das Bier" wegzulassen. Das Produkt dürfte auf sämtlichen Kommunikationsmitteln wie Etiketten, Internet, Lieferscheinen, Rechnungen nicht mehr täuschend angepriesen werden.
B.
Gegen die Verfügung vom 5. November 2019 erhob die A.________ GmbH Einsprache und machte geltend, dass nach der Kontrolle vom 21. Februar 2019 Anpassungen vorgenommen worden seien. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 wies die Dienststelle die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, ein Bier, welches ausserhalb des Kantons Wallis gebraut werde, dürfe nicht Bezeichnungen oder Abbildungen auf der Etikette verwenden, die auf eine Herkunft aus dem Kanton Wallis hinweisen würden.
Dagegen reichte die A.________ GmbH beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde ein und brachte vor, die Herkunftsangabe nahe beim Namen "Saas das Bier" sei klar ersichtlich. Ausserdem würde zurzeit kein Flaschenbier, sondern nur Offenausschankbier vertrieben. Mit Entscheid vom 10. November 2020 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Er bestätigte das Vorliegen einer Täuschung, da auf der beanstandeten Etikette mehrere Hinweise auf den Kanton Wallis respektive das Saastal bestünden (rot-weisser Stern, Bergpanorama, "Saas"). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Bier mit der Bezeichnung "Saas das Bier" momentan nur im Offenausschank verkauft werde und die Konsumentinnen und Konsumenten die Etikette nicht sehen würden. Es seien auf der Internetseite nach wie vor die Bierflaschen mit der Aufschrift "Saas" mit einem Walliser Stern und mit dem rot-weissen Wappen des Kantons Wallis zu sehen.
Die gegen den Staatsratsentscheid vom 10. November 2020 erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Wallis blieb ohne Erfolg (Urteil vom 15. März 2021). Das Kantonsgericht bestätigte die Auffassung, wonach die Anpreisung "Saas das Bier" objektiv geeignet sei, bei der Durchschnittskonsumentin und beim Durchschnittskonsumenten hinsichtlich des Produktionsorts und der Herkunft des Biers falsche Vorstellungen zu wecken.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. April 2021 gelangt die A.________ GmbH an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 15. März 2021. Der Name "Saas das Bier" sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Während die Vorinstanz und der Staatsrat die Abweisung der Beschwerde beantragen, schliesst sich das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) den Ausführungen der Vorinstanz an, ohne einen Antrag zu stellen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Bereits zuvor hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bezahlt.
Erwägungen:
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Aufmachung des Produkts "Saas das Bier" habe zu keinem Zeitpunkt eine Täuschungsabsicht bestanden. Der Produktionsort werde deklariert. Die Herkunft des Biers - "Gebraut und abgefüllt in V.________" - sei auf der Kragenetikette klar ersichtlich. Es liege daher keine Täuschung vor. Sie habe ausserdem den Namen zur Markenüberprüfung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) angemeldet. Darauf habe sie bereits im Einspracheverfahren bei der Dienststelle hingewiesen. Überdies sei die Vorinstanz dem Begehren um Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen nicht nachgekommen. In tatsächlicher Hinsicht habe die Vorinstanz die ausgesprochenen Drohungen nicht beachtet.
4.
Nach Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
4.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person insbesondere einen Beweisführungsanspruch ein. Daraus resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die vorhandenen Akten enthielten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügten zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Es werde deshalb auf weitere Beweisabnahmen verzichtet (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin beanstandet, es hätten Zeugen und Auskunftspersonen angehört werden müssen. Sie präzisiert indes nicht, welche Personen zu welchem sachverhaltsrelevanten Aspekt von der Vorinstanz anzuhören gewesen wären. Um den Anforderungen an die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu genügen (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
5.
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
5.1. Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte nicht beachtet, dass der Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren gedroht worden sei. Die vorliegende Angelegenheit betrifft die Frage, ob das Produkt der Beschwerdeführerin gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstösst. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zu ermitteln, der die Beurteilung dieser Rechtsfrage ermöglicht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Berücksichtigung der behaupteten Drohung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlaggebend wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
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| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
6.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin den Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Bezeichnung "Saas das Bier" wegzulassen habe, in rechtmässiger Anwendung von Art. 18
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 18 Täuschungsschutz |
||||||
| Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen. | ||||||
| Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten. | ||||||
| Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes: | ||||||
| Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen; | ||||||
| Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen; | ||||||
| Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können; | ||||||
| die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben. | ||||||
| Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen. | ||||||
| [1] SR 232.11 | ||||||
6.1. Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen sowie den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 1 lit. c
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz bezweckt: | ||||||
| die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen; | ||||||
| den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen; | ||||||
| die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen; | ||||||
| den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht |
||||||
| Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben: | ||||||
| das Produktionsland; | ||||||
| die Sachbezeichnung; | ||||||
| die Zutaten. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen. | ||||||
| Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. | ||||||
| Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist. | ||||||
| Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die glei chen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
||||||
| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 18 Täuschungsschutz |
||||||
| Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen. | ||||||
| Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten. | ||||||
| Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes: | ||||||
| Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen; | ||||||
| Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen; | ||||||
| Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können; | ||||||
| die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben. | ||||||
| Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen. | ||||||
| [1] SR 232.11 | ||||||
6.1.1. Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 18 Täuschungsschutz |
||||||
| Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen. | ||||||
| Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten. | ||||||
| Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes: | ||||||
| Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen; | ||||||
| Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen; | ||||||
| Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können; | ||||||
| die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben. | ||||||
| Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen. | ||||||
| [1] SR 232.11 | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 18 Täuschungsschutz |
||||||
| Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen. | ||||||
| Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten. | ||||||
| Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes: | ||||||
| Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen; | ||||||
| Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen; | ||||||
| Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können; | ||||||
| die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben. | ||||||
| Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen. | ||||||
| [1] SR 232.11 | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 47 Grundsatz |
||||||
| Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. | ||||||
| Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Unzulässig ist der Gebrauch: | ||||||
| unzutreffender Herkunftsangaben; | ||||||
| von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind; | ||||||
| eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt. | ||||||
| Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten. [2] | ||||||
| Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet. [3] | ||||||
| Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 18 Täuschungsschutz |
||||||
| Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen. | ||||||
| Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten. | ||||||
| Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes: | ||||||
| Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen; | ||||||
| Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen; | ||||||
| Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können; | ||||||
| die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben. | ||||||
| Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen. | ||||||
| [1] SR 232.11 | ||||||
|
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung Art. 12 Täuschungsverbot |
||||||
| Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Verboten sind insbesondere: | ||||||
| Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind; | ||||||
| Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen; | ||||||
| die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel, | ||||||
| Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen; | ||||||
| Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38); | ||||||
| Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung, | ||||||
| nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38); | ||||||
| Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben; | ||||||
| Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt; | ||||||
| Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind; | ||||||
| Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken; | ||||||
| bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke; | ||||||
| bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung. | ||||||
| Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6] | ||||||
| Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7] | ||||||
| Das EDI regelt: | ||||||
| die Grenzen zulässiger Werbung; | ||||||
| die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben; | ||||||
| die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden. | ||||||
| Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243). [3] SR 910.12 [4] SR 232.112.2 [5] SR 232.11 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). | ||||||
Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1
|
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung Art. 12 Täuschungsverbot |
||||||
| Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Verboten sind insbesondere: | ||||||
| Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind; | ||||||
| Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen; | ||||||
| die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel, | ||||||
| Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen; | ||||||
| Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38); | ||||||
| Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung, | ||||||
| nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38); | ||||||
| Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben; | ||||||
| Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt; | ||||||
| Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind; | ||||||
| Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken; | ||||||
| bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke; | ||||||
| bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung. | ||||||
| Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6] | ||||||
| Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7] | ||||||
| Das EDI regelt: | ||||||
| die Grenzen zulässiger Werbung; | ||||||
| die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben; | ||||||
| die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden. | ||||||
| Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243). [3] SR 910.12 [4] SR 232.112.2 [5] SR 232.11 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). | ||||||
6.1.2. Täuschend sind namentlich unzutreffende Hinweise auf die Herkunft eines Lebensmittels oder Angaben, die tatsachenwidrig den Eindruck erwecken, das Produkt oder seine Ausgangsstoffe stammten aus einer bestimmten Gegend (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; 124 II 398 E. 3b; 104 IV 140 E. 3b). Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; Urteil 2C 559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2; vgl. auch Urteil 2C 413/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Der Massstab zur Beurteilung, ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend im Sinne der genannten Bestimmungen zu betrachten ist, bildet die durchschnittliche Konsumentin und der durchschnittliche Konsument (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; 124 II 398 E. 3b). Entscheidend ist deren legitimes Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen (vgl. BGE 130 II 83 E. 3.2; Urteil 2C 559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2). Weiter genügt die objektive Eignung
zur Täuschung. Der Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist dazu nicht erforderlich. Die entfernte Möglichkeit, dass das Produkt bei den durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten zu falschen Vorstellungen führt, reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot hingegen nicht aus (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; 124 II 398 E. 3b; Urteil 2C 559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2).
6.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Bezeichnung und Aufmachung des von der Beschwerdeführerin vertriebenen Biers objektiv geeignet sei, bei den durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten hinsichtlich des Produktionsorts und der Herkunft falsche Vorstellungen zu wecken (vgl. E. 5.3 f. des angefochtenen Urteils).
6.2.1. Das Produkt "Saas das Bier" fällt unbestrittenermassen in den sachlichen Anwendungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung, das Bier gestützt auf Art. 4 Abs. 1
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 4 Lebensmittel |
||||||
| Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. | ||||||
| Als Lebensmittel gelten auch: | ||||||
| Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum; | ||||||
| Kaugummi; | ||||||
| alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. | ||||||
| Nicht als Lebensmittel gelten: | ||||||
| Futtermittel; | ||||||
| lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind; | ||||||
| Pflanzen vor dem Ernten; | ||||||
| Arzneimittel; | ||||||
| kosmetische Mittel; | ||||||
| Tabak und Tabakerzeugnisse; | ||||||
| Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; | ||||||
| Rückstände und Kontaminanten. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 18 Täuschungsschutz |
||||||
| Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen. | ||||||
| Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten. | ||||||
| Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes: | ||||||
| Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen; | ||||||
| Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen; | ||||||
| Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können; | ||||||
| die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben. | ||||||
| Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen. | ||||||
| [1] SR 232.11 | ||||||
|
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung Art. 12 Täuschungsverbot |
||||||
| Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Verboten sind insbesondere: | ||||||
| Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind; | ||||||
| Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen; | ||||||
| die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel, | ||||||
| Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen; | ||||||
| Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38); | ||||||
| Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung, | ||||||
| nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38); | ||||||
| Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben; | ||||||
| Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt; | ||||||
| Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind; | ||||||
| Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken; | ||||||
| bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke; | ||||||
| bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung. | ||||||
| Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6] | ||||||
| Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7] | ||||||
| Das EDI regelt: | ||||||
| die Grenzen zulässiger Werbung; | ||||||
| die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben; | ||||||
| die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden. | ||||||
| Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243). [3] SR 910.12 [4] SR 232.112.2 [5] SR 232.11 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). | ||||||
6.2.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen nimmt die Aufmachung des Biers an verschiedenen Stellen auf das Saastal im Kanton Wallis Bezug. Namentlich wird der lebensmittelrechtlichen Sachbezeichnung "Bier" im Sinne von Art. 65 Abs. 1 der Getränkeverordnung der geografische Hinweis "Saas" in grosser Schrift vorangestellt und zur Bezeichnung "Saas das Bier" verknüpft. Oberhalb des Biernamens enthält die Produktetikette einen Walliser Stern in den weissen und roten Farben des Kantonswappens (vgl. auch Art. 1
|
IR 0.631.252.934.951.1 Wallis Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Art. 1 |
||||||
| Es werden in Châterlard auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet, und zwar einerseits an der Forclaz-Strasse in unmittelbarer Nähe der Grenze, andererseits im Bahnhof Châterlard. | ||||||
| Die schweizerische und die französische Grenzabfertigung des Verkehrs auf der Strasse und auf der Eisenbahnlinie, die Vallorcine mit Châterlard verbinden, finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt. | ||||||
6.2.3. Daran ändert nichts, dass auf der Etikette des Biers darauf hingewiesen wird, "Gebraut und abgefüllt in V.________". Der Erwartung, dass es sich beim beanstandeten Bier um ein Bier aus dem Saastal im Kanton Wallis handle, wirkt der klein gedruckte Hinweis auf den Herstellungsort nicht massgeblich entgegen. Die Konsumentinnen und Konsumenten haben aufgrund der eindeutigen Gestaltungselemente objektiv keine Veranlassung davon auszugehen, dass das Bier von irgendwoher aus der Schweiz - vorliegend aus V.________ - stammen könnte. Der lebensmittelrechtliche Täuschungsschutz bezweckt, Konsumentinnen und Konsumenten vor falschen Vorstellungen über ein Lebensmittel durch eine irreführende Aufmachungen oder Kennzeichnungen zu schützen, ohne dass diese eine eigentliche Obliegenheit zu weitergehenden Erkundigungen trifft (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.4.4). Ausserdem verbleibt den durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten auch nach dem Lesen "Gebraut und abgefüllt in V.________" unweigerlich der Eindruck, das Produkt der Beschwerdeführerin müsse irgendeinen Bezug zum Saastal im Kanton Wallis aufweisen. Weder aus den vorinstanzlichen Feststellungen noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich indes, dass irgendein
substanzieller Bestandteil des Biers aus dem Saastal stammen und lediglich der Brau- und Abfüllvorgang in V.________ stattfinden würde.
6.2.4. Das Produkt "Saas das Bier" der Beschwerdeführerin weckt nach dem Dargelegten klar die Vorstellung, seine charakteristischen Eigenschaften seien ihm im Saastal im Kanton Wallis verliehen worden. Dieser Eindruck entspricht nicht den Tatsachen. Das Bier wird unbestrittenermassen in V.________ gebraut und abgefüllt. Über eigene Brauanlagen verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Angesichts dessen ist die Aufmachung des Biers als täuschend im Sinne von Art. 18
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 18 Täuschungsschutz |
||||||
| Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen. | ||||||
| Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten. | ||||||
| Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes: | ||||||
| Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen; | ||||||
| Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen; | ||||||
| Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können; | ||||||
| die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben. | ||||||
| Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen. | ||||||
| [1] SR 232.11 | ||||||
|
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung Art. 12 Täuschungsverbot |
||||||
| Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Verboten sind insbesondere: | ||||||
| Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind; | ||||||
| Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen; | ||||||
| die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel, | ||||||
| Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen; | ||||||
| Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38); | ||||||
| Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung, | ||||||
| nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38); | ||||||
| Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben; | ||||||
| Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt; | ||||||
| Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind; | ||||||
| Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken; | ||||||
| bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke; | ||||||
| bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung. | ||||||
| Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6] | ||||||
| Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7] | ||||||
| Das EDI regelt: | ||||||
| die Grenzen zulässiger Werbung; | ||||||
| die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben; | ||||||
| die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden. | ||||||
| Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243). [3] SR 910.12 [4] SR 232.112.2 [5] SR 232.11 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). | ||||||
6.3. Die Beschwerdeführerin legt im Weiteren dar, den Namen "Saas das Bier" zur Markenüberprüfung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) angemeldet zu haben. Der Vorbehalt von Art. 18 Abs. 2
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 18 Täuschungsschutz |
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| Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen. | ||||||
| Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten. | ||||||
| Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes: | ||||||
| Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen; | ||||||
| Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen; | ||||||
| Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können; | ||||||
| die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben. | ||||||
| Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen. | ||||||
| [1] SR 232.11 | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 47 Grundsatz |
||||||
| Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. | ||||||
| Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Unzulässig ist der Gebrauch: | ||||||
| unzutreffender Herkunftsangaben; | ||||||
| von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind; | ||||||
| eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt. | ||||||
| Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten. [2] | ||||||
| Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet. [3] | ||||||
| Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). | ||||||
Markenschutzgesetz für die vorliegende Angelegenheit überhaupt relevant ist - Art. 18 Abs. 2
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 18 Täuschungsschutz |
||||||
| Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen. | ||||||
| Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten. | ||||||
| Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes: | ||||||
| Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen; | ||||||
| Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen; | ||||||
| Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können; | ||||||
| die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben. | ||||||
| Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen. | ||||||
| [1] SR 232.11 | ||||||
6.4. Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, ordnen sie gemäss Art. 34 Abs. 1
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 34 Beanstandete Produkte |
||||||
| Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an. | ||||||
| Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt: | ||||||
| mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf; | ||||||
| durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss; | ||||||
| auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss. | ||||||
| Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten: | ||||||
| die Ursachen der Mängel abzuklären; | ||||||
| geeignete Massnahmen zu treffen; | ||||||
| die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren. | ||||||
| Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen. | ||||||
| Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch: | ||||||
| zurückweisen; | ||||||
| an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen; | ||||||
| zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen; | ||||||
| auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 34 Beanstandete Produkte |
||||||
| Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an. | ||||||
| Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt: | ||||||
| mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf; | ||||||
| durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss; | ||||||
| auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss. | ||||||
| Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten: | ||||||
| die Ursachen der Mängel abzuklären; | ||||||
| geeignete Massnahmen zu treffen; | ||||||
| die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren. | ||||||
| Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen. | ||||||
| Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch: | ||||||
| zurückweisen; | ||||||
| an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen; | ||||||
| zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen; | ||||||
| auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zollinger
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 66
BGG 68
BGG 82
BGG 83
BGG 86
BGG 89
BGG 90
BGG 95
BGG 97
BGG 100
BGG 105
BGG 106
BV 5
BV 29
LGV 12
LMG 1
LMG 4
LMG 12
LMG 16
LMG 18
LMG 34
MSchG 47
Wallis 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung Art. 12 Täuschungsverbot |
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| Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Verboten sind insbesondere: | ||||||
| Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind; | ||||||
| Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen; | ||||||
| die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel, | ||||||
| Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen; | ||||||
| Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38); | ||||||
| Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung, | ||||||
| nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38); | ||||||
| Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben; | ||||||
| Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt; | ||||||
| Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind; | ||||||
| Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken; | ||||||
| bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke; | ||||||
| bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung. | ||||||
| Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6] | ||||||
| Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7] | ||||||
| Das EDI regelt: | ||||||
| die Grenzen zulässiger Werbung; | ||||||
| die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben; | ||||||
| die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden. | ||||||
| Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243). [3] SR 910.12 [4] SR 232.112.2 [5] SR 232.11 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz bezweckt: | ||||||
| die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen; | ||||||
| den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen; | ||||||
| die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen; | ||||||
| den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 4 Lebensmittel |
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| Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. | ||||||
| Als Lebensmittel gelten auch: | ||||||
| Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum; | ||||||
| Kaugummi; | ||||||
| alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. | ||||||
| Nicht als Lebensmittel gelten: | ||||||
| Futtermittel; | ||||||
| lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind; | ||||||
| Pflanzen vor dem Ernten; | ||||||
| Arzneimittel; | ||||||
| kosmetische Mittel; | ||||||
| Tabak und Tabakerzeugnisse; | ||||||
| Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; | ||||||
| Rückstände und Kontaminanten. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht |
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| Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben: | ||||||
| das Produktionsland; | ||||||
| die Sachbezeichnung; | ||||||
| die Zutaten. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen. | ||||||
| Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. | ||||||
| Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist. | ||||||
| Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die glei chen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 18 Täuschungsschutz |
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| Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen. | ||||||
| Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten. | ||||||
| Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken. | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes: | ||||||
| Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen; | ||||||
| Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen; | ||||||
| Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können; | ||||||
| die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben. | ||||||
| Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen. | ||||||
| [1] SR 232.11 | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 34 Beanstandete Produkte |
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| Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an. | ||||||
| Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt: | ||||||
| mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf; | ||||||
| durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss; | ||||||
| auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss. | ||||||
| Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten: | ||||||
| die Ursachen der Mängel abzuklären; | ||||||
| geeignete Massnahmen zu treffen; | ||||||
| die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren. | ||||||
| Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen. | ||||||
| Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch: | ||||||
| zurückweisen; | ||||||
| an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen; | ||||||
| zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen; | ||||||
| auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt. | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 47 Grundsatz |
||||||
| Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. | ||||||
| Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Unzulässig ist der Gebrauch: | ||||||
| unzutreffender Herkunftsangaben; | ||||||
| von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind; | ||||||
| eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt. | ||||||
| Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten. [2] | ||||||
| Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet. [3] | ||||||
| Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). | ||||||
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IR 0.631.252.934.951.1 Wallis Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Art. 1 |
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| Es werden in Châterlard auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet, und zwar einerseits an der Forclaz-Strasse in unmittelbarer Nähe der Grenze, andererseits im Bahnhof Châterlard. | ||||||
| Die schweizerische und die französische Grenzabfertigung des Verkehrs auf der Strasse und auf der Eisenbahnlinie, die Vallorcine mit Châterlard verbinden, finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt. | ||||||
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