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2C_162/2019 - 2020-02-26 - Gesundheitswesen & soziale Sicherheit - Kennzeichnung und Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 162/2019

Urteil vom 26. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,

gegen

Kantonales Laboratorium des Kantons Thurgau,
Departement für Finanzen und Soziales
des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Kennzeichnung und Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2018 (VG.2018.113/E).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG produziert und vertreibt unter anderem das Produkt "B.________". Dabei handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel mit Methylsulfonylmethan (MSM), Curcuma-Wurzelextrakt, Molybdän, Vitamin C und Mineralstoffen. Auf der Verpackung von "B.________" ist eine stilisierte menschliche Marionettenfigur (sog. Gliederpuppe) abgebildet, deren Gelenke zunächst rot waren und sich nun in einer leicht helleren Farbe vom Rest des blau eingefärbten Körpers unterscheiden.

B.
Der Kantonschemiker des Kantons Thurgau verfügte am 16. Februar 2018 bezugnehmend auf den am gleichen Tag erstellten Untersuchungsbericht des kantonalen Laboratoriums Thurgau, dass gestützt auf Art. 34
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz

Art. 34   Beanstandete Produkte
  1.   Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.
  2.   Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt:
a.   mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf;
b.   durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss;
c.   auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss.
  3.   Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten:
a.   die Ursachen der Mängel abzuklären;
b.   geeignete Massnahmen zu treffen;
c.   die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
  4.   Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen.
  5.   Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch:
a.   zurückweisen;
b.   an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen;
c.   zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen;
d.   auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt.
des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (LMG; SR 817.0) das Produkt und das Werbematerial für "B.________" in dieser Form per sofort nicht mehr ausgeliefert bzw. abgegeben werden dürfen und die Einträge auf den Webseiten der A.________ AG, die sich auf "B.________" beziehen würden, bis 28. Februar 2018 zu löschen seien. Begründet wurde die Verfügung damit, dass die Bezeichnung "arthro" u.a. einen Bezug zum Begriff "Arthrose" schaffe, was zudem mit den roten Gelenkkugeln unterstrichen werde. Die Bezeichnung sei im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) täuschend. Zudem seien einige in der Werbung und auf dem Beipackzettel vermerkte Angaben nicht wissenschaftlich belegt. Insgesamt liege eine grobe Verletzung des Täuschungsverbots vor. Einsprache ans kantonale Laboratorium (12. März 2018), Rekurs ans Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau ([nachfolgend: Departement] 18. August 2018) und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (5. Dezember 2018) waren erfolglos.

C.
Vor Bundesgericht beantragt die A.________ AG, die Beschwerde gutzuheissen und den angefochtenen Entscheid ersatzlos aufzuheben, eventuell den angefochtenen Entscheid zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, subeventuell bei zu ergreifenden Massnahmen von der Änderung des Produktenamens abzusehen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und das Departement beantragen ohne Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Laboratorium und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) beantragen mit ausführlicher Begründung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu vernehmen lassen.
Antragsgemäss hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde am 5. März 2019 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil ist ein verfahrensabschliessender, kantonal letztinstanzlicher Gerichtsentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb es der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 86   Vorinstanzen im Allgemeinen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a.   des Bundesverwaltungsgerichts;
b.   des Bundesstrafgerichts;
c.   der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d.   letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
  2.   Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
  3.   Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 90   Endentscheide
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
und 100 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG) ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
und 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

1.3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Produkt der Beschwerdeführerin gesetzeskonform in Verkehr gebracht worden ist bzw. die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, dass das Produkt der Beschwerdeführerin das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verletzt hat und darum nicht mehr ausgeliefert bzw. abgegeben werden darf und die entsprechenden Anpreisungen zu unterlassen sind. Unbestritten ist demgegenüber, dass die Zusammensetzung des Produkts der Beschwerdeführerin zulässig ist, was bereits der oben erwähnte Untersuchungsbericht des kantonalen Laboratoriums Thurgau zum Ausdruck gebracht hat.
Die Beschwerdeführerin verwendete auf ihrer Website und im Beipackzettel eine Gliederpuppe, bei welcher die Gelenke rot und der restliche Körper blau eingefärbt waren. In der Zwischenzeit hat die Beschwerdeführerin die Gelenke mit einer hellblauen Farbe eingefärbt. Damit entfällt der Streitgegenstand nicht, bildet doch vor allem der Name des Produkts Anlass für die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verletzung des Täuschungsverbots.

2.
Die Beschwerdeführerin macht mehrfach eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend. Zum einen handelt es sich dabei um eine Frage der Rechtsanwendung, weshalb die Rügen in diesem Zusammenhang zu prüfen sind, zum anderen ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander zu setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich - was hier zu Recht erfolgt ist - auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und die Begründung so abfassen, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 142 II 324 E. 3.6 S. 337 f.).

3.

3.1.

3.1.1. Unbestritten handelt es sich beim Produkt (Nahrungsergänzungsmittel), dessen Anpreisung hier strittig ist, um ein solches, das unter das Lebensmittelgesetz fällt. Dieses bezweckt u.a. die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen sowie den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 1 lit. c
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz

Art. 1   Zweck
  Dieses Gesetz bezweckt:
a.   die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
b.   den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
c.   die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
d.   den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
und d LMG). Umgesetzt hat der Gesetzgeber die zwei Ziele einerseits in den Kennzeichnungsartikeln (Art. 12 f
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz

Art. 12   Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht
  1.   Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
a.   das Produktionsland;
b.   die Sachbezeichnung;
c.   die Zutaten.
  2.   Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen.
  3.   Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
  4.   Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist.
  5.   Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die glei chen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte.
., 16 LMG), andererseits im Täuschungsschutz nach Art. 18
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz

Art. 18   Täuschungsschutz
  1.   Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
  2.   Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten.
  3.   Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
  4.   Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
a.   Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
b.   Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen;
c.   Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;
d.   die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben.
  5.   Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen.
 
[1] SR 232.11
LMG. Er hat somit die beiden Ziele unabhängig voneinander verwirklicht.

3.1.2. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 16
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 16   Meinungs- und Informationsfreiheit
  1.   Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
  3.   Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
, 27
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 27   Wirtschaftsfreiheit
  1.   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV. Die genannten Grundrechte spielen bei der grundrechtskonformen Auslegung von Gesetz und Verordnung eine Rolle. Soweit notwendig und genügend detailliert gerügt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), ist bei der Rechtsanwendung darauf einzugehen. Dass die LGV gesetzes- oder verfassungswidrig wäre (dazu BGE 144 II 454 E. 3.2 f. S. 460 f.), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Inwiefern Art. 6
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 10
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 10   Freiheit der Meinungsäusserung
  1.   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
  2.   Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
EMRK sowie Art. 19
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte

Art. 19  
  1.   Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
  2.   Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
  3.   Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a.   für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b.   für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
UNO-Pakt II verletzt sind, führt die Beschwerdeführerin nicht aus, weshalb nicht darauf einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Abgesehen davon hat das Bundesgericht in BGE 127 II 91 in Bezug auf die praktisch identische Regelung, die "unverändert aus dem [aufgehobenen] Recht" übernommen worden war (BGE 144 II 386 E. 4.2.3 i.f. S. 391 mit Hinweisen), eine Gesetzes- und EMRK-Konformität festgehalten.

3.2. Nach Art. 18
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz

Art. 18   Täuschungsschutz
  1.   Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
  2.   Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten.
  3.   Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
  4.   Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
a.   Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
b.   Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen;
c.   Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;
d.   die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben.
  5.   Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen.
 
[1] SR 232.11
LMG müssen sämtliche Angaben u.a. über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Abs. 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Abs. 2). Täuschend sind nach Art. 18 Abs. 3
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz

Art. 18   Täuschungsschutz
  1.   Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
  2.   Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten.
  3.   Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
  4.   Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
a.   Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
b.   Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen;
c.   Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;
d.   die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben.
  5.   Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen.
 
[1] SR 232.11
LMG namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.

3.3. Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
LGV konkretisiert. Danach müssen für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben. Nach Art. 12 Abs. 2
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
LGV sind verschiedene Angaben, Hinweise oder Aufmachungen verboten. Verboten sind, worauf sich die Vorinstanzen stützen, so nach Art. 12 Abs. 2 lit. c
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
LGV auch Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind. Erlaubt sind hingegen Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 25   Zusatz von Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln
  1.   Lebensmitteln dürfen Vitamine und Mineralstoffe sowie sonstige Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt werden.
  2.   Das EDI erlässt Anwendungsbeschränkungen und regelt die Höchstwerte.
) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung (Art. 12 Abs. 2 lit. c Ziff. 1
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
LGV) oder nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 38
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 38   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
  1.   Das EDI legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen.
  2.   Das BLV kann weitere gesundheitsbezogene Angaben im Einzelfall bewilligen, wenn:
a.   anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen der Nachweis erbracht werden kann, dass die Lebensmittelkategorie, das Lebensmittel oder der Lebensmittelbestandteil die angegebenen Eigenschaften aufweist; und
b.   die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe nicht über die Eigenschaften der Lebensmittelkategorie, des Lebensmittels oder des Lebensmittelbestandteils getäuscht werden. [1]
  3.   Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 4-7. Das EDI kann Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens festlegen. [2]
  4.   Wissenschaftliche Daten und Informationen zur Bewilligung einer gesundheitsbezogenen Angabe dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers während fünf Jahren ab Datum der Bewilligung nicht zugunsten einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwendet werden, wenn:
a.   die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die wissenschaftlichen Daten und Informationen bei der Gesuchseinreichung als geschützt bezeichnet;
b.   die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ausschliesslichen Anspruch auf Nutzung der Daten und Informationen hat; und
c.   die gesundheitsbezogene Angabe ohne Vorlage dieser Daten nicht zugelassen worden wäre.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).
LGV (Art. 12 Abs. 2 lit. c Ziff. 2
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
LGV; siehe auch Art. 3
SR 817.022.14 VNem Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)

Art. 3   Kennzeichnung
  1.   Die Sachbezeichnung für Nahrungsergänzungsmittel lautet «Nahrungsergänzungsmittel». [1]
  2.   Bei Nahrungsergänzungsmitteln sind der Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen und deren prozentuale Anteile an den Referenzmengen nach Anhang 10 Teil A der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 [2] betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge in numerischer Form anzugeben. Die Angabe des prozentualen Anteils kann auch in grafischer Form erfolgen.
  3.   Bei der Kennzeichnung ist auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten hinzuweisen. Die angegebenen Werte müssen sich auf Durchschnittswerte nach Artikel 26 Absatz 4 LIV stützen.
  4.   Erfolgt ein Hinweis auf ein Vitamin, einen Mineralstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein:
a.   bei Vitaminen und Mineralstoffen: mindestens 15 % der Referenzmenge nach Anhang 10 Teil A LIV;
b. [3]   bei sonstigen Stoffen: mindestens 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 1; dieser Anteil kann ausnahmsweise unterschritten werden, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen der Nachweis erbracht werden kann, dass der Stoff in einer Menge vorhanden ist, die eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung erzielt.
  5.   Erfolgt ein Hinweis auf lebende Bakterienkulturen oder Lactase, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein:
a.   bei lebenden Bakterienkulturen: mindestens 108 KBE [4];
b.   bei Lactase: mindestens 4500 FCC-Einheiten [5].
  6.   Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden:
a.   unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes [6]; oder
b.   mit der Angabe «mit Milchsäurebakterien».
  7.   Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-i, k, m und o-q LIV sind anzugeben:
a.   die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses;
b.   ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten;
c.   ein Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollen;
d.   ein Hinweis, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind;
e.   die Warnhinweise oder der Hinweis auf die spezifische Zielgruppe oder die Verwendungsbedingungen nach Anhang 1;
f. [7]   die Namen der Kategorien der Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe, die für das Erzeugnis charakteristisch sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826).
[2] SR 817.022.16
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826).
[4] KBE = kolonienbildende Einheiten
[5] FCC = Food-Chemicals-Codex
[6] ICSP; www.the-icsp.org
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826).
und 4
SR 817.022.14 VNem Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)

Art. 4   Unzulässige Hinweise
  Die Kennzeichnung und die Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen im Allgemeinen nicht möglich sei.

VNem [SR 817.022.14]). Art. 12 Abs. 2 lit. c
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
LGV dient aus gesundheitspolizeilichen Gründen vor allem der Abgrenzung der Anwendung der Heilmittel- von der Lebensmittelgesetzgebung und soll Irrtümern des Publikums entgegenwirken, indem eine allenfalls untaugliche Selbstmedikation wegen behaupteter krankheitsbezogener Wirkung von Lebensmitteln verhindert werden soll (vgl. BGE 127 II 91 E. 3 und 4a S. 95 ff., 101). Vorbeugende, behandelnde oder heilende Wirkungen sollen wissenschaftlich erhärtet sein und in einem heilmittelrechtlichen Verfahren geprüft werden (BGE 127 II 91 E. 4b S. 102).

3.4. Art. 12 Abs. 2 lit. c
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
LGV verfolgt ein doppeltes Ziel: Einerseits das Verbot der Heilanpreisung und andererseits die Umschreibung zulässiger gesundheitsbezogener Werbung, wenn kein Krankheitsbezug geschaffen wird. Je weiter der Begriff der menschlichen Krankheit verstanden wird, desto enger ist der Spielraum für zulässige gesundheitsbezogene Werbung. Bereits die Tatsache, dass ein Lebensmittel als Mittel gegen Krankheitszustände angepriesen oder eine solche Wirkung auch nur suggeriert wird, genügt, um gegen das Verbot der Heilanpreisung zu verstossen (vgl. Urteil 2A.62/2002 vom 19. Juni 2002 E. 3.2 und 4.2).

3.5.

3.5.1. Die Vorinstanzen werfen der Beschwerdeführerin vor, dass durch das Wortpartikel "arthro" ein Bezug zum Begriff "Arthrose" oder damit allgemein zu Gelenkerkrankungen geschaffen werde und dem Nahrungsergänzungsmittel dadurch eine Heilanpreisung eigne. Mit der Bezeichnung des Nahrungsergänzungsmittels "B.________" werden nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit explizit zugeschrieben (Art. 12 Abs. 2 lit. c
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
erster Teil LGV). Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Name des Nahrungsergänzungsmittels bei der Bevölkerung den Eindruck entstehen lässt, dass solche Eigenschaften aber vorhanden sind (Art. 12 Abs. 2 lit. c
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
zweiter Teil LGV). Wie auch die Beschwerdeführerin anmerkt, handelt es sich bei "arthro" um ein aus dem altgriechischen Begriff "arthron" abgeleitetes Kurzwort, das mit Gelenk übersetzt wird. Gelenk verweist primär noch nicht auf eine Krankheit, lässt aber im Zusammenhang mit dem Nahrungsergänzungsmittel doch bereits eine gewisse Funktion dieses Mittels vermuten. Entscheidend ist allerdings, welche Vorstellungen beim durchschnittlichen Konsumenten mit dem Wortpartikel bzw. dem Namen des Nahrungsergänzungsmittels geweckt werden (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.4 S. 397).
Dieser verbindet mit dem Partikel "arthro" nicht das altgriechische Wort "arthron", dies kennt er in aller Regel nicht, sondern sucht nach Worten, welche diesen Partikel enthalten. Er assoziert mit "arthro" Worte, welche diesen Partikel z.B. als Präfix aufweisen, wie Arthrose oder Arthroskopie oder Arthritis. Auch der von der Beschwerdeführerin bei den Vorinstanzen ins Recht gelegte Entscheid des deutschen Bundespatentgerichts verbindet das Wort "arthron" ohne Weiteres mit dem Wort "Arthrose". Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft diese Assoziation auch in der französischen (z.B. arthrographie, arthroscopie, arthrose) und in der italienischen Sprache (artrosi, artroscopia) zu.
Diese Verbindung zwischen "arthro" und einer Gelenkkrankheit wird zudem durch die Gliederpuppe zweifach verstärkt : Bei diesen sind die einzelnen Extremitäten durch sichtbare, in aller Regel in einer anderen Holzfarbe ausgestattete Gelenke verbunden. Die Gelenke heben sich vom Körper ab. Es ändert sich deshalb nichts bezüglich dieser Hervorhebung, wenn die Gelenke in roter Farbe oder in einer etwas anderen Farbe als die Extremitäten dargestellt werden. Wichtiger scheint aber die Haltung der auf dem Beipackzettel zu unterst aufgeführten Gliederpuppe. Diese hat offensichtlich sehr starke Rückenschmerzen. Mit der rechten Hand stützt sie ihren Rücken, einer der Orte, wo die Arthrose auftritt, dehnt den Rücken nach hinten und mit der linken Hand greift sie sich an den Kopf, wie wenn der Rückenschmerz zugleich Kopfschmerzen verursachen würde. Damit entsteht der Eindruck, dass das strittige Nahrungsergänzungsmittel mit MSM (Methylsulfonylmethan) in Kombination mit Curcuma die Gelenkschmerzen mildern oder heilen oder dagegen vorbeugen würde, was eine unzulässige Heilanpreisung darstellt.

3.5.2. Die Vorinstanz hat ferner zur Stützung ihrer Argumente zu Recht auf das Gesundheitsmagazin Vista verwiesen: Darin informiert die Beschwerdeführerin auf einer Seite über ihr Nahrungsergänzungsmittel. Ins Auge stechen vier Blickfänger: In sehr grosser und fetter Schriftgrösse findet sich erstens im oberen Drittel das Wort "Rheumawunder?", welches mit einem Fragezeichen verbunden wird, in etwas kleinerer Schrift darunter zweitens die Passage "MSM, Curcuma und Mineralstoffe", leicht darunter drittens das Produkt der Beschwerdeführerin und viertens daneben die Gliederpuppe, welche Rückenschmerzen hat. All dies vermittelt den Eindruck, dass das Nahrungsergänzungsmittel der Beschwerdeführerin ein Heilmittel gegen "Arthrose oder andere Rheumaformen" sei. Die Beschwerdeführerin fügt allerdings an, dass im Text unmittelbar nach dem Wort "Rheumawunder" eine Relativierung erfolge. Diese vermittelt - entgegen ihren Ausführungen - nicht eine solche in Bezug auf das Wunder, sondern eher auf die Produkte, welche im Onlinehandel oder über Freunde im Provisionssystem gekauft werden. Im Text findet sich ferner die Passage "neu zugelassen", was ebenfalls impliziert, dass das Produkt von einer staatlichen Stelle geprüft und die Wirksamkeit des
Produkts festgestellt wurde. Schliesslich trägt zu diesem Verständnis auch das Partikel "med" bei, das die Beschwerdeführerin in ihrem Namen führt. Dass der Beitrag erst nach der kantonalen Intenvention durch den Kantonschemiker erschien, ist nicht relevant, bringt die Beschwerdeführerin doch mit ihrer eigenen Präsentation ihres Produkts ihre Intention, was dieses bezwecken soll, zum Ausdruck.

3.5.3. Zutreffend ist allerdings, dass allein aus der Aufmachung des Beipackzettels und der Verpackung nicht geschlossen werden kann, dass das Produkt ein Heilmittel sei. Nahrungsergänzungsmittel sind nach der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem; SR 817.022.14) zu kennzeichnen, wobei damit auch wichtige Informationen gemeint sind, die Anweisungen bilden, wie das Nahrungsergänzungsmittel zu verwenden ist. Ob hierfür ein Beipackzettel zu verwenden ist, ist Sache der Inverkehrbringerin. Nach Art. 3 Abs. 7
SR 817.022.14 VNem Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)

Art. 3   Kennzeichnung
  1.   Die Sachbezeichnung für Nahrungsergänzungsmittel lautet «Nahrungsergänzungsmittel». [1]
  2.   Bei Nahrungsergänzungsmitteln sind der Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen und deren prozentuale Anteile an den Referenzmengen nach Anhang 10 Teil A der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 [2] betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge in numerischer Form anzugeben. Die Angabe des prozentualen Anteils kann auch in grafischer Form erfolgen.
  3.   Bei der Kennzeichnung ist auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten hinzuweisen. Die angegebenen Werte müssen sich auf Durchschnittswerte nach Artikel 26 Absatz 4 LIV stützen.
  4.   Erfolgt ein Hinweis auf ein Vitamin, einen Mineralstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein:
a.   bei Vitaminen und Mineralstoffen: mindestens 15 % der Referenzmenge nach Anhang 10 Teil A LIV;
b. [3]   bei sonstigen Stoffen: mindestens 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 1; dieser Anteil kann ausnahmsweise unterschritten werden, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen der Nachweis erbracht werden kann, dass der Stoff in einer Menge vorhanden ist, die eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung erzielt.
  5.   Erfolgt ein Hinweis auf lebende Bakterienkulturen oder Lactase, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein:
a.   bei lebenden Bakterienkulturen: mindestens 108 KBE [4];
b.   bei Lactase: mindestens 4500 FCC-Einheiten [5].
  6.   Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden:
a.   unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes [6]; oder
b.   mit der Angabe «mit Milchsäurebakterien».
  7.   Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-i, k, m und o-q LIV sind anzugeben:
a.   die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses;
b.   ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten;
c.   ein Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollen;
d.   ein Hinweis, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind;
e.   die Warnhinweise oder der Hinweis auf die spezifische Zielgruppe oder die Verwendungsbedingungen nach Anhang 1;
f. [7]   die Namen der Kategorien der Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe, die für das Erzeugnis charakteristisch sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826).
[2] SR 817.022.16
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826).
[4] KBE = kolonienbildende Einheiten
[5] FCC = Food-Chemicals-Codex
[6] ICSP; www.the-icsp.org
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826).
VNem sind anzugeben etwa die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses, ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten, ein Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollen, ein Hinweis, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind, die Warnhinweise (z.B. für Diabetikerinnen und Diabetiker, Jugendliche, schwangere und stillende Frauen nicht geeignet; Personen, die Medikamente einnehmen, sollten vor der Einnahme ihren Arzt konsultieren; Patientinnen und Patienten, die Antikoagulantien einnehmen, sollten vor der Einnahme von Vitamin K-Präparaten ihren Arzt
konsultieren) oder der Hinweis auf die spezifische Zielgruppe oder die Verwendungsbedingungen nach Anh. 1. Angesichts der gesundheitsrechtlichen Vorgaben der VNem für Nahrungsergänzungsmittel, welche allenfalls eine gewisse Assoziation zu Heilmitteln auslösen können, muss indes derjenige, der ein solches Produkt in Verkehr bringt, umso mehr beachten, dass die sonstigen Hinweise nicht den Eindruck entstehen lassen, dass Eigenschaften des Produkts der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit dienen. Dies hat - wie dargelegt - die Beschwerdeführerin nicht getan.

3.5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mittels der dargelegten Hinweise der Eindruck entsteht, dass das strittige Nahrungsergänzungsmittel positive Eigenschaften in Bezug auf Gelenkschmerzen hat, was eine unzulässige Heilanpreisung darstellt.

3.6.

3.6.1. Nehmen die Hinweise nicht Bezug auf eine Krankheit (Art. 12 Abs. 2 lit. c
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
erster Halbsatz LGV e contrario), sind sie als gesundheitsbezogene Angaben zulässig, sofern sie den in Art. 12 Abs. 2 lit. c Ziff. 1
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
und 2
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
LGV festgehaltenen Vorgaben entsprechen, welche auf Art. 25
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 25   Zusatz von Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln
  1.   Lebensmitteln dürfen Vitamine und Mineralstoffe sowie sonstige Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt werden.
  2.   Das EDI erlässt Anwendungsbeschränkungen und regelt die Höchstwerte.
bzw. Art. 38
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 38   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
  1.   Das EDI legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen.
  2.   Das BLV kann weitere gesundheitsbezogene Angaben im Einzelfall bewilligen, wenn:
a.   anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen der Nachweis erbracht werden kann, dass die Lebensmittelkategorie, das Lebensmittel oder der Lebensmittelbestandteil die angegebenen Eigenschaften aufweist; und
b.   die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe nicht über die Eigenschaften der Lebensmittelkategorie, des Lebensmittels oder des Lebensmittelbestandteils getäuscht werden. [1]
  3.   Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 4-7. Das EDI kann Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens festlegen. [2]
  4.   Wissenschaftliche Daten und Informationen zur Bewilligung einer gesundheitsbezogenen Angabe dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers während fünf Jahren ab Datum der Bewilligung nicht zugunsten einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwendet werden, wenn:
a.   die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die wissenschaftlichen Daten und Informationen bei der Gesuchseinreichung als geschützt bezeichnet;
b.   die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ausschliesslichen Anspruch auf Nutzung der Daten und Informationen hat; und
c.   die gesundheitsbezogene Angabe ohne Vorlage dieser Daten nicht zugelassen worden wäre.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).
LGV Bezug nehmen. Umgekehrt heisst dies: Entsprechen Hinweise den Hinweisen nach Art. 12 Abs. 2 lit. c Ziff. 1
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
und 2
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
LGV, sind sie keine verpönten krankheitsbezogenen Hinweise.

3.6.2. Die Vorgaben für die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben hat das EDI in der Verordnung vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) festgelegt (Art. 29 f
SR 817.022.16 LIV Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Art. 29   Allgemeine Bestimmungen zu nährwertbezogenen Angaben
  1.   Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt.
  2.   Ein Lebensmittel besitzt besondere positive Nährwerteigenschaften:
a.   aufgrund seines Energiewerts, den es liefert oder nicht liefert oder der reduziert oder erhöht ist;
b.   aufgrund der Nährstoffe oder anderer Substanzen, die im Lebensmittel:in signifikanter Menge nach Anhang 10 enthalten sind, oderfalls entsprechende Bestimmungen fehlen: in einer Menge vorhanden sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen; oder
1.   in signifikanter Menge nach Anhang 10 enthalten sind, oder
2.   falls entsprechende Bestimmungen fehlen: in einer Menge vorhanden sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen; oder
c.   aufgrund der Tatsache, dass bestimmte Nährstoffe oder andere Substanzen nicht enthalten, reduziert oder erhöht sind.
  3.   Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 13 vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.
. LIV für nährwertbezogene Angaben, Art. 31 ff
SR 817.022.16 LIV Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Art. 31   Allgemeine Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben
  1.   Gesundheitsbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
  2.   Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
  3.   Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
  4.   Gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen oder auf die psychischen oder Verhaltensfunktionen oder auf die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder auf ein verringertes Hungergefühl, ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme beziehen.
. LIV für gesundheitsbezogene Angaben und Art. 35
SR 817.022.16 LIV Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Art. 35   Gemeinsame Bestimmungen zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
  1.   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben:
a.   müssen leicht verständlich sein;
b.   müssen sich auf anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen;
c.   müssen durch den Lebensmittelbetrieb, der sie anwendet, begründet werden können;
d.   müssen sich auf das nach der Anweisung der Herstellers zubereitete genussfertige Lebensmittel beziehen;
e.   dürfen nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;
f.   dürfen keinen Zweifel über die Sicherheit oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken;
g.   dürfen nicht zum übermässigen Verzehr des entsprechenden Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;
h.   dürfen nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann;
i.   dürfen nicht durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder symbolischen Darstellungen auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten Ängste auslösen können.
  2.   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Vorhandensein eines Nährstoffes oder eines anderen Stoffes, der eine ernährungsbezogene oder eine physiologische Wirkung hat (andere Substanz), sind nur zulässig, wenn:
a.   der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt in signifikanter Menge oder in derjenigen Menge vorhanden ist, die nach anerkannten wissenschaftlichen Belegen die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung erzielt;
b.   das genussfertige Endprodukt in der Menge, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine signifikante Menge des Nährstoffs oder der anderen Substanz liefert, auf die sich die Angabe bezieht; und
c.   der Nährstoff oder die andere Substanz in einer Form vorliegt, die für den Körper verfügbar ist.
  3.   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Fehlen oder den reduzierten Gehalt eines Nährstoffes oder einer andern Substanz sind nur zulässig, wenn:
a.   nachgewiesen ist, dass das Fehlen oder der reduzierte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder in einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat; und
b.   der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt nicht oder in reduzierter Menge vorhanden ist.
  4.   Handelsmarken, Markennamen oder Fantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, der Aufmachung oder der Werbung für ein Lebensmittel erscheinen und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die den Bestimmungen dieses Abschnitts entspricht.
  5.   In Abweichung von Absatz 4 kann das BLV für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten können, in Anhang 14a Ausnahmen festlegen, sofern der Schutz der Gesundheit gewährleistet ist und die Konsumentinnen und Konsumenten dadurch nicht getäuscht werden. [1]
  6.   Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Mineral- und Quellwasser.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7).
LIV für beide).
Art. 31 Abs. 1
SR 817.022.16 LIV Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Art. 31   Allgemeine Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben
  1.   Gesundheitsbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
  2.   Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
  3.   Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
  4.   Gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen oder auf die psychischen oder Verhaltensfunktionen oder auf die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder auf ein verringertes Hungergefühl, ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme beziehen.
LIV nennt, was gesundheitsbezogene Angaben sind. Art. 31 Abs. 2
SR 817.022.16 LIV Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Art. 31   Allgemeine Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben
  1.   Gesundheitsbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
  2.   Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
  3.   Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
  4.   Gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen oder auf die psychischen oder Verhaltensfunktionen oder auf die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder auf ein verringertes Hungergefühl, ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme beziehen.
LIV führt sodann aus, dass solche Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn sie in Anh. 14 vorgesehen sind und die Anforderungen des 12. Abschnitts des 2. Kapitels der LIV erfüllen. Sind gesundheitsbezogene Angaben nicht in Anh. 14 aufgeführt, so bedürfen diese einer Bewilligung nach Art. 32 f
SR 817.022.16 LIV Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Art. 32   Bewilligungsgesuch
  1.   Das Gesuch um Bewilligung einer nicht in Anhang 14 aufgeführten gesundheitsbezogenen Angabe ist beim BLV in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache einzureichen.
  2.   Es muss die folgenden Angaben enthalten:
a.   die Bezeichnung des Nährstoffs, der anderen Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, wofür die gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, sowie die jeweiligen besonderen Eigenschaften;
b.   eine Kopie der massgebenden wissenschaftlichen Studien sowie der verfügbaren Unterlagen, die die gesundheitsbezogene Angabe belegen oder für deren Beleg relevant sind;
c.   gegebenenfalls die Angabe, welche wissenschaftlichen Daten und Informationen nicht für die Begründung derselben gesundheitsbezogenen Angabe für ein anderes Produkt verwendbar sein sollen;
d.   einen Formulierungsvorschlag in allen drei Amtssprachen des Bundes für die beantragte gesundheitsbezogene Angabe, gegebenenfalls einschliesslich der speziellen Verwendungsbedingungen;
e.   eine Zusammenfassung des Antrags.
. LIV des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Dabei hat das Gesuch verschiedene Angaben nach Art. 32 Abs. 2
SR 817.022.16 LIV Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Art. 32   Bewilligungsgesuch
  1.   Das Gesuch um Bewilligung einer nicht in Anhang 14 aufgeführten gesundheitsbezogenen Angabe ist beim BLV in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache einzureichen.
  2.   Es muss die folgenden Angaben enthalten:
a.   die Bezeichnung des Nährstoffs, der anderen Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, wofür die gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, sowie die jeweiligen besonderen Eigenschaften;
b.   eine Kopie der massgebenden wissenschaftlichen Studien sowie der verfügbaren Unterlagen, die die gesundheitsbezogene Angabe belegen oder für deren Beleg relevant sind;
c.   gegebenenfalls die Angabe, welche wissenschaftlichen Daten und Informationen nicht für die Begründung derselben gesundheitsbezogenen Angabe für ein anderes Produkt verwendbar sein sollen;
d.   einen Formulierungsvorschlag in allen drei Amtssprachen des Bundes für die beantragte gesundheitsbezogene Angabe, gegebenenfalls einschliesslich der speziellen Verwendungsbedingungen;
e.   eine Zusammenfassung des Antrags.
LIV zu enthalten, so u.a. auch wissenschaftliche Studien, die die gesundheitsbezogenen Angaben belegen.

3.6.3. Anh. 14 LIV kennt keine gesundheitsbezogenen Angaben mit Bezug auf den Begriff "Gelenk". In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung einer grundrechtskonformen Auslegung mit einem gewissen Recht geltend, dass Knochen, Knorpel und Bindegewebe Bestandteile von Gelenken bilden. Die Frage braucht hier indes nicht abschliessend entschieden zu werden, ist die Aufmachung des Nahrungsergänzungsmittels der Beschwerdeführerin doch deshalb zu beanstanden, weil sie - wie dargelegt - eine Heilbehandlung von Arthrose suggeriert und nicht bloss darauf verweist, dass das Nahrungsergänzungsmittel gesundheitsfördernd ist.

3.7. Ob in den umliegenden Ländern gelenkbezogene Angaben im Marken- bzw. Patentregister eingetragen werden können, ist für die Schweiz nicht relevant; entscheidend bleibt das Schweizerische Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht. Für das schweizerische Recht ist das Markenschutzgesetz zudem nur für Angaben zur schweizerischen Herkunft vorbehalten (Art. 18 Abs. 2
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz

Art. 18   Täuschungsschutz
  1.   Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
  2.   Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten.
  3.   Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
  4.   Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
a.   Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
b.   Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen;
c.   Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;
d.   die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben.
  5.   Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen.
 
[1] SR 232.11
Satz 2 LMG; dazu einlässlich BGE 144 II 386 E. 4.2.4 S. 391 ff.; Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, BBl 2011 5571, 5610).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung von Art. 16a
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16a   Grundsatz
  1.   Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a.   den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und
b.   im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.
  2.   Absatz 1 gilt nicht für:
a.   Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
b.   anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
c.   Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;
d.   Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;
e.   Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst.
  3.   Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.
-16d
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16d   Voraussetzungen und Form der Bewilligung
  1.   Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:
a.   der Gesuchsteller: nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, undglaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; und
1.   nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, und
2.   glaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; und
b.   keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e gefährdet sind.
  2.   Die Bewilligung wird als Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel.
  3.   Der Gesuchsteller hat eine schweizerische Zustelladresse zu bezeichnen.
  4.   Das BLV entscheidet innert zweier Monate nach Gesuchseingang über die Bewilligung.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) geltend.

4.2. Das Kapitel 3a des THG regelt das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten. Der 1. Abschnitt (Art. 16a
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16a   Grundsatz
  1.   Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a.   den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und
b.   im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.
  2.   Absatz 1 gilt nicht für:
a.   Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
b.   anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
c.   Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;
d.   Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;
e.   Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst.
  3.   Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.
f. THG) handelt von den allgemeinen Bestimmungen, der 2. Abschnitt (Art. 16c
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16c   Bewilligungspflicht
  Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) [1].
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
f. THG) von Lebensmitteln. Diese sind demnach gesondert geregelt (vgl. BÜHLER/TOBLER, Produktsicherheit in der EU und in der Schweiz, 2011, S. 347). Nach Art. 16c
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16c   Bewilligungspflicht
  Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) [1].
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
THG bedarf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Art. 16a Abs. 1
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16a   Grundsatz
  1.   Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a.   den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und
b.   im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.
  2.   Absatz 1 gilt nicht für:
a.   Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
b.   anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
c.   Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;
d.   Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;
e.   Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst.
  3.   Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.
THG gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, einer Bewilligung des BLV. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ob die Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 1
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16a   Grundsatz
  1.   Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a.   den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und
b.   im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.
  2.   Absatz 1 gilt nicht für:
a.   Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
b.   anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
c.   Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;
d.   Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;
e.   Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst.
  3.   Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.
THG gegeben sind, kann offen gelassen werden, da das Produkt der Beschwerdeführerin ohnehin die technischen Vorschriften der Schweiz nicht erfüllt: Technische Vorschriften sind nach Art. 3 lit. b
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 3   Begriffe
  Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a.   technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund:unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oderder Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
1.   unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,
2.   der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder
3.   der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
b.   technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
1.   der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
2.   der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
3.   der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
c.   technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen;
d. [1]   Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts,die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung,das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,das Anbieten eines Produkts;
1.   der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts,
2.   die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung,
3.   das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,
4.   das Anbieten eines Produkts;
e. [2]   Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer;
f.   Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Produkts nach einem festgelegten Verfahren;
g.   Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt;
h.   Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen;
i.   Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird;
k.   Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird;
l.   Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konformität angezeigt wird;
m.   Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde;
n.   Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden;
o.   Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen;
p. [3]   Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;
q. [4]   Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
THG rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte u.a. angeboten und in Verkehr gebracht dürfen. Zu den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen gehören auch die korrekte Bezeichnung und Kennzeichnung. Das Produkt ist - wie bereits dargelegt - nicht rechtsgemäss im Verkehr gebracht worden. Insofern bedarf das Produkt einer Bewilligung
nach Art. 16c
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16c   Bewilligungspflicht
  Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) [1].
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
THG vom BLV, welche die Beschwerdeführerin nicht beantragt hat und deshalb auch nicht vorliegt. Art. 16b
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16b   Massnahmen zur Verhinderung einer Diskriminierung inländischer Hersteller
  Hersteller in der Schweiz, die nur für den inländischen Markt produzieren, können ihre Produkte nach den technischen Vorschriften gemäss Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a in Verkehr bringen.
THG ist dementsprechend nicht anwendbar.

5.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass das Produkt der Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 lit. c
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
LGV noch diejenigen von Art. 16c
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16c   Bewilligungspflicht
  Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) [1].
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
THG erfüllt. Die kantonale Verwaltung hat gestützt auf Art. 34
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz

Art. 34   Beanstandete Produkte
  1.   Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.
  2.   Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt:
a.   mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf;
b.   durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss;
c.   auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss.
  3.   Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten:
a.   die Ursachen der Mängel abzuklären;
b.   geeignete Massnahmen zu treffen;
c.   die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
  4.   Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen.
  5.   Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch:
a.   zurückweisen;
b.   an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen;
c.   zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen;
d.   auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt.
LMG verfügt, dass das Produkt per sofort nicht mehr ausgeliefert bzw. abgegeben werden dürfe und die entsprechenden Einträge auf der Webseite der Beschwerdeführerin zu löschen seien. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine weniger einschneidende Massnahme, wie eine Umfärbung der beweglichen Teile der Holzfiguren auf der Verpackung innert einer gewissen Frist, verhältnismässig wäre. Da die Verletzung von Art. 12 Abs. 2 lit. c
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
LGV vor allem im Namen des Nahrungsergänzungsmittels, d.h. des Partikels "arthro" in Verbindung mit MSM (Methylsulfonylmethan) in Kombination mit Curcuma, besteht, womit der Eindruck entsteht, dass das Produkt die Gelenkschmerzen mildern oder heilen oder dagegen vorbeugen würde, ist die Umfärbung kein geeignetes Mittel, um den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen. Andere Massnahmen nennt die Beschwerdeführerin nicht und sind auch nicht ersichtlich.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass
2C_162/2019 26. Februar 2020 15. März 2020 Bundesgericht Unpubliziert Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Gegenstand Kennzeichnung und Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 66
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG 68
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG 86
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 86   Vorinstanzen im Allgemeinen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a.   des Bundesverwaltungsgerichts;
b.   des Bundesstrafgerichts;
c.   der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d.   letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
  2.   Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
  3.   Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG 89
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG 90
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 90   Endentscheide
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG 100
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG 106
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV 16
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 16   Meinungs- und Informationsfreiheit
  1.   Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
  3.   Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV 27
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 27   Wirtschaftsfreiheit
  1.   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK 6
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK 10
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 10   Freiheit der Meinungsäusserung
  1.   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
  2.   Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
LGV 12
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 12   Täuschungsverbot
  1.   Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
  1bis.   ... [1]
  1ter.   ... [2]
  2.   Verboten sind insbesondere:
a.   Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.   Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
1.   die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften, namentlich betreffend umweltgerechte Produktion, artgerechte Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel,
2.   Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.   Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
1.   Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln (Art. 25) zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung,
2.   nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 38);
d.   Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.   Angaben oder Aufmachungen, die darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, der über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.   Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 [3], der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 2015 [4] für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind;
g.   Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [5] zu wecken;
h.   bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.   bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das BLV erteilte Bewilligung.
  2bis.   Das EDI kann bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation, wie einen bewaffneten Konflikt, eine Pandemie oder eine Naturkatastrophe, befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen. Ausgenommen ist die Information über Lebensmittel nach Artikel 31 Absatz 1. [6]
  2ter.   Die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel dürfen für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant sein. [7]
  3.   Das EDI regelt:
a.   die Grenzen zulässiger Werbung;
b.   die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
c. [8]   die Modalitäten der Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel nach Absatz 2bis; es stellt sicher, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die tatsächliche Zusammensetzung der Lebensmittel informiert werden.
  4.   Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).
[3] SR 910.12
[4] SR 232.112.2
[5] SR 232.11
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396).
LGV 25
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 25   Zusatz von Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln
  1.   Lebensmitteln dürfen Vitamine und Mineralstoffe sowie sonstige Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt werden.
  2.   Das EDI erlässt Anwendungsbeschränkungen und regelt die Höchstwerte.
LGV 38
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung

Art. 38   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
  1.   Das EDI legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen.
  2.   Das BLV kann weitere gesundheitsbezogene Angaben im Einzelfall bewilligen, wenn:
a.   anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen der Nachweis erbracht werden kann, dass die Lebensmittelkategorie, das Lebensmittel oder der Lebensmittelbestandteil die angegebenen Eigenschaften aufweist; und
b.   die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe nicht über die Eigenschaften der Lebensmittelkategorie, des Lebensmittels oder des Lebensmittelbestandteils getäuscht werden. [1]
  3.   Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 4-7. Das EDI kann Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens festlegen. [2]
  4.   Wissenschaftliche Daten und Informationen zur Bewilligung einer gesundheitsbezogenen Angabe dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers während fünf Jahren ab Datum der Bewilligung nicht zugunsten einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwendet werden, wenn:
a.   die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die wissenschaftlichen Daten und Informationen bei der Gesuchseinreichung als geschützt bezeichnet;
b.   die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ausschliesslichen Anspruch auf Nutzung der Daten und Informationen hat; und
c.   die gesundheitsbezogene Angabe ohne Vorlage dieser Daten nicht zugelassen worden wäre.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).
LIV 29
SR 817.022.16 LIV Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Art. 29   Allgemeine Bestimmungen zu nährwertbezogenen Angaben
  1.   Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt.
  2.   Ein Lebensmittel besitzt besondere positive Nährwerteigenschaften:
a.   aufgrund seines Energiewerts, den es liefert oder nicht liefert oder der reduziert oder erhöht ist;
b.   aufgrund der Nährstoffe oder anderer Substanzen, die im Lebensmittel:in signifikanter Menge nach Anhang 10 enthalten sind, oderfalls entsprechende Bestimmungen fehlen: in einer Menge vorhanden sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen; oder
1.   in signifikanter Menge nach Anhang 10 enthalten sind, oder
2.   falls entsprechende Bestimmungen fehlen: in einer Menge vorhanden sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen; oder
c.   aufgrund der Tatsache, dass bestimmte Nährstoffe oder andere Substanzen nicht enthalten, reduziert oder erhöht sind.
  3.   Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 13 vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.
LIV 31
SR 817.022.16 LIV Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Art. 31   Allgemeine Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben
  1.   Gesundheitsbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
  2.   Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
  3.   Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
  4.   Gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen oder auf die psychischen oder Verhaltensfunktionen oder auf die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder auf ein verringertes Hungergefühl, ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme beziehen.
LIV 32
SR 817.022.16 LIV Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Art. 32   Bewilligungsgesuch
  1.   Das Gesuch um Bewilligung einer nicht in Anhang 14 aufgeführten gesundheitsbezogenen Angabe ist beim BLV in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache einzureichen.
  2.   Es muss die folgenden Angaben enthalten:
a.   die Bezeichnung des Nährstoffs, der anderen Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, wofür die gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, sowie die jeweiligen besonderen Eigenschaften;
b.   eine Kopie der massgebenden wissenschaftlichen Studien sowie der verfügbaren Unterlagen, die die gesundheitsbezogene Angabe belegen oder für deren Beleg relevant sind;
c.   gegebenenfalls die Angabe, welche wissenschaftlichen Daten und Informationen nicht für die Begründung derselben gesundheitsbezogenen Angabe für ein anderes Produkt verwendbar sein sollen;
d.   einen Formulierungsvorschlag in allen drei Amtssprachen des Bundes für die beantragte gesundheitsbezogene Angabe, gegebenenfalls einschliesslich der speziellen Verwendungsbedingungen;
e.   eine Zusammenfassung des Antrags.
LIV 35
SR 817.022.16 LIV Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Art. 35   Gemeinsame Bestimmungen zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
  1.   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben:
a.   müssen leicht verständlich sein;
b.   müssen sich auf anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen;
c.   müssen durch den Lebensmittelbetrieb, der sie anwendet, begründet werden können;
d.   müssen sich auf das nach der Anweisung der Herstellers zubereitete genussfertige Lebensmittel beziehen;
e.   dürfen nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;
f.   dürfen keinen Zweifel über die Sicherheit oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken;
g.   dürfen nicht zum übermässigen Verzehr des entsprechenden Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;
h.   dürfen nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann;
i.   dürfen nicht durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder symbolischen Darstellungen auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten Ängste auslösen können.
  2.   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Vorhandensein eines Nährstoffes oder eines anderen Stoffes, der eine ernährungsbezogene oder eine physiologische Wirkung hat (andere Substanz), sind nur zulässig, wenn:
a.   der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt in signifikanter Menge oder in derjenigen Menge vorhanden ist, die nach anerkannten wissenschaftlichen Belegen die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung erzielt;
b.   das genussfertige Endprodukt in der Menge, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine signifikante Menge des Nährstoffs oder der anderen Substanz liefert, auf die sich die Angabe bezieht; und
c.   der Nährstoff oder die andere Substanz in einer Form vorliegt, die für den Körper verfügbar ist.
  3.   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Fehlen oder den reduzierten Gehalt eines Nährstoffes oder einer andern Substanz sind nur zulässig, wenn:
a.   nachgewiesen ist, dass das Fehlen oder der reduzierte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder in einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat; und
b.   der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt nicht oder in reduzierter Menge vorhanden ist.
  4.   Handelsmarken, Markennamen oder Fantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, der Aufmachung oder der Werbung für ein Lebensmittel erscheinen und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die den Bestimmungen dieses Abschnitts entspricht.
  5.   In Abweichung von Absatz 4 kann das BLV für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten können, in Anhang 14a Ausnahmen festlegen, sofern der Schutz der Gesundheit gewährleistet ist und die Konsumentinnen und Konsumenten dadurch nicht getäuscht werden. [1]
  6.   Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Mineral- und Quellwasser.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7).
LMG 1
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz

Art. 1   Zweck
  Dieses Gesetz bezweckt:
a.   die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
b.   den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
c.   die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
d.   den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
LMG 12
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz

Art. 12   Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht
  1.   Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
a.   das Produktionsland;
b.   die Sachbezeichnung;
c.   die Zutaten.
  2.   Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen.
  3.   Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
  4.   Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist.
  5.   Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die glei chen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte.
LMG 18
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz

Art. 18   Täuschungsschutz
  1.   Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
  2.   Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [1] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten.
  3.   Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
  4.   Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
a.   Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
b.   Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen;
c.   Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;
d.   die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben.
  5.   Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen.
 
[1] SR 232.11
LMG 34
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz

Art. 34   Beanstandete Produkte
  1.   Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.
  2.   Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt:
a.   mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf;
b.   durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss;
c.   auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss.
  3.   Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten:
a.   die Ursachen der Mängel abzuklären;
b.   geeignete Massnahmen zu treffen;
c.   die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
  4.   Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen.
  5.   Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch:
a.   zurückweisen;
b.   an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen;
c.   zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen;
d.   auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt.
THG 3
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 3   Begriffe
  Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a.   technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund:unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oderder Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
1.   unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,
2.   der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder
3.   der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
b.   technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
1.   der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
2.   der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
3.   der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
c.   technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen;
d. [1]   Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts,die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung,das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,das Anbieten eines Produkts;
1.   der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts,
2.   die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung,
3.   das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,
4.   das Anbieten eines Produkts;
e. [2]   Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer;
f.   Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Produkts nach einem festgelegten Verfahren;
g.   Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt;
h.   Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen;
i.   Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird;
k.   Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird;
l.   Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konformität angezeigt wird;
m.   Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde;
n.   Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden;
o.   Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen;
p. [3]   Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;
q. [4]   Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
THG 16 a
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16a   Grundsatz
  1.   Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a.   den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und
b.   im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.
  2.   Absatz 1 gilt nicht für:
a.   Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
b.   anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
c.   Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;
d.   Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;
e.   Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst.
  3.   Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.
THG 16 b
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16b   Massnahmen zur Verhinderung einer Diskriminierung inländischer Hersteller
  Hersteller in der Schweiz, die nur für den inländischen Markt produzieren, können ihre Produkte nach den technischen Vorschriften gemäss Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a in Verkehr bringen.
THG 16 c
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16c   Bewilligungspflicht
  Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) [1].
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
THG 16 d
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Art. 16d   Voraussetzungen und Form der Bewilligung
  1.   Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:
a.   der Gesuchsteller: nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, undglaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; und
1.   nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, und
2.   glaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; und
b.   keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e gefährdet sind.
  2.   Die Bewilligung wird als Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel.
  3.   Der Gesuchsteller hat eine schweizerische Zustelladresse zu bezeichnen.
  4.   Das BLV entscheidet innert zweier Monate nach Gesuchseingang über die Bewilligung.
VNem 3
SR 817.022.14 VNem Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)

Art. 3   Kennzeichnung
  1.   Die Sachbezeichnung für Nahrungsergänzungsmittel lautet «Nahrungsergänzungsmittel». [1]
  2.   Bei Nahrungsergänzungsmitteln sind der Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen und deren prozentuale Anteile an den Referenzmengen nach Anhang 10 Teil A der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 [2] betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge in numerischer Form anzugeben. Die Angabe des prozentualen Anteils kann auch in grafischer Form erfolgen.
  3.   Bei der Kennzeichnung ist auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten hinzuweisen. Die angegebenen Werte müssen sich auf Durchschnittswerte nach Artikel 26 Absatz 4 LIV stützen.
  4.   Erfolgt ein Hinweis auf ein Vitamin, einen Mineralstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein:
a.   bei Vitaminen und Mineralstoffen: mindestens 15 % der Referenzmenge nach Anhang 10 Teil A LIV;
b. [3]   bei sonstigen Stoffen: mindestens 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 1; dieser Anteil kann ausnahmsweise unterschritten werden, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen der Nachweis erbracht werden kann, dass der Stoff in einer Menge vorhanden ist, die eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung erzielt.
  5.   Erfolgt ein Hinweis auf lebende Bakterienkulturen oder Lactase, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein:
a.   bei lebenden Bakterienkulturen: mindestens 108 KBE [4];
b.   bei Lactase: mindestens 4500 FCC-Einheiten [5].
  6.   Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden:
a.   unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes [6]; oder
b.   mit der Angabe «mit Milchsäurebakterien».
  7.   Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-i, k, m und o-q LIV sind anzugeben:
a.   die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses;
b.   ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten;
c.   ein Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollen;
d.   ein Hinweis, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind;
e.   die Warnhinweise oder der Hinweis auf die spezifische Zielgruppe oder die Verwendungsbedingungen nach Anhang 1;
f. [7]   die Namen der Kategorien der Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe, die für das Erzeugnis charakteristisch sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826).
[2] SR 817.022.16
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826).
[4] KBE = kolonienbildende Einheiten
[5] FCC = Food-Chemicals-Codex
[6] ICSP; www.the-icsp.org
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826).
VNem 4
SR 817.022.14 VNem Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)

Art. 4   Unzulässige Hinweise
  Die Kennzeichnung und die Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen im Allgemeinen nicht möglich sei.
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