Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2011.120, BB.2011.121

Beschluss vom 20. April 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. LLC,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Baumgartner und/oder Rechtsanwalt Dieter Jann,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Postfach, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 19. August 2011 erhoben die A. LLC und B. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen C., D., E., F., G. und andere beschuldigte Personen wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, hierzu geleisteter Gehilfenschaft, Geldwäscherei, Nötigung und weiterer Delikte (act. 1.2). B. ist der Hauptaktionär der Muttergesellschaft (zu 100 %) der A. LLC, welche wiederum Aktionärin der russischen Gesellschaft H. ist (zu 25 % plus 1 Aktie).

Den Beschuldigten wird unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung sinngemäss zur Last gelegt, in ihrer Eigenschaft als Organe der H. im Rahmen eines einheitlichen Vorgehens innerhalb der H.-Gruppe im Oktober 2010 Beteiligungsrechte an der Gesellschaft für USD 18 bzw. USD 18.10 pro Recht (angeblich unter dem Marktpreis) zu deren Nachteil verkauft und anfangs 2011 im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms für USD 25.20 zurückgekauft zu haben. Auf diese Weise habe die I., welche ebenfalls zu 25 % plus 1 Aktie an H. beteiligt sei, zulasten von H. einen unrechtmässigen Gewinn von mehr als einer Milliarde USD erzielt. Diese Transaktionen hätten darauf abgezielt, der A. LLC und den übrigen Aktionären von H. die rechtmässige Dividende vorzuenthalten, I. zu begünstigen und letztlich die A. LLC und B. zum Ausstieg aus H. zu zwingen, was öffentlich kommuniziert worden sei. Die Transaktionen seien schliesslich in geldwäschereirelevanter Weise über zwei Ketten von Offshore-Gesellschaften abgewickelt worden, wobei der Bank J. in Z. die „Funktion einer eigentlichen Drehscheibe“ zugekommen sein soll. Die ebenfalls in Z. domizilierte Anwaltskanzlei K. habe in Zusammenarbeit mit I. für die Durchführung der Transaktionen gesorgt.

Am 13. Oktober 2011 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafsache betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei (Dispositivziffer 1.1.) und die Strafsache betreffend Nötigung (Dispositivziffer 1.2) würden nicht anhand genommen (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangten die A. LLC und B. mit Beschwerde vom 24. Okto­ber 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2011 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich diese gegen Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung richtet, und sie im Übrigen kostenpflichtig abzuweisen (act. 5). In ihrer Beschwerdereplik vom 21. November 2011 halten die A. LLC und B. an ihren Anträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 22. November 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
StPO und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
StPO). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Beschwerdekammer verfügt demnach über eine volle Kognition (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1 m.w.H.).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
und Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Ge­setzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. hierzu Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
StPO N. 6; Landshut, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
StPO N. 9; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1).

1.3 Gemäss Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.). Unmittelbar verletzt und somit geschädigte Person ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit)geschützten Rechtsguts, derjenige also, der unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012, E. 2.3.2). Dieses gesetzliche Erfordernis will grundsätzlich drei Kategorien von Personen vom Geschädigtenkreis ausschliessen: diejenigen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, die Rechtsnachfolger der geschädigten Person sowie sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (Mazzuchelli/Postizzi, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
StPO N. 21 m.w.H.; siehe auch Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
StPO N. 1; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 279; Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2011 vom 9. Juni 2011, E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2010.105 vom 31. Januar 2011, E. 2.1).

1.4

1.4.1 Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich – wie eingangs erwähnt – um den Hauptaktionär der Muttergesellschaft (zu 100 %) der Beschwerdeführerin 1, welche wiederum Aktionärin der H. ist (zu 25 % plus 1 Aktie). Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern beanzeigten Delikts der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H. fehlt es ihnen offensichtlich an der zur Beschwerdelegitimation notwendigen Stellung von geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
StPO, nachdem bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft weder Aktionäre noch Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sind (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
StPO N. 28 und 56; Lieber, a.a.O., Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
StPO N. 5; Guidon, a.a.O., N. 279 m.w.H.; siehe in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2012 vom 15. März 2012 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012). Fehlt es bereits an einer unmittelbaren Verletzung durch die geltend gemachte Vortat, so fällt auch hinsichtlich des beanzeigten Delikts der Geldwäscherei die Stellung als geschädigte Person ausser Betracht (vgl. hierzu Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
StPO N. 82).

1.4.2 Die Beschwerdeführer machen zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation weiter geltend, sie würden im Sinne einer Prozessstandschaft nach Art. 756
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 756 - 1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.
OR als Aktionäre Interesse wahrend für H. auftreten (act. 1, Rz. 25 ff.). Im Rahmen ihrer Replik versuchen die Beschwerdeführer ihre Beschwerdelegitimation zudem mit weiteren Analogien zum Zivilrecht (so namentlich zu Art. 678 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 678 - 1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.
OR) zu untermauern (act. 9, Rz. 10 und 11). Sie verkennen hierbei aber, dass die Regelung der StPO zum Adhäsionsverfahren eine abschliessende ist (Lieber, a.a.O., Art. 122
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
StPO N. 4 mit Hinweis auf Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 122
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
StPO N. 4). Die in der StPO hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens vorgesehenen besonderen Prozessvoraussetzungen wie die formelle Klagelegitimation (siehe hierzu Dolge, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 122
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
StPO N. 18) oder aber auch die in Art. 122 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
StPO enthaltene Umschreibung der adhäsionsfähigen Ansprüche führen dazu, dass der Kreis der zulässigen Gegenstände des Adhäsionsprozesses enger ist als im Zivilprozess. Nicht jeder zivilrechtliche Anspruch, der mit (dem Verdacht) einer Straftat verknüpft ist, kann adhäsionsweise geltend gemacht werden (vgl. hierzu Dolge, a.a.O., Art. 122
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
StPO N. 65). Nach dem Gesagten ist klar, dass die Hinweise der Beschwerdeführer auf verschiedene Bestimmungen des Zivil(prozess)rechts nichts an ihrer fehlenden Eigenschaft als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
StPO und damit an ihrer fehlenden Parteistellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren zu ändern vermögen.

1.4.3 Die Beschwerdeführer leiten schliesslich aus dem Anspruch auf gerichtliche Beurteilung nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK eine Beschwerdeberechtigung ab (act. 1, Rz. 25 und 30; act. 9, Rz. 19 ff.).

Gemäss Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
StPO richtet sich das Verfahren bei einer Nichtanhandnahmeverfügung nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Zivilklagen werden demnach im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
StPO). Vorliegend sind die Beschwerdeführer keine durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar geschädigte Personen, weshalb ihnen im Strafverfahren auch die Parteirolle der Privatklägerschaft nicht zukommen kann. Nichtsdestotrotz gilt auch für sie, dass sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche auf dem Zivilweg geltend machen können. Eine Verletzung des Anspruchs auf gerichtliche Überprüfung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche liegt daher nicht vor (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.91 vom 17. August 2011, E. 1.4.3). Aus dem Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. EGMR i.S. Patrono, Cascini und Stefanelli gegen Italien vom 20. April 2006, Nr. 10180/04, Ziff. 55 – 58, können die Beschwerdeführer diesbezüglich zu ihren Gunsten nichts anderes ableiten, ging es bei diesem Fall doch um ein Strafverfahren, welches aufgrund eines den Beschuldigten zustehenden Immunitätsschutzes eingestellt wurde; eine Immunität, welche nicht nur der strafrechtlichen Verfolgung sondern – anders als im vorliegenden Fall – auch der Fortführung eines Zivilverfahrens entgegen stand (siehe angegebenes Urteil, Ziff. 55 und 56).

1.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Ziff. 1.1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.

1.5 Im Falle einer Nötigung ist demgegenüber als geschädigte Person derjenige anzusehen, dessen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit unrechtmässig beschränkt wird (Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
StPO N. 66). Sofern sich die Beschwerde also gegen Ziff. 1.2 der angefochtenen Verfügung und damit gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich des beanzeigten Straftatbestandes der Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführer richtet, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 In ihrer Strafanzeige legten die Beschwerdeführer einlässlich aus ihrer Sicht die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem anschliessenden Rückkauf eigener Aktien der H. dar. Insbesondere machen sie geltend, die I. sei im Zuge dieser Geschäfte finanziell in ungerechtfertigter Weise begünstigt worden. Durch dieses angeblich rechtswidrige Verhalten hätten I. und deren Organe die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt bzw. würden diese weiter einschränken. Ziel sei es, die Beschwerdeführer zum Verkauf von deren Anteilen an H. zu zwingen. Die entsprechenden Absichten seien in verschiedenen Pressemeldungen und –berichten kundgetan worden (act. 1.2, Rz. 114 ff. mit Hinweis auf die Beilagen 25 – 28 zur Strafanzeige). Zudem würden die Beschuldigten die Beschwerdeführerin 1 weltweit zu Prozessen und auch zur in Frage stehenden Strafanzeige zwingen, was erhebliche Ressourcen und finanzielle Mittel binde (act. 1.2, Rz. 20).

2.2 Hinsichtlich der angeführten und ebenfalls zur Anzeige gebrachten Transaktionen von Beteiligungsrechten an der H. verneinte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Nichtanhandnahmeverfügung das Vorliegen eines Anfangsverdachts (act. 1.1, S. 4 ff.). Auf die diesbezüglich erhobene Beschwerde ist nach dem oben Gesagten nicht einzutreten (vgl. oben stehende E. 1.4.4.). Immerhin aber fällt es in materieller Hinsicht auf, dass die in der Strafanzeige pauschal erhobenen Vorwürfe, wonach die inkriminierten Verkäufe und Rückkäufe der Beteiligungsrechte nicht zu Marktkonditionen erfolgt seien, angesichts der Entwicklung des Börsenkurses der H. nicht haltbar sind (siehe hierzu act. 1.1, S. 5). Angesichts dieser Ausgangslage fehlt es bereits an einem hinreichenden Verdacht der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschuldigten. Die angeführten, in der Presse wiedergegebenen (als solche nicht illegitimen) Absichten, wonach I. bzw. C., der I. kontrolliert, seine Beteiligung an der H. erhöhen will, stehen zudem nicht im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern gerügten Transaktionen, sondern mit einem Angebot an die Beschwerdeführerin 1, ihre Beteiligungsrechte an H. zu verkaufen (siehe Beilagen 25 – 28 zu act. 1.2). Ebenso wenig einsehbar ist der Vorwurf, die Beschuldigten, würden die Beschwerdeführer zur Einleitung von Gerichtsverfahren bzw. zur Erhebung der hier in Frage stehenden Strafanzeige nötigen. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Verdacht einer Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführer zu Recht verneint.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde – soweit sie überhaupt zulässig ist – als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 418 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
und Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 20. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans Baumgartner und/oder Rechtsanwalt Dieter Jann

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2011.120
Datum : 20. April 2012
Publiziert : 16. Mai 2012
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).


Gesetzesregister
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 678 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 678 - 1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.
756
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 756 - 1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO: 115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
122 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
310 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
320 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
322 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
418 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
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2006/1169