Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 792/2022

Urteil vom 20. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Keller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vereinsausschluss,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 13. September 2022 (ZK1 2021 41).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ ist ein seit dem 3. April 1963 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragener Verein mit Sitz in U.________. Sie bezweckt die Erhaltung und den Ausbau des Flugplatzes U.________, die Schulung des fliegerischen Nachwuchses, die Förderung des Flugsports zu finanziell günstigen Bedingungen sowie die Durchführung von Rundflügen und Flugtagen. A.________ war seit 1968 Mitglied des Vereins und übte verschiedene Vereinsfunktionen aus (Fluglehrer, Flugschulleiter, Kassier, Präsident). Mit Beschluss vom 28. März 2019 schloss die Vereinsversammlung A.________ gestützt auf Ziff. 2.2 lit. b der Statuten mit dem notwendigen Quorum von 2/3 aller Aktivmitglieder ohne Angabe von Gründen aus dem Verein aus.

A.b. Mit Schlichtungsgesuch vom 21. April 2019 beantragte A.________ die Aufhebung des Vereinsbeschlusses vom 28. März 2019. Gestützt auf die ihm am 13. Juni 2019 ausgestellte Klagebewilligung wiederholte A.________ mit Klage vom 27. August 2019 beim Bezirksgericht March sein Begehren. Ersteres wies die Klage mit Entscheid vom 17. Juni 2021 kostenfällig ab.

B.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 18. August 2021 Berufung beim Kantonsgericht Schwyz, welches das Rechtsmittel am 13. September 2022 ebenfalls kostenfällig abwies.

C.

C.a. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er folgende Begehren unterbreitet:

"1. Die vom KantGer verneinte rein wirtschaftliche Zweckverfolgung der [Beschwerdegegnerin] sei festzustellen.

2. Die vom KantGer in ihrem [sic] Urteil gutgeheissene Gesellschaftsform der [Beschwerdegegnerin] sei aufgrund der ausschliesslich wirtschaftlichen Zweckverfolgung auf Rechtmässigkeit zu überprüfen - allenfalls sei eine Änderung in eine GmbH oder AG anzuordnen.

3. Die vom KantGer verneinte Einschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung des [Beschwerdeführers] sowie die vom KantGer verneinte Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die [Beschwerdegegnerin] sei auf fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu überprüfen.

4. Der Vereinsbeschluss der [Beschwerdegegnerin] vom 28. März 2019 betreffend Vereinsausschluss des [Beschwerdeführers] sei als rechtsmissbräuchlich festzustellen, für ungültig zu erklären und aufzuheben.

5. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der [Beschwerdegegnerin]."

C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses, welcher den Ausschluss eines Vereinsmitglieds zum Gegenstand hat. Gegen diese nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; Urteile 5A 578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.1; 5A 482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1).

1.2. Die Rechtsbegehren 1 und 3 haben keine selbständige Bedeutung, zumal es damit um materiell-rechtliche Voraussetzungen für das bereits im kantonalen Verfahren gestellte Begehren um Aufhebung des Vereinsbeschlusses vom 28. März 2019 geht (Rechtsbegehren 4). Sodann beantragt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht, es sei eine Änderung der Rechtsform des Vereins in eine GmbH oder AG anzuordnen (Rechtsbegehren 2). Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), weshalb auf das Rechtsbegehren 2 nicht einzutreten ist.

1.3. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweisen). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 133 II 249 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

1.4. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zum Sachverhalt gehören neben den Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen (Urteil 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).
An zahlreichen Stellen seiner Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, erhebt aber gegen die unterlassene Feststellung keine Sachverhaltsrüge. Diese Tatsachen wie auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bleiben daher unbeachtlich.

1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde insgesamt 17 Beilagen bei. Die Beilagen 1-4 sowie 12-17 geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Hingegen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Beilagen 5-11 bereits im kantonalen Verfahren eingereicht worden wären. Sie sind im Sinn von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG neu und daher unbeachtlich. Folglich wird sich das Bundesgericht auch nicht mit den darauf gestützten Argumenten des Beschwerdeführers befassen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers, den Rundflugchef als Zeugen anzuhören, kann nicht stattgegeben werden. Dessen Aussagen kämen neuen Tatsachen gleich und der Beschwerdeführer erklärt nicht, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zur Anrufung des Zeugen Anlass gibt. Im Gegenteil: Es ist der Beschwerdeführer, der darauf hinweist, dass das Thema des Arbeitsaufwands eines Rundflugchefs bereits vom Bezirksgericht aufgeworfen wurde. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen bleiben unbeachtlich.

1.6. Vor Bundesgericht können nur Entscheide letzter (kantonaler) Instanzen angefochten werden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet auch, dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht worden sind (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist Ausfluss der Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln; er verbietet einer Partei, Argumente zurückzuhalten und sie erst gegen einen unvorteilhaften Entscheid vorzutragen. Vom Erfordernis betroffen sind in erster Linie Sachverhalts- und Rechtsrügen, die eine Partei in ihrem gegen einen erstinstanzlichen Entscheid gerichteten Rechtsmittel vorzutragen unterlassen hat (Urteil 5A 44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.1). In Verfahren, in denen die Vorinstanz in Anwendung der ZPO entschieden hat, gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufungsverfahren nicht der Wiederholung oder gar Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids dient, und zwar im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Wo also bereits die Vorinstanz des Bundesgerichts
sich darauf beschränken durfte, die geltend gemachten Einwendungen zu prüfen (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4), erfordert der Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges, dass die dem Bundesgericht unterbreiteten Rügen, soweit möglich, bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden (Urteile 5A 441/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4; 5A 517/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Letztinstanzlichkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar eine Rüge vorgetragen hat, diese darauf aber mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht eintreten konnte.

2.
Streitig ist der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Beschwerdegegnerin.

2.1. Die Ausschliessung von Mitgliedern aus einem Verein ist in Art. 72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB geregelt, der wie folgt lautet: Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten (Abs. 1). Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft (Abs. 2). Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Abs. 3). Eine Ausschliessung kann grundsätzlich nicht aus materiellen Gründen angefochten werden. Zulässig ist hingegen eine Anfechtung aus formellen Mängeln, namentlich wegen vereinsinternen Verfahrensmängeln. Schliesslich steht jede Ausschliessung, selbst wenn die Statuten die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe vorsehen, unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 131 III 97 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

2.2. Entgegen dem an sich klaren Wortlaut von Art. 72 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB hat das Bundesgericht in BGE 123 III 193, anknüpfend an das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB), für die Ausschliessung aus Berufs- oder Standesorganisationen bzw. aus Wirtschaftsverbänden eine Ausnahme vom Grundsatz der materiellen Unanfechtbarkeit gemacht. Es hat dazu erwogen, die wirtschaftliche bzw. berufliche Bedeutung der Mitgliedschaft bei einer Berufs- oder Standesorganisation bzw. bei einem Wirtschaftsverband, insbesondere auch im Hinblick auf den geschäftlichen Ruf eines Mitglieds, verlange nach einer Beschränkung der Ausschliessungsfreiheit. Trete ein Verein in der Öffentlichkeit wie auch gegenüber Behörden und potentiellen Kunden seiner Mitglieder als massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges auf, so könne er für sich nicht dieselbe umfassende Ausschliessungsautonomie gemäss Art. 72 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB beanspruchen, wie sie einem Geselligkeitsverein zugestanden werde; vielmehr verlange hier das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder auf wirtschaftliche Entfaltung (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB) nach einer Beschränkung des Rechts auf Ausschliessung auf wichtige Gründe (BGE 123 III 193 E. 2c/bb f.). Unter diese Einschränkung fallen
beispielsweise auch Sportverbände mit Monopolstellung, wenn sie mit dem Ausschluss erhebliche wirtschaftliche Interessen des Mitglieds tangieren (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, Rz. 1220; NIGGLI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB; RIEMER, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1990, N. 49 zu Art. 72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB; SCHERRER/BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB). Rechtsdogmatisch liegt diesem Entscheid eine teleologische Reduktion der Norm von Art. 72 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB zugrunde (BGE 131 III 97 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3. Die Rechtsprechung schliesst sodann nicht aus, dass nebst den Berufs- und Standesorganisationen bzw. den Wirtschaftsverbänden weitere Fallgruppen denkbar wären, bei denen die Ausschliessungsfreiheit nicht schrankenlos sein kann. Hingegen muss die teleologische Reduktion von Art. 72 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB auf solche beschränkt bleiben, bei denen Vereine in einer für den historischen Gesetzgeber nicht voraussehbaren Weise andere als die ihnen zugedachten Zwecke verfolgen (BGE 131 III 97 E. 3.2 in fine). Nachdem der historische Gesetzgeber bei Vereinen von einem politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Zweck ausgegangen ist und erst die Rechtsprechung nach anfänglichem Zögern bis hin zum Verbot (BGE 88 II 209 E. I.2b) Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt hat (BGE 90 II 333 E. 7), gilt die hiervor beschriebene Einschränkung der Ausschliessungsfreiheit auch für solche Vereine (BGE 131 III 97 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein mit der Rechtsform des Vereins vereinbarer wirtschaftlicher (Haupt-) Zweck liegt dann vor, wenn das Endziel des Vereins darin besteht, den Vereinsmitgliedern einen wirtschaftlichen Vorteil in Geld
oder in natura zukommen zu lassen (vgl. RIEMER, a.a.O., N. 47 und 64 f. zu Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
ZGB; s. auch JEANNERET/HARI, in: Commentaire romand, Code civil, 2010, N. 7 zu Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
ZGB; SCHERRER/BRÄGGER, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
ZGB) bzw. wenn es um die direkte Förderung der ökonomischen Interessen der Vereinsmitglieder geht (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 1184), ohne dass der Verein selbst ein kaufmännisches Gewerbe betreibt (BGE 126 III 239 E. 1d; 90 II 333 E. 7). Bei ideeller Zweckverfolgung ist demgegenüber nicht ausgeschlossen, dass ein Verein "für seinen Zweck" ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, wobei er diesfalls verpflichtet ist, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 61 - 1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
1    Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
2    Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
1  für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2  revisionspflichtig ist;
3  hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.85
2bis    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.86
2ter    Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.87
3    ...88
ZGB; vgl. Art. 91
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 91 Besondere Voraussetzung der Eintragung - Eine Rechtseinheit wird nur als Verein ins Handelsregister eingetragen, wenn sie nicht zugleich einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.
HRegV; BGE 131 III 97 E. 3.1; RIEMER, a.a.O., N. 54 f. und 65 zu Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 1178 und 1184; JEANNERET/HARI, a.a.O., N. 6 zu Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
ZGB; SCHERRER, in: ZGB Kommentar, Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
ZGB).

3.
Das Kantonsgericht ist von der vorstehend dargelegten Rechtslage ausgegangen. Es erwog, teilweise unter Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts, was folgt:

3.1. Die Beschwerdegegnerin verfolge im Wesentlichen einen ideellen Zweck. Soweit sie den Betrieb des Flugplatzes, die Flugschule, die Rundflüge und zum Teil wohl auch die Flugtage im Rahmen eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes betreibe, tue sie dies im Rahmen der Zweckerfüllung; weder die dabei generierten Einnahmen noch das vorhandene Vermögen (einschliesslich Reserven für zukünftige Projekte) seien geeignet, auf einen wirtschaftlichen Hauptzweck schliessen zu lassen. Sodann vermöge die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Vereinsmitgliedern durch die Helferentschädigung geldwerte Vorteile zufliessen lasse, an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Bis zum Jahr 2016 habe der ausbezahlte Stundenansatz auf der Basis von nicht wirksam bestritten gebliebenen rund 600 Arbeitsstunden pro Jahr weniger als Fr. 50.-- und seit 2017 (bis 2024) Fr. 20.-- betragen. Für die Ausführung vieler dieser Arbeiten seien Spezialkenntnisse nötig und müsse ein Mitglied nach Ziff. 2.1 der Statuten im Besitz eines gültigen Flugbrevets sein, was wiederum eine spezielle Ausbildung voraussetze. Insgesamt seien die Tätigkeiten der Mitglieder zugunsten der Beschwerdegegnerin auch beim höheren Stundenansatz nicht überbezahlt und ein angemessenes
Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen stelle keinen geldwerten Vorteil der Mitglieder dar.

3.2. Sodann verwarf das Kantonsgericht wie bereits das Bezirksgericht den Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin komme eine Monopolstellung zu. Zur Untermauerung seines Arguments trage er im Berufungsverfahren unzulässige Noven vor, die gestützt auf Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO nicht berücksichtigt werden könnten. Im Rahmen einer Eventualerwägung führte das Kantonsgericht alsdann aus, weshalb dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst dann nicht gefolgt werden könnte, wenn die Noven zu berücksichtigen wären.

3.3. Schliesslich befasste sich das Kantonsgericht mit dem Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich ausgeschlossen. Vorab stellte es fest, der Beschwerdeführer setze sich mit den Erwägungen des Bezirksgerichts (wonach bei den von diesem aufgeführten Ausschlussgründen insbesondere die Nichtumsetzung von Versammlungsbeschlüssen, die Buchung von Falsch-/Doppelzahlungen als Spende sowie die eigenmächtige Zahlung aus der Vereinskasse nicht nur mit dem Vereinszweck, sondern mit der Tätigkeit in einem Verein generell nicht vereinbar erschienen und bei einer ganzheitlichen Betrachtung die angegebenen Ausschlussgründe geeignet seien, das Vertrauen der Beschwerdegegnerin bzw. der übrigen Mitglieder in massgeblicher Weise zu beeinträchtigen, und darüber hinaus auch Aussenwirkung gehabt hätten) nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus den übrigen Beanstandungen punktueller Ausführungen des Bezirksgerichts vermöge er ebenfalls nichts für sich abzuleiten. Zum einen handle es sich um zugestandene oder jedenfalls unbestritten gebliebene Tatsachen und zum anderen lege der Beschwerdeführer nur seine Sicht der Dinge dar und beanstande die Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts nicht. Insofern zeige er nicht auf,
dass diese unrichtig seien.

4.
Unter Berücksichtigung der sich aus E. 1.4 und E. 1.5 ergebenden Einschränkungen lassen sich aus der im Übrigen wenig strukturierten Beschwerde folgende Einwendungen des Beschwerdeführers identifizieren:

4.1. Er meint, die Beschwerdegegnerin verfolge keinen ideellen, sondern einen wirtschaftlichen Zweck.

4.1.1. Allein die vier in den Statuten genannten Zwecke seien per se wirtschaftlicher Natur. Inwiefern aus den Zwecken "Erhaltung und der Ausbau eines Flugplatzes, Schulung des fliegerischen Nachwuchses, Förderung des Flugsports zu finanziell günstigen Bedingungen, Durchführung von Rundflügen und Flugtagen" zwingend folgen soll, dass den Vereinsmitgliedern ein wirtschaftlicher Vorteil in Geld oder in natura zukommen soll (vgl. zur Definition des wirtschaftlichen Zwecks E. 2.3), erklärt der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Einwand ist unbegründet.

4.1.2. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer eine Einstufung der Helferentschädigung als (angemessene) Vergütung für geleistete Arbeitsstunden und behauptet, es gehe vielmehr um Gewinnausschüttungen. Das Kantonsgericht hielt fest, er habe die Behauptungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Anzahl geleisteter Stunden letztlich kommentarlos stehen gelassen und auch im Berufungsverfahren nicht behauptet, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren bestritten zu haben, womit die im Berufungsverfahren vorgetragenen Beanstandungen aufgrund der Novenschranke nicht mehr zulässig seien. Gegen diese Schlussfolgerung erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. War also im vorinstanzlichen Verfahren von einem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen, ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, diesen vor Bundesgericht anzugreifen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht näher einzugehen. Wieso alsdann auf der Grundlage des für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts von einer Gewinnausschüttung auszugehen wäre, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Der Einwand, mit der Helferentschädigung erhielten die Vereinsmitglieder einen wirtschaftlichen Vorteil in Geld, ist unbegründet.

4.1.3. Ferner sieht der Beschwerdeführer geldwerte Vorteile zugunsten der Vereinsmitglieder, indem nur sie - und anders als alle anderen Piloten - keine Kaution von Fr. 2'000.-- zu hinterlegen hätten, nur sie und deren Familienmitglieder von der Bezahlung einer Landetaxe befreit würden und nur sie einen "Förderbeitrag" erhielten. Hinsichtlich der Befreiung von der Kaution und von der Bezahlung einer Landetaxe bezieht sich der Beschwerdeführer auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Sie sind neu und unbeachtlich (E. 1.4). Hinsichtlich der Förderbeiträge verwies das Kantonsgericht auf die Erwägungen des Bezirksgerichts, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt habe, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Gegen diese Feststellung und Schlussfolgerung bringt der Beschwerdeführer nichts vor, weshalb auch das Bundesgericht nicht darauf eingehen kann (E. 1.6).

4.1.4. Darüber hinaus, so der Beschwerdeführer weiter, flössen der Beschwerdegegnerin hohe Erlöse aus Landetaxen, Hangarmieten, Parking, Flugschulung, Vermietung eigener Flugzeuge sowie Rundflügen (hauptsächlich zufolge nicht eingelöster Gutscheine) zu, was wiederum auf einen wirtschaftlichen Zweck schliessen lasse, ebenso wie die beachtliche Höhe des Vereinsvermögens. Mit diesem Argument verkennt der Beschwerdeführer wiederum die Definition des wirtschaftlichen Zwecks. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdegegnerin aus gewissen Tätigkeiten (erhebliche) Mittel zufliessen, bedeutet keinen wirtschaftlichen Zweck, solange der Verein daraus den Vereinsmitgliedern keinen wirtschaftlichen Vorteil zukommen lässt (vgl. E. 2.3). Der Einwand ist unbegründet.

4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, mit Bezug auf die Monopolstellung zu Unrecht von einer Novenschranke ausgegangen zu sein. Dieses Thema sei vom Bezirksgericht im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung erwähnt worden. Der Vorwurf des Kantonsgerichts ging aber dahin, im Berufungsverfahren unzulässige Noven vorgetragen zu haben. Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer nicht und legt nicht dar, dass es sich bei den Tatsachen, die er erstmals vor Kantonsgericht angeführt hat, nicht um unzulässige Noven gehandelt haben soll. Damit ist er mit seinen Tatsachenbehauptungen nicht zu hören. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn sich die der Eventualerwägung zu Grunde gelegten Tatsachen als offensichtlich unrichtig erweisen sollten.

4.3. Ausserdem wendet der Beschwerdeführer ein, mit dem Ausschluss sei er in seiner wirtschaftlichen Entfaltung betroffen, womit Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB verletzt sei. Zufolge seines Ausschlusses werde er daran gehindert, im Betrieb der Beschwerdegegnerin mitzuarbeiten, womit ihm hohe Einkünfte entgingen bzw. seit seinem Ausschluss entgangen seien. Deshalb hätte er nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden dürfen. Entgegen der vom Beschwerdeführer implizit vertretenen Auffassung folgt aus dem im Persönlichkeitsrecht liegenden Anspruch auf wirtschaftliche Entfaltung weder ein genereller Anspruch auf Ausübung einer bestimmten (entgeltlichen) Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber noch ein genereller Anspruch, im Rahmen einer bestehenden Organisation einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Letzteres gilt allenfalls für Organisationen mit Monopolstellung (vgl. E. 2.2), was allerdings vorliegend nicht näher zu prüfen ist, denn eine solche wurde bei der Beschwerdegegnerin nicht festgestellt (E. 3.2 und 4.2).

4.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Ausschluss sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Allerdings setzt er sich nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die ihm gegenüber gemachten Vorhalte als unrichtig, noch dass ein gegenseitiges Vertrauen für die Vereinsmitgliedschaft von Bedeutung ist. Er führt einzig aus, sowohl das Bezirksgericht wie auch das Kantonsgericht hätten den letzten der ihm vorgeworfenen Punkte ("fehlendes Problembewusstsein") wohlweislich nicht erwähnt. Dies zeige, wie schwierig es für die Beschwerdegegnerin gewesen sei, nach seiner Klage mehrere unbedeutende Gründe für den Ausschluss zusammenzubringen. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die Beurteilung des Kantonsgerichts (E. 3.3) nicht ins Wanken zu bringen. Ein missbräuchlicher Ausschluss liegt nicht vor.

5.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen ist keine Parteientschädigung geschuldet, zumal der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_792/2022
Date : 20. Februar 2023
Published : 10. März 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Vereinsausschluss


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  75  90  95  97  99  105  106
BV: 29
HRegV: 91
ZGB: 8  28  60  61  72
ZPO: 317
BGE-register
123-III-193 • 126-III-239 • 131-III-97 • 133-II-249 • 135-III-127 • 137-III-226 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 142-III-413 • 143-I-344 • 143-II-283 • 143-III-290 • 143-V-19 • 146-III-203 • 147-III-176 • 88-II-209 • 90-II-333
Weitere Urteile ab 2000
5A_374/2010 • 5A_44/2020 • 5A_441/2022 • 5A_482/2014 • 5A_517/2020 • 5A_578/2021 • 5A_792/2022
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
abuse of legal right • advantage • appeal concerning civil causes • cantonal legal court • cantonal proceeding • civil code • company • condition • condition • cost • decision • declaration • defect of form • earnings • economic branch • economic interest • economic purpose • employer • enclosure • ensuring • evidence • ex officio • federal court • final decision • finding of facts by the court • flying school • good faith • infringement of a right • inscription • lausanne • lawyer • legal demand • legal form • legal protection of a person's personal rights • litigation costs • lower instance • material defect • meadow • membership • money • nullity • objection • participant of a proceeding • performance considerable in money • pilot • pilot instructor • position • quorum • remedies • repetition • right of the individual • standard • statement of affairs • trade association • witness