Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5198/2013

Urteil vom 20. Oktober 2014

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

A._______,(...),
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

2. Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Abteilung Kommissariat, a l'En 2, 7503 Samedan,

Beschwerdegegnerschaft,

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Direkte Bundessteuer; Feststellung des Veranlagungsortes für die Steuerperiode 2010.

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger), geboren am (Datum), arbeitete vom 1. September 2008 bis zum 29. Februar 2012 innerhalb der B._______ AG in Zürich als (Funktion); bereits zuvor hatte er u.a. in Zürich gearbeitet. Seit dem 1. Oktober 2007 bewohnt der Steuerpflichtige mit seiner Partnerin zusammen eine 3 Zimmer Mietwohnung an der (Adresse) Zürich mit einer Monatsmiete inkl. Nebenkosten von rund Fr. 900.-- (sein Mietkostenanteil betrug im Jahr 2010 rund Fr. 452.50 pro Monat). Die Wohnung ist mit eigenen Möbeln (gemäss Aussagen des Steuerpflichtigen überwiegend der Partnerin gehörend) ausgestattet und verfügt über keinen Festnetzanschluss. Der Steuerpflichtige ist ledig und in (Ort, ZH) aufgewachsen; seine Eltern wohnen in (Ort, ZH), sein Bruder in Zürich. Teilweise arbeitete er im Jahr 2010 in (Ort 1, GR), wo er alleine ein - mit eigenen Möbeln ausgestattetes - Studio von ca. 30 35 m2 für monatlich Fr. 1'250.-- bewohnt. Auch dort verfügt er über keinen Festnetzanschluss.

Am 20. Juli 2010 erfolgte die Abmeldung bzw. die Anmeldung mit Heimatausweis als Wochenaufenthalter in Zürich.

B.

B.a Mit Vorentscheid vom 11. Februar 2011 stellte das Kantonale Steueramt des Kantons Zürich fest, dass sie für die Staats- und Gemeindesteuern die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Steuergemeinde Zürich ab der Steuerperiode 2010 beanspruche. Begründend führte sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach der steuerrechtliche Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort sei, wo sich der Steuerpflichtige mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalte bzw. wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde. Dabei komme dem polizeilichen Domizil - wo die Schriften hinterlegt seien - keine entscheidende Bedeutung zu. Halte sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, sei darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkere Beziehung unterhalte; dieser sei bei unselbständig erwerbenden Personen gewöhnlich am Arbeitsort. Die mit eigenen Möbeln eingerichtete Wohnung in Zürich, die ungekündigte Anstellung in Zürich sowie das Konkubinat mit seiner Partnerin, die ebenfalls in der besagten Wohnung in Zürich lebe, begründeten den Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor eindeutig in Zürich.

B.b Gegen diese Verfügung erhob der Steuerpflichtige am 6. März 2011 beim Kantonalen Steueramt Zürich Einsprache. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, das Kantonale Steueramt Zürich bzw. der Verfasser des Vorentscheids sei weder auf seine schriftlichen Ausführungen vom 29. August 2010 noch auf seine anlässlich der mündlichen Befragung vom 4. Oktober 2010 gemachten Aussagen mit ausreichender Objektivität eingegangen.

B.c Das Kantonale Steueramt Zürich wies mit Entscheid vom 2. August 2011 die Einsprache ab und bestätigte die Zuweisung der Steuerhoheit an den Kanton Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern. Hierauf reagierte der Steuerpflichtige mit einem Schreiben vom 3. September 2011, welches nach durchgeführter Korrespondenz nicht als Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich überwiesen wurde. Vor diesem fand infolgedessen kein Verfahren betreffend Steuerhoheit für die Staats- und Gemeindesteuern statt.

B.d Mit Entscheid vom 2. Juli 2012 schätzte das Kantonale Steueramt Zürich den Steuerpflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. (Betrag).-- ein. Gleichentags erfolgte die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. (Betrag).--. Hernach gelangte der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 3. Juli 2012 an die Steuerverwaltung Graubünden und ersuchte diese, die Angelegenheit betreffend Steuerperiode 2011 der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu überweisen (diesen Antrag hatte er bereits am 12. Juli 2011 gestellt). Die ESTV habe über die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die direkte Bundessteuer 2010 zu befinden.

B.e Am 8. Juli 2012 reichte der Steuerpflichtige je eine Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 2. Juli 2012 ein und begehrte, diese seien im Anschluss an den rechtskräftigen Entscheid der ESTV aufzuheben und die Einspracheverfahren seien bis zum rechtskräftigen Entscheid des durch die ESTV festzustellenden Veranlagungsorts zu sistieren. Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 teilte das Kantonale Steueramt Zürich dem Steuerpflichtigen mit, dass es entsprechend seinem Antrag im Einspracheverfahren sämtliche Akten der ESTV überwiesen habe und die Einspracheverfahren Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2010 bis zum rechtskräftigen Entscheid der ESTV sistiert bleiben würden.

C.
Mit Schreiben vom 8. August 2012 gelangte das Kantonale Steueramt Zürich an die ESTV und ersuchte um Festlegung des Veranlagungsorts gemäss Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG für den Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2010, da sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Graubünden in Frage kommen würden.

D.
Nach durchgeführter Korrespondenz stellte die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. August 2013 fest, dass der Kanton Zürich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer des Steuerpflichtigen für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 zuständig sei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass es dem Steuerpflichtigen nicht gelänge, besonders gewichtige persönliche Beziehungen zum Kanton Graubünden nachzuweisen, welche genügen würden, die natürliche Vermutung des Hauptsteuerdomizils am Arbeitsort bzw. am Ort, wo der Steuerpflichtige im Konkubinat lebe, umzustossen.

E.
Gegen diese Verfügung erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 15. August 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 2. August 2011 hinsichtlich des Vorentscheids vom 11. Februar 2011 [betreffend Steuerhoheit für die Staats- und Gemeindesteuern] nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter sei das Verfahren zu sistieren, bis eine Aussprache zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefunden habe und dem Beschwerdeführer sei eine Kontoverbindung für die befreiende Hinterlegung der mutmasslichen Steuerbeträge ab der Steuerperiode 2010 bis zur jeweiligen rechtskräftigen Veranlagung einer Steuerperiode mitzuteilen. Sodann sei die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und das Kantonale Steueramt Zürich anzuweisen, die vom Beschwerdeführer für erstere hinsichtlich der Steuerperiode 2011 und für letztere für die Steuerperiode 2010 bereits einbezahlten Beträge bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über den Veranlagungsort im Namen des Beschwerdeführers auf das geforderte Konto zu überweisen. Bei Bedarf sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die weitere Detaillierung des Sachverhalts bzw. die Bezeichnung weiterer Beweismittel einzuräumen. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die vorsätzliche Missachtung von bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften kombiniert mit den offensichtlichen finanziellen Eigeninteressen des Kantonalen Steueramts Zürich führe zur Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 2. August 2012 [recte: 2011]. Sodann habe die Vorinstanz seine konkreten Lebensumstände in der Sachverhaltsdarstellung nicht ausreichend zur Geltung gebracht. Seine Konkubinatspartnerin habe einen anderen Lebensmittelpunkt bzw. ein anderes Umfeld als er; vorliegend entsprächen die Umstände des Einzelfalls nicht den jeweils angeführten Überlegungen. Das Konkubinat "am Arbeitsort" als generelle - und nahezu unwiderlegbare - Vermutung für den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen am Arbeitsort werde dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Auch die Vermutung zugunsten des Lebensmittelpunkts am Arbeitsort träfen vorliegend nicht zu, da er einen erheblichen Teil seiner Arbeit ausserhalb von Zürich erbringe und er ca. einen bis zwei Tage pro Woche am Wochenendort arbeite. Im Durchschnitt verrichte er durchschnittlich rund drei Tage seiner Arbeit ausserhalb von Zürich. Letztlich gehörten die Möbel in der 3 Zimmer Mietwohnung an der (Adresse) Zürich überwiegend seiner Partnerin. Er nutze zwei der drei Zimmer grundsätzlich nicht und halte sich in der Wohnung praktisch lediglich zum Schlafen auf. Seine Freizeit würde er nicht mit
dem Bruder verbringen (nur sehr wenig Kontakt); zu den Eltern habe er ein gutes Verhältnis, dennoch habe er sie im Jahr 2010 nur selten gesehen; hingegen pflege er nachweisbar tatsächlich besonders oft gelebte Beziehungen zu Freunden im "(Ort 2, GR)" bzw. Menschen, die in geringerer Entfernung als 4 km von (Ort 1, GR) entfernt wohnten. Vorliegend würde sein Konkubinat auch nicht alle anderen Beziehungen "überstrahlen", da seine Partnerin u.a. einen überwiegend anderen Freundeskreis und andere Hobbys habe, selten im (Ort 3, GR) sei, praktisch jedes Wochenende in (Ort, SG) verbringe, 100 % arbeite und nebenher noch ein eigenes Geschäft aufbaue. Letztlich werde sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt; die Verweigerung, auf seine Beweisofferten einzutreten sowie ein Gespräch zu führen, verletze seinen Anspruch auf ein angemessenes rechtliches Gehör; sodann würden auch die niederlassungsrechtlichen Nachteile nicht berücksichtigt. Insgesamt habe er das Vertrauen in die involvierten Behörden verloren und befürchte eine Doppelbesteuerung; aus diesem Grund beantrage er, die mutmasslichen Steuerbeträge mit befreiender Wirkung beim Gericht hinterlegen zu dürfen und die für die Perioden 2010 und 2011 bereits geleisteten Zahlungen seien auf das selbige Konto zu überweisen.

F.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 teilt die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Beschwerdegegnerin 2) mit, dass sie sowohl auf eine Beschwerdeantwort wie auch auf eine Stellungnahme betreffend den Antrag auf Sistierung verzichte.

G.
Am 30. Oktober 2013 reicht das Kantonale Steueramt Zürich (Beschwerdegegner 1) seine Beschwerdeantwort ein. Der Sistierungsantrag sei abzuweisen, da der Einspracheentscheid vom 2. August 2011 hinsichtlich des Vorentscheids vom 11. Februar 2011 bereits formell rechtskräftig sei - der Beschwerdeführer habe innerhalb der Rechtsmittelfrist auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Zudem beantragt der Beschwerdegegner 1 - unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen vom 15. August 2013 sowie seinen Einspracheentscheid vom 2. August 2011 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 - die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; weiter sei festzustellen, dass der Kanton Zürich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2010 zuständig sei.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Hinsichtlich der beantragten Sistierung des Verfahrens führt sie aus, dass sie am 15. August 2013 bereits eine Verfügung erlassen habe; es bestehe folglich kein Platz mehr für eine "Aussprache" bzw. wäre diese wenig zielführend, da der Beschwerdeführer keine neuen rechtserheblichen Tatsachen und rechtliche Begründungen vorbringe. Am 10. November 2013 reicht der Beschwerdeführer eine Replik und am 21. November 2013 sodann weitere Ergänzungen zu den Vernehmlassungen ein.

I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
Satz 1 DBG (SR 642.11) wird der Veranlagungsort einer steuerpflichtigen Person, wenn er im Einzelfall ungewiss oder strittig ist, entweder von der kantonalen Behörde für die direkte Bundessteuer bestimmt, nämlich wenn nur die Steuerbehörden dieses Kantons betroffen sind, oder von der ESTV, wenn mehrere Kantone betroffen sind. Die Feststellung des Veranlagungsorts kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von der steuerpflichtigen Person verlangt werden (Art. 108 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG). Die Verfügung der ESTV unterliegt dabei der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (neue Fassung des zweiten Satzes von Art. 108 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG gemäss Ziff. 57 des Anhangs zum VGG).

1.1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert.

1.1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher - mit folgender Einschränkung (sogleich E. 1.3) - einzutreten.

1.2 Der Kanton Zürich bzw. das Kantonale Steueramt Zürich ist als Beschwerdegegner aufzunehmen; seine Position steht derjenigen des Beschwerdeführers entgegen. Der Kanton Graubünden bzw. die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden schloss im Verfahren vor der ESTV mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 ihrerseits darauf, aufgrund des Protokolls der persönlichen Befragung vom 4. Oktober 2010 durch das Kantonale Steueramt Zürich seien die Voraussetzungen für eine Besteuerung der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2010 im Kanton Zürich gegeben. Der Kanton Graubünden habe weder die Kantons- und die Gemeindesteuern noch die direkte Bundessteuer 2010 beansprucht; somit steht auch ihre Position derjenigen des Beschwerdeführers entgegen.

1.2.1 Das Kantonale Steueramt Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. G). Auf ihren Antrag ist einzutreten.

1.2.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat auf eine Beschwerdeantwort sowie auch auf eine Stellungnahme betreffend den Antrag auf Sistierung verzichtet (vgl. Sachverhalt Bst. F).

1.3 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen einzugehen, welche die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beschlagen.

1.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde u.a., es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 2. August 2011 hinsichtlich des Vorentscheids vom 11. Februar 2011 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Für diese Frage ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Abgesehen davon, dass es sich beim Kantonalen Steueramt Zürich um keine Vorinstanz gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG handelt (E. 1.1.2), geht es im Rahmen von Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG und den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren einzig um die Feststellung des Veranlagungsorts der direkten Bundessteuern, allenfalls noch um die Feststellung der damit verbundenen direkten Rechtsfolgen. Die beantragte (umfassende) Feststellung, dass der fragliche Einspracheentscheid hinsichtlich der Inanspruchnahme der Steuerhoheit für Staats- und Gemeindesteuer 2010 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, ist hingegen auch von anderen Faktoren als dem Veranlagungsort abhängig und kann auch schon daher im Rahmen von Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG nicht verlangt werden (Urteil des BVGer A 5086/2013 vom 22. April 2014 E. 1.3). Der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 2. August 2011 sowie der ihm vorangegangene Vorentscheid befassen sich ausschliesslich mit der Frage des Steuerdomizils betreffend Staats- und Gemeindesteuern und nehmen keinen Bezug auf die Veranlagung der direkten Bundessteuer (vgl. auch Urteil des BGer 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 1.1). Bereits die Vorinstanz ist damit zu Recht auf die den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 2. August 2011 betreffenden Rügen nicht eingegangen. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten (vgl. A 5086/2013 E. 1.3).

Inwieweit die Festlegung des Veranlagungsorts gemäss Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG Reflexwirkungen für die Festsetzung der Steuerhoheit für die Staats- und Gemeindesteuern haben kann (Urteil 2C_397/2010 E. 1.1; Beusch/Mayhall, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, [hiernach: Kommentar Interkantonales Steuerrecht], § 40 Rz. 26), ist nicht hier zu klären.

1.3.2 Mangels Zuständigkeit ist auch auf den Antrag hinsichtlich der befreienden Hinterlegung der Staats- und Gemeindesteuern ab der Steuerperiode 2010 auf ein vom Bundesverwaltungsgericht zu errichtendes Sperrkonto nicht einzutreten. Im Übrigen erhellt auch nicht, was der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Hinterlegung der direkten Bundessteuer 2010 auf ein vom Bundesverwaltungsgericht zu errichtendes Sperrkonto beabsichtigt; sind diese doch in allen Kantonen gleich hoch und die Begleichung - egal an welchen Kanton - hat befreiende Wirkung. Damit kann auch auf den Antrag nicht eingetreten werden, die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und das Kantonale Steueramt Zürich seien anzuweisen, die vom Beschwerdeführer für erstere hinsichtlich der Steuerperiode 2011 und für letztere hinsichtlich die Steuerperiode 2010 bereits einbezahlten Beträge bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über den Veranlagungsort im Namen des Beschwerdeführers auf das geforderte Sperrkonto zu überweisen.

1.4

1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Im Rechtsmittelverfahren kommt - obschon in sehr abgeschwächter Form (Moser et al., a.a.O., Rz. 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinne zum Tragen, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, [hiernach: VwVG-Kommentar], Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG Rz. 9 und 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörde - insbesondere der Beschwerdeinstanz -, den für den Entscheid rechtserheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27, E. 3.3; Urteil des BVGer A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 1.3; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A 5044/2011 vom 29. März 2012 E. 1.3.1).

1.4.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A 2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.7.1 mit Hinweisen; Moser et al., a.a.O., Rz 3.141). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung, d.h. es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des BGer 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des BVGer A 4950/2013 vom 18. März 2014 E. 1.3 mit Hinweisen; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 454).

Das Beweisverfahren kann geschlossen werden, wenn die neu gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil es ihnen an Beweiseignung fehlt oder umgekehrt die betreffende Tatsache bereits aus den Akten genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.144).

1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Zum Bundesrecht zählt auch das Verfassungsrecht des Bunds, so namentlich das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Urteil des BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.5; A 5086/2013 E. 1.6).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag des Beschwerdeführers, der Vorinstanz oder von Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres sistieren. Der Aufschub der Behandlung einer Eingabe muss jedoch durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, andernfalls von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen wäre (BGE 134 IV 43 E. 2.3; BVGE 2009/42 E. 2.2). Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens kann insbesondere angezeigt sein, wenn ein anderes (gerichtliches) Verfahren hängig ist, dessen Ausgang für das vorliegende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2b, BGE 122 II 211 E. 3e) oder wenn Verhandlungen betreffend eine allfällige einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten aufgenommen wurden. Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht dem Gericht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b; BVGE 2009/42 E. 2.2); einen Rechtsanspruch auf Sistierung haben die Parteien nicht, trotzdem setzt die Sistierung das Einverständnis der Parteien voraus (vgl. zum Ganzen:Moser et al., a.a.O., Rz. 3.14 ff. mit weiteren Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 15. September 2013 in Ziff. 2 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis eine Aussprache zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefunden habe. Zur Begründung seines Sistierungsantrags führt er aus, er hoffe immer noch auf ein sachliches Gespräch mit den involvierten Veranlagungsbehörden; denn falls dabei eine Lösung gefunden werden könne, könnte das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden. Weitere Gründe für die anbegehrte Sistierung sind dagegen weder angerufen noch erkennbar. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz am 15. August 2013 bereits eine Verfügung erlassen hat, bleibt aufgrund des gesetzlichen Devolutiveffekts (Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG) kein Platz mehr für eine "Aussprache" mit den involvierten Behörden. Der Sistierungsantrag ist damit bereits aus diesem Grund abzuweisen.

3.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert. Er umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtstellung des Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das Recht einer Partei, sich vor Erlass einer Verfügung zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A 1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Anspruch darauf, seine Anliegen mündlich vorbringen zu können, besteht freilich vorbehältlich derlei ausdrücklich einräumender Vorschriften nicht.

3.2

3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; Urteil des BGer 2A.377/2000 vom 13. Februar 2001 E. 2b/bb; zum Ganzen: A 1251/2012 E. 6.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG Rz. 21).

3.2.2 Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserheblichen Sachverhalt und die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten sowie die rechtliche Würdigung (Subsumtion) der betreffenden Angelegenheit aufzuzeigen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinanderzusetzen. Sie darf sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Die Behörde hat - zumindest kurz - die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_203/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; zum Ganzen: A 1251/2012 E. 6.2). Letztlich beschlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör an sich nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung (also nicht die Frage der Rechtserheblichkeit eines Sachumstands oder wie die Behörde diese würdigen will; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.89, René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 323).

3.3 Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls sich die Behörde oder das Gericht seine Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (E. 1.4.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_794/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2).

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf ein faires Verfahren sowie auf ein angemessenes rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Veranlagungsbehörden sich geweigert hätten (und immer noch weigern würden), auf seine Beweisofferten einzutreten sowie ein Gespräch zu führen.

3.4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. August 2013 mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt ausgiebig auseinandergesetzt. Diese enthält den rechtserheblichen Sachverhalt und die anwendbaren Rechtsnormen und zeigt die rechtliche Würdigung (Subsumtion) der betreffenden Angelegenheit auf. Ein gesetzlicher Anspruch darauf, sein Anliegen im Verfahren nach Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG mündlich zu vertreten, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere auch nicht aus der Bestimmung von § 141 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 abgeleitet werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vorliegend nicht gegeben.

4.

4.1 Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung; vgl. BGE 137 I 145 E. 2.2, BGE 134 I 303 E. 2.1, BGE 133 I 308 E. 2.1; A 5086/2013 E. 2.1).

4.2 Die kantonalen Steuerbehörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben (Art. 105 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit - 1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.
1    Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.
2    Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.
3    Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben.
4    Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben.
DBG). Der Stichtag ist der 31. Dezember oder jener Tag, an dem die Unterwerfung unter die Steuerpflicht endet (A 5044/2011 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3

4.3.1 Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich in der Regel am Ort, wo sich der Steuerpflichtige mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo faktisch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4    Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5    Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
DBG sowie [analog] Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB; Urteil des BGer 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.1 f. mit Hinweisen; A 5086/2013 E. 2.3.1 und A 5044/2011 E. 2.3; Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 2,7 und 10). Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei oder mehr Orten auf, befindet sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz an jenem Ort, zu dem sie die stärkeren Beziehungen hat, d.h. an dem sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens dieser Person befindet (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2, BGE 131 I 145 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_672/2010 vom 30. Juni 2011 E. 4.1; A 5086/2013 E. 2.3.1).

4.3.2 Für das Vorliegen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes müssen nach dem Vorstehenden zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein, nämlich eine objektive - der "tatsächliche Aufenthalt" - einerseits und eine subjektive - die "Absicht dauernden Verbleibens" - andererseits (Yves Noël, Le domicile fiscal des personnes physiques dans la jurisprudence actuelle, in: RDAF 2002 II S. 405, insb. S. 406; Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 8). Die erste Bedingung ist also jene des Aufenthalts, die physische Präsenz der Person an einem bestimmten Ort (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Bd. 1, 2001, Art. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4    Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5    Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
DBG Rz. 13). Auch wenn das Gesetz die Dauer des Aufenthalts nicht präzisiert, darf dieser nicht nur vorübergehender Natur sein (Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 15). Als zweite, subjektive Bedingung muss die steuerpflichtige Person die Absicht haben, am Ort ihres Aufenthalts dauernd zu verbleiben. Dabei handelt es sich um einen inneren Vorgang, der sich durch äussere Sachumstände manifestiert, so dass er für Dritte erkennbar wird. Aus diesen Umständen muss sich ergeben, dass der betreffende Ort den Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen dieser Person bildet. Er bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven Umstände; wobei die einfache Erklärung der Absicht des dauernden Verbleibens unbeachtlich ist, wenn sie nicht objektiv erkennbar ist (Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; A 5086/2013 E. 2.3.2 und A 5044/2011 E. 2.4).

4.3.3 Über den steuerrechtlichen Wohnsitz kann in der Regel kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Dabei sind sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile 2C_1267/2012 E. 3.2 und 2C_397/2010 E. 2.4.2). Massgebend ist die Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände. Auf die Erklärungen der steuerpflichtigen Person oder die bloss affektive Bevorzugung eines Orts kommt es nicht an. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil keine entscheidende Rolle: Das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der politischen Rechte an einem bestimmten Ort können allerdings Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person bilden, wenn auch deren übriges Verhalten dafür spricht. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (vgl. zum Ganzen: Urteil 2C_1267/2012 E. 3.2 mit Hinweisen; A 5086/2013 E. 2.3.3 und A 5044/2011 E. 2.3 mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 9, 17; Daniel de Vries Reilingh, Le domicile des personnes physiques en droit fiscal intercantonal et international - état des lieux et comparaison, ASA 70 S. 275, insb. S. 277 f.).

4.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Steuerbehörden gehalten, betreffend die Bestimmung des Veranlagungsorts die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 123 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
DBG; BGE 138 II 300 E. 3.4). Der Steuerwohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen (E. 1.4.2). Der Steuerpflichtige hat jedoch seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen und umfassend über die für die Besteuerung massgeblichen Tatsachen Auskunft zu erteilen (vgl. Art. 124 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
. DBG; Urteil des BGer 2C_472/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten obliegt es dem Steuerpflichtigen, das Bestehen von engen Beziehungen zum Kanton, in dem er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz zu haben behauptet, glaubhaft zu machen. (vgl. Urteil des BGer 2A.475/2003 vom 26. Juli 2004 in: Revue du droit fiscal et administrativ [RDAF] 2005 II 103 ff. E. 2.3; Jean-Blaise Paschoud, in: Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, 2008 [hiernach: Commentaire Romand], Art. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4    Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5    Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
DBG Rz. 34). Mit anderen Worten bedeutet diese Beweislastregel - welche ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellt wurde und gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar ist -, dass die Steuerbehörden grundsätzlich das Bestehen eines Steuerwohnsitzes nachweisen müssen, während die steuerpflichtige Person - vor allem, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt - den Nachweis erbringen muss, dass sich ihr Steuerdomizil tatsächlich an einem anderen Ort befindet (vgl. Urteile 2C_794/2013 E. 3.4, 2C_672/2010 E. 4.2 und 2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A 5427/2013 vom 17. Juli 2014 E. 2.4 und A 5086/2013 E. 2.3.4 mit weiterem Hinweis; vgl. Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 98).

5.
Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich die Bestimmung des Veranlagungsorts für die Erhebung der direkten Bundessteuer. Nachfolgend ist darauf einzugehen, ob die Vorinstanz zurecht den Kanton Zürich als Veranlagungsort des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2010 bestimmt hat.

5.1 Für die Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, sein Steuerwohnsitz befände sich im Jahr 2010 nicht mehr wie bis anhin unangefochten in Zürich, sondern in (Ort 1, GR), trägt er die Beweislast (E. 1.4.2 und E. 4.4). Der steuerpflichtigen Person kann nämlich - wie in E. 4.4 aufgezeigt - der Gegenbeweis für die behauptete subjektive Steuerpflicht am neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Es obliegt somit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Beschwerdeführer, die den behaupteten (neuen) Steuerwohnsitz in (Ort 1, GR) konstituierenden Sachverhaltselemente nachzuweisen; bis dahin gilt er weiterhin als steuerlich in Zürich ansässig (Urteil 2C_625/2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; A 5086/2013 E. 3.1).

5.2

5.2.1 Ob der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2010 in Zürich oder in (Ort 1, GR) liegt, hängt davon ab, an welchem der beiden Orte er sich im Jahr 2010 nach der Gesamtheit der äusserlich wahrnehmbaren Umstände mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten hat (E. 4.3.2). Die objektive Voraussetzung des "tatsächlichen (physischen und nicht nur vorübergehenden) Aufenthalts" ist für die fragliche Steuerperiode unbestrittenermassen sowohl für Zürich als auch für (Ort 1, GR) erfüllt (vgl. E. 4.3.2); weder der Kanton Zürich noch der Kanton Graubünden fallen demnach als Veranlagungsort ausser Betracht. Zur Klärung der strittigen Frage ist daher entscheidend, an welchem der beiden Orte sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 mit der "Absicht dauernden Verbleibens" aufgehalten hat. Die Antwort richtet sich danach, zu welchem Aufenthaltsort er im fraglichen Zeitraum bei objektiver Betrachtung die stärkeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte bzw. wo sich sein Mittelpunkt der Lebensverhältnisse - der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens - befand (E. 4.3.1; vgl. A 5086/2013 E. 3.2).

5.2.2 Der Lebensmittelpunkt befindet sich gewöhnlich an demjenigen Ort, wo die steuerpflichtige Person während des grössten Teils des Jahrs mit ihren Angehörigen wohnt, von wo aus sie zur Arbeit geht, wo sie ihre Freizeit verbringt und ihren Freundes- und Bekanntenkreis pflegt (Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 25 mit weiteren Hinweisen; A 5044/2011 E. 2.6.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt bei Unselbständigerwerbenden das Steuerdomizil grundsätzlich am Arbeitsort, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 125 I 54 E. 2b, BGE 123 I 289 E. 2b). Bestehen jedoch zu einem anderen Ort familiäre und gesellschaftliche Beziehungen, fallen also beispielsweise Arbeitsort und der Aufenthaltsort der Familie auseinander, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass zum Ort, an dem die Familie (Ehegatten bzw. Partner und Kinder) wohnt, die stärkeren Beziehungen herrschen, sofern die steuerpflichtige Person regelmässig an diesen Ort zurückkehrt (Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 26). Diese Ausnahme greift aber nicht, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen am Arbeitsort die steuerpflichtige Person so intensiv erfassen, dass die familiären und gesellschaftlichen Verbindungen am Familienort zweitrangig werden; diesfalls überwiegen die Bindungen zum Arbeitsort. Starke Beziehungen dieser Art zum Arbeitsort bestehen etwa, wenn die steuerpflichtige Person eine leitende Stellung in einem wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen bekleidet oder eine ledige Person seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort tätig ist, über 30 Jahre alt ist oder/und am Arbeitsort in einem Konkubinat lebt (so genannte «Basler Praxis»; BGE 125 I 54 E. 2; Urteile des BGer 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1 und 2P.159/2006 vom 14. November 2006 E. 3.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 26 und 38; zum Ganzen: vgl. auch A 5044/2011 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Praxis, wonach persönliche und familiäre Kontakte zum Familienort als stärker erachtet werden als diejenige zum Arbeitsort, findet überdies auch bei ledigen Personen und ihrer Beziehung zu Eltern und Geschwister Anwendung; die Kriterien werden aber besonders streng gehandhabt. Die Erfahrung zeige nämlich, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer seien als jene unter Ehegatten. Erfahrungsgemäss führe die Pflege familiärer Beziehungen zu einer engeren Verbundenheit mit einem Ort als andere Kontakte. Hieraus folge, dass bei ledigen Steuerpflichtigen kaum Ausnahmen vom Steuerdomizil am Arbeitsort vorkämen, wenn sie an jenem Ort, wo sie die Wochenenden verbrächten, keine familiären Beziehungen unterhielten. Nur mit Zurückhaltung sei anzunehmen, dass die Beziehungen zum Ort der Wochenendaufenthalte stärker seien als jene zum Arbeitsort (BGE 125 I 54 E. 2b/bb/cc; Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 39). Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht (Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 35).

In diesem Sinn entschied das Bundesgericht, das Steuerdomizil einer ledigen, 43 jährigen Steuerpflichtigen, die über keine näheren Familienangehörigen verfüge, liege dort, wo sie seit acht Jahren arbeite und während der Woche in einer möblierten 1 Zimmer Wohung lebe, ungeachtet dessen, dass sie andernorts eine 2 Zimmer Eigentumswohnung erworben habe, in welcher sie regelmässig Wochenenden und Ferien verbringe, und dass sie ihren ganzen Freundes- und Bekanntenkreis auch dort unterhalte (Urteil des BGer vom 2. September 1997, in: Praxis 87/1998 Nr. 4, S. 24 f., E. 2c; Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 39 mit weiteren Hinweisen).

5.3 Zum Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers finden sich in den Akten folgende Anhaltspunkte:

5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr X geboren und ist in (Ort, ZH) aufgewachsen; seine Eltern und sein Bruder wohnen im Kanton Zürich. Der Beschwerdeführer hat in Zürich sowohl studiert (davon ein Jahr in Genf) als auch sein Anwaltspatent erworben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seit dem 1. Oktober 2007 bewohnt er mit seiner Partnerin zusammen eine 3 Zimmer Mietwohnung in Zürich mit einer Monatsmiete inkl. Nebenkosten von rund Fr. 900.-- (sein Mietkostenanteil betrug im Jahr 2010 rund Fr. 452.50 pro Monat); der Mietvertrag lautet auf den Beschwerdeführer. Bereits zuvor wohnte er in einer Wohngemeinschaft als Untermieter in Zürich. Die derzeitige Wohnung ist mit eigenen Möbeln (gemäss Aussagen des Beschwerdeführers weitgehend Möbel seiner Partnerin) ausgestattet und verfügt über keinen Festnetzanschluss. Sodann besteht seit dem April 2010 in (Ort 1, GR) ein Mietvertrag über ein - mit eigenen Möbeln ausgestattetes - Studio von ca. 30 35 m2 für monatlich Fr. 1'250.--. Auch dort verfügt der Beschwerdeführer über keinen Festnetzanschluss (vgl. Sachverhalt Bst. A).

Was also die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers anbelangt, so verfügte er im fraglichen Zeitraum sowohl in Zürich als auch in (Ort 1, GR) über eine Unterkunft.

5.3.2 Was den Arbeitsort angeht, so arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. September 2008 bis zum 29. Februar 2012 als nicht leitender Angestellter innerhalb der B._______ AG in Zürich als (Funktion); bereits zuvor hatte er gemäss eigenen Angaben u.a. in Zürich gearbeitet. Daraufhin wechselte er intern zu einer Schwestergesellschaft der ehemaligen Arbeitgeberin, der C._______ AG in Zürich. Der Beschwerdeführer arbeitete nach eigenen Aussagen laut Schreiben vom 29. August 2010 einen grossen Teil der Zeit unter der Woche in Zürich, teilweise aber auch im (Ort 3, GR) bzw. im Jahr 2010 grösstenteils von seiner Wohnung in (Ort 1, GR) aus. Im Schreiben vom 29. August 2010 führte er diesbezüglich aus, er versuche seine Besprechungen in Zürich so zu legen, dass er jeweils am Montag und Freitag vom (Ort 3, GR) aus arbeiten könne (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 26, S. 3). In seiner Einsprache vom 6. März 2011 gegen den Vorentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 11. Februar 2011 betreffend Staats- und Gemeindesteuern wandte er jedoch ein, dass aus verschiedenen Gründen zwei Tage pro Woche Home-Office im (Ort 3, GR) im Jahr 2010 nicht voll habe umgesetzt werden können (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 23, S. 2). Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auch auf ein Schreiben der D._______ AG vom 23. Juni 2011, in welchem letztere bescheinigte, dass sie dem Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz in der Filiale (Ort 4, GR) zur Verfügung gestellt habe. In seiner Beschwerde vom 15. September 2013 führt der Beschwerdeführer weiter aus, diesen Arbeitsplatz seit März 2012 nutzen zu können bzw. im Jahr 2010 - wie gesagt - einen Teil seiner Arbeit von seiner Wohnung in (Ort 1, GR) aus verrichtet zu haben, da die Platzverhältnisse zu dieser Zeit in der Filiale (Ort 4, GR) sehr eng gewesen seien (Beschwerde, S. 32 und S. 36). Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, es sei nicht klar erstellt worden, an wie vielen Tagen der Beschwerdeführer regelmässig im (Ort 3, GR) gearbeitet habe.

Gemäss seinem Schreiben vom 26. Juni 2011 habe der Beschwerdeführer neben seinem Arbeitsort in Zürich seit Jahren häufig auch Einsatzorte in (...), (...) und (...) bzw. halte er sich regelmässig einen Tag pro Woche in (...), der Region (...) oder im Kanton (...) auf. Zudem betreue er kleine Fälle in der Südostschweiz und verbringe einzelne Tage im Kanton Graubünden oder St. Gallen (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 18, S. 4). In seiner Beschwerde vom 15. September 2013 spricht der Beschwerdeführer davon, derzeit neben den von (Ort 4, GR) oder (Ort 1, GR) erbrachten Arbeiten ca. einen bis zwei Tage pro Woche an Orten zu arbeiten, wo die durch ihn betreuten Projekte ausgeführt bzw. Verhandlungen dazu geführt würden; im Durchschnitt somit rund drei Tage pro Woche seiner Arbeit ausserhalb von Zürich zu leisten (Beschwerde, S. 37). Auch bzgl. der Häufigkeit der interkantonalen Einsätze ist nichts Genaues bekannt.

Insgesamt ist vorliegend der Arbeitsort am Ort der Dienststelle in Zürich auszumachen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer oft geschäftlich unterwegs sein mag, nichts zu ändern; in vielen Branchen entspricht dies der üblichen Gepflogenheit. Ob letztlich das geltend gemachte "Arbeiten vom (Ort 3, GR) aus" etwas daran zu ändern vermöchte, kann vorliegend offen bleiben; dieser Umstand ist weder aktenkundig noch nachgewiesen.

5.3.3 Es ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer über dreissigjährigen ledigen Person, die seit einigen Jahren an der gleichen Stelle tätig ist, und bei der neben dem Arbeitsort der Ort, wo sie die Wochenenden verbringt - aber keine familiären Beziehungen unterhält ("Freizeitort") - als möglicher Veranlagungsort geprüft werden muss, die natürliche Vermutung gilt, zum Arbeitsort bestünden die näheren Beziehungen als zum Ort, wo die Wochenenden verbracht werden (E. 5.2.2). Gemäss dieser natürlichen Vermutung ist somit in einem ersten Schritt - selbst unabhängig von der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Raum stehenden Perpetuierung des bisherigen Wohnsitzes (E. 4.4) - von einem Veranlagungsort im Kanton Zürich auszugehen (vgl. A 5044/2011 E. 4.2).

Nicht gegen einen Veranlagungsort in Zürich - und damit diese Vermutung nicht entkräftend - spricht, dass der Beschwerdeführer hier während der vorliegend relevanten Zeit eine 3 Zimmer Mietwohung mit seiner Konkubinatspartnerin zusammen bewohnte. In (Ort 1, GR) bewohnt der Beschwerdeführer ein Studio von ca. 30 35 m2 (E. 5.3.1). Hierzu ist jedoch zu erwähnen, dass die Grösse der Wohnung nur ein Faktor in der Gesamtbetrachtung ist. Nachfolgend bleibt somit darauf einzugehen, ob die zuvor gemachte natürliche Vermutung aufgrund der weiteren Umstände widerlegt wird.

5.4 Im Folgenden ist ausgehend von den Vorbringen des Beschwerdeführers in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese natürliche Vermutung umgestossen werden kann.

5.4.1 Laut Angaben des Beschwerdeführers, verbringe er "so viel Zeit wie möglich im (Ort 2, GR)". Er fahre in aller Regel "jedes Wochenende nach (Ort 1, GR)". Er habe seit Anfang April 2010 "an zwei Wochenenden nicht ins (Ort 3, GR) fahren" können und habe zudem seit Juli 2010 "mit Ausnahme eines 2 tägigen Aufenthalts im Tessin alle [...] bezogenen Ferien im (Ort 3, GR) verbracht" (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 26, S. 2). In Zürich sei er durchschnittlich etwa 0.5 Wochenenden pro Monat (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 25, S. 2). In seiner Einsprache vom 6. März 2011 betreffend Staats- und Gemeindesteuern führte der Beschwerdeführer aus, dass man bei der Befragung nicht bereit gewesen sei, den tatsächlichen Prozentsatz im Formular festzuhalten; zwischen April [2010] und der Befragung [Oktober 2010] habe er gerade ein Wochenende in Zürich verbracht (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 23, S. 2). Aus den Aufzeichnungen des Aufenthalts an den Wochenenden ab April 2010 (Beschwerdebeilagen Ordner A, act. 3, Beilage, S. 1 f.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer praktisch jedes Wochenende im Jahr 2010 - ausser die Kalenderwoche 18, 23, 38, 42 und 46 - im Kanton Graubünden verbracht hat.

Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist das sog. Erfordernis der wöchentlichen Rückkehr. Bei diesem handelt es sich ohnehin nicht um eine absolut starre Regel. Es genügt, wenn die steuerpflichtige Person die ihr zustehende freie Zeit am Freizeitort verbringt. Das Erfordernis ist somit auch dann erfüllt, wenn das Wochenende ausnahmsweise einmal am Arbeitsort oder an einem dritten Ort zugebracht wird. Weiter ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Beurteilung der Regelmässigkeit der Rückkehr die faktische Entfernung von Arbeits- und Freizeitort zu berücksichtigen (Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 Rz. 45 ff.). Der Beschwerdeführer benützt - gemäss eigenen Angaben - für die Rückkehr nach (Ort 1, GR) sein Auto und benötige damit rund 2.5 Stunden (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 25, S. 2).

Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass aufgrund der grossen Entfernung zwischen dem Wochenaufenthaltsort und dem Wochenendort eine nicht tägliche Rückkehr durchaus nachvollziehbar erscheint. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht täglich und auch nicht ausnahmslos jedes einzelne Wochenende nach (Ort 1, GR) zurückgekehrt ist, schliesst damit einen Wohnsitz im Kanton Graubünden jedenfalls nicht aus.

5.4.2 Was den Freundes- und Bekanntenkreis anbelangt, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe ab 1998 zwei ganze Wintersaisons in der Skischule E._______ gearbeitet und in den darauf folgenden Jahren sei er regelmässig zwei bis drei Monate am Stück und an unzähligen Wochenenden im (Ort 2, GR) gewesen. Schon bald habe er während des ganzen Jahrs einen Grossteil seiner Freizeit dort verbracht, woraus sich zahlreiche tiefe Freundschaften ergeben hätten und bis heute andauern würden (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 26, S. 2; vgl. auch Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 21, S. 3). Hierzu verweist er auf eine Aufstellung seines Freundeskreises im (Ort 3, GR) (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 21, S. 4). Seine Freizeitaktivitäten seien bspw. Bergtouren, Snowboardfahren, Schneeschuhlaufen, Fahrradfahren, Wandern, Fotografie, Windsurfen, Schwimmen, Kochen, Essen und Gespräche in Gesellschaft, Lesen etc. (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 21, S. 3). Er sei relativ aktiv und treibe sehr viel Sport im Freien; im (Ort 3, GR) gebe es die besten Möglichkeiten hierfür (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 26, S. 2 f.). Die Freizeitaktivitäten fänden zu mehr als zu 90 % im (Ort 2, GR) statt (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 11, S. 3). In Zürich unterhalte er wenig Kontakt mit Bekannten und Freunden und verbringe dort seine Freizeit zu Hause (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 25, S. 1). Der Grossteil der Personen, welche in Zürich zu seinem engsten Freundeskreis gezählt hätte, wohne heute nicht mehr in Zürich; viele seien ins Ausland gezogen. Selbstverständlich kenne er einige Personen, die in Zürich leben würden; er pflege diese Kontakte unter der Woche soweit, als dies eben neben der Arbeit möglich sei (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 26, S. 2 f.). Er halte sich nur unter der Woche und praktisch nur zur Übernachtung in der 3 Zimmer Mietwohnung in Zürich auf und habe seine persönlichen Möbel nach (Ort 1, GR) gebracht (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 18, S. 2 f.). Die Aktivitäten in Zürich beschränkten sich unter der Woche grundsätzlich auf Nahrungsaufnahme, Körperpflege und etwas Schlaf; ihm verbleibe neben der Arbeit unter der Woche keine Zeit vom kulturellen Angebot und der öffentlichen Infrastruktur Zürichs Gebrauch zu machen (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 16, S. 3). Seine Aktivitäten im Ruderverein F._______ in Zürich beschränkten sich auf ein paar wenige Ruderausfahrten - 49 km über das gesamte Jahr -, wobei alle Ausfahrten unter der Woche stattgefunden hätten. Er habe zwar am Bootshausputz der F._______ teilgenommen, sei aber im Anschluss daran ins (Ort 3, GR) gefahren. An der Generalversammlung oder sonstigen Anlässen des Vereins habe er nicht teilgenommen (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 21, S. 4).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann denn auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer einen intensiveren Freundes- und Bekanntenkreis zum (Ort 3, GR) vorzuweisen vermag, als an seinem Arbeitsort in Zürich. Sodann erscheint glaubhaft, dass er einem Grossteil seiner Freizeitaktivitäten im (Ort 3, GR) nachgeht.

5.4.3 Vorliegend verweilt der Beschwerdeführer freilich seit mehreren Jahren unter der Woche in einer 3 Zimmer Mietwohung in Zürich zusammen mit seiner - gemäss seinen eigenen Ausführungen (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 23, S. 3) - Konkubinatspartnerin (E. 5.3.1 und E. 5.3.3). Ein solches Verhältnis bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel hinreichenden Anlass, das Hauptsteuerdomizil an diesem Ort anzunehmen, da eine solche Beziehung erfahrungsgemäss sämtliche anderen familiären und persönlichen Kontakte überstrahle (Urteil des BGer 2C_230/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1 und E. 3.4). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zwar zu Recht geltend, die Ausgestaltung eines Konkubinats könne im Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen, wobei sich die Unterschiede an objektiven und rein subjektiven Empfindungen und persönlichen Motiven messen würden (Letztere spielten für die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils allerdings keine Rolle). Die natürliche Vermutung, ein Konkubinat überstrahle in aller Regel alle anderen Beziehungen, würde sich vorliegend jedoch widerlegen lassen. Hierzu führt der Beschwerdeführer auf, seine Partnerin habe einen überwiegend anderen Freundeskreis, verbringe praktisch jedes Wochenende in St. Gallen oder Zürich (also selten im [Ort 3, GR]), baue neben ihrer 100 % Stelle ein eigenes Geschäft auf und teilte viele seiner Hobbys nicht. Nicht zuletzt verbrächte er einen grossen Teil seiner Ferien mit seinen engen Freunden aus (Ort 1, GR) (Beschwerde, S. 39 f.; Sachverhalt Bst. E).

Wie soeben erwähnt, wohnt der Beschwerdeführer seit einigen Jahren mit seiner Lebenspartnerin zusammen in einer Wohnung in Zürich. Als Konkubinat im engeren Sinne bzw. als "gefestigtes" oder "qualifiziertes" Konkubinat gilt "eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird" (BGE 118 II 235 E. 3b, Urteil des BGer 5C.265/2002 vom 1. April 2003 E. 2.4). Dieses unterscheidet sich vom "gewöhnlichen" Konkubinat nur dadurch, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft in der Regel schon während fünf Jahren bestanden hat (Spycher/Hausheer, Einfluss nichtehelicher Lebensgemeinschaften, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 680 Rz. 10.13). Dass der Beschwerdeführer und seine langjährige Partnerin vorliegend in einem Konkubinat leben, stellt der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Abrede; vielmehr möchte er mit der zuvor wiedergegebenen Aufzählung widerlegen, dass das Konkubinat alle anderen Beziehungen überstrahle. Da seine Lebenspartnerin viele seiner Hobbys nicht teile, er diesen jedoch hauptsächlich im (Ort 3, GR) zusammen mit seinen Freunden nachgeht, ist es nachvollziehbar, dass sie ihn vergleichsweise selten ins (Ort 3, GR) begleitet und sich folglich auch zumindest teilweise ein anderer Freundeskreis ergeben hat. Immerhin gilt auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 bereits 35 Jahre alt geworden ist und er mit seiner Partnerin auch heute noch eine Lebensgemeinschaft führt, diese somit als gefestigt - und nicht als bloss vorübergehende Zweckgemeinschaft - bezeichnet werden kann.

5.4.4 Keine Aussage ergibt sich aus dem Umstand, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers gerade im Kanton Zürich - und nicht im (Ort 3, GR) - leben. Hieraus vermag keine der Parteien etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.

5.5 Die Würdigung der gesamten Umstände hat zwingend im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erfolgen, welche die Beweislast in Konstellationen wie der vorliegenden dem Beschwerdeführer auferlegt (E. 4.4 und E. 5.1) und einem am Arbeitsort gelebten Konkubinat ausgesprochen grosse Bedeutung zumisst (vgl. E. 5.2.2 und E. 5.4.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für das Steuerjahr 2010 als Hauptsteuerdomizil den Arbeitsort im Kanton Zürich erkannt und diesen als Veranlagungsort gemäss Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG bestimmt hat. Daran vermöchten auch die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise nichts zu ändern, weshalb auf deren Abnahme verzichtet werden kann (E. 1.4.2).

6.
In der gebotenen Kürze sind nun noch die übrigen Argumente des Beschwerdeführers zu behandeln, sofern diese nicht bereits implizit oder explizit widerlegt worden sind:

6.1

6.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Status und seine Freiheit - sein Leben im (Ort 2, GR) weiter wie bis anhin leben zu können - stünden auf dem Spiel (...). Die involvierten Veranlagungsbehörden weigerten sich, niederlassungsrechtlich Nachteile, die sich aus ihrer Fehleinschätzung hinsichtlich seines Lebensmittelpunkts ergäben, zu berücksichtigen, was im Resultat zu einem drohenden Eingriff in seine Grundrechte führe (Beschwerde, S. 41 f.). In seiner E-Mail vom 28. August 2013 wendet er ein, bei einer Veranlagung des steuerlichen Wohnsitzes in Zürich müsse er sich in (Ort 1, GR) abmelden; seine jetzige Wohnung gelte derzeit noch als sog. Erstwohnung. Die geplante Übernahme einer grösseren Wohnung dürfte er bei der Hinnahme eines nicht zutreffenden Veranlagungsentscheids nicht bewohnen; der Beschwerdeführer macht hierbei auf die Zweitwohnungsinitiative aufmerksam (Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2013, Beilage 15, S. 1 f.).

6.1.2 Die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
1    Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2    Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
BV ist das Recht aller Schweizer Bürgerinnen und Bürger, sich an jedem Ort der Schweiz niederzulassen oder aufzuhalten und den bisherigen Niederlassungsort jederzeit wieder zu verlassen (Ulrich Häfelin et. al, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, S. 184 Rz. 575).

6.1.3 Es ist auch in diesem Punkt mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Niederlassungsfreiheit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Sein Recht, in (Ort 1, GR) Wohnsitz zu nehmen, wird vorliegend durch die Steuerbehörde nicht vereitelt. Es erhellt letztlich auch nicht, inwiefern dadurch, dass sich sein Hauptsteuerdomizil bzw. steuerrechtlicher Wohnsitz in Zürich befindet, sich die Zweitwohnungsinitiative auf sein bestehendes Mietverhältnis auswirken sollte.

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid praktisch ausschliesslich auf natürliche Vermutungen und verweigere gleichzeitig die angebotenen Beweisaufnahmen; im Resultat führe dies dazu, dass er zu Unrecht nicht an seinem Wohnsitz, sondern an seinem Arbeitsort veranlagt werde (Beschwerde, S. 40 f.). Letztlich würden natürliche Vermutungen faktisch wie Beweislastregeln angewendet (Ergänzungen zu den Vernehmlassungen vom 21. November 2013, S. 1). Unter den gegebenen Umständen stünden diese Vermutungen im Widerspruch zum Gewaltenteilungsprinzip und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung (Beschwerdebeilagen Ordner B, act. 11, S. 7).

6.2.2 Die natürliche Vermutung ist ein Element der Beweiswürdigung und nicht eine Beweislastregel (Urteil 2C_397/2010 E. 2.4.2 mit weiterem Hinweis). Sie bildet eine Schranke der Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde. Hierbei wird aufgrund von Indizien mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf eine nicht direkt bewiesene Tatsache geschlossen; diese also als wahr vermutet und ohne weitere Abklärungen dem Entscheid zugrunde gelegt. Eine beweismässige Abklärung gegen die natürliche Vermutung hat bei Bestehen von Anhaltspunkten, die geeignet sind, die Vermutung zu entkräften, stattzufinden. Letztlich geht es darum festzustellen, ob die gegen die natürliche Vermutung vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen und stärker sind als die Vermutung (Urteil 2C_397/2010 E. 2.4.2; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 14 Rz. 7).

6.2.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der natürlichen Vermutungen - wie gesagt (E. 6.2.2) - um ein Element der Beweiswürdigung und nicht eine Beweislastregel. Mit der Beschwerdegegnerschaft ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer kritisierten natürlichen Vermutungen auf einer jahrelangen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum interkantonalen Steuerrecht beruhen. Sodann wird ja im Einzelfall geprüft, ob die gegen die natürliche Vermutung vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen bzw. die Vermutung zu entkräften vermögen. Bei den vorliegend durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Anhaltspunkten ist der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer gelinge es für das vorliegend einzig interessierende Steuerjahr 2010 aber gerade nicht, die natürlichen Vermutungen umzustossen, wie gesehen nicht zu beanstanden (vgl. E. 5).

6.2.4 Auch aus dem Hinweis, der Gesetzgeber habe eine generelle gesetzliche Regelung zur Veranlagung am Arbeitsort am 16. Dezember 1999 verworfen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

7.

7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'000.-- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

7.2 Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario). Unter diesen Umständen erübrigt sich die Diskussion der Frage, ob und ggf. inwieweit dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer auch bei Obsiegen überhaupt eine Parteientschädigung hätte ausgerichtet werden können (vgl. Urteil des BVGer A 7065/2013 vom 11. September 2014 E. 6.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerschaft (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5198/2013
Date : 20. Oktober 2014
Published : 30. Oktober 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Direkte Bundessteuer (Veranlagungsort)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 24  29  127
DBG: 3  105  108  123  124
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4
VwVG: 5  12  29  32  35  48  49  50  52  54  63  64
ZGB: 23
BGE-register
118-II-235 • 119-II-386 • 119-V-347 • 122-II-211 • 123-I-289 • 123-II-1 • 125-I-54 • 130-III-321 • 131-I-145 • 132-I-29 • 133-I-308 • 134-I-303 • 134-IV-43 • 135-II-286 • 136-I-229 • 137-I-145 • 138-II-300
Weitere Urteile ab 2000
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RDAF
2002 II 405