Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5201/2021

Urteil vom 20. September 2022

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Iris Widmer,
Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.

A._______ AG,
Parteien (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Zollstelle Rheinfelden Autobahn DA KOBLENZ,
Zollplatz 1, 5322 Koblenz,

handelnd durch

das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zolltarif (Schwebstofffilter); Sprungbeschwerde.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 27. Mai 2021 meldete der Spediteur B._______ (nachfolgend: Zollanmelder) im Auftrag der A._______ AG (Adresse gemäss Rubrum) mit Einfuhrzollanmeldung (nachfolgend: EZA) Nr. (...) eine von der C._______ GmbH (nachfolgend: Lieferantin) stammende Sendung Kompaktfilter mit Zolltarifnummer (nachfolgend: TN) 8421.9992 mit einem Zollansatz von Fr. 21.- je 100 kg brutto bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn DA Koblenz (nachfolgend: Zollstelle) zur Einfuhr an.

A.b Das Selektionsergebnis lautete «gesperrt». Die Zollstelle bestimmte die Sendung für eine Beschau. Anlässlich der Beschau entnahm die Zollstelle ein Muster (Typ: SF-CF 46-30-11) und kam u.a. unter Berücksichtigung der aufgrund einer Internetrecherche gefundenen Datenblättern zum Schluss, dass der Filter unter die TN 7019.9090 mit einem Zollansatz von Fr. 269.- je 100 kg brutto einzureihen ist. Die Zollstelle beschloss, die Tarifeinreihung durch die Zollkreisdirektion Nord beurteilen zu lassen und ordnete zu diesem Zweck eine provisorische Veranlagung an. Der Zollanmelder übermittelte daraufhin am 27. Mai 2021 eine entsprechend angepasste Berichtigung der EZA.

A.c Die Zollstelle erhob am 28. Mai 2021 den Zollbefund und überwies das Geschäft zur Beurteilung der Tarifeinreihung an die Zollkreisdirektion Nord. Aufgrund der Grösse des Musters verzichtete die Zollstelle auf eine physische Überweisung desselben.

A.d Nach Prüfung der Tarifeinreihung liess die Zollkreisdirektion Nord der Zollstelle folgenden Befund zukommen:

«Schwebstoff[f]ilter

bestehend aus einem Filtermedium aus Glasfasern (sog. Glasfaserpapieren), in einem mit mehreren Taschen versehenen Gehäuse aus Kunststoff montiert, Grösse 592 mm x 287 mm x 292 mm; für die Filtration grosser Luftmengen in Zu- und Abluftsystemen verschiedenster Anwendungen. (Lieferant[in] C._______ GmbH; Importeur A._______ AG, Art. SF-CF 46-30-11E 11 [HS-Mikro Pak RFV])

TN 7019.9090»

Dabei wurde das Filtermedium aus Glasfaserpapier aIs für die Tarifeinreihung massgebend beurteilt.

A.e Die Zollstelle stellte anhand der Datenblätter fest, dass es sich bei den weiteren Artikeln um typenähnliche Schwebstofffilter handelte und legte die TN 7019.9090 für die gesamte Sendung fest. Die Zollstelle informierte am 8. Juli 2021 den Zollanmelder über das Resultat der Überprüfung. Am 16. Juli 2021 übermittelte der Zollanmelder eine entsprechende Berichtigungsversion für eine definitive Einfuhrveranlagung unter Anwendung der TN 7019.9090. Dabei wurde kein Antrag auf Nachreichung eines Ursprungsnachweises gestellt. Gleichentags stellte die Zollstelle die Veranlagungsverfügung Nr. (...) aus.

A.f Am 21. Juli 2021 meldete derselbe Zollanmelder mit EZA Nr. (...) eine weitere Sendung Filter unter der TN 8421.9992 (Zollansatz Fr. 21.- je 100 kg brutto) zur Einfuhr an. Die Zollstelle ordnete wiederum eine Beschau an und stellte dabei fest, dass es sich bei allen 5 Typen um Filter mit einem Filtermedium aus Glasfaserpapier handelte. Da es sich um artgleiche Filter handelte, verlangte die Zollstelle die Einreihung analog der Veranlagungsverfügung Nr. (...) nach Massgabe des Filtermediums in die TN 7019.9090. Der Zollanmelder übermittelte in der Folge eine entsprechende berichtigte EZA, wiederum ohne Antrag auf die Nachreichung eines Ursprungsnachweises. Am 21. Juli 2021 stellte die Zollstelle die Veranlagungsverfügung Nr. (...) aus.

A.g Am 5. August 2021 fragte die in dieser Angelegenheit von der A._______ AG bevollmächtigte Rechtsvertretung bei der Zollstelle um Akteneinsicht an. In der Folge meldete sich am 9. August 2021 ein Mitarbeiter der Zollkreisdirektion Nord telefonisch bei der Rechtsvertretung und erklärte, dass dem Gesuch nicht stattgegeben werden könne. Weiter äusserte sich der Mitarbeiter zur zolltarifarischen Einreihung der Filter nach Massgabe des Filtermediums.

B.

B.a In ihrer an die Zollkreisdirektion Nord adressierten und vom 7. Oktober 2021 datierten Beschwerde (Datum Postaufgabe 12. Oktober 2021) beantragte die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend die Veranlagungsverfügungen vom 16. Juli 2021 und 21. Juli 2021 Folgendes:

1. Die Zolltarifnummer 7019.9090 sei auf 8421.9992 abzuändern.

2. Die Beschwerde sei als Sprungrekurs im Sinne von Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG zu behandeln.

3. Eventualiter sei der Fall zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Subeventualiter sei die präferenzberechtigte Zollanmeldung zu gewähren;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

B.b Die Eidg. Zollverwaltung (EZV), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Dienst Beschwerdewesen, überwies die Beschwerde zwecks Beurteilung dieses Begehrens mit Schreiben vom 29. November 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.

B.c Seit 1. Januar 2022 heisst die vormalige EZV «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit» (BAZG).

B.d In der Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 schliesst die Zollstelle, handelnd durch das BAZG, Grundlagen, Recht, Beschwerdeverfahren (nachfolgend: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend unter den Erwä-gungen insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid we-sentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG). Nach Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (E. 1.2.2).

1.2

1.2.1 Die angefochtenen Entscheide sind Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG), liegt nicht vor. Das BAZG (vormals bis 31. Dezember 2021 EZV) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Ob dem Bundesverwaltungsgericht auch die funktionale Zuständigkeit zukommt, ist nachfolgend zu prüfen.

1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
VwVG). Gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. Von dieser Zuständigkeitsordnung kann indessen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Sprungbeschwerde (Sprungrekurs) erfüllt sind. Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_812/2012 vom 20. September 2012 E. 3.3). In diesem Fall darf der Instanzenzug somit durchbrochen werden. Die Sprungbeschwerde dient der Vermeidung unnötiger Prozessschritte und verhindert einen Verfahrensleerlauf. Eine der Tatbestandsvoraussetzungen der Sprungbeschwerde ist eine konkrete einzelfallbezogene Weisung der funktionell zuständigen Behörde. Eine allgemeine Auskunft stellt keine Weisung dar; ebenso wenig die blosse Meinungsübereinstimmung zweier Behörden (BVGE 2009/30 E. 1.2; Urteile des BVGer A-3244/2018 vom 10. September 2020 E. 2.4.3.2; A-488/2009 vom 4. März 2009 E. 1.2.2; Regina Kiener in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 47; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. Basel 2022, Rz. 2.55 ff.). Nach der Rechtsprechung kann es sich - zur Vermeidung eines Leerlaufs - aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auch rechtfertigen, trotz des Fehlens der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (direkt) zuzulassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden würde (BGE 102 Ib 231 E. 1c; Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2.2.1, Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.56; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C 191/2018 vom 10. September 2018]).

1.2.3 Nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich am 9. August 2021 ein in den Akten namentlich genannter Mitarbeiter der Zollkreisdirektion Basel (Zoll Nord) telefonisch bei der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gemeldet und mitgeteilt, dass dem am 6. August 2021 bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn schriftlich per
E-Mail gestellten Gesuch um Akteneinsicht nicht stattgegeben werden könne. Die Akteneinsicht werde nicht gewährt, da das VwVG nach Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG nicht anwendbar sei, da man sich immer noch im Veranlagungsverfahren befände. Die zolltarifliche Einreihung in das Kapitel 84 sei aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 84 ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei das Medium massgebend, welches aus Glasfaser bestehe. Bei einer allfälligen Beschwerde werde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerde abgewiesen würde. Falls an der Beschwerde festgehalten würde, wäre ein Kostenvorschuss fällig.

Nach dieser von der Vorinstanz unwidersprochenen Darstellung konnte die Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass die Zollkreisdirektion (Zoll Nord) eine Beschwerde gegen die Verfügungen der Zollstelle vom 16. und 21. Juli 2021 schützen würde. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren zumindest aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges ausnahmsweise abzusehen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Dies scheint denn auch im Interesse der Beschwerdeführerin zu liegen, zumal sie die Anhandnahme als Sprungbeschwerde explizit beantragt (vgl. auch Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.3). Die angefochtenen Veranlagungsverfügungen der Vorinstanz vom 16. und vom 21. Juli 2021 ergingen nach Aktenlage nicht aufgrund einer konkreten einzelfallbezogenen (formellen) Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG der funktionell zuständigen Behörde (Zoll Nord). Die telefonische Auskunft des besagten Mitarbeiters von Zoll Nord genügt hierfür nicht. Daher kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht davon gesprochen werden, die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sei mangelhaft gewesen. Auf den Antrag auf Anhörung des Mitarbeiters der Zollkreisdirektion muss nicht mehr eingegangen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Entscheide und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 116 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG; Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.5

1.5.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 129 II 497 E. 5.3.2, 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.5.1).

1.5.2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 27. Mai 2021 bzw. am 21. Juli 2021 (Zollanmeldungen der Sendung Kompaktfilter) verwirklicht. Entsprechend sind vorliegend die zu diesen Zeitpunkten gültigen Fassungen der zolltariflichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen massgebend, worauf nachfolgend - wo nicht anders vermerkt - referenziert wird.

2.

2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).

2.3 Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2; Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Einleitung N 103; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).

2.4 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der Oberzolldirektion (OZD) eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.bazg.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.4; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017, S. 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N 96 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.3).

2.5

2.5.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.5.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.1 m.w.H.).

2.5.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.2).

2.5.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.173 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.3).

2.5.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.4, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4).

2.5.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer
A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.5).

3.
Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren (27. Mai 2021 und 21. Juli 2021; Einfuhr aus Deutschland) soweit vorliegend interessierend Folgendes zu entnehmen:

3.1 Die TN 8421.99 gehört zum Kapitel 84 («Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate»). Zur TN 8421 gehören gemäss Tares-Erläuterungen auch Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen. Gemäss der Tares-Anmerkung 1 c) zu Kapitel 84 sind Glaswaren für technische Zwecke (TN 7019 oder der TN 7020) von diesem Kapitel ausgeschlossen.

3.2 Die Tares-Erläuterungen zur im Kapitel 70 («Glas und Glaswaren») gelisteten TN 7019 beschreiben in allgemeiner Weise die Eigenschaften von Glasfasern (einschliesslich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe). Spezifische Erläuterungen zur TN 7019.90 liegen nicht vor. Ziff. 4 der Tares-Anmerkungen zu Kapitel 70 enthält nähere Ausführungen zur Beschaffenheit der «Glaswolle» im Sinne der Nr. 7019, jedoch keine weiteren Angaben zur TN 7019.90.

4.

4.1 Im vorliegenden Fall ist nach Aktenlage unstrittig, dass das eingeführte Filterelement (sog. Schwebstofffilter mit Filtermedium aus Glasfaserpapier) in einem Rahmen aus Kunststoff gefasst ist und der komplette Filter in einem Apparat zum Filtrieren von Gasen/Luft der TN 8421 («Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen») verwendet wird (vgl. Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 Ziff. 2.2.1).

4.2 Streitig und zu prüfen ist jedoch zunächst, ob die Vorinstanz mit der Verweigerung der Akteneinsicht (im Zusammenhang mit der Beschau) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat (E. 5). Anschliessend ist zu eruieren, ob das streitbetroffene Erzeugnis (Schwebstofffilter) in die TN 8421.9992 (als Teil einer Filteranlage; Zollansatz Fr. 21.- je 100 kg brutto) oder in die TN 7019.9090 (nach Art und Beschaffenheit des Filterelements; Zollansatz Fr. 269.- je 100 kg brutto) einzureihen ist (E. 6 und E. 7). Schliesslich ist auf die Frage einer nachträglichen Gewährung einer präferenzberechtigten Zollanmeldung einzugehen (E. 8).

5.
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Verweigerung der Akteneinsicht (im Zusammenhang mit der Beschau) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie als anmeldepflichtige Person gar nicht über die Beschau informiert worden sei und somit eine umfassende Beschau nach Art. 37 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln - 1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
ZG gar nicht habe verlangen können. Im Weiteren werde nach Art. 37 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln - 1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
ZG das Ergebnis der Beschau schriftlich festgehalten. Dieser Bericht sei der Beschwerdeführerin bis dato leider nicht zur Verfügung gestellt worden. Dass die Akteneinsicht im vorliegenden Fall nach VwVG nicht in Frage komme, möge formaljuristisch korrekt sein. Im Sinne der Waffengleichheit im Verfahren und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen sei diese Haltung jedoch absolut nicht nachvollziehbar und definitiv nicht mehr zeitgemäss.

5.1.2 Die Vorinstanz hält dagegen, der Zollanmelder (Spediteur) sei bei beiden Sendungen vom 27. Mai 2021 und vom 21. Juli 2021 über die Beschau informiert gewesen. Er sei das Gegenüber des BAZG im Rahmen des Veranlagungsprozesses. Es wäre somit am Zollanmelder gewesen, ihre Auftraggeberin zu informieren. Der vollständige Befund für den beschauten Artikel aus der Sendung mit Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 27. Mai 2021 sei in ihrer Vernehmlassung im Sachverhalt Ziff. 4 aufgeführt. Die Feststellungen der Zollstelle für die mit Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 21. Juli 2021 eingeführten Artikel seien im Zollbefund festgehalten. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden.

5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ein bedeutender und daher in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5, 129 I 85 E. 4.1). In der Judikatur wird mitunter davon ausgegangen, dass die Grundsätze des «fair trial» bzw. des Fairnessgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, zu welchen auch das Prinzip der Waffengleichheit zählt, in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV als allgemeine Verfahrensgrundsätze übernommen worden sind und deshalb für alle gerichtlichen Verfahren gelten (vgl. dazu BGE 133 I 100 E. 4.3 und 4.6; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 4.4.2 m.w.H.).

5.3 Das Recht angehört zu werden ist, wie das Recht auf Akteneinsicht, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.7.1 m.w.H.).

5.4 Ob der Zollanmelder die Auftraggeberin (die Beschwerdeführerin) über die Beschau informiert hat oder nicht, kann offenbleiben, zumal die Nichtinformation über die Beschau nicht der Vorinstanz angelastet werden kann. Es greift nach dem in E. 5.2 Dargelegten allerdings zu kurz, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht unter pauschalem Hinweis verweigert, das Zollveranlagungsverfahren sei vom Anwendungsbereich des VwVG ausgenommen (Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG). Die Vorinstanz hätte sich somit mit dem Akteneinsichtsgesuch hinreichend materiell auseinandersetzen müssen. Da sie dies nicht getan hat, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt vorliegend über volle Kognition (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin war mit der ausführlichen Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. Februar 2022 über ihre Motive für die angefochtenen Veranlagungsverfügungen vom 16. und 21. Juli 2021 und die massgebenden Beweismittel informiert. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, bei Bedarf nach Erhalt der Vernehmlassung der
Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht zu verlangen und/oder zu duplizieren. Die Beschwerdeführerin beantragt zur Hauptsache die Abänderung der TN 7019.9090 auf 8421.9992. Sie ersucht jedoch erst eventualiter um die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz «zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung». Damit bringt sie zum Ausdruck, dass ihr primär an einem reformatorischen Entscheid liegt. Somit ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin die Angelegenheit als spruchreif erachtet.

Stellt das Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, ist diese bei der Verteilung der Kosten und Entschädigungen angemessen zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Verletzung im Lauf des Verfahrens behoben wird (Urteil des BVGer A-5647/2017 vom 2. August 2018 E. 1.5.4 m.w.H.).

6.
Im Weiteren ist auf die Frage einzugehen, ob die in Frage stehenden Filter in die TN 8421.9992 oder in die TN 7019.9090 einzureihen sind.

6.1

6.1.1 Zur «Einfuhr 1» (Zollanmeldung Nr. [...] vom 27. Mai 2021) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich beim in Rede stehenden Artikel um einen «HS-Mikro Pak Filter» handle, welcher ausschliesslich als Ersatzteil für den Filter des Hauptprodukts, nämlich einen Apparat zur Filtrierung von Sauerstoff, eingesetzt werden könne. Der relativ allgemein gehaltene Ausschluss gemäss Tares-Anmerkung 1 c) zu Kapitel 84 möge nichts an der Tatsache ändern, dass der strittige Gegenstand namentlich im Zolltarif, unter der TN 8421 erwähnt sei. Die Lieferantin bestätige, dass sie seit 1. Januar 2017 in Absprache mit der DE-Zollverwaltung die TN 8421 verwende. Die von der Beschwerdeführerin als richtig erachtete TN 8421 sei auch mit den aktenkundigen Angaben in der Lieferantenrechnung, im internationalen Frachtbrief und im Ausfuhrbegleitdokument stimmig.

Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur «Einfuhr 2» (Zollanmeldung Nr. [...] vom 21. Juli 2021) wird auf E. 7.1.1 verwiesen.

6.1.2 Die Vorinstanz entgegnet mit eingehender Begründung (worauf für einzelne Punkte in E.6.4 zurückzukommen sein wird), dass der Bestandteil «Glasfaserpapier» dem Filterelement den wesentlichen Charakter verleihe. Beim streitbetroffenen Erzeugnis handle es sich folglich um einen einmalig verwendbaren Verbrauchsgegenstand, welcher nach dem massgebenden Glasfaserpapier in die TN 7019.9090 einzureihen sei.

Die Aussage der Lieferantin, wonach die TN 8421.9992 nach Absprache mit dem deutschen Zoll seit dem 1. Januar 2017 verwendet werde, sei weder nachvollziehbar noch begründet bzw. belegt. Eine Recherche in der Datenbank der verbindlichen Zolltarifauskünfte der EU (VZTA) habe indessen ergeben, dass der deutsche Zoll einen ähnlichen Filter - bei welchem der Rahmen nicht (nur) aus Kunststoff, sondern aus Aluminium bestehe - in die TN 7019.9000 einreihe. Mit der Stellungnahme der Lieferantin werde weder eine andere Einreihung des Filtermediums noch des kompletten Filters nachgewiesen. Dem Umstand, dass die Lieferantin seit Jahren auf
ihren Dokumenten die TN 8421 vermerke und dies noch nie beanstandet worden sei, komme keine Beweiskraft zu.

6.2 Gemäss Ziff. 3 AV ist im hier interessierenden Zusammenhang wie folgt zu verfahren, wenn für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht kommen: Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist (Ziff. 3 a). Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a) erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann (Ziff. 3 b). Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen (Ziff. 3 c).

6.3 Das technische Datenblatt auf der Website der Lieferantin
(< http://www.luftfilterbau.de/cms/upload/produkte/HEPAULPA/PDF/D09-D05-HS-MikroPakSFV.pdf >, besucht am 1. September 2022) beschreibt das vorliegend in Frage stehende Filtererzeugnis im Wesentlichen wie folgt: HS-Mikro Pak SFV Schwebstofffilter seien ideal als Hauptfilterstufe, wenn hohe Volumenströme und maximale Abscheideleistung gefordert seien. HS-Mikro Pak SFV fänden als Schwebstofffilter bei industriellen Prozessen (z.B. Sicherheitsstufe hinter Ölnebelabscheidung) ihren Einsatz. Sie würden als Vor- oder Hauptfilter eingesetzt, zur Abscheidung von Schwebstoffen bzw. toxischen Stäuben sowie Aerosolen aus der Zu- oder Abluft insbesondere dann, wenn grosse Volumenströme und lange Standzeiten gefordert würden. Die V-förmige Anordnung der Filterpakete ermögliche eine hohe Filterfläche. Der robuste und vollständig metallfreie Rahmen ermögliche eine einfache Entsorgung, da veraschbar. Der Rahmen bestehe aus korrosionsbeständigem Kunststoff. Die Separatoren seien termoplastisch (Hot Melt). Das Filtermedium bestehe aus hochwertigen Glasfaserpapieren (wasserabweisend, feuchtebeständig).

6.4 Die Vorinstanz begründet ihre Sichtweise, wonach die streitbetroffenen Schwebstofffilter der TN 7019.9090 entsprechen, einlässlich und inhaltlich im Wesentlichen wie folgt: Die Tarifeinreihung sei nach Art und Beschaffenheit des streitbetroffenen Erzeugnisses vorzunehmen. Primär handle es sich um eine zusammengesetzte Ware (Filterelement und Kunststoffrahmen), welche zum Einsetzen in sogenannte Schwebstofffilterboxen bestimmt sei. Gemäss Ziff. 3 b) AV würden Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestünden, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe. Die Art des Filterelements komme bei der Beurteilung der Tarifeinreihung eine bedeutende Rolle zu. Dieses verleihe aufgrund des qualitätsmässig hochwertigen Glasfaserpapiers und aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Filterelement dem ganzen Produkt den wesentlichen Charakter.

Beim Rahmen aus Kunststoff handle es sich nicht um ein typisches Filtergehäuse. Dieser sei eine rein technisch bedingte Ausstattung und diene dazu, das Filterelement so aufzunehmen, um eine möglichst grosse Filterfläche zu erzielen. Es sei auch nicht vorgesehen, den Rahmen mehrmals zu verwenden bzw. das Filterelement nach Gebrauch zu ersetzen. Vielmehr sei der Rahmen so konstruiert worden, dass dieser als Ganzes zusammen entsorgt (= verbrannt) werden könne. Der Rahmen übe hauptsächlich eine Trägerfunktion aus und sei als sekundäres Element zu betrachten.

Das Filterelement bestehe gemäss dem technischen Datenblatt aus Separatoren und dem Filtermedium. Gemäss der Stellungnahme der Lieferantin werde zur Herstellung des Filters weiter auch Vergussmasse aus Polyurethan verwendet.

Grundsätzlich handle es sich um eine Ware, welche aus den drei Bestandteilen «Hotmelt Leimseparatoren» (TN 3506), «Polyurethan-Vergussmasse» (TN 3909) und «Glasfaserpapier» (TN 7019) bestehe. Die Einreihung erfolge somit - sofern ein Bestandteil als charaktergebend bestimmt werden könne - nach Ziff. 3 b) AV oder sonst nach Ziff. 3 c) AV.

Glasfasern würden sich durch ihre grosse Widerstandsfähigkeit und Stabilität auszeichnen. Als weitere Qualität seien ihre Säure- und Hitzebeständigkeit zu nennen. Dank diesen vier Eigenschaften werde die erforderliche Filtrierungseffizienz erreicht. Das Filtermedium «Glasfaserpapier» sei bewusst gewählt worden, anstelle von (billigeren) Fasern mit weniger geeigneten Eigenschaften (z.B. aus Kunststoff oder Spinnstoff). Im Datenblatt werde das Filtermedium auch mit «hochwertige Glasfaserpapiere» (wasserabweisend, feuchtebeständig) bezeichnet, was die Wichtigkeit des Materials unterstreiche.

Die Lieferantin halte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2021 fest, dass die eingesetzten Glasfasermedien als solche nicht funktional seien. Erst durch die Konfektion mit weiteren Komponenten entstünde ein gebrauchsfertiger Filter. Die Glasfasern würden somit weder die bestimmende Kerneigenschaft des Filters noch die wesentlichen Masse- und Wertanteile ausmachen. Es sei ihr - der Vorinstanz - bewusst, dass erst eine Verbindung mit andern Komponenten, wie den beiden zur Diskussion stehenden «Hotmelt Leimseparatoren» (TN 3506) und «Polyurethan-Vergussmässe» (TN 3909), sprich synthetische Bindemittel, das eigentliche Filtrierungsprozedere in Gange setze. Allerdings wäre es auch zu einfach zu behaupten, die Leimseparatoren und die Vergussmasse würden hier den wesentlichen Charakter innehaben; auch diese beiden Komponenten dürften für sich alleine «funktionslos» sein. Die Bindemittel seien wohl wichtig für das Endergebnis der Filtration, vermöchten aber dem Filterelement nicht den wesentlichen Charakter zu verleihen. Die Filter seien demzufolge nach der massgebenden Komponente «Glasfaserpapier» einzureihen. Selbst wenn der wesentliche Charakter der drei Komponenten «Hotmelt Leimseparatoren» (TN 3506), «Polyurethan-Vergussmasse» (TN 3909) und «Glasfaserpapier» (TN 7019) nicht bestimmt werden könnte, wäre das Erzeugnis nach Ziffer 3 c der AV in die zuletzt genannte Nummer (TN 7019) einzureihen.

Zwar seien Glasfaserpapiere im Text der TN 7019 sowie auch in den Erläuterungen nicht namentlich erwähnt, entsprächen aber der Beschreibung eines Vlieses gemäss Beschreibung in der aktuellen Fassung der Erläuterungen. In den Erläuterungen zur TN 7019 würden unter Ziff. 8 (Fassung bis 31. Dezember 2021) bzw. Ziff. 6 (Fassung ab 1. Januar 2022) ähnliche Filter genannt (... wie: Filter für Klimaanlagen...).

Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass der Bestandteil «Glasfaserpapier» dem Filterelement den wesentlichen Charakter verleihe.

6.5 Die Ausführungen der Vorinstanz vermögen zu überzeugen:

6.5.1 Beim vorliegend streitbetroffenen Schwebstofffilter handelt es sich nach Aktenlage um einen einmalig verwendbaren Verbrauchsgegenstand. Die Erwähnung der «hochwertigen Glasfaserpapiere» (wasserabweisend, feuchtebeständig) im Datenblatt der Lieferantin (E. 6.3) spricht eindeutig für die Wichtigkeit des Materials im Filtermedium und gibt letztlich dem ganzen Produkt (Schwebstofffilter) den wesentlichen Charakter. Zudem ist die vorinstanzliche Analogie der Glasfaserpapiere mit den Vliesen im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens (E. 1.4) nicht zu beanstanden.

6.5.2 Im Weiteren kann bei zusammengesetzten Artikeln auch die selbstständige Funktionalität der Bestandteile für die Zollveranlagung nicht entscheidend sein. Denn bei zusammengesetzten Artikeln könnte das Kriterium der fehlenden selbstständigen Funktionalität ohne weitere Bestandteile (hier die Komponenten neben den Glasfasern) nahezu beliebig als Argument gegen eine Veranlagung nach der massgebenden Komponente gemäss Ziff. 3 b AV (E. 6.2) ins Feld geführt werden. Diese Norm würde dergestalt letztlich ihres Sinns entleert.

6.5.3 Aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die Lieferantin die Verwendung der TN 8421 in Absprache mit der DE-Zollverwaltung seit 1. Januar 2017 bestätige, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der deutsche Zoll gemäss Datenbank der verbindlichen Zolltarifauskünften der EU einen ähnlichen Filter - bei welchem der Rahmen nicht (nur) aus Kunststoff, sondern aus Aluminium besteht - in die TN 7019.9000 einreiht (E. 6.1.2). Zwar ist die europäische Einreihungspraxis für die Schweiz nicht verbindlich, aber sie ist vor dem Hintergrund der beabsichtigten einheitlichen Auslegung der völkerrechtlichen Nomenklatur zu berücksichtigen, wenn sie - wie vorliegend - sachlich und rechtlich überzeugt (E. 2.2; BGE 147 II 441 E. 4.5.1 ff.; Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 4.5).

6.6 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz das streitbetroffene Erzeugnis (Schwebstofffilter) nach dem massgebenden Glasfaserpapier in die TN 7019.9090 einzureihen. Es ist diesbezüglich keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz erkennbar (E. 1.4).

7.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob betreffend anwendbare TN von den beschauten Artikeln Rückschlüsse auf die nicht beschauten Artikel gezogen werden können.

7.1

7.1.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, zu den «Einfuhren 1 und 2» (E.6.1.1) seien keine weiteren Überprüfungsschritte der Zollstelle, insbesondere das Einverlangen von weiteren Unterlagen bei der Beschwerdeführerin (anmeldepflichtige Person), erfolgt. Sollte für einzelne beschaute Artikel die TN 7019.9090 richtig sein, was bestritten werde, so könne nicht von einem Artikel aus einer anderen Sendung, auf sämtliche Artikel einer weiteren Sendung geschlossen werden. Hier sei auf die langjährige Praxis der Zollverwaltung verwiesen, in welcher sie sehr hohe Anforderungen an die Beweismittel stelle, welche vorliegen müssten, wenn eine angemeldete TN abgeändert werden soll.

7.1.2 Die Vorinstanz sieht es demgegenüber mit eingehender Darstellung der beschauten bzw. nichtbeschauten Artikel als ausreichend nachgewiesen, dass auch die vier nicht beschauten Artikel in die TN 7019.9090 einzureihen sind. Die Beschwerdeführerin bringe auch nicht vor, dass die nicht beschauten Typen eine andere Art und Beschaffenheit als die beschauten Typen aufweisen würden.

7.2 Nach Aktenlage wurde mit den beiden Sendungen vom 27. Mai und vom 21. Juli 2021 Filter mit den folgenden Bezeichnungen eingeführt:

* HS-Mikro Pak 85 4V ISO ePMI (2 Ausführungen/Typen; beide beschaut)

* HS-Mikro Pak 95 4V ISO ePMI (3 Ausführungen/Typen; zwei beschaut)

* HS-Mikro Pak RFV E11 4V (4 Ausführungen/Typen; eine(r) beschaut)

* HS-Mikro Pak SFV H134V (1 Ausführung/Typ; beschaut)

Die Zollstelle stellte gemäss Zollbefund und Vernehmlassung der
Vorinstanz für alle Ausführungen typenähnliche Filter mit einem Filtermedium aus Glasfasern fest und tarifierte diese folglich in die TN 7019.9090. Bei allen vier nicht beschauten Ausführungen wurden Filter mit der gleichen Bezeichnung beschaut. Laut den Datenblättern auf der Webseite der Lieferantin handelt es sich bei den Filtern mit der Bezeichnung «HS-Mikro Pak 95 4V ISO ePMl» ( < https://www.luftfilterbau.de/cms/upload/2012/de-data/DE-06-D13-HS-Mikro-Pak%204V.pdf >, besucht am 1. September 2022) und «HS-Mikro Pak RFV E11 4V» (< https://www.luftfilterbau.de/cms/upload/2012/de-data/DE-07-D03-HS-Mikro%20Pak%20S
FV.pdf >, besucht am 1. September 2022) um typenähnliche Filter mit ebenfalls einem Filtermedium aus Glasfaserpapier. Mit der Vorinstanz sind daher auch die vier nicht beschauten Artikel in die TN 7019.9090 einzureihen, zumal weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch den Akten zu entnehmen ist, dass die nicht beschauten Typen eine andere Art und Beschaffenheit als die beschauten Typen aufweisen würden.

8.
Abschliessend ergibt sich zur subeventualiter unter Nachreichung der beiden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. (...) vom 27. September 2021 und EUR.1 Nr. (...) vom 7. Oktober 2021 beantragten nachträglichen Gewährung einer präferenzberechtigten Zollanmeldung Folgendes:

8.1

8.1.1 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt. Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.1 m.w.H.).

8.1.2 Soll eine Vorzugsbehandlung (z.B. Präferenzverzollung) erfolgen, so muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen und die dafür nötigen Begleitdokumente (namentlich Ursprungsnachweise) beilegen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01] sowie Art. 80
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV). Dies ermöglicht es der Zollstelle, die Berechtigung des Anspruchs zu überprüfen. Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt werden (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG57 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
und Abs. 2 Bst. a ZV; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.2).

8.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass im Zeitpunkt der Zollanmeldung die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung gefehlt hätten. Die beiden Veranlagungen seien mit dem elektronischen Zollanmeldesystem «e-dec» erfolgt. Der Zollanmelder habe weder in den Erstübermittlungen noch in den Korrekturversionen eine Veranlagung zum Präferenzansatz oder eine provisorische Veranlagung zwecks Nachreichung eines Ursprungsnachweises beantragt. Durch die Eingabe des Anmeldetyps «Definitiv» sowie dem Verzicht das Feld «Präferenz» anzuwählen (zu «aktivieren»), sei für beide Sendungen vom 27. Mai 2021 und vom 21. Juli 2021 die definitive Veranlagung zum Normalansatz verlangt worden. Die Anmeldung sei vom Zollcomputer vorbehaltlos übernommen worden und sei folglich verbindlich. Die beiden Sendungen seien am 27. Mai 2021 und am 21. Juli 2021 zur Einfuhr angemeldet worden. Die beiden nachträglich vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. (...) und EUR.1 Nr. (...) würden vom 27. September 2021 und vom 7. Oktober 2021 datieren. Im Zeitpunkt der Zollanmeldung hätten somit die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung gefehlt.

8.3 Diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist im Lichte des unter E. 8.1 Dargelegten vorbehaltlos zu folgen. Es kann dem Antrag auf nachträgliche Anerkennung der nach den Veranlagungen ausgestellten Ursprungsnachweise nicht mehr stattgegeben werden (vgl. Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 und E. 3.3.1).

9.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das streitbetroffene Filtererzeugnis zu Recht der TN 7019.9090 zugeordnet. Nachdem die Beschwerdeführerin die frankenmässige Berechnung der Zollabgaben in den angefochtenen Veranlagungsverfügungen vom 16. Juli 2021 (Gesamtsumme Fr. [...]) und 21. Juli 2021 (Gesamtsumme Fr. [...]) nicht beanstandet und aus den Akten keine entgegenstehenden Hinweise ersichtlich sind, erübrigen sich Weiterungen hierzu. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Veranlagungsverfügungen vom 16. und 21. Juli 2021 zu Recht erfolgten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

10.

10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozess-ausgang sind die auf Fr. 2'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Überschuss von Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) und die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

11.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Tarifstreitigkeit letztinstanzlich (Art. 115i Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 115i Rechtsmittel - 1 Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
1    Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
2    Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden.
3    Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968106.
ZG; Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Überschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Kaspar Gerber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5201/2021
Date : 20. September 2022
Published : 06. Oktober 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zolltarif (Schwebstofffilter); Sprungbeschwerde


Legislation register
BGG: 83
BV: 29  190
EMRK: 6
PublG: 5
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 2  3  5  7  20  47  48  49  50  52  63  64
ZG: 7  25  37  115i  116
ZTG: 1  3  4  15
ZV: 79  80  93
BGE-register
102-IB-231 • 119-IB-103 • 129-I-85 • 129-II-497 • 133-I-100 • 137-I-195 • 141-V-175 • 142-II-218 • 142-II-433 • 147-II-441
Weitere Urteile ab 2000
2C_191/2018 • 2C_812/2012
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2009/30 • 2007/25
BVGer
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BBl
1985/III/357 • 1994/IV/950