Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5772/2015

Urteil vom 20. September 2017

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

X._______,

vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Marcel Furrer
Parteien
und MLaw Reto Bernhard, Anwaltskanzlei & Notariat Furrer,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen, Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr (Verfügung vom 14. August 2015).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 14. August 2015 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz oder FINMA) fest, dass die im Devisenhandel tätige Y._______ GmbH mit Sitz in Q._______ aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, entzog ihr die Bewilligung zur Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit im Sinne des Geldwäschereigesetzes und ordnete ihre Auflösung sowie Liquidation an. Ebenfalls stellte sie fest, dass Z._______ (Gesellschafter mit Stammanteil von Fr. 8'000.- und operativ tätiger Geschäftsführer) sowie X._______ (Gesellschafter mit Stammanteil von Fr. 12'000.- und Vorsitzender der Geschäftsführung) in ihrer Funktion als Organe der Y._______ GmbH aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben (Dispositiv-Ziffer 2). Sie verfügte ein Berufsverbot für Z._______ von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 10) sowie ein Berufsverbot für X._______ von einem Jahr (Dispositiv-Ziffern 12) und untersagte ihnen, während dieser Dauer in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten tätig zu sein. Für den Fall der Widerhandlung wies die Vorinstanz auf Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und die darin vorgesehene Strafdrohung hin (Dispositiv-Ziffern 11 und 13). Zudem auferlegte sie die Verfahrenskosten von Fr. 41'000.- solidarisch der Y._______ GmbH, Z._______ und X._______ (Dispositiv-Ziffer 15).

Die Vorinstanz begründete das X._______ auferlegte Berufsverbot im Wesentlichen mit der schweren Verletzung der aufsichtsrechtlichen Auskunfts- und Meldepflicht. Er habe es unterlassen, die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung von Z._______ wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie den anschliessenden Vollzug der Freiheitsstrafe zu melden, und er habe diesbezüglich wissentlich falsche Angaben gemacht (angefochtene Verfügung, Rz. 27 ff., 57 ff.).

B.
Mit Eingabe vom 17. September 2015 liess X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt, die Dispositiv-Ziffern 12 und 13 der Verfügung vom 14. August 2015 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) seien aufzuheben sowie die auferlegten Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15 angemessen herabzusetzen.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die objektiven Voraussetzungen eines Berufsverbots seien nicht erfüllt. Er habe aufsichtsrechtliche Bestimmungen im Sinne einer einmaligen, versehentlichen Verletzung der Meldepflicht, nur leicht verletzt. Zudem stelle das Berufsverbot eine unverhältnismässig scharfe Massnahme dar, wobei die Vorinstanz keine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen habe. Ausserdem bestreitet er die aus seiner Sicht exorbitante Höhe der von der Vorinstanz veranschlagten Verfahrenskosten.

C.
In der Vernehmlassung vom 2. November 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Insbesondere hält sie daran fest, dass ein wiederholter Verstoss gegen die Auskunfts- und Meldepflicht vorliege und der Beschwerdeführer die relevanten Sachverhalte gezielt verschwiegen habe. Weiter sei das einjährige Berufsverbot angesichts der Schwere und Dauer der Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften verhältnismässig. Die öffentlichen Interessen am adäquaten Schutz des Publikums würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Die Verfahrenskosten entsprächen dem tatsächlichen Aufwand sowie der Tragweite und Schwierigkeit der Sache, womit sie dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip Rechnung trügen.

D.
Mit Replik vom 7. Dezember 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Kernargumenten fest.

E.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 verzichtete die Vorinstanz auf eine Duplik und verwies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung sowie die eingereichte Vernehmlassung.

F.

F.a Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 reichte die Vorinstanz den rechtskräftigen Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 8. Juli 2016 (nachfolgend: Strafbescheid) gegen den Beschwerdeführer zu den Akten. Das EFD sprach den Beschwerdeführer im Strafbescheid des mehrfach begangenen Erteilens falscher Auskünfte nach Art. 45 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes schuldig.

F.b Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zum Strafbescheid im Hinblick auf den vorliegend zu fällenden Entscheid Stellung zu nehmen und setzte ihm dazu eine Frist bis zum 30. März 2017.

Die Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen und sah davon ab, eine Stellungnahme einzureichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.1 Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch sie auch materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.2 Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren zunächst, ob die vom Beschwerdeführer zugestandene Verletzung der Meldepflicht als schwer einzustufen ist und die objektiven Voraussetzungen des Berufsverbots somit erfüllt sind.

2.1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei von ihr Beaufsichtigten untersagen (Art. 33 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
1    Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
2    Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
FINMAG). Dieses Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden (Art. 33 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
1    Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
2    Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
FINMAG). Die Massnahme kann, den Grundsatz der Institutsaufsicht (Art. 3 lit. a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 3 Beaufsichtigte - Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a  die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b  die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200618, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c  ...
FINMAG) durchbrechend, Personen auferlegt werden, welche die schwere Verletzung des Aufsichtsrechts durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft bewirkt haben (BGE 142 II 243 E. 2.2).

2.2 Die Vorinstanz begründet das Berufsverbot mit der Missachtung der Meldepflicht (Art. 29
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht - 1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
1    Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2    Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.65
FINMAG) im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung von Z._______ wegen gewerbsmässigen Betrugs und seinem Eintritt in den Strafvollzug. Der Beschwerdeführer habe als Organ und Gewährsträger der beaufsichtigten Y._______ GmbH einen aufsichtsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt verschwiegen. Statt seiner Meldepflicht nachzukommen, habe er anlässlich der GwG-Prüfung für das Geschäftsjahr 2013 sogar falsche Angaben gemacht, indem er wider besseres Wissen schriftlich bestätigt habe, dass keine hängigen oder abgeschlossenen Verfahren gegen ihn oder Z._______ bestünden. Er habe der FINMA über eine lange Zeitdauer, trotz mehreren Gelegenheiten zur Meldung, gezielt verschwiegen, dass Z._______ rechtskräftig verurteilt worden war und den Vollzug der Freiheitsstrafe habe antreten müssen. Somit lägen wiederholte Verstösse gegen die Auskunfts- und Meldepflicht vor. Dieses Verhalten stelle eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen dar. Der Beschwerdeführer sei in hohem Mass mitverantwortlich dafür, dass die Y._______ GmbH aufsichtsrechtliche Bestimmungen und die Gewährserfordernisse nach Geldwäschereigesetz schwer verletzt habe (angefochtene Verfügung, S. 17; Vernehmlassung, S. 3).

2.3 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die strafrechtliche Verurteilung bzw. den Strafvollzug von Z._______ hätte melden müssen (Beschwerde, S. 4). Doch macht er im Wesentlichen geltend, aufsichtsrechtliche Bestimmungen nur leicht verletzt zu haben, da es sich um eine einmalige, versehentliche Pflichtverletzung (einmalige Nachlässigkeit) handle und keine wiederholten bzw. gezielten Falschangaben vorlägen. Die während eines längeren Zeitraums unterlassene Meldung stelle eine einzige Unterlassungshandlung und einen einmaligen Verstoss gegen die Auskunfts- und Meldepflicht dar, handle es sich doch um ein und denselben Lebenssachverhalt (Beschwerde, S. 4 ff.).

Zudem habe er gutgläubig in der Auffassung gehandelt, der Vorinstanz sei die Verurteilung von Z._______ bereits seit längerem bekannt gewesen. Da er die Y._______ GmbH lediglich treuhänderisch begleitet habe, aber nicht operativ tätig gewesen sei, habe er keine Veranlassung zur Meldung gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass Z._______ seiner Meldepflicht selbst nachgekommen sei. Dass der FINMA das Strafverfahren bereits seit 2007 bekannt gewesen sei, ergebe sich aus den Akten. Weiter sei das Verfahren gegen Z._______ anlässlich der GwG-Prüfungen der Geschäftsjahre 2012 und 2013 nie thematisiert worden. Die Verantwortlichen der Vorinstanz hätten sich nie direkt und aktiv nach dem Strafverfahren erkundigt, was sie zufolge Kenntnis vom Verfahren aber ohne weiteres hätten tun können.Auch die unzutreffende schriftliche Bestätigung habe er aufgrund der irrigen Annahme abgegeben, der Strafvollzug sei bereits bekannt, doch habe er keinesfalls mit böswilliger Absicht gehandelt (Replik, S. 3 ff.).

2.4 Der Ausdruck "schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bildet einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung als Rechtsfrage grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. Urteile des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.3.1 und B-5121/2011 vom 31. Mai 2012 E. 8.1.1). Nach konstanter Praxis auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht aber Zurückhaltung bei der Prüfung, ob die Verletzung schwer ist, und räumt diesbezüglich der Vorinstanz als zuständiger Fachbehörde einen gewissen fachtechnischen Beurteilungsspielraum ein (BVGE 2013/59 E. 9.3.6 m.H.; Urteil B-5121/2011 E. 8.1.1).

2.4.1 Hinsichtlich der Anforderungen an die Schwere der Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ist das Berufsverbot nach Art. 33
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
1    Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
2    Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
FINMAG grundsätzlich mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
FINMAG vergleichbar (vgl. BVGE 2013/59 E. 9.3.7 m.H.; BVGE 2012/10 E. 8.1.2). Zu letzterer hat das Bundesgericht ausgeführt, dass sie im Einzelfall verhältnismässig sein muss und eine Verletzung von einer gewissen Schwere voraussetzt, wofür eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten nicht ausreicht (Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1 und 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2).

2.4.2 Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass Z._______ am [...] vom Kriminalgericht des Kantons F._______ wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Vorakten, p. 2 060 - 105). Am [...] bestätigte das Obergericht F._______ dieses Urteil, wobei es das Strafmass geringfügig auf 3 Jahre, 5 Monate und 15 Tage reduzierte (Vorakten, p. 1 356-386). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. März 2012 ab (Vorakten, p. 1 348 - 355). Am 13. Mai 2013 trat Z._______ seine Freiheitsstrafe an und befand sich bis am 20. Januar 2015 in der Strafanstalt U.______ in D._______ sowie anschliessend im erleichterten Strafvollzug (angefochtene Verfügung, S. 4 m.H.). Weder die Y._______ GmbH noch ihre Organe setzten die FINMA über die Verurteilung bzw. die Urteile der Rechtsmittelinstanzen in Kenntnis, obgleich ein mehrmaliger Schriftverkehr zwischen Gesellschaft und FINMA erfolgte (Vorakten, p. 1 196 ff., angefochtene Verfügung, Rz. 19). Der Beschwerdeführer liess die Urteile und auch den Strafvollzug in schriftlichen Korrespondenzen zwischen ihm und der FINMA betreffend Wechsel der GwG-Prüfgesellschaft im Januar 2014 und betreffend Aufsichtsabgabe im Juli 2014 unerwähnt (Vorakten, p. 6 006, 1 295, 1 343). Wie die zu Handen der FINMA erstellten GwG-Prüfberichte der Prüfgesellschaften dokumentieren, wurden nach der rechtskräftigen Verurteilung drei GwG-Prüfungen für die Perioden 2011, 2012 und 2013 je im Folgejahr durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer und Z._______ es unterliessen, über die Strafe zu informieren (Vorakten, p. 1 208, 1 261, 1 340; angefochtene Verfügung, Rz. 21). In Übereinstimmung mit der Verfügung vom 4. April 2008 (Bewilligung der Y._______ GmbH zur Tätigkeit als Finanzintermediärin; Vorakten, p. 1 059) nahm der Beschwerdeführer bei der Y._______ GmbH die interne Funktion der Geldwäschereifachstelle wahr.

An der GwG-Prüfung vom 12. Juni 2014 (Periode 2013) in den Geschäftsräumlichkeiten der Y._______ GmbH war seitens der Gesellschaft einzig der Beschwerdeführer anwesend (Vorakten, p. 2 040). Wie im Bericht der Prüfgesellschaft vom 14. Juli 2014 festgehalten, bestätigte er anlässlich der Prüfung im Widerspruch zum Vorstehenden, dass keine hängigen oder abgeschlossenen Verfahren gegen Z._______ bestünden, die mit dessen finanzintermediären Berufs- oder Geschäftstätigkeit zusammenhängen, und bekräftigte schriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskünfte (Vorakten, p. 1 316, 1 301). Die Abwesenheit seines Geschäftspartners begründete er mit anderen Tätigkeiten (Vorakten, p. 2 039), verschwieg aber, dass dieser sich im Strafvollzug befand (angefochtene Verfügung, Rz. 22), obwohl er von der rechtskräftigen Verurteilung und vom Eintritt in den Strafvollzug nachweislich wusste (Vorakten, p. 2 051, p. 6 007).

2.4.3 Für die Schwere der Verletzung des Aufsichtsrechts spricht in dieser Konstellation zunächst die Bedeutung der missachteten Pflichten. Die Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 29
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht - 1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
1    Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2    Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.65
FINMAG dient dazu, dass die Behörde ihre Aufsichtsfunktion in voller Kenntnis der Tatsachen wahrnehmen kann. Der präventive Beizug von genügenden und gesicherten Informationen ermöglicht im öffentlichen Interesse die frühzeitige Erkennung von Gesetzesverletzungen und sonstigen Missständen. Es handelt sich daher um ein Aufsichtsinstrument von grundlegender Bedeutung (Urteil des BVGer B-4639/2014 vom 23. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen; Truffer, in: Basler Kommentar Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 29 N. 1, 17 m.H.).

2.4.4 Gegen einen nur untergeordneten oder geringfügigen Verstoss gegen das Aufsichtsrecht spricht auch die aufsichtsrechtliche Bedeutung der verschwiegenen Tatsachen.

Der Geschäftspartner des Beschwerdeführers wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit einer in den Jahren 1999 bis 2001 ausgeübten Tätigkeit als Vermögensverwalter verurteilt, welche derjenigen der als Devisen-Vermögensverwalterin tätigen Y._______ GmbH sehr ähnlich war. Er hatte über eine Einzelfirma sowie eine Aktiengesellschaft Kundengelder entgegengenommen, um diese im Devisenhandel einzusetzen. Dabei erzielte er zusammen mit einem Mittäter Verluste in Millionenhöhe und verheimlichte sie den Kunden, welchen Kontoauszüge und Performance-Listen mit fiktiven Gewinnzahlen zugestellt wurden (angefochtene Verfügung, Rz. 9 f., 38 m.H.; Urteil des BGer 6B_716/2011 vom 30. März 2012 Bst. A). Z._______ war zudem (einziger) operativ tätiger Geschäftsführer der Y._______ GmbH und betrieb auch den risikobehafteten Devisenhandel für die Kunden (angefochtene Verfügung, Rz. 39). Zudem wirkte sich der im Mai 2013 erfolgte Eintritt in den Strafvollzug nachweislich auf die operative Geschäftstätigkeit der Gesellschaft aus. Sie wurde fast vollständig eingestellt, ohne dass alle Kunden über den Strafvollzug informiert wurden (angefochtene Verfügung, Rz. 15, 38).

Die rechtskräftige Verurteilung und die Durchführung des Strafvollzugs waren somit für die Aufsichtsbehörde von offensichtlicher Relevanz. Die verschwiegenen Umstände waren insbesondere in hohem Mass bedeutsam für die Frage der Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit und somit für die nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0) erforderlichen Voraussetzungen der Bewilligung der Y._______ GmbH als Finanzintermediärin, welche ihr die Vorinstanz schliesslich entzog. Entsprechend schwer wiegt, dass der Beschwerdeführer die Verurteilung und den Vollzug nicht meldete bzw. darüber falsche Auskünfte erteilte.

2.4.5 Was die unterlassene Meldung betrifft, mag sie zwar, wie der Beschwerdeführer vorbringt, fortdauernd denselben zusammenhängenden Sachverhaltskomplex (Strafverfahren bzw. -vollzug) betreffen. Dennoch liegt eine wiederholte bzw. kontinuierliche Pflichtverletzung vor, da sich dem Beschwerdeführer mehrere konkrete Gelegenheiten zur Meldung des aufsichtsrechtlich dauerhaft relevanten Sachverhalts boten. Insbesondere wurde die Meldung in mehreren Schreiben an die FINMA und anlässlich mehrerer GwG-Prüfungen unterlassen (vorne, E. 2.4.2). Zudem ist die Unterlassung nicht isoliert zu betrachten, sondern fallen die zusätzlich und aktiv begangenen Falschangaben im Rahmen der Prüfung vom 12. Juni 2014 sowohl zum Vorliegen von Verfahren als auch zur Abwesenheit von Z._______ ins Gewicht. Ebenfalls erfolgte der Eintritt in den Strafvollzug zeitlich gestaffelt zur strafrechtlichen Verurteilung und lässt sich als neue relevante Tatsache betrachten. Somit ist nicht von einem nur punktuellen bzw. einmaligen Verstoss gegen das Aufsichtsrecht auszugehen.

2.4.6 Auch die Art und Weise der Pflichtverletzung, namentlich der Grad des vorwerfbaren Verschuldens, trägt massgeblich zur Schwere der Verletzung der Auskunftspflicht bei. So hat der Beschwerdeführer die falschen Angaben gegenüber der FINMA bzw. der beauftragten GwG-Prüfgesellschaft mit klarem Vorsatz vorgenommen und bestätigt, dass keine hängigen oder abgeschlossenen Verfahren gegen Z._______ bestünden. Wider besseres Wissen hat er darüber hinaus die Abwesenheit seines Geschäftspartners mit anderen Tätigkeiten statt mit dem Strafvollzug begründet. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt somit nicht nur eine versehentliche oder fahrlässige, sondern eine willentlich und wissentlich begangene Pflichtverletzung vor, um Tatsachen gezielt zu unterdrücken.

2.4.7 Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben subjektiv davon ausgegangen sein mag, der Vorinstanz sei die strafrechtliche Verurteilung bereits bekannt, vermag die Schwere seiner Pflichtverletzung nicht entscheidend zu mindern. Zwar ist ihm zu Gute zu halten, dass das laufende Strafverfahren gegen Z._______ der damaligen Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei im Verfahren betreffend die im Dezember 2007 beantragte Bewilligung der Y._______ GmbH als direkt unterstellte Finanzintermediärin (DUFI) in der Tat zur Kenntnis gelangte. Die Gesellschaft reichte im Verfahren ein Schreiben des zuständigen kantonalen Untersuchungsrichters bezüglich Wiederholungsgefahr bei Z._______ ein (angefochtene Verfügung, Rz. 11, Vorakten, p. 1 019 f.). Zum einen war das Verfahren jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Zum andern konnte der Beschwerdeführer ob des Verhaltens der FINMA bzw. der Prüfgesellschaft im Kontext der späteren GwG-Prüfungen, namentlich aufgrund der Erkundigung nach hängigen oder abgeschlossenen Verfahren, nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihnen die Jahre später erfolgte rechtskräftige Verurteilung (März 2012) und der Strafvollzug (Mai 2013) bereits bekannt waren oder diese Umstände aufsichtsrechtlich unbedeutend waren. Vor allem aber ändert sich nichts daran, dass der Beschwerdeführer gleichwohl, obschon im Rahmen der GwG-Prüfung ausdrücklich thematisiert, bewusst falsche Auskünfte hinsichtlich hängiger oder abgeschlossener Verfahren seines Geschäftspartners und zu dessen Abwesenheit erteilt hat. Dieses Verhalten lässt die Verletzung des Aufsichtsrechts ungeachtet des Kenntnisstands der Behörden als schwer erscheinen, zumal es sich bei der Auskunfts- und Meldepflicht wie erwähnt um ein Aufsichtsinstrument von grundlegender Bedeutung handelt (E. 2.4.3). Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer nicht danach erkundigt, ob die Prüfgesellschaft bzw. Vorinstanz von der strafrechtlichen Verurteilung wussten, was ihm ohne weiteres möglich und nach dem Ausgeführten auch naheliegend gewesen wäre.

Ebenfalls erscheint angesichts der Umstände unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von einer Erfüllung der Meldepflicht durch seinen Geschäftspartner ausging, ohne von ihm oder den Behörden davon erfahren zu haben, zumal ihm als Organ und Verantwortlichem der GwG-Fachstelle der Gesellschaft die entsprechenden Prüfungen und Prüfungsberichte bekannt waren bzw. sein mussten. Zudem hat er, wie selbst eingeräumt (Replik, Rz. 11), nicht überprüft, ob Z._______ seiner Meldepflicht nachgekommen ist.

2.4.8 Ferner überzeugt nach dem Ausgeführten nicht, dass sich der Beschwerdeführer mangels operativer Tätigkeit zu keiner Meldung veranlasst gesehen habe. Zwar war der Beschwerdeführer, im Unterschied zu Z._______, nicht operativ in den Bereichen der Akquisition, Kundenpflege und Devisen-Vermögensverwaltung tätig. Das Wissen um Strafe und Vollzug war aber ebenso wenig wie die Gewährleistung der Auskunfts- und Meldepflicht von einer operativen Tätigkeit abhängig. Der Beschwerdeführer verantwortete nicht nur das Controlling und die Finanzen der Gesellschaft. Er nahm, neben seiner Funktion als (formell) vorsitzender Geschäftsführer, verfügungsgemäss die Aufgabe der Geldwäschereifachstelle wahr und kontrollierte gemäss GwG-Prüfberichten regelmässig die Aktivitäten und Transaktionen seines Geschäftspartners (angefochtene Verfügung, Rz. 7; Vorakten, p. 1 203, 256). Dies lässt den Schluss zu, dass ihm als erfahrenem Treuhänder Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung rechtlicher Vorgaben zufielen und ihm aufgrund seines beruflichen Hintergrunds (vgl. E. 3.5.1) bewusst war, dass die Verurteilung seines Geschäftspartners die Bewilligung der Y._______ GmbH gefährdete. Die Stellung des Beschwerdeführers in der Gesellschaft spricht somit nicht gegen eine hinreichende Schwere der Pflichtverletzung.

2.5 Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten als schwer eingestuft hat.

3.
Weiter ist zu prüfen, ob das dem Beschwerdeführer auferlegte Berufsverbot von einem Jahr vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält.

3.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst drei Elemente. Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Sie muss zudem im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein, hat also zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht. Sie ist ferner nur zumutbar, wenn das öffentliche Interesse an der Massnahme ihre konkreten Folgen für die privaten Interessen der Betroffenen im Sinne eines vernünftigen Verhältnisses zwischen Zweck und Wirkung rechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.1 m.H.).

Das Berufsverbot nach Art. 33
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
1    Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
2    Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
FINMAG stellt eine erhebliche Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) des Betroffenen dar und muss als solche - auch in Bezug auf die Dauer - den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) wahren. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist das Verschulden des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Regelungszwecke des FINMAG - die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits und die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger und Anleger (Individualschutz) andererseits - müssen die Sanktion rechtfertigen und die Nachteile des Betroffenen im wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (BVGE 2013/59 E. 9.3.7 m.H. Urteile des BVGer B-3759/2014 vom 11. Mai 2015 E. 5.5 und B-2991/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5.2; vgl. Urteil des BGer 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2 m.H.).

3.2 Die Vorinstanz führt aus, das Berufsverbot sei erforderlich, da eine mildere Massnahme der Schwere des Fehlverhaltens nicht gerecht würde. Die Massnahme sei auch zumutbar, zumal lediglich Tätigkeiten in leitender Stellung und nur im Aufsichtsbereich der FINMA verboten würden. Angesichts der "Schwere und Systematik" der Pflichtverletzung erweise sich auch die einjährige Dauer des Verbots als angemessen (angefochtene Verfügung, Rz. 58 f.).

3.3 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle zwar nicht an der Eignung, aber an der Erforderlichkeit der Massnahme. Er sei nur in sehr beschränktem Ausmass für die Y._______ GmbH, hauptberuflich jedoch als Mandatsleiter Treuhand bei der C._______ AG tätig gewesen. Zufolge teilweiser Frühpensionierung arbeite er nur noch im Umfang von 30 % auf Mandatsbasis für die C._______ AG. Er habe keine weitere leitende Stellung bei einem beaufsichtigten Finanzintermediär inne und aufgrund seines Alters derzeit nicht die Absicht, eine solche Stellung einzunehmen. Zum Schutz der Finanzmärkte und der Anleger sei eine mildere Massnahme daher ausreichend. Zum Beispiel könne durch eine Feststellungsverfügung oder die Veröffentlichung der Endverfügung im Sinne einer Aufrüttelung ebenso verhindert werden, dass er während eines Jahres eine Tätigkeit in leitender Stellung im Aufsichtsbereich wahrnehme.

Ausserdem habe die Vorinstanz keine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen. Von ihm gehe nur eine marginale "Gefahr" für die Sicherheit und den Schutz der Finanzmärkte aus. Aufgrund seines Alters habe er sich mehrheitlich aus dem aktiven Berufsleben zurückgezogen. Die Tätigkeit für die Y._______ GmbH sei zudem in den letzten 15 Jahren sein einziges GwG-relevante Mandat gewesen. Er habe nie die Absicht gehabt, seine Aktivitäten im Finanzmarkt bzw. im Aufsichtsbereich auszubauen. Dennoch habe er ein hohes persönliches Interesse, nicht auf das Ende seiner Laufbahn mit einem Berufsverbot belegt zu werden, da er als professioneller und erfahrener Treuhänder einen guten Ruf geniesse. Zudem drohe ihm aufgrund des Berufsverbots, bei der C._______ AG nicht mehr im Mandatsverhältnis Kunden betreuen zu können, was eine schwerwiegende finanzielle Einkommenseinbusse bedeute. Die öffentlichen Interessen überwögen somit seine privaten Interessen nicht.

3.4 Zu beurteilen ist somit zunächst, ob das verfügte Berufsverbot erforderlich ist oder aber von ihm abzusehen ist, weil eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht.

3.4.1 Das Berufsverbot nach Art. 33
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
1    Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
2    Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
FINMAG bezweckt, die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte sicherzustellen und den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten zu gewährleisten. Ihm kommt somit vorrangig ein präventives Ziel zu. Dies schliesst jedoch repressive Aspekte des Berufsverbots nicht aus, das sowohl künftige Rechtsverletzungen des Pflichtigen als auch solche anderer Akteure im Finanzmarktbereich verhindern will (BVGE 2013/59 E. 9.3.3 mit Hinweisen). Diese abschreckende Wirkung würde geschwächt, könnten die Akteure des Finanzmarkts davon ausgehen, sich einem Berufsverbot durch Aufgabe der Berufstätigkeit entziehen zu können (vgl. Felix Uhlmann, Das Berufsverbot nach Art. 33
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
1    Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
2    Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
FINMAG, SZW 2011 S. 448), und sie würde durch eine Feststellungsverfügung (Art. 32
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 32 - 1 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
1    Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
2    Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen.68
FINMAG) in der Regel nicht erreicht. Dem Charakter der Massnahme entsprechend kann ein Berufsverbot auch ausgesprochen werden, wenn der Betroffene nicht mehr im betreffenden Bereich der Finanzmarktaufsicht tätig werden möchte (BVGE a.a.O.).

Mit Blick auf den im öffentlichen Interesse angestrebten Zweck der Sanktion entfällt die Erforderlichkeit des Berufsverbots somit nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer keine leitende Stellung bei einem beaufsichtigten Finanzintermediär mehr innehaben oder anstreben mag.

3.4.2 Im Weiteren weist der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf hin, dass er nur in einem beschränkten Umfang im Aufsichtsbereich bzw. für die Y._______ GmbH tätig war und, im Unterscheid zu Z._______, nicht operativ agierte. Auch handelt es sich bei der Y._______ GmbH um eine kleine Gesellschaft mit einem überschaubaren Kundenkreis und ebensolchen Volumen verwalteten Vermögens (angefochtene Verfügung, Rz. 7 m.H.). In diesem Sinne ist die vorliegende Verletzung der Meldepflicht - im Vergleich zu Gesellschaften bzw. Organen mit grösserem Wirkungskreis - von eingeschränkter Tragweite für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und den Schutz des Publikums vor beruflichem Fehlverhalten.

Dennoch legen die aufsichtsrechtliche Tragweite der verletzten Bestimmung und das Verschulden des Beschwerdeführers nahe, dass ein Berufsverbot für die Wahrung der Regelungszwecke des FINMAG erforderlich ist. Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 29
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht - 1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
1    Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2    Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.65
FINMAG um ein Aufsichtsinstrument von grundlegender Bedeutung (E. 2.4.3) und hat der Beschwerdeführer die Verletzung gezielt begangen, indem er wider besseres Wissen das Fehlen abgeschlossener Strafverfahren gegen seinen Geschäftspartner bestätigte und dessen Abwesenheit (Strafvollzug) wahrheitswidrig begründete (vorne, E. 2.4.6). Wer auf diese Weise die Verletzung einer für die Erfüllung der Aufsichtsfunktion grundlegende Pflicht bewirkt und eine geldwäschereirechtlich sehr bedeutsame Tatsache (E. 2.4.4) bewusst verschweigt, gefährdet den Schutz der betroffenen Anleger auf dem Finanzmarkt erheblich. Im Lichte des Verschuldens des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Berufsverbot von einer angemessenen Dauer als notwendig erachtet hat.

Somit durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes mit Recht annehmen, dass angesichts der Schwere der Verletzung des Aufsichtsrechts eine mildere Massnahme, insbesondere eine Feststellungsverfügung gemäss Art. 32
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 32 - 1 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
1    Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
2    Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen.68
FINMAG, zur Wahrung der öffentlichen Interessen nicht genügen würde.

Überdies hat die Vorinstanz dem (vergleichsweise) beschränkten Umfang der aufsichtsrechtlich relevanten Tätigkeit des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht Rechnung getragen, indem das einjährige Berufsverbot im unteren Bereich des gesetzlich zulässigen Rahmens von fünf Jahren liegt (vgl. Art. 33 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
1    Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
2    Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
FINMAG). Wie die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Aufsichtsbereich begrenzt war und womöglich auch in Zukunft sein wird, ist das Berufsverbot zudem in sachlicher Hinsicht auf leitende Tätigkeiten im durch die FINMA beaufsichtigten Bereich beschränkt. Dem Beschwerdeführer steht es somit weiterhin offen, in einem nicht beaufsichtigen Bereich, oder, in untergeordneter Position, im Aufsichtsbereich tätig zu sein.

Demgemäss geht die Massnahme weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht über das Notwendige hinaus.

3.4.3 Weiter hat die Vorinstanz zu Recht nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters [...] im beaufsichtigten Bereich tätig werden könnte. Aufgrund der gezielten Art und Weise der Pflichtverletzung ist die Gefahr einer Wiederholung im Rahmen einer allfällig neuen aufsichtsrelevanten Tätigkeit als erheblich einzustufen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung des EFD wegen Erteilens falscher Auskünfte nach Art. 45
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG falsche Angaben gemacht hat und verschwiegen hat, dass er wegen Urkundenfälschung verurteilt sowie im Schweizerischen Strafregister verzeichnet ist. Dies lässt sich dem rechtskräftigen Strafbescheid vom 8. Juli 2016 (Ziff. 6 u. 14) entnehmen, zu welchem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Stellung bezogen hat. Demnach kann nicht angenommen werden, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung der finanzmarktrechtlichen Meldepflicht kommen wird (vgl. Urteil des BVGer B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2) und ein Berufsverbot deshalb entbehrlich wäre.

3.4.4 Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die als milderes Mittel geltend gemachte Veröffentlichung der Endverfügung mit der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat (Dispositiv-Ziffer 2), nicht weniger als das Berufsverbot die privaten Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigen dürfte. Als solche führt er insbesondere seinen guten Ruf als professioneller und erfahrener Treuhänder sowie den drohenden Verlust der Kundenbetreuung auf Mandatsbasis und entsprechende Einkommenseinbussen ins Feld. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Publikation der Endverfügung bzw. die Information der Öffentlichkeit seine Reputation stärker beeinträchtigen würde als das vorliegend gemäss angefochtener Verfügung nicht zu publizierende Berufsverbot (vgl. Art. 34
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
FINMAG). Was zudem die Betreuung von Kunden lediglich auf Mandatsbasis wie bisher für die C._______ AG oder andere Gesellschaften angeht, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ihm diese Tätigkeit durch das Berufsverbot, das sich auf Tätigkeiten in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten beschränkt, verwehrt oder mehr als durch eine Veröffentlichung der Endverfügung erschwert würde. Letztere stellt somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine mildere Massnahme dar.

3.4.5 Das Berufsverbot von einem Jahr erweist sich demnach als zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich.

3.5

3.5.1 Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Massnahme (Interessenabwägung) ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Berufsverbot von einem Jahr eine erhebliche Einschränkung der grundrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers darstellt. Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, dass er keine Tätigkeit im Aufsichtsbereich der FINMA mehr ausübe und auch keine solche beabsichtige. Der im Jahr [...] geborene Beschwerdeführer hat [Angaben zu Monat und Jahr] das ordentliche Rentenalter erreicht. Nach eigenen Angaben neigt sich seine Laufbahn bzw. sein aktives Berufsleben dem Ende zu. Wie erwähnt ist das Berufsverbot zudem sachlich auf leitende Stellungen im Aufsichtsbereich und zeitlich auf ein Jahr beschränkt, weshalb der Beschwerdeführer seine durch Ausbildung [...] und langjährige Berufserfahrung [...] erworbenen Kenntnisse bei Bedarf auch in anderen Wirtschaftsbereichen einsetzen könnte. Auch die Fortführung der Kundenbetreuung auf Mandatsbasis im Treuhandbereich scheint durch das Berufsverbot nicht ausgeschlossen. Das berufliche bzw. wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers ist daher durch das verfügte Berufsverbot nur unwesentlich beschränkt. Auch der gute Ruf als Treuhänder wird zumindest insofern nicht beeinträchtigt, als das Berufsverbot nicht publiziert wird.

3.5.2 Demgegenüber sind die mit dem Berufsverbot verfolgten öffentlichen Interessen als gewichtig einzustufen. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich keine leitende Tätigkeit im Aufsichtsbereich mehr antritt, hält sich die von ihm ausgehende Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und den Individualschutz der Marktteilnehmer zwar in engen Grenzen. Dafür besteht aber zum einen keine Gewähr. Zum andern ist die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht auf das Instrument der Aufsichts- und Meldepflicht angewiesen, während der Beschwerdeführer diese für die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und den Anlegerschutz bedeutsamen Pflichten kontinuierlich und mit bewussten Falschangaben missachtet hat. Mit Blick auf das Verschulden des Beschwerdeführers ist die verfügte Sanktion, insbesondere im Lichte der repressiven bzw. abschreckenden Elemente des Berufsverbots und dem damit verbundenen Schutz des Publikums vor beruflichem Fehlverhalten, vertretbar (vgl. E. 3.4.1). Diesen Schutz weniger zu gewichten, rechtfertigt sich nicht dadurch, dass Akteure des Finanzmarkts ihre Tätigkeit im Aufsichtsbereich aufgeben bzw. ihre beschränkt überprüfbare Absicht dazu kundtun. Die öffentlichen Interessen am Berufsverbot überwiegen somit die Nachteile des Beschwerdeführers im wirtschaftlichen Fortkommen, welches wie ausgeführt nur geringfügig beeinträchtigt wird. Insgesamt erweist sich das auf ein Jahr beschränkte Berufsverbot als zumutbar.

3.6 Demgemäss steht das dem Beschwerdeführer auferlegte Berufsverbot im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz veranschlagten Verfahrenskosten seien angemessen herabzusetzen.

4.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer, der Y._______ GmbH und Z._______ Verfahrenskosten von Fr. 41'000.- solidarisch auferlegt. Deren Höhe hat sie gestützt auf Art. 8 Abs. 3 der FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122) festgesetzt, wonach sich die Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für welche im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person bemisst (angefochtene Verfügung, S. 18).

4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine grundsätzliche Gebührenpflicht (zusammen mit Z._______ und der Gesellschaft) möge gegeben sein. Die exorbitante Höhe der Verfahrenskosten entspreche jedoch nicht dem entstandenen Aufwand. Sie seien angesichts des überschaubaren Aufwands der Vorinstanz mit zwei kurzen Schriftenwechseln, zwei Einvernahmen und der Verfahrensdauer von knapp zwölf Monaten nicht nachvollziehbar. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip seien nicht eingehalten worden. Mutmasslich seien die Kosten weit über dem kostendeckenden Ansatz veranschlagt oder verfahrensfremde Aufwandspositionen abgerechnet worden. Die Kosten seien von der Vorinstanz nie belegt bzw. ausgewiesen worden. Sie stünden in keinem Verhältnis zum einfachen Verfahren betreffend den Kleinstbetrieb .

4.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Verfahrenskosten seien nach dem effektiven Zeitaufwand festgesetzt worden, weshalb das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt sei. Die Kosten bezögen sich entgegen dem Beschwerdeführer auf das gesamte Enforcementverfahren und nicht lediglich auf wenige Schreiben und zwei Einvernahmen. Sie entsprächen dem tatsächlichen Aufwand und der Tragweite und Schwierigkeit der Sache, womit sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Äquivalenzprinzip Rechnung trügen.

4.4

4.4.1 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa m.w.H.; Urteil des BVGer B-3895/2013 vom 18. August 2014 E. 5.2.2). Aus Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG geht hervor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird im Anwendungsbereich der FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen (vgl. Urteile des BVGer B-6958/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 8.4.2; B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7 und B-3592/2015 vom 19. September 2016 E. 3.3.2).

Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt (Art. 6
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
FINMA-GebV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllGebV, SR 172.041]) und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (Urteil B-6958/2015 E. 8.4.2 mit Hinweisen).

4.4.2 Der Aufwand der Vorinstanz ist durch ihre Leistungsübersicht belegt (Vorakten, p. 7 001 ff.). Diese ist auch im Aktenverzeichnis (S. 5) erwähnt, welches dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2015 zugestellt wurde. Die angefallenen Leistungen sind darin nachvollziehbar und detailliert aufgelistet. Entgegen dem Beschwerdeführer geht aus der Leistungsübersicht auch hervor, zu welchem Zeitpunkt die Leistungen angefallen sind. Sie bezieht sich zu Recht auf das gesamte Enforcementverfahren gegen die Y._______ GmbH, Z._______ und den Beschwerdeführer. Neben den vom Beschwerdeführer ausgewählten Aufgaben (Beschwerde, Rz. 18) beinhaltet die Abrechnung namentlich auch die Vorbereitung der beiden Einvernahmen von ihm sowie Z._______, das erforderliche Aktenstudium und die Redaktion der Endverfügung.

Hingegen ergeben sich aufgrund der Leistungsübersicht keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht effektiv angefallener Zeitaufwand oder verfahrensfremde Leistungen in die auferlegten Kosten einbezogen worden wären. Diese vermutungsweise geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers finden in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil hat die Vorinstanz, wie am Ende der Leistungsübersicht vermerkt, angefallene Leistungen von Fr. 29'068.05 von der Kostenauflage ausgenommen. Demnach bestehen keine Anzeichen für eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips.

4.5

4.5.1 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen muss (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1; Urteil B-3592/2015 E. 3.2.3). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme des betreffenden Verwaltungszweigs. Anders als das Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten im betreffenden Verwaltungszweig, sondern auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall. Wird die Gebühr nach dem Kostenaufwand für die konkrete Verwaltungshandlung bemessen, so darf nicht unbesehen der effektive, sondern höchstens der objektiv erforderliche Aufwand berücksichtigt werden (vgl. Urteile des BVGer B-6958/2015 E. 8.4.3; B-3895/2013 E. 5.2.3; B-2786/2009 E. 2.8).

4.5.2 Gemäss Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten aus Äquivalenzgründen bereits im Umfang von Fr. 29'068.05 reduziert. Der verbleibende Kostenbetrag von Fr. 41'000.- steht nicht im Missverhältnis zum objektiv erforderlichen Aufwand. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint für die ausgeführten Arbeiten, insbesondere für die Auseinandersetzung mit den Akten, die Vorbereitung und Durchführung der Einvernahmen sowie die Erstellung der Endverfügung von 21 Seiten vertretbar. Er bewegt sich zwar eher im oberen, aber in einem dem Schwierigkeitsgrad der Sache noch entsprechenden und vernünftigen Bereich. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, welche der gemäss Leistungsübersicht dargestellten Positionen aus seiner Sicht ungerechtfertigt sind.

Der Stundenansatz für die Gebühren der Vorinstanz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100 bis 500 Franken (Art. 8 Abs. 4
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV). Entsprechend sind die gemäss Leistungsreport der Vorinstanz je nach Funktionsstufe veranschlagten Ansätze von Fr. 140.-, Fr. 285.- bzw. Fr. 295.- und Fr. 315.- nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit der Verordnung und sind als angemessen einzustufen.

4.5.3 Demnach gebietet das Äquivalenzprinzip keine Herabsetzung der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten.

4.6 In seiner Replik (S. 6) führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, die Vorinstanz dürfe nicht sämtliche gegenüber der Y._______ GmbH erbrachten Dienstleistungen auf den Beschwerdeführer abwälzen. Die Gesellschaft habe, insbesondere für die arbeitsintensiven Dienstleistungen gemäss Register 1 der Vorakten, bereits Gebühren von gesamthaft Fr. 10'686.- in den Jahren 2008 bis 2014 bezahlt. Die Vorinstanz versuche, Kosten doppelt in Rechnung zu stellen, die zufolge des Konkurses der Gesellschaft nicht mehr einbringlich seien.

Aufgrund der Akten steht allerdings fest, dass die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Abgaben und Gebühren, welche von der Y._______ GmbH in den Jahren 2008 bis 2014 an die Vorinstanz geleistet worden sein mögen, von vornherein nicht das vorliegende Aufsichtsverfahren betreffen (können). Wie aus der Leistungsübersicht der Vorinstanz (S. 1) hervorgeht, wurden die ersten Arbeiten für das im Dezember 2014 eröffnete Enforcementverfahren erst Ende November 2014 geleistet. Mit den zuvor entrichteten Beträgen müssen demzufolge andere Pflichten als die Leistung der vorliegend zu beurteilenden Verfahrenskosten erfüllt worden sein. Die gemäss Register 1 des Aktenverzeichnisses aufgelisteten Handlungen der Vorinstanz fanden überwiegend vor Eröffnung des Enforcementverfahrens statt und stehen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang mit den abgerechneten Untersuchungshandlungen des vorliegend betroffenen Aufsichtsverfahrens.

Anders als der Beschwerdeführer vorträgt, trifft es somit offensichtlich nicht zu, dass die Y._______ GmbH einen Teil des Aufwandes der Vorinstanz für das Aufsichtsverfahren bereits abgegolten hat.

4.7 Demgemäss hält die Kostenauflage in der Höhe von Fr. 41'000.- vor dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip stand und steht auch im Einklang mit der massgebenden Verordnung (FINMA-GebV).

5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.

6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 3'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE).

6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Auch der Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 28. September 2017
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5772/2015
Datum : 20. September 2017
Publiziert : 04. Mai 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Finanzen
Gegenstand : Entscheid bestätigt, BGer 2C_929/2017 vom 23.04.2018. Schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr (Verfügung vom 14. August 2015)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
FINMA-GebV: 6 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
8
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMAG: 3 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 3 Beaufsichtigte - Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a  die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b  die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200618, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c  ...
15 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
29 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht - 1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
1    Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2    Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.65
32 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 32 - 1 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
1    Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
2    Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen.68
33 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
1    Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
2    Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
34 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
45 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
54
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
126-I-180 • 132-II-371 • 142-II-243
Weitere Urteile ab 2000
2C_30/2011 • 2C_359/2012 • 2C_671/2014 • 2C_71/2011 • 6B_716/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • berufsverbot • meldepflicht • verurteilung • verfahrenskosten • bundesverwaltungsgericht • leitende stellung • dauer • mildere massnahme • falsche angabe • sachverhalt • kostendeckungsprinzip • kenntnis • replik • privates interesse • sanktion • verurteilter • betrug • stelle • freiheitsstrafe
... Alle anzeigen
BVGE
2013/59 • 2012/10
BVGer
B-1024/2013 • B-2786/2009 • B-2991/2011 • B-3592/2015 • B-3759/2014 • B-3895/2013 • B-4066/2010 • B-4639/2014 • B-5121/2011 • B-5772/2015 • B-6958/2015
SZW
2011 S.448