Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6958/2015

Urteil vom 19. Dezember 2016

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter Stephan Breitenmoser,
Besetzung
Richter Jean-Luc Baechler;

Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.

X._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Lars Gerspacher
Parteien
und Rechtsanwältin Sara Andrea Behrend,
gbf Rechtsanwälte AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler.

Sachverhalt:

A.
Am 19. April 2012 stellte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) ein erstes Gesuch um Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler.

A.a Mit E-Mail vom 15. Mai 2012 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, den Nachweis einer anerkannten Ausbildung sowie eine Arbeitsbestätigung nachzureichen. Hierauf reichte der Beschwerdeführer eine vom 21. Mai 2012 datierte Bestätigung der A._______ GmbH über seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter seit 1. Februar 1991 ein.

A.b Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Beilage einer vom 19. Dezember 2008 datierten Mitteilung des früheren Bundesamtes für Privatversicherungen BPV mit, dass die von ihm vorgewiesene deutsche Ausbildung als "Versicherungskaufmann" bisher nicht als äquivalente berufliche Qualifikation für Versicherungsvermittler anerkannt worden sei. In Ermangelung eines Nachweises über den Abschluss der Vermittlerprüfung VBV oder einer anderen von der Vorinstanz anerkannten Ausbildung bis zum 9. Juli 2012 werde die Anmeldung des Beschwerdeführers abgeschrieben.

A.c Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführerum eine eingeschränkte Registrierung für den Bereich der Kunstversicherungen, in welchem er seit rund 35 Jahren tätig sei. Er habe es aus Unkenntnis versäumt, während der gesetzlichen Übergangsfrist eine Registrierung ohne das Ablegen der entsprechenden Berufsprüfung zu beantragen. Während seiner beruflichen Tätigkeit habe er indessen klar nachgewiesen, dass er über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen - zumindest für den Spezialbereich der Kunstversicherungen - verfüge. Auch komme der Gedanke des Verbraucherschutzes für jenen Spezialbereich nicht zum Tragen.

A.d Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 5. August 2014 mit, dass bei Inkrafttreten des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; zitiert in E. 2.1) am 1. Januar 2006, das heisst im Zeitpunkt der Errichtung des Vermittlerregisters, das Übergangsrecht eine Frist von sechs Monaten für die Registrierung von eintragungspflichtigen Vermittlern vorgesehen habe. Auf Anmeldungen, welche vor Ablauf dieser Übergangsfrist eingereicht worden seien, sei bezüglich des Erwerbs der beruflichen Qualifikation die Übergangsbestimmung in Art. 6 Abs. 1
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA (zitiert in E. 2.4) anwendbar gewesen. Gemäss dieser habe eine mindestens fünfjährige hauptberufliche bzw. achtjährige nebenberufliche Berufserfahrung als Versicherungsvermittler, welche bis zum 1. Januar 2006 erworben worden sei, als berufliche Qualifikation im Sinne von Art. 184
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG)
1    Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2    Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3    Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
AVO (zitiert in E. 2.2) ausgereicht. Die Anmeldung des Beschwerdeführers sei am 23. April 2012 und damit deutlich nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist von sechs Monaten bei der Vorinstanz eingegangen. Auf dessen Anmeldung seien deshalb die Registrierungsvoraussetzungen von Art. 44 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG in Verbindung mit Art. 184
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG)
1    Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2    Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3    Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
AVO anwendbar, wonach entweder der erfolgreiche Abschluss der Vermittlungsprüfung VBV oder einer anderen von der Vorinstanz anerkannten Ausbildung erforderlich sei.

A.e Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 forderte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, die Vorinstanz dazu auf, ihren Standpunkt in Bezug auf sein Registrierungsgesuch vom 19. April 2012 zu überdenken. Er führte aus, die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die Bestimmung von Art. 6 Abs. 1
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA nach Ablauf der Übergangsfrist nicht anwendbar wäre, sei falsch. Vielmehr gelte er als im Sinne von Art. 184
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG)
1    Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2    Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3    Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
AVO beruflich qualifiziert, wenn er am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügt habe. Der Ablauf der Übergangsfrist lasse eine erworbene berufliche Qualifikation im Sinne von Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG in Verbindung mit Art. 184
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG)
1    Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2    Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3    Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
AVO unberührt. Da der Beschwerdeführer schon vor der Errichtung des Vermittlerregisters am 1. Januar 2006 während über acht Jahren als ungebundener Versicherungsvermittler auf dem Gebiet der Kunstversicherungen in der Schweiz tätig gewesen sei, gelte er als genügend beruflich qualifiziert. Er sei ausserdem mit den hiesigen Gesetzen im Bereich des Versicherungs-, Vertrags- und Aufsichtswesens vertraut.

A.f Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 und 12. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine Stellungnahme zu seinem Registrierungsgesuch. Mit Eingabe vom 24. März 2015 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Aufnahme in das Vermittlerregister und ergänzte seine bis anhin eingereichten Dokumente. Am 2. Juni 2015 kündigte er der Vorinstanz die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an, sofern er keine Rückmeldung bis zum 26. Juni 2015 erhalte.

A.g Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, für dessen Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler benötige sie die Nachweise, dass der Beschwerdeführer sich bis am 31. Dezember 2007 für die Eintragung in das Vermittlerregister angemeldet habe und er seit 2006 bis heute ohne Unterbruch in der Versicherungsvermittlung tätig gewesen sei. Alternativ bestehe nach wie vor die Möglichkeit, den Abschluss einer anerkannten beruflichen Qualifikation nachzuweisen.

A.h Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 rügte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, dass es für den verlangten Nachweis einer vor dem 31. Dezember 2007 erfolgten Anmeldung keine gesetzliche Basis gebe. Diese gestützt auf Art. 6 Abs. 2
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA neu vorgebrachte Anmeldungsbedingung sei dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen und entspreche nicht dem Sinn und Zweck der besagten Bestimmung. Die Übergangsfrist könne nicht dazu dienen, einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Registrierung zu verneinen. Von einer Anmeldefrist mit materiell-rechtlichem Verwirkungseffekt für Versicherungsvermittler mit den erforderlichen beruflichen Qualifikationen sei in Art. 6 Abs. 2
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA keine Rede. Diese Bestimmung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Versicherungsvermittler, der bereits am 1. Januar 2006 über die erforderliche Berufserfahrung verfügte - und zu dem Zeitpunkt keine fehlende berufliche Qualifikation hätte nachholen müssen -, seine Anmeldung zur Registrierung bis zum 31. Dezember 2007 hätte einreichen müssen. Sodann reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz zahlreiche Belege für seine in den Jahren 2006 bis 2015 erworbenen Berufserfahrungen ein.

A.i Mit Schreiben vom 10. August 2015 stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sofern er keine Rückmeldung bzw. Verfügung bis zum 31. August 2015 erhalte.

A.j Mit Verfügung vom 17. September 2015 wies die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers auf Eintragung in das Vermittlerregister ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, die Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler setze nach Art. 44 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG voraus, dass eine natürliche Person unter anderem genügende berufliche Qualifikationen nachweise. Gemäss Art. 184 Abs. 1
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG)
1    Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2    Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3    Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
und 3
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG)
1    Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2    Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3    Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
AVO sei dafür insbesondere der erfolgreiche Abschluss einer Vermittlerprüfung oder ein gleichwertiger Ausweis erforderlich. Die deutsche Berufsausbildung als Versicherungskaufmann sei bisher nicht als äquivalente berufliche Qualifikation für Versicherungsvermittler anerkannt worden. Ausserdem seien die Registrierungsanträge des Beschwerdeführers mehrere Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfristen und damit verspätet gestellt worden. Er könne sich daher nicht mehr auf die erleichterten Registrierungsvoraussetzungen von Art. 6 Abs. 1
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA berufen.

B.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] vom 17. September 2015 betreffend Abweisung des Gesuchs um Eintragung ins Register für Versicherungsvermittler sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als ungebundener Versicherungsvermittler in das Register der Versicherungsvermittler aufzunehmen;

2. eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] vom 17. September 2015 betreffend Abweisung des Gesuchs um Eintragung ins Register für Versicherungsvermittler aufzuheben; und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis einer mindestens achtjährigen Berufserfahrung als in der Schweiz tätiger Versicherungsvermittler vor dem 1. Januar 2006 im Sinne von Art. 184
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG)
1    Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2    Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3    Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
AVO erbracht hat;

4. es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der ununterbrochenen Versicherungsvermittlertätigkeit ausserhalb der Schweiz seit dem 1. Januar 2006 bis und mit dem Jahr 2015 erbracht hat;

5. unter Auferlegung der Kosten an die Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] sowie unter Zuerkennung einer Prozessentschädigung;

6. eventualiter sei die Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] anzuweisen, dass die mit Verfügung vom 17. September 2015 erhobene Gebühr auf ein Kostendeckungs- und Verhältnismässigkeitsprinzip gerechtes Mass zu senken [sei], wobei die bereits geleisteten Anmeldegebühren des Beschwerdeführers von Fr. 600.- zu verrechnen seien, sowie unter Zuerkennung einer Prozessentschädigung."

Zur Begründung wird im Wesentlichen und sinngemäss vorgebracht, die von der Vorinstanz erwähnten Anmeldefristen (bis zum 30. Juni 2006 bzw. bis zum 31. Dezember 2007) für die Möglichkeit, anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Prüfung bzw. einer äquivalenten Berufsausbildung die fachliche Qualifikation durch entsprechende Berufserfahrung nachzuweisen, lägen auf keiner gesetzlichen Grundlage begründet. Insbesondere gebe es weder eine Gesetzes- noch eine Verordnungsbestimmung, deren Wortlaut die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG zeitlich limitiere. Mithin gelte der Beschwerdeführer bereits aufgrund des erbrachten Nachweises einer ausreichenden Vermittlungstätigkeit vor dem 1. Januar 2006 als beruflich qualifiziert, und zwar unabhängig davon, ob seine in Deutschland absolvierte Ausbildung als Versicherungskaufmann als äquivalente Berufsqualifikation anerkannt worden sei oder nicht. Der durch die Vorinstanz verwehrte Registereintrag stelle sodann einen ungerechtfertigten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
bzw. Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV) sowie eine unverhältnismässige Härte dar.

C.
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, für die Eintragungen in das Versicherungsvermittlerregister sei sie selbst zuständig. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 1 sei deshalb mangels bundesverwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Hinsichtlich der Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 3 und 4 fehle es alsdann an einem (nachgewiesenen) besonderen Feststellungsinteresse. Zudem berufe sich der Beschwerdeführer auf die angeblich uneingeschränkte Geltungsdauer einer Übergangsregelung, die bereits per Definition sowie gestützt auf den Wortlaut und den Sinn der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung befristet sei. Auch lege er nicht dar, weshalb es für ihn unzumutbar sein soll, die Vermittlerprüfung abzulegen.

D.
In seiner Replik vom 26. Januar 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Er entgegnet mit Blick auf seinen Antrag Ziff. 1 sinngemäss, in spruchreifen Fällen könne das Bundesverwaltungsgericht selbst entscheiden und den Beschwerdeführer auch in das Register eintragen. Hinsichtlich der Anträge Ziff. 3 und 4 bestehe ein Feststellungsinteresse insbesondere für den Fall, dass der Hauptantrag Ziff. 1 abgewiesen werde. Auch stelle sich vorliegend die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit der Vermittlerprüfung nicht, da der Beschwerdeführer gesetzlich berechtigt sei, sich als ungebundenen Versicherungsvermittler eintragen zu lassen. Zudem daure die Vorbereitung für die Vermittlerprüfung lediglich 20 Tage (über eine Zeitdauer von vier Monaten). Es sei daher unwahrscheinlich, dass Prüfungsabsolventen besser auf den Schweizer Versicherungsmarkt vorbereitet seien als der Beschwerdeführer mit seiner dreijährigen Ausbildung und seiner langjährigen Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer bestreite sodann die Richtigkeit des Inhaltsverzeichnisses des vorinstanzlichen Verfahrensdossiers. Dieses Dossier zeige nicht auf, wieviel Druck seitens des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei, um den Erlass der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Angesichts der zeitintensiven und beschwerlichen Behördengänge und Korrespondenzen mit der Vorinstanz seien dem Beschwerdeführer auch im Falle des Unterliegens die Verfahrenskosten zu erlassen. Als Belege für die bisher aufgelaufenen finanziellen Aufwände im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren offeriere der Beschwerdeführer die Edition einer Kostenaufstellung.

E.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik.

F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 17. September 2015 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt als Beschwerdeinstanz Verfügungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die unter anderem von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA erlassene Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Zunächst sind die vorliegend relevanten gesetzlichen Bestimmungen darzulegen:

2.1 Gemäss Art. 43
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 43 Aus- und Weiterbildung - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
2    Die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung für die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen.
des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01) müssen sich Versicherungsvermittler, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind, in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen (Abs. 1). Die übrigen Versicherungsvermittler haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen (Abs. 2). Für die Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler wird gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG vorausgesetzt, dass sich ein Versicherungsvermittler über ausreichende berufliche Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass genügend seiner Mitarbeitenden diese Qualifikationen besitzen (Bst. a), und dass er eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet hat (Bst. b). Nach Art. 44 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG bestimmt der Bundesrat die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und legt die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Dabei kann er die Normierung der technischen Einzelheiten der Vorinstanz überlassen.

2.2 Der Bundesrat hat mit Erlass der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 (AVO, SR 961.011) von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 184 Abs. 1
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG)
1    Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2    Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3    Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
AVO festgehalten, dass Versicherungsvermittler ihre fachlichen Qualifikationen durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nachzuweisen haben. In persönlicher Hinsicht setzt Art. 185
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO sodann voraus, dass die Versicherungsvermittler handlungsfähig sind (Bst. a) und dass gegen sie weder (nicht gelöschte) strafrechtliche Verurteilungen noch Verlustscheine bestehen, die mit einem Verhalten im Zusammenhang stehen, welches mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit unvereinbar ist (Bst. b und c). Art. 186
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung - (Art. 41 Abs. 2 Bst. a und 5 VAG)
1    Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im eigenen Namen tätig sind, müssen ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
2    Für natürliche Personen in einem Anstellungsverhältnis nach Artikel 183 Buchstabe c gilt als Wohnsitz der Sitz, oder der Ort der Niederlassung des Einzelunternehmens, Personengesellschaft oder juristischen Person, in dessen oder deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
3    Die FINMA kann Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gewähren, wenn:
a  der Sitz oder Wohnsitzstaat ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern mit Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz Gegenrecht gewährt;
b  eine entsprechende staatsvertragliche Regelung besteht; oder
c  die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler in der Schweiz ausschliesslich Rückversicherungsverträge vermittelt.
AVO spezifiziert die Anforderungen in Bezug auf die zu leistenden finanziellen Sicherheiten.

2.3 Mit Inkrafttreten des VAG am 1. Januar 2006 gelangten alsdann mehrere Übergangsbestimmungen zur Anwendung. So sieht Art. 90 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 90 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
1    Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
2    Die Fristen zur Einreichung der Berichterstattung nach Artikel 25 sind erstmals für das Geschäftsjahr zu beachten, welches auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt.
3    Die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA für den Eintrag ins Register anzumelden.
4    Der Bundesrat kann zum Erwerb der beruflichen Qualifikationen für die Personen nach den Artikeln 23, 28 und 44 eine Übergangsfrist vorsehen.
5    Versicherungsunternehmen, die über ein geringeres Kapital verfügen als in Artikel 8 vorgeschrieben, müssen es innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöhen.
6    Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat leitet, ohne in der Schweiz die Versicherungstätigkeit auszuüben, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA zu melden.
7    Bestehende Versicherungsgruppen oder Versicherungskonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
8    Die FINMA kann die Fristen nach den Absätzen 5, 6 und 7 auf begründetes Gesuch hin verlängern.
VAG vor, dass sich die ungebundenen Versicherungsvermittler nach Art. 43 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 43 Aus- und Weiterbildung - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
2    Die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung für die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen.
VAG innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des VAG für den Eintrag in das Register anzumelden hatten. Diese Bestimmung wurde durch den - inzwischen aufgehobenen - aArt. 216 Abs. 13
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 216 Übergangsbestimmungen - 1 und 2 ...209
1    und 2 ...209
3    Ein allfälliger Bestand an Bewertungsreserven nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c auf festverzinslichen Wertpapieren darf mit folgender Einschränkung während höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten weiterhin angerechnet werden: Anrechenbar während der Übergangsfrist ist der niedrigste Wert aus dem Bestand der Bewertungsreserven am letzten Bilanzstichtag vor Inkrafttreten und aus den Beständen aus den Folgebewertungen jeweils am Jahresende.
4    In Bezug auf das Zielkapital (Art. 41-46) und das risikotragende Kapital (Art. 47-50) gelten folgende Vorschriften:
d  Sie bauen das zur Bedeckung des Zielkapitals erforderliche risikotragende Kapital innert fünf Jahren nach Inkrafttreten auf.
5    ...212
6    Das Versicherungsunternehmen dokumentiert die Versicherungsnehmer und die Versicherungsnehmerinnen spätestens bei der ersten nach Inkrafttreten gebotenen Information nach Artikel 130 Buchstabe e durch einen Nachtrag zum Vertrag über die Einzelheiten der Überschussausschüttung nach Artikel 130. Der Nachtrag muss mit den Angaben im Geschäftsplan übereinstimmen.
8    Das Übertrittsrecht nach Artikel 156 muss den Versicherten der bei Inkrafttreten bereits geschlossenen Bestände spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten gewährt werden.
9    Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügen, haben der FINMA innert zwei Jahren nach Inkrafttreten einen neuen Geschäftsplan zur Genehmigung einzureichen. Änderungen des bestehenden Geschäftsplans nach Artikel 5 VAG sind erst nach Einreichung des neuen Geschäftsplanes bekannt zu geben.
10    Die nicht zum Betrieb der Lebensversicherung ermächtigten Versicherungs- unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens über Versicherungen mit beschränk- ten Leistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität wie namentlich die Abonnenten- versicherung verfügen, in denen die Ausrichtung eines Sterbegeldes eingeschlossen ist, dürfen diese Sterbegeldvereinbarung nur noch bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterführen. Für die anerkannten Krankenkassen bleibt Artikel 14 der Verordnung vom 27. Juni 1995214 über die Krankenversicherung vorbehalten.
16    Die Artikel 175 und 176 Absatz 2 sind ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2006 auf alle neuen und alle laufenden Versicherungsverträge anwendbar.216
AVO dahingehend konkretisiert, dass die bereits vor dem 1. Januar 2006 tätigen Vermittler ihre Tätigkeit während sechs Monaten, das heisst bis am 30. Juni 2006, auch ohne erfolgte Registrierung weiterführen durften. Sofern eine Anmeldung zur Registrierung innerhalb dieser sechs Monate erfolgt war, konnten die Vermittler ihre Tätigkeit bis zu einem Entscheid der Registrierungsbehörde ohne Registrierung weiter ausüben (Satz 2 von aArt. 216 Abs. 13
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 216 Übergangsbestimmungen - 1 und 2 ...209
1    und 2 ...209
3    Ein allfälliger Bestand an Bewertungsreserven nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c auf festverzinslichen Wertpapieren darf mit folgender Einschränkung während höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten weiterhin angerechnet werden: Anrechenbar während der Übergangsfrist ist der niedrigste Wert aus dem Bestand der Bewertungsreserven am letzten Bilanzstichtag vor Inkrafttreten und aus den Beständen aus den Folgebewertungen jeweils am Jahresende.
4    In Bezug auf das Zielkapital (Art. 41-46) und das risikotragende Kapital (Art. 47-50) gelten folgende Vorschriften:
d  Sie bauen das zur Bedeckung des Zielkapitals erforderliche risikotragende Kapital innert fünf Jahren nach Inkrafttreten auf.
5    ...212
6    Das Versicherungsunternehmen dokumentiert die Versicherungsnehmer und die Versicherungsnehmerinnen spätestens bei der ersten nach Inkrafttreten gebotenen Information nach Artikel 130 Buchstabe e durch einen Nachtrag zum Vertrag über die Einzelheiten der Überschussausschüttung nach Artikel 130. Der Nachtrag muss mit den Angaben im Geschäftsplan übereinstimmen.
8    Das Übertrittsrecht nach Artikel 156 muss den Versicherten der bei Inkrafttreten bereits geschlossenen Bestände spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten gewährt werden.
9    Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügen, haben der FINMA innert zwei Jahren nach Inkrafttreten einen neuen Geschäftsplan zur Genehmigung einzureichen. Änderungen des bestehenden Geschäftsplans nach Artikel 5 VAG sind erst nach Einreichung des neuen Geschäftsplanes bekannt zu geben.
10    Die nicht zum Betrieb der Lebensversicherung ermächtigten Versicherungs- unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens über Versicherungen mit beschränk- ten Leistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität wie namentlich die Abonnenten- versicherung verfügen, in denen die Ausrichtung eines Sterbegeldes eingeschlossen ist, dürfen diese Sterbegeldvereinbarung nur noch bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterführen. Für die anerkannten Krankenkassen bleibt Artikel 14 der Verordnung vom 27. Juni 1995214 über die Krankenversicherung vorbehalten.
16    Die Artikel 175 und 176 Absatz 2 sind ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2006 auf alle neuen und alle laufenden Versicherungsverträge anwendbar.216
AVO; aufgehoben mit Wirkung seit 1. Januar 2009 durch Anhang Ziff. 11 der [inzwischen ihrerseits aufgehobenen] Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Oktober 2008 [aFINMA-PV, AS 2008 5363]).

2.4 Der Bundesrat kann gemäss Art. 90 Abs. 4
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 90 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
1    Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
2    Die Fristen zur Einreichung der Berichterstattung nach Artikel 25 sind erstmals für das Geschäftsjahr zu beachten, welches auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt.
3    Die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA für den Eintrag ins Register anzumelden.
4    Der Bundesrat kann zum Erwerb der beruflichen Qualifikationen für die Personen nach den Artikeln 23, 28 und 44 eine Übergangsfrist vorsehen.
5    Versicherungsunternehmen, die über ein geringeres Kapital verfügen als in Artikel 8 vorgeschrieben, müssen es innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöhen.
6    Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat leitet, ohne in der Schweiz die Versicherungstätigkeit auszuüben, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA zu melden.
7    Bestehende Versicherungsgruppen oder Versicherungskonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
8    Die FINMA kann die Fristen nach den Absätzen 5, 6 und 7 auf begründetes Gesuch hin verlängern.
VAG zum Erwerb der in Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG geforderten und in Art. 184
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG)
1    Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2    Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3    Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
AVO konkretisierten beruflichen Qualifikationen eine Übergangsfrist vorsehen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat das damalige Bundesamt für Privatversicherungen (BPV; heute FINMA) - stellvertretend im Sinne von Art. 44 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG - Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann - (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
1    Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden.
2    Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.
3    Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen.
der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 (aAVO-BPV, AS 2005 5383; seit 1. Januar 2009 [AS 2008 5613] umbenannt in AVO-FINMA, SR 961.011.1) erlassen. Nach dieser Bestimmung hatten registrierungspflichtige Versicherungsvermittler eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachzuholen (Art. 6 Abs. 2
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA). In Art. 6 Abs. 1
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA wird überdies statuiert, dass Versicherungsvermittler, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen bzw. acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügten, im Sinne von Art. 184
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG)
1    Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2    Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3    Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
AVO als beruflich qualifiziert gelten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung grundsätzlich mit voller Kognition, das heisst sowohl auf Rechtsverletzungen - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - als auch auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.
Vorab sind die vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbegehren (Beschwerdeanträge Ziff. 3 und 4) zu prüfen.

4.1 Die in der Sache zuständige Behörde - im Beschwerdefall das Gericht - kann gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Feststellungsverfügung bzw. einen Feststellungsentscheid treffen. Gegenstand einer Feststellung können zweifelsfrei bestimmbare sowie eindeutige individuelle und konkrete Rechte und Pflichten sein. Es können nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.5 m.w.H.; Isabelle Häner, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG).

Nach der Rechtsprechung ist der Erlass einer Feststellungsverfügung nur zulässig, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges - mithin rechtliches oder tatsächliches und aktuelles - Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachweist, wenn keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung) und wenn der betroffenen Person aus dem Verweis auf die gestaltende Verfügung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (vgl. Urteil des BVGer B-6011/2015 vom 5. April 2016 E. 2.3 m.w.H.).

4.2 Mit seinen Beschwerdebegehren Ziff. 3 und 4 beantragt der Beschwerdeführer, es sei einerseits von seiner mindestens achtjährigen Berufserfahrung als in der Schweiz tätiger Versicherungsvermittler vor dem 1. Januar 2006 Vormerk zu nehmen, und andererseits zu bestätigen, dass er den Nachweis der ununterbrochenen Versicherungsvermittlertätigkeit ausserhalb der Schweiz seit dem 1. Januar 2006 bis und mit dem Jahr 2015 erbracht habe.

Wie in E. 4.1 dargelegt, bilden individuelle Rechte und Pflichten bzw. der (Nicht-)Bestand eines Rechtsverhältnisses Gegenstand einer Feststellung. Die Feststellungsbegehren Ziff. 3 und 4 betreffen indessen weder einzelne Rechte und Pflichten noch den (Nicht-)Bestand eines konkreten Rechtsverhältnisses. Vielmehr ersucht der Beschwerdeführer damit um die Feststellung von zwei Tatsachen. Tatsachenfeststellungen können jedoch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein. Unter diesen Umständen kann von der Prüfung eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an seinen Feststellungsbegehren Umgang genommen werden.

4.3 Die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (Beschwerdeanträge Ziff. 3 und 4) sind daher abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als ungebundenen Versicherungsvermittler registriert.

5.1 Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zunächst behauptet, er hätte seine Anmeldung zur Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister innert sechs Monaten seit Inkrafttreten des VAG, das heisst bis zum 30. Juni 2006, eingeben müssen. Erst mit Schreiben vom 26. Juni 2015 habe sie ihre Meinung dahingehend geändert, dass eine Anmeldung bis Ende des Jahres 2007 noch fristgerecht erfolgt wäre. Beide genannten Fristen stützten sich indessen auf keine gesetzliche Grundlage. So gebe es keine gesetzliche Bestimmung, weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe, deren Wortlaut die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG zeitlich beschränke oder mit einem konkreten Stichtag für die Anmeldung in Verbindung bringe. Dies gelte insbesondere für den vorliegenden Fall, bei welchem der Beschwerdeführer den Nachweis einer ausreichenden Vermittlertätigkeit vor dem 1. Januar 2006 erbracht habe, gleichfalls wie für die kontinuierliche Tätigkeit (ausserhalb des Schweizer Vermittlungsgeschäfts) vom 1. Januar 2006 bis heute.

Des Weiteren führt der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil des BVGer B-7250/2007 (zitiert in E. 5.3.1) aus, für eine Anwendung der in Art. 6 Abs. 2
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA vorgesehenen Frist verbleibe vorliegend kein Raum, da er schon am 1. Januar 2006 über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügt habe. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich,ob seine in Deutschland absolvierte Ausbildung als Versicherungskaufmann bisher nicht als äquivalente berufliche Qualifikation anerkannt worden sei, da er aufgrund der vorliegend anwendbaren erleichterten Registrierungsvoraussetzungen bereits im Sinne von Art. 6 Abs. 1
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA in Verbindung mit Art. 184
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG)
1    Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2    Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3    Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
AVO als beruflich qualifiziert gelte. Entsprechend erfülle er sämtliche der in Art. 44 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG statuierten Voraussetzungen für den Registereintrag.

5.2 Im Zuge der Einführung der Registereintragungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittler (Art. 43 f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 43 Aus- und Weiterbildung - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
2    Die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung für die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen.
. VAG) wurde die vorliegend relevante Vorschrift von Art. 6
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA (in der gleichlautenden Fassung von Art. 6
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann - (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
1    Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden.
2    Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.
3    Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen.
aAVO-BPV) als Teil der einschlägigen intertemporalen Übergangsordnung legiferiert (vgl. die entsprechende Marginalie: "Übergangsbestimmungen"; vgl. auch die Botschaft vom 9. Mai 2003 zu einem Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG] und zur Änderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, BBl 2003 3879, 3827). Im Kontext von zeitlich offenen Dauersachverhalten, bei welchen im Rahmen einer Rechtsänderung (auch) auf Verhältnisse abgestellt wird, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern, kommt dem jeweiligen Einführungs- bzw. Übergangsrecht die Funktion zu, die aus der Anknüpfung an zwei materielle Rechtsordnungen resultierenden "Kollisionsfälle" zu regeln und geeignete Übergangsmassnahmen zu treffen. Als solche kommen namentlich die Festsetzung von Übergangsfristen, milderes "Zwischenrecht" und allenfalls die gänzliche Befreiung bestimmter Träger von früher begründeten Dauersachverhalten von neuen gesetzlichen Erfordernissen in Betracht (vgl. Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II S. 155, 167 f. und 224 ff.; vgl. auch Alain Griffel, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, in: Uhlmann [Hrsg.], Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, 13. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, 2014, S. 15; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 N. 12 ff.).

Die intertemporalen Normierungen reflektieren die "überleitungsrechtlichen" legislatorischen Wertungen und sind in erster Linie Ausdruck der vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber intendierten Abwägung zwischen dem Interesse an der Wahrung von "Kontinuitäts- bzw. Geltungsvertrauen" einerseits und dem öffentlichen Interesse an der legiferierten Neuordnung (und an der Vermeidung eines Zustands "doppelten Rechts") sowie dem Gleichbehandlungsinteresse andererseits (vgl. Kölz, a.a.O., S. 224 ff.; ferner Griffel, a.a.O., S. 10). Erweist sich jedoch deren konkrete Tragweite im Einzelnen als unklar, bedürfen sie - unter Berücksichtigung ihres intertemporalrechtlichen Sinngehalts und ihrer Sachnähe zum betreffenden materiellen Recht - der Auslegung (vgl. Kölz, a.a.O., S. 159 und 225).

5.3 Um den Sinngehalt einer Norm zu ergründen, ist nach Doktrin und Judikatur zunächst vom Wortlaut des auszulegenden Rechtsetzungsakts auszugehen. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die rechtsanwendende Behörde an einen klaren und unzweideutigen Wortlaut einer Vorschrift jedoch nur gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt. Ist eine Norm trotz ihres - scheinbar - klaren Wortlauts unklar, so ist unter Berücksichtigung aller interpretativen Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm zu suchen (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3; 125 III 57 E. 2b; 120 II 112 E. 3a; Urteil des BVGer B-6936/2007 vom 2. Juli 2009 E. 5.1.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 214 ff.). Die Auslegung hat sich daher vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der blosse Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst der an Sachverhalten angewandte und konkretisierte Rechtsetzungsakt. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des Rechtssatzes (vgl. BGE 128 I 34 E. 3b; 122 V 362 E. 4; Urteil des BVGer B-6936/2007 E. 5.1.1; Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 5. Aufl. 2016, S. 61 ff. und 87 ff.).

5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in zwei Urteilen mit norminterpretativen Fragen im Zusammenhang mit Art. 6
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA (bzw. Art. 6
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann - (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
1    Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden.
2    Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.
3    Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen.
aAVO-BPV) befasst (vgl. Urteile des BVGer B-7150/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.1.1 f. und B-2101/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.1 ff.). Im Urteil B-7150/2007 entschied es über das Gesuch eines registrierungspflichtigen Versicherungsvermittlers, welcher seine vor dem 1. Januar 2006 erworbene Berufserfahrung erst anlässlich eines am 23. November 2006 eingereichten Registrierungsgesuchs geltend gemacht hatte. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass Art. 6 Abs. 1
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA nicht an die in Art. 90 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 90 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
1    Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
2    Die Fristen zur Einreichung der Berichterstattung nach Artikel 25 sind erstmals für das Geschäftsjahr zu beachten, welches auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt.
3    Die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA für den Eintrag ins Register anzumelden.
4    Der Bundesrat kann zum Erwerb der beruflichen Qualifikationen für die Personen nach den Artikeln 23, 28 und 44 eine Übergangsfrist vorsehen.
5    Versicherungsunternehmen, die über ein geringeres Kapital verfügen als in Artikel 8 vorgeschrieben, müssen es innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöhen.
6    Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat leitet, ohne in der Schweiz die Versicherungstätigkeit auszuüben, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA zu melden.
7    Bestehende Versicherungsgruppen oder Versicherungskonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
8    Die FINMA kann die Fristen nach den Absätzen 5, 6 und 7 auf begründetes Gesuch hin verlängern.
VAG vorgesehene sechsmonatige Anmeldefrist geknüpft sei, womit die Möglichkeit der Anrechnung der vor dem 1. Januar 2006 erlangten Berufserfahrung zeitlich nicht auf die ersten sechs Monate des Jahres 2006 beschränkt sei. Im Lichte des normsystematischen Kontexts von Art. 6 Abs. 1
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA befand es alsdann, dass Versicherungsvermittler, welche bereits am 1. Januar 2006 über die für eine erleichterte Registrierung erforderliche Berufserfahrung verfügten, gegenüber Versicherungsvermittlern, die eine fehlende berufliche Qualifikation gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA noch bis am 31. Dezember 2007 nachholen konnten, in Bezug auf den Anmeldungszeitpunkt nicht schlechter gestellt werden dürften. Entsprechend gestand es registrierungspflichtigen Vermittlern ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 die Möglichkeit zu, ihre vor dem 1. Januar 2006 erworbene Berufserfahrung anlässlich eines Registrierungsgesuchs geltend zu machen. Es wies aber gleichfalls darauf hin, dass ein registrierungspflichtiger Versicherungsvermittler sich nicht zeitlich unbegrenzt auf seine vor dem 1. Januar 2006 erworbene Berufserfahrung berufen könne (vgl. Urteil B-7150/2007 E. 3.1.2).

Wie das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung dieser Rechtsprechung im Urteil B-2101/2008 festhielt, ergebe sich auch aus dem - teleologisch begründeten - Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der vor dem 1. Januar 2006 erlangten Berufserfahrung und der mit dem Registrierungsgesuch anvisierten Vermittlungstätigkeit, dass die Möglichkeit der erleichterten Registrierung zeitlich limitiert sei (vgl. Urteil B-2101/2008 E. 4.2). Der übergangsrechtlichen Vorschrift von Art. 6 Abs. 1
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA ist demnach insofern eine Befristung inhärent, als ein registrierungspflichtiger Versicherungsvermittler seine vor dem 1. Januar 2006 erworbene berufliche Erfahrung - in Anwendung der in Art. 6 Abs. 2
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA vorgesehenen Frist - nur bis zum 31. Dezember 2007 geltend machen konnte (vgl. auch Martin A. Kessler, Die Stellung der gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittler nach Inkrafttreten des neuen VAG am 1. Januar 2006, 2009, S. 168).

5.3.2 An dieser - methodenpluralistisch abgestützten - Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
und 2
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA ist festzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die dargelegte Rechtsprechung sei vorliegend unter anderem deshalb nicht einschlägig, weil er aufgrund seiner kontinuierlichen Vermittlungstätigkeit ausserhalb der Schweiz nach wie vor über aktuelle Berufserfahrung verfüge, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar war der versicherungsaufsichtsrechtliche Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit dem Erlass des hier relevanten Übergangsrechts (Art. 90 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 90 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
1    Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
2    Die Fristen zur Einreichung der Berichterstattung nach Artikel 25 sind erstmals für das Geschäftsjahr zu beachten, welches auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt.
3    Die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA für den Eintrag ins Register anzumelden.
4    Der Bundesrat kann zum Erwerb der beruflichen Qualifikationen für die Personen nach den Artikeln 23, 28 und 44 eine Übergangsfrist vorsehen.
5    Versicherungsunternehmen, die über ein geringeres Kapital verfügen als in Artikel 8 vorgeschrieben, müssen es innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöhen.
6    Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat leitet, ohne in der Schweiz die Versicherungstätigkeit auszuüben, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA zu melden.
7    Bestehende Versicherungsgruppen oder Versicherungskonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
8    Die FINMA kann die Fristen nach den Absätzen 5, 6 und 7 auf begründetes Gesuch hin verlängern.
VAG, aArt. 216 Abs. 13
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 216 Übergangsbestimmungen - 1 und 2 ...209
1    und 2 ...209
3    Ein allfälliger Bestand an Bewertungsreserven nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c auf festverzinslichen Wertpapieren darf mit folgender Einschränkung während höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten weiterhin angerechnet werden: Anrechenbar während der Übergangsfrist ist der niedrigste Wert aus dem Bestand der Bewertungsreserven am letzten Bilanzstichtag vor Inkrafttreten und aus den Beständen aus den Folgebewertungen jeweils am Jahresende.
4    In Bezug auf das Zielkapital (Art. 41-46) und das risikotragende Kapital (Art. 47-50) gelten folgende Vorschriften:
d  Sie bauen das zur Bedeckung des Zielkapitals erforderliche risikotragende Kapital innert fünf Jahren nach Inkrafttreten auf.
5    ...212
6    Das Versicherungsunternehmen dokumentiert die Versicherungsnehmer und die Versicherungsnehmerinnen spätestens bei der ersten nach Inkrafttreten gebotenen Information nach Artikel 130 Buchstabe e durch einen Nachtrag zum Vertrag über die Einzelheiten der Überschussausschüttung nach Artikel 130. Der Nachtrag muss mit den Angaben im Geschäftsplan übereinstimmen.
8    Das Übertrittsrecht nach Artikel 156 muss den Versicherten der bei Inkrafttreten bereits geschlossenen Bestände spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten gewährt werden.
9    Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügen, haben der FINMA innert zwei Jahren nach Inkrafttreten einen neuen Geschäftsplan zur Genehmigung einzureichen. Änderungen des bestehenden Geschäftsplans nach Artikel 5 VAG sind erst nach Einreichung des neuen Geschäftsplanes bekannt zu geben.
10    Die nicht zum Betrieb der Lebensversicherung ermächtigten Versicherungs- unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens über Versicherungen mit beschränk- ten Leistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität wie namentlich die Abonnenten- versicherung verfügen, in denen die Ausrichtung eines Sterbegeldes eingeschlossen ist, dürfen diese Sterbegeldvereinbarung nur noch bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterführen. Für die anerkannten Krankenkassen bleibt Artikel 14 der Verordnung vom 27. Juni 1995214 über die Krankenversicherung vorbehalten.
16    Die Artikel 175 und 176 Absatz 2 sind ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2006 auf alle neuen und alle laufenden Versicherungsverträge anwendbar.216
AVO, Art. 6 Abs. 1
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
und 2
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA) bestrebt, im Sinne der Wahrung von Kontinuitätsvertrauen eine schonende Rechtsänderungsweise zu statuieren (vgl. vorn E. 5.2; ferner Kölz, a.a.O., S. 224; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N. 17). Allerdings lässt sich aber aus dem systematisch-teleologischen Kontext von Art. 6 Abs. 1
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA - sowohl Art. 90 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 90 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
1    Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
2    Die Fristen zur Einreichung der Berichterstattung nach Artikel 25 sind erstmals für das Geschäftsjahr zu beachten, welches auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt.
3    Die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA für den Eintrag ins Register anzumelden.
4    Der Bundesrat kann zum Erwerb der beruflichen Qualifikationen für die Personen nach den Artikeln 23, 28 und 44 eine Übergangsfrist vorsehen.
5    Versicherungsunternehmen, die über ein geringeres Kapital verfügen als in Artikel 8 vorgeschrieben, müssen es innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöhen.
6    Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat leitet, ohne in der Schweiz die Versicherungstätigkeit auszuüben, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA zu melden.
7    Bestehende Versicherungsgruppen oder Versicherungskonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
8    Die FINMA kann die Fristen nach den Absätzen 5, 6 und 7 auf begründetes Gesuch hin verlängern.
VAG als auch aArt. 216 Abs. 13
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 216 Übergangsbestimmungen - 1 und 2 ...209
1    und 2 ...209
3    Ein allfälliger Bestand an Bewertungsreserven nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c auf festverzinslichen Wertpapieren darf mit folgender Einschränkung während höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten weiterhin angerechnet werden: Anrechenbar während der Übergangsfrist ist der niedrigste Wert aus dem Bestand der Bewertungsreserven am letzten Bilanzstichtag vor Inkrafttreten und aus den Beständen aus den Folgebewertungen jeweils am Jahresende.
4    In Bezug auf das Zielkapital (Art. 41-46) und das risikotragende Kapital (Art. 47-50) gelten folgende Vorschriften:
d  Sie bauen das zur Bedeckung des Zielkapitals erforderliche risikotragende Kapital innert fünf Jahren nach Inkrafttreten auf.
5    ...212
6    Das Versicherungsunternehmen dokumentiert die Versicherungsnehmer und die Versicherungsnehmerinnen spätestens bei der ersten nach Inkrafttreten gebotenen Information nach Artikel 130 Buchstabe e durch einen Nachtrag zum Vertrag über die Einzelheiten der Überschussausschüttung nach Artikel 130. Der Nachtrag muss mit den Angaben im Geschäftsplan übereinstimmen.
8    Das Übertrittsrecht nach Artikel 156 muss den Versicherten der bei Inkrafttreten bereits geschlossenen Bestände spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten gewährt werden.
9    Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügen, haben der FINMA innert zwei Jahren nach Inkrafttreten einen neuen Geschäftsplan zur Genehmigung einzureichen. Änderungen des bestehenden Geschäftsplans nach Artikel 5 VAG sind erst nach Einreichung des neuen Geschäftsplanes bekannt zu geben.
10    Die nicht zum Betrieb der Lebensversicherung ermächtigten Versicherungs- unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens über Versicherungen mit beschränk- ten Leistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität wie namentlich die Abonnenten- versicherung verfügen, in denen die Ausrichtung eines Sterbegeldes eingeschlossen ist, dürfen diese Sterbegeldvereinbarung nur noch bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterführen. Für die anerkannten Krankenkassen bleibt Artikel 14 der Verordnung vom 27. Juni 1995214 über die Krankenversicherung vorbehalten.
16    Die Artikel 175 und 176 Absatz 2 sind ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2006 auf alle neuen und alle laufenden Versicherungsverträge anwendbar.216
AVO und Art. 6 Abs. 2
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA enthalten Befristungen - auch ableiten, dass dadurch keine zeitlich unlimitierte Privilegierung derjenigen Versicherungsvermittler, welche schon vor dem 1. Januar 2006 im Vermittlungsgeschäft tätig gewesen waren, beabsichtigt war. Vielmehr sollte (spätestens) ein nach dem 31. Dezember 2007 andauernder Zustand "doppelten Rechts" (vgl. vorn E. 5.2) vermieden werden. Indem die bereits vor dem Inkrafttreten der hier einschlägigen Aufsichtsgesetzgebung tätigen Versicherungsvermittler demnach lediglich für einen beschränkten Zeitraum von der Anwendung des neuen Rechts ausgenommen werden sollten, ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2007 ununterbrochen als Versicherungsvermittler im Ausland tätig gewesen ist.

5.4 Nach dem Vorstehenden vermag der Beschwerdeführer aus seinen Rügen betreffend die falsche Anwendung von Art. 6
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AVO-FINMA nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

5.5 Nach Ablauf des in der Rechtsprechung präzisierten zeitlichen Geltungsbereichs der betreffenden Übergangsregelung gelten für den Beschwerdeführer die regulären Voraussetzungen für die Registrierung. Demnach hat er insbesondere seine fachliche Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder einen gleichwertigen anderen Ausweis nachzuweisen (vgl. Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG i.V.m. Art. 184 Abs. 1
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG)
1    Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2    Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3    Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
AVO).

Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer über keinen erfolgreichen Abschluss der Vermittlerprüfung VBV verfügt. Die vom Beschwerdeführer im Jahr 1978 in Deutschland absolvierte Ausbildung zum "Versicherungskaufmann IHK" wurde bislang nicht als gleichwertiger Abschluss anerkannt (vgl. https://www.finma.ch/de/bewilligung/versicherungsvermittler/vermittlerportal/dokumentation/berufliche-qualifikation/ , abgerufen am 12. Dezember 2016). Mithin erfüllt der Beschwerdeführer die Eintragungsvoraussetzungen nicht, weshalb die durch die angefochtene Verfügung verweigerte Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler nicht zu beanstanden ist.

6.
Alsdann stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die verweigerte Eintragung in das Register für Versicherungsvermittler stelle einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sowie eine unverhältnismässige Härte dar.

6.1 Der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
und 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV) erfasst die freie wirtschaftliche Betätigung, das heisst jede auf Erzielung eines Gewinns oder eines Erwerbseinkommens gerichtete privatwirtschaftliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder unselbständig, hauptberuflich oder nebenberuflich ausgeübt wird. Einer der Teilgehalte von Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV ist das Recht auf freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit, welches seine Bedeutung im Wesentlichen in seiner Ausprägung als Garantie für einen freien Marktzutritt hat (vgl. Urteil B-7150/2007 E. 4.2; Klaus A. Vallender, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV). Insbesondere sollen die privatwirtschaftlich Tätigen dadurch vor grundsatzwidrigen oder vor unverhältnismässigen grundsatzkonformen Marktzutrittsbarrieren geschützt werden. In diesem Zusammenhang stellen Bewilligungspflichten für die Berufsausübung bisweilen schwere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit dar, sind aber zulässig, sofern sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen (Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV), im öffentlichen Interesse liegen (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) gewahrt wird (vgl. Urteil B-7150/2007 E. 4.2 m.w.H.; Klaus A. Vallender, a.a.O., N. 18 zu Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV).

6.2 Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit in ihrer Ausprägung als Recht auf einen freien Berufszugang (Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV; vgl. Urteil B-7150/2007 E. 4.2). Indem dem Beschwerdeführer die Eintragung in das Register für Versicherungsvermittler verweigert wurde und er dadurch seinem Beruf als ungebundener Versicherungsvermittler in der Schweiz nicht nachgehen kann, ist er in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit und damit in seiner Wirtschaftsfreiheit berührt.

6.3 Die gesetzlichen Grundlagen für die vorliegende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit bilden die Vorschriften von Art. 43
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 43 Aus- und Weiterbildung - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
2    Die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung für die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen.
und 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG, welche den Anforderungen im Sinne von Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV ohne Weiteres genügen. Wie gezeigt (vgl. vorn E. 5.5), erfüllt der Beschwerdeführer die in Art. 44 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG für einen Registereintrag vorausgesetzte ausreichende Berufsqualifikation nicht. Die durch die Vorinstanz verwehrte Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler basiert demnach auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.

6.4 Mit Blick auf die Registrierungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittler hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten, dass diese einem hinreichenden öffentlichen Interesse dient. Mit der Registrierungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittler wird das Polizeigut von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr geschützt. Ziel ist es nicht, den Wettbewerb zu beeinträchtigen oder gewisse Bereiche des Privatversicherungswesens dem freien Wettbewerb zu entziehen. Vielmehr soll den Versicherungsnehmern einerseits die Gewissheit gegeben werden, dass der sie beratende Versicherungsvermittler für seine Tätigkeit genügend qualifiziert ist, und andererseits, dass er im Haftungsfall über eine genügende finanzielle Deckung durch eine Haftpflichtversicherung verfügt. Darüber hinaus dient das Registrierungsverfahren auch dem Schutz der Kunden vor Missbräuchen durch diejenigen Versicherungsvermittler, von denen die begründete Gefahr ausgeht, dass sie nicht im Interesse ihrer Kundschaft handeln könnten. Schliesslich soll durch das öffentlich einsehbare Register die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöht werden (vgl. Urteil des BVGer B-6395/2007 vom 17. Juli 2008 E. 2.2).

6.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Ausschluss von beruflich nicht ausreichend qualifizierten Versicherungsvermittlern von einer Eintragung in das entsprechende Register als geeignet und gerade erforderlich - und damit als verhältnismässig -, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Insgesamt ist damit in der verweigerten Registrierung kein ungerechtfertigter Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers zu sehen.

6.6 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unverhältnismässige Härte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, die Vorbereitung für die Vermittlerprüfung VBV würde einen zeitlich geringen Aufwand darstellen (vgl. Replik des Beschwerdeführers [act. 8], Rz. 8). Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, inwiefern die Ablegung der Berufsprüfung für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bedeuten sollte.

7.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen betreffend die Nichtaufnahme in das Versicherungsvermittlerregister nicht durchzudringen vermochte, weshalb sich die Beschwerde in diesen Punkten als unbegründet erweist. Seine Anträge auf Aufnahme in das Register (Ziff. 1) sowie auf eventuelle Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Ziff. 2) sind daher abzuweisen. Damit erübrigt sich die Erörterung der (zuständigkeitsrechtlichen) Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht den Registereintrag im Sinne des Antrags Ziff. 1 selbst hätte vornehmen können.

8.
Schliesslich werden die im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Kosten gerügt. Der Beschwerdeführer beantragt, die für die angefochtene Verfügung erhobenen Kosten von Fr. 2'500.- auf ein mit dem Kostendeckungs- und Verhältnismässigkeitsprinzip zu vereinbarendes Mass zu senken und mit den bereits geleisteten Registrierungsgebühren von total Fr. 600.- zu verrechnen. Zudem sei ihm eine Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen (Eventualantrag Ziff. 6).

8.1 Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV; zitiert in E. 8.3) sehe keinen Gebührenrahmen für den Erlass einer Verfügung betreffend die Eintragung in das Vermittlerregister vor, sondern lediglich eine Gebühr von Fr. 300.- für die Eintragung selbst. Der Beschwerdeführer habe diese Gebühr im Rahmen seiner beiden Eintragungsgesuche vom 19. April 2012 und 24. März 2015 gleich zweifach bezahlt. Diese Gebühr betreffe die Prüfung und den allfälligen Eintrag in das Register der Versicherungsvermittler, weshalb die Vorinstanz für die angefochtene Verfügung keine Kosten hätte erheben dürfen. Falls das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen sollte, dass die Vorinstanz doch zur Erhebung von Verfahrenskosten berechtigt gewesen sei, so hätte sie zumindest die vom Beschwerdeführer bereits bezahlten Anmeldegebühren bei der Kostenfestsetzung beachten respektive verrechnen müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Ineffizienz und Dauer des Verfahrens selbst zu verantworten habe. Insofern sei der Betrag von Fr. 2'500.- unverhältnismässig hoch und mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht in Einklang zu bringen.

8.2 In Bezug auf die erhobenen Verfahrenskosten verweist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer:
1    Gebührenpflichtig ist, wer:
a  eine Verfügung veranlasst;
b  ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis  als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c  eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2    Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV (zitiert in E. 8.3). In ihrer Vernehmlassung führt sie aus, dass angesichts der vorliegenden Sach- und Rechtslage sowie der vollständigen Abhandlung der Argumente des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung kein Raum für eine Reduktion respektive Rückerstattung der erhobenen Gebühren oder eine Prozessentschädigung verbleibe.

8.3 Zunächst ist zu ermitteln, ob die Vorinstanz zur Erhebung der Kosten für die angefochtene Verfügung (im Sinne von Ziff. 2 des angefochtenen Dispositivs) berechtigt gewesen ist.

Die für die Vorinstanz massgebliche Gebührenordnung findet ihre Grundlage in Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG (zitiert in E. 1.1). Danach erhebt die Vorinstanz Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG). Gestützt auf die Delegationsnormen von Art. 15
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
und 55
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 55 Ausführungsbestimmungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei berücksichtigt er die Regulierungsgrundsätze nach Artikel 7 Absatz 2 und richtet seine Regulierung grundsätzlich auf die Mehrheit der jeweiligen Beaufsichtigten aus. Vorbehalten bleiben höhere Anforderungen insbesondere bei Risiken für die Stabilität des Finanzsystems.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei berücksichtigt er die Regulierungsgrundsätze nach Artikel 7 Absatz 2 und richtet seine Regulierung grundsätzlich auf die Mehrheit der jeweiligen Beaufsichtigten aus. Vorbehalten bleiben höhere Anforderungen insbesondere bei Risiken für die Stabilität des Finanzsystems.
2    Der Bundesrat kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen.
FINMAG hat der Bundesrat die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122) erlassen. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer:
1    Gebührenpflichtig ist, wer:
a  eine Verfügung veranlasst;
b  ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis  als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c  eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2    Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
FINMA-GebV ist unter anderem gebührenpflichtig, wer eine Verfügung veranlasst. Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV). Ist im Anhang kein Rahmentarif festgelegt, so bemisst sich nach Art. 8 Abs. 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV die Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.

Aus den vorgenannten Bestimmungen erhellt, dass die Vorinstanz unabhängig vom Vorliegen eines besonderen Tarifierungsrahmens im Anhang der FINMA-GebV für ihre Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben kann bzw. muss. Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er aus dem Umstand, dass im Anhang der FINMA-GebV kein spezieller Ansatz für den "Erlass einer Verfügung" betreffend die Eintragung in das Vermittlerregister figuriert, eine diesbezügliche Kostenfreiheit folgert.

8.4 Angesichts dessen, dass - wie die vorangehenden Erwägungen zeigen - grundsätzlich eine Gebührenpflicht zu Lasten des Beschwerdeführers besteht, ist im Folgenden die konkrete Höhe der beanstandeten Kosten von Fr. 2'500.- zu beurteilen.

8.4.1 Wie erwähnt (vgl. vorn E. 8.3), sind nach Art. 8 Abs. 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV für die Gebührenbemessung im Zusammenhang mit Verfügungen, für die im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, die Kriterien des Zeitaufwandes und der subjektiven Bedeutung der Sache massgeblich. Dabei beträgt der Stundenansatz für die Gebühr je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- bis Fr. 500.-. Darüber hinaus sieht Art. 6
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
FINMA-GebV vor, dass, soweit die FINMA-GebV keine besondere Regelung enthält, die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 7 Festlegung im Einzelfall
1    Die Verwaltungseinheit legt im Einzelfall die Gebühr innerhalb des massgebenden Gebührenansatzes fest.
2    Sie berücksichtigt dabei die konkreten Umstände.
AllgGebV sind bei der Festlegung der Gebühren im Einzelfall die konkreten Umstände zu berücksichtigen.

8.4.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa m.w.H.; Urteil des BVGer B-3895/2013 vom 18. August 2014 E. 5.2.2). Aus Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG geht hervor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird im Anwendungsbereich der FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen (vgl. Urteile des BVGer B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7; B-3592/2015 vom 19. September 2016 E. 3.3.2).

Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt (Art. 6
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
FINMA-GebV i.V.m. Art. 4 Abs. 2
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 4
1    Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
2    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a  den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit;
b  den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen;
c  einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
d  besonderen Material- und Betriebskosten.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
AllgGebV) und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (vgl. Urteile B-3895/2013 E. 5.2.2 und B-2786/2009 E. 2.7).

8.4.3 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebühr im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1; Urteil B-3592/2015 E. 3.2.3). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Anders als das Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall. Wird die Gebühr nach dem Kostenaufwand für die konkrete Verwaltungshandlung bemessen, so darf nicht einfach der effektive, sondern höchstens der objektiv erforderliche Aufwand berücksichtigt werden (vgl. Urteile B-3895/2013 E. 5.2.3 und B-2786/2009 E. 2.8).

8.4.4 Die Vorinstanz hat die Kosten für den Erlass der angefochtenen Verfügung auf Fr. 2'500.- festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass dadurch ein effektiver Gesamtzeitaufwand von zehn Stunden bei einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 250.- abgedeckt wird. Unter Berücksichtigung der ausgeführten Tätigkeiten, die mit der Bearbeitung der vorliegenden Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang stehen - namentlich der Auseinandersetzung mit zahlreichen Aktenstücken und mit teilweise komplexen intertemporalrechtlichen Fragestellungen sowie der Ausfertigung einer sechsseitigen Verfügung -, erscheint dieser Aufwand auch als objektiv erforderlich und gerechtfertigt. Vor allem in Bezug auf diese Tätigkeiten ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den daraus erwachsenden Aufwand selbst zu verantworten habe.

Damit ergibt sich, dass die Kostenauflage in der Höhe von Fr. 2'500.- vor dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip standhält und überdies keine besonderen Umstände vorliegen, welche eine Reduktion der Verfahrenskosten, etwa aus Billigkeitserwägungen, erfordern würden. Hinsichtlich deren Höhe ist die sich als kostendeckend und äquivalent erweisende Gebühr demnach nicht zu beanstanden.

8.5 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die für die angefochtene Verfügung erhobenen Kosten mit den Registrierungsgebühren, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldungen vom 19. April 2012 und 24. März 2015 (unbestrittenermassen) geleistet hat, hätte verrechnen müssen.

8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil B-7150/2007 (zitiert in E. 5.3.1) mit der Frage befasst, ob das damalige Bundesamt für Privatversicherungen BPV (unter der Geltung der - inzwischen aufgehobenen - aArt. 212 f
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 4
1    Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
2    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a  den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit;
b  den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen;
c  einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
d  besonderen Material- und Betriebskosten.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
. AVO [i.V.m. aArt. 50 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 50
VAG]) korrekt vorgegangen war, wenn es die vorgängig verlangten Registrierungsgebühren im Falle einer Verweigerung der Eintragung weder zurückerstattete noch mit den Gebühren für die Abweisungsverfügung verrechnete. Das Gericht erwog, dass angesichts des damit verbundenen schweren Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit die Aufsichtsbehörde zumindest dann, wenn sie die ersuchte Eintragung verweigern wolle, ihren Entscheid in Form einer Verfügung zu erlassen habe, und zwar ohne dass diese vom Gesuchsteller vorgängig verlangt werden müsste. Vor diesem Hintergrund kam es alsdann zum Schluss, dass es im Falle der Abweisung eines Registrierungsgesuchs nicht rechtmässig sei, zusätzlich zur Gebühr für die Verfügung eine Gebühr für den Registereintrag zu verlangen. Dies hänge damit zusammen, dass die in aArt. 213 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 50
AVO vorgesehene Gebühr für "Neueintragungen" in das Vermittlerregister einerseits die Prüfung des Gesuchs und andererseits die tatsächliche Eintragung selbst erfasse. Werde aber ein entsprechender Registereintrag verweigert, so seien die Kosten, die der Aufsichtsbehörde durch die Prüfung des Dossiers entstehen, bereits in den Kosten für die obligatorisch zu erlassende Verfügung enthalten (vgl. Urteil B-7150/2007 E. 4.2 f.).

8.5.2 Die vorstehenden Überlegungen lassen sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall unter der Geltung der FINMA-GebV (i.V.m. Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG) übertragen. So sieht Ziff. 4.1 des Anhangs der FINMA-GebV in ihrer mit aArt. 213 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 50
AVO insoweit korrespondierenden Fassung vor, dass für "Eintragungen" eine entsprechende Gebühr erhoben wird. Im Falle der Abweisung eines Registrierungsgesuchs mittels Verfügung kann daher diese Eintragungsgebühr insofern nicht (kumulativ) erhoben werden, als zum einen gerade keine Eintragung erfolgt und zum anderen die im Rahmen der Dossierprüfung anfallenden Kosten durch die Gebühr für die abweisende Verfügung abgegolten werden. An dieser Rechtslage ändert auch der Hinweis auf der Webseite der Vorinstanz nichts, dass bezahlte Registrierungsgebühren nicht zurückerstattet werden könnten (vgl. , abgerufen am 12. Dezember 2016).

8.6 Demnach ist in teilweiser Gutheissung des Eventualantrags Ziff. 6 die Vorinstanz anzuweisen, die dem Beschwerdeführer mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung auferlegten Kosten mit den Registrierungsgebühren von insgesamt Fr. 600.-, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldungen vom 19. April 2012 und 24. März 2015 geleistet hat, zu verrechnen.

In Bezug auf die weiteren Beanstandungen betreffend den Kostenpunkt (Bestand und Höhe der erhobenen Gebühr) vermag der Beschwerdeführer hingegen mit seinen Rügen nicht durchzudringen.

9.
Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde in ihrem Hauptpunkt, namentlich hinsichtlich des Eintragungs- und des eventuellen Rückweisungsbegehrens (Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2), sowie in Bezug auf die Feststellungsbegehren (Beschwerdeanträge Ziff. 3 und 4) als unbegründet abzuweisen.

Im Kostenpunkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die dem Beschwerdeführer für die angefochtene Verfügung auferlegten Kosten von Fr. 2'500.- mit den geleisteten Registrierungsgebühren von total Fr. 600.- zu verrechnen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als weitgehend unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 2'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'149.80 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 149.80 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, angesichts der zeitintensiven und beschwerlichen Behördengänge und Korrespondenzen mit der Vorinstanz seien ihm im Sinne von Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE auch im Falle des Unterliegens die Verfahrenskosten zu erlassen, ist auf die in E. 8.4.4 dargelegten Überlegungen zu verweisen.

Der Beschwerdeführer hat als weitgehend unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird vorbehaltlich Ziffer 2 abgewiesen.

2.
Im Kostenpunkt wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 2015 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die dem Beschwerdeführer für die angefochtene Verfügung auferlegten Kosten von Fr. 2'500.- mit den geleisteten Registrierungsgebühren von total Fr. 600.- zu verrechnen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'149.80 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 149.80 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. G01075341; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Davide Giampaolo

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 20. Dezember 2016
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6958/2015
Datum : 19. Dezember 2016
Publiziert : 14. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Privatversicherung (Aufsicht, Tarife)
Gegenstand : Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler. Entscheid bestätigt durch BGer.


Gesetzesregister
AVO: 184 
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG)
1    Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2    Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3    Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
185 
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
186 
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung - (Art. 41 Abs. 2 Bst. a und 5 VAG)
1    Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im eigenen Namen tätig sind, müssen ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
2    Für natürliche Personen in einem Anstellungsverhältnis nach Artikel 183 Buchstabe c gilt als Wohnsitz der Sitz, oder der Ort der Niederlassung des Einzelunternehmens, Personengesellschaft oder juristischen Person, in dessen oder deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
3    Die FINMA kann Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gewähren, wenn:
a  der Sitz oder Wohnsitzstaat ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern mit Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz Gegenrecht gewährt;
b  eine entsprechende staatsvertragliche Regelung besteht; oder
c  die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler in der Schweiz ausschliesslich Rückversicherungsverträge vermittelt.
212  213  216
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 216 Übergangsbestimmungen - 1 und 2 ...209
1    und 2 ...209
3    Ein allfälliger Bestand an Bewertungsreserven nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c auf festverzinslichen Wertpapieren darf mit folgender Einschränkung während höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten weiterhin angerechnet werden: Anrechenbar während der Übergangsfrist ist der niedrigste Wert aus dem Bestand der Bewertungsreserven am letzten Bilanzstichtag vor Inkrafttreten und aus den Beständen aus den Folgebewertungen jeweils am Jahresende.
4    In Bezug auf das Zielkapital (Art. 41-46) und das risikotragende Kapital (Art. 47-50) gelten folgende Vorschriften:
d  Sie bauen das zur Bedeckung des Zielkapitals erforderliche risikotragende Kapital innert fünf Jahren nach Inkrafttreten auf.
5    ...212
6    Das Versicherungsunternehmen dokumentiert die Versicherungsnehmer und die Versicherungsnehmerinnen spätestens bei der ersten nach Inkrafttreten gebotenen Information nach Artikel 130 Buchstabe e durch einen Nachtrag zum Vertrag über die Einzelheiten der Überschussausschüttung nach Artikel 130. Der Nachtrag muss mit den Angaben im Geschäftsplan übereinstimmen.
8    Das Übertrittsrecht nach Artikel 156 muss den Versicherten der bei Inkrafttreten bereits geschlossenen Bestände spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten gewährt werden.
9    Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügen, haben der FINMA innert zwei Jahren nach Inkrafttreten einen neuen Geschäftsplan zur Genehmigung einzureichen. Änderungen des bestehenden Geschäftsplans nach Artikel 5 VAG sind erst nach Einreichung des neuen Geschäftsplanes bekannt zu geben.
10    Die nicht zum Betrieb der Lebensversicherung ermächtigten Versicherungs- unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens über Versicherungen mit beschränk- ten Leistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität wie namentlich die Abonnenten- versicherung verfügen, in denen die Ausrichtung eines Sterbegeldes eingeschlossen ist, dürfen diese Sterbegeldvereinbarung nur noch bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterführen. Für die anerkannten Krankenkassen bleibt Artikel 14 der Verordnung vom 27. Juni 1995214 über die Krankenversicherung vorbehalten.
16    Die Artikel 175 und 176 Absatz 2 sind ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2006 auf alle neuen und alle laufenden Versicherungsverträge anwendbar.216
AVO-FINMA: 6
SR 961.011.1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
AVO-FINMA Art. 6 Übergangsbestimmungen
1    Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2    Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
AllgGebV: 4 
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 4
1    Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
2    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a  den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit;
b  den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen;
c  einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
d  besonderen Material- und Betriebskosten.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
7
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 7 Festlegung im Einzelfall
1    Die Verwaltungseinheit legt im Einzelfall die Gebühr innerhalb des massgebenden Gebührenansatzes fest.
2    Sie berücksichtigt dabei die konkreten Umstände.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BPV: 6
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann - (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
1    Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden.
2    Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.
3    Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen.
BV: 27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
FINMA-GebV: 5 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer:
1    Gebührenpflichtig ist, wer:
a  eine Verfügung veranlasst;
b  ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis  als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c  eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2    Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
6 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
8
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMAG: 15 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
54 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
55
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 55 Ausführungsbestimmungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei berücksichtigt er die Regulierungsgrundsätze nach Artikel 7 Absatz 2 und richtet seine Regulierung grundsätzlich auf die Mehrheit der jeweiligen Beaufsichtigten aus. Vorbehalten bleiben höhere Anforderungen insbesondere bei Risiken für die Stabilität des Finanzsystems.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei berücksichtigt er die Regulierungsgrundsätze nach Artikel 7 Absatz 2 und richtet seine Regulierung grundsätzlich auf die Mehrheit der jeweiligen Beaufsichtigten aus. Vorbehalten bleiben höhere Anforderungen insbesondere bei Risiken für die Stabilität des Finanzsystems.
2    Der Bundesrat kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen.
VAG: 43 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 43 Aus- und Weiterbildung - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
2    Die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung für die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen.
44 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
50 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 50
90
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 90 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
1    Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
2    Die Fristen zur Einreichung der Berichterstattung nach Artikel 25 sind erstmals für das Geschäftsjahr zu beachten, welches auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt.
3    Die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA für den Eintrag ins Register anzumelden.
4    Der Bundesrat kann zum Erwerb der beruflichen Qualifikationen für die Personen nach den Artikeln 23, 28 und 44 eine Übergangsfrist vorsehen.
5    Versicherungsunternehmen, die über ein geringeres Kapital verfügen als in Artikel 8 vorgeschrieben, müssen es innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöhen.
6    Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat leitet, ohne in der Schweiz die Versicherungstätigkeit auszuüben, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA zu melden.
7    Bestehende Versicherungsgruppen oder Versicherungskonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
8    Die FINMA kann die Fristen nach den Absätzen 5, 6 und 7 auf begründetes Gesuch hin verlängern.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
120-II-112 • 122-V-362 • 125-III-57 • 126-I-180 • 128-I-34 • 130-V-388 • 132-II-371 • 134-II-249
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • wirtschaftsfreiheit • monat • verfahrenskosten • inkrafttreten • eidgenössische finanzmarktaufsicht • gleichwertigkeit • norm • frist • stelle • ausserhalb • frage • bundesrat • vermittler • kostendeckungsprinzip • eintragung • bundesgesetz betreffend die aufsicht über versicherungsunternehmen • deutschland • privatwirtschaft
... Alle anzeigen
BVGer
B-2101/2008 • B-2786/2009 • B-3592/2015 • B-3895/2013 • B-6011/2015 • B-6395/2007 • B-6936/2007 • B-6958/2015 • B-7150/2007 • B-7250/2007
AS
AS 2008/5613 • AS 2008/5363 • AS 2005/5383
BBl
2003/3879