SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
|
a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG) |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: |
|
a | eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; |
b | gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG) |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG) |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: |
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a | eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; |
b | gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG) |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: |
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a | eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; |
b | gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG) |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG) |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG) |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: |
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a | eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; |
b | gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 43 Aus- und Weiterbildung - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: |
|
a | eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; |
b | gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: |
|
a | eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; |
b | gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG) |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG) |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung - (Art. 41 Abs. 2 Bst. a und 5 VAG) |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 90 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 43 Aus- und Weiterbildung - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 216 Übergangsbestimmungen - 1 und 2 ...212 |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 216 Übergangsbestimmungen - 1 und 2 ...212 |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 90 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: |
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a | eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; |
b | gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG) |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: |
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a | eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; |
b | gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann - (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG) |
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1 | Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden. |
2 | Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen. |
3 | Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
|
a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG) |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
|
a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: |
|
a | eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; |
b | gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG) |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: |
|
a | eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; |
b | gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 43 Aus- und Weiterbildung - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
|
a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann - (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG) |
|
1 | Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden. |
2 | Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen. |
3 | Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
|
a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann - (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG) |
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1 | Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden. |
2 | Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen. |
3 | Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 90 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
|
a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 90 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 216 Übergangsbestimmungen - 1 und 2 ...212 |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 90 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 216 Übergangsbestimmungen - 1 und 2 ...212 |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.011.1 Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA) - Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA AVO-FINMA Art. 6 Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen - (Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) |
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a | Bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens sind alle Ansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. |
b | Eigene Unternehmenssteuern des Versicherungsunternehmens sind zu berücksichtigen. |
c | Der Anteil des Beteiligungshalters an den vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a AVO ist zu berücksichtigen. |
d | Die beschränkte Haftung des Beteiligungshalters für das Versicherungsunternehmen ist zu berücksichtigen. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: |
|
a | eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; |
b | gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 184 Gesuch um Registrierung - (Art. 41 Abs. 2 VAG) |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 43 Aus- und Weiterbildung - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: |
|
a | eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; |
b | gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: |
|
a | eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen; |
b | gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. |
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer: |
|
a | eine Verfügung veranlasst; |
b | ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; |
bbis | als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird; |
c | eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. |
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. |
|
1 | Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. |
2 | Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36 |
a | ... |
abis | Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. |
ater | Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend. |
b | Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend. |
c | Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. |
d | Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. |
e | Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können. |
3 | Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. |
4 | Er regelt die Einzelheiten, namentlich: |
a | die Bemessungsgrundlagen; |
b | die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und |
c | die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. |
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1 | Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. |
2 | Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36 |
a | ... |
abis | Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. |
ater | Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend. |
b | Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend. |
c | Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. |
d | Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. |
e | Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können. |
3 | Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. |
4 | Er regelt die Einzelheiten, namentlich: |
a | die Bemessungsgrundlagen; |
b | die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und |
c | die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. |
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1 | Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. |
2 | Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36 |
a | ... |
abis | Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. |
ater | Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend. |
b | Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend. |
c | Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. |
d | Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. |
e | Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können. |
3 | Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. |
4 | Er regelt die Einzelheiten, namentlich: |
a | die Bemessungsgrundlagen; |
b | die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und |
c | die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 55 Ausführungsbestimmungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei berücksichtigt er die Regulierungsgrundsätze nach Artikel 7 Absatz 2 und richtet seine Regulierung grundsätzlich auf die Mehrheit der jeweiligen Beaufsichtigten aus. Vorbehalten bleiben höhere Anforderungen insbesondere bei Risiken für die Stabilität des Finanzsystems. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei berücksichtigt er die Regulierungsgrundsätze nach Artikel 7 Absatz 2 und richtet seine Regulierung grundsätzlich auf die Mehrheit der jeweiligen Beaufsichtigten aus. Vorbehalten bleiben höhere Anforderungen insbesondere bei Risiken für die Stabilität des Finanzsystems. |
2 | Der Bundesrat kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen. |
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer: |
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a | eine Verfügung veranlasst; |
b | ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; |
bbis | als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird; |
c | eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. |
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV). |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 7 Festlegung im Einzelfall - 1 Die Verwaltungseinheit legt im Einzelfall die Gebühr innerhalb des massgebenden Gebührenansatzes fest. |
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1 | Die Verwaltungseinheit legt im Einzelfall die Gebühr innerhalb des massgebenden Gebührenansatzes fest. |
2 | Sie berücksichtigt dabei die konkreten Umstände. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. |
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1 | Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. |
2 | Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36 |
a | ... |
abis | Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. |
ater | Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend. |
b | Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend. |
c | Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. |
d | Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. |
e | Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können. |
3 | Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. |
4 | Er regelt die Einzelheiten, namentlich: |
a | die Bemessungsgrundlagen; |
b | die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und |
c | die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen. |
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV). |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 4 - 1 Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5 |
|
1 | Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5 |
2 | Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus: |
a | den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit; |
b | den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen; |
c | einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten; |
d | besonderen Material- und Betriebskosten. |
3 | Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung. |
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) AllgGebV Art. 4 - 1 Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5 |
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1 | Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5 |
2 | Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus: |
a | den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit; |
b | den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen; |
c | einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten; |
d | besonderen Material- und Betriebskosten. |
3 | Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 50 |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 50 |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. |
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1 | Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. |
2 | Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36 |
a | ... |
abis | Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. |
ater | Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend. |
b | Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend. |
c | Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. |
d | Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. |
e | Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können. |
3 | Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. |
4 | Er regelt die Einzelheiten, namentlich: |
a | die Bemessungsgrundlagen; |
b | die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und |
c | die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 50 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
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a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |