Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3895/2013

Urteil vom 18. August 2014

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Besetzung Richter Frank Seethaler, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Barbara Schroeder de Castro Lopes.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Akteneinsicht.

Sachverhalt:

A.
Mit provisorischer Verfügung vom 13. März 2013 setzte die FINMA eine Untersuchungsbeauftragte bei der Bank B._______ AG (nachfolgend: Bank) ein und beauftragte sie, das ausgeübte grenzüberschreitende US-Kundengeschäft seit dem 1. Januar 2008 bei der Bank zu untersuchen und zuhanden der FINMA einen Bericht zu verfassen.

B.
Der Beschwerdeführer war seit Juli 2007 Vorsitzender der Geschäftsleitung der Bank. Am 22. November 2012 hat er seine Anstellung bei der Bank per 31. Mai 2013 gekündigt und wurde in der Folge von der Bank freigestellt.

C.
Am 6. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung betreffend die Bank von der Untersuchungsbeauftragten befragt. Zu seiner Information erhielt er vorab und in Anwesenheit einer Vertreterin der FINMA Einblick in die genannte provisorische Verfügung, ohne diese jedoch kopieren zu dürfen.

D.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 stellte der Beschwerdeführer bei der FINMA ein Gesuch um Akteneinsicht in die provisorische Verfügung vom 13. März 2013 und ein Schreiben der Bank vom 11. März 2013, sowie in den zwischen der Bank und der FINMA vermutungsweise vor Erlass der provisorischen Verfügung geführten Schrift-und Emailverkehr, welcher dazu geführt hat, dass Ziff. 2.5.1 der provisorischen Verfügung vom 13. März 2013 folgendermassen lautet:

"Wer hat bei der Bank B._______ wann und wieso welche Entscheide betreffend US-Kundengeschäft getroffen und / oder Instruktionen erteilt? Wie haben die einzelnen Personen und / oder Gremien ihre jeweiligen Funktionen wahrgenommen? Welche Rolle spielte dabei insbesondere der ehemalige CEO, A._______?"

Der Beschwerdeführer ersucht in demselben Schreiben - neben Auskünften hinsichtlich allfälliger Daten-bzw. Informationslieferungen ins Ausland - um "Einsicht in sein Interviewprotokoll sowie in die Interviewprotokolle der übrigen von der Untersuchungsbeauftragten für die FINMA in diesem Verfahren interviewten Geschäftsleitungsmitglieder und Verwaltungsräte der Bank.

Sein Begehren begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er vorliegend in verschiedener Hinsicht in einer besonderen Nähe zur Sache stehe, insbesondere aufgrund seiner Eigenschaft als ehemaliges Organ der Bank und seiner Auskunftspflicht gegenüber der FINMA, welcher er mit den Interviews am 6. Mai 2013 nachkam.

E.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer der FINMA mit, dass zwischen ihm und der Bank diverse arbeitsrechtliche Differenzen bestünden und dass er Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gerichtlich geltend machen müsse, wozu auch die im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren bisher entstandenen Auslagen gehören würden.

F.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wies die FINMA unter anderem das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ab (Dispositivziffer 1), trat auf sein Auskunftsgesuch hinsichtlich allfälliger Daten- bzw. Informationslieferungen ins Ausland nicht ein (Dispositivziffer 2) und auferlegte ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.- (Dispositivziffer 3).

Die FINMA begründet die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen mit der fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers. Das Akteneinsichtsrecht knüpfe an die Parteistellung an, welche sich nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
und 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG bestimme, ausnahmsweise aber auch dann gewährt werden könne, wenn ein Dritter ohne Parteistellung ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Weder aus dem Umstand, dass er ehemaliges Organ der Bank sei, noch aus der Auskunftspflicht gegenüber der FINMA lasse sich gemäss Praxis und Doktrin eine Parteistellung und / oder ein Akteneinsichtsrecht aufgrund einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache ableiten. Auch weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstände wie beispielsweise die Befürchtung, dass er von der Bank als "Sündenbock" dargestellt werde, oder dass die Bank selbst ihm hinsichtlich des Verfahrens keine Unterlagen ausgehändigt habe, vermögen nach Ansicht der FINMA ein Akteneinsichtsrecht nicht zu begründen. Auch sei eine Instrumentalisierung der Vorinstanz für das zivilrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers nicht zulässig.

G.
Gegen die besagte Verfügung der FINMA erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 6. Juni 2013 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren der FINMA gegenüber der Bank B._______ AG einzuräumen sowie das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2013 gutzuheissen;

eventualitersei die Eidgenössiche Finanzmarktaufsicht FINMA anzuweisen, dem Beschwerdeführer die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren der FINMA gegenüber der Bank B._______ AG einzuräumen sowie das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2013 gutzuheissen;

2. Es sei Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 6. Juni 2013 aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten von der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA aufzuerlegen;

eventualitersei die mit dem Beschwerdeführer gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 6. Juni 2013 auferlegte Gebühr angemessen zu reduzieren;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die FINMA zu Unrecht seine besondere Nähe zur Streitsache wie auch sein schutzwürdiges Interesse nicht anerkenne und daraus nicht die entsprechenden Rechte, namentlich das Akteneinsichtsrecht, ableite. Im Einzelnen macht er geltend, dass eine besondere Nähe sich bereits aus der Organstellung ergebe und Organen die Stellung einer Verfahrenspartei und nicht diejenige eines Zeugen zukomme. Das von der FINMA zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 sei hier nicht relevant. Der eingesehenen provisorischen Verfügung vom 13. März 2013 habe er zudem entnehmen können, dass er offensichtlich auch im Fokus der Untersuchung im Verfahren gegen die Bank stehe (vgl. o. Bst. D), ja sogar als einziges der im Untersuchungszeitraum aktiven Organe namentlich genannt werde, woraus sich ebenfalls eine besondere Nähe zur Sache ergebe. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, zu erfahren, wie es zu der konkreten Formulierung in Ziff. 2.5.1 der provisorischen Verfügung vom 13. März 2013 gekommen ist und was andere Geschäftsleitungsmitglieder und Verwaltungsräte der Bank aussagten, auch um dies überprüfen und hierzu Stellung nehmen zu können. Aus diesen und weiteren Ansprüchen des Beschwerdeführers im Rahmen des amerikanischen Verfahrens des DOJ gegen die Bank ergebe sich auch ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht, da der Beschwerdeführer sich rechtzeitig gegen drohende unmittelbare Nachteile zur Wehr setzen wolle. Es handle sich somit - entgegen der Ansicht der FINMA - nicht um ein rein spekulatives Interesse. Ein weiterer Nachteil bestünde zudem in seiner Auskunftspflicht einerseits und in der Verweigerung der Verfahrensrechte andererseits. Diesbezüglich wiege das Informationsgefälle zwischen der Bank und dem Beschwerdeführer schwer. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle die FINMA mit der Behauptung, der Beschwerdeführer wolle die FINMA für sein zivilrechtliches Verfahren instrumentalisieren, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig fest. Das zivilrechtliche Verfahren betreffe einzig seine Lohnansprüche sowie eine Auslagenentschädigung, was ein völlig anderer Streitgegenstand sei.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm bei einer Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs auch keine Gebühren aufzuerlegen seien.

Eventualiter - im Falle einer Abweisung - seien die auferlegten Gebühren angemessen zu reduzieren. Hinsichtlich des Auskunftsgesuchs im amerikanischen Verfahren habe die FINMA die Anfrage materiell beantwortet, sei aber anschliessend nicht darauf eingetreten. Das formelle Nichteintreten auf die Anfrage rechtfertige aber keine Gebührenauflage. Zudem verlange das Aequivalenzprinzip, dass eine Gebühr im Einzelfall nicht einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen dürfe, sondern höchstens der objektiv erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sei. Der kurze fünfseitige "dass-Entscheid" ohne Schriftenwechsel rechtfertige die auferlegten Kosten nicht. Zudem sei der Aufwand weder begründet noch belegt worden.

H.
Mit Vernehmlassung vom 8. August 2013 hält die FINMA vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. Sie bestreitet eine besondere Nähe des Beschwerdeführers zur Streitsache und vertritt die Auffassung, dass kein Anlass bestehe, den Beschwerdeführer in einem gegen die Bank gerichteten Verfahren "quasi auf Vorrat" und rein hypothetisch zur Stellungnahme aufzufordern. Auch verneint sie das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers und bestätigt ihre Ansicht, wonach die vorgebrachten Interessen rein hypothetischer / spekulativer Natur seien.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten sei es unzutreffend, dass für den Fall des Nichteintretens sich eine Kostenauferlegung durch die FINMA nicht rechtfertige, da auch in diesem Falle die Verfügung seitens des Beschwerdeführers veranlasst wurde. Hinsichtlich des Nichteintretens auf das Auskunftsgesuch (Dispositivziffer 2) sei die Verfügung nicht angefochten worden und somit in diesem Punkt rechtskräftig. Die Rechtsfragen, welche in der Verfügung beantwortet wurden, seien komplex und hätten einer gründlichen juristischen Recherche bedurft. Somit sei das Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip gewahrt gewesen, womit die die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer rechtmässig auferlegt worden seien.

Gestützt auf ihre Ausführungen verlangt die FINMA, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe die Verfahrenskosten zu tragen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

I.
Gemäss Aufforderung mittels Instruktionsverfügung vom 14. August 2013 begründet die FINMA mit Eingabe vom 29. August 2013 die Kostenverlegung ihrer Verfügung eingehender und reicht den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde liegenden Report Leistungserfassung (Stand: 6. Juni 2013) zu den Akten. Hieraus ergebe sich, dass 8 Stunden für die Prüfung der Ersuchen des Beschwerdeführers sowie deren rechtliche Analyse, 15,25 Stunden für die Redaktion der Verfügung und 0, 25 Stunden für damit zusammenhängende administrative Arbeiten aufgewendet wurden.

J.
Im Anschluss an die Instruktionsverfügung vom 3. September 2013 reichte der Beschwerdeführer zur Kostenauflage durch die Vorinstanz am 24. September 2013 eine Stellungnahme ein. Hierin legt der Beschwerdeführer dar, dass der Aufwand von insgesamt 23,5 Stunden seiner Ansicht nach unangemessen hoch sei, weil die ersten beiden Seiten der Verfügung lediglich eine Sachverhaltszusammenfassung beinhalten würden, weshalb lediglich eine Stunde berechnet werden dürfte. Die anschliessenden rechtlichen Erwägungen zur Parteistellung des Beschwerdeführers dürften höchstens eine weitere Stunde beansprucht haben, da diese Fragen für die Vorinstanz nicht neu und viele Standardformulierungen verwendet würden. Hinsichtlich der Erwägungen zum konkreten Einzelfall (Rz 25 bis Rz 37) erachtet der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von höchstens drei Stunden sowie eine weitere Stunde für die Frage des Beschwerdeführers nach einem ausländischen Amtshilfeersuchen als gerechtfertigt. Mehr als insgesamt sechs Stunden Aufwand seien daher nicht vertretbar. Zudem ergebe der Report, dass zwei Mitarbeiter mit der Verfügung befasst waren, was nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Es sei nicht angemessen, dass beispielsweise am gleichen Tag beide Personen je zwei Stunden veranschlagen, um ein dreiseitiges Akteneinsichtsgesuch zu studieren. Schliesslich sei auch der Stundenansatz von Fr. 285.- zu hoch. Für die Vertretung in staatlichen Verfahren erhielten Rechtsanwälte maximal Fr. 220.- pro Stunde zugesprochen. Hieran habe sich auch die Vorinstanz zu orientieren. Insgesamt sei also höchstens eine Gebühr von 1320.- (6 Stunden à Fr. 220.-) geschuldet, sollte der Entscheid zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallen.

K.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 reicht die FINMA abschliessende Bemerkungen zur Kostenfrage ein. Sie weist darauf hin, dass der veranschlagte Stundenansatz für die damit betrauten Fachspezialisten innerhalb des vorgesehen Rahmens von Art. 8 Abs. 4 der FINMA Gebühren- und Abgabeverordnung bewege und betont erneut, dass der ausgewiesene Aufwand effektiv für eine rechtsgenügende Begründung angefallen sei.

L.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionen und Parteieingaben abgeschlossen.

M.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 informiert der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass gegen ihn gemäss Anzeige vom 30. September 2013 ein Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 53
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 53 Verwaltungsverfahren - Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968117 über das Verwaltungsverfahren.
FINMAG eröffnet wurde. Die FINMA begründet die Verfahrenseinleitung u.a. damit, dass sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als CEO der Bank B._______ AG mögliche Anhaltspunkte für Verletzungen von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ergäben. Das Verfahren sei zur näheren Abklärung des Vorgefallenen und zur Prüfung der Notwendigkeit von aufsichtsrechtlichen Massnahmen eröffnet worden.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeige dies, dass das Aufsichtsverfahren gegenüber der Bank einen direkten Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers habe, ohne dass ihm bislang die Möglichkeit der Stellungnahme und / oder der Akteneinsicht eingeräumt worden sei. Dies verdeutliche die besondere Beziehungsnähe zur Sache und das schutzwürdige Interesse an der verlangten Akteneinsicht. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsstellung in dem ihm gegenüber eröffneten separaten Verfahren werde wahren können. Es seien dem Beschwerdeführer aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden Verfahren sämtliche Informationen zugänglich zu machen. Soweit wesentliche oder sämtliche Akten im Verfahren gegen die Bank in das Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer übernommen würden und hierdurch die ganze oder teilweise Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens bewirkt werde, seien die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip der FINMA aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

N.
Gemäss Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2013 reicht die FINMA am 8. November 2013 eine Stellungnahme ein, in der sie erneut an ihren vorhergehenden Ausführungen festhält. Ein Akteneinsichtsrecht im Verfahren gegen die Bank komme dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung nach wie vor nicht zu. Das Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Funktion als ehemaliger CEO der Bank werde nun in einem gegen ihn eröffneten Verfahren individuell und konkret abgeklärt. In diesem Verfahren würden seine Parteirechte vollumfänglich gewahrt. Zudem gehe der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise über den Streitgegenstand hinaus, indem er - im Gegensatz zu seinen Begehren in dem Gesuch vom 14. Mai 2013 und der darauf Bezug nehmenden Beschwerde vom 6. Juni 2013 - nun Einsicht in sämtliche Informationen, welche das Verfahren gegen die Bank betreffen, verlangt. Schliesslich hält die FINMA fest, dass ihrer Ansicht nach dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kein aktuelles Rechtschutzinteresse mehr zukomme. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch vom 17. Oktober 2013 seien ihm bereits Einsicht in sämtliche Akten des gegen ihn gerichteten Verfahrens gewährt worden. Hierzu gehörten insbesondere der Schriftenwechsel zwischen der FINMA und der Bank, das Interviewprotokoll des Beschwerdeführers, sowie die Interviewprotokolle der übrigen von der Untersuchungsbeauftragtem interviewten Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder der Bank. Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer in diesem Umfang und im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstandes kein aktuelles Rechtschutzinteresse mehr.

Hinsichtlich der Kostenfolgen bemerkt die FINMA, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gemäss der Verfügung vom 6. Juni 2013 zu tragen habe. Was die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffe, so seien diese im Falle der Gegenstandslosigkeit ohne Zutun der Parteien aufgrund der Sachlage zu verlegen, wie sie vor Eintritt der Gegenstandlosigkeit vorgelegen habe. Die FINMA beantragt demnach gemäss ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2013 eine Kostenverlegung entsprechend dem für sie mutmasslichen Ausgang in der Hauptsache.

O.
Mit Schreiben vom 20. November 2013 bekräftigt und erneuert der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge und Ausführungen. Er hält zudem fest, dass er seiner Ansicht nach nicht eine Ausweitung des Streitgegenstandes vorgenommen, sondern lediglich festgehalten habe, dass ihm die im Verfahren gegen die Bank verlangten Informationen zugänglich zu machen seien bzw. bereits seit dem ersten Ersuchen hätten zugänglich gemacht werden müssen. Ein Rechtsschutzinteresse am Akteneinsichtsgesuch bestünde nach wie vor, da die im Verfahren der FINMA gegen den Beschwerdeführer ohne Aktenverzeichnis zugestellten Akten teilweise geschwärzt seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich auch vor dem Hintergrund der neuesten Entwicklungen dieselben Kosten- und Entschädigungsfolgen wie er sie in seinen vorhergehenden Eingaben bereits beantragt hat.

P.
Mit Faxmitteilung vom 15. August 2014 teilen die bisherigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht die sofortige Mandatsniederlegung mit, weshalb das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer direkt zu eröffnen ist.

Auf die vorstehend erwähnten, sowie auch auf weitere, im Verlaufe des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens von beiden Seiten vorgebrachten Argumente wird soweit erforderlich in den untenstehenden Urteilserwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die u.a. von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung zuständig.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer selber Adressat der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2013 ist, ist er offensichtlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des VwVG). In diesem Umfang ist er daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Beschwerdefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Allerdings ist im Folgenden zu prüfen, ob im Laufe des Verfahrens das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs im Verfahren gegen die Bank dahingefallen und das entsprechende Begehren ganz oder teilweise gegenstandslos geworden ist.

2.1 In der Tat erhielt der Beschwerdeführer nach Eröffnung eines Verfahrens, welches sich nun gegen ihn und nicht gegen die Bank richtet, gemäss Vernehmlassung der FINMA vom 8. November 2013 "insbesondere bereits Einsicht in den Schriftenwechsel zwischen der FINMA und der Bank, in das Interviewprotokoll des Beschwerdeführers sowie in die Interviewprotokolle der übrigen von der Untersuchungsbeauftragten interviewten Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder der Bank." Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer in diesem Umfang und im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstandes kein aktuelles Rechtschutzinteresse mehr.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 20. November 2013) bestehe ein aktuelles Rechtsschutzinteresse aber nach wie vor, da die gewünschten Akten lediglich ohne Verzeichnis und in teilweiser geschwärzter Form von der Vorinstanz zur Einsicht frei gegeben wurden.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Da dem Beschwerdeführer inzwischen - wenn auch eingeschränkt - grundsätzlich Einsicht in die von ihm verlangten Akten gewährt wurde, ergibt sich die Gegenstandslosigkeit, wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2013 selbst einräumt, aus der Identität der im Gesuch des Beschwerdeführers verlangten Akten im Verfahren gegen die Bank mit den Akten im nun gegen ihn laufenden Verfahren. Eine materielle Prüfung des allfälligen Akteneinsichtsrechts dem Grundsatz und dem Umfang nach hat daher hinsichtlich der besagten Akten im Verfahren gegen die Bank nicht mehr zu erfolgen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschränkungen des nun gewährten Einsichtsrechts betreffen nicht mehr das Verfahren gegen die Bank, sondern dasjenige gegen ihn selbst, weshalb die entsprechenden Rügen nunmehr im gegen ihn laufenden aufsichtsrechtlichen Verfahren bei der FINMA vorzubringen wären. Das vom Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Beschränkungen geltend gemachte weiterhin bestehende Rechtsschutzinteresse betrifft daher nicht den dem vorliegenden Streitgegenstand zugrundeliegenden Sachverhalt und ist somit unbeachtlich. Abgesehen von der Einsicht in die provisorische Verfügung (vgl. nachfolgend in E. 2.2), hat der Beschwerdeführer grundsätzlich und unbestrittenermassen, wenn auch teilweise in eingeschränkter Form, in alle Dokumente Einsicht erhalten, welche Gegenstand des Einsichtsgesuchs vom 14. Mai 2013 sind. In diesem Umfang besteht kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an einer Einsicht mehr, weshalb das Gesuch, mithin das Beschwerdeverfahren, diesbezüglich gegenstandslos und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist.

2.2 Nicht im Schreiben der FINMA vom 8. November 2013 erwähnt wird eine allfällige Einsicht in die gemäss Gesuch vom 14. Mai 2013 und Beschwerde vom 9. Juli 2013 verlangte Einsicht in die provisorische Verfügung der FINMA gegen die Bank vom 13. März 2013. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einsicht in dieses Dokument im derzeit laufenden aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht gewährt wurde.

In seinem Gesuch vom 14. Mai 2013 erwähnt der Beschwerdeführer, dass die Einsicht in die provisorische Verfügung nur unter Aufsicht einer Vertreterin der FINMA erfolgte. Handnotizen konnten angefertigt werden, aber eine Kopie wurde nicht ausgehändigt.

Hinsichtlich der verlangten Einsicht in die provisorische Verfügung könnte daher weiterhin ein Rechtsschutzinteresse bestehen, weshalb hinsichtlich dieses Dokuments das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Akteneinsichtsrecht auch materiell zu prüfen ist.

3.
Im Folgenden ist daher in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer auf die bereits gewährte, aber eingeschränkte Einsicht, in grundsätzlicher Hinsicht überhaupt einen Rechtsanspruch geltend machen kann.

3.1
3.1.1 Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist grundsätzlich an die Parteistellung gebunden und wird insofern nur während hängigem Verfahren gewährt (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 503). "Partei" sind vorab die formellen Parteien, darüber hinaus die materiell Betroffenen, d.h. Personen, die durch das hängige Verfahren unmittelbar in ihren Grundrechten berührt sind (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage 2008, S. 850, 873).

Nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG gelten als Parteien:
- die materiellen Verfügungsadressaten, also diejenigen, mit denen durch Verfügung (vgl. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) unmittelbar ein Rechtsverhältnis geregelt werden soll, sowie
- die nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG Rechtsmittelberechtigten.

Die Vorschriften über die Beschwerdelegitimation sind demnach massgebend für die Parteistellung (auch bereits) im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.2).

3.1.2 Unabhängig von einem (hängigen oder abgeschlossenen) Verfahren haben Private ein Recht auf Auskunft, wenn sie ein besonders schutzwürdiges Interesse geltend machen können (vgl. die ausführliche Aufarbeitung von Praxis und Doktrin in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts B-4598/2012 vom 11. März 2013, E. 4 und B-1161/2013 vom 14. Januar 2014, E. 5 und 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsecht, 6. Auflage 2010, S. 387, Rz. 1690). Ein hinreichendes Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aber aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_387/2013 vom 17. Januar 2014, E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Ein Akteneinsichtsrecht kann sich sodann ergeben aus dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3), das jedoch auf die FINMA keine Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesverwaltung;
b  Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;
c  die Parlamentsdienste.
2    Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.4
3    Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn:
a  dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
b  deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder
c  die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.
BGÖ), oder aber aus dem datenschutzrechtlichen Anspruch auf Einsicht in eigene Personendaten bzw. gestützt auf spezifische Freiheitsrechte oder Verfassungsbestimmungen, so namentlich Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
, 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
oder 30 BV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_387/2013 vom 17. Januar 2014, E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.1.3 Die Datenschutzgesetzgebung wird als Konkretisierung der persönlichen Freiheit und des Schutzes der Privatsphäre, angesehen, wobei als Grundlage Art 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK im Vordergrund stehen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O, S. 181, Rz. 516). Die Garantien der persönlichen Freiheit und der Privatsphäre umfassen den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Datenerfassungen, der auch als "informationelles Selbstbestimmungsrecht bezeichnet wird (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 181, Rz. 516 mit weiteren Hinweisen). Daraus werden die datenschutzrechtlichen Einsichtsrechte abgeleitet.

Nach Art. 8 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) kann jede Person auch ohne jeden (weiteren) Interessensnachweis vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Andererseits erstreckt sich dieses Recht lediglich auf Daten über die betreffende Person, nicht auf alle Akten, die für das Verfahren wesentlich sind. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 9 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
-3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG, wonach einem Auskunftsrecht überwiegende öffentliche oder Schutzinteressen eines Dritten entgegenstehen können, stimmen weitgehend mit jenen von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG überein (vgl. zum Ganzen: Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 182, Rz. 517 f.).

3.2. Unbestrittenermassen kann der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seines Akteneinsichtsrechts im Verfahren gegen die Bank nicht auf eine Parteistellung im Sinne eines materiellen oder formellen Verfügungsadressaten berufen. Eine das Akteneinsichtsrecht begründende Parteistellung des Beschwerdeführers, wie sie einem materiellen Verfügungsadressaten zukommt, scheidet daher von Vornherein aus. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob eine Parteistellung im Sinne eines rechtsmittelberechtigten Dritten in Frage kommt.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass sich sein schutzwürdiges Interesse und somit sein Anspruch auf Akteneinsicht aus der Organstellung sowie auch seiner namentlichen Nennung in der provisorischen Verfügung ergebe. Der Beschwerdeführer wolle sich namentlich gegen drohende, unmittelbare Nachteile zur Wehr setzen. Besonders schwer wiege das Informationsgefälle zwischen der Bank und ihren Vertretern und dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Auskunftspflicht einerseits und die Verweigerung seiner Verfahrensrechte andererseits.

Der Beschwerdeführer besitzt seit November 2012 keine Organstellung mehr. Es kann somit offen bleiben, ob aus einer bestehenden Organstellung mit entsprechender Auskunftspflicht gegenüber der FINMA bzw. ihrer Untersuchungsbeauftragten quasi automatisch ein besonders schutzwürdiges Interesse bzw. eine besondere Beziehungsnähe zur Sache, mithin eine Beschwer im Sinne einer persönlichen Betroffenheit als Dritter, resultiert. Immerhin darf erwähnt werden, dass eine Beschwerdebefugnis im Sinne eines Dritten pro Adressat nicht leichthin anzunehmen wäre (vgl. hierzu BGE 130 V 560 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).

Weshalb, wie vom Beschwerdeführer behauptet, das von der FINMA zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011, welches sich in Erwägung 4.3.2 detailliert mit dem für die Beschwerdelegitimation und Parteistellung als Dritter erforderlichen schutzwürdigen Interesse und der bisherigen Praxis auseinandersetzt, vorliegend nicht relevant sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere stellt dieses Urteil klar, dass ein schutzwürdiges Interesse nicht bereits dann vorliegt, wenn jemand - was vorliegend vom Beschwerdeführer behauptet wird - lediglich stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Im soeben zitierten Urteil erwähnt das Bundesgericht in Erwägung 4.4, dass für die Beurteilung der Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation des Dritten einerseits die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind und erwähnt andererseits Gesichtspunkte, welche gegen die Zuerkennung der Parteistellung sprechen. Hierzu zählen die Möglichkeit, den angestrebten Erfolg auf anderem Weg zu erreichen, das bloss mittelbare Betroffensein, aber auch Aspekte der Praktikabilität. Vorliegend scheint nach Ansicht des Gerichts ein typischer Fall des lediglich mittelbaren Betroffenseins vorzuliegen, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, dass das Verfahren gegen die Bank auch zu Sanktionen gegen den Beschwerdeführer führt oder geführt hat. Es ist somit nicht ersichtlich und insbesondere vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend dargetan, inwiefern seine rechtliche und tatsächliche Stellung im Zeitpunkt der Gesuchstellung konkret tangiert war und mehr auf dem Spiel stand als ein bloss mittelbarer und hypothetischer Nachteil, weshalb ein schutzwürdiges Interesse, welches zu Parteistellung und Akteneinsicht im Verfahren gegen die Bank berechtigen würde, nicht anzunehmen ist.

Ein auf der Parteistellung beruhendes Akteneinsichtsrecht wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt. Das in der Beschwerde unter Ziff.1 gestellte Haupt- und Eventualbegehren des Beschwerdeführers um Einräumung der uneingeschränkten Parteistellung ist insofern abzuweisen. Demnach kann gestützt auf eine Parteistellung kein Akteneinsichtsrecht geltend gemacht werden.

3.3 Da die erwähnten Rechtsbegehren zudem allgemein die Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs verlangen, verbleibt die Frage, wie es sich mit einem, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten, allfälligen Auskunfts- oder Einsichtsrecht des Beschwerdeführers gestützt auf das Datenschutzgesetz (vgl. o. E. 3.1.2 und E. 3.1.3) verhält.

Obwohl ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht ausgeschlossen scheint, kann die Beantwortung dieser Frage aus folgenden Gründen offen bleiben:

Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht weicht das Rügeprinzip dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes nicht vollständig (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Demnach hat die Beschwerdeinstanz primär die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen. Zusätzliche Abklärungen, um von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen zu prüfen, nimmt sie nur vor, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48, E. 4a, S. 53; vgl. zum Ganzen auch Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 62, Rz 15 mit weiteren Hinweisen).

Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gewährt lediglich die Herausgabe der eigenen Daten, nicht aber die Herausgabe der gesamten Untersuchungsakten in einem andere Verfahren (vgl. o. E: 3.1.3). Zudem kann das Auskunftsrecht dann eingeschränkt werden, wenn diesem überwiegende Interessen eines Dritten (wie beispielsweise dasjenige der vom Untersuchungsverfahren konkret betroffenen Bank) entgegenstehen. Der aus der Sicht des Beschwerdeführers allfällige praktische, über die bereits gewährte Einsicht hinausgehende Nutzen einer allfälligen erfolgreichen Geltendmachung eines auf das DSG gestützten Auskunftsrechts ist nach Ansicht des Gerichts somit nicht ersichtlich, weshalb kein hinreichender Anlass zur weiteren Prüfung dieser Frage besteht.

Der Vollständigkeit halber darf erwähnt sein, dass eine unzulässige Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung für das Gericht ohnehin nicht erkennbar ist, da dem Beschwerdeführer die namentliche Nennung seiner Person im besagten Dokument sowie der entsprechende Kontext - freilich unter der gebotenen Wahrung entgegenstehender Interessen - bereits bekannt gemacht worden sind

4.
Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerde hinsichtlich des Gesuchs um Akteneinsicht hinsichtlich folgender Dokumente gegenstandslos geworden ist:

- den Schriftenwechsel zwischen der FINMA und der Bank,

- das Interviewprotokoll des Beschwerdeführers sowie,

- die Interviewprotokolle der übrigen von der Untersuchungsbeauftragten interviewten Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder der Bank.

Hinsichtlich der - wie hier angenommenen - nicht dem Gesuch bzw. der Beschwerde entsprechenden Einsicht in die provisorische Verfügung gegen die Bank, kann kein Anspruch auf Akteneinsicht aufgrund einer Parteistellung geltend gemacht werden und das Begehren auf Einräumung einer uneingeschränkten Parteistellung ist entsprechend abzuweisen.

5.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm im erstinstanzlichen Verfahren auferlegten Gebühren (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) seien aufzuheben, eventualiter angemessen zu reduzieren.

5.1 Bei der für den Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht erhobenen Gebühr handelt es sich um eine Kausalabgabe (vgl. im Detail zu Begriff und Anforderungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Kausalabgaben dienen dazu, die Kosten zu decken, die dem Staat dadurch entstehen, dass er für die Abgabepflichtigen eine Leistung erbringt oder ihnen einen Vorteil einräumt. Das Kostendeckungsprinzip verlangt für kostenabhängige Kausalabgaben, dass diese in der Regel nicht höher sind, als die Kosten des Staates. Zudem wird die Höhe von Kausalabgaben durch das Äquivalenzprinzip begrenzt, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip im Abgaberecht konkretisiert (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2625 ff.).

Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Die Bemessung der Gebühren wird in der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122) geregelt.

Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer:
1    Gebührenpflichtig ist, wer:
a  eine Verfügung veranlasst;
b  ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis  als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c  eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2    Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
FINMA-GebV ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung veranlasst.

Es ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Nichteintretensentscheid hinsichtlich des Auskunftsgesuchs (nicht angefochtene Dispositivziffer 2 der Verfügung der FINMA vom 6. Juni 2013) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von der Gebührenpflicht befreit. Diesbezüglich kann der Vorinstanz ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie darauf hinweist, dass der verfügungsbegründende Sachverhalt im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers lag. Die angefochtene Verfügung wurde vom Beschwerdeführer mittels Akteneinsichtsgesuch veranlasst. Soweit ersichtlich, ist die Gebührenpflicht, zumindest für den hier zu beurteilenden Fall der Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs, ansonsten grundsätzlich unbestritten.

Da, wie die vorhergehenden Erwägungen zeigen, grundsätzlich eine Gebührenpflicht zu Lasten des Beschwerdeführers besteht, ist im Folgenden die konkrete Höhe der strittigen Gebühr von Fr. 6'000.- zu beurteilen.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, für den Erlass einer fünfseitigen dass-Verfügung (exkl. Deckblatt und Dispositiv) sei die Erhebung einer Gebühr von Fr. 6'000.- unverhältnismässig hoch. Er differenziert zudem nach dem seiner Ansicht nach maximal erforderlichen Aufwand für die Sachverhaltsdarstellung (1 Stunde), die Standarderwägungen (1 Stunde) und schliesslich auf die konkreten Einzelfallerwägungen zum Akteneinsichtsrecht (3 Stunden) sowie die Erwägungen über das Auskunftsgesuch (1 Stunde), weshalb insgesamt nicht mehr als 6 Stunden verrechnet werden könnten. Zudem sei es weder notwendig noch angemessen, dass sich zwei Mitarbeiter der Vorinstanz mit der Verfügung befasst hätten. Diesbezüglich kritisiert er im Einzelnen unter anderem die Verrechnung von je zwei Stunden pro Person für das Aktenstudium des dreiseitigen Einsichtsgesuch. Auch erachtet der Beschwerdeführer den Stundenansatz von Fr. 285.- als zu hoch.

5.2.1 Für die Bemessung der Gebühren der Vorinstanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV). Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV).

Art. 6
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
der FINMA-GebV legt fest, dass, soweit die FINMA-GebV keine besondere Regelung enthält, die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllGebV, SR 172.041) gelten.
Art. 7 Abs. 2 der AllGebV hält fest, dass die Verwaltungseinheit bei der Festlegung der Gebühren im Einzelfall die konkreten Umstände berücksichtigt.

5.2.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen. Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird in Art. 8 Abs. 2
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7, bestätigt in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 5837/2012 vom 21. Juni 2013).

Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt (Art. 6
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
FINMA-GebV i.V.m. Art. 4 Abs. 2
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 4
1    Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
2    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a  den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit;
b  den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen;
c  einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
d  besonderen Material- und Betriebskosten.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
AllgGebV) und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt.

Aufgrund des Leistungsrapportes der FINMA ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips. Eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

5.2.3 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebühr im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Anders als das Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall. Wird die Gebühr nach dem Kostenaufwand für die konkrete Verwaltungshandlung bemessen, so darf nicht einfach der effektive, sondern höchstens der objektiv erforderliche Aufwand berücksichtigt werden. Dies hat nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund der allgemeinen Normenhierarchie auch dann zu gelten, wenn die anwendbare Gebührenverordnung (Art. 8 Abs. 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 5
1    Die Gebührenansätze werden nach Zeitaufwand oder pauschal festgelegt.
2    Bei der Festlegung der Höhe der Gebührenansätze werden das öffentliche Interesse und das Interesse oder der Nutzen der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt.
3    Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein spezialrechtlicher Zuschlag zum ordentlichen Gebührenansatz vorgesehen werden.
AllgGebV) zu einer Gebührenfestlegung nach (effektivem) Zeitaufwand ermächtigt.

Was zunächst die vom Beschwerdeführer beanstandeten Stundenansätze betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 4
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV der Stundenansatz für die Gebühr je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- bis Fr. 500.- beträgt, womit der von der Vorinstanz für Fachspezialisten veranschlagte Ansatz von Fr. 285.- nicht zu beanstanden ist.

Es ist dem Beschwerdeführer allerdings darin zuzustimmen, dass die gerügten Doppelspurigkeiten aufgrund der internen Arbeitsorganisation der Vorinstanz und der hierdurch erfolgten Bearbeitung durch zwei Fachspezialisten, nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können. Es kann zumindest davon ausgegangen werden, dass ein annähernd identischer Zeitaufwand von zwei Personen mit 13,5 Stunden (FROL) und 10,5 Stunden (MASA) nach Massgabe des Aequivalenzprinzips objektiv nicht vertretbar ist, zumal sich aus der Verfügung selbst keine Anhaltspunkte für besonders komplexe Rechtsfragen ergeben, da das Gesuch des Beschwerdeführers aus grundsätzlichen Überlegungen heraus (fehlende Parteistellung) abgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verrechnung der effektiven Kosten als geradezu prohibitiv.

Im Nachhinein als stossend erweist sich zudem der Umstand, dass in den überwiegenden Teil der verlangten Akten im nun gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren die Akteneinsicht gewährt wurde. Zwar ist auch der FINMA zugute zu halten, dass dieser Umstand wohl ex ante bzw. im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht im Detail voraussehbar war. Dem ist allerdings entgegenzusetzen, dass es schliesslich die Vorinstanz war, welche das Verfahren in der Hand hatte, so dass sie auch allfällige künftige Entwicklungen eher voraussehen konnte als der Beschwerdeführer.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kostenauflage vor dem Aequivalenzprinzip nicht standhält und zudem auch die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Reduktion der Verfahrenskosten aus Billigkeitserwägungen erfordern. Gestützt auf das verfassungsrechtliche Aequivalenzprinzip sowie auf Art. 7 Abs. 2 AllGebV ist vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände des Einzelfalls die angefochtene Kostenauflage um zwei Drittel und somit auf Fr. 2'000.- zu reduzieren.

Ob in der fehlenden Ankündigung der beträchtlichen Kostenauflage, mit welcher der Beschwerdeführer wohl nicht rechnen musste, auch eine Gehörsverletzung zu sehen ist, kann offen bleiben.

6.
Der Ausgang des Verfahrens wird wie folgt zusammengefasst:

In Bezug auf die Frage der Akteneinsicht und Parteistellung (3/4 des Verfahrens) ist das Verfahren teilweise gegenstandslos geworden. Soweit noch darüber zu entscheiden war, sowie in Bezug auf den Eventualantrag auf Einräumung der Parteistellung im Verfahren gegen die Bank B._______ AG, ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten, wobei der abweisende Teil den grösseren Aufwandteil darstellt.

In Bezug auf die von der Vorinstanz auferlegten Gebühren (1/4 des Verfahrens) vermag der Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren durchzudringen und ist diesbezüglich zur Hälfte als obsiegend zu betrachten.

7.
Trotz teilweiser Abschreibung muss vorliegend von einem Gesamtverfahrensaufwand von Fr. 2'500.- ausgegangen werden.

In Bezug auf die Verfahrenskosten werden hinsichtlich des gegenstandslosen Teils gemäss Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
Satz 1 und 2 VGKE die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat ihr Verhalten bzw. ihre anschliessende Verfahrenseröffnung die Gegenstandslosigkeit bewirkt bzw. liegen die Gründe hierfür in ihrem Verantwortungsbereich. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer im Verhältnis der Gegenstandslosigkeit dieses Verfahrensteils keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der verbleibenden Fragen im Bereich der Akteneinsicht und der Parteistellung sind dem Beschwerdeführer hingegen reduzierte (2/3 von ¾) Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'250 aufzuerlegen.

Hinsichtlich der angefochtenen Gebühren dringt der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln durch, womit er im entsprechend reduzierten Umfang (1/3 von ¼) auch die Verfahrenskosten von Fr. 208.- zu tragen hat (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Der verbleibende Teil der Verfahrenskosten von Fr. 1'042 geht zu Lasten des Staates (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Insgesamt sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'458.- aufzuerlegen. Diese werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- verrechnet und der Rest von Fr. 1'042.- dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

Im Umfang des Obsiegens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung hinsichtlich des Verfahrensteils zur Gebührenfrage aufgrund der Akten und nach pflichtgemässen Ermessen festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Aufwandes und der Schwierigkeit der Sache erachtet das Gericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Dispositivs dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren neu eine Gebühr von Fr. 2'000.- auferlegt wird.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit das Verfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'458.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'042.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine ermässigte Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Francesco Brentani Barbara Schroeder de Castro Lopes

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 18. August 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3895/2013
Datum : 18. August 2014
Publiziert : 02. September 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Finanzen
Gegenstand : Akteneinsicht


Gesetzesregister
AllgGebV: 4 
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 4
1    Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
2    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a  den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit;
b  den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen;
c  einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
d  besonderen Material- und Betriebskosten.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
5
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 5
1    Die Gebührenansätze werden nach Zeitaufwand oder pauschal festgelegt.
2    Bei der Festlegung der Höhe der Gebührenansätze werden das öffentliche Interesse und das Interesse oder der Nutzen der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt.
3    Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein spezialrechtlicher Zuschlag zum ordentlichen Gebührenansatz vorgesehen werden.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGÖ: 2
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesverwaltung;
b  Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;
c  die Parlamentsdienste.
2    Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.4
3    Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn:
a  dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
b  deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder
c  die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.
BV: 10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
16 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
DSG: 8 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
9
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
FINMA-GebV: 5 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer:
1    Gebührenpflichtig ist, wer:
a  eine Verfügung veranlasst;
b  ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis  als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c  eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2    Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
6 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
8
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMAG: 15 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
53 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 53 Verwaltungsverfahren - Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968117 über das Verwaltungsverfahren.
54
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
110-V-48 • 130-V-560 • 133-V-188
Weitere Urteile ab 2000
2C_387/2013 • 2C_762/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • verfahrenskosten • akteneinsicht • bundesverwaltungsgericht • frage • auskunftspflicht • bundesgericht • streitgegenstand • eidgenössische finanzmarktaufsicht • schriftenwechsel • sachverhalt • kostendeckungsprinzip • kausalabgabe • beschwerdelegitimation • persönliche freiheit • wert • verhalten • rechtsbegehren • kostenverlegung • stelle
... Alle anzeigen
BVGer
B-1161/2013 • B-2786/2009 • B-3895/2013 • B-4598/2012 • B-5837/2012