Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4598/2012

Urteil vom 11. März 2013

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Richter Philippe Weissenberger,
Besetzung
Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Staffelbach

Parteien und Dr. iur. Thomas Müller-Tschumi,

Walder Wyss AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Begehren um Akteneinsicht.

Sachverhalt:

A.
A.a Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in C._______, die nach eigener Darstellung bei der B._______ AG (heute: B._______ AG in Liquidation; im Folgenden: B._______) für Risiken im Umfang von mindestens ca. 28 Mio. Euro rückversichert ist.

A.b Mit Schreiben vom 1. März 2010 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach, bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA; im Folgenden: Vorinstanz) das Gesuch, es sei ihr im Verfahren um Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht "uneingeschränkte Parteistellung und damit Akteneinsicht sowie rechtliches Gehör zu gewähren" (Beschwerdebeilage 8, S. 1). Mit Verfügung vom 12. April 2010 trat die Vorinstanz auf dieses Gesuch nicht ein (Beschwerdebeilage 9). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. August 2010 (B-3546/2010 [= Beschwerdebeilage 10]) ab. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Februar 2011 (2C_762 [= Beschwerdebeilage 12]) ab. Das Bundesgericht führte aus, es lasse sich nicht ernsthaft in Frage stellen, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin der B._______ durch das Verfahren betreffend die Entlassung dieser Gesellschaft aus der Versicherungsaufsicht stärker als die Allgemeinheit betroffen sei. Freilich genüge dies nicht für die Zuerkennung der Parteistellung, zusätzlich sei - entsprechend den Anforderungen an die Beschwerdelegitimation - ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (vgl. E. 4.3.2 des Entscheides). Unter Heranziehung der höchstrichterlichen Praxis zur Beschwerdelegitimation bei Personen, welche in vergleichbaren Konstellationen stärker als die Allgemeinheit berührt waren, gelangte das Gericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin an einem für die Parteistellung hinreichenden schutzwürdigen Interesse fehle (vgl. E. 4.3.2-4.5).

A.c Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 15. August 2011 bei der Vorinstanz um Einsicht in alle mit der Liquidation der B._______ zusammenhängenden Verfügungen ersuchen (Beschwerdebeilage 13).

Mit Schreiben vom 5. September 2011 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dazu ein, näher darzulegen, inwieweit sich die Situation gegenüber den Entscheiden der Vorinstanz vom 12. April 2010, des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2010 sowie des Bundesgerichts vom 2. Februar 2011 geändert habe und damit eine Abweichung vom höchstrichterlichen Urteil möglich sei (vgl. Beschwerdebeilage 2 S. 2 und Beschwerdebeilage 14 S. 1).

Die Beschwerdeführerin erneuerte darauf ihr Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 19. September 2011. Sie führte insbesondere aus, anders als bei der Sachlage, welche im Verfahren vor Bundesgericht zu beurteilen gewesen sei, gehe es nunmehr nicht mehr darum, in allgemeiner Art und Weise die Interessen gegenüber der B._______ zu wahren. Stattdessen benötige die Beschwerdeführerin nunmehr Akteneinsicht, um die Möglichkeit wahrnehmen zu können, konkret gegen die potentielle Genehmigung des Abwicklungsplanes und damit gegen eine allfällige Schmälerung des Haftungssubstrates vorgehen zu können (Beschwerdebeilage 14).

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 erklärte die Vorinstanz, ihrer Ansicht nach stelle sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium die Frage nach der Akteneinsicht nicht, weil die Erstellung des Abwicklungsplanes zu den verwaltungsinternen Vorbereitungshandlungen zähle und zum aktuellen Zeitpunkt noch kein genehmigungsfähiger Abwicklungsplan vorliege (Beschwerdebeilage 15 S. 1). Als Klarstellung zu diesem Schreiben und veranlasst durch ein entsprechendes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2011 hielt die Vorinstanz am 20. Oktober 2011 fest, sie habe nicht bestätigt, der Beschwerdeführerin künftig volle Akteneinsicht zu gewähren (vgl. Beschwerdebeilage 2 S. 3 und Beschwerdebeilage 15 S. 2).

A.d Mit Schreiben vom 10. April und 12. Mai 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Einsicht in die Akten (insbesondere in den Abwicklungsplan) im Verfahren um Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht.

Die Vorinstanz trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juli 2012 unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Recht auf Parteistellung bzw. Akteneinsicht im Verfahren um Abwicklung der B._______ sei ihr bereits materiell rechtskräftig abgesprochen worden, weshalb aufgrund einer res iudicata nicht auf das Gesuch eingetreten werden könne. Selbst wenn nicht von einer res iudicata ausgegangen würde, sei das geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin zu verneinen.

B.

Mit Beschwerde vom 3. September 2012 verlangt die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Daniel Staffelbach und Dr. iur. Thomas Müller-Tschumi, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli 2012 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei im Verfahren in Sachen B._______ Einsicht in den Abwicklungsplan sowie dessen allfällige Genehmigung zu gewähren. In der Begründung ihres Rechtsmittels fordert die Beschwerdeführerin im Sinne eines Beweisantrages die Edition der bei der Vorinstanz vorliegenden Akten zum "Wechsel der B._______ in den sog. Run Off-Betrieb" und zur "Kapitalisierung der B._______" bzw. die Edition der Verfahrensakten der Vorinstanz "betreffend den Abwicklungsplan der B._______". Sodann verlangt sie die Edition der Akten des Verfahrens B-3265/2009, in welchem sie vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz gerügt hatte (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege keine res iudicata vor, da Entscheide in Gesuchsverfahren grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft erwachsen würden und sich die materielle Rechtskraft des Bundesgerichtsentscheides vom 2. Februar 2011 nicht auf das bei der Vorinstanz eingereichte Gesuch vom 10. April/12. Mai 2012 erstrecke. Zudem bestehe auch unabhängig von der Parteistellung ein Recht auf Akteneinsicht, sofern der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse habe. Da der gegenwärtig in Frage stehende Verfahrensschritt im Verfahren betreffend die B._______, nämlich der Abwicklungsplan und seine Genehmigung durch die Vorinstanz, unmittelbare Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin habe, habe sie ein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung der Akteneinsicht.

C.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, auch Erkenntnisse der Beschwerdebehörden könnten in materielle Rechtskraft erwachsen. Die massgebenden Faktoren hätten sich im Vergleich zum Verfahren, das zum Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2011 geführt habe, nicht in einer Weise verändert, dass von einem anderen Streitgegenstand ausgegangen werden könne. Dies gelte umso mehr, als der Abwicklungsplan und dessen Genehmigung typische Schritte eines Verfahrens auf Entlassung aus der Versicherungsaufsicht bilden würden. Von materieller Identität bzw. einer res iudicata sei auch trotz des Umstandes auszugehen, dass vorliegend rein formell gesehen lediglich ein Teil des früheren Streitgegenstandes, nämlich das Akteneinsichtsrecht betroffen zu sein scheine. Im Übrigen fehle es nach wie vor an einem schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht (wird näher ausgeführt).

Mit Replik vom 13. Dezember 2012 beantragt die Beschwerdeführerin erneut, ihr sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren in Sachen B._______ Einsicht in den Abwicklungsplan und dessen allfällige Genehmigung zu gewähren. Zudem führt sie aus, dass sie an ihren Beweisanträgen festhalte. In Ergänzung zu ihrer Beschwerde erklärt sie im Wesentlichen, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, ob eine res iudicata vorliege, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass mit dem Erlass des Abwicklungsplanes eine neue Phase des Verfahrens eingetreten sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht. Zum einen sei insbesondere angesichts der Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 2. Februar 2011 und unter Berücksichtigung der restriktiven Voraussetzungen einer Haftung der Vorinstanz davon auszugehen, dass Letztere als Aufsichtsbehörde nicht allein zur Wahrung der legitimen Interessen der Beschwerdeführerin zuständig sei. Zum anderen habe der in Frage stehende Abwicklungsplan unmittelbare Auswirkungen auf die Solvabilität der Beschwerdeführerin. Letzteres gelte umso mehr, als der Gesetzeber namentlich bei der Regelung der Kapitalherabsetzung bei Aktiengesellschaften anerkannt habe, dass eine Verminderung des Haftungssubstrates direkte Folgen für die Gläubiger nach sich zieht. Die Auffassung, dass Eventualforderungen keine schutzwürdigen Interessen begründen würden, sei mit Blick auf die konkursrechtliche Zulässigkeit der Geltendmachung von Bürgschaftsverpflichtungen und von aufschiebend bedingten Forderungen unhaltbar. Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht die ins Recht gelegten Replacement Cover-Lösung nicht als stichhaltig erachtet (wird näher ausgeführt). Schliesslich habe sie dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass bei Rückversicherungen die für andere Versicherungen geltende Regelung der Entlassung aus der Versicherungsaufsicht nur sinngemäss zur Anwendung gelange.

E.

Am 17. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert drei Auszüge aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) ein. Sie führte aus, diesen Auszügen sei zu entnehmen, dass am 5. November 2012 anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung eine Herabsetzung des Aktienkapitals der B._______ von Fr. 10'000'000.- auf Fr. 3'000'000.- beschlossen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz diese Kapitalherabsetzung genehmigt habe. Der Umstand, dass die Vorinstanz eine Verringerung des Haftungssubstrates um mehr als zwei Drittel billige, zeige, dass die Vorinstanz die ihr von Gesetzes wegen zukommenden Aufgaben nicht wahrnehme und wohl auch einen inzwischen erstellten Abwicklungsplan genehmigt habe. Eine solche einseitige Verringerung des Haftungssubstrates ohne die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, ihre Forderung einzugeben und für diese Sicherstellung zu verlangen, mache ihr schutzwürdiges Interesse an der verlangten Akteneinsicht evident.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2013 wurde der Vorinstanz in der Folge unter Einschluss der Beilagen zur freigestellten Stellungnahme zugestellt.

F.

Mit Duplik vom 21. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält dabei an ihrem Standpunkt fest, wonach der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht kein Akteneinsichtsrecht zustehe.

G.

Die Vorinstanz äusserte sich sodann mit Schreiben vom 31. Januar 2013 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2013 und reichte die im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil vom 2. Februar 2011 mit dieser geführte Korrespondenz zu weiteren Akteneinsichtsgesuchen ein. Sie hielt dabei insbesondere fest, die Beschwerdeführerin verkenne den Umfang der vorinstanzlichen Aufsichtstätigkeit.

Die Duplik vom 21. Januar 2013, ein damit neu eingereichter Berufungsentscheid des Obergerichtes des Kantons D._______ vom 28. November 2012 betreffend Offenlegung der Jahresrechnung der B._______, die Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. Januar 2013 sowie die damit neu eingereichten Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

H.

Die Beschwerdeführerin hat am 4. März 2013 Beschwerde gegen eine Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2012 eingereicht (Verfahren B-1161/2013). Mit letzterer Verfügung hatte die Vorinstanz in Sachen B._______ eine Änderung des Retrozessionsplanes dieser Rückversicherung, den Wechsel des Aktionäres der B._______ (Übernahme zu 100 % durch die E._______ AG), eine Änderungen der Statuten der B._______ sowie die Auflösung ihrer Reserven genehmigt (Dispositiv-Ziff. 1 f.). Zugleich hatte die Vorinstanz der B._______ Frist zur Einreichung ihrer beglaubigten Statuten und ihres Handelsregisterauszuges gesetzt und ihr Gebühren auferlegt (Dispositiv-Ziff. 3 f.).

In ihrer Beschwerde vom 4. März 2013 verlangt die Beschwerdeführerin unter anderem den Beizug der Akten des vorliegenden Verfahrens B-4598/2012 und führt aus, der Instruktionsrichter habe zu entscheiden, ob die Verfahren zu vereinigen sind.

I.

Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juli 2012 bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die u.a. von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der FINMA erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beschwerdeberechtigt. Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die Vertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.3 Mit der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin erstmals ausdrücklich geltend, es stehe ihr auch dann ein Akteneinsichtsrecht zu, wenn ihr im aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der FINMA betreffend die B._______ keine Parteistellung zukommt (vgl. Beschwerde, S. 19 f.).

1.3.1 Grundsätzlich kann nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand nach der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N. 40 mit Hinweisen).

Die von den Parteien vorgebrachte Begründung der Begehren bindet das Bundesverwaltungsgericht in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Deshalb dürfen die Parteien im Laufe des Verfahrens ihren Rechtsstandpunkt ändern (vgl. auch zum Folgenden Urteil der Rekurskommission EVD vom 13. Februar 1998, in: VPB 63.90 E. 3.3.3). Dies ergibt sich zum einen aus der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. dazu sogleich E. 1.4) in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und zum anderen aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

Grundsätzlich nicht zulässig sind hingegen neue Rechtsbegehren. Ebenso wenig ist es statthaft, für ein im Ergebnis unverändertes Rechtsbegehren einen völlig neuen Rechtsgrund geltend zu machen. Beides würde eine unzulässige Klageänderung bedeuten und eine Änderung des Streitgegenstandes bewirken (vgl. zum Ganzen Urteil der Rekurskommission EVD vom 13. Februar 1998, in: VPB 63.90 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Ein neuer Rechtsgrund wird dann angerufen, wenn die gleiche Rechtsfolge aus einem neuen, wesentlich verschiedenen Sachverhalt in Verbindung mit einem anderen Rechtssatz abzuleiten versucht wird (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 214; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 87, § 52 N. 3).

1.3.2 Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin mit unterschiedlichen Begründungen Akteneinsicht im Verfahren betreffend die B._______. Soweit sie dabei neu ausdrücklich geltend macht, sie habe in diesem Verfahren auch ohne Parteistellung ein Akteneinsichtsrecht, beruft sie sich im Ergebnis anders als im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf das - wie im Folgenden aufgezeigt wird - an die Parteistellung gebundene Akteneinsichtsrecht von Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG, sondern auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach letztere Vorschrift unter Umständen ein von der Parteistellung unabhängiges Akteneinsichtsrecht garantiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2; s. dazu im Einzelnen hinten E. 4.3 und E. 6.5). Selbst wenn vor diesem Hintergrund angenommen würde, dass die Beschwerdeführerin ihr Akteneinsichtsrecht aus einem anderen Rechtssatz als vor der Vorinstanz abzuleiten versucht, steht kein neuer, wesentlich verschiedener Sachverhalt in Frage. Es liegt deshalb kein neues Rechtsbegehren vor. Vielmehr geht es lediglich um eine andere rechtliche Qualifikation des gleichen Sachverhalts. Der durch den Streitgegenstand gesetzte Rahmen wird durch das erwähnte neue Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht verlassen.

1.4 Die angefochtene Verfügung wird vom Bundesverwaltungsgericht auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, untersucht es einzig die Rechtsfrage, ob dieser zu Recht erfolgte. Folglich kann die Beschwerdeführerin nur geltend machen, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des bei ihr eingereichten Gesuches zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Mit anderen Worten wird der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4154/2008 vom 23. Januar 2009 E. 4, mit Hinweisen). Eingetreten werden kann dementsprechend zwar auf das Begehren, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli 2012 sei aufzuheben, nicht jedoch auf das darüber hinausgehende Ersuchen, der Beschwerdeführerin sei im Verfahren in Sachen B._______ Einsicht in den Abwicklungsplan und dessen allfällige Genehmigung zu gewähren.

1.5 Die Beschwerdeführerin hat am 4. März 2013 eine weitere Beschwerde eingereicht, welche sich gegen eine Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2012 in Sachen B._______ richtet (Verfahren B-1161/2013). Sie verzichtet indessen ausdrücklich darauf, eine Vereinigung der beiden Verfahren zu verlangen.

1.5.1 Verfahren können vereinigt werden, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen die gleiche Rechtsfragen stehen. Die Verfahrensvereinigung dient der Prozessökonomie (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7311/2007 vom 27. Mai 2008 E. 6, mit Hinweis).

1.5.2 In den beiden hier betroffenen Verfahren stellen sich zwar teilweise vergleichbare Rechtsfragen. Freilich ist das Verfahren, welches zur Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2012 geführt hat, nicht identisch mit dem vorliegenden Verfahren betreffend den Abwicklungsplan sowie dessen Genehmigung im Sinne von Art. 60
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01; vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen sogleich E. 2). Denn beim ersteren Verfahren ging es - wie aus der Begründung der Verfügung vom 27. September 2012 hervorgeht - um die Genehmigung von Geschäftsplanänderungen im Sinne von Art. 5
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 5 Änderung des Geschäftsplans - 1 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, h, k und r betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Zur Genehmigung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich aus Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen ergeben.21
1    Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, h, k und r betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Zur Genehmigung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich aus Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen ergeben.21
2    Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, f, g, j, l, m, n und q betreffen, sind der FINMA mitzuteilen; sie gelten als genehmigt, sofern die FINMA nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorgangs einleitet.
VAG. Das entsprechende Genehmigungserfordernis gilt - wie sich aus der systematischen Stellung der letzteren Bestimmung im Kapitel "Aufnahme der Versicherungstätigkeit" (Art. 3 ff
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 3 Bewilligungspflicht - 1 Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA18.
1    Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA18.
2    Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen bedürfen ebenfalls der Bewilligung.
. VAG) ergibt - auch für Versicherungsunternehmen und Rückversicherungen (vgl. Art. 35
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 35 Rückversicherung - 1 Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15, 17-20, 32-34, 36-39, 52e Absatz 2, 54abis, 57-59 und 62 nicht anwendbar.
1    Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15, 17-20, 32-34, 36-39, 52e Absatz 2, 54abis, 57-59 und 62 nicht anwendbar.
2    Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Direkt- als auch die Rückversicherung, so sind die Bestimmungen nach Absatz 1 nur auf das von ihm betriebene Rückversicherungsgeschäft nicht anwendbar.
3    Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung. Die geringere Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells bei der Rückversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Für Rückversicherungsunternehmen mit geringer Grösse und Komplexität ist eine erleichterte Aufsicht zu gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
VAG), welche nicht im Sinne von Art. 60 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG auf ihre Bewilligung verzichten wollen (vgl. dazu E. 2) und deshalb der Vorinstanz auch keinen Abwicklungsplan zur Genehmigung unterbreiten müssen.

Ein prozessökonomischer Vorteil durch eine Verfahrensvereinigung ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Zwar bestehen zwischen den beiden Verfahren einige inhaltliche Berührungspunkte, indem sich die B._______ zeitgleich in einem Verfahren um eine Genehmigung im Sinne von Art. 5
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 5 Änderung des Geschäftsplans - 1 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, h, k und r betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Zur Genehmigung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich aus Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen ergeben.21
1    Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, h, k und r betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Zur Genehmigung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich aus Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen ergeben.21
2    Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, f, g, j, l, m, n und q betreffen, sind der FINMA mitzuteilen; sie gelten als genehmigt, sofern die FINMA nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorgangs einleitet.
VAG und in einem solchen um Entlassung aus der Versicherungsaufsicht gemäss Art. 60
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG befand bzw. befindet und der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz in beiden Verfahren die Parteistellung sowie die Akteneinsicht verweigert wurde. Gleichwohl stellen sich bei der rechtlichen Beurteilung teilweise unterschiedliche Fragen. Zudem würde sich durch eine Verfahrensvereinigung die Beurteilung der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren anstehenden, liquiden (Rechts-)fragen unnötig verzögern. Eine Vereinigung der Verfahren ist daher nicht angezeigt.

2.

Das streitbezogene Akteneinsichtsgesuch betrifft die Einsicht in die Dokumente eines Verfahrens im Sinne von Art. 60
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG. Diese Vorschrift, welche sinngemäss auf Rückversicherungsversicherungsgesellschaften Anwendung findet (vgl. Art. 35 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 35 Rückversicherung - 1 Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15, 17-20, 32-34, 36-39, 52e Absatz 2, 54abis, 57-59 und 62 nicht anwendbar.
1    Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15, 17-20, 32-34, 36-39, 52e Absatz 2, 54abis, 57-59 und 62 nicht anwendbar.
2    Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Direkt- als auch die Rückversicherung, so sind die Bestimmungen nach Absatz 1 nur auf das von ihm betriebene Rückversicherungsgeschäft nicht anwendbar.
3    Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung. Die geringere Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells bei der Rückversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Für Rückversicherungsunternehmen mit geringer Grösse und Komplexität ist eine erleichterte Aufsicht zu gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
VAG), regelt den freiwilligen Verzicht einer Versicherung auf die bestehende Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit und die damit verbundene Entlassung aus der Versicherungsaufsicht. Gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG hat ein Versicherungsunternehmen, welches auf die Bewilligung verzichtet, der Aufsichtsbehörde einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Abwicklungsplan hat nach Art. 60 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG Angaben darüber zu enthalten, wie die finanziellen Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen abgewickelt werden sollen (Bst. a), welche Mittel für die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen bereitgestellt sind (Bst. b) und welche Person für diese Aufgabe verantwortlich ist (Bst. c). Aus der Aufsicht entlassen wird das Versicherungsunternehmen gemäss Art. 60 Abs. 5
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG erst, wenn sämtliche diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt sind.

Das Gesetz macht somit die freiwillige Beendigung der Versicherungstätigkeit von der Zustimmung der Aufsichtsbehörde abhängig. Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Abwicklungsplan nur dann, wenn er den Interessen der Versicherten gerecht wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1299/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3).

3.

Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Einsicht in die Akten des die B._______ betreffenden Verfahrens im Sinne von Art. 60
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG nicht eingetreten ist (vgl. hiervor E. 1.4). Mit Blick auf die hiervor (Bst. A.c, A.d und B.-G.) erwähnten Parteistandpunkte sind dazu zunächst die für das geltend gemachte Akteneinsichtsrecht in Frage kommenden Rechtsgrundlagen darzustellen (sogleich E. 4). Sodann wird zu untersuchen sein, ob bzw. inwieweit das Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 einer materiellen Prüfung des Akteneinsichtsgesuches aus dem Jahre 2012 durch die Vorinstanz entgegenstand (hinten E. 5 f.).

4.

4.1 Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör als selbständiges Grundrecht. Dabei handelt es sich um das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Gehörsanspruch dient zum einen der Sachaufklärung und bildet zum anderen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

4.2

4.2.1 Für das Verwaltungsverfahren im Bund ist das rechtliche Gehör in den Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
und Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG geregelt. Diese Vorschriften sind auch im Verfahren vor der FINMA anwendbar (vgl. Art. 53
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 53 Verwaltungsverfahren - Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968117 über das Verwaltungsverfahren.
FINMAG).

Nach Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG steht das rechtliche Gehör den Parteien zu. Auch Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG, welcher das Akteneinsichtsrecht konkretisiert, spricht den Parteien, daneben aber auch ihren Vertretern den Anspruch auf Akteneinsicht zu (vgl. Abs. 1 der Bestimmung). Dabei gelten freilich als Träger des Akteneinsichtsrechts nur die Parteien; die Erwähnung der Vertreter in dieser Vorschrift bezieht sich bloss auf die Ausübungsberechtigung (vgl. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 26 N. 45).

Der Parteibegriff wird in Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG näher umschrieben. Danach gelten als Parteien "Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht". Von diesem Parteibegriff ausgehend sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG diejenigen Personen zur Beschwerde berechtigt sind, welche vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben (Bst. a), welche durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind (Bst. b) und welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Bst. c), richtet sich die Beantwortung der Frage, ob andere Personen als die materiellen Verfügungsadressaten Verfahrensbeteiligte bzw. Partei sind, nach denselben Grundsätzen wie die Beurteilung der Beschwerdelegitimation (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8797/2007 vom 3. April 2008 E. 2 mit Hinweisen; s. ferner Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 N. 16).

Wie aus dem Vorstehenden ersichtlich wird, setzt das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG Parteistellung im Sinne von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG und damit - mit Blick auf die Umschreibung der Beschwerdelegitimation in Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG - insbesondere ein schutzwürdiges Interesse voraus.

4.3

4.3.1 Kommt einem Betroffenen nach dem einschlägigen Verfahrensrecht keine Parteistellung zu, richtet sich seine Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren nach der verfassungsmässigen Minimalgarantie des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Michele Albertini, Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 153). Freilich kommt der grundrechtliche Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV aufgrund von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV, wonach Bundesgesetze (und Völkerrecht) für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, dort nicht zum Tragen, wo der Bundesgesetzgeber selbst abweichende Bestimmungen aufgestellt hat (vgl. Albertini, a.a.O., S. 50 Fn. 38; anders anscheinend René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 313, wonach die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV folgenden Verfahrensregeln [stets] greifen, wenn die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durch die im konkreten Fall anwendbaren Verfahrensvorschriften nicht gewährleistet sind).

4.3.2 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Februar 2005 ausgeführt, aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) könne unter Umständen ein Recht von Aussenstehenden ohne Parteistellung auf Einsicht in die Akten eines laufenden Verfahrens abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2). Dabei führte es aus, dass ein solcher Anspruch im Falle einer laufenden Strafuntersuchung in besonderem Ausmass davon abhänge, "dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann" (Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2, auch zum Folgenden). Zudem finde das Akteneinsichtsrecht seine Grenzen an berechtigten Interessen Dritter und an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates.

Auch nach der Doktrin können Dritte, denen keine Parteistellung zukommt, ein sich direkt auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV stützendes Recht auf Einsicht in Akten eines hängigen Verfahrens geltend machen, sofern sie schutzwürdige Interesse darlegen können und der Untersuchungs- bzw. Verfahrenszweck durch die Akteneinsicht nicht beeinträchtigt wird (Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 26 N. 12 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2 [zur Frage eines Rechts eines Aussenstehenden ohne Parteistellung auf Einsicht in die Akten einer laufenden Strafuntersuchung]; vgl. dazu ferner Benoît Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 229; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N. 48).

4.3.3 Aus der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist abzuleiten, dass dort, wo sich das Recht auf Teilnahme an einem Verfahren nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV richtet (vgl. dazu vorn E. 4.3.1), für ein aus dieser Bestimmung abgeleitetes Recht eines Aussenstehenden auf Einsicht in die Akten eines laufenden Verfahrens selbst dann ein besonderes schutzwürdiges Interesse dargetan werden muss, wenn es nicht um eine Strafuntersuchung geht. Insofern besteht in dieser Konstellation hinsichtlich der Voraussetzungen, welche für die Gewährung der Akteneinsicht erfüllt sein müssen, kein wesentlicher Unterschied zu dem aus der Parteistellung abgeleiteten Akteneinsichtsrecht (vgl. vorn E. 4.2.1). Ein besonderes schutzwürdiges Interesse verlangt die Rechtsprechung etwa auch für einen aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleiteten Anspruch eines Verfahrensbeteiligten oder Dritten auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens, wobei sich ein solches Interesse aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2 mit Rechtsprechungshinweisen). Entsprechende Anforderungen an das glaubhaft zu machende besondere schutzwürdige Interesse müssen auch beim hier angesprochenen, auf der verfassungsrechtlichen Gehörsgarantie gründenden Recht von Dritten ohne Parteistellung auf Einsicht in die Akten eines laufenden Verfahrens gelten.

4.4 Andere Rechtsgrundlagen, auf welche sich das geltend gemachte Akteneinsichtsrecht stützen könnte und die vorliegend zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Namentlich kann das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) nicht mit Erfolg angerufen werden, da dieses Gesetz für die FINMA nicht gilt (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesverwaltung;
b  Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;
c  die Parlamentsdienste.
2    Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.4
3    Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn:
a  dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
b  deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder
c  die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.
BGÖ).

5.

5.1 Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der Formel ne bis in idem bzw. der Res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zwei Mal beurteilt werden. Nach diesem Grundsatz darf deshalb eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits endgültig beurteilten Streitsache grundsätzlich nicht auf ein Gesuch um Neubeurteilung eintreten. Anders verhält es sich nur, wenn eine Ausnahme vom Grundsatz der Res iudicata-Wirkung vorliegt (gesetzliche oder durch die Praxis herausgebildete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe), die Formel ne bis in idem aufgrund nachfolgender Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage oder aufgrund eines inhaltlich neuen Antrages nicht mehr gilt oder wenn die frühere Verfügung als nichtig erscheint (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6114/2011 vom 18. Januar 2012 E. 2.2.1 und D-3307/2012 vom 29. Juni 2012; Entscheid des Bundesrates vom 6. Dezember 1999, in: VPB 64.43 E. 2.2 mit Hinweisen).

5.2 Die Figur der materiellen Rechtskraft ist vorab im Zivil- und Strafprozess bedeutsam und im Verwaltungsverfahren in erster Linie auf Erkenntnisse einer Rechtsmittelbehörde zugeschnitten (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 956 [mit dem Hinweis, dass jede Verfügung, welche ein bestimmtes Rechtsverhältnis neu regeln wolle, selbst dann wiederum mit Beschwerde anfechtbar ist, wenn sie eine "res iudicata" betrifft]; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 9). Als Entscheid einer Rechtsmittelbehörde kann das vorliegend in Frage stehenden Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 ohne Weiteres materielle Rechtskraft entfalten. Die Beschwerdeführerin stösst deshalb ins Leere, soweit sie diesem Urteil generell eine Rechtskraftwirkung abzusprechen sucht (vgl. dazu Beschwerde, S. 17-20).

5.3 Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines Entscheides in Rechtskraft, jedoch ergibt sich dessen Tragweite häufig erst aus den Erwägungen (Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3 mit Rechtsprechungshinweisen).

Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) ist einzig dann gegeben, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Eine solche Anspruchsidentität liegt vor, wenn der im Streit liegende Anspruch der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht aus dem gleichen Rechtsgrund und gestützt auf den nämlichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung vorgelegt wird. Ein Sachurteil, das in diesem Sinne in anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst, ist nur gegeben, wenn und soweit die Behörde die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt bzw. den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung geht nur soweit, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Objektiv begrenzt wird die Rechtskraft der Entscheidung durch den Streitgegenstand. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Ob Anspruchsidentität vorliegt, richtet sich nach den Rechtsbehauptungen, welche von den im abgeschlossenen Verfahren gestellten und beurteilten Anträgen erfasst werden. Deshalb ist ein neuer Anspruch trotz abweichender Umschreibung mit dem beurteilten identisch, wenn er in diesem bereits enthalten gewesen ist oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Verfahrens von präjudizieller Bedeutung ist. Hingegen sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann als verschieden zu betrachten, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund (bzw. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen) beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.138/2002 vom 22. Januar 2003 E. 2.1; BGE 123 III 16 E. 2, BGE 121 III 474 E. 4a).

6.

6.1 Das Bundesgericht hatte im Verfahren 2C_762/2010 zu beurteilen, ob der Entscheid, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Liquidation bzw. Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht keine Parteistellung zukommt, zu bestätigen oder aufzuheben ist (vgl. Bst. C und E. 1 des Urteils vom 2. Februar 2011). Gemäss der Prozessgeschichte verlangte die Beschwerdeführerin mit ihrer damaligen Beschwerde insbesondere, dass die FINMA anzuweisen sei, "ihr im Verfahren betreffend Liquidation bzw. Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht Parteistellung einzuräumen" (Bst. C des Urteils).

Mit Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

In der Begründung seines Entscheides stellte das Bundesgericht zunächst die Praxis zur Frage der Parteistellung und dem dafür erforderlichen schutzwürdigen Interesse in ähnlichen Verfahren eingehend dar (vgl. E. 4.3.2-4.3.4 des Urteils). Im Anschluss daran erwog es insbesondere, dass für die Frage nach der Parteistellung die konkreten Umstände des Einzelfalles von zentraler Bedeutung seien. Vorliegend falle ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin nicht eine bestimmte Verfügung anzufechten beabsichtige, die - wie beispielsweise die Genehmigung eines Verteilungsplanes - unmittelbar Auswirkungen auf ihre faktische oder rechtliche Stellung habe, sondern vielmehr "generell im aufsichtsrechtlichen Verfahren betreffend Liquidation bzw. Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht mitwirken" wolle, "um zu verhindern, dass durch eine allenfalls unsachgemässe Aufsichtstätigkeit das Haftungssubstrat der B._______ zu ihrem Nachteil vermindert" werde (E. 4.5 des Urteils). Zwar anerkannte das Bundesgericht, dass eine unsachgemässe Aufsicht eine Schmälerung des Haftungssubstrats der B._______ zum Nachteil der Beschwerdeführerin zur Folge haben könnte. Gleichwohl verneinte es ein der Beschwerdeführerin die Parteistellung verleihendes schutzwürdiges Interesse mit der Begründung, es gehe dabei um einen lediglich mittelbaren und erst hypothetischen Nachteil. Die Beschwerdeführerin sei dadurch nicht wesentlich anders als Aktionäre einer Aktiengesellschaft betroffen, die als solche nach der Rechtsprechung nicht zur Anfechtung von gegen die Gesellschaft gerichteten Verfügungen legitimiert seien. Als ausschlaggebend erachtete das Bundesgericht zudem, dass die Durchführung eines Verfahrens im Sinne von Art. 60
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG wesentlich erschwert würde, wenn man allen Versicherungsnehmern Parteistellung einräumen würde. Namentlich mit Blick auf die damit verbundenen erheblichen Abgrenzungsprobleme und eine entsprechende Rechtsunsicherheit sei es im Übrigen auch nicht sinnvoll, die Parteistellung Versicherungsnehmern einzuräumen, welche in einem qualifizierten Ausmass bzw. mit hohen Risiken versichert seien (vgl. zum Ganzen E. 4.5 des Urteils).

6.2 Aus Dispositiv-Ziff. 1 des genannten Urteils in Verbindung mit den hiervor wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts ist abzuleiten, dass die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Liquidation bzw. Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht jedenfalls für das Verfahrensstadium, bei welchem weder ein Abwicklungsplan, noch eine Genehmigung im Sinne von Art. 60 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG vorlag, rechtskräftig verneint worden ist.

Darüber hinaus ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin die Parteistellung auch hinsichtlich des Abwicklungsplanes der B._______ und dessen Genehmigung rechtskräftig abgesprochen hat. Denn zum einen bezieht sich der mit dem Bundesgerichtsurteil abgewiesene Beschwerdeantrag unmissverständlich (auch) auf die Parteistellung im Verfahren betreffend Genehmigung des Abwicklungsplanes der B._______ im Sinne von Art. 60 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG, bildet diese Genehmigung doch - wie sich aus Art. 60 Abs. 5
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG ergibt - Voraussetzung der Entlassung aus der Versicherungspflicht (vgl. auch vorn E. 2). Zum anderen zeigt die Argumentation des Bundesgerichts, wonach die Durchführung eines Verfahrens im Sinne von Art. 60
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG wesentlich erschwert würde, wenn man alle Versicherungsnehmer als Partei behandeln wollte (E. 4.5 des Urteils), dass das Gericht der Beschwerdeführerin unabhängig vom Stand des entsprechenden, die B._______ betreffenden Verfahrens keine Parteistellung einräumen wollte.

Wie erwähnt, hängt das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG von der Parteistellung im Sinne von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG ab (vorn E. 4.2.1). Mit seinem Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Verfahrensstand nicht Partei ist, hat das Bundesgericht folglich über eine Vorfrage entschieden, welche sich im Falle einer materiellen Beurteilung des gegenwärtig im Streit liegenden Akteneinsichtsgesuches stellen würde. Zugleich hat das Bundesgericht damit sinngemäss auch entschieden, dass sich aus dem Umstand, dass Art. 60
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG bei Rückversicherungsgesellschaften lediglich sinngemäss Anwendung findet (vgl. Art. 35 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 35 Rückversicherung - 1 Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15, 17-20, 32-34, 36-39, 52e Absatz 2, 54abis, 57-59 und 62 nicht anwendbar.
1    Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15, 17-20, 32-34, 36-39, 52e Absatz 2, 54abis, 57-59 und 62 nicht anwendbar.
2    Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Direkt- als auch die Rückversicherung, so sind die Bestimmungen nach Absatz 1 nur auf das von ihm betriebene Rückversicherungsgeschäft nicht anwendbar.
3    Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung. Die geringere Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells bei der Rückversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Für Rückversicherungsunternehmen mit geringer Grösse und Komplexität ist eine erleichterte Aufsicht zu gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
VAG), kein Parteirecht und namentlich kein Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin im Verfahren um Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht ableiten lässt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere Replik, S. 10, vorn Bst. D) stossen deshalb ins Leere.

Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht die Vorfrage, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht Partei ist, verneint hat, fragt sich mit Blick auf das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG einzig noch, ob seit dem Vorprozess neue erhebliche Tatsachen eingetreten sind, welche die Anspruchsidentität ausschliessen (vgl. zu solchen Tatsachen BGE 97 II 390 E. 4).

6.3

6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang - wie bereits erwähnt - geltend, es gehe neu nur um die Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Genehmigung des Abwicklungsplanes der B._______. Ihrer Auffassung nach wird mit dem Abwicklungsplan das Haftungssubstrat der B._______ verbindlich festgelegt und hat jede Verringerung dieses Substrates konkrete sowie unmittelbare Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 22 f.; Replik, S. 6 f.). Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, sie müsse aufgrund der Ausführungen der B._______ in anderen Verfahren - namentlich einem solchen um Gewährung der Einsicht in die Jahresrechnung, die Konzernrechnung und die Revisionsberichte gestützt auf Art. 697h
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697h - 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
1    Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
2    Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft auf deren Kosten eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) - davon ausgehen, dass die B._______ ihre finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen mit der Beschwerdeführerin nicht oder nicht richtig kolloziere und damit in der Schweiz blockierte Vermögenswerte unter Umgehung der Versicherungsaufsicht ins Ausland transferiere (Beschwerde, S. 15 f. und S. 21 f.). Ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in den Abwicklungsplan bestehe auch deshalb, weil selbst bei korrekter Kollokation die Art und Weise der Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen unmittelbare Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin habe (Beschwerde, S. 22) und ihr mit Blick auf die konkursrechtliche Regelung von aufschiebend bedingten Forderungen sowie Bürgschaftsverpflichtungen nicht mit Recht entgegengehalten werden könne, ihre Forderungen gegen die B._______ seien in Bestand und Höhe ungewiss (Replik, S. 7 f.). Im Übrigen habe die B._______ eine so genannte Replacement Cover-Lösung ausgeschlagen, nach welcher die F._______ (gemäss einer von ihr gestellten Offerte) für einen Betrag von 8 Mio. Euro ins Risiko der B._______ eingetreten wäre. Die Beschwerdeführerin müsse ein Risiko im Umfang dieses Betrages nunmehr - mangels Abschluss des Replacements und mangels gesicherter Solvabilität - selbst sicherstellen und habe auch aus diesem Grund ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht (Beschwerde, S. 23 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne die erwähnte Replacement Cover-Lösung (namentlich unter Berücksichtigung des Wesens einer [Rück-]versicherung) nicht als unbeachtlich qualifiziert werden. Zudem müsse in Rechnung gestellt werden, dass die Vorinstanz in ihrem Jahresbericht [...] einen gegen die B._______ gerichteten Anspruch der Beschwerdeführerin anerkannt habe (Replik, S. 8 f.).

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor, der Einzelrichter des Kantonsgerichts D._______ habe ihr mit Entscheid vom 5. März 2012 das Einsichtsrecht im Sinne von Art. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
1    Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
2    In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
3    Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen.
4    Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.
OR (recte: Art. 697h
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697h - 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
1    Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
2    Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft auf deren Kosten eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.
OR) und das Auskunftsrecht nach Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) mit der Begründung abgesprochen, das aktuelle Haftungspotential der B._______ könne gestützt auf die Akten nicht zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb eine Gefährdung allfälliger Forderungen nicht belegt sei. Es könne aber nicht sein, dass der Beschwerdeführerin die üblichen aktien- und datenschutzrechtlichen Einsichtsrechte unter Verweisung auf das Verfahren im Sinne von Art. 60
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG verweigert würden und ihr im Rahmen dieses Verfahrens nicht einmal die elementarsten Auskunftsrechte zugestanden würden. Auch benötige sie Einsicht in den Abwicklungsplan, weil sie damit die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ zur Fortsetzung eines Strafverfahrens bewegen könne und der Abwicklungsplan Voraussetzung für die Einleitung zivilrechtlicher Verantwortlichkeitsklagen sei (Beschwerde, S. 25).

6.3.2 Nachdem das Bundesgericht die Parteistellung der Beschwerdeführerin unabhängig vom Stand des Verfahrens zur Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht ausschloss (vgl. vorn E. 6.2), könnte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch das Vorliegen des Abwicklungsplanes der B._______ oder dessen Genehmigung im Sinne von Art. 60 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG nichts an der hier zu beachtenden materiellen Rechtskraft des Bundesgerichtsentscheides vom 2. Februar 2011 ändern. Deshalb ist die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Abwicklungsplan mit den darin vorgesehenen Massnahmen unmittelbare und konkrete Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin habe, unbegründet.

Auch hinsichtlich der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht von neuen Tatsachen ausgegangen werden, welche eine res iudicata ausschliessen würden. Insbesondere hat sie nicht substantiiert dargetan, dass die B._______ die seitens der F._______ bereits mit E-Mail vom 13. Januar 2010 offerierte Replacement Cover-Lösung (vgl. Beschwerdebeilage 23) erst nach Ergehen des Entscheides des Bundesgerichts vom 2. Februar 2011 ausgeschlagen hat oder die Beschwerdeführerin im Sinne des Revisionsgrundes der nachträglich erfahrenen Tatsachen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) bzw. eines so genannten unechten Novums (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5422/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.2) nach Fällung dieses Bundesgerichtsurteils von der bereits zuvor erfolgten Ablehnung dieser Lösung durch die B._______ Kenntnis erhalten hat. Soweit die Beschwerdeführerin in diesen Zusammenhang auf den Jahresbericht [...] der Vorinstanz verweist, verfängt ihre Argumentation im Übrigen schon deshalb nicht, weil an der entsprechenden Stelle des Berichts lediglich in allgemeiner Form, aber ohne ausdrücklich Bezugnahme auf die Beschwerdeführerin festgehalten wird, der aufsichtsrechtlich bestellte Liquidator der B._______ habe sicherzustellen, "dass den Ansprüchen der verbliebenen Rückversicherten angemessen Rechnung getragen wird" [...].

Sodann verweist die Beschwerdeführerin auf das gestützt auf ihre Strafanzeige vom 31. März 2009 eingeleitete und am 18. November 2009 von der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ sistierte Strafverfahren (vgl. Beschwerde, S. 15 und 25; Beschwerdebeilagen 16 f.). Auch hieraus lässt sich indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da weder eine neue noch eine rechtserhebliche Tatsache in Frage steht. Zum einen lag die entsprechende Sistierungsverfügung dem Bundesgericht zum Zeitpunkt seines Entscheides vom 2. Februar 2011 bereits vor (vgl. Beschwerdebeilage 11, S. 35). Zum anderen verschaffen die Parteistellung in einem Strafverfahren und der Wunsch, belastendes Material mit Blick auf dieses Verfahren zu finden, in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren einem Dritten grundsätzlich keine Parteistellung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.7, mit Rechtsprechungshinweis), so dass das genannte Strafverfahren das streitige Akteneinsichtsrecht nicht berührt. Ob das Strafverfahren auch deshalb nicht zur Begründung des Akteneinsichtsrechts herangezogen werden kann, weil - wie die Vorinstanz vorbringt (vgl. Vernehmlassung, S. 7) - für die Prüfung des Wegfalls von Sistierungsgründen die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft zuständig ist (vgl. Art. 61 Bst. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
i.V.m. Art. 315 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 315 Wiederanhandnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
1    Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
2    Die Wiederanhandnahme ist nicht anfechtbar.
i.V.m. Art. 448 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
und Art. 449 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 449 Zuständigkeit - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Konflikte über die Zuständigkeit zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]), kann hier dahingestellt bleiben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat ferner das Kantonsgericht D._______ in seinem Entscheid vom 5. März 2012 nicht über das Auskunftsrecht nach Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG befunden (vgl. Beschwerdebeilage 20). Dass ein anderes Verfahren um Auskunft nach Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG hängig ist (vgl. Beschwerde, S. 16; Beschwerdebeilagen 21 f.), ist vorliegend nicht von Belang. Ebenso wenig massgebend ist, wie über ein sich auf Art. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
1    Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
2    In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
3    Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen.
4    Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.
oder Art. 697h
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697h - 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
1    Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
2    Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft auf deren Kosten eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.
OR stützendes Akteneinsichtsgesuch entschieden wurde. Namentlich ist nicht massgebend, dass der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts D._______ vom 5. März 2012 zwischenzeitlich mit Urteil des Obergerichtes des Kantons D._______ vom 28. November 2012 bestätigt wurde. Dahingestellt bleiben kann auch, ob Letzteres zu Recht geschah. Denn es ist unerfindlich, weshalb ein richtigerweise oder zu Unrecht abschlägiger Entscheid in entsprechenden Verfahren in dem Sinn präjudizierend sein sollte, dass der Beschwerdeführerin im hier in Frage stehenden Verfahren um Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht nach Art. 60
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VAG Akteneinsicht zu gewähren wäre (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.4-3.6). Ebenso unerheblich für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der von der Beschwerdeführerin angerufene Umstand, dass die B._______ in den Verfahren um Offenlegung ihrer Jahresrechnung gemäss Art. 697h
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697h - 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
1    Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
2    Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft auf deren Kosten eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.
OR geltend machte, die Interessen der Versicherten seien durch die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Vorinstanz hinreichend geschützt, weshalb es der Beschwerdeführerin an einem eigenen Interesse an der Akteneinsicht fehle (vgl. dazu Beschwerde, S. 15 f. und S. 25; Beschwerdebeilage 19 S. 12 ff.). Wie schon erwähnt, hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. Februar 2011 allfällige, für die Beschwerdeführerin negative Auswirkungen einer unsachgemässen Aufsichtstätigkeit bereits mitberücksichtigt und die Parteistellung (mit den damit verbundenen Rechten) gleichwohl verneint (vgl. E. 4.5 des Urteils; vorn E. 6.1).

Eine massgebende Veränderung der Tatsachenlage lässt sich auch nicht mit Blick auf den Umstand annehmen, dass die ausserordentliche Generalversammlung der B._______ am 5. November 2012 eine Herabsetzung des Aktienkapitals von Fr. 10'000'000.- auf Fr. 3'000'000.- beschlossen hat. Zwar ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Vorinstanz die entsprechende Kapitalherabsetzung vorgängig genehmigt hat (vgl. die im Verfahren B-1161/2013 eingereichte Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2012). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch aus dem Vorliegen eines entsprechenden Genehmigungsaktes und dem Umfang der beschlossenen Kapitalherabsetzung nicht geschlossen werden, dass nunmehr - anders als bei der vom Bundesgericht beurteilten Sachlage - ein unmittelbarer Nachteil für die Beschwerdeführerin auf dem Spiel steht. Dies umso weniger, als die E._______ AG als neue Aktionärin der B._______ mit dieser anscheinend einen Retrozessionsvertrag abgeschlossen hat, was aus den im Verfahren B-1161/2013 eingereichten Unterlagen hervorzugehen scheint und eine substantielle Verbesserung auch der Stellung der Beschwerdeführerin bewirken dürfte, aber nach dem Gesagten (vorn E. 1.5.2) nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist.

Es ist nach dem Ausgeführten weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Res-iudicata-Wirkung im Sinne der vorstehenden E. 5.1 gegeben ist. Folglich liegt insoweit, als sich das fragliche Akteneinsichtsgesuch auf Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG stützt, eine res iudicata vor. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sie die Frage nach einem Akteneinsichtsrecht im Sinne dieser Vorschrift nicht materiell prüfen musste.

6.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das bei ihr gestellte Gesuch um Akteneinsicht mit Blick auf die Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils vom 2. Februar 2011 zu Recht nicht materiell behandelt hat, soweit sich dieses Gesuch (ausdrücklich oder sinngemäss) auf Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG stützte.

6.5 Zwar macht die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich geltend, ihr stehe ein aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleitetes, von der Parteistellung unabhängiges Akteneinsichtsrecht zu. Es ist indes davon auszugehen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. Februar 2011 im Verfahren 2C_762/2010 sinngemäss auch ein aus der Bundesverfassung abgeleitetes Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verneint hat. Denn im genannten Verfahren hatte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Begehren um Akteneinsicht um Einräumung der Parteistellung ersucht. Dabei hatte sie unter anderem eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend gemacht, indem sie rügte, "ihr verfassungsmässig garantiertes Recht [...], ihre materiellen Interessen an einer werthaltigen Rückversicherungsdeckung wirksam in das Verfahren vor der FINMA einbringen zu können", sei missachtet worden (vgl. Beschwerdebeilage 11, S. 34). Vor diesem Hintergrund war das Bundesgericht gemäss Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. dazu Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) gehalten, auch zu prüfen, ob ein von der Parteistellung unabhängigen verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht besteht.

Da vorliegend seit diesem Vorprozess - wie soeben aufgezeigt (hiervor E. 6.3) - keine neuen erheblichen Tatsachen eingetreten sind, steht die materielle Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils vom 2. Februar 2011 nach dem Ausgeführten (auch) einer materiellen Beurteilung eines aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleiteten, von der Parteistellung unabhängigen Akteneinsichtsrechts entgegen. Folgerichtig hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid sinngemäss auch die Frage verneint, ob eine materielle Prüfung eines aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden Akteneinsichtsrechts von Dritten ohne Parteistellung vorzunehmen ist.

6.6 Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin die Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach die Akteneinsicht vorliegend auch deshalb zu verweigern sei, weil nur der Vorinstanz das Recht zustehe, "die betroffenen Interessen der Versicherten zu vertreten", "für die Sicherheit der Ansprüche der Versicherten zu sorgen" sowie "deren Interessenlage einzuschätzen" (vgl. Vernehmlassung, S. 6, und Replik, S. 4 ff.). Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht sachbezogen, da er nicht die hier einzig zu klärende Frage nach den Eintretensvoraussetzungen bei der Vorinstanz beschlägt (vgl. zum Streitgegenstand vorne E. 1.4).

Nach den vorstehenden Erwägungen war die Vorinstanz aufgrund der Res iudicata-Wirkung des Bundesgerichtsurteils vom 2. Februar 2011 nicht dazu verpflichtet, die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Akteneinsichtsrechts zu prüfen.

7.

Den als Beweisanträgen formulierten Begehren der Beschwerdeführerin, die Verfahrensakten der Vorinstanz "betreffend den Abwicklungsplan der B._______", zum "Wechsel der B._______ in den sog. Run Off-Betrieb" und zur "Kapitalisierung der B._______" seien zu edieren, kann teilweise nicht stattgegeben werden, ohne dass damit im Ergebnis das Hauptbegehren auf Gewährung der Einsicht in den Abwicklungsplan und dessen allfällige Genehmigung in Sachen B._______ gutgeheissen würde. Insoweit sind sie als im Hauptbegehren enthalten zu betrachten. Soweit diese Begehren im Übrigen eigenständige Beweisanträge bilden, besteht kein Anlass, ihnen zu folgen. Ebenso wenig ist dem Antrag auf Edition der Akten des Beschwerdeverfahrens B-3265/2009 stattzugeben. Führen nämlich - wie vorliegend - die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt habe sich verwirklicht und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, mit Hinweisen).

8.

Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf (entsprechend dem vorn in E. 1.4 Dargelegten) einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist somit - auch hinsichtlich der Nebenfolgen (Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- zu Lasten der Gesuchstellerin; vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung und Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
Satz 1 FINMAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 8 Abs. 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
und 4
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober 2008 [FINMA-GebV, SR 956.122]) - zu bestätigen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzielle Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist daher auf insgesamt Fr. 3'000.- festzulegen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr am 12. September 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- sowie dem irrtümlich am 18. September 2012 nochmals dem Gericht als Kostenvorschuss überwiesenen Betrag in gleicher Höhe zu verrechnen.

9.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario). Als Bundesbehörde steht auch der obsiegenden Vorinstanz kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 5'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 12. März 2013
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4598/2012
Datum : 11. März 2013
Publiziert : 19. März 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Gegenstand : Begehren um Akteneinsicht


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGÖ: 2
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesverwaltung;
b  Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;
c  die Parlamentsdienste.
2    Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.4
3    Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn:
a  dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
b  deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder
c  die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
DSG: 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
FINMA-GebV: 8
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMAG: 15 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
53 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 53 Verwaltungsverfahren - Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968117 über das Verwaltungsverfahren.
54
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
OR: 697 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
1    Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
2    In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
3    Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen.
4    Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.
697h
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697h - 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
1    Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
2    Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft auf deren Kosten eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.
StPO: 61 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
315 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 315 Wiederanhandnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
1    Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
2    Die Wiederanhandnahme ist nicht anfechtbar.
448 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
449
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 449 Zuständigkeit - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Konflikte über die Zuständigkeit zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
VAG: 3 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 3 Bewilligungspflicht - 1 Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA18.
1    Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA18.
2    Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen bedürfen ebenfalls der Bewilligung.
5 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 5 Änderung des Geschäftsplans - 1 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, h, k und r betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Zur Genehmigung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich aus Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen ergeben.21
1    Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, h, k und r betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Zur Genehmigung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich aus Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen ergeben.21
2    Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, f, g, j, l, m, n und q betreffen, sind der FINMA mitzuteilen; sie gelten als genehmigt, sofern die FINMA nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorgangs einleitet.
35 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 35 Rückversicherung - 1 Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15, 17-20, 32-34, 36-39, 52e Absatz 2, 54abis, 57-59 und 62 nicht anwendbar.
1    Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15, 17-20, 32-34, 36-39, 52e Absatz 2, 54abis, 57-59 und 62 nicht anwendbar.
2    Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Direkt- als auch die Rückversicherung, so sind die Bestimmungen nach Absatz 1 nur auf das von ihm betriebene Rückversicherungsgeschäft nicht anwendbar.
3    Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung. Die geringere Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells bei der Rückversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Für Rückversicherungsunternehmen mit geringer Grösse und Komplexität ist eine erleichterte Aufsicht zu gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
60
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 60 Verzicht - 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
1    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2    Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a  die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
b  die dafür bereitgestellten Mittel; und
c  die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3    Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4    Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5    Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
18 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
121-III-474 • 123-III-16 • 97-II-390
Weitere Urteile ab 2000
1P.330/2004 • 2C_762/2010 • 4C.138/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • akteneinsicht • bundesverwaltungsgericht • versicherungsaufsicht • frage • materielle rechtskraft • streitgegenstand • sachverhalt • replik • weiler • stelle • rechtsbegehren • verfahrenskosten • verfassungsrecht • beschwerdelegitimation • kantonsgericht • anspruch auf rechtliches gehör • eidgenössische finanzmarktaufsicht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren
... Alle anzeigen
BVGE
2009/35 • 2008/24
BVGer
A-4154/2008 • A-7311/2007 • B-1161/2013 • B-1299/2006 • B-3265/2009 • B-3311/2012 • B-3546/2010 • B-4598/2012 • C-8797/2007 • D-3307/2012 • D-5422/2011 • E-6114/2011
VPB
63.90 • 64.43