Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-850/2014

Urteil vom 20. August 2014

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Pascal Mollard,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Abt. Medien und Post, Sektion Post,

Vorinstanz,

Billag AG,

vertreten durch Von Graffenried Treuhand AG,
Pierre Scheuner und Patrick Loosli,
Erstinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Billag AG (im Folgenden: Billag oder Erstinstanz) stellte am 1. Juli 2011 in ihrer Eigenschaft als Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren A._______ eine Rechnung, wonach dieser der Billag für den privaten Radio- und Fernsehempfang eine Jahresgebühr von Fr. 462.40 (inkl. 2,5 % Mehrwertsteuern) schulde (Rechnung Nr. [...]).

A.b Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 erklärte A._______ der Billag, er habe die Gebühren gemäss der erhaltenen Rechnung bezahlt, nicht aber die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 11.28. Bezüglich der Mehrwertsteuer verlangte er von der Billag bzw. vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine anfechtbare Verfügung.

A.c Am 12. Februar 2013 verfügte die Billag, dass A._______ seit dem 1. Januar 1998 ununterbrochen der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang sowie seit dem 22. Dezember 1998 ununterbrochen der Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang unterliege (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Ferner ordnete sie an,

- dass sich die Jahresrechnung vom 1. Juli 2011 (Rechnung Nr. [...]) aus den Empfangsgebühren für die Periode vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 in der Höhe von Fr. 451.12 und der Mehrwertsteuer von 2.5 % (Fr. 11.28) zusammensetze (Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung),

und

- sich die Jahresrechnung vom 2. Juli 2012 (Rechnungs-Nr. [...]) aus den Empfangsgebühren für die Periode vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 in der Höhe von Fr. 462.40, der Mehrwertsteuer von 2.5 % (Fr. 11.28) "sowie der beiden Mahnungen [recte: Mahngebühren gemäss Mahnungen] vom 18. Oktober 2011 und 16. November 2011" in der Höhe von jeweils Fr. 5.- (inkl. Mehrwertsteuer von 8 % bzw. von je Fr. 0.37) zusammensetze (Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung).

Mit Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung hielt die Billag sodann fest, dass die Restforderung der Rechnung Nr. [...] vom 1. Juli 2011 in der Höhe von Fr. 11.28 und der Rechnung Nr. [...] vom 2. Juli 2012 in der Höhe von Fr. 21.30 nach wie vor offen sei und geschuldet bleibe.

Zur Begründung dieser Verfügung führte die Billag im Wesentlichen aus, A._______ besitze Empfangsgeräte für den privaten Radio- und Fernsehempfang und unterliege deshalb ununterbrochen der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang. Er habe indessen nach Erhalt der Rechnungen Nr. [...] vom 1. Juli 2011 und Nr. [...] vom 2. Juli 2012 jeweils denjenigen Teil nicht beglichen, welcher der fakturierten Mehrwertsteuer entsprochen habe. Die Billag müsse als Gebührenerhebungsstelle nach der massgebenden Verordnungsregelung des Bundesrates "die Empfangsgebühren inklusive dem aktuell gültigen Mehrwertsteuersatz (i.c. dem reduzierten Satz)" fakturieren.

B.

Mit Beschwerde vom 17. März 2013 stellte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim BAKOM den Antrag, Dispositiv-Ziff. 3-5 der Verfügung der Billag vom 12. Februar 2013 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Billag aufzuheben und Letztere sei anzuweisen, die von ihm ab Ende Januar 2007 unter dem Titel Mehrwertsteuer geleisteten Zahlungen inkl. Zins zurückzuerstatten. Er forderte in verfahrensrechtlicher Hinsicht sodann Abklärungen durch das BAKOM zu Art. 59 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) und "zur Erhebung der Mehrwertsteuer auf den [...] Konzessionsgebühren", die vom BAKOM oder in dessen Auftrag eingezogen werden (Beschwerde, S. 5). In der Beschwerdebegründung erklärte er sodann, das Rechtsmittel sei an die nächsthöhere Instanz weiterzuleiten, sollte die Billag vom BAKOM bzw. dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt worden sein, "die Mehrwertsteuer einzuziehen" (Beschwerde, S. 2). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Billag habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt und verkannt, dass die "Regalgebühren für den Radio- und Fernsehempfang" infolge hoheitlicher Tätigkeit von der Mehrwertsteuer befreit seien (vgl. Beschwerde, S. 5).

Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 überwies das BAKOM (im Folgenden auch: Vorinstanz) die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2013 als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

C.

Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil A-4130/2013 vom 11. September 2013 auf die Beschwerde nicht ein und stellte fest, die Verfügung der Erstinstanz vom 12. Februar 2013 sei nichtig, soweit sie im Sinne der Erwägungen im Streit liege.

D.

Gegen das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2013, die Erstinstanz mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 sowie das UVEK mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 je separat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht vereinigte die drei Beschwerdeverfahren und hiess die Rechtsmittel mit Urteil 2C_936/2013, 2C_942/2013 und 2C_947/2013 vom 31. Januar 2014 (auszugsweise veröffentlicht in BGE 140 II 80 ff.) gut, soweit darauf einzutreten war. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wies es sodann die Sache zur materiellen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen der Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren und den Gebührenpflichtigen müsse "auch über die damit verbundenen Mehrwertsteuerfragen im dafür vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Verfahren entschieden werden" (BGE 140 II 80 E. 2.5.5).

E.

Nach Eingang der materiellen Begründung des bundesgerichtlichen Urteils am 19. Februar 2014 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren unter vorliegender Verfahrensnummer A-850/2014 wieder auf und lud die Vorinstanz sowie die Erstinstanz ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 17. März 2013 zu erstatten.

F.

Mit Vernehmlassung vom 21. März 2014 führt das BAKOM insbesondere aus, es habe "jedes Interesse an der Steuerüberwälzung", da es "als Steuersubjekt und Steuerpflichtiger für die Radio- und Fernsehempfangsgebühren [...] die Mehrwertsteuer abliefern" müsse (Vernehmlassung, S. 2). Unter Hinweis auf eine beigelegte Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 23. August 2013 zur Sache verzichtet es im Übrigen auf weitere Ausführungen.

G.

Die Billag stellt mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 den Antrag, die Beschwerde vom 17. März 2013 sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen und die Verfügung der Billag vom 12. Februar 2013 sei zu bestätigen.

H.

Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 26. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht "in die Verträge zwischen dem BAKOM / UVEK und der Billag AG bzw. [in] allfällige Auszüge daraus betreffend die Einforderung der Mehrwertsteuer" (Schreiben vom 26. Mai 2014, S. 2). Ferner bat er um Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der ESTV vom 23. August 2013 und zu den im vorliegenden Verfahren A-850/2014 eingereichten Vernehmlassungen des BAKOM sowie der Billag zu äussern.

I.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Billag mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2014 auf, ihm je eine teilweise anonymisierte bzw. abgedeckte Fassung des zwischen dem UVEK als Vertreterin der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Billag abgeschlossenen Vertrages und des Pflichtenheftes der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 8. Juni 2005 einzureichen, welche dem Beschwerdeführer unter Wahrung allfälliger Geheimhaltungsinteressen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden könnten. Dieser Aufforderung kam die Billag mit Eingabe vom 12. Juni 2014 nach.

J.

Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer entsprechend den partiell anonymisierten bzw. abgedeckten Fassungen der Billag eingeschränkte Akteneinsicht in den zwischen dem UVEK als Vertreterin der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Billag abgeschlossenen Vertrag und in das Pflichtenheft der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 8. Juni 2005. Zudem setzte es ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik.

K.

Der Beschwerdeführer erklärt mit Replik vom 25. Juni 2014, er halte "an der Beschwerde und dem Rückforderungsbegehren vom 17. März 2013 und den darin gestellten Anträgen" vollumfänglich fest (Replik, S. 1). Dabei behält sich der Beschwerdeführer eine weitergehende Rückforderung für den Fall einer arglistigen Täuschung mit Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit den Radio- und Fernsehempfangsgebühren vor.

L.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, ist die Behörde, an welche die Sache zu-rückgewiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Würde sich die Rückweisungsinstanz - im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht - über die verbindlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils hinwegsetzen, läge eine Rechtsverweigerung vor. Von den verbindlichen Erwägungen kann nur dann abgewichen werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-268/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.2; A7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.5; vgl. auch Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 107 BGG N. 18). Es ist dem Bundesverwaltungsgericht infolge der Bindung an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid unter Vorbehalt von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1; Meyer/Dormann, a.a.O., Art. 107 BGG N. 18; zum Umfang der Bindungswirkung ausführlich: Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158).

1.2 Vorliegend hatte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der Billag vom 12. Februar 2013 - soweit durch den Beschwerdeführer angefochten - mangels Verfügungsbefugnis der Erstinstanz als nichtig erachtet und deshalb das Vorliegen eines für eine Beschwerde tauglichen Anfechtungsobjektes verneint (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4130/2013 vom 11. September 2013). Vor diesem Hintergrund prüfte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2014 die Frage, "welche Instanz darüber zu befinden hat, wenn die gebührenpflichtige Person bestreitet, dass [...] [die] Gebühren [für den Radio- und Fernsehempfang] der objektiven Mehrwertsteuerpflicht unterliegen" (BGE 140 II 80 E. 2). Es kam dabei zum Ergebnis, dass für die Beurteilung der entsprechenden Mehrwertsteuerfragen die Billag zuständig sei und das "Verfügungsverfahren vor der Billag [...] mit den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Rechtsmitteln" zur Anwendung gelange (vgl. BGE 140 II 80 E. 2.5.5). Diese Schlussfolgerung bewog das Bundesgericht, die Sache "zur materiellen Entscheidung" an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl. E. 3.1 und Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils [unveröffentlicht]).

Aus den genannten Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts geht hervor, dass ein Nichteintreten auf die Beschwerde vom 17. März 2013 jedenfalls nicht mit der sachlichen Unzuständigkeit bzw. fehlenden Verfügungsbefugnis der Billag begründet werden kann. Fraglich ist jedoch, ob und gegebenenfalls inwieweit aufgrund der vom Bundesgericht angeordneten Rückweisung "zur materiellen Entscheidung" die weiteren Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als erfüllt zu betrachten sind.

1.3

1.3.1 Das Bundesgericht hat mit seinen Ausführungen, wonach das "Verfügungsverfahren vor der Billag [...] mit den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Rechtsmitteln" greife (vgl. E. 2.5.5 des Urteils), für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur verbindlich entschieden, dass die Billag erstinstanzlich für den Erlass der Verfügung vom 12. Februar 2013 zuständig war. Es hat damit auch verbindlich festgelegt, dass vorliegend grundsätzlich der für die Anfechtung von Verfügungen der Billag betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren massgebende Rechtsmittelweg gilt.

1.3.2 Der genannte Rechtsmittelweg gestaltet sich wie folgt:

1.3.2.1 Gegen Verfügungen der Gebührenerhebungsstelle, die aufgrund einer vom UVEK gestützt auf Art. 65 Abs. 1 RTVV getroffenen Anordnung die Billag ist, kann gemäss Art. 69 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) zunächst Beschwerde beim BAKOM erhoben werden.

1.3.2.2 Beschwerdeentscheide des BAKOM betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren unterliegen sodann der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht:

Gemäss Art. 31
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG, sofern - wie im Bereich der Radio- und Fernsehempfangsgebühren - keine Ausnahme nach Art. 32
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG. Beschwerdeentscheide des BAKOM betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren sind Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A773/2013 vom 6. Juni 2013 E. 1.1).

1.3.3 Der erwähnte, durch das Bundesgericht vorgegebene Rechtsmittelweg hat in Fällen wie dem vorliegenden die rechtsstaatlich fragwürdige Konsequenz, dass das BAKOM - unter Vorbehalt des Sonderfalls der Sprungbeschwerde (vgl. dazu sogleich E. 1.4) - als Beschwerdeinstanz vorfrageweise über seine eigene Mehrwertsteuerpflicht bezüglich der betroffenen Radio- und Fernsehdienstleistungen zu entscheiden und gegebenenfalls über die Überwälzung der Mehrwertsteuer auf den Empfänger dieser Dienstleistungen als Steuerträger zu befinden hat. Dies ist jedoch aufgrund der Verbindlichkeit der Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hinzunehmen (vgl. E. 1.1).

1.4

1.4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG ist die Verfügung im Sinne eines Sprungbeschwerdeverfahrens unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen (und gegebenenfalls in der Rechtsmittelbelehrung auf diesen Umstand hinzuweisen), wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie die ihr untergeordnete Instanz verfügen soll. Weisungen, welche eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und einen Rückweisungsentscheid fällt, gelten dabei nicht als Weisungen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Art. 47 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG). Praxisgemäss ist eine Sprungbeschwerde aus prozessökonomischen Gründen auch dann zulässig, wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden werde (BVGE 2009/30 E. 1.2.2, mit Hinweisen). Das Überspringen einer Instanz kann, indem das Verfahren gestützt auf Art. 7 f
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
. VwVG an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz überwiesen wird, auch von Amtes wegen erfolgen (Kölz et al., a.a.O., Rz. 1272; vgl. auch Art. 59
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG).

Ob die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegeben sind, entscheidet jedenfalls, wenn keine bundesgerichtlich angeordnete Rückweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht vorliegt, allein das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1956/2012 vom 28. November 2012 E. 1.1.1; A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.55).

1.4.2 In der Begründung des Rückweisungsentscheids ist das Bundesgericht nicht ausdrücklich auf die erwähnten Voraussetzungen der Sprungbeschwerde eingegangen, obschon vorliegend fraglich ist, ob eine Weisung des BAKOM an die Erstinstanz im Sinne von Art. 47 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG gegeben war oder aufgrund der gesamten Umstände bereits feststand, wie das BAKOM entscheiden würde. Indessen bezeichnete das Bundesgericht die von der Billag gegen das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil vom 11. September 2013 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig, "soweit damit eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der (Sprung-)Beschwerde beantragt" werde (E. 1.5 des Urteils). Da das Gericht diese Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, guthiess, ist davon auszugehen, dass es mit Bezug auf die Beschwerde vom 17. März 2013 implizit auch die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde als erfüllt erachtet hat. Diese Rechtsauffassung des Bundesgerichts ist für das Bundesverwaltungsgericht bindend (vgl. E. 1.1). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen der Sprungbeschwerde nach Art. 47 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG, was auch aus prozessökonomischer Sicht als sachgerecht erscheint.

1.5

1.5.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und die sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand nach der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1129/2013 und B-4336/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1.2.3.1; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 52 N. 40, mit Hinweisen).

1.5.2 Das Bundesgericht nahm in seinem Rückweisungsentscheid nicht ausdrücklich zur Frage Stellung, ob das Bundesverwaltungsgericht in funktioneller Hinsicht auch für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer verlangten Rückerstattung der unter dem Titel Mehrwertsteuer geleisteten Zahlungen ab 2007 (inkl. Zins) zuständig ist. Diese Rückerstattung war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Billag vom 12. Februar 2013. Ob sie es hätte nach richtiger Gesetzesauslegung sein müssen (vgl. E. 1.5.1), kann hier offen gelassen werden. Denn selbst wenn die Erstinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht über die verlangte Rückerstattung befunden hätte, liesse sich diesbezüglich - wie im Folgenden aufgezeigt wird - die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund einer sog. Kompetenzattraktion bejahen (vgl. E. 1.5.3).

1.5.3

1.5.3.1 Soweit ersichtlich herrscht in Rechtsprechung und Lehre dahingehend Einigkeit, dass eine Kompetenzattraktion im Sinne einer Ausweitung oder Ausdehnung des Streitgegenstandes nur in gewissen Ausnahmefällen zulässig sein kann, andernfalls die Zuständigkeitsordnung ausgehöhlt würde (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.4.7; Christoph Bürki, Verwaltungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, 2011, S. 322, mit Hinweisen). Indessen ist eine Kompetenzattraktion trotz fehlender funktioneller Zuständigkeit zulässig, wenn in einer spruchreifen Sache ein enger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand besteht, prozessökonomische Gründe für die Kompetenzattraktion bestehen, damit formalistische Leerläufe vermieden werden können und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zur neuen Streitfrage eingeräumt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.4.9).

1.5.3.2 Falls vorliegend die vom Beschwerdeführer geforderte Rückerstattung zu Recht nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids gebildet hätte, wären die erwähnten Voraussetzungen für eine Kompetenzattraktion klarerweise erfüllt. Zum einen geht es auch bei der Frage der Rückerstattung der unter dem Titel Mehrwertsteuer ab 2007 geleisteten Zahlungen - genauso wie bei den anderen Anträgen des Beschwerdeführers - einzig um die Mehrwertsteuerpflicht bei Radio- und Fernsehdienstleistungen und die Überwälzung der Mehrwertsteuer. Zum anderen dient die Entscheidung über die genannte Rückerstattungsforderung der Prozessökonomie und der Vermeidung formalistischer Leerläufe. Schliesslich hatten vorliegend die Unterinstanzen Gelegenheit, zum geltend gemachten Rückforderungsanspruch mehrfach und ausführlich Stellung zu nehmen.

1.6 Ohne Weiteres erfüllt sind vorliegend die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, zu welchen sich das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid nicht ausdrücklich geäussert hat und welche es teilweise (wie die rechtzeitige Leistung des mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 geforderten Kostenvorschusses) noch gar nicht beurteilen konnte: Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung der Erstinstanz vom 12. Februar 2013 zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG). Auch hat er diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
und Art. 52 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3
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RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG).

Auf die Sprungbeschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Bei einer zulässigen Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht steht ihm die gleiche Kognition zu wie der übersprungenen Instanz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1956/2012 vom 28. November 2012 E. 1.1.1; A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2; Kölz et al., a.a.O., Rz. 1272; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.55). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft damit die vorliegend angefochtene Verfügung - wie das übersprungene BAKOM als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz - auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG).

2.2 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese sog. antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
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RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
BV (vgl. dazu auch E. 4.2) zu verletzen (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen).

3.

Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Die neuen Verfahrensbestimmungen finden auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwendung (vgl. Art. 113 Abs. 3
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1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG). In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1
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1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
und 2
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RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG).

Der vorliegende Sachverhalt betrifft zum einen Steuerperioden in der Zeitspanne von Ende Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 und zum anderen Steuerperioden ab dem Jahr 2010. Er untersteht damit in materieller Hinsicht mit Bezug auf die Zeit von Ende Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347) und mit Bezug auf die Zeit danach dem MWSTG und der MWSTV.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erstinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Erstinstanz habe ihn nämlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2013 weder über die seitens der Erstinstanz bei der Bundeskanzlei und beim Bundesamt für Justiz (BJ) gestellten Anfragen informiert, noch die von diesen Behörden erhaltenen Stellungnahmen offengelegt. Es komme hinzu, dass die Erstinstanz im angefochtenen Entscheid die erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt habe.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
BV umfasst verschiedene Teilgehalte, so namentlich das in Art. 26 ff
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RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
. VwVG gesetzlich konkretisierte Recht auf Akteneinsicht (sowie Orientierung über die Aktenlage) sowie den (mit Bezug auf schriftliche Verfügungen in Art. 35
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG konkretisierten) Anspruch auf einen begründeten Entscheid (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2 f., mit Hinweisen).

4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 127 V 437 E. 3d/aa; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.5; A6738/2011 und A6760/2011 vom 30. Oktober 2013 E. 3.4.1; A6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 3.1; A2970/2010 vom 22. März 2012 E. 8.2).

4.4 Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Erstinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in der von ihm gerügten Weise verletzt hat. Denn selbst wenn infolge einer allfälligen Verletzung des Akteneinsichtsrechts und/oder der Begründungspflicht von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen wäre, könnte der Verfahrensmangel als im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt gelten:

Zum einen verfügt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall über eine umfassende Kognition (vgl. vorn E. 2.1). Zum anderen erklärte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 28. Mai 2013, dass die Vorinstanz zwischenzeitlich namentlich eine Anfrage der Erstinstanz an das BJ sowie eine Stellungnahme der ESTV an das BJ vom 22. November 2012 zur Akteneinsicht freigegeben habe (vgl. Akten Vorinstanz, act. 32 S. 1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer inzwischen die volle Akteneinsicht gewährt wurde und er spätestens im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Es kommt hinzu, dass die zur Begründung der angefochtenen Verfügung verpflichtete Erstinstanz ihren Standpunkt bereits geäussert hat und nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Neubeurteilung davon abrücken würde. Eine Rückweisung würde deshalb zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Sie läge im Übrigen schon deshalb nicht im Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Behandlung des Falles, weil er die in Frage stehenden Verfahrensmängel selbst als einer Heilung zugänglich qualifiziert und ausführte, dass ihm bei Nachholung der (behaupteten) Versäumnisse der Erstinstanz im Beschwerdeverfahren kein wesentlicher Nachteil entstehe (vgl. Beschwerde, S. 3).

Eine allfällige Gehörsverletzung durch die Erstinstanz wäre damit als geheilt zu betrachten (vgl. E. 4.3).

5.

5.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen durch steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen bzw. im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (vgl. Art. 5 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
und b aMWSTG bzw. Art. 18 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG). Eine Lieferung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts liegt unter anderem vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. d Ziff. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG; zu weiteren, vorliegend nicht einschlägigen Lieferungstatbeständen vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. d Ziff. 2
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RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
und 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG).

Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. e
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG). Mit dieser Regelung wird im Sinne eines Auffangtatbestandes sichergestellt, dass sämtliche Leistungen als Dienstleistungen erfasst werden, wenn es sich nicht ausdrücklich um eine Lieferung handelt (vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2855/2008 vom 4. November 2010 E. 2.2, mit Hinweisen). Eine Dienstleistung ist namentlich auch dann gegeben, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen werden (Art. 7 Abs. 2 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. e Ziff. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG).

5.1.1 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. "Leistungsaustauschverhältnis" oder "Leistungsverhältnis").

5.1.2 Die Annahme eines Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 138 II 239 E. 3.2; BGE 132 II 353 E. 4.1; BGE 126 II 443 E. 6a). Die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. "wirtschaftliche Betrachtungsweise"). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.8; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3931/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.3; A8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses genügt es, dass Leistung und Entgelt innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung das Entgelt auslöst. Zwischen Leistung und Entgelt muss damit ein kausaler, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sein (BVGE 2009/34 E. 2.2.1). Nicht von Bedeutung für die Frage des Leistungsverhältnisses ist weiter, ob das Entgelt wertmässig der erbrachten Leistung entspricht bzw. ob die Leistung freiwillig oder aufgrund eines Rechtsanspruchs erbracht wird. Entscheidend ist allein, dass eine Leistung im Austausch gegen ein Entgelt erbracht wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.1.3). Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3).

5.1.3 Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist (wie auch bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage) primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht. Es ist zu prüfen, ob der Aufwand vom Leistungsempfänger erbracht wird, um die Leistung des Leistungserbringers zu erhalten (statt vieler: BVGE 2009/34 E. 2.2.1; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 230 ff.).

5.1.4 Nach Art. 18 Abs. 2 Bst. l
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG gelten Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, welche für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden, mangels Leistung nicht als Entgelt.

5.1.5 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis vorliegt, stellt sich die Frage, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 und 6.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2967/2008 vom 11. August 2010 E. 2.3.1; A 6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2.2). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (vgl. zum früheren Recht Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2.4; A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.2, A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 2.2; A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.2; A1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008; zum neuen Recht vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.4).

5.2

5.2.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist aus altrechtlicher Sicht, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig sind dabei gemäss Art. 21 Abs. 2 aMWSTG insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen.

Die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 aMWSTG bei Überschreiten der massgebenden Mindestumsatzgrenze für ihre gewerblichen Leistungen grundsätzlich steuerpflichtig (Satz 1). Für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, sind die genannten Dienststellen, Einrichtungen, Personen und Organisationen nicht steuerpflichtig, auch dann nicht, wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten (Satz 2).

5.2.2 Neurechtlich ist mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG; zur Steuerbefreiung vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG).

Nach Art. 12 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG sind Steuersubjekte der Gemeinwesen die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (zur Steuerbefreiung dieser Steuersubjekte infolge Unterschreitens bestimmter Umsatzgrenzen vgl. Art. 12 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG). Laut Art. 12 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG bestimmt der Bundesrat, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten (vgl. dazu Art. 14
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV sowie hinten E. 7.3.2).

6.

Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, den Radio- und Fernsehempfangsgebühren stehe keine konkrete staatliche Leistung gegenüber, dass steuerbare Leistungen erbracht wurden.

6.1 Aus der massgebenden Sicht des gebührenpflichtigen Leistungsempfängers (vgl. E. 5.1.3) ist davon auszugehen, dass dieser die Empfangsgebühren bezahlt, um Leistungen im Rahmen des Service public bzw. der öffentlich-rechtlichen Versorgung der Schweiz mit Radio- und Fernsehprogrammen im Sinne der (nunmehr in Art. 93 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
-4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
BV statuierten) rundfunkspezifischen Verfassungsziele (vgl. Martin Dumermuth, Die Rechtnatur der Radio- und Fernsehempfangsgebühr, Medialex 2004, S. 149) in Anspruch zu nehmen (zu den Aufgaben des BAKOM vgl. insbesondere Art. 45 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören.
1    Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören.
1bis    Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47
2    Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen.
3    Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.
4    Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49
Satz 2, Art. 47
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 47 Erfüllung des Leistungsauftrages - 1 Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen.
1    Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen.
2    Stellt es erhebliche Unzulänglichkeiten fest, so ergreift es Massnahmen. Es kann namentlich den Anspruch auf Abgabenanteile um höchstens die Hälfte kürzen, bis die Unzulänglichkeiten behoben sind.
, Art. 52 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 52 Einschränkungen - 1 Das BAKOM kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm:
1    Das BAKOM kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm:
a  das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt;
b  die für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über Programmgestaltung, Werbung oder Sponsoring dauernd und schwerwiegend verletzt; oder
c  mit einem Sendeverbot nach Artikel 89 Absatz 2 belegt ist.
2    Gegen die Verfügung des BAKOM können sich sowohl der Veranstalter des betreffenden Programms als auch die Fernmeldedienstanbieterin beschweren, welche das Programm verbreitet oder der Verbreitung zuführt.
3    ...51
, Art. 57
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen - 1 Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
1    Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
2    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet.
, Art. 58 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 58 Förderung neuer Verbreitungstechnologien - 1 Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind.
1    Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind.
2    Es kann die Öffentlichkeit über neue Technologien, insbesondere über die technischen Voraussetzungen und die Möglichkeiten der Anwendung, informieren und dafür mit Dritten zusammenarbeiten.
3    Die Förderleistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe (Art. 22) und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet.
4    Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) den Anteil, der für die Förderleistungen zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrages der Abgabe.
5    Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Berechtigten und legt die Voraussetzungen der Förderleistungen fest.
und Art. 86
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 86 Grundsätze - 1 Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94-98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.88
1    Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94-98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.88
2    Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme und des übrigen publizistischen Angebots der SRG beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.89
3    Auf das Aufsichtsverfahren sind die Bestimmungen des VwVG90 anwendbar, sofern das vorliegende Gesetz nicht davon abweicht.
4    Im Verfahren der Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz (Art. 91-98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig.91
5    Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen veröffentlichte redaktionelle Publikationen und Beschwerden wegen der Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.92
RTVG; zu den Aufgaben des UVEK vgl. namentlich Art. 43
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 43 - 1 Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
1    Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
a  in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt;
b  in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt.
2    Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung und den programmlichen Leistungsauftrag. Das UVEK kann weitere Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges Programmschaffen sicherzustellen.
, Art. 45 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören.
1    Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören.
1bis    Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47
2    Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen.
3    Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.
4    Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49
und Art. 48 ff
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden.
1    Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden.
2    Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden.
3    Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen.
. RTVG; zu den Aufgaben der Gebührenerhebungsstelle bzw. der Billag s. insbesondere Art. 69
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
RTVG; s. ferner zur Verwaltungstätigkeit zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages Franz Zeller, Öffentliches Medienrecht, 2004, S. 237 f.). Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um mehrwertsteuerrechtliche Lieferungen (vgl. E. 5.1). Mithin werden die Empfangsgebühren vom Abgabepflichtigen entrichtet, um Dienstleistungen im Sinne des Mehrwertsteuerrechts in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
aMWSTG bzw. Art. 3 Bst. e
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt somit ein Leistungsverhältnis zwischen dem BAKOM (bzw. der Billag, vgl. E. 6.5) einerseits und dem gebührenpflichtigen Leistungsempfänger andererseits vor. Nichts daran ändern kann die mehrwertsteuerliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen dem BAKOM bzw. dem UVEK und den Veranstaltern der Radio- sowie Fernsehprogramme.

6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet, und damit Regalabgaben (BGE 121 II 183 E. 3; BGE 109 Ib 308 E. 2, 3 und 5; Urteile des Bundesgerichts 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2; 2A.200/2006 vom 22. September 2006 E. 2.3; vgl. auch BVGE 2007/15 E. 3 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5726/2013 vom 10. März 2014 E. 5.1; A2811/2011 vom 13. April 2012 E. 6.2. Dementsprechend werden die Radio- und Fernsehempfangsgebühren auch in Ziff. 3.10 des erwähnten Pflichtenheftes als Regalgebühren bezeichnet). Wenn entsprechend dieser bisherigen Praxis des Bundesgerichts davon ausgegangen würde, dass die Empfangsgebühren als Regalabgaben für die Einräumung des Rechts zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen bezahlt werden, bestünde die mehrwertsteuerlich relevante Leistung des BAKOM (bzw. der Billag, vgl. E. 6.5) in der Einräumung eines Rechts (vgl. E. 5.1). In diesem Sinne sieht auch die Verwaltungspraxis die Leistung im Zusammenhang mit Empfangsgebühren für Radio- und Fernsehprogramme in der Einräumung des Rechts, ausgestrahlte Sendungen zu empfangen (vgl. MWST-Branchen-Info 13, Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen, Ausgabe vom Januar 2010, Ziff. 4.10.1). Auch wenn dieser Betrachtungsweise gefolgt würde, könnte das Fehlen eines Austauschverhältnisses nicht mit Erfolg gegen das Vorliegen steuerbarer Leistungen ins Feld geführt werden, wäre doch gegebenenfalls davon auszugehen, dass der Gebührenpflichtige als Leistungsempfänger die Gebühr zahlt, um das erwähnte Recht eingeräumt zu erhalten.

6.3 Am Vorliegen eines mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsverhältnisses nichts ändern kann ferner die Rechtsprechung, wonach die Radio- und Fernsehempfangsgebühren dem Bund als solchem geschuldet waren und kein synallagmatisches Austauschverhältnis zwischen dem Radio- oder Fernsehkonsumenten und der früher für die Erteilung der Konzession bzw. Bewilligung zum Radio- und Fernsehempfang zuständigen PTT bestand (vgl. BGE 121 II 183 E. 3b/bb; BGE 109 Ib 308 E. 5a). Diese Rechtsprechung bezog sich - wollte sie hier denn analog herangezogen werden - nämlich nicht auf das Mehrwertsteuerrecht, weshalb sie nicht primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abstellte. Der Mehrwertsteuer unterliegen ohnehin nicht nur synallagmatische Austauschverhältnisse. Vielmehr reicht für ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis eine kausale wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung aus (vgl. E. 5.1.2). Nicht entscheidend ist im Übrigen, dass der Radio- oder Fernsehkonsument in keiner direkten Rechtsbeziehung zu den Veranstaltern der Radio- und Fernsehprogramme (namentlich der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft [SRG]) steht (vgl. BGE 109 Ib 308 E. 4b; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], 2008, Vorbem. zu Art. 68
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
-71
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 71 - Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch verbreitet werden.
RTVG N. 6; zur teilweise - ausserhalb des mehrwertsteuerlichen Kontextes - vertretenen Qualifikation der Empfangsgebühren als Entgelt für die erbrachten Programmleistungen vgl. Dumermuth, a.a.O., S. 149 f.).

6.4

6.4.1 Nach der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4975 ff.) sowie dem zugehörigen Gesetzesentwurf (BBl 2013 5051 ff.) soll inskünftig an die Stelle der bisherigen Radio- und Fernsehempfangsgebühren ein geräteunabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public im Bereich Radio und Fernsehen treten. Zudem soll Art. 18 Abs. 2 Bst. l
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG dahingehend revidiert werden, dass die gestützt auf das RTVG erhobene Abgabe für Radio und Fernsehen als steuerbares Entgelt gilt (vgl. BBl 2013 5066).

6.4.2 Da die entsprechende Gesetzesänderung noch nicht in Kraft ist, lässt sich aus diesem Vorhaben des Gesetzgebers nichts zugunsten oder zu Ungunsten der Beschwerde ableiten. Immerhin kann hier festgehalten werden, dass der Bundesrat in der erwähnten Botschaft - in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der vorstehend vorgenommenen Würdigung - davon ausgeht, dass (bereits) unter dem geltenden Recht im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch anzunehmen ist (so führte der Bundesrat aus, dass bei der künftig für jeden Haushalt und jedes Unternehmen zu leistenden Abgabe mehrwertsteuerlich "der Zusammenhang zwischen Leistung und Abgabe nicht mehr eindeutig" sei. Er erklärte zudem, dass infolgedessen neu in Art. 18 Abs. 2 Bst. l
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG ausdrücklich geregelt werden solle, "dass die Radio- und Fernsehabgabe weiterhin der Mehrwertsteuer unterliegt". Schliesslich hielt er fest, dass sich damit "durch den Wechsel von der Empfangsgebühr zu der [zukünftigen] Radio- und Fernsehabgabe hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht nichts" ändere [BBl 2013 5013]). Entgegen der in der Replik (S. 8) vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers lässt die geplante Neuregelung deshalb nicht darauf schliessen, dass nach dem derzeit in Kraft stehenden sowie dem früheren Recht im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren kein Leistungsaustausch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts erfolgt.

6.5 Ob die in Frage stehende Tätigkeit mehrwertsteuerlich statt dem BAKOM (bzw. dem UVEK) aufgrund der im Namen der Billag ausgestellten Gebührenrechnungen letzterer zuzurechnen ist, ist unerheblich. Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird (E. 7), ist im vorliegenden Kontext weder beim BAKOM, noch bei der Billag eine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts gegeben, weshalb die Hoheitlichkeit nicht gegen die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches ins Feld geführt werden kann.

7.

7.1 Zu klären bleibt, ob die hier interessierende Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts in Ausübung hoheitlicher Gewalt vorgenommen wurde bzw. hoheitlich ist und deshalb keine steuerbaren Umsätze vorliegen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf eine Stellungnahme der ESTV vom 23. August 2013, wonach es vorliegend um die Einräumung des Rechts zur Ausübung einer dem Bund vorbehaltenen Tätigkeit (Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen) durch das BAKOM gehe und dies eine unternehmerische und damit nicht hoheitliche Leistung darstelle (zu Recht unbestritten ist dabei, dass das BAKOM eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 23
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 71 - Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch verbreitet werden.
aMWSTG bzw. Art. 12 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG bildet, welche bei Steuerbarkeit der vorliegend in Frage stehenden Leistungen subjektiv steuerpflichtig ist [vgl. zur subjektiven Steuerpflicht vorn E. 5.2]). Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Verleihung der Empfangskonzession sei ebenso wie die Verleihung von anderen Konzessionen eine typisch hoheitliche Tätigkeit.

7.2

7.2.1 Der Begriff "hoheitliche Gewalt" wird, abgesehen von der Regelung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 aMWSTG, wonach die Ausübungen von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit als hoheitlich gilt, weder im aMWSTG noch in der aMWSTGV definiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff der Hoheitlichkeit restriktiv zu handhaben, da es sich bei der Regelung, wonach in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Leistungen der Mehrwertsteuer nicht unterliegen, um eine Ausnahme vom Grundprinzip der Allgemeinheit der Verbrauchsteuer handelt (Urteil des Bundesgerichts 2A.388/2001 vom 26. Februar 2002 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 2.1.3). Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und hoheitlicher Tätigkeit ist für die subjektive Steuerpflicht der genannten Gemeinwesen, Einrichtungen, Personen und Organisationen daher von zentraler Bedeutung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1540/2006 vom 8. Januar 2008 E. 2.2.1; Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, 2000, Art. 23
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 71 - Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch verbreitet werden.
MWSTG N. 2; Riedo, a.a.O., S. 194). Hoheitliches Handeln zeichnet sich laut der Rechtsprechung zum aMWSTG beispielsweise dadurch aus, dass ein Subordinationsverhältnis gegeben ist und eine gegenüber dem Bürger erzwingbare öffentlich-rechtliche Regelung zur Anwendung gelangt. Ebenfalls ein wichtiges Kriterium ist, dass die Leistungen nicht mit privaten Anbietern konkurrieren, mithin nicht marktfähig sind (BGE 125 II 480 E. 8.b; Urteil des Bundesgerichts 2A.197/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2628/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3.1; A1540/2006 vom 8. Januar 2008 E. 2.2.1). Bei einem staatlichen Monopol genügt es zur Annahme der Gewerblichkeit und damit der Steuerbarkeit bereits, dass die Leistungen des Gemeinwesen in einem potentiellen Wettbewerb zu privaten Anbietern stehen (Riedo, a.a.O., S. 201; vgl. ferner [zum deutschen Umsatzsteuerrecht] Bernhard Weich, Öffentliche Hand im System der Umsatzsteuer, Köln 1996, S. 111).

Keinesfalls ist die "hoheitliche Tätigkeit" mit "öffentlich-rechtlichem Handeln" gleichzusetzen, ansonsten wären alle Tätigkeiten der Verwaltung und sämtliche Aufgaben im öffentlichen Interesse hoheitlich. Der Ausdruck "in Ausübung hoheitlicher Gewalt" ist auf jeden Fall enger als jener der "öffentlich-rechtlichen Aufgaben" (Urteil des Bundesgerichts 2A.305/2002 vom 6. Januar 2003 E. 2).

7.2.2 Im neuen Recht findet sich in Art. 3 Bst. g
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 71 - Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch verbreitet werden.
MWSTG eine Legaldefinition der hoheitlichen Tätigkeit. Danach gilt als solche eine "Tätigkeit eines Gemeinwesens, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden". Diese Definition lehnt sich eng an die erwähnte, unter dem alten Recht ergangene Rechtsprechung an (vgl. Felix Geiger, in: ders./Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 3 N. 39). Eine Neuerung liegt indessen im Umstand begründet, dass die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit bei den von der Steuer ausgenommenen Leistungen in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 29
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 71 - Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch verbreitet werden.
MWSTG aufgeführt ist, weil der Gesetzgeber bei der Schiedsgerichtsbarkeit "keinerlei Bezug zu hoheitlicher Tätigkeit" mehr sah (so Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft zum MWSTG], BBl 2008 6885 ff., 6943; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 [publiziert in ASA 78, S. 608 ff., und RDAF 2010 II S. 51 ff.] E. 2.1).

Nach der Botschaft zum neuen Gesetz definiert Art. 3 Bst. g
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 71 - Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch verbreitet werden.
MWSTG die hoheitlichen Tätigkeiten "negativ als jene Tätigkeiten der Gemeinwesen, welche nicht unternehmerischer bzw. nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht marktfähiger Natur sind" (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6942). Der Gesetzgeber hat mit Blick auf das sich laufend verändernde Staatsverständnis bewusst auf eine positive Umschreibung der hoheitlichen Tätigkeiten verzichtet (vgl. zur zeitlichen Wandelbarkeit des Staatsverständnisses und der damit verbundenen Schwierigkeit, den mehrwertsteuerlichen Begriff der Hoheitlichkeit positiv zu definieren, auch Riedo, a.a.O., S. 192 f.; Weich, a.a.O., S. 112).

Im Einklang mit der früheren Praxis (vgl. E. 7.2.1) wird in der Botschaft zum MWSTG betont, dass sich die mehrwertsteuerrechtliche Definition der hoheitlichen Tätigkeit namentlich von der entsprechenden privatrechtlichen Definition und vom Begriff der hoheitlichen Tätigkeit im (übrigen) öffentlichen Recht unterscheide. So seien etwa Tätigkeiten, die aufgrund eines Monopols ausgeübt würden, jedoch unternehmerischer Natur seien, mehrwertsteuerlich nicht als hoheitlich zu qualifizieren (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6943). Das in Art. 3 Bst. g
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 71 - Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch verbreitet werden.
MWSTG genannte negative Abgrenzungskriterium der unternehmerischen Natur der Tätigkeit ist somit dahingehend zu verstehen, dass selbst eine im Monopolbereich ausgeübte staatliche Tätigkeit dann nicht als hoheitlich qualifiziert werden kann, wenn sie ohne die gesetzliche Einräumung der Monopolstellung ebenso gut Gegenstand eines Privatunternehmens bilden könnte (vgl. Geiger, a.a.O., Art. 3 N. 40). In letzterem Fall liegt eine gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit vor, was zwingend eine hoheitliche Tätigkeit ausschliesst (vgl. Riedo, a.a.O., S. 194; s. auch vorn E. 7.2.1). Die zwingende Negativabgrenzung von hoheitlicher Tätigkeit durch den Begriff der unternehmerischen Tätigkeit ergibt sich nicht nur aus der Legaldefinition von Art. 3 Bst. g
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 71 - Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch verbreitet werden.
MWSTG, sondern auch aus Art. 12 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG, wonach der Bundesrat festlegt, welche Leistungen von Gemeinwesen als "unternehmerisch" und "damit steuerbar" gelten.

7.3

7.3.1 Gewisse Tätigkeiten, welche häufig von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und von mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen ausgeübt werden, und bei denen teilweise nicht ohne Weiteres klar ist, ob sie nicht allenfalls als hoheitlich zu qualifizieren wären, hat der Gesetzgeber in Art. 23 Abs. 2 aMWSTG explizit als beruflich oder gewerblich und damit als steuerbar erklärt (vgl. Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, 2000, Art. 23 aMWSTG N. 29. Vor diesem Hintergrund greift der Beschwerdeführer ins Leere, soweit er sinngemäss geltend macht, Art. 23 Abs. 2 aMWSTG sei nur auf in Konkurrenz zur Privatwirtschaft erbrachte Tätigkeiten anwendbar [vgl. Replik, S. 4]). Laut Art. 23 Abs. 2 Bst. a aMWSTG gilt das "Fernmeldewesen" als berufliche oder gewerbliche und somit steuerbare Tätigkeit.

7.3.2 Im neuen Recht ist auf formell-gesetzlicher Ebene keine Art. 23 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 71 - Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch verbreitet werden.
aMWSTG entsprechende Vorschrift vorhanden. Indessen führte der Gesetzgeber in der Botschaft zum MWSTG aus, dass die in letzterer Vorschrift enthaltene, nicht abschliessende Aufzählung von Tätigkeiten der Gemeinwesen, die nicht als hoheitlich, sondern als unternehmerisch gelten, ergänzt mit den aktuellsten Praxisänderungen in die (Ausführungs-)Verordnung überführt werde (vgl. Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6942). Nach der einschlägigen Aufzählung in Art. 14
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV gelten als "unternehmerisch und damit steuerbar" unter anderem "Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen" (Ziff. 1).

7.4

7.4.1 Vorliegend in Frage stehen Dienstleistungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Versorgung der Schweiz mit Radio- und Fernsehprogrammen (E. 6.1). Die entsprechende Tätigkeit fällt unter das "Fernmeldewesen" im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Bst. a aMWSTG, so dass sie als gewerblich bzw. beruflich zu qualifizieren ist (vgl. E. 7.3). Es liegt folglich altrechtlich keine hoheitliche Tätigkeit vor (vgl. E. 7.2).

Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass mit Bezug auf das alte Recht die vom Bundesgesetzgeber mit Art. 23 Abs. 2 Bst. a aMWSTG getroffene Entscheidung, das "Fernmeldewesen" vom Bereich der hoheitlichen Gewaltausübung bzw. hoheitlichen Tätigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinne auszuschliessen, mit Blick auf das sog. Anwendungsgebot von Art. 190
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
BV bindend ist. Denn nach dieser Verfassungsvorschrift sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden von Bund und Kantonen massgebend (vgl. dazu BGE 131 II 562 E. 3.2; BGE 129 II 249 E. 5.4; BVGE 2008/48 E. 5.3).

7.4.2 Die hier in Frage stehenden Dienstleistungen im Rahmen des Service public zählen neurechtlich zu den "Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronischen Dienstleistungen" im Sinne von Art. 14 Ziff. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV und sind damit unternehmerischer, also nicht hoheitlicher Natur. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, Art. 14 Ziff. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV sei nicht "auf die Verleihung der Empfangskonzession", sondern lediglich auf "die Zurfügungstellung des Fernseh- und Radiosignals durch das Gemeinwesen selbst bzw. das Recht zur Nutzung von deren Kabelnetz" anwendbar (vgl. Replik, S. 4). Denn gegen einen in der behaupteten Weise eingeschränkten Anwendungsbereich der genannten Bestimmung spricht nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch die mit Blick auf das Grundprinzip der Allgemeinheit der Verbrauchsteuer gebotene restriktive Handhabung des Begriffes der Hoheitlichkeit (vgl. E. 7.2.1). Dahingestellt bleiben kann hier, ob die vorliegend in Frage stehende Leistung (namentlich in technischer Hinsicht) mit den nach Ansicht des Beschwerdeführers unter Art. 14 Ziff. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV fallenden Leistungen vergleichbar ist.

7.5 Selbst unabhängig von den erwähnten Sondervorschriften zum Fernmeldewesen bzw. zu den Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen (Art. 23 Abs. 2 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 23 Umfang der Abtretung - (Art. 15 Abs. 4 MWSTG)
aMWSTG, Art. 14 Ziff. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV) ist die vorliegend in Frage stehende Tätigkeit mehrwertsteuerlich betrachtet nicht als hoheitlich zu qualifizieren:

7.5.1 Der Umstand, dass das BAKOM und die Billag unbestrittenermassen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen, vermag für sich allein keine im mehrwertsteuerlichen Sinne hoheitliche Natur ihrer Tätigkeiten zu begründen (vgl. E. 7.2.1). Infolgedessen kann auch nicht als Argument für die mehrwertsteuerrechtliche Hoheitlichkeit der hier interessierenden Tätigkeit ins Feld geführt werden, dass das Bundesgericht in BGE 140 II 80 E. 2.5 das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Billag als solches öffentlich-rechtlicher Natur qualifiziert hat (so jedoch Replik, S. 3 und 5).

7.5.2 Angesichts des Umstandes, dass der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen seit dem 20. Oktober 1997 weder an eine Konzession noch an eine Bewilligung geknüpft ist (vgl. die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretene Änderung von Art. 55 Abs. 1 des früheren Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen [AS 1997 2187 ff.] sowie hinten E. 7.5.3), könnte sich fragen, ob sich die Radio- und Empfangsgebühren - entsprechend der bisherigen Praxis des Bundesgerichts (vgl. E. 6.2) - nach wie vor als Entgelt für die Einräumung eines dem Bund vorbehaltenen Rechts und damit als Konzessionsabgabe qualifizieren lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2811/2011 vom 13. April 2012 E. 6.2; Dumermuth, a.a.O., S. 147 ff.; Rolf H. Weber, Finanzierung der Rundfunkordnung, 2000, S. 180). Wie die Radio- und Fernsehempfangsgebühren im System der öffentlichen Abgaben einzuordnen sind, kann hier freilich offen gelassen werden (anders jedoch sinngemäss Replik, S. 3). Denn mangels Konzessions- oder Bewilligungspflicht für den Rundfunkempfang lässt sich die Hoheitlichkeit der in Frage stehenden Leistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht jedenfalls nicht mit dem Argument begründen, dass es um die als solche nicht marktfähige Ermächtigung zur Ausübung eines dem Staat vorbehaltenen Rechts gehe.

Im Übrigen würde sich in diesem Punkt im Ergebnis auch dann keine abweichende mehrwertsteuerrechtliche Beurteilung ergeben, wenn entsprechend der Sichtweise des Bundesgerichts eine Konzessions- oder Bewilligungspflicht angenommen würde. Denn gegebenenfalls wäre davon auszugehen, dass der betroffene Private Anspruch auf eine entsprechende Konzession oder Bewilligung hätte, weshalb die Einräumung des Rechts zum Empfang von Rundfunkprogrammen auch bei Annahme einer Konzessions- oder Bewilligungspflicht nicht wie bei einer gewöhnlichen Monopolkonzession als Ermächtigung zur Ausübung einer dem Bund vorbehaltenen Tätigkeit qualifiziert werden könnte (vgl. zum früheren Recht Dumermuth, a.a.O., S. 148 f., mit weiteren Hinweisen; s. zur Empfangsfreiheit auch sogleich E. 7.5.3). Vor diesem Hintergrund lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit Recht behaupten, die Erteilung von Empfangskonzessionen sei nicht marktfähig und damit hoheitlich. Abgesehen davon ist eine Tätigkeit ohnehin nicht bereits deshalb hoheitlich, weil sie nicht markfähig ist.

7.5.3 Die Befugnis, einseitig öffentlich-rechtliche Pflichten und Rechte gegenüber einem sich im Subordinationsverhältnis zum Staat befindenden Privaten festzulegen, erscheint nicht als prägendes Merkmal des hier interessierenden Verhältnisses zwischen dem BAKOM bzw. der Billag und dem privaten Empfänger von Radio- und Fernsehdienstleistungen:

Der Kerngehalt der hier fraglichen Leistung besteht nämlich im Service public bzw. der öffentlich-rechtlichen Versorgung der Schweiz mit Rundfunk. Wer ein geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies zwar der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
und 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG; Art. 55 Abs. 1 des früheren Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen [aRTVG, AS 1992 601 ff., mit späteren Änderungen] in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 der früheren Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 [aRTVV, AS 1997 2903 ff., mit späteren Änderungen]). Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, muss jedoch nach der gesetzlichen Regelung nicht mit einseitigen Massnahmen des Staates rechnen, welche die ihm zustehende Möglichkeit, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen, unmittelbar einschränken. Letzteres entspricht der verfassungsrechtlich und gesetzlich garantierten Empfangsfreiheit (vgl. Art. 16 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
BV und Art. 66
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 66 Freier Programmempfang - Jede Person ist frei, die an die Allgemeinheit gerichteten in- und ausländischen Programme zu empfangen.
RTVG bzw. Art. 52 aRTVG).

Auch der Zwangscharakter staatlichen Handelns, welcher für eine hoheitliche Tätigkeit im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne sprechen würde, steht im hier interessierenden Kontext nicht im Vordergrund. Denn zur Durchsetzung der erwähnten Melde- und Gebührenpflicht ist im Gesetz einzig eine Busse vorgesehen (vgl. Art. 101 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 101 Widerhandlungen - 1 ...111
1    ...111
2    Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftigen Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder einem rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zuwiderhandelt.
3    Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer ein Konzessionsverfahren oder ein Verfahren zur Änderung einer Konzession durch falsche Angaben zu seinen Gunsten beeinflusst.
4    In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
und 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 101 Widerhandlungen - 1 ...111
1    ...111
2    Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftigen Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder einem rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zuwiderhandelt.
3    Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer ein Konzessionsverfahren oder ein Verfahren zur Änderung einer Konzession durch falsche Angaben zu seinen Gunsten beeinflusst.
4    In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
RTVG bzw. Art. 70 Abs. 1 Bst. a und Art. 71 aRTVG), für deren Auferlegung das BAKOM zuständig ist (vgl. Art. 102 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 102 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen ist das BAKOM zuständig. Das Bundesgesetz vom 22. März 1974112 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen ist das BAKOM zuständig. Das Bundesgesetz vom 22. März 1974112 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.
2    ...113
RTVG) und früher das UVEK zuständig war (vgl. Art. 73 aRTVG). Auch die in einem Teilbereich (der Erhebung der Empfangsgebühren und der damit verbundenen Aufgaben) bestehende Verfügungsbefugnis der Billag (vgl. Art. 69 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
RTVG) und die Rede von hoheitlichen Tätigkeiten der Gebührenerhebungsstelle im Pflichtenheft der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (vgl. dazu Ziff. 3.1 f. des Pflichtenheftes) lassen nicht den Schluss zu, dass vorliegend, also im Bereich Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Service public zugunsten des Gebührenpflichtigen, eine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts gegeben ist.

Es kommt hinzu, dass aufgrund der hier in Frage stehenden Tätigkeit ein wirtschaftlicher Wert generiert wird (vgl. auch E. 6.1) und eine teilweise oder ganze Privatisierung dieser Tätigkeit nicht als ausgeschlossen erscheint.

8.

Nach dem Ausgeführten liegen steuerbare Leistungen des BAKOM (bzw. der Billag, vgl. E. 6.5) vor (insbesondere greift nämlich die Vorschrift von Art. 18 Abs. 2 Bst. l
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG betreffend Zahlungen im Zusammenhang mit hoheitlichen Tätigkeiten [vgl. E. 5.1.4] im hier zu beurteilenden Fall nicht). Die Höhe der infolgedessen zu erhebenden Mehrwertsteuern ist zu Recht unbestritten (vgl. zum anwendbaren reduzierten Steuersatz Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
aMWSTG bzw. Art. 25 Abs. 2 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG). Es bleibt indessen zu klären, ob die Erstinstanz als Gebührenerhebungsstelle die beim BAKOM angefallenen Mehrwertsteuern zu Recht auf den Beschwerdeführer überwälzt hat, was dieser bestreitet.

8.1 Die Mehrwertsteuersystematik ist grundsätzlich auf die Überwälzbarkeit der Steuer ausgerichtet (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
aMWSTG bzw. Art. 1 Abs. 3 Bst. c
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG). Die eigentliche Überwälzung der Steuer richtet sich dabei freilich nach den Verhältnissen am Markt und gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Dies galt auch nach der Rechtsprechung zum früheren Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.6).

Das Bundesgericht führte in BGE 140 II 80 ff. aus, der Gesetzgeber habe bei der Schaffung von Art. 6
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG "die typische Situation (Privatautonomie) vor Augen" gehabt und wohl nicht bedacht, dass das Leistungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur sein könne. Gestützt auf diese Überlegung kam es zum Schluss, dass der Erstinstanz betreffend die vorliegend zu klärenden Mehrwertsteuerfragen Verfügungskompetenz zukommt und insofern der öffentlich-rechtliche Rechtsweg zu beschreiten ist (BGE 140 II 80 E. 2.5.5; vgl. auch vorn E. 1.2).

Entsprechend diesen verfahrensbezogenen Erwägungen des Bundesgerichts ist (auch) in materieller Hinsicht davon auszugehen, dass Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG und die dieser Vorschrift entsprechende frühere Rechtsprechung die Überwälzung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung nicht ausschliessen, wenn das in Frage stehende Leistungsverhältnis - wie vorliegend - öffentlich-rechtlicher Natur ist.

8.2 Art. 59 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
der am 1. April 2007 in Kraft getretenen RTVV setzt die Höhe der Gebühren für privaten Radioempfang auf monatlich Fr. 13.75 und für privaten Fernsehempfang auf monatlich Fr. 23.84 fest, und zwar beides "exklusive Mehrwertsteuer". Für die vorliegend auch interessierende Zeitspanne von Ende Januar bis 31. März 2007 sah Art. 44 aRTVV - ebenfalls mit dem Hinweis "exklusive Mehrwertsteuer" - Empfangsgebühren von monatlich Fr. 13.75 für den privaten Radioempfang sowie von Fr. 22.90 für den privaten Fernsehempfang vor.

Indem diese Verordnungsbestimmungen die Gebührenhöhe mit dem Passus "exklusive Mehrwertsteuer" festsetzen, implizieren sie, dass eine allfällige Mehrwertsteuer auf Leistungen, mit Bezug auf welche die Empfangsgebühren als Entgelt zu betrachten sind, zu den erwähnten monatlichen Beträgen hinzuzurechnen und damit vom Gebührenpflichtigen zu tragen ist. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, diese Vorschriften könnten nach ihrem Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass der Verordnungsgeber habe ausschliessen wollen, dass die Billag die Mehrwertsteuer "auf ihrem Honorar für den Gebühreneinzug mit der Gebührenforderung einverlangt" (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2013, S. 3). Eine solche Interpretation des Passus "exklusive Mehrwertsteuer" drängt sich jedoch nicht auf, zumal sich ein entsprechender Hinweis auf einer Rechnung üblicherweise ebenfalls nicht auf die Mehrwertsteuer auf Inkassoleistungen des Gläubigers oder der Inkassostelle, sondern auf die Mehrwertsteuer auf der in Rechnung gestellten Leistung bezieht.

Aus Art. 59 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
RTVV und Art. 44 aRTVV ergibt sich somit, dass die Mehrwertsteuer auf den Gebührenpflichtigen zu überwälzen ist.

Abgesehen davon ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, die Überwälzung der fraglichen Mehrwertsteuer auf den gebührenpflichtigen Leistungsempfänger sei auch ohne ausdrückliche Spezialregelung im RTVV zulässig, und zwar schon allein gestützt auf das gesetzlich verankerte Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
aMWSTG bzw. Art. 1 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
MWSTG), welche den Konsum und nicht den Leistungserbringer steuerlich belasten will (vgl. Riedo, a.a.O., S. 12 ff.). Anders verhielte es sich nur, wenn eine das massgebende öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger betreffende Sonderregelung die Überwälzung ausschliessen würde. Vor diesem Hintergrund verfängt denn auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, für die vorliegende Mehrwertsteuerüberwälzung fehle es an der dafür erforderlichen Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, von vornherein nicht.

9.

Nach dem Gesagten hat die Erstinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die streitbetroffenen Mehrwertsteuerbeträge in Rechnung gestellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nach dem Dargelegten auch nicht die Rede davon sein, dass die Gebührenpflichtigen bezüglich der Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren arglistig getäuscht worden wären (vgl. Replik, S. 2 und 10).

Die Frage nach einer allfälligen Verjährung von Rückforderungsansprüchen bezüglich zu Unrecht dem Beschwerdeführer belasteter Mehrwertsteuerbeträge stellt sich vor diesem Hintergrund nicht.

Auf die Erhebung weiterer Beweise, wie sie in der Beschwerde vom 17. März 2013 gefordert wird, kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2) verzichtet werden. Denn es ist davon auszugehen, dass weitere Abklärungen - namentlich des BAKOM - keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermögen.

11.

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Ausgeführten als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

12.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 400.- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-850/2014
Datum : 20. August 2014
Publiziert : 08. September 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren


Gesetzesregister
BGG: 42  82  107
BV: 16  29  93  190
MWSTG: 1  3  5  6  7  10  12  18  20  21  23  25  36  112  113
MWSTV: 14 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
23
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 23 Umfang der Abtretung - (Art. 15 Abs. 4 MWSTG)
RTVG: 43 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 43 - 1 Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
1    Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
a  in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt;
b  in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt.
2    Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung und den programmlichen Leistungsauftrag. Das UVEK kann weitere Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges Programmschaffen sicherzustellen.
45 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören.
1    Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören.
1bis    Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47
2    Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen.
3    Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.
4    Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49
47 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 47 Erfüllung des Leistungsauftrages - 1 Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen.
1    Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen.
2    Stellt es erhebliche Unzulänglichkeiten fest, so ergreift es Massnahmen. Es kann namentlich den Anspruch auf Abgabenanteile um höchstens die Hälfte kürzen, bis die Unzulänglichkeiten behoben sind.
48 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden.
1    Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden.
2    Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden.
3    Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen.
52 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 52 Einschränkungen - 1 Das BAKOM kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm:
1    Das BAKOM kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm:
a  das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt;
b  die für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über Programmgestaltung, Werbung oder Sponsoring dauernd und schwerwiegend verletzt; oder
c  mit einem Sendeverbot nach Artikel 89 Absatz 2 belegt ist.
2    Gegen die Verfügung des BAKOM können sich sowohl der Veranstalter des betreffenden Programms als auch die Fernmeldedienstanbieterin beschweren, welche das Programm verbreitet oder der Verbreitung zuführt.
3    ...51
57 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen - 1 Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
1    Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
2    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet.
58 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 58 Förderung neuer Verbreitungstechnologien - 1 Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind.
1    Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind.
2    Es kann die Öffentlichkeit über neue Technologien, insbesondere über die technischen Voraussetzungen und die Möglichkeiten der Anwendung, informieren und dafür mit Dritten zusammenarbeiten.
3    Die Förderleistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe (Art. 22) und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet.
4    Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) den Anteil, der für die Förderleistungen zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrages der Abgabe.
5    Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Berechtigten und legt die Voraussetzungen der Förderleistungen fest.
66 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 66 Freier Programmempfang - Jede Person ist frei, die an die Allgemeinheit gerichteten in- und ausländischen Programme zu empfangen.
68 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
69 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
71 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 71 - Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch verbreitet werden.
86 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 86 Grundsätze - 1 Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94-98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.88
1    Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94-98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.88
2    Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme und des übrigen publizistischen Angebots der SRG beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.89
3    Auf das Aufsichtsverfahren sind die Bestimmungen des VwVG90 anwendbar, sofern das vorliegende Gesetz nicht davon abweicht.
4    Im Verfahren der Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz (Art. 91-98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig.91
5    Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen veröffentlichte redaktionelle Publikationen und Beschwerden wegen der Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.92
101 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 101 Widerhandlungen - 1 ...111
1    ...111
2    Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftigen Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder einem rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zuwiderhandelt.
3    Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer ein Konzessionsverfahren oder ein Verfahren zur Änderung einer Konzession durch falsche Angaben zu seinen Gunsten beeinflusst.
4    In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
102
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 102 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen ist das BAKOM zuständig. Das Bundesgesetz vom 22. März 1974112 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen ist das BAKOM zuständig. Das Bundesgesetz vom 22. März 1974112 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.
2    ...113
RTVV: 59  65
VGG: 31  32  33
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 5  7  21  26  35  47  48  49  50  52  59  61  63  64
BGE Register
109-IB-308 • 121-II-183 • 125-II-480 • 126-II-443 • 127-V-431 • 129-II-249 • 131-II-562 • 132-II-353 • 132-V-387 • 133-I-201 • 135-III-334 • 136-I-229 • 137-I-195 • 138-II-239 • 140-II-80
Weitere Urteile ab 2000
1C_398/2012 • 2A.197/2005 • 2A.200/2006 • 2A.215/2003 • 2A.304/2003 • 2A.305/2002 • 2A.326/2002 • 2A.388/2001 • 2A.43/2002 • 2C_320/2009 • 2C_487/2011 • 2C_518/2007 • 2C_519/2007 • 2C_807/2008 • 2C_936/2013 • 2C_942/2013 • 2C_947/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mehrwertsteuer • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • frage • vorinstanz • uvek • radio und fernsehen • replik • anspruch auf rechtliches gehör • empfang • weisung • bundesrat • pflichtenheft • sachverhalt • kompetenzattraktion • lieferung • leistungserbringer • akteneinsicht • verfahrenskosten • monat • kostenvorschuss • streitgegenstand • richtigkeit • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • fernsehsendung • gerichtsurkunde • weiler • schiedsgerichtsbarkeit • monopolabgabe • nichtigkeit • bundesamt für kommunikation • gegenleistung • gemeinde • unternehmung • bundesgesetz über radio und fernsehen • anfechtungsgegenstand • radiosendung • rechtsmittel • prozessvoraussetzung • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • verordnung zum bundesgesetz über die mehrwertsteuer • staatliches monopol • verfassungsrecht • zins • beweismittel • wert • gerichtsschreiber • rechtsmittelbelehrung • verhältnis zwischen • funktion • antizipierte beweiswürdigung • frist • veranstalter • entscheid • kommunikation • steuerpflichtiger • steuerpflicht • gerichts- und verwaltungspraxis • autonomie • dauer • fernsehapparat • bewilligung oder genehmigung • srg • staatliches handeln • bundesamt für justiz • wiese • geltungsbereich • medien • rückerstattung • verbindlichkeit • gesetz • steuermass • präsident • verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren • fernmeldeverkehr • bundesgesetz über das bundesgericht • rechtsbegehren • richtlinie • benutzung • schweiz • entscheidungsbefugnis • rückweisungsentscheid • eidgenossenschaft • ertrag • gesetzmässigkeit • begründung des entscheids • kommentar • begründung der eingabe • überprüfungsbefugnis • richterliche behörde • revision • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • personalbeurteilung • berechnung • beendigung • angabe • ausgabe • beurteilung • beteiligung oder zusammenarbeit • wirtschaftliches monopol • oblat • adressat • radioapparat • bundeskanzlei • kabelnetz • von amtes wegen • lausanne • eigenschaft • busse • ausserhalb • privatwirtschaft • schweizerisches recht • juristische person • honorar • zelle • verfahrensbeteiligter • konsum • privatautonomie • vertragsrecht • unterschrift • stelle • privatisierung • ermessen • sektion • scheune • wirtschaftliche betrachtungsweise • leistungsauftrag • wille • inkrafttreten • haushalt • rechtsanwendung • neuerung • verfahrensmangel • tag • kerngehalt • dispositionsmaxime • bezogener • eidgenössisches departement • errichtung eines dinglichen rechts • rechtsform • gesetzesentwurf • personengesellschaft • revisionsgrund • natürliche person • amtssprache
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2009/30 • 2009/34 • 2008/48 • 2007/23 • 2007/15
BVGer
A-1383/2006 • A-1540/2006 • A-1572/2006 • A-1989/2011 • A-268/2012 • A-2855/2008 • A-2967/2008 • A-3931/2013 • A-4130/2013 • A-4749/2010 • A-5460/2008 • A-5588/2007 • A-5726/2013 • A-5876/2008 • A-6001/2011 • A-6143/2007 • A-6180/2012 • A-6198/2012 • A-850/2014 • B-1129/2013 • B-4336/2013
AS
AS 2000/1300 • AS 2000/1347 • AS 1997/2903 • AS 1997/2187 • AS 1992/601
BBl
2008/6885 • 2008/6942 • 2008/6943 • 2013/4975 • 2013/5013 • 2013/5051 • 2013/5066
Zeitschrift ASA
ASA 78,608
MediaLex
2004 S.149
RDAF
2010 II 51