Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-832/2014

Urteil vom 20. August 2014

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Pascal Baur.

A._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Looser,
Parteien ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31,
Postfach, 8026 Zürich ,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich), c/o Studienadministration, HG FO 22.1,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich,

vertreten durch Prof. Hans R. Heinimann,
Prorektor Lehre, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Bachelor-Studiengang Informatik - Leistungsausweis ohne Abschluss.

Sachverhalt:

A.
A._______ trat im Herbst 2007 in den Bachelor-Studiengang Informatik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) ein. Nachdem er die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hatte, wurde er mit Verfügung vom 19. Februar 2009 aus dem Studiengang ausgeschlossen. In der Folge ersuchte er unter erstmaligem Hinweis auf (...) um Annullation der Prüfungsergebnisse und um Wiederzulassung zum Studiengang. Die ETH Zürich gab seinem Gesuch statt.

B.
Im Jahre 2009 wurden A._______ wegen (...) für eine Einzelprüfung erleichterte Prüfungsbedingungen gewährt (Verlängerung der Prüfungsdauer um 50% und Möglichkeit, die Prüfung auf einem durch das Studiensekretariat zur Verfügung gestellten Laptop zu schreiben). Anfang Januar 2010 ersuchte er darum, künftige Prüfungen unter den gleichen erleichterten Prüfungsbedingungen absolvieren zu können. Die ETH Zürich war damit einverstanden.

C.
Am 23. Juni 2011 ersuchte A._______ darum, den zweiten Versuch der Basisprüfung seit Wiederzulassung zum Studiengang teilweise mündlich ablegen zu können. Zur Begründung brachte er vor, bei ihm sei neu - zusätzlich zu (...) - (...) festgestellt worden. Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 wies die ETH Zürich sein Gesuch ab, da es zu den Fertigkeiten eines Informatikers gehöre, gewisse Leistungen auch schriftlich zu erbringen; ausserdem würde bei einer Gutheissung des Gesuchs der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt.

D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 27. Juli 2011 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. Am 28. Juli 2011 bewilligte die ETH Zürich zusätzlich zu den bereits erwähnten Vorkehren weitere Mass-nahmen, um die Nachteile (...) auszugleichen (Pause von 20 Minuten nach 2 Stunden Prüfungszeit bei 3-stündigen [regulär 2-stündigen] schriftlichen Prüfungen bzw. von 30 Minuten nach 2 ½ Stunden Prüfungszeit bei 4 ½-stündigen [regulär 3-stündigen] schriftlichen Prüfungen und Möglichkeit, die Prüfungen unter Aufsicht in einem separaten Raum zu schreiben). A._______ gab sich mit diesen zusätzlichen Massnahmen zufrieden und absolvierte den zweiten Versuch der Basisprüfung seit Wiederzulassung zum Studiengang unter den entsprechend angepassten Bedingungen erfolgreich.

E.
Am 31. Mai 2012 ersuchte A._______ um Anpassung des ihm gewährten Nachteilsausgleichs in dem Sinne, dass er keinen separaten Raum und bei 3-stündigen (regulär 2-stündigen) schriftlichen Prüfungen keine Pause mehr benötige. Die ETH Zürich war damit einverstanden. Am 8. Januar 2013 ersuchte er im Weiteren um eine Verlängerung der Studienfrist um zwei Semester. Am 21. Januar 2013 verlängerte die ETH Zürich die Studienfrist vorerst um ein Semester, jedoch nur unter der Bedingung, dass er in der Wintersession 2013 unter anderem die Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ bestehe.

F.
Am 29. Januar 2013 trat A._______, der seit dem 28. Juli 2011 neben dem zweiten Versuch der Basisprüfung seit Wiederzulassung zum Studiengang zahlreiche weitere schriftliche Prüfungen unter angepassten Bedingungen absolviert und zum Teil bestanden hatte, zur Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ an. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 teilte ihm die ETH Zürich mit, er habe diese Prüfung nicht bestanden. Gleichzeitig schloss sie ihn vom Bachelor-Studiengang Informatik aus, da er die erforderliche Mindestanzahl Kreditpunkte in den sog. obligatorischen Fächern nicht mehr erreichen könne.

G.
Am 21. März 2013 ersuchte A._______ die ETH Zürich, diese Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Am 26. März 2013 erhob er gegen die Verfügung zudem Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. Am 23. Mai 2013 wies die ETH Zürich das Wiedererwägungsgesuch ab. In der Folge wurde das zwischenzeitlich sistierte Beschwerdeverfahren vor der ETH-Beschwerdekommission wieder aufgenommen. Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 wies diese die Beschwerde ab (vgl. Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, A._______ seien aufgrund (...) mehrere Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt worden. Diese hätten ihm erlaubt, die aus der Behinderung resultierende Schlechterstellung auszugleichen. Dass er gleichwohl in einer Prüfung gescheitert sei, sei auf sein fehlendes Fachwissen zurückzuführen. Die von ihm im Juni 2011 geforderte Änderung des Prüfungsmodus von schriftlich zu mündlich sei ihm von der ETH Zürich ausserdem zu Recht verwehrt worden.

H.
Gegen dieses Urteil der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils der ETH-Beschwerde-kommission vom 12. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ergebnisse der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen in den Fächern Z._______ sowie Y._______ für die Beurteilung der universitären Leistungen des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen sind.

2. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer erneut zum zweiten Versuch für die Prüfungen Z._______ sowie Y._______ zuzulassen und es sei dem Beschwerdeführer innert nützlicher Frist die Möglichkeit einzuräumen, diese Prüfungen unter Berücksichtigung seiner behinderungsbedingten Bedürfnisse und unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs gemäss Rechtsbegehren 3 zu absolvieren.

3. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

a. die in Rechtsbegehren 1 genannten Prüfungen beim Beschwerdeführer als mündliche Prüfung abzunehmen,

b. eventualiter (bei Abweisung von Rechtsbegehren 3a): für die in Rechtsbegehren 1 genannten Prüfungen

- dem Beschwerdeführer den Beizug eines "Notetaker" zu erlauben oder

- mehrere kurze Teilprüfungen vorzusehen und diese dem Beschwerdeführer an unterschiedlichen Tagen abzunehmen oder

c. für die in Rechtsbegehren 1 genannten Prüfungen geeignete Mischformen der Anträge 3a und 3b vorzusehen.

4. Hinsichtlich der obligatorischen Prüfungen, die der Beschwerdeführer seit dem am 21. Februar 2013 verfügten "Ausschluss aus dem Studiengang" ablegte, sei vorab festzustellen, dass diese unter Prüfungsbedingungen abgenommen wurden, welche die Ansprüche des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG verletzten; sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer erneut auch zu diesen Prüfungen zuzulassen und ihm innert nützlicher Frist die Möglichkeit einzuräumen, auch diese Prüfungen unter Berücksichtigung seiner behinderungsbedingten Bedürfnisse und unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs gemäss Rechtsbegehren 3 zu absolvieren.

5. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Vorbereitung der nachzuholenden Prüfungen gemäss Rechtsbegehren 1 ausreichend Zeit einzuräumen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung bringt er in materieller Hinsicht vor, der ihm gewährte Nachteilsausgleich sei zwar teilweise hilfreich gewesen, habe ihm aber nicht ermöglicht, den Nachweis seiner fachlichen Qualifikation zu erbringen. Erforderlich seien vielmehr die von ihm beantragten Massnahmen, wobei der Wechsel des Prüfungsmodus von schriftlich zu mündlich Vorrang habe. Dieser sei im Übrigen entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) durchaus zulässig.

I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2014 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung ohne weitere Ausführungen auf das angefochtene Urteil.

J.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2014, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung bringt sie vor, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Prüfungsannullation und -repetition verwirkt, weil er seine Einwände gegen den ihm gewährten Nachteilsausgleich erst nachträglich und damit verspätet vorgebracht habe. Seine Einwände überzeugten zudem auch in inhaltlicher Hinsicht nicht.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 heisst der Instruktionsrichter das in der Beschwerde gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorsorglichen Rechtsschutzes teilweise gut und untersagt der Beschwerdegegnerin, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die noch vorhandenen Unterlagen betreffend die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen zu vernichten. Im Übrigen - Einräumung der Möglichkeit, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht das Studium fortzusetzen und sämtliche erforderlichen Prüfungen unter Gewährung des im Hauptverfahren beantragten Nachteilsausgleichs abzulegen - weist er das Gesuch ab, soweit er darauf eintritt. Ausserdem setzt er den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein.

L.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2014 an seiner Beschwerde und seiner Begründung fest. Ergänzend erläutert er insbesondere, aus welchen Gründen er erst nach dem Scheitern in der Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ Einwände gegen den ihm gewährten Nachteilsausgleich vorgebracht und wieso er damit sein Recht auf Prüfungsannullation und -repetition nicht verwirkt habe.

M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Das angefochtene Urteil ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und stammt von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid, mit dem sein Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Informatik bestätigt wird, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Aus prozessökonomischen Gründen kann allerdings ausnahmsweise auf Begehren, die über den Streitgegenstand hinausgehen, eingetreten werden, wenn sie zu diesem einen (sehr) engen Bezug haben und die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zur neuen Streitfrage zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 mit Hinweisen; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.210).

1.3.1 Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2013, mit der er aus dem Bachelor-Studiengang Informatik ausgeschlossen wurde, und die Gewährung der Möglichkeit, die Prüfung im Fach Z._______ unter angepassten, seine behinderungsbedingten Bedürfnisse berücksichtigenden Bedingungen erneut zu absolvieren. Weiter verlangte er, künftige Prüfungen seien so durchzuführen, dass diese Bedürfnisse in nützlicher Weise berücksichtigt würden. Die Vorinstanz trat auf seine Beschwerde ohne Einschränkung ein und wies sie ab.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer (vgl. Bst. H) neu auch hinsichtlich der Prüfung im Fach Y._______ die Zulassung zu einem zweiten Versuch unter angepassten Bedingungen, die er nunmehr ausdrücklich benennt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). Zudem verlangt er, es sei ihm für das Nachholen dieser Prüfung sowie der Prüfung im Fach Z._______ ausreichend Vorbereitungszeit einzuräumen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5). Bezüglich der Ergebnisse der bereits abgelegten Prüfungen in diesen beiden Fächern sei ausserdem festzustellen, dass sie für die Beurteilung seiner universitären Leistungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Weiteren beantragt er, es sei ihm die Möglichkeit zu gewähren, die seit dem Ausschluss aus dem Studiengang abgelegten obligatorischen Prüfungen erneut und unter den gleichen Bedingungen wie die vorstehend erwähnten beiden Prüfungen zu absolvieren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4). Bezüglich ersterer Prüfungen sei zudem festzustellen, dass sie unter Prüfungsbedingungen abgenommen wurden, die seine Ansprüche nach Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) verletzen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4).

1.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Wiederholung der seit dem Ausschluss aus dem Studiengang abgelegten obligatorischen Prüfungen unter geänderten Bedingungen verlangt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4), geht er damit nicht über den Streitgegenstand hinaus. Wie vorstehend erwähnt, beantragte er vor der Vorinstanz, künftige Prüfungen seien unter angepassten Bedingungen abzuhalten, was diese mit der Abweisung der Beschwerde und der Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin (implizit) ablehnte. Auch mit den im Rechtsbegehren Ziff. 3 geforderten Nachteilsausgleichsmassnahmen geht er nicht über den Streitgegenstand hinaus, da er damit lediglich das vor der Vorinstanz gestellte allgemeine Begehren auf Festsetzung angepasster, angemessener Prüfungsbedingungen konkretisiert. Als unproblematisch erscheint ausserdem sein Antrag auf Einräumung ausreichender Vorbereitungszeit (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5), soweit er die Ablegung der Prüfung im Fach Z._______ betrifft. Sofern dieser Antrag nicht bereits implizit im Antrag auf Wiederholung dieser Prüfung enthalten ist, weist er zu diesem und damit auch zum Streitgegenstand zumindest einen sehr engen Bezug auf. Die Vorinstanz nahm zudem in ihrem Urteil implizit dazu Stellung (im ablehnenden Sinn) und hätte ausserdem Gelegenheit gehabt, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu zu äussern. Einem Eintreten auf die genannten Rechtsbegehren steht mit Blick auf den Streitgegenstand somit nichts entgegen.

1.3.3 Ob auf die Beschwerde auch insofern eingetreten werden kann, als der Beschwerdeführer die Wiederholung der Prüfung im Y._______ (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie die Einräumung ausreichender Vorbereitungszeit für die Ablegung dieser Prüfung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5) verlangt, erscheint demgegenüber nicht als ohne Weiteres klar. Die Frage braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden, wäre die Beschwerde doch auch dann abzuweisen, wenn auf diese Begehren eingetreten würde (vgl. E. 7).

1.3.4 Mit Blick auf den Streitgegenstand nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die beiden Feststellungsbegehren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4). Dass die Ergebnisse der abgelegten Prüfungen in den Fächern Z._______ und Y._______ bei der Beurteilung der universitären Leistungen des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen sind bzw. dass die seit dem Ausschluss aus dem Studium abgelegten obligatorischen Prüfungen unter Bedingungen abgenommen wurden, die Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG verletzen, ergäbe sich im Falle einer Gutheissung der Begehren um Einräumung der Möglichkeit, diese Prüfungen zu wiederholen, bereits aus der Urteilsbegründung. Das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers würde also bereits mit diesen Leistungsbegehren gewahrt, weshalb es ihm hinsichtlich der beiden Feststellungsbegehren an einem schutzwürdigen Interesse mangelt. Diese sind somit unzulässig, weshalb nicht auf sie einzutreten ist (zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren vgl. Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG; BGE 137 II 199 E. 6.5; 135 III 378 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2009 vom 24. September 2009 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1 m.w.H.; Isabelle Häner, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 25 N. 16 ff.; Beatrice Weber-Dürler, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 25 N. 16).

1.3.5 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb auf sie - unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.3.3 f. - einzutreten ist.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die von Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss nur schwer überprüft werden können, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. statt vieler BVGE 2010/11 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.1 m.w.H.). Für den ETH-Bereich ist ausserdem zu beachten, dass die Rüge der Unangemessenheit bei der Überprüfung der Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen spezialgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Art. 37 Abs. 4
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Keine Zurückhaltung übt das Bundesverwaltungsgericht hingegen, soweit im Zusammenhang mit Prüfungen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig sind oder Verfahrensmängel gerügt werden, d.h. Mängel, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Solche Einwände überprüft es vielmehr mit voller Kognition (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.2). Soweit sich vorliegend derartige Fragen stellen, können sie demnach uneingeschränkt überprüft werden.

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2012/21 E. 5.1). Sofern keine anderslautenden Rügen erhoben werden, geht es allerdings grundsätzlich davon aus, die entscheidrelevanten Sachumstände seien bereits vollständig erhoben worden. Es führt nur dann ein eigenes Beweisverfahren durch, wenn sich im Rahmen der Instruktion oder Entscheidvorbereitung diesbezügliche Zweifel ergeben (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.119a). Seine Untersuchungspflicht wird dabei insbesondere durch die Mitwirkungspflichten der Parteien gemäss Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG eingeschränkt (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/50 E. 10.2.1).

Es würdigt sodann die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Für die objektive Beweislast gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.150).

2.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt ausserdem der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als richtig erachtet, und diesem jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).

3.

3.1 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass auf Beginn des Herbstsemesters 2008 das Studienreglement 2008 für den Bachelor-Studiengang Informatik des Departements Informatik vom 17. Juni 2008 (Studienreglement 2008, RSETHZ 323.1.1600.11) in Kraft trat. Nach dessen Art. 44 Abs. 3 absolviert den Bachelor-Studiengang gemäss den Bestimmungen des Studienreglements 2003 für den Bachelor-Studiengang Informatik des Departements Informatik vom 18. November 2003 (Studienreglement 2003, RSETHZ 323.1.1600.10), wer vor dem Herbstsemester 2009 in das zweite Studienjahr oder vor dem Herbstsemester 2010 in das dritte Studienjahr eintritt. In der Praxis wurde Studierenden, die im Herbst 2009 das zweite Studienjahr bereits teilweise nach dem Studienreglement 2003 absolviert hatten, allerdings die Wahl gelassen, im alten Studiengang zu verbleiben oder in den Studiengang nach dem neuen Studienreglement zu wechseln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3113/2013 vom 16. April 2014 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer trat im Herbst 2007 in den Bachelor-Studiengang Informatik ein. Nach zweimaligem Nichtbestehen der Basisprüfung wurde er mit Verfügung vom 19. Februar 2009 aus dem Studiengang ausgeschlossen, auf Gesuch hin jedoch wieder zugelassen (vgl. Bst. A). In der Folge absolvierte er die Prüfungen bzw. den Studiengang gemäss dem Studienreglement 2008. Es ist entsprechend unbestritten, dass dieses zur Anwendung kommt.

3.2 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist weiter zu beachten, dass am 1. August 2012 die Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) in Kraft trat. Diese enthält keine Übergangsbestimmung. Die Prüfungen in den Fächern Y._______ und Z._______, deren Wiederholung der Beschwerdeführer verlangt, sowie der Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Informatik erfolgten indes nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen findet diese daher im vorliegenden Fall Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3113/2013 vom 16. April 2014 E. 4.2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er zunächst in allgemeiner Weise aus, die Vorinstanz habe die Ausführungen der Beschwerdegegnerin lediglich darauf überprüft, ob sie nachvollziehbar bzw. überzeugend seien, resp. nur ausgeführt, es gäbe keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die von der Beschwerdegegnerin gewährten Massnahmen nützlich waren, um den behinderungsbedingten Nachteilen entgegenzuwirken. Ausserdem habe sie in zahlreichen Punkten zentrale Vorbringen und Beweismittel von ihm ausser Acht gelassen und sich damit begnügt, die Behauptungen und Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu wiederholen. Damit habe sie seine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Ansprüche auf Berücksichtigung und Prüfung seiner Vorbringen sowie auf ausreichende Begründung verletzt. Diese allgemeine Rüge konkretisiert er anschliessend hinsichtlich verschiedener seiner Vorbringen.

4.2 Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen (Sachbehauptungen, Beweismittel, rechtliche Parteivorbringen) des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5057/2013 vom 2. Juli 2014 E. 5.3.1; A-1769/2013 vom 23. August 2013 E. 4.3.3 [teilweise publiziert in BVGE 2013/43]; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 32 Rz. 1 ff. m.w.H.). Nicht unter die Berücksichtigungspflicht fällt die rechtliche Argumentation (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5057/2013 vom 2. Juli 2014 E. 5.3.1; A-1769/2013 vom 23. August 2013 E. 4.3.3; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 32 Rz. 7).

Das Recht auf Begründung als weiterer Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid so zu begründen, dass ihn der Betroffene sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl dieser als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 513 E. 3.6.5; 133 III 439 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5057/2013 vom 2. Juli 2014 E. 5.3.2; A-7067/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; A-5614/2013 vom 2. April 2014 E. 4.2; Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 35 Rz. 17 ff.).

4.3 Die Vorinstanz führt in der Begründung des angefochtenen Urteils zwar aus, sie habe keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die von der Beschwerdegegnerin gewährten Massnahmen nützlich waren, um den behinderungsbedingten Nachteilen entgegenzuwirken (vgl. E. 7 i.f. des angefochtenen Urteils). Weiter bezeichnet sie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den Gründen, wieso der Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Juli 2011, mit der ihm die teilweise mündliche Ablegung der Basisprüfung verwehrt wurde, letztlich hinnahm, als nachvollziehbar und überzeugend (vgl. E. 8.2 des angefochtenen Urteils). Sie nimmt ausserdem in der Urteilsbegründung nicht zu sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung, bezüglich welcher dieser in seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht eine Äusserung als unabdingbar erachtet. Daraus kann allerding nicht - wie dessen Rüge nahe legt - gefolgert werden, sie habe den Standpunkt der Beschwerdegegnerin mehr oder weniger unbesehen übernommen und die Vorbringen des Beschwerdeführers nur unzureichend berücksichtigt sowie sich mit diesen in der Urteilsbegründung nur ungenügend auseinandergesetzt.

4.3.1 Die erste vorstehend erwähnte Aussage steht am Ende einer Erwägung, in der sich die Vorinstanz mit der Frage auseinandersetzt, ob aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gewisse schriftliche Prüfungen erfolgreich absolvierte, jedoch keine guten Noten erzielte, der Schluss gezogen werden könne, der gewährte Nachteilsausgleich sei unzureichend gewesen (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). Aus ihren Ausführungen wird deutlich, dass und wieso sie aufgrund der von ihr als massgeblich qualifizierten Fakten der Ansicht ist, die gewährten Massnahmen hätten genügt bzw. das Scheitern des Beschwerdeführers sei nicht auf dessen Mehrfachbehinderung, sondern auf dessen fehlendes Fachwissen zurückzuführen (vgl. auch E. 6.4 des angefochtenen Urteils). Ihre Aussage bedeutet demnach weder, sie habe unbesehen und ohne Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers die Ansicht der Beschwerdegegnerin übernommen, noch, sie habe ihre Ansicht in einer Weise begründet, die keine sachgerechte Anfechtung ihres Entscheids zuliess. Aus ihren Ausführungen wird vielmehr deutlich, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und wieso sie die Rüge des Beschwerdeführers, die gewährten Massnahmen hätten nicht ausgereicht, zurückwies. Sie brauchte daher auf dessen weitere Vorbringen, namentlich die in der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht konkret erwähnten, nicht einzugehen.

4.3.2 Mit der zweiten erwähnten Aussage schliesst sich die Vorinstanz zwar der Argumentation der Beschwerdegegnerin an (vgl. E. 8.2 des angefochtenen Urteils). Aus dem Kontext (vgl. E. 8 und 8.1 des angefochtenen Urteils) wird indes deutlich, dass sie dies nicht unbesehen und ohne Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers tut, sondern vielmehr deshalb, weil sie die Argumente der Beschwerdegegnerin als überzeugender erachtet. Dass sie darauf verzichtet, die gesamte Argumentation der Beschwerdegegnerin als eigene zu wiederholen, und sich darauf beschränkt, ein ergänzendes Argument anzuführen, ist dabei nicht von Belang, betrifft dies doch einzig den Stil der Begründung, nicht aber deren Inhalt. Es kann daher nicht gesagt werden, sie habe ihre Ansicht in einer Weise begründet, die keine sachgerechte Anfechtung zuliess. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz zitiere - mit ihrem Zusatzargument - in einer den Sachverhalt völlig vereinfachenden Weise jene Äusserungen des Rechtsberaters der X._______, die ihr am besten in die Begründung passten, und setze sich mit seinen Argumenten nicht auseinander. Aus der Begründung der Vorinstanz wird deutlich, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und wieso sie die Ansicht der Beschwerdegegnerin als überzeugender erachtete als jene des Beschwerdeführers. Sie brauchte daher auch hier auf dessen weitere Vorbringen, namentlich die in der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht konkret erwähnten, nicht einzugehen.

4.3.3 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der vom Beschwerdeführer mehrfach in leicht variierter Form erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht ausreichend begründet, wieso ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Wechsel des Prüfungsmodus von schriftlich zu mündlich verwehrt habe, bzw. habe sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen nicht (ausreichend) auseinandergesetzt. Aus der Begründung des angefochtenen Urteils wird deutlich, wieso die Vorinstanz trotz der Vorbringen des Beschwerdeführers der Meinung ist, die Beschwerdegegnerin habe die Durchführung einer mündlichen Prüfung ablehnen dürfen. Der vorliegende Fall weicht somit von jenem ab, der Gegenstand des vom Beschwerdeführer zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 (teilweise publiziert in BVGE 2008/26) bildete. In jenem Fall verweigerte die verfügende Behörde die Durchführung einer mündlichen Prüfung lediglich mit Verweis auf die anwendbare Verordnung, die die Form der Prüfungen in den einzelnen Fächern abschliessend festlege, bzw. mit dem Argument, bei ausschliesslich mündlichen Prüfungen werde der Prüfungszweck nicht erreicht (vgl. BVGE 200/26 E. 5.2.2). Es kann somit auch hinsichtlich dieser Rüge des Beschwerdeführers weder gesagt werden, die Vorinstanz habe unbesehen und ohne Berücksichtigung seiner Vorbringen die Ansicht der Beschwerdegegnerin übernommen, noch, sie habe ihre Ansicht in einer Weise begründet, die keine sachgerechte Anfechtung zuliess.

Die Vorinstanz ist im Übrigen, wie dargelegt (vgl. E. 4.3.1), der Auffassung, die gewährten Ausgleichsmassnahmen hätten ausgereicht. Daraus kann gefolgert werden, dass der Frage, ob ein Moduswechsel möglich sei, letztlich keine entscheidwesentliche Bedeutung zukam. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit auch insofern als unzutreffend, kann sich die Begründung doch auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 4.2).

4.3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz weder ihre Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers noch ihre Begründungspflicht verletzte. Dass dieser ihre Begründung nicht für überzeugend hält, ändert daran nichts, betrifft dies doch nicht die Einhaltung der erwähnten Pflichten, sondern die Frage, ob das angefochtene Urteil inhaltlich zu überzeugen vermag; darauf ist nachfolgend einzugehen.

5.

5.1 Gemäss Art. 35 Abs. 2 und 3 Studienreglement 2008 müssen von den für den Erwerb des Bachelor-Diploms Informatik insgesamt erforderlichen 180 Kreditpunkten 43 in den sog. Obligatorischen Fächern erworben werden (vgl. auch Art. 32 Abs. 7 Bst. b Studienreglement 2008). Nach Art. 32 Abs. 5 Studienreglement 2008 kann eine nicht bestandene Leistungskontrolle in der Kategorie "obligatorische Fächer", die neben den eigentlichen obligatorischen Fächern die sog. Kompensationsfächer umfasst, einmal wiederholt werden. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Studienreglement 2008 gilt der Studiengang als definitiv nicht bestanden, wenn die erforderliche Anzahl Kreditpunkte für das Bachelor-Diplom nach Massgabe von Art. 35 Studienreglement 2008 wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen (Bst. a) oder Nichteinhaltens von Studienfristen (Bst. b) nicht mehr erreicht werden kann. Das definitive Nichtbestehen führt zum Ausschluss aus dem Studiengang (vgl. Art. 40 Abs. 2 Studienreglement 2008).

5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die für den Erwerb des Bachelor-Diploms Informatik erforderliche Mindestanzahl von 43 Kreditpunkten in den obligatorischen Fächern grundsätzlich nicht mehr erreichen kann, da er die Leistungskontrollen in den Fächern Y._______ und Z._______ je zweimal nicht bestanden hat. Streitig ist jedoch, ob sein somit grundsätzlich zu Recht erfolgter Ausschluss aus dem Studiengang dennoch aufzuheben und ihm Gelegenheit zur Wiederholung der beiden Prüfungen einzuräumen ist, weil er diese - wie er geltend macht - unter Bedingungen absolvieren musste, die seinen behinderungsbedingten Nachteilen nicht ausreichend Rechnung trugen. Diesbezüglich sind nachfolgend zunächst die rechtlichen Grundlagen zu klären (vgl. E. 6).

6.

6.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung. Nach Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Nachteilen der Behinderten vor. Gestützt darauf wurde das am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen BehiG erlassen. Dieses gilt namentlich für die Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 3 Bst. f
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
BehiG), d.h. für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.1; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.1.1). Eine Benachteiligung (vgl. zu diesem Begriff allgemein Art. 2 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG) bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt nach Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Bst. a) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Bst. b). Wer durch ein Gemeinwesen in diesem Sinn benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen - 1 Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
BehiG), es sei denn, dies erscheine als unverhältnismässig (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 11 Allgemeine Grundsätze - 1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
1    Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
a  zum wirtschaftlichen Aufwand;
b  zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
c  zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2    Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.
BehiG).

6.2 Menschen mit Behinderungen haben somit nach dem BehiG gegenüber Gemeinwesen grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Modalitäten der von ihnen abgelegten Prüfungen ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden (vgl. BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.1.3;
Copur/Pärli, Der hindernisfreie Zugang zu Bildung - Pflichten der Hochschule, Jusletter vom 15. April 2013, S. 7; Schefer/Hess-Klein, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, Jusletter vom 19. September 2011, S. 13 f.). Dieser Anspruch besteht bereits aufgrund von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (vgl. BGE 122 I 130 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2; Schefer/Hess-Klein, a.a.O., S. 13 f.). Er ist auf den Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Schlechterstellung beschränkt; ein Anspruch auf Herabsetzung der fachlichen Prüfungsanforderungen besteht nicht. Die Anpassung darf zudem nicht dazu führen, dass der behinderte Prüfungsabsolvent gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern privilegiert wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2; BVGE 2008/26 E. 4.5; Schefer/Hess-Klein, a.a.O, S. 13; Werner Schnyder, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, 1999, Rz. 178 f.). Welche Anpassungen erforderlich sind, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. In Frage kommt dabei grundsätzlich auch eine Änderung des Prüfungsmodus, etwa von schriftlich zu mündlich (vgl. zu den möglichen Anpassungen die vorstehenden Zitate).

Im Einklang mit dieser Rechtslage sieht die Leistungskontrollverordnung ETH Zürich in Art. 5 Abs. 3 Bst. b in allgemeiner Weise vor, bei Leistungskontrollen, die von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden, könne vom Grundsatz, dass die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle für alle Studierenden einheitlich festgelegt werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Leistungskontrollverordnung ETH Zürich), abgewichen werden. Der Zweck der Leistungskontrolle müsse dabei aber sichergestellt bleiben (vgl. Art. 5 Abs. 4 Leistungskontrollverordnung ETH Zürich). Das Studienreglement 2008 enthält zu dieser Frage keine Regelung.

6.3

6.3.1 Wie der Anspruch auf Anpassung der Prüfungsmodalitäten geltend zu machen ist, wird weder im BehiG noch in der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV, SR 151.31) geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich auch nicht in der Leistungskontrollverordnung ETH Zürich. Die Ausführungsbestimmungen der Rektorin vom 1. November 2008 zur - durch die Leistungskontrollverordnung ETH Zürich aufgehobenen - Allgemeinen Verordnung vom 10. September 2002 über die Leistungskontrollen an der ETH Zürich (AVL ETHZ, AS 2003 3069), die im vorliegend massgeblichen Zeitraum formell noch in Kraft waren, enthielten diesbezüglich ebenfalls keine Regelung, ebenso wenig regelte die AVL ETHZ diese Frage (vgl. demgegenüber die Ausführungsbestimmungen des Rektors vom 30. Januar 2013 zur Leistungskontrollverordnung ETH Zürich, wonach das Gesuch vorgängig zu stellen ist [vgl. Ziff. 1 zu Art. 5 Abs. 3 Leistungskontrollverordnung ETH Zürich]). Auch das Studienreglement 2008 enthält diesbezüglich keine Regelung. Die Beschwerdegegnerin wies im hier massgeblichen Zeitraum in einem auf ihrer Internetseite abrufbaren Informationsblatt soweit ersichtlich darauf hin, eine Anpassung der Prüfungsmodalitäten setze ein Gesuch (mit Arztzeugnis) voraus, das spätestens bis zum Endtermin der Prüfungsanmeldung einzureichen sei (zum aktuellen Informationsblatt vgl. https://www.ethz.ch > Studium > Bachelor > Studienberatung > Studium und Behinderung [abgerufen am 21. Juli 2014]).

6.3.2 Gemäss der Rechtsprechung muss die Anpassung der Prüfungsmodalitäten durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung indiziert sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.3; BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.1.3; vgl. auch Schnyder, a.a.O., Rz. 181). Der Prüfungskandidat hat den gewünschten Nachteilsausgleich zudem grundsätzlich vor der Prüfung bei der zuständigen Behörde zu beantragen bzw. diese vorgängig in hinreichendem Mass über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Massnahmen zu informieren. Tut er dies nicht, hat er seinen Anspruch auf Anpassung der Prüfungsmodalitäten für die abgelegte Prüfung grundsätzlich verwirkt (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.3 und 4.6; 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3; BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.1.3 und 4.2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00472 vom 2. Oktober 2013 [teilweise publiziert in ZBl 115/2014, S. 99 ff.] E. 5.5.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2012/231 vom 27. August 2013 [teilweise publiziert in ZBl 115/2014 S. 88 ff.] E. 4.3.2; zustimmend zu letzterem Urteil Herbert Plotke, ZBl 115/2014, S. 97 f.).

6.3.3 Die Rechtsprechung wendet somit auf die Geltendmachung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit bzw. die Beantragung der zur Kompensation dieser Beeinträchtigungen erforderlichen Massnahmen die gleichen Regeln an, wie sie gemäss allgemeiner und ständiger Praxis bei anderen Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit aus persönlichen Gründen bzw. bei persönlichen Prüfungshinderungsgründen gelten. Danach sind solche Beeinträchtigungen bzw. Hinderungsgründe prinzipiell vor Beginn der Prüfung oder - wenn sie während dieser eintreten - unverzüglich während der Prüfung vorzubringen und ist deren Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe des Prüfungsresultats grundsätzlich nicht beachtlich (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-2597/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.6.1; B-6063/2009 vom 12. November 2009 E. 2.2 m.w.H.; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 452). Ein nachträgliches Vorbringen kommt einzig in Betracht, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit bzw. den Prüfungshinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen, insbesondere, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung der Prüfung zu fällen, oder es ihr bei zwar bestehendem Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme an der Fähigkeit mangelte, ihrer Einsicht gemäss zu handeln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2; A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5). Das Bundesverwaltungsgerichts lässt entsprechend die nachträgliche Geltendmachung eines medizinischen Prüfungshinderungsgrundes nur unter strengen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2597/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.6.1; B-6063/2009 vom 12. November 2009 E. 2.2 m.w.H.).

7.
Vorliegend ist einerseits streitig, ob der Beschwerdeführer einen allfälligen Anspruch auf Anpassung der Prüfungsmodalitäten sowie auf Annullation und Wiederholung der Prüfungen in den Fächern Z._______ und Y._______ unter angepassten Bedingungen und damit auch einen allfälligen Anspruch auf Aufhebung des Ausschlusses aus dem Bachelor-Studiengang Informatik dadurch verwirkt hat, dass er erst nach Ablegung der entscheidenden Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ geltend machte, der ihm gewährte Nachteilsausgleich habe nicht ausgereicht. Andererseits ist streitig, ob die Rüge des unzureichenden Nachteilsausgleichs begründet ist. Nachfolgend ist zunächst auf erstere Frage einzugehen.

7.1 Der Beschwerdeführer verneint diese Frage. Er macht geltend, der Grund für die von ihm während einiger Zeit geübte Zurückhaltung bezüglich Ersuchen um weiter gehende Ausgleichsmassnahmen liege in (...). Ihm mit Verweis auf die Praxis anzulasten, dass er sich nicht früher gegen den für ihn ungenügenden Nachteilsausgleich gewehrt habe, wirke sich deshalb mittelbar diskriminierend im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV auf ihn aus. Im Umgang mit Behinderungen dürfe nicht unbesehen auf die Praxis abgestellt werden; vielmehr sei eine Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der jeweiligen Behinderung erforderlich. Die Praxis, wonach ein Examinand die Prüfungsbehörde vorgängig informieren und entsprechende Ausgleichsmassnahmen beantragen müsse, möge für Menschen mit anderen Behinderungen juristisch richtig oder zumindest vertretbar sein; im Falle von Studierenden (...) sei sie es jedoch nicht.

Soweit dies (...) zugelassen habe, habe er sich im Weiteren vorgängig über die Modalitäten für Prüfungserleichterungen ins Bild gesetzt und die bei der Beschwerdegegnerin zuständigen Stellen darüber informiert, welche besonderen Prüfungsbedingungen er benötige und beanspruche. Hinsichtlich dieser bekanntgegebenen Leistungseinschränkungen seien für die fraglichen Prüfungen denn auch gewisse Nachteilsausgleichsmassnahmen getroffen worden. Erst bei der Konfrontation mit den wesentlich zeitintensiveren und für ihn somit erheblich schwerer zu lösenden Prüfungen in den Fächern Z._______ und Y._______ hätten sich ihm seine behinderungsbedingten Leistungsdefizite jedoch in vollem Umfang offenbart. Dass bei ihm trotz des gewährten Nachteilsausgleichs einmal plötzlich derart erhebliche behinderungsbedingte Leistungseinbrüche eintreten könnten, habe für ihn vor diesen Prüfungen ausserhalb jeglicher Vorstellungen gelegen. Angesichts des für ihn völlig unvorhersehbaren Leistungseinbruchs infolge viel umfangreicherer Prüfungen als erwartet sei nicht die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung anwendbar, sondern jene betreffend während einer Prüfung unerwartet eingetretene, behinderungsbedingte Leistungseinbrüche. Gemäss dieser seien solche Einbrüche ein hinreichender Grund für die Annullation einer Prüfung, wenn sie unmittelbar nach der Prüfung gemeldet würden.

7.2 Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, der Beschwerdeführer habe jeden Anspruch auf Prüfungsannullation und
-repetition verwirkt, weil er seine Einwände erst nachträglich und somit verspätet vorgebracht habe. Wer aufgrund einer Behinderung darauf angewiesen sei, dass bei Prüfungen auf seine spezifische Situation Rücksicht genommen werde, müsse - wie das Verwaltungsgericht St. Gallen mit Urteil vom 27. August 2013 unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe - die Prüfungsbehörde vorgängig informieren. Es verdiene keinen Rechtsschutz, dass jemand in Kenntnis seiner Beeinträchtigung eine Prüfung ablege und im Falle des Scheiterns deren Annullation verlange. Vorliegend sei unerfindlich, weshalb es mehr als 1½ Jahre und über 17 schriftliche Prüfungen hinweg gedauert habe, bis der Beschwerdeführer das angebliche Nichtgenügen des Nachteilsausgleichs habe feststellen können. In Tat und Wahrheit schiebe er dieses Argument faute de mieux nach. Daran ändere sein Einwand nichts, wonach er nicht habe vorhersehen können, dass die Verweigerung der Änderung des Prüfungsmodus von schriftlich zu mündlich mit Verfügung vom 8. Juli 2011 sein Studium in einer späteren Phase gefährden würde. Diese Erkenntnis könne er nicht erst nach Ablegen aller seit diesem Zeitpunkt absolvierten Prüfungen gewonnen haben, zumal er selber geltend mache, die Schwierigkeit habe sich für ihn im Laufe des Studiums abgezeichnet.

7.3

7.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreicher Absolvierung des zweiten Versuchs der Basisprüfung unter angepassten Bedingungen insgesamt neun weitere schriftliche Prüfungen unter angepassten Bedingungen absolvierte (drei in der Wintersession 2012, sechs in der Sommersession 2012), bevor er in der Wintersession 2013 zur entscheidenden Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ antrat. Von diesen Prüfungen bestand er fünf klar nicht (Noten 1, 2.25 [erstmalige Prüfung im Fach Z._______], 2.50 [erstmalige Prüfung im Fach Y._______] und zweimal 2.75 [unter anderem Wiederholungsprüfung im Fach Y._______]), weitere zwei bestand er nur mit der Mindestnote 4, eine andere nur knapp mit der Note 4.25; lediglich in einer Prüfung erzielte er die Note 4.75. Ersichtlich ist ausserdem, dass er von den sechs Prüfungen in der Sommersession 2012 zwei Drittel klar nicht bestand - darunter die Wiederholungsprüfung im Fach Y._______ und die erstmalige Prüfung im Fach Z._______ - und die restlichen zwei Prüfungen nur knapp erfolgreich absolvierte (Noten 4 und 4.25). Im Unterschied dazu bestand er in der Wintersession 2012 noch zwei Drittel der drei abgelegten Prüfungen, wovon eine mit der Note 4.75; einzig in der erstmaligen Prüfung im Fach Y._______ erzielte er damals die klar ungenügende Note 2.50. Von den nicht bestandenen Prüfungen entfielen im Weiteren lediglich insgesamt drei auf die Fächer Z._______ und Y._______. Im letzteren Fach scheiterte er nach dem ungenügenden Abschneiden in der Wiederholungsprüfung in der Sommersession 2012 zudem grundsätzlich endgültig.

7.3.2 Angesichts dieser Prüfungsergebnisse vermag nicht zu überzeugen, dass das Scheitern in der Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ für den Beschwerdeführer vor dieser Prüfung ausserhalb jeglicher Vorstellungen gelegen bzw. es sich dabei um einen völlig unvorhersehbaren Leistungseinbruch infolge einer viel umfangreicheren Prüfung als erwartet gehandelt haben soll, wie er vorbringt. Aufgrund der klar unzureichenden Prüfungsergebnisse in der Sommersession 2012, des Scheiterns in der - gemäss seiner Darstellung - ebenfalls besonders umfangreichen Wiederholungsprüfung im Fach Y._______ sowie der gegenüber der vorangehenden Wintersession 2012 - wie im Übrigen auch gegenüber der Sommersession 2011, in der er den zweiten Versuch der Basisprüfung unter angepassten Bedingungen bestand - deutlich negativen Tendenz ist vielmehr davon auszugehen (vgl. E. 2.2), er habe die Möglichkeit bzw. das Risiko, bei Ablegung der Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ unter unveränderten Bedingungen erneut zu scheitern, erkannt. Da er bereits im Fach Y._______ in der Wiederholungsprüfung gescheitert war - was angesichts des klar ungenügenden ersten Versuchs und des ungenügenden Abschneidens in zwei Teilprüfungen der Basisprüfung in der Sommersession 2011 ebenfalls nicht als völlig unvorhersehbarer Leistungseinbruch qualifiziert werden kann -, ist weiter davon auszugehen, es sei ihm bewusst gewesen, dass bei Ablegung der Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ unter unveränderten Bedingungen über die Möglichkeit bzw. das Risiko des Scheiterns in dieser Prüfung hinaus auch die Möglichkeit bzw. das Risiko bestand, die für die obligatorischen Fächer erforderliche Mindestanzahl Kreditpunkte nicht mehr erreichen und den Studiengang nicht fortsetzen zu können. Schliesslich ist davon auszugehen, dass er sich über ein allfälliges Ungenügen der ihm gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen aufgrund der zahlreichen unter angepassten Bedingungen abgelegten Prüfungen, die nach der Sommersession 2011, wie erwähnt, in der Mehrzahl klar ungenügend ausfielen, spätestens nach Erhalt der Prüfungsergebnisse der Sommersession 2012 und damit noch vor der Absolvierung der Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ in der Wintersession 2013 im Klaren war.

7.3.3 Unter diesen Umständen wäre er nach Erhalt der Prüfungsergebnisse der Sommersession 2012 grundsätzlich in der Lage und damit nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.2 f.) prinzipiell auch verpflichtet gewesen, vor der entscheidenden Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ um Anpassung des ihm gewährten Nachteilsausgleichs zu ersuchen. An dieser Pflicht ändert nichts, dass das Gesuch die Anpassung bestehender Nachteilsausgleichsmassnahmen und nicht die erstmalige Gewährung solcher Massnahmen zum Gegenstand gehabt hätte, gilt die dargelegte Praxis mangels eines massgeblichen Unterschieds zwischen diesen beiden Situationen doch auch für erstere Situation. Im Weiteren hätte er grundsätzlich bereits nach Erhalt der Prüfungsergebnisse der Sommersession 2012 um Annullation der Wiederholungsprüfung im Fach Y._______ und um Einräumung der Möglichkeit, diese Prüfung unter angepassten Bedingungen zu wiederholen, ersuchen können und dies nach der dargelegten Rechtsprechung prinzipiell auch tun müssen.

Er tat indes weder das eine noch das andere. Ebenso wenig bemängelte er den ihm gewährten Nachteilsausgleich in anderer Weise. Vielmehr informierte er den Examinator der Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ einige Tage vor dieser Prüfung in einer E-Mail, mit den ihm gewährten Massnahmen seien seine besonderen Bedürfnisse erfüllt. Gleiches ("all special needs are satisfied") teilte er in einer weiteren E-Mail auch dem Examinator der Prüfung im Fach W._______ mit, die er ebenfalls in der Wintersession 2013 ablegte und mit der Note 4 knapp bestand. Davor hatte er in mindestens zwei Fächern, in denen er in der Sommersession 2012 Prüfungen abgelegt hatte, darunter im Fach Y._______, Kontakt mit dem Examinator aufgenommen und konkrete Fragen zur Prüfungskorrektur gestellt, ohne jedoch geltend zu machen, die Zeit habe ihm gefehlt. Erst nach dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ machte er geltend, der ihm gewährte Nachteilsausgleich habe nicht ausgereicht, was (...) unterstützt.

7.3.4 Der Beschwerdeführer verweist zur Erklärung seines Verhaltens, wie erwähnt (vgl. E. 7.1), auf (...). Dies vermag indes nicht zu überzeugen. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass er auf (...) erst hinwies, nachdem er die Basisprüfung ohne Nachteilsausgleichsmassnahmen zum zweiten Mal nicht bestanden hatte und mit Verfügung vom 19. Februar 2009 formell rechtkräftig aus dem Bachelor-Studiengang Informatik ausgeschlossen worden war, mithin verspätet. Zutreffend ist weiter, dass (...) die Versäumnisse des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang (...) erklärte. Daraus kann jedoch nicht - wie der Beschwerdeführer dies tut - einfach gefolgert werden, auch das vorliegend zu beurteilende Verhalten sei auf (...) zurückzuführen.

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juni 2011, konfrontiert mit der Möglichkeit, auch den zweiten Versuch der Basisprüfung seit der Wiederzulassung zum Studiengang nicht zu bestehen und diesen nicht fortsetzen zu können, unter Hinweis auf (...) um Anpassung der ihm im Anschluss an seine Wiederzulassung zum Studiengang gewährten Nachteilausgleichsmassnahmen bzw. um die Möglichkeit ersuchte, vier Teilprüfungen dieser Prüfung mündlich statt schriftlich abzulegen. Diesem Gesuch wurde zwar nicht stattgegeben (vgl. Bst. C); gestützt auf (...) und eine Stellungnahme seines juristischen Beraters bei X._______ wurden ihm mit Verfügung vom 28. Juli 2011 jedoch weitere Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt, mit denen er in der Folge die Basisprüfung bestehen konnte (vgl. Bst. D). Aus diesem Vorfall wird deutlich, dass er trotz (...) in der Lage war, den Ernst der Lage - drohender Ausschluss aus dem Studiengang bei einem weiteren Misserfolg in der Basisprüfung - zu erkennen, sich von Fachpersonen unterstützen und beraten zu lassen sowie seine Interessen, auch in formellen Gesuchs-, Wiedererwägungsgesuchs- und Beschwerdeverfahren, zweckmässig, effektiv und zeitgerecht zu verfolgen.

Gründe, wieso es ihm nur kurze Zeit später im vorliegenden Zusammenhang an diesen Fähigkeiten gemangelt haben sollte, sind nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Es besteht deshalb kein Anlass, daran zu zweifeln (vgl. E. 2.2), dass er trotz (...) auch im hier interessierenden Zusammenhang in der Lage war, den Ernst der Lage - drohender Ausschluss aus dem Studiengang bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ - zu erkennen, und fähig gewesen wäre, rechtzeitig ein sachgerechtes und korrektes Gesuch um Anpassung des ihm gewährten Nachteilsausgleichs sowie gegebenenfalls um Annullation und Wiederholung der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung im Fach Y._______ zu stellen. Dies gilt umso mehr, als er aufgrund seiner Erfahrungen um die Notwendigkeit wusste, rechtzeitig aktiv zu werden, die zu ergreifenden Schritte bereits kannte und darüber informiert war, an wen er sich wenden könnte, um Unterstützung und Beratung zu erhalten. Unter diesen Umständen kann sein nachträglich geltend gemachter Einwand, der ihm gewährte Nachteilsausgleich habe nicht ausgereicht, trotz (...) gemäss der dargelegten Praxis (vgl. E. 6.3.2 f.) nicht ausnahmsweise berücksichtigt werden. Ebenso wenig kann gesagt werden, diese Praxis trage (...) nicht Rechnung und wirke sich deshalb mittelbar diskriminierend im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV auf ihn aus.

7.3.5 Am vorstehenden Ergebnis ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2011 den vom Beschwerdeführer für vier Teilprüfungen der Basisprüfung beantragten Wechsel des Prüfungsmodus von schriftlich zu mündlich formell rechtskräftig ablehnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer davon ausgegangen sein sollte, ein neuerliches Gesuch um einen Wechsel des Prüfungsmodus sei nicht erfolgversprechend, wusste er, wie dargelegt, trotz (...) aufgrund seiner Erfahrungen, dass er nicht einfach passiv bleiben, sondern aktiv auf eine Änderung der Situation hinarbeiten musste. Auch war ihm bekannt, an wen er sich wenden könnte, um in dieser Sache Unterstützung und Beratung zu erhalten, und welche Schritte in Frage kämen. Insbesondere wusste er aufgrund der Ereignisse im Sommer 2011, dass er die neuerliche Abweisung eines allfälligen Gesuchs um Änderung des Prüfungsmodus gegebenenfalls mit Beschwerde anfechten könnte. Wenn er es trotz dieser Kenntnisse und seiner unter Beweis gestellten Fähigkeit, sofern erforderlich zweckmässig, effektiv und zeitgerecht auf eine Änderung der Prüfungsbedingungen hinzuarbeiten, unterliess, entsprechende Schritte zu ergreifen, und im Wissen um das damit einhergehende Risiko bereit war, das Ergebnis der Wiederholungsprüfung im Fach Y._______ hinzunehmen sowie die entscheidende Wiederholungsprüfung im Fach Z._______ unter unveränderten Bedingungen abzulegen, in der Hoffnung, sie dennoch zu bestehen und weiterstudieren zu können, verdient er trotz (...) und ungeachtet der Frage, ob der ihm gewährte Nachteilsausgleich ausreichend war, keinen Rechtsschutz. Vielmehr ist sein nachträglich geltend gemachter Einwand, der ihm gewährte Nachteilsausgleich habe nicht ausgereicht, gemäss der dargelegten Praxis als unbeachtlich zu qualifizieren. Andernfalls würde er durch Einräumung einer zusätzlichen Möglichkeit zur Ablegung der Prüfungen in den Fächern Z._______ und Y._______ gegenüber jenen Prüfungsteilnehmern mit oder ohne Behinderung, die ihre Prüfungen ordnungsgemäss ablegten, zu Unrecht privilegiert.

7.3.6 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das angebliche Ungenügen des ihm gewährten Nachteilsausgleichs nach der dargelegten Rechtsprechung verspätet geltend machte und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Berücksichtigung seines verspäteten Vorbringens gemäss dieser Praxis nicht erfüllt sind. Damit hat er seinen Anspruch auf Anpassung des Nachteilsausgleichs sowie auf Annullation und Wiederholung der Wiederholungsprüfungen in den Fächern Z._______ und Y._______ unter angepassten Bedingungen und damit auch seinen Anspruch auf Aufhebung des Ausschlusses aus dem Bachelor-Studiengang Informatik verwirkt. Soweit auf seine Beschwerde einzutreten ist, ist diese deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Es braucht entsprechend nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob seine Rüge inhaltlich zutrifft oder - wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - von ihm lediglich faute de mieux und zu Unrecht nachgeschoben wird.

8.
Das auf die Beseitigung oder Unterlassung einer - echten oder vermeintlichen - Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung durch ein Gemeinwesen gerichtete Verfahren nach Art. 8 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen - 1 Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
BehiG ist grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
und 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
BehiG). Vorliegend sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.

9.1 Der Rechtsanwalt des unterliegenden Beschwerdeführers wurde mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (vgl. Bst. K). Er hat somit Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Diese richtet sich sinngemäss nach den Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie wird aufgrund der Kostennote festgesetzt, wenn eine solche eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte mit der Stellungnahme vom 30. Mai 2014 eine Kostennote ein, in der er seinen Zeitaufwand mit insgesamt 44.10 Stunden und die Entschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) mit total Fr. 13'343.40 beziffert. Der angegebene Zeitaufwand erscheint als hoch, ist angesichts der umfangreichen und sorgfältigen Rechtsschriften (Beschwerde und Stellungnahme vom 30. Mai 2014) sowie des Schwierigkeitsgrades des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jedoch vertretbar. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist deshalb aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der von ihm angegebenen Höhe auszurichten.

9.2 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschluss gilt allerdings nur, wenn das Ergebnis der Prüfung bzw. Fähigkeitsbewertung umstritten ist, nicht aber, wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung in Frage stehen, insbesondere solche organisatorischer Natur (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 83 N. 299 m.w.H.). Bezug nehmend auf diese Unterscheidung ist das Bundesgericht in einem Fall, in dem nicht die Ergebnisse der betroffenen Prüfungen, sondern formale Erleichterungen hinsichtlich deren Ablaufs und Durchführung bzw. behinderungsbedingte Nachteilsausgleichsmassnahmen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, grundsätzlich auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 1.2; anders hingegen das einen etwas anders gelagerten Fall betreffende Urteil des Bundesgerichts 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1). Da sich der Streit im hier beurteilten Fall ebenfalls nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Fächern Z._______ und Y._______, sondern um die Ausgestaltung der Prüfungsmodalitäten bzw. das Bestehen eines Anspruchs auf Anpassung des gewährten Nachteilsausgleichs dreht, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das vorliegende Urteil eintreten würde.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Looser, ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31, Postfach, 8026 Zürich, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 13'343.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr....; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Pascal Baur

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-832/2014
Date : 20. August 2014
Published : 28. August 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Bachelor-Studiengang Informatik - Leistungsausweis ohne Abschluss


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BehiG: 2  3  8  10  11
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