Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-541/2009
{T 0/2}

Urteil vom 24. November 2009

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Simon Müller.

Parteien
X._______
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETHZ, Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Prüfungsergebnis.

Sachverhalt:

A.
X._______ legte im August 2007 die drei Prüfungsblöcke "Entwurf und Gestaltung", "Technik und Naturwissenschaften" und "Geistes- und Sozialwissenschaften" der Basisprüfung des Bachelor-Studiengangs Architektur am Departement Architektur der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend ETHZ) ab. Die Leistungen in allen drei Blöcken waren je im Schnitt ungenügend, weshalb die Basisprüfung als nicht bestanden bewertet wurde.

B.
Im Januar 2008 wiederholte X._______ alle drei Prüfungsblöcke. Mit der Übersicht "Basisprüfung Winter 2007/08" vom 18. März 2008 wurde verfügt, dass die Kandidatin die Basisprüfung nicht bestanden habe. Der Prüfungsblock "Technik und Naturwissenschaften" wies eine ungenügende Durchschnittsnote von 3.83 aus. In den beiden anderen Prüfungsblöcken hatte sie ein genügendes Resultat erzielt.

C.
Am 24. März 2008 stellte X._______ ein Gesuch um Durchführung einer zweiten Notenkonferenz (Wiedererwägung). Zur Begründung fügte sie an, sie habe beim Fehlen von lediglich 0.5 Notenpunkten einen Anspruch darauf.

D.
Mit Schreiben vom 21. April 2008 teilte der Dozent des Prüfungsfachs "Grundlagen der Ökologie I + II", welches Bestandteil des Prüfungsblocks "Technik und Naturwissenschaften" ist, die Erhöhung der Note um 0.25 Notenpunkte auf 5.5 mit.

E.
Die ETHZ wies mit Verfügung vom 30. April 2008 den Antrag auf Durchführung einer zweiten Notenkonferenz ab, da die korrigierte Notensumme immer noch nicht dem von der Notenkonferenz bestimmten und vorausgesetzten Wert für eine Notenanhebung bzw. eine erneute Überprüfung entspreche. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

F.
Mit Gesuch vom 14. Juli 2008 beantragte X._______ die Wiedererwägung der Prüfungsbeurteilung.

G.
Der Prorektor Lehre teilte ihr mit Schreiben vom 30. Juli 2008 mit, dass er nicht nochmals auf ihren Fall eingehe, da sich an der Sachlage und an deren Beurteilung nichts geändert habe. Das Schreiben enthielt den Hinweis, wonach sie innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen könne.

H.
Am 29. August 2008 eröffnete die ETHZ X.________ auf Verlangen (erneut) die Prüfungsresultate. Insgesamt wurde ihr Ausschluss vom Studiengang Architektur an der ETHZ verfügt, da sie die erforderliche Anzahl Kreditpunkte (ECTS) nicht mehr erreichen könne.

I.
Am 14. August 2008 (Postaufgabe: 3. September 2008) erhob X._______ Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend ETH-BK) mit Antrag auf Annullierung der Beurteilung des Prüfungsblocks "Technik und Naturwissenschaften" und Gewährung eines dritten Prüfungsversuchs.

J.
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 (Zustelldatum: 30. Dezember 2008) wies die ETH-BK die Beschwerde ab, da die ärztlichen Atteste und Zeugnisse über ihre beschränkte Selbsteinschätzung und Lernfähigkeit erst Wochen später eingereicht worden seien. Sie habe diese erst vorgelegt, nachdem sie in der Beschwerdeantwort darauf aufmerksam gemacht worden sei. Ihre Argumentation erscheine daher als nachgeschoben.

K.
X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhebt am 28. Januar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid der ETH-BK (nachfolgend Vorinstanz) sei aufzuheben, die Note des Prüfungsblocks "Technik und Naturwissenschaften" sei um 0.5 Notenpunkte anzuheben und eventualiter sei ihr ein dritter Prüfungsversuch zu gestatten.

L.
Am 23. Februar 2009 stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Zwischenverfügung vom 30. März 2009 abgewiesen wurde.

M.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2009 beantragt die ETH-BK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihren Entscheid vom 18. Dezember 2008.

N.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2009 beantragt die ETHZ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.

O.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

P.
Auf die übrigen Vorbringen und eingereichten Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-BK sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.23 und 1.34 FN 87). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach grundsätzlich einzutreten.

Nicht einzutreten ist jedoch auf neue Begehren. Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin neu vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Durchschnittsnote sei um 0.5 Notenpunkte anzuheben. Da dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz war, liegt diesbezüglich auch kein Anfechtungsobjekt vor. Deshalb bildet diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und es ist auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7 f.).

2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welcher das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7391/2008 vom 19. Oktober 2009, BVGE 2007/41 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 21 Rz. 1.54).

2.3 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich ebenso wie das Bundesgericht, der Bundesrat sowie bereits die früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1).

Demgegenüber hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. Urteil des BVGer B-6340/2008 vom 26. August 2009, BVGE 2008/14 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 106 Ia 1 E. 3c). So sind insbesondere auch Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen als Verfahrensfragen mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung [nachfolgend REKO MAW] vom 25. November 2003 [MAW 02.005]).

Vorliegend geht es beim zulässigen Beschwerdeantrag nicht um das Ergebnis bzw. die Note eines einzelnen Prüfungsfachs, sondern um die Prüfungsfähigkeit und die Geltendmachung von (gesundheitlichen) Verhinderungsgründen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Rüge mit voller Kognition überprüft.

3.
Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2008, die Beschwerdegegnerin solle erneut die im Januar 2008 abgelegte Prüfungsserie unter Berücksichtigung einer neu vorgebrachten psychischen Beeinträchtigung beurteilen. Damit stellte die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch.

3.1 Eine Behörde zieht eine formell rechtskräftige Verfügung auf Begehren einer Partei hin in Wiedererwägung, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG vorbringt. Ob eine rechtskräftige Verfügung beim Vorliegen solcher Gründe in Wiedererwägung gezogen werden kann, ist jeweils abzuklären. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes müssen jedoch zeitliche Grenzen gesetzt werden. Eine Frist lässt sich indessen nicht in absoluten Zahlen festlegen. Sie ist im Einzelfall nach Treu und Glauben zu bestimmen, wobei die Wiedererwägung innert angemessener Frist nach der Veränderung der Verhältnisse verlangt werden sollte. Im Urteil E-5102/2006 vom 31. Mai 2007 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Rüge so früh wie möglich nach Kenntnisnahme vorzubringen sei (vgl. Andrea Pfleiderer, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 58 N 9 ff.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben sich mit der Frage nicht auseinandergesetzt, ob überhaupt die Voraussetzungen gegeben waren, um auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Deshalb ist fraglich, ob auf das Gesuch nicht eingetreten oder es abgewiesen wurde. Im Schreiben vom 30. Juli 2008 verneinte die Beschwerdegegnerin vorerst noch das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen. Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2008 eröffnete sie der Beschwerdeführerin hingegen erneut die Prüfungsresultate, hielt damit implizit an ihrer materiellen Prüfungsbeurteilung fest und wies das Wiedererwägungsgesuch sinngemäss ab. Die Vorinstanz beurteilte im strittigen Beschwerdeentscheid die neu vorgebrachten gesundheitlichen Einwände ebenfalls nicht im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen einer Wiedererwägung, sondern im Hinblick auf die (materielle) Frage, ob diese Gründe eine Neubeurteilung des Prüfungsresultats zu begründen vermögen oder bloss nachgeschoben sind. Auch sie nahm damit eine inhaltliche Beurteilung der vorgebrachten Wiedererwägungsgründe vor.
Die Bejahung der Voraussetzungen, um auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ist nicht zu beanstanden. Denn die Beschwerdeführerin brachte erstmals im Wiedererwägungsgesuch vom 14. Juli 2008 vor, sie sei im Zeitpunkt der Prüfungsablegung im Januar 2008 psychisch beeinträchtigt gewesen und habe dies erst kürzlich im vollen Umfang gemerkt. Ob aber diese Gründe ausreichen, um auf das Prüfungsergebnis zurückzukommen bzw. ob diese als zulässige Verhinderungsgründe gelten, ist eine nachfolgend zu prüfende materielle Frage, wobei - wie zu zeigen sein wird - wiederum die Frage der Rechtzeitigkeit, allerdings im Lichte des massgebenden materiellen Rechts, eine Rolle spielen wird.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2009, es sei ihr ein dritter Prüfungsversuch zu gewähren. Zur Begründung führt sie aus, sie sei unter extremen Belastungen gestanden, wodurch eine depressive Störung ausgelöst worden sei. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung habe sie in der damaligen Situation ihre Überforderung nicht erkennen können. Sie sei deshalb nicht prüfungsfähig gewesen. Aus den übrigen Akten geht hervor, dass (...). Die beiden ärztlichen Zeugnisse vom 3. bzw. 20. November 2008, die Empfehlung vom 5. März 2008 und Bestätigung vom 3. November 2008 des Leiters der psychologischen Beratungsstelle der ETHZ (nachfolgend PBS ETHZ) attestieren ihr eine Depression mit eingeschränktem Realitätsbezug und eine verminderte Leistungsfähigkeit.

4.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnisse seien frei zu würdigende Beweismittel wie alle anderen Beweismittel auch. Sie seien für ihren Entscheid nicht sakrosankt, insbesondere wenn sie erst etliche Monate nach der strittigen Prüfungssession verfasst worden seien und Argumente aufnehmen würden, welche die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2008 als Voraussetzung einer Annullierung dargelegt gehabt habe. Es sei nicht überzeugend, wenn die Beschwerdeführerin erst Monate nach der Prüfungsablegung und unter Zuhilfenahme von Arztzeugnissen erstmals das entscheidende Argument einer reduzierten Selbsteinschätzungsfähigkeit geltend mache. Dieses Argument sei daher als nachgeschoben zu betrachten und ein Ausnahmefall für eine Prüfungswiederholung somit nicht gegeben.

4.3 In ihrer Eingabe vom 14. Juni 2009 entgegnet die Beschwerdeführerin, dass sich ihre Arztzeugnisse bereits auf den Zeitraum vor der zweiten Prüfungssession beziehen würden, sie deshalb nicht als nachgeschoben zu betrachten seien und demnach auch nicht von einer Anpassung der Argumentation gesprochen werden könne. Ihre Angelegenheit betreffe "sehr intime und private Sachen", welche sie nicht einfach vor dem Rektor, dem Studiensekretariat usw. habe ausbreiten wollen.

5.
Es ist nun zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Gründe zu einem dritten Prüfungsversuch, d.h. zu einer zweiten Wiederholung, berechtigen.

5.1 Vorab ist zu klären, welches Studienreglement anwendbar ist. Gemäss Art. 41 des Studienreglements 2007 vom 21. August 2007 für den Bachelor-Studiengang Architektur des Departements Architektur (Studienreglement 2007, RSETHZ 323.1.0100.11) tritt das Studienreglement auf Beginn des Herbstsemesters 2007 in Kraft. Es gilt für die ab diesem Zeitpunkt in den Bachelor-Studiengang Architektur eintretenden Studierenden. Die Beschwerdeführerin hat sich vor dem Herbstsemester 2007 an der ETHZ eingeschrieben. Vorliegend ist demnach ausschliesslich das Studienreglement 2004 vom 20. Oktober 2004 für den Bachelor-Studiengang Architektur des Departements Architektur (Studienreglement 2004, RSETHZ 323.1.0100.10) anwendbar. Das Studienreglement 2004 verweist bezüglich Anmeldung und Durchführung von Leistungskontrollen und Prüfungen in Art. 21
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 21 Organisation der Leistungskontrollen
1    Das Rektorat organisiert die Sessionsprüfungen. Es setzt namentlich die Prüfungstermine fest.
2    Die Rektorin oder der Rektor regelt in Absprache mit den Departementen einheitlich:
a  die Zuständigkeit für die Organisation der ausserhalb der Prüfungssessionen durchzuführenden Leistungskontrollen;
b  den Beginn und die Dauer der Prüfungssessionen und der Prüfungsphasen am Semesterende.
auf die allgemeine Verordnung vom 10. September 2002 über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ, SR 414.135.1) und die Weisungen des Rektors/der Rektorin. Art. 8
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 8 Zulassung
1    Zu Leistungskontrollen werden nur immatrikulierte Studierende und Fachstudierende zugelassen. Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen von der Immatrikulationspflicht vorsehen, wenn der administrative Aufwand nicht gerechtfertigt ist.
2    Für die Zulassung zu einer bestimmten Leistungskontrolle kann das Studienreglement oder das Vorlesungsverzeichnis weitere Voraussetzungen vorsehen.
3    Die Rektorin oder der Rektor legt in Absprache mit den Departementen die zulässigen Arten von Zulassungsvoraussetzungen sowie die Modalitäten des Zulassungsverfahrens fest.
und 9
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 9 Anmeldung und Rückzug
1    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt den Ort, die Frist und die weiteren Modalitäten für die Anmeldung zu Sessionsprüfungen und zu den in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrollen.
2    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die maximal zulässige Zahl von Sessionsprüfungen, zu denen sich jede Studentin und jeder Student pro Prüfungssession anmelden kann. Auf begründetes Gesuch hin kann die Rektorin oder der Rektor im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
3    Die Anmeldung zu Sessionsprüfungen kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden. Handelt es sich um Prüfungen, die Teil eines Prüfungsblocks sind, so umfasst der Rückzug der Anmeldung den gesamten Prüfungsblock.
4    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt in Absprache mit den Departementen die Frist, innerhalb welcher die Anmeldung zu einer in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden kann.
5    Liegt eine individuelle Terminauflage vor, so ist der Rückzug der Anmeldung zu begründen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet, ob die Begründung ausreichend ist. Ist sie dies nicht, so muss die Leistungskontrolle am vorgesehenen Termin absolviert werden. Wird sie nicht absolviert, so gilt Artikel 10 Absatz 4.
6    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Folgen von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Rückzug der Anmeldung.
7    Der Inhalt der Absätze 1-6 wird den Studierenden per E-Mail mitgeteilt oder in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
AVL ETHZ regeln die Anmeldung, den Rückzug, das Fernbleiben, den Unterbruch sowie die verspätete Abgabe. Wer die Prüfungssession unterbricht, muss unverzüglich die Anmeldestelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. Der Rektor oder die Rektorin erlässt entsprechende Weisungen (Art. 9 Abs. 2
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 9 Anmeldung und Rückzug
1    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt den Ort, die Frist und die weiteren Modalitäten für die Anmeldung zu Sessionsprüfungen und zu den in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrollen.
2    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die maximal zulässige Zahl von Sessionsprüfungen, zu denen sich jede Studentin und jeder Student pro Prüfungssession anmelden kann. Auf begründetes Gesuch hin kann die Rektorin oder der Rektor im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
3    Die Anmeldung zu Sessionsprüfungen kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden. Handelt es sich um Prüfungen, die Teil eines Prüfungsblocks sind, so umfasst der Rückzug der Anmeldung den gesamten Prüfungsblock.
4    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt in Absprache mit den Departementen die Frist, innerhalb welcher die Anmeldung zu einer in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden kann.
5    Liegt eine individuelle Terminauflage vor, so ist der Rückzug der Anmeldung zu begründen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet, ob die Begründung ausreichend ist. Ist sie dies nicht, so muss die Leistungskontrolle am vorgesehenen Termin absolviert werden. Wird sie nicht absolviert, so gilt Artikel 10 Absatz 4.
6    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Folgen von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Rückzug der Anmeldung.
7    Der Inhalt der Absätze 1-6 wird den Studierenden per E-Mail mitgeteilt oder in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
AVL ETHZ).

Diese Bestimmungen geben keinen Aufschluss darüber, wie vorzugehen ist, wenn nachträglich, d.h. nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse, eine (psychische) Erkrankung geltend gemacht wird.

5.2 Grundsätzlich kann gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
AVL ETHZ eine nicht bestandene Leistungskontrolle im gleichen Studiengang einmal wiederholt werden. Handelt es sich um einen Prüfungsblock, so muss stets der ganze Prüfungsblock wiederholt werden. Nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
AVL ETHZ wird in der Regel von einem Studiengang ausgeschlossen, wer die Anzahl Kreditpunkte, die für den Abschluss der jeweiligen Studienstufe erforderlich ist, wegen zweimaligen Nichtbestehens von Leistungskontrollen nicht mehr erreichen kann.

5.3 Die Beschwerdegegnerin gibt allen Studierenden mit der Prüfungseinladung ein Merkblatt der Rektorin mit "Weisungen zum Prüfungsplan" ab, das detailliert festlegt, ob eine Abmeldung, ein Abbruch oder ein Unterbruch möglich ist und wie gegebenenfalls vorzugehen ist. Das Merkblatt hält fest, dass alle Kandidatinnen und Kandidaten ohne Terminauflagen (Frist zur Ablegung von Prüfungen) berechtigt seien, ihre Anmeldung bis zum Beginn der Prüfungssession, d.h. spätestens 08:00 Uhr des ersten Prüfungstages, zurückzuziehen. Als Sonderfall vor Beginn der Prüfungssession gelte, wer Terminauflagen habe - insbesondere wer Prüfungen repetiere - und sich nicht in einwandfreiem gesundheitlichen Zustand befinde. Diesfalls habe er bzw. sie ein von einem ärztlichen Zeugnis begleitetes Gesuch um Prüfungsabmeldung und gleichzeitige Fristerstreckung einzureichen. Denn wer sich einer Prüfung unterziehe, müsse sich in einem einwandfreien gesundheitlichen Zustand befinden. Wer trotz Kenntnis einer gesundheitlichen Störung eine Prüfungsstufe beginne oder fortsetze, nehme das Risiko eines Misserfolges bewusst in Kauf und habe jeden Anspruch auf eine allfällige Prüfungsannullierung verwirkt. Wer im Verlaufe, mithin nach Beginn, der Prüfungssession gesundheitliche Störungen (physischer oder psychischer Art) wahrnehme oder aus anderen Gründen höherer Gewalt an deren Weiterführung verhindert sei, habe unverzüglich die Prüfungsplanstelle des Rektorats telefonisch zu benachrichtigen. Im Gespräch werde geklärt, ob es sich um eine nachträgliche Abmeldung, einen Abbruch oder einen Unterbruch handle und wie vorzugehen sei. Dabei müssten Krankheitsfälle in jedem Fall mit einem ärztlichen Zeugnis belegt werden.

5.4 Auch diese Weisungen beeinhalten keine Regeln für den Fall, dass jemand erst nach Ablegung sämtlicher Prüfungen oder gar nach Mitteilung der Prüfungsresultate eine nachträglich festgestellte, seine Prüfungsleistungen negativ beeinflussende gesundheitliche Beeinträchtigung geltend macht. Nach ständiger Rechtsprechung des ETH-Rates kommt aber eine Annullierung der Prüfung nur dann in Frage, wenn die Kandidatin glaubhaft darzutun vermöge, dass sie aus Gründen, für die sie nicht einzustehen habe und die für sie in ihrer Tragweite auch nicht voraussehbar gewesen seien, während einer Prüfung in so schwerwiegender Weise in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, dass sie das normalerweise von ihr zu erwartende Leistungsniveau nicht habe zu erreichen vermögen (vgl. Entscheid des ETH-Rates vom 16. September 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.48 E. 3.a).

5.5 Diese Grundsätze decken sich mit der Praxis der ehemaligen Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW). Danach ist die nachträgliche Annullierung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen - insbesondere dann, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte
ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu fällen, oder
bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (vgl. zum Ganzen: Entscheid der REKO MAW vom 27. August 2002 [MAW 02.001], veröffentlicht in VPB 67.30 E. 3b).
Nach ständiger Praxis (vgl. Entscheid der REKO MAW vom 26. November 2004 [MAW 04.040], veröffentlicht in VPB 69.95, Entscheid der REKO MAW vom 27. August 2002 [MAW 02.001], veröffentlicht in VPB 67.30 E. 3b, Entscheid des Bundesrates vom 16. Februar 1994, veröffentlicht in VPB 59.15, Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 20. Juni 1980, veröffentlicht in VPB 44.128 E. 4; Entscheid der REKO MAW vom 26. März 2004 [MAW 04.032], Entscheid der REKO MAW vom 25. November 2003 [MAW 02.005]; vgl. auch Felix Baumann, Die Rekurskommission der Universität Freiburg, Organisation, Verfahren und Ausgewählte Fragen, Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 2001/235 Ziff. 3.1.5 mit Hinweisen) setzt die ausnahmsweise Berücksichtigung verspätet geltend gemachter gesundheitlicher Verhinderungsgründe denn auch voraus, dass kumulativ
der Krankheitsausbruch ohne vorherige signifikante Anzeichen oder erst während des Examens erfolgte,
während des Examens keine offensichtlichen Symptome gegeben waren,
die Kandidatin unmittelbar nach dem Examen den Arzt aufsuchte,
der Arzt eine schwere, plötzliche Erkrankung feststellte, die zwingend zum Schluss führt, trotz fehlender offensichtlicher Symptome bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen Krankheitsausbruch und Versagen in der Prüfung und
das Versagen im fraglichen Prüfungsteil kausal für das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesamtprüfung war.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

6.
6.1 Im (...). Es ist ohne Weiteres glaubhaft, dass diese beiden Ereignisse sehr belastend gewesen sind.

6.2 In der Beschwerdeschrift vom 14. August 2008 führte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz aus, sie habe bereits beim ersten Prüfungstermin im August 2007 erhebliche Ermüdungserscheinungen und Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Es ist daher zu vermuten, dass bei der Beschwerdeführerin gewisse prüfungsbedingte Beeinträchtigungen auch während der zweiten Prüfungssession bestanden haben. Diese sind normal und können nicht gegen sie ausgelegt werden.

6.3 Die Beschwerdeführerin hatte jedoch schon vor Beginn der zweiten Prüfungssession Anzeichen ihrer Erkrankung verspürt. Deswegen suchte sie im Oktober 2007 erstmals die PBS ETHZ auf. Ihr war klar geworden, dass sie in ihrer schwierigen Situation professionelle Hilfe benötigte. Sie nahm in der Folge eine ambulante Therapie auf. Es bestand somit bereits vor Beginn der Prüfungssession im Januar 2008 eine von ihr wahrgenommene, durch die erwähnten Ereignisse ausgelöste Belastungssituation. Die diagnostizierte Verlustdepression ist bei ihr damit nicht unvermittelt und ohne vorher erkennbare Symptome aufgetreten. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Erkennen ihrer Krankheit einen Arzt aufgesucht hat und sich ein Zeugnis hat ausstellen lassen. Sie ist somit nicht vorschriftsgemäss vorgegangen und hat die ärztlichen Atteste zu spät vorgelegt.

6.4 Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin erst nach Kenntnisnahme ihres zweiten Misserfolges aktiv wurde. Sie bemühte sich zuerst um eine Notenanhebung, die vom zuständigen Dozenten auch gewährt wurde. Danach erhoffte sie sich, die noch benötigte Erhöhung anlässlich einer zweiten Notenkonferenz zu erhalten. Als diesem Vorhaben kein Erfolg beschieden war, hat sie vorerst nichts mehr unternommen und die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Erst vier Monate später hat sie einen neuen Anlauf genommen und wiedererwägungsweise all ihre gesundheitlichen und familiären Probleme vorgebracht.
Selbst wenn angenommen würde, der Beschwerdeführerin habe die Einsicht gefehlt, entsprechend ihrem Bewusstsein über die psychische Belastung zu handeln, so ist in Betracht zu ziehen, dass es gemäss Bestätigungsschreiben des Leiters der PBS ETHZ vom 5. März 2008 bei ihr Anzeichen für eine Besserung des Gesundheitszustandes gegeben hat. Somit wäre sie spätestens ab diesem Zeitpunkt und damit vor Bekanntgabe der Prüfungsresultate am 18. März 2008 nicht nur in der Lage, sondern gar gehalten gewesen, den aus ihrer Sicht massgeblichen Verhinderungsgrund sofort ärztlich begutachten zu lassen und nachträglich zu melden. Vorliegend hat sie sich aber erst im Juli 2008 auf ihre gesundheitlichen Probleme berufen, mithin etliche Zeit nach Kenntnisnahme ihres Misserfolgs und im Anschluss an die erfolglosen Versuche, die Prüfungsleistung als genügend werten zu lassen. Zwar ist verständlich, dass es ihr schwer gefallen ist, ihre persönlichen (psychischen) Probleme offen zu legen. Angesichts der Tragweite eines erneuten Misserfolgs bei den Prüfungen vermochte aber auch dieser Umstand die Beschwerdeführerin nicht von der ihr obliegenden Pflicht zu befreien, ihre psychisch bedingte Leistungsbeeinträchtigung unverzüglich zu melden.

7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin verspätet geltend gemachten gesundheitlichen Verhinderungsgründe auch nicht ausnahmsweise noch möglich ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

8.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

9.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend die Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme gelangt auch zur Anwendung, wenn nicht die Leistung der Probandin zu beurteilen ist, sondern die Frage, ob aufgrund besonderer Umstände die Fähigkeit eingeschränkt war, das normales Leistungsniveau zu erreichen (Entscheid des Bundesgerichts 2C_567/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 1.3). Das Urteil ist damit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde),
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) und
die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Forster Simon Müller

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-541/2009
Datum : 24. November 2009
Publiziert : 02. Dezember 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Prüfungsergebnis


Gesetzesregister
AVL ETHZ: 4 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
8 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 8 Zulassung
1    Zu Leistungskontrollen werden nur immatrikulierte Studierende und Fachstudierende zugelassen. Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen von der Immatrikulationspflicht vorsehen, wenn der administrative Aufwand nicht gerechtfertigt ist.
2    Für die Zulassung zu einer bestimmten Leistungskontrolle kann das Studienreglement oder das Vorlesungsverzeichnis weitere Voraussetzungen vorsehen.
3    Die Rektorin oder der Rektor legt in Absprache mit den Departementen die zulässigen Arten von Zulassungsvoraussetzungen sowie die Modalitäten des Zulassungsverfahrens fest.
9 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 9 Anmeldung und Rückzug
1    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt den Ort, die Frist und die weiteren Modalitäten für die Anmeldung zu Sessionsprüfungen und zu den in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrollen.
2    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die maximal zulässige Zahl von Sessionsprüfungen, zu denen sich jede Studentin und jeder Student pro Prüfungssession anmelden kann. Auf begründetes Gesuch hin kann die Rektorin oder der Rektor im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
3    Die Anmeldung zu Sessionsprüfungen kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden. Handelt es sich um Prüfungen, die Teil eines Prüfungsblocks sind, so umfasst der Rückzug der Anmeldung den gesamten Prüfungsblock.
4    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt in Absprache mit den Departementen die Frist, innerhalb welcher die Anmeldung zu einer in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden kann.
5    Liegt eine individuelle Terminauflage vor, so ist der Rückzug der Anmeldung zu begründen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet, ob die Begründung ausreichend ist. Ist sie dies nicht, so muss die Leistungskontrolle am vorgesehenen Termin absolviert werden. Wird sie nicht absolviert, so gilt Artikel 10 Absatz 4.
6    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Folgen von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Rückzug der Anmeldung.
7    Der Inhalt der Absätze 1-6 wird den Studierenden per E-Mail mitgeteilt oder in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
10 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
21
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 21 Organisation der Leistungskontrollen
1    Das Rektorat organisiert die Sessionsprüfungen. Es setzt namentlich die Prüfungstermine fest.
2    Die Rektorin oder der Rektor regelt in Absprache mit den Departementen einheitlich:
a  die Zuständigkeit für die Organisation der ausserhalb der Prüfungssessionen durchzuführenden Leistungskontrollen;
b  den Beginn und die Dauer der Prüfungssessionen und der Prüfungsphasen am Semesterende.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
ETH-Gesetz: 37
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
BGE Register
106-IA-1 • 133-II-35
Weitere Urteile ab 2000
2C_567/2007
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bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • frage • architektur • beginn • naturwissenschaft • beschwerdeantwort • weisung • wiese • not • zahl • bundesgericht • departement • sachverhalt • beweismittel • arzt • frist • monat • kommunikation • wert
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BVGE
2008/14 • 2007/41
BVGer
A-541/2009 • A-7391/2008 • B-6340/2008 • E-5102/2006
VPB
44.128 • 59.15 • 67.30 • 69.95