VPB 59.15
(Entscheid des Bundesrates vom 16. Februar 1994)
Eidgenössische Medizinalprüfungen.
Art. 41 und 42 AMV. Berufung des Kandidaten auf einen Verhinderungsgrund.
- Die Berufung auf einen Verhinderungsgrund ist grundsätzlich nur vor oder während der Prüfung zulässig.
- Eine nachträgliche Berufung auf eine Erkrankung wurde nach der Praxis zum alten Recht ausnahmsweise zugelassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren (VPB 44.128).
- Das neue Recht stimmt in dieser Hinsicht im wesentlichen mit dem alten Recht überein, weshalb diese Praxis zu bestätigen und weiterzuführen ist.
Examens fédéraux des professions médicales.
Art. 41 et 42 OGPM. Motif d'empêchement invoqué par le candidat.
- Le candidat ne peut en principe invoquer un motif d'empêchement qu'avant ou pendant l'examen.
- Se prévaloir ultérieurement d'une maladie était exceptionnellement admis par la pratique sous l'ancien droit lorsque certaines conditions étaient remplies (JAAC 44.128).
- A cet égard, le nouveau droit correspond pour l'essentiel à l'ancien, raison pour laquelle il convient de confirmer et de poursuivre cette pratique.
Esami federali per le professioni mediche.
Art. 41 e 42 OGPM. Caso in cui il candidato invoca un motivo di impedimento.
- Ci si può appellare ad un motivo di impedimento solamente prima dell'esame o durante lo stesso.
- La pratica inerente il precedente diritto ha riconosciuto, in via eccezionale e in caso di adempimento di precise condizioni (GAAC 44.128), la possibilità di invocare una malattia dopo l'esame.
- Da questo punto di vista il nuovo diritto corrisponde essenzialmente al precedente, per cui occorre confermare e continuare ad applicare tale pratica.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer hat eine Medizinalprüfung nicht bestanden. Nachträglich hat er geltend gemacht, er sei während des Examens plötzlich krank geworden und habe deshalb in der Prüfung versagt. Der Bundesrat weist letztinstanzlich die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen
4. ...
Tritt vor oder während einer Prüfung ein wichtiger Verhinderungsgrund ein, so hat der Kandidat dies unverzüglich dem Ortspräsidenten zu melden. Während der Prüfung entscheidet der Ortspräsident über den Unterbruch oder den Abbruch der Prüfung; ist jener nicht sofort erreichbar, so trifft der Examinator die vorläufigen Massnahmen (vgl. Art. 41 f . der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 [AMV], SR 811.112.1). Eine nachträgliche Berufung auf Verhinderungsgründe vermag einen Misserfolg nach ständiger bundesrätlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht aufzuheben (vgl. VPB 45.43, 43.27, 42.99, je mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung stützt sich zwar auf die altrechtliche Ordnung (Art. 36 Abs. 1 des Reglements vom 22. Dezember 1964 für die eidgenössischen Medizinalprüfungen); die materiellrechtlichen Voraussetzungen sind jedoch im neuen Recht analog umschrieben. An dieser konstanten Praxis muss grundsätzlich festgehalten werden. Vorbehalten bleiben indessen Ausnahmefälle, in denen kumulativ folgende Bedingungen nachgewiesen werden können (VPB 44.128):
a. Der Krankheitsausbruch erfolgt ohne vorherige signifikante Anzeichen erst während des Examens.
b. Während des Examens sind keine offensichtlichen Symptome gegeben.
c. Der Kandidat sucht unmittelbar nach dem Examen den Arzt auf.
d. Der Arzt stellt eine schwere, plötzliche Erkrankung fest, die zwingend zum Schluss führt, trotz fehlender offensichtlicher Symptome bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen Krankheitsausbruch und Versagen in der Prüfung.
e. Das Versagen in dem fraglichen Prüfungsteil muss kausal für das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesamtprüfung sein.
Dokumente des Bundesrates