Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1675/2010
{T 0/2}
Urteil vom 20. August 2010
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Inselgasse 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Lohnstreichung infolge Freistellung vom Dienst.
Sachverhalt:
A.
Gegen A._______ wurde wegen eines Vorfalls, welcher sich am B._______ ereignete und bei welchem er Gebrauch von einer Schusswaffe machte und einem Menschen in den Hals schoss, eine Strafuntersuchung eröffnet. Am C._______ wurde er vom Geschworenengericht des Kantons Zürich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Da A._______ gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde erhob, ist das Strafverfahren noch hängig.
B.
Aufgrund des gegen A._______ laufenden Strafverfahrens stellte seine Arbeitgeberin, das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), A._______ mit Verfügung vom 20. Juni 2007 mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres unter voller Lohnzahlung vom Dienst frei.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 von MeteoSchweiz wurde A._______ darüber hinaus der Lohnanspruch per 1. August 2008 und bis auf Weiteres um 40% gekürzt.
MeteoSchweiz verfügte am 9. Februar 2009 unter anderem, der Lohn-anspruch von A._______ werde per 1. März 2009 und bis auf Weiteres vollständig gestrichen. A._______ bleibe freigestellt und es werde ihm untersagt, die Räumlichkeiten von MeteoSchweiz zu betreten.
C.
Mit Entscheid vom 12. Februar 2010 wies das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Beschwerde von A._______ gegen die Verfügung von MeteoSchweiz vom 9. Februar 2009 im Sinne der Erwägungen ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Die vollständige Streichung des Lohnanspruchs von A._______ bis auf Weiteres und die Feststellung betreffend die Versicherungsverhältnisse wurden bestätigt (Ziff. 2 des Dispositivs). Die weitere Freistellung von A._______ und die Anordnung, welche es ihm untersagt, die Räumlichkeiten von MeteoSchweiz zu betreten, sowie die Anordnung und die Feststellung gemäss Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung wurden ebenfalls bestätigt (Ziff. 3 des Dispositivs). Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 3 des Dispositivs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 5 des Dispositivs). Die angefochtene Verfügung sei weder rechtswidrig noch willkürlich und die angeordneten Massnahmen würden als verhältnismässig erachtet.
D.
Gegen die Verfügung des EDI (Vorinstanz) vom 12. Februar 2010 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihm sei rückwirkend seit dem 1. März 2009 ein vollständiger Lohnanspruch zu 100% nebst 5% Zins ab dem mittleren Verfalltag zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestimmen, dessen Honorar im Falle des Unterliegens aus der Bundeskasse zu bezahlen sei.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, mit dem von der Arbeitgeberin erfundenen Konstrukt wolle man ihn faktisch zu einer eigenen Kündigung zwingen, ansonsten er finanziell "ausgehungert" werde. Von einer Verfehlung im ausserberuflichen Bereich könne nur dann gesprochen werden, wenn diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sei. Im Weiteren habe er nie seine arbeitsrechtlichen Pflichten versäumt oder verletzt oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse provoziert. Darüber hinaus liege auch keine Betroffenheit der Arbeitgeberin betreffend der angeblichen Straftaten vor. Zusammenfassend sei er somit ungerecht und willkürlich behandelt worden.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. April 2010 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Es gehe vorliegend eindeutig nicht um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für die verfügte Lohnstreichung bestehe eine klare gesetzliche Grundlage. Vorsorgliche Massnahmen knüpften nicht an feststehenden Tatsachen, sondern an einen dringenden Verdacht an. Sie dienten dazu, den ordnungsgemässen Betrieb aufrecht zu erhalten und beinhalteten keine Aussage über das strafrechtliche Verschulden der betroffenen Person. Des Weiteren sei fraglich, ob eine sinnvolle Möglichkeit für eine zumutbare Weiterbeschäftigung bestehe, da das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten die ernsthafte und dringliche Befürchtung begründe, dass er für die Zusammenarbeit mit anderen Personen generell eine erhebliche und unkalkulierbare Gefahr darstelle. Das zur Diskussion stehende Verhalten stelle aufgrund seiner Schwere und seines Anlasses die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ganz generell in Frage. Schliesslich sei die Arbeitgeberin nicht gehalten, die finanzielle Existenz des Beschwerdeführers unter allen Umständen zu garantieren.
F.
Der Beschwerdeführer bringt in seinen Schlussbemerkungen vom 11. Juni 2010 insbesondere vor, die verfügten vorsorglichen Massnahmen würden sich für ihn gravierend auswirken, sollte er nach 35 Dienstjahren für Monate oder sogar Jahre "kalt gestellt" werden. Dies könne sicherlich nicht Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen sein. Zudem werde durch seine erstinstanzliche Verurteilung der Vollzug seiner Aufgaben bei seiner Arbeitgeberin nicht gefährdet. Aufgrund dessen seien die verfügten Massnahmen unverhältnismässig.
G.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Februar 2010, mit welchem insbesondere die vollständige Lohnstreichung und die Freistellung des Beschwerdeführers bestätigt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. C). Grundlage dieser Verfügung bildet Art. 26
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
1.2 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
3.
Mit dem vorliegenden Urteil wird die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an sich gegenstandslos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-962/2009 vom 23. Juli 2009 E. 8). Trotzdem sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dahin gehend präzisiert, als er nur dann gelte, wenn sich der Entzug derselben nicht nur auf seine Freistellung und das Verbot, die Räumlichkeiten seiner Arbeitgeberin zu betreten, sondern auch auf seinen Lohnanspruch beziehe. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung beschränkt sich gemäss Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung jedoch auf Ziff. 3 des Dispositivs und bezieht sich somit nicht auf die in Ziff. 2 des Dispositivs angeordnete Lohnstreichung. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich folglich ohnehin als obsolet.
4.
Die Angestellten haben laut Art. 20 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber - 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. |
|
1 | Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. |
2 | Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen. |
Gemäss Art. 26
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
In Konkretisierung von Art. 26
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
5.
Die Bestimmung gemäss Art. 26
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
Der konstanten Praxis zur Freistellung unter dem alten Recht ist - wie bereits die PRK (Entscheid vom 10. November 2003, veröffentlicht in der VPB 68.67 E. 4b) wiedergegeben hat - unter anderem Folgendes zu entnehmen: Die sofortige Enthebung des Beamten oder Angestellten vom Dienst im Sinne einer vorsorglichen Massnahme kann verfügt werden, wenn dienstliche Gründe dies als notwendig erscheinen lassen. Die Massnahme hat aber nicht den Charakter einer Disziplinarstrafe (Max Strauss, Die vorläufige Dienstenthebung nach Art. 52
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
Im Zusammenhang mit der Lohnstreichung bzw. -kürzung galt als konstante Praxis, dass der Beamte durch die Kürzung oder den Entzug seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nicht in eine Notlage gebracht werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1988, veröffentlicht in der VPB 53.20 E. 2d sowie Entscheide der PRK vom 27. Januar 1995, veröffentlicht in der VPB 60.6 E. 2c sowie vom 23. Oktober 1998, veröffentlicht in der VPB 63.43 E. 4b und PRK 33/94 vom 31. März 1995 E. 3 d bb).
Gründe, um unter dem neuen Recht von diesen Grundsätzen abzuweichen, sind keine ersichtlich - auch werden keine solchen geltend gemacht. Vielmehr war es denn auch die Absicht des Gesetzgebers, mit der Schaffung von Art. 26
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
6.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine arbeitsrechtlichen Pflichten nicht verletzt hat und eine solche Verletzung somit nicht Grund für eine Freistellung und eine Lohnkürzung bzw. -streichung sein kann.
Umstritten ist jedoch, ob der sich am B._______ ereignete Vorfall, anlässlich dessen der Beschwerdeführer Gebrauch von einer Schusswaffe gemacht und einem Menschen in den Hals geschossen hat, Grund für eine Freistellung und eine Lohnkürzung bzw. -streichung sein kann. In der Folge ist somit in einem ersten Schritt auf die Freistellung (E. 7 ff. hiernach) und in einem zweiten Schritt auf die Lohnkürzung bzw. -streichung (E. 8 ff. hiernach) einzugehen.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mithin auch die Aufhebung der Freistellung. In seiner Begründung führt er aber aus, der Arbeitgeberin stehe es zu, ihn freizustellen. Doch habe sie ihm ab Offerierung der Arbeitskraft, mithin ab Februar 2009, den vollen Lohn zu bezahlen, da er bereit wäre, auch an einer anderen Bundesstelle jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Ihm gehe es denn auch nicht darum, seine Freistellung anzufechten, dies sei ein Entscheid der Arbeitgeberin. Es gehe ihm vielmehr darum, seine Freistellung ohne Lohn und ohne Kündigung anzufechten. Weiter macht er - auch im Zusammenhang mit der verfügten Freistellung - geltend, von einer Verfehlung im ausserberuflichen Bereich könne nur dann gesprochen werden, wenn diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sei. Dies sei vorliegend unbestritten nicht der Fall und er gelte somit auch im Disziplinar- und Verwaltungsrecht als unschuldig. Es treffe denn auch nicht zu, dass er die vorliegende Situation zu verantworten habe, da er nach wie vor als unschuldig gelte. Folglich seien die vorliegend angeordneten Massnahmen ungerechtfertigt. Es sei davon auszugehen, dass er schliesslich mit Ausnahme einer kleinen Ordnungswidrigkeit freigesprochen werden müsse, womit die Vorgehensweise der Arbeitgeberin nicht adäquat sei. Darüber hinaus liege auch keine Betroffenheit der Arbeitgeberin betreffend der angeblichen Straftaten vor. Das Strafverfahren habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz. Sein Ansehen und seine Autorität im Team würden dadurch nicht negativ beeinflusst und durch seine erstinstanzliche Verurteilung bestehe keine Gefährdung des Vollzugs seiner Aufgaben bei Meteo-Schweiz. Dies sei nur etwa bei Alkoholismus oder Drogensucht oder aus anderen Gründen, die in der angestellten Person lägen, der Fall. Aufgrund dessen seien die verfügten Massnahmen unverhältnismässig.
7.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, vorsorgliche Massnahmen knüpften nicht an feststehenden Tatsachen, sondern an einen dringenden Verdacht an. Sie dienten dazu, den ordnungsgemässen Betrieb aufrecht zu erhalten und beinhalteten keine Aussage über das strafrechtliche Verschulden der betroffenen Person. Somit sei die Unschuldsvermutung nicht tangiert. Weiter müsse der Arbeitsvollzug durch Gründe gefährdet sein, die in der angestellten Person lägen. Hierbei sei nicht nur das Verhalten am Arbeitsplatz von Bedeutung, sondern auch das ausserdienstliche. Der Beschwerdeführer habe sich ausserhalb des Arbeitsplatzes grundsätzlich an die geltenden Rechts-normen zu halten. Der ihm zur Last gelegte Vorfall sei als schweres strafrechtliches Vorkommnis zu qualifizieren und habe unmittelbare Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz. Es sei davon auszugehen, dass die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers vom fraglichen Vorfall Kenntnis hätten und dass dadurch sein Ansehen sowie seine Autorität im Team negativ beeinflusst würden. Zudem sei nachvollziehbar, dass sich die gesamten Umstände negativ auf das Vertrauensverhältnis auswirken könnten. In der Ausgestaltung der Massnahme habe die verfügende Behörde nicht als Gesetzgeber gehandelt, sondern das ihr im Gesetz eingeräumte Ermessen pflichtgemäss und verhältnismässig ausgeübt. Die Freistellung sei somit, da sie auch - insbesondere im Vergleich mit einer Kündigung - verhältnismässig sei, nicht zu beanstanden.
7.2 Eine Freistellung setzt sowohl nach Art. 26
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber - 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. |
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1 | Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. |
2 | Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber - 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. |
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1 | Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. |
2 | Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
|
1 | Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
2 | Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31 |
3 | Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. |
4 | Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. |
6 | Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. |
7 | Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. |
Ein schweres strafrechtlich relevantes Vorkommnis im Sinne von Art. 103 Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
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1 | Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
2 | Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31 |
3 | Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. |
4 | Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. |
6 | Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. |
7 | Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
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1 | Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
2 | Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31 |
3 | Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. |
4 | Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. |
6 | Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. |
7 | Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. |
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass ein solches pflichtwidriges Verhalten feststeht, mithin vorliegend ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Vielmehr genügt nach dem klaren Wortlaut von Art. 103 Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
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1 | Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
2 | Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31 |
3 | Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. |
4 | Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. |
6 | Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. |
7 | Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. |
7.2.1 Massgebend ist weiter, dass dieses vermutete pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers den Vollzug von Aufgaben (Art. 26 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
7.2.2 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 103 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. |
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1 | Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. |
2 | Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen. |
3 | Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn: |
a | sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht; |
b | das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. |
4 | Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen. |
5 | Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. |
6 | Die Ausführungsbestimmungen: |
a | legen den Rahmen für die Entschädigungen fest; |
b | regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht. |
7.2.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend dem Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen die verfügte Freistellung eine Übergangslösung darstellt. Eine Freistellung ist rückgängig zu machen, sollte sich herausstellen, dass sie ungerechtfertigt erfolgt ist und zurückbehaltene Beträge auf dem Lohn werden ausbezahlt (vgl. Art. 26 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
7.2.4 Zusammenfassend erweist sich die Freistellung somit als rechtens und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit in Bezug auf die Freistellung unbegründet und abzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz bestätigt mit ihrer angefochtenen Verfügung auch die Anordnung, welche es dem Beschwerdeführer untersagt, die Räumlichkeiten von MeteoSchweiz zu betreten. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde grundsätzlich die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aus der Beschwerdebegründung sowie aus seinen Schlussbemerkungen ergibt sich jedoch, dass sich seine Beschwerde - sollte die Freistellung bestätigt werden - nicht gegen das genannte Verbot richtet.
8.
Weiter bleibt zu untersuchen, ob die verfügte vollständige Streichung des Lohnanspruchs des Beschwerdeführers bis auf Weiteres rechtens ist.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es gebe keinen Grund, sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu kündigen. Deshalb habe seine Arbeitgeberin ein Konstrukt gefunden, mit dem sie faktisch die gleiche Wirkung wie mit einer Kündigung erzielen könne. Mit diesem Konstrukt wolle man ihn zu einer eigenen Kündigung zwingen. Ansonsten werde er in den Ruin getrieben. Denn er sei zwar noch angestellt, erhalte aber keinen Lohn, sei folglich nicht vermittelbar und könne demzufolge auch kein Arbeitslosengeld beziehen. Die verfügten vorsorglichen Massnahmen würden sich für ihn somit gravierend auswirken, sollte er nach 35 Dienstjahren für Monate oder sogar Jahre "kalt gestellt" werden. Dies könne sicherlich nicht Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen sein. Zudem sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen bei einer Freistellung der Lohn gestrichen werden könne. Die vorliegende Situation sei gesetzlich nicht geregelt. Auch gemäss den privatrechtlichen Bestimmungen gebe es keine Freistellung ohne Lohn. Darüber hinaus sei nie begründet worden, warum der Lohn zuerst gerade um 40% gekürzt worden sei.
8.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Einstellung der Lohnzahlung sei, gleich wie die Freistellung, gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Indem der Lohn zeitlich gestaffelt reduziert worden sei, seien die persönliche Situation des Beschwerdeführers und der Verlauf des Strafverfahrens angemessen berücksichtigt worden. Es lägen zudem keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer existenziell zwingend auf weitere Lohnzahlungen angewiesen wäre. Er bringe selber vor, er könne, falls nötig, Unterstützung der Sozialhilfe beantragen. Die Arbeitgeberin sei ohnehin nicht gehalten, die finanzielle Existenz des Beschwerdeführers unter allen Umständen zu garantieren. Auch habe der Beschwerdeführer die nun vorliegenden Umstände selber verursacht und die Möglichkeit, selber zu kündigen, um von weiteren sozialen Massnahmen Gebrauch machen zu können. Hätte das Verhalten des Beschwerdeführers personalrechtlich keine Folgen, würde er somit unter Umständen bis zu seiner Pensionierung Lohn beziehen. Schliesslich lägen keine Hinweise dafür vor, dass MeteoSchweiz durch ihr Vorgehen einen ihr unangenehmen Mitarbeiter beseitigen wolle.
8.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
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8.3.1 Dass eine Lohnstreichung bzw. -kürzung nicht mit einer Freistellung kombiniert werden kann, ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - den einschlägigen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Vielmehr räumt zum einen der Wortlaut der beiden Bestimmungen mit Formulierungen von "sowie" und "zudem" die Möglichkeit der Kumulation von Freistellung und Lohnkürzung bzw. -streichung ein. Zum anderen ist eine Lohnkürzung bzw. -streichung gerade auch dann sinnvoll, wenn die angestellte Person freigestellt ist und folglich ihre Leistung nicht erbringt.
Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorfall ereignete sich am B._______, woraufhin eine Strafuntersuchung eröffnet worden ist. MeteoSchweiz verfügte in der Folge erstmals am 20. Juni 2007 mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres die Freistellung unter voller Lohnzahlung. Am 16. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer der Lohnanspruch per 1. August 2008 und bis auf Weiteres um 40% gekürzt. MeteoSchweiz verfügte schliesslich am 9. Februar 2009, der Lohnanspruch des Beschwerdeführers werde per 1. März 2009 und bis auf Weiteres vollständig gestrichen (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass mit der zeitlich gestaffelten Lohnreduktion die persönliche Situation des Beschwerdeführers und der Verlauf des Strafverfahrens angemessen berücksichtigt worden sind. In einem ersten Schritt wurde der Beschwerdeführer "lediglich" freigestellt. Erst in einem zweiten Schritt rund ein Jahr später wurde ihm zusätzlich der Lohn auf 60% gekürzt. Ein weiteres halbes Jahr später wurde ihm der Lohn schliesslich ganz gestrichen. Diese, zusätzlich zur Freistellung, gestaffelten Lohnkürzungen bzw. -streichungen sind somit an sich nicht zu beanstanden. Sie erfolgten weder überstürzt noch zu nahe aufeinander.
8.3.2 Die erste, 40%-ige Lohnkürzung wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2008 angeordnet, welche vorliegend nicht Streitgegenstand bildet. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde denn auch nicht explizit die Beurteilung dieser ersten Lohnkürzung. Dennoch sei - auch im Hinblick auf Art. 46 Abs. 2
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8.3.3 Zu prüfen bleibt, ob eine vollständige Lohnstreichung erfolgen durfte.
Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu den altrechtlichen Normen, mithin zu Art. 52
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8.3.4 Der Beschwerdeführer verfügt momentan - unter Berücksichtigung der ersten Lohnkürzung von 40% - über ein monatliches Gehalt von Fr. 6'274.35 brutto bzw. Fr. 4'732.30 netto (vgl. Beschwerdebeilage 3). Wird ihm nun sein Lohn vollständig gestrichen, ist die Annahme berechtigt, dass er in eine finanzielle Notlage geraten wird. Denn zum einen ist damit zu rechnen, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid unter Umständen noch länger, mithin über Monate, andauern kann bzw. wird. Der Beschwerdeführer würde folglich während dieser ganzen Zeit über kein Erwerbseinkommen verfügen. Zum andern ist aus seinen im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. hierzu E. 9 und 10 hiernach) eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass bereits zum heutigen Zeitpunkt der laufende Aufwand durch das gegenwärtige Einkommen des Beschwerdeführers (60% des Lohnes) und seiner Ehefrau nicht gedeckt werden kann (vgl. Beilage zu act. 13). Vielmehr weisen die Eheleute unter Berücksichtigung der monatlichen Einkünfte, Auslagen und Grundbeträge Fehlbeträge aus. Zudem dürfte es angesichts des laufenden Strafverfahrens für den 60-jährigen Beschwerdeführer schwer sein, in absehbarer Zeit ein angemessenes Ersatzeinkommen zu erzielen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass von einer weiteren Lohnkürzung abzusehen ist. Denn wird das Vermögen der Eheleute herangezogen, ist ersichtlich, dass sie über gemeinsames Vermögen von Fr. 8'566.87 (Konti bei der Migrosbank) verfügen und die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem ein Vermögen von insgesamt Fr. 116'657.60 (Postkonto und Konto bei der AXA Winterthur) aufweist. Gestützt auf Art. 159 Abs. 3
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Aus all diesen Überlegungen hält es das Bundesverwaltungsgericht für angezeigt, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2009 den Lohn um weitere 30%, mithin um insgesamt 70%, zu kürzen. Über die definitive Besoldungsregelung wird ohnehin erst dann zu befinden sein, wenn feststeht, ob sich die Freistellung als gerechtfertigt erwies (vgl. hierzu E. 5 und 7.2.3 hiervor sowie Entscheid der PRK 33/94 vom 31. März 1995 E. 3d.bb).
8.3.5 Folglich ist die Beschwerde mit Bezug auf die Lohnkürzung bzw. -streichung dahingehend gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2009 der Lohn nicht vollständig zu streichen, sondern lediglich um weitere 30%, mithin um insgesamt 70%, zu kürzen ist.
9.
Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
10.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
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1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 17. März 2010 ersucht, ihm den unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichen Rechts-beistand zu bestellen. Einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, ein Anwalt bestellt werden (Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2009 der Lohn lediglich um weitere 30%, mithin um insgesamt 70%, gekürzt wird.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
4.
Das Gesuch um Verbeiständung wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 7-04-04.8 - ROS; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
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