(Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. November 1988).
Art. 52 Abs. 1 BtG. Mit einer vorläufigen Dienstenthebung ausgesprochener Entzug der Besoldung, des Ortszuschlags und der Zulagen.
- Gegen den Entzug dieser vermögensrechtlichen Ansprüche durch einen Departementsvorsteher ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
- In bezug auf die Beschwerdefrist ist dieser Entzug als Endverfügung zu betrachten.
- Die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsführung zum Nachteil des Bundes rechtfertigt für sich allein genommen den Entzug.
Art. 52 al. 1er StF. Privation du traitement, de l'indemnité de résidence et des allocations prononcée avec la suspension du fonctionnaire.
- La privation de ces prestations pécuniaires statuée par un chef de département est sujette au recours de droit administratif.
- Quant au délai de recours, cette privation est assimilée à une décision finale.
- L'ouverture d'une enquête pénale pour gestion déloyale au détriment de la Confédération justifie à elle seule la privation.
Art. 52 cpv. 1 OF Privazione dello stipendio dell'indennità di residenza e degli assegni, pronunciata con l'esonero del funzionaria.
- Contro la privazione di queste prestazioni pecuniarie decise da un capo di Dipartimento è dato il ricorso di diritto amministrativo.
- Per quanto concerne il termine di ricorso, tale privazione è assimilata a una decisione finale.
- L'apertura di un'inchiesta penale per gestione sleale ai danni della Confederazione giustifica da sola la privazione.
I
A. ... X wird vorgeworfen, er habe während der Arbeitszeit und mit Messgeräten, Fahrzeugen und Computern des Bundes Arbeiten für Dritte ausgeführt, die er sich privat bezahlen liess; diese Arbeiten seien von der Wahlbehörde nie bewilligt worden.
Mit Verfügung vom 6. Juli 1988 enthob das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) X vorläufig seines Amtes. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
B. Mit einer weiteren Verfügung entzog das EDI am 10. August 1988 rückwirkend auf den 6. Juli 1988 die Besoldung, den Ortszuschlag und die Zulagen.
C. X reichte am 14. September 1988 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 10. August 1988 sei aufzuheben.
...
E. Da X am 22. September 1988 ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte, löste das EDI sein Dienstverhältnis auf den 30. September 1988 auf.
II
1.a. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegen die vorläufige Dienstenthebung als solche (dazu hätte er schon gegen die erste Verfügung vom 6. Juli 1988 Beschwerde führen müssen), sondern bloss gegen den Entzug der Besoldung, des Ortszuschlags und der Zulagen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrifft daher vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis eines Bundesbeamten. Nach Art. 116 Bst. a




Für den Entzug der Besoldung, des Ortszuschlags und der Zulagen nach Art. 52 Abs. 1





b. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit der Zustellung der angefochtenen Verfügung einzureichen; richtet sich die Beschwerde jedoch gegen eine Zwischenverfügung, beträgt die Frist nur zehn Tage (Art. 106 Abs. 1


SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
Die vorläufige Dienstenthebung und der damit verbundene Entzug des Diensteinkommens bedeutet für den betroffenen Beamten einen schweren Eingriff in seine Rechtssphäre. Ausserdem wird das von der Dienstenthebung unabhängige Disziplinar- oder Strafverfahren in keiner Weise verzögert, wenn die vorläufige Dienstenthebung gerichtlich angefochten wird. Deshalb behandelte das Bundesgericht in BGE 104 Ib 133 f. E. 2 die vorläufige Dienstenthebung als Endverfügung. Der damit verbundene Entzug der Besoldung und der übrigen vermögensrechtlichen Ansprüche ist in dieser Hinsicht der vorläufigen Dienstenthebung gleichzustellen und ebenfalls als Endverfügung zu betrachten. Die gegenüber einer Zwischenverfügung erweiterte Anfechtbarkeit rechtfertigt sich, denn der Verlust des Diensteinkommens trifft den Beamten härter als die vorläufige Dienstenthebung allein. Damit gilt für die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde die längere Beschwerdefrist von 30 Tagen.
c. und d. ...
e. Die vorläufige Dienstenthebung und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Massnahmen nach Art. 52 Abs. 1


SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
2.a. Nach Art. 52 Abs. 1

b. Die Besoldung und die weiteren finanziellen Ansprüche des Beamten dürfen im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung entzogen werden, wenn ein ernsthafter Verdacht besteht, dass die Dienstenthebung durch schuldhaftes Verhalten des Beamten veranlasst wurde oder dass der Beamte dem Bund Schaden verursacht hat. Ob einem Beamten sein Diensteinkommen entzogen werden soll, muss die Verwaltung aufgrund einer vorläufigen Beurteilung des Sachverhalts entscheiden. Dabei verfügt sie über einen weiten Ermessensspielraum. Da die vorläufige Dienstenthebung und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Massnahmen auch der Strafuntersuchung und der Abwehr eines dem Bund drohenden Schadens dienen, muss ein ernsthafter Verdacht gegenüber dem Beamten genügen.
c. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Y führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsführung zum Nachteil des Bundes. Ungetreue Geschäftsführung nach Art. 159

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
d. Der Beamte darf durch den Entzug seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nicht in eine Notlage gebracht werden. Der Beschwerdeführer ist jedoch bis heute in keine Notlage geraten. Er hätte auch ohne weiteres eine andere Arbeit annehmen können, sofern sich dabei keine Unvereinbarkeit mit dem immer noch fortbestehenden Dienstverhältnis ergeben hätte. Das EDI hat damit dem Beschwerdeführer die Besoldung, den Ortszuschlag und die Zulagen zu Recht entzogen und das Ermessen weder missbraucht noch überschritten. Der Entzug des Gehalts ist im übrigen auch verhältnismässig, denn er dauerte wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses auf Ende September 1988 nur drei Monate.
3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im summarischen Verfahren mit kurzer Begründung abzuweisen (Art. 109 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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