OG, Art. 60 Abs. 1
des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) und Art. 72 Abs. 1 der Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959 (BO [1], SR 172.221.101) steht für solche Ansprüche grundsätzlich die verwaltungsrechtliche Klage zur Verfügung. Art. 117 Bst. c
OG sieht jedoch vor, dass die verwaltungsrechtliche Klage nicht zulässig ist, wenn die Erledigung des Streites einer Behörde im Sinne von Art. 98 Bst. b
-h OG zusteht.
BtG ist der Departementsvorsteher zuständig, wenn die Massnahme einen Beamten seines Departements betrifft (Art. 65 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BO [1]). Der Beschwerdeführer war Beamter des EDI, weshalb der Vorsteher dieses Departements zuständig war, die angefochtene Massnahme zu verfügen. Nach Art. 98 Bst. b
OG ist gegen die Verfügung des Departementes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, auch wenn der Streit um vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht (Art. 117 Bst. c
OG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 99
-101
OG liegt nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zulässig.
OG). Eine Zwischenverfügung ist zudem nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 45 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 [1] |
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| Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
BtG sind keine Disziplinarstrafen im Sinne von Art. 104 Bst. c Ziff. 2
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 [1] |
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| Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 [1] |
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| Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
BtG kann die sofortige vorläufige Enthebung des Beamten vom Dienste verfügt werden, wenn dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen lassen. Zugleich können Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen gekürzt oder entzogen werden. Die vorläufige Dienstenthebung soll einerseits ermöglichen, die Disziplinar- oder Strafuntersuchung ungestört durchzuführen. Anderseits soll sie erlauben, einen Beamten aus dem Dienst zu entfernen, wenn seine weitere Beschäftigung für die Verwaltung nicht mehr zumutbar ist oder wenn das Ansehen der Verwaltung Schaden leiden könnte.
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 159 |
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| Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 159 |
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| Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 159 |
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| Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||