Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-7932/2007
{T 0/2}

Urteil vom 29. Oktober 2008

Besetzung
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
Vorinstanz.

Gegenstand
Rückstufung der Funktion.

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren 1952, war seit 1998 ohne Direktunterstellte als Leiter des Bereichs B._______ im ehemaligen Bundesamt für Zivilschutz (BZS) bzw. im heutigen Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) tätig. Gleichzeitig mit der Schaffung des BABS wurde der C._______bereich auf den 1. Januar 2003 dem Geschäftsbereich D._______ zugeteilt. Hier war A._______ als Leiter des Bereichs E._______ direkt dem Chef D._______ unterstellt und in der Lohnklasse (LK) 25 eingereiht.

B.
Im Januar 2006 entschied die Departementsleitung VBS, dem BABS im Rahmen des Projekts Nationale Sicherheitskooperation neue Aufgaben zuzuteilen. Dies hatte eine Reorganisation des ganzen Geschäftsbereichs D._______ zur Folge. Anlässlich dieser Restrukturierung wurde die bisherige Stabsstelle B._______ dem neu geschaffenen Fachbereich F._______ unterstellt, was eine Anpassung des Aufgabenbereichs von A._______ nach sich zog.

Im Juli 2006 legte das BABS die neue Struktur des Bereichs D._______ dem Generalsekretariat VBS (GS VBS) zur Genehmigung vor und reichte diverse Stellen zur Bewertung ein, darunter auch jene von A._______. Das GS VBS hiess per Ende 2006 die neue Struktur des Geschäftsbereichs D._______ gut, womit dieser seine Aufgaben per 1. Januar 2007 wahrnehmen konnte. Am 1. Februar 2007 beurteilte das GS VBS alle eingereichten Stellen abschliessend und teilte hierbei die neue Funktion von A._______ als G._______ der LK 24 zu.

C.
A._______ wurde die Rückstufung in die LK 24 am 29. Juni 2007 mündlich eröffnet. Der neue Arbeitsvertrag wurde ihm per 1. Juli 2007 ausgestellt - aufgrund seines Alters ohne Lohnkürzung. Daraufhin teilte A._______ dem Personalchef BABS am 17. Juli 2007 mündlich mit, er sei mit der Rückstufung nicht einverstanden. Im August 2007 verlangte er den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

D.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 stufte das BABS in Vertretung des VBS die Funktion von A._______ per 1. November 2007 gestützt auf Art. 52a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion - 1 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
1    Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
2    Abweichend von Absatz 1 beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse für Angestellte:
a  die das 55. Altersjahr vollendet haben: maximal 5 Jahre;
b  nach Artikel 26 Absatz 5: maximal 4 Jahre.
3    Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion oder der Zuweisung einer neuen Funktion das 55. Altersjahr vollendet hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) von der 25. in die 24. LK zurück (Ziff. 1). Weiter stellte es fest, dass A._______ bei der Tiefereinreihung seiner Funktion bereits 55-jährig sei und somit Art. 52a Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion - 1 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
1    Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
2    Abweichend von Absatz 1 beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse für Angestellte:
a  die das 55. Altersjahr vollendet haben: maximal 5 Jahre;
b  nach Artikel 26 Absatz 5: maximal 4 Jahre.
3    Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion oder der Zuweisung einer neuen Funktion das 55. Altersjahr vollendet hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.
BPV Anwendung finde. Demzufolge bleibe der Lohn von A._______ auch nach der Rückstufung unverändert und werde vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Art. 39
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 39 Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG)
1    Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der Personalbeurteilung und der Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag einschliesslich einer allfälligen Höhereinreihung nach Artikel 52 Absatz 6.
2    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 3-4 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.123
3    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 1,5-2,5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.124
4    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 kann der Lohn jährlich um höchstens 1 Prozent erhöht werden, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.125
5    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 kann der Lohn jährlich um höchstens 4 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt werden.126
6    Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten den Lohn fest. Die Departemente, die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten können Vorgaben machen.
BPV ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteige, der aufgrund der Funktionsbewertung und der Personalbeurteilung gerechtfertigt sei (Ziff. 2). Der Arbeitsvertrag werde auf den 1. November 2007 in diesem Sinne geändert (Ziff. 3).

E.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 22. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, seine Rückstufung trage dem Zweck der Reorganisation des Bereichs D._______ nicht Rechnung; sie sei auch im Quervergleich ungerechtfertigt. Seine Aufgaben würden eine Einstufung in LK 25 mehr als rechtfertigen. Auch verstosse die Rückstufung gegen Treu und Glauben.

F.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2008 schliesst das VBS (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Es erklärt unter anderem, der Abbau von Funktionen sowie die Zusammenlegung von bestehenden Organisationseinheiten und Aufgaben zu Optimierungs- wie auch zu Sparzwecken führten zwangsweise zu Neubewertungen von Funktionen. Die Funktion des Chefs F._______, welcher die Funktion des Beschwerdeführers unterstellt sei, habe einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung der Funktion des Beschwerdeführers. Auch hätten gerade die Quervergleiche dazu geführt, dass die Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers in LK 25 nicht möglich sei. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer nie versprochen worden, dass keine Rückstufung erfolgen werde. Die Rückstufung verstosse daher nicht gegen Treu und Glauben.

G.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters äussert sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Februar 2008 insbesondere zu den Fragen, von welchen Aufgaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Restrukturierung entbunden wurde, ob ihm dabei neue, zusätzliche Aufgaben zugeteilt wurden, welche konkreten Gründe für die Einreihung in LK 24 sprechen und welche Quervergleiche angestellt wurden. Sie führt zudem aus, dass in der Bundesverwaltung die Zuordnung zu den Lohnklassen in einem summarischen Verfahren erfolge, mithin die Bewertungskriterien nicht einzeln analysiert und gewichtet, sondern kumuliert betrachtet würden. Die Arbeitsschwierigkeiten würden demnach durch ganzheitliches Einschätzen der Arbeitsanforderungen bestimmt.

H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 30. März 2008 an seiner Beschwerde fest. Er führt zusammengefasst aus, seine neuen Aufgaben beim BABS gingen weit über die seiner-zeitigen im BZS hinaus. Die gesamten Anforderungen des Aufgabenkreises gemäss Stellenbeschreibung vom 1. Februar 2007 rechtfertigten eine Einreihung in LK 25. Auch seien seine Aufgaben mit jenen der neu geschaffen Koordinationsstelle Nationale Sicherheitskooperation, welche in LK 25 eingereiht sei, vergleichbar. Es ergäbe sich ein differenzierteres Bild, wenn nicht nur - wie von der Vorinstanz vorgenommen - Stellen innerhalb des BABS verglichen würden. Schliesslich habe das BABS mit Schreiben vom 21. Juli 2006 die Einreihung seiner neuen Stelle in LK 25 beantragt.
I. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) unterliegen Verfügungen des Arbeitgebers der Beschwerde an die in den Ausführungsbestimmungen bezeichnete interne Beschwerdeinstanz. Ausgenommen sind erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates und der Departemente sowie Verfügungen der Verwaltungsdelegation und des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin der Bundesversammlung (Art. 35 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG); nach Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG können Verfügungen der Organe nach Art. 35 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da der Direktor des BABS zur Unterzeichnung von Verfügungen betreffend Funktionsrückstufung im Namen des VBS ermächtigt war (vgl. Vernehmlassungsbeilage 13) und somit ein Departement erstinstanzlich verfügt hat, liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32; vgl. insbesondere Art. 32 Abs. 1 Bst. c
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG) ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig ist. Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht - wie zuvor auch die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK) - indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt ihr eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5455/2007 E. 5.4 vom 11. Juni 2008; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1782/2006 E. 2.4.5 vom 24. Mai 2007; Entscheid der PRK 2006-014 E. 2 vom 7. September 2006; Entscheid der PRK vom 25. April 1995, veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.8 E. 3; VPB 64.32 E. 2; VPB 64.39 E. 3a; VPB 68.8 E. 2; André Moser in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.62 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 473 ff. mit Hinweisen).

Nach konstanter Rechtsprechung der PRK verhält es sich auch so bei der Überprüfung einer Stelleneinreihung - sei es einer Rückstufung oder einer Besoldungseinstufung -, sofern diese letztlich auf die Verwaltungsorganisation und die betriebliche Zusammenarbeit zurückzuführen ist. Dabei gilt insbesondere, dass sich eigentliche Reorganisationsmassnahmen, wozu unter anderem auch die Neueinteilung der Ämter gehört, der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entziehen. Die PRK beurteilte Reorganisationsmassnahmen entsprechend nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhten und nicht lediglich vorgeschoben waren, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Es könne nicht Aufgabe der PRK sein, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu werden (Entscheid der PRK 2006-014 E. 4c vom 7. September 2006; VPB 68.8 E. 2 und 4b/bb mit Hinweisen; vgl. auch Hermann Schroff/David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, Rz. 193 f. sowie 198 f. betreffend Rückstufung des Amtes). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis angeschlossen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3627/2007 E. 4.1 vom 9. Januar 2008); es besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall davon abzuweichen.

3.
Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum zu und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Besoldung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl. Entscheid der PRK 2006-014 E. 3a vom 7. September 2006 mit Hinweisen). Das Bundespersonalrecht enthält auf Stufe BPG denn auch nur wenige Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
BPG nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen, namentlich die BPV.
Art. 36
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 36 Lohnklassen - (Art. 15 BPG)
BPV stellt ein System von 38 LK auf. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer LK holt die zuständige Stelle nach Art. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG)
1    Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a  der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b  der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
c  der höheren Stabsoffiziere;
d  der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
f  der Missionschefs und Missionschefinnen;
g  der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
h  ...
1bis    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18
2    Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3    Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19
4    Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5    Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20
das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 53 Bewertungsstellen - (Art. 15 BPG)
1    Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:
a  die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD für die Funktionen der Klassen 32 bis 38;
b  die Departemente für die Funktionen der Klassen 1 bis 31.
2    Die Departemente können die Bewertungskompetenzen für die Funktionen der Klassen 1-31 ganz oder teilweise an das EPA delegieren.167
ein (Art. 52 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV). Grundlage für die Bewertung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche, Art. 20 Abs. 2
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV)
1    Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
3    ...36
4    ...37
VBPV).

4.
Die Rückstufung des Beschwerdeführers findet ihren Ursprung im Projekt Nationale Sicherheitskooperation, welches auch neue Aufgaben für das BABS sowie eine Reorganisation des ganzen Geschäftsbereichs D._______ zur Folge hatte. In diesem Rahmen wurden die Stellen, jene des Beschwerdeführers miteingeschlossen, in Bezug auf den Aufgabenbereich neu definiert und ebenso neu bewertet (vgl. Vernehmlassungsbeilage 1). Die Neueinstufung beruht also auf Reorganisationsmassnahmen, welche sich der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entziehen (vgl. E. 2 hiervor). Dass vorliegend eine Umstrukturierung stattgefunden hat, ist denn auch nicht umstritten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Streitig ist aber die Frage, ob die neue Stelle des Beschwerdeführers als G._______, welche er seit dem 1. Januar 2007 inne hat, zu Recht der LK 24 zugeteilt worden ist oder ob eine Einreihung in LK 25 angezeigt wäre.

Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist zum einen, ob die Funktionsbewertung gestützt auf die Stellenbeschreibung des G._______ und in Anwendung der Kriterien gemäss Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV erfolgt ist (vgl. unten E. 5). Auch ist zu prüfen, ob die Funktion des Beschwerdeführers gleich eingestuft ist wie andere Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben, mithin ob die Einstufung in LK 24 einem Quervergleich standhält (Art. 20 Abs. 2
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV)
1    Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
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4    ...37
VBPV; vgl. E. 6 unten).

5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die erfolgte Rückstufung in LK 24 trage dem Zweck der Reorganisation nicht Rechnung, ja laufe diesem sogar zuwider. Eigentliche Ursache von Rückstufungen seien Sparbemühungen, womit die vorliegend vorgenommene Tieferbewertung nur formal durch die geänderte Stellenbewertung begründet und inhaltlich kaum gerechtfertigt sei. Seine Aufgaben beim ehemaligen BZS seien nicht mit seinen heutigen Pflichten im BABS vergleichbar. Diese neuen Aufgaben gingen weit über jene im BZS hinaus bzw. er habe neu nicht nur Arbeiten auf Stufe Bund, sondern auch solche auf Stufe Kanton sowie die Vertretung des Amtes in nationalen und internationalen Gremien inne. Insbesondere verfüge seine neue Funktion auch über einen grösseren Handlungs- und Beurteilungsspielraum. Die gesamten Anforderungen des Aufgabenkreises gemäss Stellenbeschreibung vom 1. Februar 2007 rechtfertigten eine Einreihung in LK 25. Zudem habe er sich immer sehr stark für seine Aufgaben engagiert und habe auch immer entsprechende Resultate vorweisen können.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, umfangreiche, vom Parlament geforderte Sparbemühungen hätten zu grossen Reorganisationen geführt. Der Abbau von Funktionen sowie die Zusammenlegung von bestehenden Organisationseinheiten und Aufgaben zu Optimierungs- wie auch zu Sparzwecken seien Projekte, die zwangsweise zu Neubewertungen von Funktionen führten. Gerade die neue Funktion des Chefs F._______, welcher die Funktion des Beschwerdeführers unterstellt sei, habe einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung der Funktion des Beschwerdeführers. Denn mit dieser Neu-Unterstellung schmälere sich die Fachverantwortung des Beschwerdeführers. Da eine objektive Funktionsbewertung gestützt auf die Stellenbeschreibung erfolge, werde zudem die Funktionsbewertung unabhängig von den Leistungen des momentanen Stelleninhabers vorgenommen. In der Bundesverwaltung erfolge die LK-Zuordnung im summarischen Verfahren; die Bewertungskriterien würden nicht einzeln analysiert und gewichtet, sondern seien kumuliert zu betrachten.

5.1 Formelle Grundlage für die Funktionsbewertung ist vorliegend die Stellenbeschreibung des G._______ vom 1. Februar 2007 (Vernehmlassungsbeilage 3); darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen bzw. Verantwortlichkeiten der Stelle des Beschwerdeführers zusammenfassend, aber doch ausführlich wiedergegeben. Aus der Stellenbeschreibung ist auch ersichtlich, dass die Funktion des G._______ verschiedenartige Aufgaben umfasst; diesfalls richtet sich die Funktionsbewertung in erster Linie nach den Obliegenheiten, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmachen (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 172.220.111.343.1 Verordnung des VBS vom 21. Juni 2005 über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS (Funktionsbewertungsverordnung VBS) - Funktionsbewertungsverordnung VBS
Art. 2 Bewertungsgrundlagen
1    Massgebend für die Funktionsbewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen. Sie berücksichtigt ferner die fachliche Breite, Verschiedenartigkeit und Komplexität der Aufgaben sowie die Führungsanforderungen.
2    Grundlagen der Funktionsbewertung sind die Aufgaben, die in der Stellenbeschreibung festgehalten sind. Wenn eine Funktion verschiedenartige Aufgaben umfasst, richtet sich die Funktionsbewertung in erster Linie nach den Aufgaben, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beanspruchen. Die weiteren Aufgaben sind angemessen zu berücksichtigen.
3    Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben sind gleich zu bewerten. Für Funktionen, die in einer Organisationseinheit nur vereinzelt vorkommen, sind Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten anzustellen.
4    Die dauernde und vollumfängliche Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten.
5    Wird für eine Stelle eine spezifische Ausbildung verlangt, so gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn die Aus- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist.
6    Die Bewertung und Zuweisung einzelner Stellen zu den Lohnklassen 18-38 erfolgt im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen nach Artikel 53 Buchstaben a und b BPV.3
der Funktionsbewertungsverordnung VBS vom 21. Juni 2005 [SR 172.220.111.343.1]). Diese umfassen vorliegend die Leitung, Steuerung und Koordination der Arbeiten zur Risikobewertung und Verwundbarkeitsanalyse Schweiz (40%) sowie die Unterstützung der Kantone bei der Ausarbeitung von spezifischen Risikoanalysen (30%).

5.2 Die Stellenbeschreibung der Funktion des Beschwerdeführers enthält demnach die wesentlichen, in Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV aufgeführten Kriterien. Die Vorinstanz führt wiederholt aus, sie habe diese im Rahmen der Funktionsbewertung kumuliert berücksichtigt, was eine ganzheitliche Beurteilung der Arbeitsanforderungen gewährleiste. Diese kumulative Berücksichtigung von Kriterien ist angesichts des Wortlauts von Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV rechtens. Dass die Vorinstanz dabei die Vorgaben von Art. 2 Abs. 2
SR 172.220.111.343.1 Verordnung des VBS vom 21. Juni 2005 über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS (Funktionsbewertungsverordnung VBS) - Funktionsbewertungsverordnung VBS
Art. 2 Bewertungsgrundlagen
1    Massgebend für die Funktionsbewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen. Sie berücksichtigt ferner die fachliche Breite, Verschiedenartigkeit und Komplexität der Aufgaben sowie die Führungsanforderungen.
2    Grundlagen der Funktionsbewertung sind die Aufgaben, die in der Stellenbeschreibung festgehalten sind. Wenn eine Funktion verschiedenartige Aufgaben umfasst, richtet sich die Funktionsbewertung in erster Linie nach den Aufgaben, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beanspruchen. Die weiteren Aufgaben sind angemessen zu berücksichtigen.
3    Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben sind gleich zu bewerten. Für Funktionen, die in einer Organisationseinheit nur vereinzelt vorkommen, sind Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten anzustellen.
4    Die dauernde und vollumfängliche Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten.
5    Wird für eine Stelle eine spezifische Ausbildung verlangt, so gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn die Aus- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist.
6    Die Bewertung und Zuweisung einzelner Stellen zu den Lohnklassen 18-38 erfolgt im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen nach Artikel 53 Buchstaben a und b BPV.3
der Funktionsbewertungsverordnung VBS ausser Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

5.3 Sodann macht die Vorinstanz geltend, sie habe sich bei der Zuordnung auf die (in der SR nicht veröffentlichte) Verordnung über die Funktionsbewertung in der Bundesverwaltung gestützt, welche kurze Anforderungsprofile verschiedener Funktionen, eine Spanne möglicher Einstufungen und die wesentlichen Bewertungsgrundsätze definiere. Für Funktionen in der LK 24 würden danach Aufgaben grundlegender Art vorausgesetzt, welche Entscheidungskompetenz einschliessen würden und besonders qualifizierte Berufskenntnisse erforderten. Für die LK 25 werde dagegen ein grösserer Handlungs- und Beurteilungsspielraum vorausgesetzt (vgl. hierzu die ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Februar 2008).
Dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung dieser Elemente zum Schluss gelangt ist, die Stelle des G._______ sei in LK 24 einzureihen bzw. eine Einreihung derselben in LK 25 sei nicht gerechtfertigt, erscheint sachgerecht. Für die hier umstrittene Funktion besteht eine genehmigte Funktionsbewertung, welche in Zusammenarbeit mit sämtlichen Klassifikationsinstanzen nach einheitlichen Gesichtspunkten und zahlreichen Einzelkriterien bewertet worden ist (vgl. Vernehmlassungsbeilage 2). Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Einreihung der neuen Stelle des Beschwerdeführers in LK 24 nicht auf ernstlichen Überlegungen beruht.

6.
Auch mit Blick auf die durchgeführten Quervergleiche zu anderen Funktionen ist der Einreihungsentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, seine Aufgaben seien vergleichbar mit jenen der neu geschaffenen Koordinationsstelle Nationale Sicherheitskooperation, welche in LK 25 eingereiht sei. Die von der Vorinstanz angegebenen Quervergleiche beträfen nur Stellen beim BABS. Würden auch solche aus weiteren Teilen des VBS bzw. anderer Departemente herangezogen, ergäbe sich ein differenzierteres Bild. Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, gerade die Quervergleiche hätten dazu geführt, dass die Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers in LK 25 nicht möglich sei.

6.1 Bei einem Vergleich der neuen Stelle des Beschwerdeführers als G._______ (LK 24) mit seiner früheren Funktion als Leiter B._______ (LK 25) fällt auf, dass die Stellenbeschreibung der jetzigen Funktion des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2007 ausführlicher ist als das Pflichtenheft des Leiters B._______ vom 1. November 2001 (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 3 und 4). Es zeigt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer in beiden Funktionen - und nicht wie von ihm vorgebracht allein in seiner neuen Stelle - unter anderem auch die Vertretung in nationalen und internationalen Gremien ausübt(e) und mit externen Stellen bzw. Firmen zusammenarbeitet(e). Zudem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Funktion die Leitung des Bereichs B._______ (bzw. H._______) und damit die Leitung und Koordination von C._______projekten inne hatte, mithin die Gesamtverantwortung in diesem Bereich besass. Er war in dieser Funktion direkt dem Chef des Geschäftsbereichs D._______ unterstellt. Die jetzige Stelle des Beschwerdeführers als G._______ beinhaltet zwar nach wie vor anspruchsvolle Aufgaben mit entsprechender Entscheidungskompetenz, jedoch nicht mehr die Leitung bzw. die Gesamtverantwortung für einen bestimmten Fachbereich. Der Beschwerdeführer ist denn auch nicht mehr direkt dem Chef D._______, sondern zusätzlich der neuen Funktion Chef F._______ unterstellt. Mit Blick auf die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der jeweiligen Funktionen ist deshalb die Einreihung der Funktion des G._______ in LK 24 statt 25 durchaus vertretbar. Nach der Rechtsprechung kann es im Rahmen von Reorganisationen mit Neudefinition und Neubewertung sämtlicher Stellen sogar dann zu Rückstufungen kommen, wenn sich der Verantwortungs- und Aufgabenbereich eines Angestellten nicht bzw. nicht massgeblich verkleinert hat (Entscheid der PRK 2006-014 vom 7. September 2006 E. 4aa).

6.2 Die Stellen Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Schutz kritischer Infrastrukturen (Stellenbeschreibung vom 4. Dezember 2007, Vernehmlassungsbeilage 15), Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Kulturgüterschutz (Stellenbeschreibung vom 23. August 2007, Vernehmlassungsbeilage 16) und Chemiker/in Organische Analytik (Stellenbeschreibung vom 16. November 2007, Vernehmlassungsbeilage 17) sind wie die aktuelle Funktion des Beschwerdeführers in LK 24 eingereiht. Zwar ist dessen Funktion des G._______ mit diesen Stellen nur bedingt vergleichbar, da sie nicht über identische Aufgabenbereiche verfügen. Allen Stellen ist aber gemein, dass ihre direkten Vorgesetzten jeweils Chef oder Chefin der entsprechenden Organisationseinheit und dabei in LK 27 eingereiht sind. Alle Funktionen verlangen sodann ein abgeschlossenes Studium und unterscheiden sich - abgesehen von fachspezifischen Faktoren - auch in den weiter erforderlichen Erfahrungen und speziellen Kenntnissen nicht wesentlich voneinander. Werden zudem die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Stellen verglichen, fällt auch hier auf, dass diese bei allen in ähnlicher Art und Weise bzw. in vergleichbarem Umfang ausgestaltet sind und keine der Funktionen Geschäftsleitungs- und Führungskompetenz aufweist. Das Stellenprofil des G._______ gliedert sich in dieses Gefüge ohne weiteres ein, weshalb nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz hier von einem vergleichbaren Handlungs- und Beurteilungsspielraum ausgegangen ist und die Stelle des Beschwerdeführers ebenfalls in LK 24 eingereiht hat.

6.3 Gemäss Stellenbeschreibung der Funktion Koordinationsstelle Nationale Sicherheitskooperation vom 28. Mai 2006, welche in LK 25 eingereiht wurde (Vernehmlassungsbeilage 18), hat der Stelleninhaber neben einem abgeschlossenen Hochschulstudium einen Stabsoffiziersgrad vorzuweisen. Der Leiter der Koordinationsstelle Nationale Sicherheitskooperation nimmt u.a. breit gefächerte konzeptionelle, analytische und rechtliche Aufgaben wahr und verfügt dabei über einen grossen Handlungs- und Beurteilungsspielraum. Dessen Vorgesetzter ist in einer höheren Lohnklasse eingereiht als der Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist es plausibel, dass die Vorinstanz die Koordinationsstelle Nationale Sicherheitskooperation gegenüber der Funktion des Beschwerdeführers um eine Lohnklasse höher eingereiht hat.

6.4 Werden alle obgenannten Quervergleiche innerhalb des BABS zusammen betrachtet, ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers als G._______ in LK 24 eingestuft hat; dies ist nicht willkürlich, sondern lässt sich im Gegenteil sachlich begründen. Die Einreihung der einzelnen Funktionen in die entsprechenden Lohnklassen ergibt gesamthaft betrachtet denn auch ein stimmiges Ganzes und ist nicht zu bemängeln. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht selber als qualifizierende Instanz tätig wird, wenn die durch die Vorinstanz vorgenommene Stelleneinreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht (vgl. oben E. 2). Anhaltspunkte, dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, sind - wie aufgezeigt - nicht ersichtlich.
An diesem Schluss nichts zu ändern vermag der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich ein differenzierteres Bild ergäbe, wenn für den Quervergleich nicht nur Stellen beim BABS, sondern auch solche aus weiteren Teilen des VBS bzw. anderer Departemente herangezogen würden. Denn jede Funktionsbewertung ist auch an die hierarchische und organisatorische Struktur einer Verwaltungseinheit gebunden und muss sich sinnvoll in deren Lohngefüge einreihen. Die jeweiligen Stelleneinreihungen innerhalb eines bestimmten Bereichs bzw. Amtes müssen nach einem einheitlichen Bewertungsmassstab aufgrund der hierarchischen Einbindung, der vergleichbaren Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen vorgenommen werden (vgl. hierzu auch Vernehmlassungsbeilage 5). Folglich spricht nichts dagegen, für einen Quervergleich vorab die Stellen innerhalb des betreffenden Verwaltungszweiges heranzuziehen.

7.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers als G._______ in die LK 24 aufgrund der Stellenbeschreibung und der Quervergleiche zu schützen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

8.
Der Beschwerdeführer sieht einen Anspruch auf Einreihung seiner neuen Funktion in LK 25 überdies im Grundsatz von Treu und Glauben begründet. Er macht geltend, bei der Erarbeitung der Reorganisation des Geschäftsbereichs D._______ sei eine Rückstufung einzelner Funktionen nie zur Debatte gestanden. Die ursprünglich neu erstellte Stellenbeschreibung für seine Funktion sei denn auch in diesem Sinne verfasst worden und habe eine unveränderte Einstufung in LK 25 vorgesehen. Zudem habe das BABS mit Schreiben vom 21. Juli 2006 die Einreihung seiner neuen Stelle in LK 25 beantragt.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, dem Beschwerdeführer sei nie versprochen worden, dass keine Rückstufung erfolgen werde. Vielmehr sei er darüber informiert worden, dass bezüglich seiner neuen Funktion allenfalls eine Rückstufung in Betracht falle. Die Rückstufung verstosse daher nicht gegen Treu und Glauben.

8.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst unter anderem den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht (statt vieler: BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631 ff. und 669 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff. und S. 128 ff.).

8.2 Der Genehmigungsantrag des BABS vom 21. Juli 2006 an das GS VBS als für die LK-Einreihung zuständige Stelle (Art. 52 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV) beinhaltet zwar ein Organigramm D._______ per 1. Januar 2007 sowie die Stellenbeschreibung des G._______ vom 28. Mai 2006, nach denen diese Funktion in die LK 25 eingereiht werden sollte (Vernehmlassungsbeilage 2). Beim fraglichen Schreiben handelt es sich jedoch ausdrücklich nur um einen Vorschlag für die neue Struktur und die neuen Stelleneinreihungen des Geschäftsbereichs D._______, welcher für seine Gültigkeit der Zustimmung des GS VBS bedurfte; das GS VBS ist diesem Vorschlag in der Folge denn auch nur teilweise gefolgt. Zudem war das Schreiben des BABS vom 21. Juli 2006 nicht direkt an den Beschwerdeführer selber, sondern (wie erwähnt) an das GS VBS gerichtet. Der fragliche Genehmigungsantrag inkl. Beilagen kann deshalb keine Grundlage für einen Anspruch des Beschwerdeführers aus Treu und Glauben darstellen.
Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, bei der Erarbeitung der Reorganisation sei eine Rückstufung einzelner Funktionen nie zur Debatte gestanden, kann keinen Anspruch auf Vertrauensschutz begründen, denn daraus lässt sich keine Zusicherung eines Verbleibs seiner Funktion in der LK 25 ableiten. Weitere Vertrauensgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht genannt. Eine konkrete Zusicherung des BABS bzw. der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach dessen neue Funktion als G._______ in LK 25 garantiert sei, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausmachen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes.

8.3 Die Berufung des Beschwerdeführers auf Treu und Glauben schlägt somit fehl. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

9.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG sind das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 35 und 36 kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer als Unterliegendem steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Kölliker Michelle Eichenberger

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

Steht die Beschwerde offen, so ist sie innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ff. und 100 BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-7932/2007
Datum : 29. Oktober 2008
Publiziert : 06. November 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : Rückstufung der Funktion


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
54 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
85 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BPG: 15 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
34 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
35 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
36
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPV: 2 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG)
1    Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a  der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b  der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
c  der höheren Stabsoffiziere;
d  der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
f  der Missionschefs und Missionschefinnen;
g  der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
h  ...
1bis    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18
2    Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3    Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19
4    Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5    Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20
36 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 36 Lohnklassen - (Art. 15 BPG)
39 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 39 Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG)
1    Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der Personalbeurteilung und der Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag einschliesslich einer allfälligen Höhereinreihung nach Artikel 52 Absatz 6.
2    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 3-4 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.123
3    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 1,5-2,5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.124
4    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 kann der Lohn jährlich um höchstens 1 Prozent erhöht werden, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.125
5    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 kann der Lohn jährlich um höchstens 4 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt werden.126
6    Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten den Lohn fest. Die Departemente, die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten können Vorgaben machen.
52 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
52a 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion - 1 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
1    Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
2    Abweichend von Absatz 1 beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse für Angestellte:
a  die das 55. Altersjahr vollendet haben: maximal 5 Jahre;
b  nach Artikel 26 Absatz 5: maximal 4 Jahre.
3    Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion oder der Zuweisung einer neuen Funktion das 55. Altersjahr vollendet hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.
53
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 53 Bewertungsstellen - (Art. 15 BPG)
1    Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:
a  die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD für die Funktionen der Klassen 32 bis 38;
b  die Departemente für die Funktionen der Klassen 1 bis 31.
2    Die Departemente können die Bewertungskompetenzen für die Funktionen der Klassen 1-31 ganz oder teilweise an das EPA delegieren.167
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Funktionsbewertungsverordnung VBS: 2
SR 172.220.111.343.1 Verordnung des VBS vom 21. Juni 2005 über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS (Funktionsbewertungsverordnung VBS) - Funktionsbewertungsverordnung VBS
Art. 2 Bewertungsgrundlagen
1    Massgebend für die Funktionsbewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen. Sie berücksichtigt ferner die fachliche Breite, Verschiedenartigkeit und Komplexität der Aufgaben sowie die Führungsanforderungen.
2    Grundlagen der Funktionsbewertung sind die Aufgaben, die in der Stellenbeschreibung festgehalten sind. Wenn eine Funktion verschiedenartige Aufgaben umfasst, richtet sich die Funktionsbewertung in erster Linie nach den Aufgaben, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beanspruchen. Die weiteren Aufgaben sind angemessen zu berücksichtigen.
3    Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben sind gleich zu bewerten. Für Funktionen, die in einer Organisationseinheit nur vereinzelt vorkommen, sind Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten anzustellen.
4    Die dauernde und vollumfängliche Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten.
5    Wird für eine Stelle eine spezifische Ausbildung verlangt, so gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn die Aus- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist.
6    Die Bewertung und Zuweisung einzelner Stellen zu den Lohnklassen 18-38 erfolgt im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen nach Artikel 53 Buchstaben a und b BPV.3
VBPV: 20
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV)
1    Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
3    ...36
4    ...37
VGG: 32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
130-I-26
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
funktion • stelle • vorinstanz • vbs • bundesverwaltungsgericht • leiter • treu und glauben • lohnklasse • ermessen • frage • departement • innerhalb • sachverhalt • pflichtenheft • bundespersonalverordnung • zusicherung • lohn • bundespersonalgesetz • bundesgesetz über das bundesgericht • betriebsleitung
... Alle anzeigen
BVGer
A-1782/2006 • A-3627/2007 • A-5455/2007 • A-7932/2007
VPB
64.32 • 64.39 • 68.8