Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8463/2010
Urteil vom 20. Juni 2013
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.________ AG, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufnahme von B._______ [...] % WG in die Liste der nichtbewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel; Allgemeinverfügung des BLW vom 9. November 2010.
C-8463/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, im Folgenden: Vorinstanz) der A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Beilage einer Liste mit, sie beabsichtige, neue ausländische Produkte auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel (Parallelimport) zu setzen. Auf diese Liste gesetzt werden solle unter anderem die Produkte «C._______ B._______» (zugelassen in Deutschland) und «D._______» (zugelassen in Italien; B-act. 10.1-1 f., 10.1-5).
Die A._______ AG nahm am 14. Juli 2010 aufforderungsgemäss Stellung und führte sinngemäss aus, die in Frage stehenden Pflanzenschutzmittel dürften nicht auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gesetzt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, im Wesentlichen ständen die Produkte mit dem Wirkstoff B._______ noch unter Patentschutz (act. 1.2 S. 12). B.
Die Vorinstanz erliess am 9. November 2010 gestützt auf Art. 32
der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV, SR 916.161; in der ab 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 6291; vgl. AS 2010 2331]) eine Allgemeinverfügung, die sie gleichentags im Bundesblatt publizierte (BBl 2010 [...]; B-act. 1.1). In der Allgemeinverfügung wurde die Aufnahme der Pflanzenschutzmittel (im Folgenden auch: PSM) «C._______ B._______» und «D._______» in die Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel; im Folgenden: Liste), verfügt: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
B._______ [...]%
Formulierungstyp:
WG Wasserdispergierbares Granulat
2. Handelsprodukte
«C._______
B._______»
Schweizerische Zulassungsnummer: D-[...]
Herkunftsland: Deutschland
Ausländische Zulassungsnummer: PI [...]
Ausländischer Bewilligungsinhaber: C._______
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«D._______»
Schweizerische Zulassungsnummer:I-[...]
Herkunftsland: Italien
Ausländische Zulassungsnummer: [...]
Ausländischer Bewilligungsinhaber: A._______.
Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass dieser Allgemeinverfügung auf das in der Schweiz zugelassene Pflanzenschutzmittel «D._______» (Bact. 10.5-21 ff.). C.
Am 8. Dezember 2010 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Verwaltungsbeschwerde gegen diese Allgemeinverfügung und beantragte deren Aufhebung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass für den Wirkstoff B._______ in den in Frage stehenden Produkten ein Patentschutz bestehe, welcher noch bis zum 25. November 2013 wirksam sei. Zudem habe sie der Firma C._______ nie die Zustimmung zum Vertrieb des Produkts «C._______ B._______» (PI [...]) gegeben. Im Weiteren setze die PSMV voraus, dass ein Produkt, welches auf die Liste gesetzt werden solle, im Ausland aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen sei und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenem in der Schweiz vergleichbar seien. Beim in Italien zugelassenen Produkt «D._______» (B._______ [...]% WG) treffe dies für die Hauptindikation Botrytis im Weinbau nicht zu. In der Schweiz werde mit den Botrytiziden wie «D._______» nur die Traubenzone behandelt. Wenn die ganze Laubwand behandelt werden sollte, müsse die Dosierung erhöht werden. In Italien würden sich die agronomischen Voraussetzungen [für die Zulassung für «D._______»] von den Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz unterscheiden. Somit sei B._______ [...]% WG in der Schweiz nicht aufgrund gleichwertiger Anforderungen wie in Italien und in Deutschland (siehe B-act. 1 S. 5 und 6) zugelassen. Demnach seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme dieser Handelsprodukte nicht erfüllt, weshalb die beiden betroffenen Produkte nicht auf die Liste gesetzt werden dürften (B-act. 1).
Aufforderungsgemäss ging am 4. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ein (B-act. 6). D.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 passte das BLW die Bewilligung des in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittels «D._______» (P [...] Seite 3
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/ W [...]; ursprüngliche Bewilligung vom 29. September 2008, vgl. B-act. 10.5-21 ff.) zu Handen der A._______ AG, und ersetzte im Gemüsebau die Indikationen "Kohlarten", "Zucchetti", "Patisson" und "Rondini" sowie "Einlegegurken", "Gurken" und "Nostrano Gurken" (B-act. 10.10-55 ff.). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2011 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (B-act. 10). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sowohl das in Deutschland zugelassene Handelsprodukt «C._______ B._______» (Parallelimportnummer [PI] [...]) als auch das in Italien zugelassene Handelsprodukt «D._______» (Nummer [...]) dem in der Schweiz zugelassenen bewilligten Referenzprodukt «D._______» der Beschwerdeführerin entspreche.
Vorliegend seien die genannten Handelsprodukte im Ausland aufgrund gleichwertiger Anforderungen wie in der Schweiz zugelassen worden und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für ihren Einsatz mit jenem in der Schweiz vergleichbar. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen sich in Deutschland und Italien in relevanter Weise von den Schweizer Verhältnissen unterscheiden würden. Die Tatsache, dass die für B._______ [...]%-Produkte in Italien geltende Verwendungsvorschrift nicht absolut identisch mit der deutschen und der schweizerischen Anwendungsvorschrift sei, vermöge keinen relevanten Unterschied zwischen den agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen in Italien, Deutschland und in der Schweiz zu begründen. Für die bereits im Ausland zugelassenen Produkte würden dieselben Verwendungsvorschriften wie für das Schweizerische Referenzprodukt «D._______» gelten. Es liege daher keine Ungleichbehandlung des in Italien zugelassenen Produkts vor. Aus diesem Grund würden auch die Anwendungsvorschriften für diese Produkte den aktuell geltenden Anwendungsvorschriften für das Schweizerische Produkt «D._______» angepasst, sobald die Zulassung der vorliegend in Frage stehenden Handelsprodukte «C._______ B._______» (PI [...]) aus Deutschland und «D._______» (Nr. [...]) aus Italien bestätigt worden sei.
Zur Frage des Patentschutzes führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin mache durchaus glaubhaft, dass für das Referenzprodukt noch ein gewisses Patentschutzrecht bestehe für E.______ (vgl. Europäisches Seite 4
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Patent [EP] [...]), maximale Schutzdauer bis 2. Juni 2011; Ergänzendes Schutzzertifikat [ESZ] [...] für B._______, maximale Laufzeit bis 25. November 2013; B-act. 10.7-39 ff. und 10.8-45 ff.). Die Beschwerdeführerin erbringe indes keinen Beweis dafür, dass das in Deutschland zugelassene Handelsprodukt «C._______ B._______» und das in Italien zugelassene Handelsprodukt «D._______» ohne Zustimmung der Patentinhaberin A._______ AG, D-Z._______ innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sei. Es lägen auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, die einen Zweifel am Vorliegen der Zustimmung der Patentinhaberin wecken würden, weshalb von einer Zustimmung der Patentinhaberin am Inverkehrbringen der genannten Produkte in den europäischen Wirtschaftsraum auszugehen sei. Somit seien sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2
PSMV erfüllt, weshalb das BLW die Aufnahme der in Frage stehenden Produkte auf die Liste zu Recht verfügt habe.
F.
Mit Replik vom 1. Juli 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Beschwerdeantrag fest (B-act. 14). Als Begründung führte sie wiederum aus, dass sie als Patentinhaberin des in der Schweiz zugelassenen Handelsprodukts «D._______», welches noch unter Patentschutz stehe, der Firma C._______ nie die Zustimmung zum Vertrieb des Produkts «C._______ B._______» erteilt habe und dieser Firma weder Wirkstoff noch fertig formuliertes Produkt liefere. Die Firma A.________ AG, welche zur A._______ Aktiengesellschaft, D-Z._______, gehöre, habe bezüglich B._______ [...]% WG keine geschäftlichen Beziehungen zur genannten Firma. Sie könne daher eine nicht existierende Bewilligung nicht belegen. Auf der anderen Seite vermarkte die A._______ AG ihr Produkt «D._______» (WG [...]) natürlich selbst in verschiedenen EWRStaaten (S. 4). Sie führte weiter aus, Reimporteure müssten z.B. der deutschen Behörde nachweisen, dass die Produkte "identisch" mit den in Deutschland vermarkteten Originalpräparaten seien. Dann bekämen sie hierfür eine PINummer. Es habe sich indes gezeigt, dass von solchen Reimporteuren ein A._______ Originalprodukt aus dem EWR vorgelegt worden sei, unter der erteilten PI-Nummer, dann aber ein Produkt mit anderer Herkunft vertrieben worden sei. Sie verwies auf getätigte Testkäufe und führte aus, solche mit einer allenfalls falschen PI-Nummer versehene nicht gelistete oder illegale Produkte könnten somit ohne jegliche Kontrolle weder der ausländischen noch der Schweizer Behörden direkt in die Schweiz Seite 5
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gelangen. Es sei "unendlich" schwierig, solche Parallelimportprodukte, mögliche Fälschungen, zu überprüfen. Im Übrigen hätte sie beim letzten über einen Landwirt getätigten Testkauf, nur die Produkte, zusammen mit einem Lieferschein bekommen, welcher eine absolut illegale Anwendungsempfehlung enthalten habe. Eine Packungsbeilage hätten die Produkte nicht enthalten. Entsprechend sei die Gefahr gross, dass die Landwirte, welche unter diesen Umständen nur die Informationen (Etikette) zur Verfügung hätten, das Produkt falsch einsetzten (S. 5, 7). Zur Voraussetzung der Zulassung eines ausländischen PSM auf Grund gleichwertiger Anforderungen vergleichbar mit denjenigen in der Schweiz präzisierte die Beschwerdeführerin gegenüber den Ausführungen der Vorinstanz, dass es hier weder um verschiedene Kulturen welche es in der Schweiz nicht gebe, wie z.B. Zitrone, noch um die Verhinderung von Resistenzentwicklungen gehe. Vorliegend gehe es beim Weinbau/Botrytis um die massiv unterschiedliche Dosierung (ca. Faktor zwei) für Anwendungen in der gleichen Kultur (Weinbau). Demnach seien die agronomischen Voraussetzungen offensichtlich verschieden, da die Anwendung des Produkts in den beiden Ländern unterschiedlich vorgenommen werde (Schweiz: Behandlung der Traubenzone; Italien: Anbringen der Behandlung immer auf die ganze Laubwand). Sie verwies diesbezüglich darauf, beim eigenen Insektizid «F._______» [gegen die 2. Generation des Traubenwicklers, Verwendung im Weinbau] beim BLW einen Antrag auf Behandlung der ganzen Laubwand (statt nur der Traubenzone) gestellt zu haben, gemäss der im Ausland üblichen Praxis. Sie habe in diesem Fall vom BLW einen abschlägigen Bescheid erhalten, mit der Begründung, die Behandlung der ganzen Laubwand entspreche nicht der "guten agronomischen Praxis". Im Ausland sei dies aber "gute agronomische Praxis" (vgl. act. 14.3). Unter Bezugnahme auf den vorliegenden Fall seien demnach die agronomischen Voraussetzungen für den Einsatz von B._______ [...]% WG gegen Botrytis im Weinbau im Ausland nicht vergleichbar mit denjenigen in der Schweiz (S. 6). G.
Mit Duplik vom 19. August 2011 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest (B-act. 16). Bezüglich den gleichwertigen Anforderungen der Zulassung und den agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen der in Frage stehenden Produkte führte sie ergänzend aus, dass der marginale Unterschied zwischen den staatlichen Anwendungsvorschriften für B._______ [...]%-Produkte nicht auf einem wesentlichen Unterschied in der zielgerichteten Herstellung von pflanzlichen Erzeugnissen oder einSeite 6
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zigartigen Umweltfaktoren beruhe, sondern auf unterschiedlich beantragten Anwendungen resp. leicht unterschiedlichen Anwendungsvorschriften. Ein Landwirt habe sich an die schweizerische Anwendungsvorschrift des Referenzprodukts (im Internet publiziert) zu halten und nicht an die deutsche oder italienische Anwendungsvorschrift (Etikette) eines im Ausland zugelassenen Produkts. Verwende er die PSM nicht sachgemäss, mache er sich strafbar, bereits wenn er fahrlässig handle (Ziff. 3.1.1 f.). Weiter äusserte sich das BLW ausführlich zur gesetzlichen Beweislastverteilung im Rahmen der Zulassung von Parallelimporten von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln. Zum vorliegend zu beurteilenden Fall führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe keine Beweise dafür erbracht, dass das in Deutschland zugelassene Produkt «C._______ B._______» (PI [...]) und das in Italien zugelassene Produkt «D._______» (italienische Zulassungsnummer [...]) ohne Zustimmung der ESZ-Inhaberin innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden seien. Sie habe auch keine objektiven Anhaltspunkte substantiiert dafür vorgebracht, die einen Zweifel an der Zustimmung der ESZ-Inhaberin wecken und die Vermutung des rechtmässigen Inverkehrbringens umstossen könnten. Sie habe im Gegenteil bestätigt, dass das in der Schweiz zugelassene PSM «D._______» in verschiedenen Staaten des europäischen Wirtschaftsraums mit Zustimmung der Patentinhaberin in Verkehr gebracht worden sei und werde. Mangels Beweisen bzw. substantiierter und konkreter anderer Hinweise müsse davon ausgegangen werden, dass die ESZ-Inhaberin A._______ Aktiengesellschaft, D-Z._______ dem Inverkehrbringen des genannten Produkts zugestimmt habe (Ziff. 3.2).
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Gefahr, dass unter der PI-Nummer bzw. der italienischen Zulassungsnummer ein nicht zugelassenes Produkt eingeführt werde, führte die Vorinstanz aus, dass diese Gefahr bei der Einführung von Pflanzenschutzmitteln immer bestehe. Sie verwies diesbezüglich auf die Pflicht der Kantone zur Marktüberwachung und die für das Inverkehrbringen von rechtswidrigen PSM im Landwirtschaftsgesetz vorgesehenen Straftatbestände (Ziff. 3.3 f.). H.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 17).
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I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene des BLW in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal das BLW eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d
VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2
LwG). Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. 1.2 Angefochten ist die Allgemeinverfügung des BLW vom 9. November 2010 (BBl 2010 [...] ff.), mit welcher die Aufnahme des deutschen Pflanzenschutzmittels «C._______ B._______» (PI [...]) und des italienischen PSM «D._______» (Zulassungsnummer [...]) mit dem Wirkstoff B._______ [...]% WG in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gemäss Art. 32
PSMV angeordnet wurde. Der Verwaltungsakt des BLW vom 9. November 2010 ist als Allgemeinverfügung einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
VwVG gleichzustellen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 925, BGE 125 I 313 E. 2b mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 2A.99/2002 vom 13. September 2002 E. 1).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinen Urteilen C-3952/2008 und C-3953/2008 (je vom 16. Dezember 2011, jeweils E. 1.3) die Unterschriftsberechtigung der vorliegend die Beschwerde unterzeichnenden G._______, Geschäftsbereichsleiter [...] und Mitglied der Geschäftsleitung der A._______ AG, und Dr. H._______, technischer Leiter der A._______ AG, bejaht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene AllgemeinSeite 8
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verfügung als Inhaberin der Erstbewilligung für das Inverkehrbringen des Referenzprodukts «D._______» und als Vertreiberin dieses Pflanzenschutzmittels besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. z.B. Urteil des BVGer C-599/2007 vom 16. November 2007, E. 2.2; mit Hinweisen). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. 2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 1.5). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente (Art. 62 Abs. 4
VwVG) noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2). Immerhin ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgetragen wurden und sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind oder anhand des festgestellten Sachverhalts nahe liegen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3545/2010 vom 17. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanzen über ein besseres Fachwissen verfügen, kann den Beschwerdeinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von den Auffassungen der Vorinstanzen abzuweichen (BGE 130 II 449 E. 4.1). 3.
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung gelangen. Seite 9
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3.1 Im Rahmen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des LwG (AS 2007 6095) wurde Art. 160a
LwG eingeführt, wonach Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen (Parallelimport), wobei der Bundesrat bei Gefährdung öffentlicher Interessen die Einfuhr und das Inverkehrbringen beschränken oder untersagen kann. Im Zusammenhang mit der Einführung von Art. 160a
LwG sind die Vorschriften der PSMV über die Zulassung von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durch Aufnahme in die Liste an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst worden. So wurde insbesondere mit Wirkung ab 1. Januar 2008 Art. 32 Abs. 2 Bst. c
PSMV aufgehoben (Änderung der PSMV vom 21. November 2007, AS 2007 6291) und im Rahmen der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen PSMV aArt. 32 Abs. 2
PSMV neu in Art. 36 Abs. 2 Bst. a bis e normiert. Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die ab 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011 in Kraft gestandenen oder die am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen über den Parallelimport im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbar sind. 3.2 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (hier: 9. November 2010) dargestellt hat soweit nicht Übergangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen (zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa BGE 125 II 591 E. 5e/aa mit Hinweisen), wobei das Problem der zeitlichen Geltung von Rechtserlassen im Allgemeinen weniger akut ist bei Ausführungsverordnungen, welche definitionsgemäss keine einschneidenden Änderungen herbeiführen sollten, als bei Gesetzen im formellen Sinne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2010 vom 17. August 2010 E. 2.2). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die sofortige Anwendung des neuen Rechts. Das trifft vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind, die auch in hängigen Beschwerdeverfahren zu beachten sind wie dies insbesondere bei gewissen Vorschriften im Bereich des GewässerSeite 10
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schutz-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts der Fall ist (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3, BGE 129 II 497 E. 5.3.2, je mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 322 ff., S. 69 ff.). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in diesen Bereichen eine Verschärfung des Gesetzes eingeführt wird (vgl. BGE 125 II 591 E. 5e/aa). Im Weiteren führte es zu nichts, eine Bewilligung oder deren Änderung aufzuheben, weil sie dem alten Recht widerspricht, während sie nach neuem Recht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu erteilen bzw. zu verfügen wäre (siehe BGE 127 II 306 E. 7c mit Hinweisen).
3.3 Bereits mit Blick auf die seit 1. Januar 2008 geltende Rechtslage fanden sich im LwG keine Übergangsbestimmungen, welche die sofortige Anwendung der ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen in laufenden Beschwerdeverfahren vorsehen. So schrieb Art. 187 Abs. 1
LwG nur vor, dass aufgehobene Bestimmungen auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen noch anwendbar sind, mit Ausnahme von Verfahrensvorschriften, und enthielt Art. 187c
LwG als spezifische Übergangsbestimmung zur Änderung des Gesetzes vom 22. Juni 2007 lediglich Vorschriften zur Verarbeitung und Kennzeichnung von Weinen des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge (Abs. 1) und zur Verarbeitung der Zuckerrübenernte 2008 (Abs. 2). Daran hat sich nach In-Kraft-Treten der neuen PSMV am 1. Juli 2011 nichts geändert. Auch finden sich weder in der von 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011 gültig gewesenen noch in der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Fassung der PSMV Übergangsbestimmungen, welche die sofortige Anwendung der neuen Bestimmungen in laufenden Beschwerdeverfahren vorsahen resp. vorsehen und im Zusammenhang mit der Einführung des Parallelimportes stehen (vgl. Art. 70 ff
. PSMV in der von 1. August 2005 bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung [ausser der Sachüberschrift von Art. 72
PSMV nicht geändert durch die Änderungen vom 21. November 2007 {in Kraft von 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011}]; Art. 86
PSMV in der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche zwingend für die Berücksichtigung der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der PSMV sprächen bereits die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen der PSMV dienten der Durchsetzung wirtschaftspolitischer Interessen, die anders als polizeiliche Interessen nicht nach einer sofortigen Anwendung auch in hängigen Beschwerdeverfahren Seite 11
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rufen (vgl. hierzu Entscheid des BVGer C-8602/2007 vom 29. Januar 2010, E. 3.2.3). Daran hat die am 1. Juli 2011 in Kraft getretene neue PSMV nichts geändert. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit mit Blick auf das Datum der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 9. November 2010 im Lichte jener Fassung der PSMV zu prüfen, welche zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. Juni 2011 in Kraft stand (AS 2007 6291 [Änderungen vom 21. November 2007; diese bezogen sich auf die vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung [AS 2005 3035]).
Im Sinne einer Ergänzung ist jedoch festzuhalten, dass auch die Anwendung der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der PSMV am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (vgl. E. 7 hiernach). 4.
4.1 Die Beschwerdeführerin führt beschwerdeweise aus, die Vorinstanz habe die in der Eingabe vom 14. Juli 2010 geäusserten Argumente, weshalb B._______ [...]% nicht auf die Liste gesetzt werden solle, ignoriert, weshalb nun die Allgemeinverfügung angefochten werden müsse (B-act. 1 S. 4). Sollte die Beschwerdeführerin im Umstand, dass sich die Vorinstanz vor Verfügungserlass nicht weiter zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2010 geäussert hat, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt haben, ist Folgendes festzuhalten: 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V 152). Zum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff
. VwVG konkretisiert worden ist, gehören insbesondere Garantien bezüglich Beweisverfahren, Akteneinsicht, Anhörungsrecht und Begründungspflicht der Behörden. Darin enthalten ist auch der Anspruch, dass die Behörde vorgelegte Beweismittel, die entscheidrelevant sein können, würdigt und in ihrem Entscheid berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1
VwVG). 4.3 Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene, vorliegend anwendbare Art. 33 Abs. 2
PSMV (AS 2007 6291; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 Bst. a und b Seite 12
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in der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Fassung) stellte soweit er den Bewilligungsinhaberinnen das Recht auf vorgängige Stellungnahme zu Fragen des Patentschutzes einräumt eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zwar mitgeteilt hatte, dass sie die Aufnahme der Produkte «C._______ B._______» PI [...] und «D._______» (ital. Zulassungsnr.: [...]) in die Liste beabsichtige, sich jedoch vor Erlass der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 9. November 2010 zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 14. Juli 2010 nicht geäussert hatte, fragt sich, ob dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden war bzw. die Verletzung des Gehörsanspruchs welcher formeller Natur ist ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 9. November 2010 führt. Diese Fragen können jedoch letztlich offen gelassen werden (anders: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8602/2007 vom 29. Januar 2010, E. 2.). Dies aus folgenden Gründen:
4.4 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine (nicht besonders schwer wiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann wobei die Heilung eines allfälligen Mangels die Ausnahme bleiben soll (BGE 133 I 201 E. 2.2, 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2). Selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99 [1998] S. 114 f.). Da dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die volle Kognition zukommt und diese ohne Zurückhaltung wahrgenommen wird (vgl. E. 2.2 hiervor), und weil die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 8. Dezember 2010 (B-act. 1) sowie ihrer Replik vom 1. Juli 2011 (B-act. 14) Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2011 (B-act. 10) sowie ihrer Duplik vom 19. August 2011 (B-act. 16) mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich auseinander gesetzt hat, ist die wenn überhaupt nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Seite 13
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rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten und auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten umso mehr, als eine solche hier ohnehin zu einem formalistischen Leerlauf führen und das Verfahren zusätzlich verzögert würde. 5.
Im Folgenden werden die vorliegend zur Anwendung gelangenden Rechtsnormen wiedergegeben:
5.1 Gemäss Art. 6 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG, SR 813.1) in Verbindung mit Art. 160
LwG und Art. 4
PSMV bedarf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln einer Zulassung. Ein Pflanzenschutzmittel wird gemäss Art. 11
ChemG in Verbindung mit Art. 10
PSMV zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.
5.2 Die Zulassung kann nach Art. 5
PSMV namentlich aufgrund eines Bewilligungsverfahrens (3. Kapitel, 2. bis 5. Abschnitt PSMV) ergehen, oder aber wie vorliegend mittels Allgemeinverfügung durch die Aufnahme in die Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (3. Kapitel, 8. Abschnitt PSMV). Daneben gibt es die besondere Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (3. Kapitel, 7. Abschnitt PSMV). 5.3 Die Zulassung eines im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittels durch Aufnahme in die Liste setzt gemäss Art. 32 Abs. 2
PSMV (in der ab 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011 in Kraft gestandenen Fassung) kumulativ voraus, dass -
in der Schweiz ein Pflanzenschutzmittel bewilligt ist, das gleichartige wertbestimmende Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen, aufweist und zum gleichen Zubereitungstyp gehört (Bst. a),
-
das Pflanzenschutzmittel im Ausland auf Grund gleichwertiger Anforderungen zugelassen ist und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind (Bst. b),
-
aufgehoben (Bst. c),
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-
das Pflanzenschutzmittel weder ein pathogener oder gentechnisch veränderter Mikro- oder Makroorganismus ist noch einen solchen enthält (Bst. d),
-
die Bewilligungsinhaberin des in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmittels (Referenzprodukt) nicht glaubhaft machen konnte, dass dieses noch patentgeschützt ist und, wenn dies der Fall ist, dass das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b
LwG in Verkehr gebracht wurde (Bst. e).
5.4 Art. 27b LWG besagt Folgendes: Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden (Abs. 1). Als Produktionsmittel gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial (Art. 158 Abs. 1
LwG). 6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in der angefochtenen Allgemeinverfügung genannten Pflanzenschutzmittel dürften nicht in die Liste aufgenommen werden, da nicht alle Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2
PSMV erfüllt seien.
Nachfolgend sind demnach die kumulativ anwendbaren Zulassungsanforderungen von Art. 32 Abs. 2
PSMV zu prüfen und ist zu klären, ob die Vorinstanz die in Frage stehenden PSM «C._______ B._______» und «D._______» (in Italien zugelassen) zu Recht auf die Liste gesetzt hat. 6.1
6.1.1 Mit der Vorinstanz ist unter Bezugnahme auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
PSMV) festzustellen, dass das in Frage stehende PSM «C._______ B._______» in Deutschland in der im Internet aufgeschalteten Liste der erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für Parallelimportmittel des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter der Zulassungsnummer: PI [...] aufgeführt ist (vgl. http://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/01_Aufgaben/02_ZulassungPSM/01_ZugelPSM/psm_ZugelPSM_node.html, genehmigun-
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gen_parallelhandel.xls, zuletzt besucht am 20. Juni 2013). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
6.1.2 Was das ebenfalls in Frage stehende PSM «D._______» betrifft, ist dieses unbestritten in Italien in der im Internet aufgeschalteten Banca dati dei prodotti fitosanitari des Ministero della Salute (vgl. http://www.salute.gov.it/fitosanitariwsWeb_new/FitosanitariServlet, zuletzt besucht am 20. Juni 2013) mit Zulassungsnummer [...] aufgeführt. 6.1.3 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass das in Deutschland zugelassene Handelsprodukt «C._______ B._______» und das Italien zugelassene Handelsprodukt «D._______» dem in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmittel «D._______» entsprechen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
PSMV sind damit erfüllt. 6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ebensowenig die Ausführungen der Vorinstanz, dass das Handelsprodukt «C._______ B._______» in Deutschland aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen worden sei und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenem für die Schweiz vergleichbar seien, sowie die Verweise auf die ständige Praxis und Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz und in den Staaten der Europäischen Gemeinschaft, wonach davon auszugehen sei, dass die Zulassung weitgehend identisch, zumindest aber hinsichtlich des Schutzniveaus gleichwertig seien (B-act. 10 Ziff. 3.2.2 mit Hinweisen auf die Richtlinie 91/414/EWG [ABl. 1991 L 230, 1; und Weitere] sowie Urteil C-8602/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2010 E. 4.1). Da sich vorliegend keine Hinweise dafür ergeben, dass die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen in Deutschland sich in relevanter Weise von den Schweizer Verhältnissen unterscheiden würden, und auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Gegensätzliches vorbringt, sind die Aufnahmevoraussetzungen für das Handelsprodukt «C._______ B._______» nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b
PSMV erfüllt. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass das in Italien zugelassene Handelsprodukt «D._______» die Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b erfülle. Sie macht im Wesentlichen geltend, die unterschiedlichen Zulassungsvorschriften in der Schweiz und in Italien für die Seite 16
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Verwendung des Produkts im Hauptanwendungsbereich Weinbau gegen Botrytis (Grauschimmelfäule) bzw. die in beiden Ländern bestehende Verwendungspraxis im Weinbau ergebe eine in Italien massiv unterschiedliche Dosierung (ca. Faktor zwei; in der Schweiz nur Behandlung der Traubenzone, in Italien Behandlung der gesamten Laubwand). Diese in Italien übliche Verwendung sei bei einem Antrag der Beschwerdeführerin auf die gleiche Verwendung wie in Italien bei einem anderen ihrer PSM vom BLW nicht zugelassen worden mit der Begründung, bei der Behandlung der gesamten Laubwand (im Weinbau) handle es sich nicht um "gute agronomische Praxis" (vgl. B-act. 14 S. 6). 6.2.2.1 Es ist grundsätzlich aufgrund der Akten nicht zu bezweifeln, dass das fragliche Pflanzenschutzmittel in Italien auf Grund gleichwertiger Anforderungen zugelassen wurde und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für ihren Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b
PSMV). Nach ständiger Praxis ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz und in den Staaten der Europäischen Gemeinschaft in Italien (wie in Deutschland, siehe hievor E. 6.2.1) weitgehend identisch, zumindest aber hinsichtlich des Schutzniveaus gleichwertig sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8602/2007 vom 29. Januar 2010 E. 4.1 sowie ausführlich zur Vergleichbarkeit der agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen C-3952/2008 und C-3953/2008, je vom 16. Dezember 2011, E. 5.4; je mit Hinweisen).
6.2.2.2 Vorliegend ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen, unter denen die italienischen Produkte geprüft worden sind und angewandt werden dürfen, mit den Schweizer Verhältnissen nicht vergleichbar wären und deshalb von der ständigen Praxis abzuweichen wäre. Daran ändern die in Italien im Vergleich zur Schweiz nicht identischen Anwendungsvorschriften nichts, welche in der Schweiz detaillierter ausfallen als in Italien http://www.blw.admin.ch/psm/produkte/index.html?lang=de&item=[...] bzw. http://www.salute.gov.it/fitosanitariwsWeb_new/FitosanitariServlet; [...]_etichetta1_[...].pdf; je besucht am 20. Juni 2013). Die unterschiedliche Zulassung kann wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung nachvollziehbar ausführt (vgl. B-act. 10 Ziff. 3.2.2 letzter Absatz) in unterschiedlich formulierten Bewilligungsanträgen oder im Treffen einer anderen Entscheidung im Ermessensspielraum der ausländischen Behörde begründet sein oder auf einer sich unterscheidenden Anwendungspraxis Seite 17
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in den verschiedenen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. der Schweiz beruhen, wie die Beschwerdeführerin replikweise vorbringt. So sei es in Italien üblich, die ganze Laubwand zu behandeln, während in der Schweiz unter Bezugnahme auf eine Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2011 in anderer Sache die Behandlung nur der Traubenzone "gute agronomische Praxis" sei (vgl. B-act. 14 S. 6 und 14.3). Zu ergänzen bleibt, dass das in Frage stehende, in Italien zugelassene PSM «D._______» (WG [...]) unbestritten identisch ist mit dem in der Schweiz zugelassenen Referenzprodukt «D._______» (siehe oben E. 6.1 sowie Bact. 14 S. 4 Abs. 7). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen wie die Vorinstanz in der Duplik zu Recht geltend macht dass der Anwender ohnehin verpflichtet ist, die für das Produkt in der Schweiz zugelassene Anwendungsvorschrift anzuwenden, weshalb er sich nicht auf eine ausländische Packungsbeilage verlassen darf (vgl. act. 16 Ziff. 3.1.2). Unter diesen Umständen steht fest, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. b
PSMV auch für das in Italien zugelassene Produkt «D._______» erfüllt ist. 6.3 Von den Parteien im Weiteren nicht bestritten wird, dass die fraglichen PSM «C._______ B._______» und «D._______» weder ein pathogener oder gentechnisch veränderter Mikro- oder Makroorganismus sind noch einen solchen enthalten. Damit ist auch die Aufnahmevoraussetzung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. d
PSMV erfüllt. 6.4 Somit bleibt die Prüfung, ob die Aufnahmevoraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
PSMV erfüllt sind, was die Beschwerdeführerin bestreitet. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2010 bezüglich des Produkts B._______ [...]% aus, dieses Produkt stehe noch unter Patentschutz und die A.______ AG hätte der Firma C._______ nie das Einverständnis für die Vermarktung von «C._______ B._______» in Deutschland gegeben (B-act. 1.2 S. 12). In der Beschwerde wiederholte sie ihre Ausführungen betreffend den Patentschutz des Wirkstoffs B._______ [...]% und reichte den entsprechenden in diesem Zeitpunkt noch gültigen Auszug aus dem Europäischen Patentregister für das europäische Patent (EP) für E._______ sowie das anschliessend wirksame Ergänzende Schutzzertifikat (ESZ) für B._______ nach (B-act. 1.3; siehe oben Bst. E 3. Absatz). Sie wiederholte weiter, dass sie der Firma C._______ nie die Zustimmung zum Vertrieb des in Frage stehenden Produkts gegeben habe und ergänzte, die A._______ AG liefere der Seite 18
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C._______ weder Wirkstoff noch fertig formuliertes Produkt. In der Replik führte sie zusätzlich aus, sie habe bezüglich B._______ [...]% («D._______») keinerlei Beziehungen mit der Firma C._______ und dieser Firma nie die Zustimmung dafür gegeben, die Produkte der Beschwerdeführerin zu vermarkten. Sie könne daher eine nicht existierende Bewilligung nicht belegen. Auf der anderen Seite vermarkte die A._______ AG natürlich ihr Produkt «D._______» (B._______ [...]% WG) selber in verschiedenen EWR-Staaten.
6.4.2 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung und der Duplik aus, die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin des in der Schweiz bewilligten PSM «D._______» (Referenzprodukt) mache zwar die Tatsache glaubhaft, dass dieses noch patentgeschützt sei. Sie erbringe aber keinen Beweis dafür, dass das in Deutschland zugelassene PSM «C._______ B._______» und das in Italien zugelassene PSM «D._______» ohne Zustimmung der Patentinhaberin A._______ Aktiengesellschaft, D-Z._______ in Verkehr gebracht worden sei. Darüber hinaus lägen auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, die Zweifel an der Zustimmung der Patentinhaberin am Inverkehrbringen des genannten Produkts im europäischen Wirtschaftsraum wecken würden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin in der Replik selbst bestätigt, dass sie das in der Schweiz bewilligte PSM «D._______» in verschiedenen Staaten des europäischen Wirtschaftsraums mit Zustimmung der ESZInhaberin in Verkehr gebracht habe. Duplikweise ergänzte sie, die Regelung in Art. 32 Abs. 2 Bst. e
PSMV sehe die Mitwirkungspflicht des Bewilligungsinhabers eines patentgeschützten Produkts vor, weil dieser mit dem Patentinhaber, welcher seinen Sitz oft im Ausland habe, in vertraglicher Beziehung stehe und von diesem ohne Weiteres die Beweismittel für illegales Inverkehrbringen seines Produktes erhalten könne. Der Vorinstanz sei es indes aufgrund des Territorialprinzips nicht möglich, diese Beweise zu beschaffen. Ein weiterer Grund dafür, dass kein Beweis für die Zustimmung des Patentinhabers erforderlich sei, liege auch darin, dass dieses Zustimmungserfordernis den Parallelimport nahezu verunmöglichen würde und auch die Importeure, welche ein im Ausland zugelassenes und sich auf dem dortigen Markt befindliches Produkt einführen wollten, kaum die Möglichkeit hätten, die Zustimmung des Patentinhabers zu beweisen. Aus diesen Gründen habe der Verordnungsgeber der Bewilligungsinhaberin eine abgeschwächte Beweisführungs- und Beweislast auferlegt, dass das im Ausland zugelassene PSM ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Seite 19
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Art. 27b
LwG in Verkehr gebracht worden sei. Die Beweisführungslast trage die Bewilligungsinhaberin aber auch, da sie zivilrechtlich eine Patentrechtsverletzung geltend mache. Es sei sachlich deshalb konsequent, dass die Vorinstanz im Zulassungsverfahren quasi durch die Hintertür nicht mit der zugegebenermassen schwierigen Beweisführung für die Patentrechtsverletzung belastet werde.
6.4.3 In Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in genügendem Mass glaubhaft macht, dass für das in der Schweiz bewilligte Pflanzenschutzmittel «D._______ » (Referenzprodukt) noch ein Patentschutz besteht. Was die gesetzliche Zusatzbedingung der umgekehrten Beweisführungslast bzw. Glaubhaftmachung betrifft, wonach die Bewilligungsinhaberin glaubhaft darzulegen hat, dass das im Ausland zugelassene PSM ohne Zustimmung der Patentinhaberin nach Art. 27b
LwG (i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e
PSMV) in Verkehr gebracht worden sei, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einzig geltend macht, sie könne eine "Nichtbewilligung" nicht beweisen, da eine solche eben gerade nicht existiere. Im Übrigen behauptet sie zum in Deutschland zugelassenen PSM «C._______ B._______», sie habe bezüglich des in Frage stehenden Produkts keinerlei Beziehungen zur Firma C._______. Belege dafür, dass sie selbst als Vertreiberin des zugelassenen Referenzprodukts oder die A.______ AG, Z._______, als Patentinhaberin sich gegen die Aufnahme des in Frage stehenden Handelsprodukts der Firma C._______ in die deutsche "Liste der erteilten Genehmigungen und Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für den Parallelhandel" und die Vergabe einer PI-Nummer gewehrt hätte (beispielsweise Schriftenwechsel mit der zuständigen deutschen Behörde) oder die implizit im Allgemeinen behauptete Patentverletzung (vgl. B-act. 14 S. 5) bekämpft hätte, hat sie nicht eingereicht (vgl. diesbezüglich bereits das Schreiben der Vorinstanz vom 14. Mai 2010, B-act. 10.1-1, letzter Absatz). Demnach gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft darzulegen, dass das im Ausland zugelassene Produkt «C._______ B._______» ohne die Zustimmung der Patentinhaberin A._______ AG, Z._______, in Deutschland in Verkehr gebracht wurde, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit bzw. vorliegend die Folgen der ungenügenden Glaubhaftmachung trägt (vgl. Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]).
Was das in Italien zugelassene PSM «D._______» betrifft, handelt es Seite 20
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sich hierbei um ein von der Firma A._______ AG selbst vermarktetes Produkt (vgl. B-act. 14 S. 4), weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht auch keine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
PSMV geltend macht, und eine solche auch nicht ersichtlich ist. 6.4.4 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass auch die Aufnahmevoraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
PSMV erfüllt ist. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin replikweise im Allgemeinen vorbringt, dass sie aufgrund von Testkäufen die Erfahrung gemacht habe, dass oft die Packungsbeilage fehle welche den korrekten Einsatz der Produkte in der Schweiz ermöglichen würde weshalb die Gefahr gross sei, dass der Anwender das Produkt falsch einsetzen könnte (z.B. gemäss den Informationen [Etikette] der eingekauften [ausländischen] Packung; vgl. B-act. 14 S. 7); oder geltend macht, die Schweiz dürfe sich nicht auf die Entscheide und Kontrollen ausländischer Behörden verlassen, da so oft falsch deklarierte oder gefälschte Produkte in Schweiz gelangen könnten (B-act. 14 S. 5), verkennt sie, dass im vorliegend in Frage stehenden Zulassungsverfahren gemäss Art. 33
PSMV nur die Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2
PSMV zu prüfen sind (siehe oben E. 3.1 und 3.3, wonach die vorliegend anwendbare Regelung der PSMV [in Kraft seit 1. Januar 2008] im Nachgang zum räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen wurde und der Durchsetzung wirtschaftspolitischer Interessen diente, vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen der Vorinstanz in der Duplik zur Ermöglichung von Parallelimporten von PSM, B-act. 12 Ziff. 3.1.1 sowie neurechtlich Ziff. 2]). Die Kontrolle der Produkteverpackung, der -kennzeichnung und der Erstellung und Abgabe von Sicherheitsdatenblättern sowie der vorschriftsgemässen Anwendung der Pflanzenschutzmittel erfolgt im Rahmen der nachträglichen Marktüberwachung, welche den Kantonen und nicht dem BLW obliegt (Art. 64 Abs. 1
und Abs. 2 Bst. b PSMV; siehe dazu die Ausführungen der Vorinstanz in der Duplik [B-act. 16 Ziff. 3.3] sowie ausführlich Urteil des Bundeverwaltungsgerichts C-3952/2008 vom 16. Dezember 2011 E. 5.4.4.1). Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sind daher unbeachtlich.
6.6 Damit steht fest, dass vorliegend sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme des fraglichen deutschen Pflanzenschutzmittels «C._______ B._______» und des italienischen Pflanzenschutzmittels «D._______», je Seite 21
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mit dem Wirkstoff B._______ [...]%, Formulierungstyp: WG Wasserdispergierbares Granulat, in die Liste erfüllt sind. Die angefochtene Allgemeinverfügung erweist sich demnach als rechtmässig, weshalb die Beschwerde vom 8. Dezember 2010 abzuweisen ist. 7.
Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3), vermöchte auch die Anwendung der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der PSMV an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies aus folgenden Gründen: Art. 36 Abs. 2 Bst. a
, b, c und d PSMV in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung entsprechen wortwörtlich Art. 32 Abs. 2 Bst. a
, b, d und e PSMV in der bis Ende Juni 2011 gültig gewesenen Fassung. Hinsichtlich der neuen Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 Bst. e
PSMV ergibt sich einerseits, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren für das Referenzprodukt «D._______» welches mit Verfügung vom 29. September 2008 (inkl. Anpassung der Bewilligung vom 17. Januar 2011 vgl. B-act. 10.5-21 ff., 10.10-55 ff.) zugelassen wurde den in dieser Verordnungsbestimmung neu normierten Berichtschutz für Versuchs- und Studienberichte nicht in Anspruch nehmen kann, da dieser Schutz erst mit dem Inkrafttreten der neuen PSMV eingeführt wurde und entsprechende Versuchs- und Studienberichte nicht aktenkundig sind. Andererseits hat die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen können, dass für den Berichtschutz nach Art. 46
PSMV (neu) das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung einer ihrer ausländischen Vertreterinnen oder Lieferantinnen in Verkehr gebracht wurde (siehe hievor E. 6.4.3). 8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'000.- festgelegt und sind mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 8.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE und Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber
Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des BundesgeSeite 23
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8463/2010
Urteil vom 20. Juni 2013
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.________ AG, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufnahme von B._______ [...] % WG in die Liste der nichtbewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel; Allgemeinverfügung des BLW vom 9. November 2010.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, im Folgenden: Vorinstanz) der A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Beilage einer Liste mit, sie beabsichtige, neue ausländische Produkte auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel (Parallelimport) zu setzen. Auf diese Liste gesetzt werden solle unter anderem die Produkte «C._______ B._______» (zugelassen in Deutschland) und «D._______» (zugelassen in Italien; B-act. 10.1-1 f., 10.1-5).
Die A._______ AG nahm am 14. Juli 2010 aufforderungsgemäss Stellung und führte sinngemäss aus, die in Frage stehenden Pflanzenschutzmittel dürften nicht auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gesetzt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, im Wesentlichen ständen die Produkte mit dem Wirkstoff B._______ noch unter Patentschutz (act. 1.2 S. 12). B.
Die Vorinstanz erliess am 9. November 2010 gestützt auf Art. 32
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
||||||
| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
B._______ [...]%
Formulierungstyp:
WG Wasserdispergierbares Granulat
2. Handelsprodukte
«C._______
B._______»
Schweizerische Zulassungsnummer: D-[...]
Herkunftsland: Deutschland
Ausländische Zulassungsnummer: PI [...]
Ausländischer Bewilligungsinhaber: C._______
Seite 2
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«D._______»
Schweizerische Zulassungsnummer:I-[...]
Herkunftsland: Italien
Ausländische Zulassungsnummer: [...]
Ausländischer Bewilligungsinhaber: A._______.
Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass dieser Allgemeinverfügung auf das in der Schweiz zugelassene Pflanzenschutzmittel «D._______» (Bact. 10.5-21 ff.). C.
Am 8. Dezember 2010 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Verwaltungsbeschwerde gegen diese Allgemeinverfügung und beantragte deren Aufhebung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass für den Wirkstoff B._______ in den in Frage stehenden Produkten ein Patentschutz bestehe, welcher noch bis zum 25. November 2013 wirksam sei. Zudem habe sie der Firma C._______ nie die Zustimmung zum Vertrieb des Produkts «C._______ B._______» (PI [...]) gegeben. Im Weiteren setze die PSMV voraus, dass ein Produkt, welches auf die Liste gesetzt werden solle, im Ausland aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen sei und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenem in der Schweiz vergleichbar seien. Beim in Italien zugelassenen Produkt «D._______» (B._______ [...]% WG) treffe dies für die Hauptindikation Botrytis im Weinbau nicht zu. In der Schweiz werde mit den Botrytiziden wie «D._______» nur die Traubenzone behandelt. Wenn die ganze Laubwand behandelt werden sollte, müsse die Dosierung erhöht werden. In Italien würden sich die agronomischen Voraussetzungen [für die Zulassung für «D._______»] von den Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz unterscheiden. Somit sei B._______ [...]% WG in der Schweiz nicht aufgrund gleichwertiger Anforderungen wie in Italien und in Deutschland (siehe B-act. 1 S. 5 und 6) zugelassen. Demnach seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme dieser Handelsprodukte nicht erfüllt, weshalb die beiden betroffenen Produkte nicht auf die Liste gesetzt werden dürften (B-act. 1).
Aufforderungsgemäss ging am 4. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ein (B-act. 6). D.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 passte das BLW die Bewilligung des in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittels «D._______» (P [...] Seite 3
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/ W [...]; ursprüngliche Bewilligung vom 29. September 2008, vgl. B-act. 10.5-21 ff.) zu Handen der A._______ AG, und ersetzte im Gemüsebau die Indikationen "Kohlarten", "Zucchetti", "Patisson" und "Rondini" sowie "Einlegegurken", "Gurken" und "Nostrano Gurken" (B-act. 10.10-55 ff.). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2011 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (B-act. 10). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sowohl das in Deutschland zugelassene Handelsprodukt «C._______ B._______» (Parallelimportnummer [PI] [...]) als auch das in Italien zugelassene Handelsprodukt «D._______» (Nummer [...]) dem in der Schweiz zugelassenen bewilligten Referenzprodukt «D._______» der Beschwerdeführerin entspreche.
Vorliegend seien die genannten Handelsprodukte im Ausland aufgrund gleichwertiger Anforderungen wie in der Schweiz zugelassen worden und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für ihren Einsatz mit jenem in der Schweiz vergleichbar. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen sich in Deutschland und Italien in relevanter Weise von den Schweizer Verhältnissen unterscheiden würden. Die Tatsache, dass die für B._______ [...]%-Produkte in Italien geltende Verwendungsvorschrift nicht absolut identisch mit der deutschen und der schweizerischen Anwendungsvorschrift sei, vermöge keinen relevanten Unterschied zwischen den agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen in Italien, Deutschland und in der Schweiz zu begründen. Für die bereits im Ausland zugelassenen Produkte würden dieselben Verwendungsvorschriften wie für das Schweizerische Referenzprodukt «D._______» gelten. Es liege daher keine Ungleichbehandlung des in Italien zugelassenen Produkts vor. Aus diesem Grund würden auch die Anwendungsvorschriften für diese Produkte den aktuell geltenden Anwendungsvorschriften für das Schweizerische Produkt «D._______» angepasst, sobald die Zulassung der vorliegend in Frage stehenden Handelsprodukte «C._______ B._______» (PI [...]) aus Deutschland und «D._______» (Nr. [...]) aus Italien bestätigt worden sei.
Zur Frage des Patentschutzes führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin mache durchaus glaubhaft, dass für das Referenzprodukt noch ein gewisses Patentschutzrecht bestehe für E.______ (vgl. Europäisches Seite 4
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Patent [EP] [...]), maximale Schutzdauer bis 2. Juni 2011; Ergänzendes Schutzzertifikat [ESZ] [...] für B._______, maximale Laufzeit bis 25. November 2013; B-act. 10.7-39 ff. und 10.8-45 ff.). Die Beschwerdeführerin erbringe indes keinen Beweis dafür, dass das in Deutschland zugelassene Handelsprodukt «C._______ B._______» und das in Italien zugelassene Handelsprodukt «D._______» ohne Zustimmung der Patentinhaberin A._______ AG, D-Z._______ innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sei. Es lägen auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, die einen Zweifel am Vorliegen der Zustimmung der Patentinhaberin wecken würden, weshalb von einer Zustimmung der Patentinhaberin am Inverkehrbringen der genannten Produkte in den europäischen Wirtschaftsraum auszugehen sei. Somit seien sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
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| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
F.
Mit Replik vom 1. Juli 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Beschwerdeantrag fest (B-act. 14). Als Begründung führte sie wiederum aus, dass sie als Patentinhaberin des in der Schweiz zugelassenen Handelsprodukts «D._______», welches noch unter Patentschutz stehe, der Firma C._______ nie die Zustimmung zum Vertrieb des Produkts «C._______ B._______» erteilt habe und dieser Firma weder Wirkstoff noch fertig formuliertes Produkt liefere. Die Firma A.________ AG, welche zur A._______ Aktiengesellschaft, D-Z._______, gehöre, habe bezüglich B._______ [...]% WG keine geschäftlichen Beziehungen zur genannten Firma. Sie könne daher eine nicht existierende Bewilligung nicht belegen. Auf der anderen Seite vermarkte die A._______ AG ihr Produkt «D._______» (WG [...]) natürlich selbst in verschiedenen EWRStaaten (S. 4). Sie führte weiter aus, Reimporteure müssten z.B. der deutschen Behörde nachweisen, dass die Produkte "identisch" mit den in Deutschland vermarkteten Originalpräparaten seien. Dann bekämen sie hierfür eine PINummer. Es habe sich indes gezeigt, dass von solchen Reimporteuren ein A._______ Originalprodukt aus dem EWR vorgelegt worden sei, unter der erteilten PI-Nummer, dann aber ein Produkt mit anderer Herkunft vertrieben worden sei. Sie verwies auf getätigte Testkäufe und führte aus, solche mit einer allenfalls falschen PI-Nummer versehene nicht gelistete oder illegale Produkte könnten somit ohne jegliche Kontrolle weder der ausländischen noch der Schweizer Behörden direkt in die Schweiz Seite 5
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gelangen. Es sei "unendlich" schwierig, solche Parallelimportprodukte, mögliche Fälschungen, zu überprüfen. Im Übrigen hätte sie beim letzten über einen Landwirt getätigten Testkauf, nur die Produkte, zusammen mit einem Lieferschein bekommen, welcher eine absolut illegale Anwendungsempfehlung enthalten habe. Eine Packungsbeilage hätten die Produkte nicht enthalten. Entsprechend sei die Gefahr gross, dass die Landwirte, welche unter diesen Umständen nur die Informationen (Etikette) zur Verfügung hätten, das Produkt falsch einsetzten (S. 5, 7). Zur Voraussetzung der Zulassung eines ausländischen PSM auf Grund gleichwertiger Anforderungen vergleichbar mit denjenigen in der Schweiz präzisierte die Beschwerdeführerin gegenüber den Ausführungen der Vorinstanz, dass es hier weder um verschiedene Kulturen welche es in der Schweiz nicht gebe, wie z.B. Zitrone, noch um die Verhinderung von Resistenzentwicklungen gehe. Vorliegend gehe es beim Weinbau/Botrytis um die massiv unterschiedliche Dosierung (ca. Faktor zwei) für Anwendungen in der gleichen Kultur (Weinbau). Demnach seien die agronomischen Voraussetzungen offensichtlich verschieden, da die Anwendung des Produkts in den beiden Ländern unterschiedlich vorgenommen werde (Schweiz: Behandlung der Traubenzone; Italien: Anbringen der Behandlung immer auf die ganze Laubwand). Sie verwies diesbezüglich darauf, beim eigenen Insektizid «F._______» [gegen die 2. Generation des Traubenwicklers, Verwendung im Weinbau] beim BLW einen Antrag auf Behandlung der ganzen Laubwand (statt nur der Traubenzone) gestellt zu haben, gemäss der im Ausland üblichen Praxis. Sie habe in diesem Fall vom BLW einen abschlägigen Bescheid erhalten, mit der Begründung, die Behandlung der ganzen Laubwand entspreche nicht der "guten agronomischen Praxis". Im Ausland sei dies aber "gute agronomische Praxis" (vgl. act. 14.3). Unter Bezugnahme auf den vorliegenden Fall seien demnach die agronomischen Voraussetzungen für den Einsatz von B._______ [...]% WG gegen Botrytis im Weinbau im Ausland nicht vergleichbar mit denjenigen in der Schweiz (S. 6). G.
Mit Duplik vom 19. August 2011 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest (B-act. 16). Bezüglich den gleichwertigen Anforderungen der Zulassung und den agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen der in Frage stehenden Produkte führte sie ergänzend aus, dass der marginale Unterschied zwischen den staatlichen Anwendungsvorschriften für B._______ [...]%-Produkte nicht auf einem wesentlichen Unterschied in der zielgerichteten Herstellung von pflanzlichen Erzeugnissen oder einSeite 6
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zigartigen Umweltfaktoren beruhe, sondern auf unterschiedlich beantragten Anwendungen resp. leicht unterschiedlichen Anwendungsvorschriften. Ein Landwirt habe sich an die schweizerische Anwendungsvorschrift des Referenzprodukts (im Internet publiziert) zu halten und nicht an die deutsche oder italienische Anwendungsvorschrift (Etikette) eines im Ausland zugelassenen Produkts. Verwende er die PSM nicht sachgemäss, mache er sich strafbar, bereits wenn er fahrlässig handle (Ziff. 3.1.1 f.). Weiter äusserte sich das BLW ausführlich zur gesetzlichen Beweislastverteilung im Rahmen der Zulassung von Parallelimporten von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln. Zum vorliegend zu beurteilenden Fall führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe keine Beweise dafür erbracht, dass das in Deutschland zugelassene Produkt «C._______ B._______» (PI [...]) und das in Italien zugelassene Produkt «D._______» (italienische Zulassungsnummer [...]) ohne Zustimmung der ESZ-Inhaberin innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden seien. Sie habe auch keine objektiven Anhaltspunkte substantiiert dafür vorgebracht, die einen Zweifel an der Zustimmung der ESZ-Inhaberin wecken und die Vermutung des rechtmässigen Inverkehrbringens umstossen könnten. Sie habe im Gegenteil bestätigt, dass das in der Schweiz zugelassene PSM «D._______» in verschiedenen Staaten des europäischen Wirtschaftsraums mit Zustimmung der Patentinhaberin in Verkehr gebracht worden sei und werde. Mangels Beweisen bzw. substantiierter und konkreter anderer Hinweise müsse davon ausgegangen werden, dass die ESZ-Inhaberin A._______ Aktiengesellschaft, D-Z._______ dem Inverkehrbringen des genannten Produkts zugestimmt habe (Ziff. 3.2).
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Gefahr, dass unter der PI-Nummer bzw. der italienischen Zulassungsnummer ein nicht zugelassenes Produkt eingeführt werde, führte die Vorinstanz aus, dass diese Gefahr bei der Einführung von Pflanzenschutzmitteln immer bestehe. Sie verwies diesbezüglich auf die Pflicht der Kantone zur Marktüberwachung und die für das Inverkehrbringen von rechtswidrigen PSM im Landwirtschaftsgesetz vorgesehenen Straftatbestände (Ziff. 3.3 f.). H.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 17).
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I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 166 Im Allgemeinen |
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| Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1] | ||||||
| Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3] | ||||||
| Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4] | ||||||
| Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5] | ||||||
| Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [2] SR 0.916.026.81 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
||||||
| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3 Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
C-8463/2010
verfügung als Inhaberin der Erstbewilligung für das Inverkehrbringen des Referenzprodukts «D._______» und als Vertreiberin dieses Pflanzenschutzmittels besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung gelangen. Seite 9
C-8463/2010
3.1 Im Rahmen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des LwG (AS 2007 6095) wurde Art. 160a
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 160a [1] Einfuhr |
||||||
| Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). [2] SR 0.916.026.81 | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 160a [1] Einfuhr |
||||||
| Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). [2] SR 0.916.026.81 | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
||||||
| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
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| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
C-8463/2010
schutz-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts der Fall ist (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3, BGE 129 II 497 E. 5.3.2, je mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 322 ff., S. 69 ff.). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in diesen Bereichen eine Verschärfung des Gesetzes eingeführt wird (vgl. BGE 125 II 591 E. 5e/aa). Im Weiteren führte es zu nichts, eine Bewilligung oder deren Änderung aufzuheben, weil sie dem alten Recht widerspricht, während sie nach neuem Recht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu erteilen bzw. zu verfügen wäre (siehe BGE 127 II 306 E. 7c mit Hinweisen).
3.3 Bereits mit Blick auf die seit 1. Januar 2008 geltende Rechtslage fanden sich im LwG keine Übergangsbestimmungen, welche die sofortige Anwendung der ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen in laufenden Beschwerdeverfahren vorsehen. So schrieb Art. 187 Abs. 1
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 187 Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz [1] |
||||||
| Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Absatz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der gemeinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969 [4]. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird. | ||||||
| Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959 [5] in Kraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [4] [AS 1969 1046; 1991 857Anhang Ziff. 32; 1993 901Anhang Ziff. 28; 1998 3033Anhang Bst. n] [5] Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2001 ausser Kraft. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 187c [1] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007 |
||||||
| Weine des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge können nach bisherigem Recht verarbeitet und gekennzeichnet werden. Sie können an die Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 70 Kennzeichnung |
||||||
| Die Kennzeichnung eines Pflanzenschutzmittels darf keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben enthalten oder Tatsachen verschweigen, welche die Käuferin oder den Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die zugelassenen Verwendungen eines Pflanzenschutzmittels täuschen. | ||||||
| Sie darf die Aussage «als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen» nicht enthalten. | ||||||
| Für Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, gelten zudem die Vorgaben für die besondere Kennzeichnung nach Anhang 2.5 Ziffer 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 [1] (ChemRRV). | ||||||
| Pflanzenschutzmittel, die die Kriterien nach Artikel 3 ChemV [2] für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen erfüllen, müssen zudem: | ||||||
| sinngemäss nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4-6 sowie Artikel 11 ChemV gekennzeichnet werden; und | ||||||
| im Falle einer nötigen Einstufung aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren: mit einem UFI nach Artikel 15a ChemV versehen werden. | ||||||
| [1] SR 814.81 [2] SR 813.11 | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 72 Verpackung undKennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln |
||||||
| Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen: | ||||||
| die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung; | ||||||
| den Namen und die Adresse der Importeurin; | ||||||
| die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden. | ||||||
| Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden. | ||||||
| Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 86 Aufzeichnungspflichten |
||||||
| Wer Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut herstellt, ausliefert, ein- oder ausführt oder mit ihnen handelt, muss Aufzeichnungen über ihre oder seine Tätigkeiten mit Pflanzenschutzmitteln führen und diese während mindestens fünf Jahre aufbewahren. Dies Pflichten gelten auch für Zulassungsinhaberinnen und Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis. | ||||||
| Die Aufzeichnungspflicht ist von den nachstehenden Personen durch die Erfassung oder Aufzeichnung folgender Daten zu erfüllen:a. von Zulassungsinhaberinnen, Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis und Personen, die Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut einführen: Erfassung der Daten nach Artikel 121 betreffend den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln im Informationssystem nach dem 9. Titel;c. von Personen, die Pflanzenschutzmittel oder behandelts Saatgut ausführen: Aufzeichnung der Daten betreffend die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln. | ||||||
| von Personen, die Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut ausliefern, einführen oder mit ihnen handeln: Erfassung der Daten betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] in der EU genehmigt sind, im zentralen Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) nach den Artikeln 16a-16c der Verordnung vom 23. Oktober 2013 [2] über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft; | ||||||
| Berufliche Verwenderinnen und Verwender müssen pro Verwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Wirkstoffen, die nach Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 [3] in der EU genehmigt sind, einschliesslich der Verwendung auf Flächen von Schweizer Landwirtschaftsbetrieben im Ausland, folgende Daten im IS PSM erfassen: | ||||||
| die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels; | ||||||
| der Zeitpunkt der Verwendung; | ||||||
| die verwendete Menge; | ||||||
| die behandelte Fläche; | ||||||
| die behandelte Nutzpflanze. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. [2] SR 919.117.71 [3] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
C-8463/2010
rufen (vgl. hierzu Entscheid des BVGer C-8602/2007 vom 29. Januar 2010, E. 3.2.3). Daran hat die am 1. Juli 2011 in Kraft getretene neue PSMV nichts geändert. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit mit Blick auf das Datum der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 9. November 2010 im Lichte jener Fassung der PSMV zu prüfen, welche zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. Juni 2011 in Kraft stand (AS 2007 6291 [Änderungen vom 21. November 2007; diese bezogen sich auf die vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung [AS 2005 3035]).
Im Sinne einer Ergänzung ist jedoch festzuhalten, dass auch die Anwendung der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der PSMV am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (vgl. E. 7 hiernach). 4.
4.1 Die Beschwerdeführerin führt beschwerdeweise aus, die Vorinstanz habe die in der Eingabe vom 14. Juli 2010 geäusserten Argumente, weshalb B._______ [...]% nicht auf die Liste gesetzt werden solle, ignoriert, weshalb nun die Allgemeinverfügung angefochten werden müsse (B-act. 1 S. 4). Sollte die Beschwerdeführerin im Umstand, dass sich die Vorinstanz vor Verfügungserlass nicht weiter zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2010 geäussert hat, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt haben, ist Folgendes festzuhalten: 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V 152). Zum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 33 Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs |
||||||
| Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist. | ||||||
| Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab. | ||||||
C-8463/2010
in der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Fassung) stellte soweit er den Bewilligungsinhaberinnen das Recht auf vorgängige Stellungnahme zu Fragen des Patentschutzes einräumt eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zwar mitgeteilt hatte, dass sie die Aufnahme der Produkte «C._______ B._______» PI [...] und «D._______» (ital. Zulassungsnr.: [...]) in die Liste beabsichtige, sich jedoch vor Erlass der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 9. November 2010 zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 14. Juli 2010 nicht geäussert hatte, fragt sich, ob dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden war bzw. die Verletzung des Gehörsanspruchs welcher formeller Natur ist ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 9. November 2010 führt. Diese Fragen können jedoch letztlich offen gelassen werden (anders: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8602/2007 vom 29. Januar 2010, E. 2.). Dies aus folgenden Gründen:
4.4 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine (nicht besonders schwer wiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann wobei die Heilung eines allfälligen Mangels die Ausnahme bleiben soll (BGE 133 I 201 E. 2.2, 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2). Selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99 [1998] S. 114 f.). Da dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die volle Kognition zukommt und diese ohne Zurückhaltung wahrgenommen wird (vgl. E. 2.2 hiervor), und weil die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 8. Dezember 2010 (B-act. 1) sowie ihrer Replik vom 1. Juli 2011 (B-act. 14) Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2011 (B-act. 10) sowie ihrer Duplik vom 19. August 2011 (B-act. 16) mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich auseinander gesetzt hat, ist die wenn überhaupt nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Seite 13
C-8463/2010
rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten und auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten umso mehr, als eine solche hier ohnehin zu einem formalistischen Leerlauf führen und das Verfahren zusätzlich verzögert würde. 5.
Im Folgenden werden die vorliegend zur Anwendung gelangenden Rechtsnormen wiedergegeben:
5.1 Gemäss Art. 6 Bst. b
|
SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz Art. 6 Inverkehrbringen |
||||||
| Die Herstellerin darf Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Es gelten folgende Ausnahmen: | ||||||
| Das Inverkehrbringen von neuen Stoffen als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung bedarf einer Anmeldung (Art. 9). | ||||||
| Das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer Zulassung (Art. 10 und 11). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 160 Zulassungspflicht |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln. | ||||||
| Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen: | ||||||
| die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; | ||||||
| Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial; | ||||||
| Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen. [1] | ||||||
| Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind. | ||||||
| Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen. | ||||||
| Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. [2] | ||||||
| Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet. | ||||||
| Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
|
SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz Art. 11 Zulassung für Pflanzenschutzmittel |
||||||
| Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat. | ||||||
| Im Übrigen bestimmt die Landwirtschaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 10 Grundsatz |
||||||
| Ein Pflanzenschutzmittel wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn: | ||||||
| die darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen; | ||||||
| es die Anforderungen nach Artikel 12 und gegebenenfalls nach Artikel 13 erfüllt; und | ||||||
| es keine Beistoffe nach Artikel 8 enthält. | ||||||
| Eine Zulassung darf nur beantragen oder innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge. | ||||||
5.2 Die Zulassung kann nach Art. 5
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 5 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten |
||||||
| Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt. | ||||||
| Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoffe genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigte Grundstoffe. | ||||||
| Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz als genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU zu diesen Stoffen anwendbar. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
||||||
| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
in der Schweiz ein Pflanzenschutzmittel bewilligt ist, das gleichartige wertbestimmende Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen, aufweist und zum gleichen Zubereitungstyp gehört (Bst. a),
-
das Pflanzenschutzmittel im Ausland auf Grund gleichwertiger Anforderungen zugelassen ist und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind (Bst. b),
-
aufgehoben (Bst. c),
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-
das Pflanzenschutzmittel weder ein pathogener oder gentechnisch veränderter Mikro- oder Makroorganismus ist noch einen solchen enthält (Bst. d),
-
die Bewilligungsinhaberin des in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmittels (Referenzprodukt) nicht glaubhaft machen konnte, dass dieses noch patentgeschützt ist und, wenn dies der Fall ist, dass das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 27b |
||||||
| Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden. | ||||||
| Landwirtschaftlich sind Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie deren Bestandteile, die grossmehrheitlich für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt sind. | ||||||
5.4 Art. 27b LWG besagt Folgendes: Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden (Abs. 1). Als Produktionsmittel gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial (Art. 158 Abs. 1
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 158 Begriff und Geltungsbereich |
||||||
| Als Produktionsmittel [1] gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial. | ||||||
| Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in der angefochtenen Allgemeinverfügung genannten Pflanzenschutzmittel dürften nicht in die Liste aufgenommen werden, da nicht alle Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
||||||
| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
Nachfolgend sind demnach die kumulativ anwendbaren Zulassungsanforderungen von Art. 32 Abs. 2
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
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| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
6.1.1 Mit der Vorinstanz ist unter Bezugnahme auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
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| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
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gen_parallelhandel.xls, zuletzt besucht am 20. Juni 2013). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
6.1.2 Was das ebenfalls in Frage stehende PSM «D._______» betrifft, ist dieses unbestritten in Italien in der im Internet aufgeschalteten Banca dati dei prodotti fitosanitari des Ministero della Salute (vgl. http://www.salute.gov.it/fitosanitariwsWeb_new/FitosanitariServlet, zuletzt besucht am 20. Juni 2013) mit Zulassungsnummer [...] aufgeführt. 6.1.3 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass das in Deutschland zugelassene Handelsprodukt «C._______ B._______» und das Italien zugelassene Handelsprodukt «D._______» dem in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmittel «D._______» entsprechen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
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| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
6.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ebensowenig die Ausführungen der Vorinstanz, dass das Handelsprodukt «C._______ B._______» in Deutschland aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen worden sei und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenem für die Schweiz vergleichbar seien, sowie die Verweise auf die ständige Praxis und Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz und in den Staaten der Europäischen Gemeinschaft, wonach davon auszugehen sei, dass die Zulassung weitgehend identisch, zumindest aber hinsichtlich des Schutzniveaus gleichwertig seien (B-act. 10 Ziff. 3.2.2 mit Hinweisen auf die Richtlinie 91/414/EWG [ABl. 1991 L 230, 1; und Weitere] sowie Urteil C-8602/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2010 E. 4.1). Da sich vorliegend keine Hinweise dafür ergeben, dass die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen in Deutschland sich in relevanter Weise von den Schweizer Verhältnissen unterscheiden würden, und auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Gegensätzliches vorbringt, sind die Aufnahmevoraussetzungen für das Handelsprodukt «C._______ B._______» nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
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| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
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Verwendung des Produkts im Hauptanwendungsbereich Weinbau gegen Botrytis (Grauschimmelfäule) bzw. die in beiden Ländern bestehende Verwendungspraxis im Weinbau ergebe eine in Italien massiv unterschiedliche Dosierung (ca. Faktor zwei; in der Schweiz nur Behandlung der Traubenzone, in Italien Behandlung der gesamten Laubwand). Diese in Italien übliche Verwendung sei bei einem Antrag der Beschwerdeführerin auf die gleiche Verwendung wie in Italien bei einem anderen ihrer PSM vom BLW nicht zugelassen worden mit der Begründung, bei der Behandlung der gesamten Laubwand (im Weinbau) handle es sich nicht um "gute agronomische Praxis" (vgl. B-act. 14 S. 6). 6.2.2.1 Es ist grundsätzlich aufgrund der Akten nicht zu bezweifeln, dass das fragliche Pflanzenschutzmittel in Italien auf Grund gleichwertiger Anforderungen zugelassen wurde und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für ihren Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
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| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
6.2.2.2 Vorliegend ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen, unter denen die italienischen Produkte geprüft worden sind und angewandt werden dürfen, mit den Schweizer Verhältnissen nicht vergleichbar wären und deshalb von der ständigen Praxis abzuweichen wäre. Daran ändern die in Italien im Vergleich zur Schweiz nicht identischen Anwendungsvorschriften nichts, welche in der Schweiz detaillierter ausfallen als in Italien http://www.blw.admin.ch/psm/produkte/index.html?lang=de&item=[...] bzw. http://www.salute.gov.it/fitosanitariwsWeb_new/FitosanitariServlet; [...]_etichetta1_[...].pdf; je besucht am 20. Juni 2013). Die unterschiedliche Zulassung kann wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung nachvollziehbar ausführt (vgl. B-act. 10 Ziff. 3.2.2 letzter Absatz) in unterschiedlich formulierten Bewilligungsanträgen oder im Treffen einer anderen Entscheidung im Ermessensspielraum der ausländischen Behörde begründet sein oder auf einer sich unterscheidenden Anwendungspraxis Seite 17
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in den verschiedenen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. der Schweiz beruhen, wie die Beschwerdeführerin replikweise vorbringt. So sei es in Italien üblich, die ganze Laubwand zu behandeln, während in der Schweiz unter Bezugnahme auf eine Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2011 in anderer Sache die Behandlung nur der Traubenzone "gute agronomische Praxis" sei (vgl. B-act. 14 S. 6 und 14.3). Zu ergänzen bleibt, dass das in Frage stehende, in Italien zugelassene PSM «D._______» (WG [...]) unbestritten identisch ist mit dem in der Schweiz zugelassenen Referenzprodukt «D._______» (siehe oben E. 6.1 sowie Bact. 14 S. 4 Abs. 7). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen wie die Vorinstanz in der Duplik zu Recht geltend macht dass der Anwender ohnehin verpflichtet ist, die für das Produkt in der Schweiz zugelassene Anwendungsvorschrift anzuwenden, weshalb er sich nicht auf eine ausländische Packungsbeilage verlassen darf (vgl. act. 16 Ziff. 3.1.2). Unter diesen Umständen steht fest, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. b
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
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| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
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| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
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| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
C-8463/2010
C._______ weder Wirkstoff noch fertig formuliertes Produkt. In der Replik führte sie zusätzlich aus, sie habe bezüglich B._______ [...]% («D._______») keinerlei Beziehungen mit der Firma C._______ und dieser Firma nie die Zustimmung dafür gegeben, die Produkte der Beschwerdeführerin zu vermarkten. Sie könne daher eine nicht existierende Bewilligung nicht belegen. Auf der anderen Seite vermarkte die A._______ AG natürlich ihr Produkt «D._______» (B._______ [...]% WG) selber in verschiedenen EWR-Staaten.
6.4.2 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung und der Duplik aus, die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin des in der Schweiz bewilligten PSM «D._______» (Referenzprodukt) mache zwar die Tatsache glaubhaft, dass dieses noch patentgeschützt sei. Sie erbringe aber keinen Beweis dafür, dass das in Deutschland zugelassene PSM «C._______ B._______» und das in Italien zugelassene PSM «D._______» ohne Zustimmung der Patentinhaberin A._______ Aktiengesellschaft, D-Z._______ in Verkehr gebracht worden sei. Darüber hinaus lägen auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, die Zweifel an der Zustimmung der Patentinhaberin am Inverkehrbringen des genannten Produkts im europäischen Wirtschaftsraum wecken würden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin in der Replik selbst bestätigt, dass sie das in der Schweiz bewilligte PSM «D._______» in verschiedenen Staaten des europäischen Wirtschaftsraums mit Zustimmung der ESZInhaberin in Verkehr gebracht habe. Duplikweise ergänzte sie, die Regelung in Art. 32 Abs. 2 Bst. e
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
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| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
C-8463/2010
Art. 27b
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 27b |
||||||
| Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden. | ||||||
| Landwirtschaftlich sind Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie deren Bestandteile, die grossmehrheitlich für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt sind. | ||||||
6.4.3 In Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in genügendem Mass glaubhaft macht, dass für das in der Schweiz bewilligte Pflanzenschutzmittel «D._______ » (Referenzprodukt) noch ein Patentschutz besteht. Was die gesetzliche Zusatzbedingung der umgekehrten Beweisführungslast bzw. Glaubhaftmachung betrifft, wonach die Bewilligungsinhaberin glaubhaft darzulegen hat, dass das im Ausland zugelassene PSM ohne Zustimmung der Patentinhaberin nach Art. 27b
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 27b |
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| Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden. | ||||||
| Landwirtschaftlich sind Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie deren Bestandteile, die grossmehrheitlich für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt sind. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
||||||
| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
Was das in Italien zugelassene PSM «D._______» betrifft, handelt es Seite 20
C-8463/2010
sich hierbei um ein von der Firma A._______ AG selbst vermarktetes Produkt (vgl. B-act. 14 S. 4), weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht auch keine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
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| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
||||||
| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 33 Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs |
||||||
| Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist. | ||||||
| Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
||||||
| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 64 Dauer des Berichtsschutzes bei Erneuerung der Zulassung |
||||||
| Der Berichtsschutz für Versuchs- oder Studienberichte, die für die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels benötigt werden, beträgt 30 Monate ab dem Erneuerungsentscheid. | ||||||
| Für einzelne Versuchs- oder Studienberichte kann der Berichtsschutz bei der Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ausnahmsweise aufgehoben werden, insbesondere wenn die Bedingungen für die Verwendung nicht auf ein einzelnes Pflanzenschutzmittel beschränkt sind, sondern für alle Pflanzenschutzmittel gelten, die einen bestimmten Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten. | ||||||
6.6 Damit steht fest, dass vorliegend sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme des fraglichen deutschen Pflanzenschutzmittels «C._______ B._______» und des italienischen Pflanzenschutzmittels «D._______», je Seite 21
C-8463/2010
mit dem Wirkstoff B._______ [...]%, Formulierungstyp: WG Wasserdispergierbares Granulat, in die Liste erfüllt sind. Die angefochtene Allgemeinverfügung erweist sich demnach als rechtmässig, weshalb die Beschwerde vom 8. Dezember 2010 abzuweisen ist. 7.
Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3), vermöchte auch die Anwendung der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der PSMV an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies aus folgenden Gründen: Art. 36 Abs. 2 Bst. a
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 36 Fristen |
||||||
| Die Fristen zur Bearbeitung der Gesuche richten sich nach der Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 2011 [1]. | ||||||
| Verlangt die Zulassungsstelle ergänzende Angaben, so stehen die Fristen bis zur Einreichung dieser Angaben still. | ||||||
| [1] SR 172.010.14 | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
||||||
| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 36 Fristen |
||||||
| Die Fristen zur Bearbeitung der Gesuche richten sich nach der Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 2011 [1]. | ||||||
| Verlangt die Zulassungsstelle ergänzende Angaben, so stehen die Fristen bis zur Einreichung dieser Angaben still. | ||||||
| [1] SR 172.010.14 | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 46 |
||||||
| Wird die Zulassung oder die Erweiterung oder Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen als Substitutionskandidaten genehmigten Wirkstoff enthält, beantragt, so führt die Zulassungsstelle zusammen mit den Beurteilungsstellen eine vergleichende Bewertung durch. | ||||||
| Die vergleichende Bewertung wird nach Anhang 5 durchgeführt. | ||||||
| Die Zulassung wird nicht erteilt, erweitert oder erneuert, wenn die vergleichende Bewertung ergibt, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind: | ||||||
| Für die im Gesuch aufgeführten Verwendungen besteht bereits ein anderes zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode mit vergleichbarer Wirkung auf den Zielorganismus, das für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist. | ||||||
| Die Substitution durch ein Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode nach Buchstabe a weist keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteile auf. | ||||||
| Die chemische Vielfalt der Wirkstoffe oder die Methoden und Verfahren des Pflanzenschutzes und der Schädlingsprävention sind ausreichend, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren. | ||||||
| Bei der vergleichenden Bewertung werden die Auswirkungen auf die Zulassung für geringfügige Verwendungen berücksichtigt. | ||||||
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 22
C-8463/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber
Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
C-8463/2010
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 24
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 29
ChemG 6
ChemG 11
LwG 27 b
LwG 158
LwG 160
LwG 160 a
LwG 166
LwG 187
LwG 187 c
PSMV 4
PSMV 5
PSMV 10
PSMV 32
PSMV 33
PSMV 36
PSMV 46
PSMV 64
PSMV 70
PSMV 72
PSMV 86
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 26
VwVG 32
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
ZGB 8
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz Art. 6 Inverkehrbringen |
||||||
| Die Herstellerin darf Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Es gelten folgende Ausnahmen: | ||||||
| Das Inverkehrbringen von neuen Stoffen als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung bedarf einer Anmeldung (Art. 9). | ||||||
| Das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer Zulassung (Art. 10 und 11). | ||||||
|
SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz Art. 11 Zulassung für Pflanzenschutzmittel |
||||||
| Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat. | ||||||
| Im Übrigen bestimmt die Landwirtschaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 27b |
||||||
| Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden. | ||||||
| Landwirtschaftlich sind Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie deren Bestandteile, die grossmehrheitlich für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt sind. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 158 Begriff und Geltungsbereich |
||||||
| Als Produktionsmittel [1] gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial. | ||||||
| Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 160 Zulassungspflicht |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln. | ||||||
| Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen: | ||||||
| die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; | ||||||
| Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial; | ||||||
| Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen. [1] | ||||||
| Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind. | ||||||
| Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen. | ||||||
| Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. [2] | ||||||
| Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet. | ||||||
| Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 160a [1] Einfuhr |
||||||
| Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). [2] SR 0.916.026.81 | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 166 Im Allgemeinen |
||||||
| Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1] | ||||||
| Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3] | ||||||
| Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4] | ||||||
| Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5] | ||||||
| Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [2] SR 0.916.026.81 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 187 Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz [1] |
||||||
| Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Absatz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der gemeinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969 [4]. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird. | ||||||
| Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959 [5] in Kraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [4] [AS 1969 1046; 1991 857Anhang Ziff. 32; 1993 901Anhang Ziff. 28; 1998 3033Anhang Bst. n] [5] Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2001 ausser Kraft. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 187c [1] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007 |
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| Weine des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge können nach bisherigem Recht verarbeitet und gekennzeichnet werden. Sie können an die Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 5 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten |
||||||
| Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt. | ||||||
| Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoffe genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigte Grundstoffe. | ||||||
| Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz als genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU zu diesen Stoffen anwendbar. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 10 Grundsatz |
||||||
| Ein Pflanzenschutzmittel wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn: | ||||||
| die darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen; | ||||||
| es die Anforderungen nach Artikel 12 und gegebenenfalls nach Artikel 13 erfüllt; und | ||||||
| es keine Beistoffe nach Artikel 8 enthält. | ||||||
| Eine Zulassung darf nur beantragen oder innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz |
||||||
| Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26-29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. | ||||||
| Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 33 Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs |
||||||
| Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist. | ||||||
| Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 36 Fristen |
||||||
| Die Fristen zur Bearbeitung der Gesuche richten sich nach der Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 2011 [1]. | ||||||
| Verlangt die Zulassungsstelle ergänzende Angaben, so stehen die Fristen bis zur Einreichung dieser Angaben still. | ||||||
| [1] SR 172.010.14 | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 46 |
||||||
| Wird die Zulassung oder die Erweiterung oder Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen als Substitutionskandidaten genehmigten Wirkstoff enthält, beantragt, so führt die Zulassungsstelle zusammen mit den Beurteilungsstellen eine vergleichende Bewertung durch. | ||||||
| Die vergleichende Bewertung wird nach Anhang 5 durchgeführt. | ||||||
| Die Zulassung wird nicht erteilt, erweitert oder erneuert, wenn die vergleichende Bewertung ergibt, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind: | ||||||
| Für die im Gesuch aufgeführten Verwendungen besteht bereits ein anderes zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode mit vergleichbarer Wirkung auf den Zielorganismus, das für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist. | ||||||
| Die Substitution durch ein Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode nach Buchstabe a weist keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteile auf. | ||||||
| Die chemische Vielfalt der Wirkstoffe oder die Methoden und Verfahren des Pflanzenschutzes und der Schädlingsprävention sind ausreichend, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren. | ||||||
| Bei der vergleichenden Bewertung werden die Auswirkungen auf die Zulassung für geringfügige Verwendungen berücksichtigt. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 64 Dauer des Berichtsschutzes bei Erneuerung der Zulassung |
||||||
| Der Berichtsschutz für Versuchs- oder Studienberichte, die für die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels benötigt werden, beträgt 30 Monate ab dem Erneuerungsentscheid. | ||||||
| Für einzelne Versuchs- oder Studienberichte kann der Berichtsschutz bei der Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ausnahmsweise aufgehoben werden, insbesondere wenn die Bedingungen für die Verwendung nicht auf ein einzelnes Pflanzenschutzmittel beschränkt sind, sondern für alle Pflanzenschutzmittel gelten, die einen bestimmten Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 70 Kennzeichnung |
||||||
| Die Kennzeichnung eines Pflanzenschutzmittels darf keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben enthalten oder Tatsachen verschweigen, welche die Käuferin oder den Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die zugelassenen Verwendungen eines Pflanzenschutzmittels täuschen. | ||||||
| Sie darf die Aussage «als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen» nicht enthalten. | ||||||
| Für Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, gelten zudem die Vorgaben für die besondere Kennzeichnung nach Anhang 2.5 Ziffer 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 [1] (ChemRRV). | ||||||
| Pflanzenschutzmittel, die die Kriterien nach Artikel 3 ChemV [2] für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen erfüllen, müssen zudem: | ||||||
| sinngemäss nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4-6 sowie Artikel 11 ChemV gekennzeichnet werden; und | ||||||
| im Falle einer nötigen Einstufung aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren: mit einem UFI nach Artikel 15a ChemV versehen werden. | ||||||
| [1] SR 814.81 [2] SR 813.11 | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 72 Verpackung undKennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln |
||||||
| Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen: | ||||||
| die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung; | ||||||
| den Namen und die Adresse der Importeurin; | ||||||
| die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden. | ||||||
| Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden. | ||||||
| Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 86 Aufzeichnungspflichten |
||||||
| Wer Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut herstellt, ausliefert, ein- oder ausführt oder mit ihnen handelt, muss Aufzeichnungen über ihre oder seine Tätigkeiten mit Pflanzenschutzmitteln führen und diese während mindestens fünf Jahre aufbewahren. Dies Pflichten gelten auch für Zulassungsinhaberinnen und Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis. | ||||||
| Die Aufzeichnungspflicht ist von den nachstehenden Personen durch die Erfassung oder Aufzeichnung folgender Daten zu erfüllen:a. von Zulassungsinhaberinnen, Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis und Personen, die Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut einführen: Erfassung der Daten nach Artikel 121 betreffend den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln im Informationssystem nach dem 9. Titel;c. von Personen, die Pflanzenschutzmittel oder behandelts Saatgut ausführen: Aufzeichnung der Daten betreffend die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln. | ||||||
| von Personen, die Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut ausliefern, einführen oder mit ihnen handeln: Erfassung der Daten betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] in der EU genehmigt sind, im zentralen Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) nach den Artikeln 16a-16c der Verordnung vom 23. Oktober 2013 [2] über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft; | ||||||
| Berufliche Verwenderinnen und Verwender müssen pro Verwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Wirkstoffen, die nach Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 [3] in der EU genehmigt sind, einschliesslich der Verwendung auf Flächen von Schweizer Landwirtschaftsbetrieben im Ausland, folgende Daten im IS PSM erfassen: | ||||||
| die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels; | ||||||
| der Zeitpunkt der Verwendung; | ||||||
| die verwendete Menge; | ||||||
| die behandelte Fläche; | ||||||
| die behandelte Nutzpflanze. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. [2] SR 919.117.71 [3] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
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| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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