Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2838/2014

Urteil vom 20. Mai 2015

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richter Daniel Stufetti,
Besetzung
Richter Christoph Rohrer,

Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

T._______,

Parteien vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 22. April 2014).

Sachverhalt:

A.
Der deutsche Staatsangehörige T._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am _______ 1962, arbeitete in den Jahren 1980 bis 1998 für verschiedene Arbeitgeber in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 4, 35 und 68).

A.a Mit Datum vom 11. September 2009 überwies die Deutsche Rentenversicherung (DRV) den IV-Rentenantrag des Versicherten (vom 2. Juli 2009 [IV-act. 1]) sowie medizinische und weitere Akten an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK [IV-act. 33]). Die für die Abklärung zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) holte weitere Unterlagen ein (IV-act. 37 ff.) und forderte bei der DRV einen psychiatrischen Untersuchungsbericht an (IV-act. 44). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. A._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juli 2010 zu Handen des Sozialgerichts Z._______ (D [IV-act. 56]) und den Bericht von Dr. B._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) Rhone, vom 10. November 2010 (IV-act. 59), sowie einen Einkommensvergleich (IV-act. 62) sprach die IVSTA dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 63) mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 2. Februar 2011 [IV-act. 68]). In ihrer Begründung hielt die IVSTA fest, dass die Erwerbsfähigkeit durch eine Psychotherapie verbessert werden könnte; der Versicherte werde daher verpflichtet, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Bei der nächsten Rentenrevision werde überprüft, ob er dieser Verpflichtung nachgekommen sei, ansonsten die Sanktionen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Anwendung kämen (IV-act. 66 S. 2).

A.b Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 teilte die IVSTA dem Versicherten die Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens mit, forderte ihn auf, "den (die) beigefügten Fragebogen" ausgefüllt zurückzusenden, und wies darauf hin, dass auch überprüft werde, ob er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei (IV-act. 69). Der Versicherte machte in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2012 geltend, es sei aufgrund langer Wartelisten kaum möglich, einen Therapieplatz zu erhalten (IV-act. 71). Auf entsprechende Anfrage der IVSTA (IV-act. 74) übermittelte die DRV weitere medizinische Akten, namentlich die im Berufungsverfahren erstellte sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juni 2012 (IV-act. 83 und 84). Dr. D._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA attestierte dem Versicherten in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 25. Juni 2012; in seiner bisherigen Tätigkeit als LKW-Fahrer bestehe jedoch weiterhin keine Arbeitsfähigkeit (IV-act. 86). Daraufhin holte die Verwaltung bei Dr. E._______, medizinischer Dienst IVSTA, eine "psychiatrische Zweitmeinung" ein (IV-act. 87). Dieser schloss sich der Einschätzung von Dr. D._______ an; die diagnostizierten psychischen Störungen seien psychotherapeutisch und pharmakologisch gut behandelbar (IV-act. 89). Mit Vorbescheid vom 22. April 2013 stellte die IVSTA dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht, da sich der Gesundheitszustand verbessert habe und die Erwerbsfähigkeit nur noch um 23 % vermindert sei (IV-act. 91).

A.c Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 machte der Versicherte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert und er bemühe sich intensiv um einen Psychotherapieplatz. Zudem reichte er einen Bericht von Dr. F._______, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juni 2013 sowie mehrere Absagen betreffend Psychotherapieplatz ein (IV-act. 96 ff.). Dr. E._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2013 an seiner Einschätzung fest (IV-act. 112). Mit Schreiben vom 30. August 2013 ersuchte die IVSTA die DRV um Information über den Stand des Klageverfahrens in Deutschland, allfällige ärztliche Unterlagen ab Juli 2012 sowie um Angabe, ob es dem Versicherten in Deutschland schwer möglich sei, einen Therapieplatz zu finden (IV-act. 113). Der Versicherte teilte am 6. September 2013 mit, er habe nun per 17. September 2013 einen Therapieplatz gefunden (IV-act. 114 ff.) und reichte am 24. September 2013 eine Bestätigung des Psychotherapeuten G._______ ein (IV-act. 118). Die DRV informierte mit Schreiben vom 17. Oktober 2013, die Berufung gegen den abweisenden Bescheid vom 4. Januar 2012 sei vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (im Folgenden: Landessozialgericht) am 19. Februar 2013 zurückgewiesen worden. Zur Frage, ob es dem Versicherten in Deutschland schwer möglich sei, einen Therapieplatz zu finden, könne keine Aussage gemacht werden (IV-act. 120). Auf entsprechende Anfrage der Verwaltung hielt Dr. E._______ am 30. November 2013 an seinen bisherigen Beurteilungen fest (IV-act. 122).

A.d Am 11. Dezember 2013 erliess die IVSTA eine Verfügung, wonach der Versicherte ab 1. April 2012 Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Dreiviertelsrente) von CHF 1'055.- habe (Neuberechnung der Rente; vgl. IV-act. 125 S. 4). Der von der IVSTA am 5. Dezember 2013 bei der DRV angeforderte (IV-act. 124) psychiatrische Untersuchungsbericht ging am 14. Februar 2014 ein (Bericht von Dr. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Januar 2014 [Formular E 213]). Dr. H._______ attestierte dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und gab an, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne kaum erreicht werden (IV-act. 127). Der erneut um Stellungnahme ersuchte Dr. E._______ hielt an seinen bisherigen Beurteilungen fest und erachtete den neu vorgelegten Bericht als ungenügend, um eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Stellungnahme vom 13. März 2014; IV-act. 129).

A.e Mit Verfügung vom 22. April 2014 hob die IVSTA die IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2014 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde - ergänzend zum Vorbescheid vom 22. April 2013 - Folgendes ausgeführt: "Die neuen Unterlagen, die Sie ihrer Antwort auf unseren Vorbescheid beigelegt haben (Arztzeugnis von Dr. F._______ vom 04.06.2013, Ausführlicher ärztlicher Bericht von Dr. H._______ vom 27.01.2014), sind unserem ärztlichen Dienst unterbreitet worden. Dieser bestätigt seine vorgängige Stellungnahme" (IV-act. 131 S. 2).

B.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2014 liess T._______, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, beantragen, es sei - unter Kostenfolge - die Verfügung vom 22. April 2014 aufzuheben und die IVSTA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzliche Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei durch das Gericht ein Gutachten zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben. Weiter wird beantragt, es seien dem Beschwerdeführer der Kostenerlass sowie die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen (act. 1).

B.a In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Nachdem mit Vorbescheid vom 22. April 2013 eine Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt worden sei, habe die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 die Dreiviertelsrente ab April 2012 bestätigt. Wie die Vorinstanz dazu komme, mit neuer Verfügung vom 22. April 2014 doch wieder eine Aufhebung der Rente zu beschliessen, sei unklar. Zudem sei die angefochtene Verfügung - insbesondere hinsichtlich Invaliditätsbemessung - nicht hinreichend begründet.

B.b Zum Materiellen wurde vorgebracht, die angefochtene Verfügung stütze sich für die Rentenaufhebung allein auf das Aktengutachten von Dr. C._______ vom Juni 2012, das aus verschiedenen Gründen nicht beweistauglich bzw. beweiskräftig sei. Zudem handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes, welcher der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. Februar 2011 zugrunde lag.

C.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (act. 4). Zur Rüge der Gehörsverletzung wird ausgeführt, die Rentenverfügung vom 11. Dezember 2013 stehe in keinem Zusammenhang mit dem laufenden Rentenrevisionsverfahren. Vielmehr sei die laufende Dreiviertelsrente aufgrund des Eintritts eines Versicherungsfalls bei der Ehepartnerin rechnerisch neu festgestellt worden, was auf S. 4 der Verfügung erläutert werde. Der Einkommensvergleich sei zwar in der angefochtenen Verfügung nicht rechnerisch dargelegt worden. Aufgrund der Akteneinsicht habe die Rechtsvertreterin bei Beschwerdeerhebung aber Kenntnis des Einkommensvergleichs gehabt und wäre in der Lage gewesen, allfällige Einwände dagegen sachgerecht zu begründen. Betreffend Rentenaufhebung verwies die Vorinstanz insbesondere auf die Beurteilungen ihres medizinischen Dienstes. Nach dessen Stellungnahme vom 14. August 2014 sei eine weitere Begutachtung nicht indiziert.

D.
Am 3. September 2014 liess der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen einreichen (act. 6).

E.
Mit Replik vom 8. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren vom 22. Mai 2014 und deren Begründung festhalten. Weiter nahm er zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung (act. 8).

F.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 28. Oktober 2014 ihre Honorarnote ein (act. 10).

G.
Die Vorinstanz verwies in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2014 auf ihre Vernehmlassung (act. 11).

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff . und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Zunächst ist zu klären, welche Rechtsnormen vorliegend zur Anwendung gelangen.

2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.

2.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).

2.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (22. April 2014) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23).

2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/ 2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteile BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3, 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1, siehe auch BGE 135 V 215 E. 7).

3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 42 ATSG).

3.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1, 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen).

3.2 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. April 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt hatte, wandte dieser - unter Beilage entsprechender Beweismittel - ein, seine gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert und ein Psychotherapieplatz sei kaum zu bekommen. Im September informierte er die IVSTA, er habe nun einen Therapieplatz gefunden (vgl. Sachverhalt A.c). Zu diesen Vorbringen nahm die Vorinstanz nicht Stellung, erliess aber am 11. Dezember 2013 eine Verfügung, wonach der Beschwerdeführer ab 1. April 2012 Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Dreiviertelsrente) von CHF 1'055.- habe. Daraus konnte der Beschwerdeführer indessen nicht schliessen, die Vorinstanz habe - entgegen dem Vorbescheid - damit das Rentenrevisionsverfahren abgeschlossen und den Rentenanspruch bestätigt. Denn aus den Berechnungsgrundlagen, Erklärungen und Informationen, auf die explizit hingewiesen wird (IV-act. 125 S. 2), geht hervor, dass eine Neuberechnung der Rente vorgenommen wurde, nachdem auch bei der Ehegattin ein Versicherungsfall eingetreten war (a.a.O. S. 4). Weiter hatte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2013, also nur wenige Tage vor Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2013, mitgeteilt, sie habe heute bei der DRV zur Durchführung der Rentenrevision neue ärztliche Unterlagen angefordert (IV-act. 123). Festzuhalten ist jedoch, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2013 hätte anhören müssen, weil sie die Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt hat (vgl. BGE 134 V 97). Indem die Verwaltung dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat sie einen Verfahrensschritt weggelassen, der auch verdeutlicht hätte, dass sich hier zwei verschiedene - voneinander unabhängige - Verfahren überschneiden.

3.3 Die Rüge der unzureichenden Begründung betreffend Invaliditätsbemessung wird implizit auch von der Vorinstanz anerkannt, macht sie doch geltend, es treffe zwar zu, dass der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung nicht rechnerisch dargelegt worden sei, die Rechtsvertreterin habe aufgrund der Akteneinsicht Kenntnis des Einkommensvergleichs gehabt. In der angefochtenen Verfügung wird dazu lediglich ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer betrage 100 %, jene in einer den Funktionseinschränkungen angepassten Tätigkeit 0 % "mit einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 23 %" (IV-act. 131 S. 2). Welches Validen- bzw. Invalideneinkommen die Vorinstanz dem Einkommensvergleich zugrunde legte und ob sie einen leidensbedingten Abzug vornahm, lässt sich der Verfügung nicht entnehmen. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. Urteil BVGer C-1122/2010 vom 11. Juni 2012 E. 4.1.2).

3.4 Die Rüge der Gehörsverletzung ist demnach begründet.

3.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist - ebenfalls im Sinne einer ausnahmsweisen Heilung des Mangels - selbst bei einer schwer-wiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa und BGE 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen).

3.4.2 Ob die Gehörsverletzung vorliegend als geheilt gelten kann, braucht nicht geprüft zu werden, da sich die angefochtene Verfügung - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch in materieller Hinsicht als bundesrechtswidrig erweist.

4.
Massgebend sind namentlich folgende Bestimmungen und Grundsätze.

4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a).

4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3 , Art. 88a und Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).

4.5 Gemäss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (Abs. 1). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen (Abs. 2). Dazu gehören unter anderem medizinische Massnahmen nach Art. 25 KVG (Abs. 2 Bst. d). Nach Art. 7a IVG gilt als zumutbar jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

4.6 Ist die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b IVG). Danach können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

4.7 Wie das Bundesgericht erkannt hat, konkretisiert Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG Art. 21 Abs. 4 ATSG, während Art. 7a IVG von Art. 21 Abs. 4 Satz 3 ATSG abweicht. Neu gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Eingliederungsmassnahme liegt somit neu bei der versicherten Person. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (zum Ganzen: Urteil BGer 8C_830/ 2012 vom 13. März 2013 E. 2.2 m.w.H.). Der voraussichtliche Erfolg der fraglichen Massnahme muss prospektiv und damit hypothetisch beurteilt werden. Es bedarf keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätte; es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre (Urteil BGer I 824/06 vom 13. März 2006 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil BGer 9C_82/2013 E. 3). Eine Verletzung der Behandlungs- oder Eingliederungspflicht kann erst angenommen werden, nachdem die versicherte Person, wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeschrieben, mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde (Urteil I 824/06 E. 3.3.1). Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen die vorgesehenen Massnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 220; SVR 2005 IV Nr. 30 [I 605/04] E. 2.2 f.).

4.8 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der Sozialversicherungsprozess vor Bundesverwaltungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 61 Bst. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle oder des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m.w.H.).

5.

5.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der Begründung ihrer leistungszusprechenden Verfügung vom 2. Februar 2011 auf seine Schadenminderungspflicht (Durchführung einer Psychotherapie) sowie auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG hingewiesen. Sollte bei der nächsten Revision festgestellt werden, dass die vorgeschlagene Behandlung nicht durchgeführt worden sei, sähe sie sich gezwungen, "die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden" (IV-act. 66 S. 2). Abweichend von der Praxis, hat sie ihn aber nicht aufgefordert, bis zu einem bestimmten Datum den Beginn der Behandlung zu bestätigen, und ihm insbesondere die konkret in Aussicht genommene Sanktion nicht angedroht. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 (betreffend Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens) ersuchte sie den Beschwerdeführer um einen ausführlichen Bericht über die regelmässig durchgeführten psychiatrischen Konsultationen durch den behandelnden Arzt. Gleichzeitig wiederholte sie die "Androhung" gemäss Verfügung vom 2. Februar 2011 (die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden), sofern festgestellt werden sollte, dass die Behandlung nicht durchgeführt worden sei (IV-act. 69). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2012 (sowie vom 24. Juni 2013), es sei kaum möglich, einen Psychotherapieplatz zu erhalten, nahm sie nicht Stellung. Vielmehr führte sie in der Folge nur das Rentenrevisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG weiter und prüfte, ob sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Die angefochtene Verfügung hat die Vorinstanz denn auch nicht auf Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, sondern allein auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV gestützt.

Entscheidend ist demnach, ob sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen Februar 2011 und April 2014 in anspruchserheblicher Weise verändert hat.

5.2 Die Rentenzusprache erfolgte im Februar 2011 gestützt auf den RAD-Bericht vom 10. November 2010 und das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. A._______ zu Handen des Sozialgerichts Z._______ vom 8. Juli 2010. Demnach war der Beschwerdeführer aufgrund einer depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie pathologischem Spielen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Der Gutachter betrachtete die depressive Symptomatik und die Angstsymptomatik als je eigenständige Erkrankungen, weil die Paniksymptomatik vor der depressiven Symptomatik begonnen habe und auch in symptomschwachen Phasen der depressiven Störung persistiere. Beeinträchtigt würden Affektivität, Antrieb, Denken und Kognition sowie Vegetativum. Nicht mehr möglich sei die Teilnahme am Strassenverkehr, eine Arbeit an gefährlichen Arbeitsplätzen, Arbeiten mit vermehrten Anforderungen an die soziale Kompetenz, an Flexibilität und das psychomotorische Tempo. Wegen der Angstsymptomatik seien auch mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten zu vermeiden, die eine Panikattacke triggern könnten. In qualitativer Hinsicht sei eine sichere Beurteilung schwierig, aktuell schätze er die zeitliche Leistungsgrenze auf ca. vier Stunden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die depressive Symptomatik rezidivierend verlaufe und die Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens daher nicht immer gleich ausgeprägt sei. Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, es hätten sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation gefunden und die diagnostizierten Erkrankungen seien nicht dem Willen zugänglich. Festzustellen sei aber, dass mit zumutbarer Willensanstrengung eine entsprechende Behandlung begonnen werden könne. Bei Beginn einer adäquaten Therapie könnte - auch kurzfristig - mit einer wesentlichen Besserung gerechnet werden. Gestützt auf das Gutachten attestierte der RAD-Arzt Dr. B._______ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als LKW-Fahrer und eine Einschränkung von 50 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Dem Versicherten sei es zumutbar, eine psychiatrische Behandlung aufzunehmen um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit zu erreichen.

5.3 Im Revisionsverfahren stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Beurteilungen ihres medizinischen Dienstes (Dr. D._______ und Dr. E._______) und den Bericht von Dr. C._______.

5.3.1 Die Stellungnahmen von Dr. D._______ und Dr. E._______, die nicht auf eigener Untersuchung beruhen, sind als medizinische Aktenberichte beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil BGer 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.). Dem medizinischen Dienst der IVSTA obliegt - wie dem RAD - insbesondere, die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3, Urteil BGer 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2 m.w.H.). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA grundsätzlich keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden (vgl. 9C_58/2011 E. 3.3).

5.3.2 Dr. C._______ beurteilte in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die ihm vorliegenden Akten, insbesondere die im erstinstanzlichen Verfahren in Deutschland erstellten Gutachten (u.a. das Gutachten von Prof. Dr. A._______) sowie folgende im Berufungsverfahren neu erstellten oder eingereichten Beweismittel: Stellungnahme von Dr. med. J._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 20. April 2012 an das Landessozialgericht (Beantwortung der Beweisfragen 1, 2 und 8 [IV-act. 77] und Beilagen [IV-act. 78 ff.], namentlich Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses K._______ betreffend stationäre Behandlung vom 21. - 22. April 2010 [IV-act. 80] und Bericht der Praxisklinik I._______ vom 14. April 2011 betreffend ambulante Operation eines infizierten Hauttumors [IV-act. 81]); schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Prof. Dr. L._______ und Dr. M._______, Kreiskrankenhaus K._______, an das Landessozialgericht (Beantwortung der Beweisfragen 1 - 8; Eingang am 5. Juni 2012 [IV-act. 82]). Dr. C._______ kam zum Schluss, dass "mit Vorlage der sachverständigen Zeugenaussagen keine neuen Aspekte bekannt geworden sind, die nicht auch schon erstinstanzlich und in der Zeit davor bekannt waren. Eine überdauernde Leistungsminderung hieraus ist nicht zu entnehmen. Auf psychiatrischem Gebiet sind bislang eine rez. depressive Störung und eine Agoraphobie mit Panikstörung bekannt. Hierbei handelt es sich um möglicherweise wiederkehrende Erkrankungsbilder, die aber nicht zu einer überdauernden Leistungseinschränkung führen" (IV-act. 83 S. 2). Entgegen der Ansicht des medizinischen Dienstes der IVSTA (IV-act. 86) kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es hinsichtlich des psychischen Leidens zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen sei. Vielmehr hält Dr. C._______ dafür, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung weiterhin nicht erfüllt seien.

5.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung eine abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen keine materielle Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG begründet (Urteil BGer 9C_903/2012 vom 29. August 2013 E. 2.3.1 m.w.H.). Da sich der Leistungsanspruch nach dem materiellen Recht des Vertragsstaats bestimmt, leitet sich auch aus dem einzelstaatlichen Recht ab, welche Fragen der ärztlichen Klärung bedürfen, welche Anforderungen an den Nachweis des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts gestellt werden und mit welchen Mitteln dieser Nachweis geführt wird (Urteil BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4). Vorliegend ist insbesondere zu beachten, dass die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. C._______ in einem anderen verfahrens- und materiell-rechtlichen Kontext erfolgte. Die DRV hatte (gestützt auf die in Deutschland massgebenden Bestimmungen) den Rentenantrag abgewiesen, was durch das Sozialgericht in erster Instanz mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2012 bestätigt wurde (vgl. IV-act. 120). Die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. C._______ vom 25. Juni 2012 (als sachverständige Würdigung der medizinischen Entscheidgrundlagen) richtete sich an das Landessozialgericht (2. Instanz), welches in der Folge die Berufung mit Urteil vom 19. Februar 2013 zurückgewiesen hat (vgl. IV-act. 120). Die Vorinstanz hatte hingegen im Verwaltungsverfahren, welches zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung führte, nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erstmalige Rentenzusprache erfüllt sind, sondern ob sich der Gesundheitszustand bzw. die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat. Daraus folgt, dass sich die wesentlichen Beweisfragen nicht nur aufgrund verschiedener Anspruchsvoraussetzungen im deutschen und im schweizerischen Recht unterscheiden können.

5.3.4 Im Urteil 9C_418/2010 hat das Bundesgericht die Anforderungen an ein Gutachten, welches zum Zweck der materiellen Revision eingeholt wird, konkretisiert (vgl. dazu auch Andreas Traub, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 183 ff.). Weil abweichende medizinische Einschätzungen von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bilden, sind bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (Urteil 9C_418/2010 E. 4.1 mit Hinweis). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - hier den medizinischen Stellungnahmen zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu oben E. 4.3), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil 9C_418/2010 E. 4.2).

Ein Sachverständiger kann die revisionsrechtlich wesentlichen Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid massgebenden medizinischen Vorakten ergeben. Dem Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befundtatsachen gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können (vgl. auch Urteil BGer 9C_32/2012 vom 23. Januar 2013 E. 4). Diesem Beweiswertkriterium kommt hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen in Revisionsfällen - mit Blick auf deren vergleichende Natur - eine besondere Bedeutung zu. Die spezifischen Anforderungen müssen sich im Rahmen der Fragestellung zuhanden des Gutachters niederschlagen (zum Ganzen: Urteil 9C_418/2010 E. 4.3 m.w.H.).

Im Gutachtensauftrag ist deshalb auf das spezifische Beweisthema bei Rentenrevisionsverfahren hinzuweisen; zudem ist anzugeben, welches der massgebliche Vergleichszeitraum ist und auf welche medizinischen Stellungnahmen sich die frühere (leistungszusprechende oder bestätigende) Verfügung stützte (vgl. Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten - Ein interdisziplinärer juristisch-medizinischer Leitfaden, 2. Aufl. 2012, S. 38 und 143 f.; Jörg Jeger, Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2009, 2010, S. 191 ff. und 202).

5.3.5 Die IVSTA bzw. der zuständige schweizerische Versicherungsträger hat die Möglichkeit, ein ärztliches Gutachten am Wohnort der versicherten Person erstellen zu lassen (vgl. Art. 82 VO 883/2004, Art. 87 VO 987/2009). Es ist aber zu gewährleisten, dass die sich nach Massgabe des schweizerischen Leistungsrechts stellenden versicherungsmedizinischen Fragen unter Einhaltung der spezifischen beweisrechtlichen Anforderungen geklärt werden (Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1). Der schweizerische Versicherungsträger hat dem Träger, der mit der Durchführung des Gutachtens beauftragt ist, nach Art. 87 Abs. 1 VO 987/2009 mitzuteilen, welche besonderen Voraussetzungen zu erfüllen und welche Aspekte im Gutachten zu berücksichtigen sind (vgl. auch Cardinaux, a.a.O., Rz. 7.14 und 7.23; Urteil 9C_952/2011 E. 2.3; Andreas Traub, Zum Stellenwert ärztlicher Berichte aus dem EU-/EFTA-Wohnsitzstaat im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung, SZS 2013 S. 390 ff.).

5.3.6 Die Vorinstanz wies die DRV in ihrem Schreiben vom 13. November 2012 (IV-act. 74), mit welchem sie eine aktuelle Expertise anforderte, zwar darauf hin, dass sie "eine Revision der Invalidenrente vorgesehen" habe. Sie gab aber dem deutschen Versicherungsträger weder das nach schweizerischem Recht wesentliche Beweisthema bekannt, noch stellte sie diesem die (medizinischen) Akten zu. Sie ersuchte lediglich um Zustellung nachfolgender Unterlagen: "Psychiatrische Untersuchung (in Maschinenschrift), Anamnese, Krankheitsverlauf, heutiger Gesundheitszustand, Diagnose, Prognose, Therapiedauer, Frequenz der Konsultationen, Therapie, Medikation (...), Arbeitsunfähigkeit (in %) [Angaben zum Psychostatus]". Ein weitgehend gleiches Schreiben an die DRV erging am 5. Dezember 2013 (IV-act. 124), nachdem Dr. E._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA ausgeführt hatte, an seiner Einschätzung vom 1. Februar 2013 (IV-act. 89) könnte sich nur dann etwas ändern, wenn lege artis erstellte Expertisen vorlägen (Stellungnahme vom 30. November 2013 (IV-act. 122]). Die Vorinstanz hat somit medizinische Stellungnahmen angefordert, die im Revisionsverfahren regelmässig nicht beweiskräftig sein können. Nach Eingang der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. C._______ und später des Formularberichts (E213) von Dr. H._______ (IV-act. 127) stellten weder die Verwaltung noch der medizinische Dienst der IVSTA fest, dass sich die medizinischen Stellungnahmen nicht auf das im Revisionsverfahren massgebende Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des medizinischen Sachverhalts - beziehen (konnten).

5.3.7 Die Auswirkungen einer mangelhaften Auftragserteilung zeigen sich insbesondere beim Formularbericht (E213) von Dr. H._______, welcher - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - von der Vorinstanz eingeholt und nicht vom Beschwerdeführer eingereicht wurde (vgl. IV-act. 124). Dem Gutachter war offenbar lediglich bekannt, dass der Beschwerdeführer eine schweizerische IV-Rente bezieht, nicht aber, was das Beweisthema ist. Er hatte keine Kenntnis von der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. Februar 2011 und den Grundlagen, auf der diese beruhte, namentlich dem Bericht des RAD-Arztes Dr. B._______ vom 10. November 2010 und dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. A._______ zu Handen des Sozialgerichts vom 8. Juli 2010. Weiter verfügte er nicht über die Vorakten und hatte nur fragmentarische Kenntnisse des Krankheits- und Behandlungsverlaufs (vgl. IV-act. 127 S. 2 f.). Ebenso wenig dürften ihm die Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten im Allgemeinen (vgl. zu den "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Februar 2012 als Standard für psychiatrische Gutachten: BGE 140 V 260 E. 3.2.2, IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012) und an ein Gutachten im Rentenrevisionsverfahren (oben E. 5.3.4) bekannt gewesen sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig erstaunlich, dass der Bericht von Dr. H._______ den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht entspricht.

5.3.8 Für die vorliegend zu beurteilende Frage nicht beweistauglich sind sodann die vom Beschwerdeführer eingereichten Kurzberichte von Dr. F._______ vom 4. Juni 2013 (IV-act. 99) und des Psychotherapeuten G._______ vom 20. September 2013 (IV-act. 118). Letzterer bestätigt lediglich, dass sich der Beschwerdeführer nun in psychotherapeutische Behandlung begeben habe.

5.3.9 Soweit die IV-Stellenärzte Dr. D._______ und Dr. E._______ in ihren Stellungnahmen verschiedentlich hervorheben, die diagnostizierten psychischen Störungen (insbesondere depressive Störung, Angststörungen und Panikattacken) wären psychotherapeutisch (und pharmakologisch) gut behandelbar und der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (vgl. IV-act. 86, 89 und 129), ist Folgendes zu bemerken: Die Vorinstanz hätte bei Widersetzlichkeit des Beschwerdeführers die Möglichkeit gehabt, eine prospektiv veranschlagte Verbesserung des Gesundheitszustandes ab einem bestimmten Datum - das sich aus einem rechtskonformem Mahn- und Bedenkzeitverfahren ergeben müsste (Urteil I 824/06 E. 3.3.1) - anzurechnen (vgl. oben E. 4.7), wenn sie das Verfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG weitergeführt hätte. Darauf hat sie jedoch verzichtet, weshalb vorliegend nicht entscheidend ist, ob eine Behandlung voraussichtlich zu einer Verbesserung führen würde.

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zwischen Februar 2011 und April 2014 erheblich verändert hat.

5.4.1 Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht (bzw. dem Bundesverwaltungsgericht) frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2).

5.4.2 Hat die Verwaltung wie vorliegend darauf verzichtet, eine auf das rechtserhebliche Beweisthema ausgerichtete medizinische Abklärung vorzunehmen, steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht entgegen. Denn es geht darum, zu einer bisher ungeklärten Frage (nach einer revisionsbegründenden Veränderung des Gesundheitszustandes) ein Gutachten einzuholen. Wäre auch in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die Vorinstanz lediglich medizinische Stellungnahmen angefordert hat, die (im Revisionsverfahren) regelmässig nicht beweiskräftig sein können, ein Gerichtsgutachten einzuholen, würde sich das Abklärungsverfahren faktisch in das erstinstanzliche Gerichtsverfahren verlagern. BGE 137 V 210 ändert aber nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f . ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).

5.4.3 Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dazu wird sie namentlich ein den Anforderungen entsprechendes psychiatrisches Gutachten einzuholen haben.

6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6).

6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung.

6.2.1 Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 14,4 Stunden à CHF 250.- und Auslagen von CHF 148.- plus Mehrwertsteuer geltend (act. 10). Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat, unterliegen die an ihn erbrachten Dienstleistungen vorliegend nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer (Empfängerortsprinizip; vgl. dazu Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
MWSTG [SR 641.20], Urteil BVGer C-6071/2012 vom 7. November 2014 E. 7.2.3 mit Hinweis). Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand jedoch nicht unangemessen.

6.2.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer demnach mit CHF 3'748.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

6.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen und eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vornehme.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 3'748.- zugesprochen.

4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
BGG).

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Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : C-2838/2014
Data : 20. maggio 2015
Pubblicato : 29. maggio 2015
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Assicurazione sociale
Oggetto : Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 22. April 2014)


Registro di legislazione
CE: Ac libera circ.: 8  20
Cost: 29
LAI: 4  7  7a  7b  28  69
LAMal: 25
LIVA: 8
LPGA: 6  7  8  17  21  38  42  43  59  60  61
LTAF: 31  33  37
LTF: 42  82
OAI: 87  88a  88bis
PA: 3  12  48  52  63  64
TS-TAF: 7
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
Registro DTF
122-V-218 • 125-V-256 • 125-V-351 • 126-V-130 • 127-V-431 • 130-V-253 • 130-V-343 • 130-V-445 • 132-V-215 • 132-V-368 • 132-V-387 • 132-V-93 • 133-V-108 • 134-V-231 • 134-V-97 • 135-I-279 • 135-II-286 • 135-V-215 • 136-I-229 • 137-V-210 • 138-V-218 • 140-V-260
Weitere Urteile ab 2000
8C_199/2011 • 8C_373/2008 • 8C_633/2014 • 8C_944/2010 • 8C_971/2012 • 9C_257/2011 • 9C_32/2012 • 9C_418/2010 • 9C_573/2012 • 9C_58/2011 • 9C_82/2013 • 9C_868/2013 • 9C_899/2009 • 9C_903/2012 • 9C_952/2011 • 9C_961/2008 • I_605/04 • I_824/06
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
autorità inferiore • stato di salute • fattispecie • psicoterapia • quesito • tribunale amministrativo federale • rendita d'invalidità • stato membro • confronto dei redditi • perizia psichiatrica • medico • germania • psichiatria • sicurezza sociale • tre quarti di rendita • conoscenza • tribunale federale • onere della prova • obbligo di ridurre il danno • ruota • diritto di essere sentito • spese di procedura • mezzo di prova • assistenza giudiziaria gratuita • allegato • sanzione amministrativa • durata • inizio • diritto svizzero • ufficio ai • casale • imposta sul valore aggiunto • posto • terapia • ue • prova • forza probatoria • effetto • indicazione dei rimedi giuridici • d'ufficio • parlamento europeo • incontro • giorno • consultazione degli atti • direttore • prato • evento assicurato • medicina delle assicurazioni • perizia medica • decisione • spese • perito • potere cognitivo • comunicazione • inchiesta medica • autorità di ricorso • diagnosi • occupazione adeguata • reddito annuo medio • replica • estensione • affezione psichica • cassa svizzera di compensazione • dichiarazione • norma • diritto materiale • incapacità di lavoro • legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali • diritto alla prestazione d'assicurazione • medico specialista • legge federale concernente l'imposta sul valore aggiunto • legge federale sulla procedura amministrativa • preavviso • giorno determinante • accordo sulla libera circolazione delle persone • legge federale sull'assicurazione per l'invalidità • scritto • legge sul tribunale amministrativo federale • domicilio all'estero • esonero dalle spese giudiziarie • visita psichiatrica • rapporto medico • accesso • perizia • decisione di rinvio • conclusioni • difetto della cosa • autorità giudiziaria • motivazione della decisione • motivazione dell'istanza • esaminatore • procedura amministrativa • ricorso in materia di diritto pubblico • parte contraente ad un trattato • condizione • prassi giudiziaria e amministrativa • condizione del diritto alla prestazione assicurativa • risposta • soppressione della prestazione d'assicurazione • iscrizione • valutazione dell'invalidità • esame • domanda indirizzata all'autorità • campo d'applicazione materiale • ammonizione • dimensioni della costruzione • spesa • attestato • pericolo • autorizzazione o approvazione • casella postale • lingua • prognosi • neurologia • baden-württemberg • reddito d'invalido • simulazione • effetto sospensivo • rodano • prima istanza • ufficio federale delle assicurazioni sociali • atto giudiziario • mercato del lavoro equilibrato • certificato medico • resoconto • entrata in vigore • servizio medico regionale • rendita intera • motivo di revisione • risposta al ricorso • datore di lavoro • infermità congenita • successo d'integrazione • termine • mezza rendita • misura • quarto di rendita • frequenza • vita • comportamento • perizia fondata sugli atti • tribunale delle assicurazioni • volontà • assegnato • parte costitutiva • firma • assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità
... Non tutti
BVGer
C-1122/2010 • C-2838/2014 • C-6071/2012
AS
AS 2011/5659 • AS 2007/5129
EU Verordnung
1408/1971 • 883/2004
SZS
2012 S.183 • 2013 S.390