Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 32/2012
Urteil vom 23. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Dezember 2011.
Sachverhalt:
A.
Die 1973 geborene M.________ arbeitet seit 1993 als Pflegehelferin am Spital X.________. Wegen einer psychischen Erkrankung (depressive Episoden, generalisierte Angststörung) musste sie die bisherige Vollzeitanstellung ab 1. Oktober 2001 auf eine Halbtagstätigkeit reduzieren. Ebenfalls ab Oktober 2001 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Nach Durchführung einer ersten Rentenrevision teilte die Verwaltung der Versicherten am 29. November 2005 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe. Im Rahmen des zweiten, im Februar 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens nahm die IV-Stelle das Gutachten des Psychiaters Dr. D.________, welches am 22. Dezember 2009 zuhanden der Beamtenversicherungskasse erstattet worden war, zu den Akten und holte bei med. pract. W.________, Oberarzt am psychiatrischen Ambulatorium Y.________, einen Verlaufsbericht vom 13. April 2010 ein. Mit Revisionsverfügung vom 11. Februar 2011 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende März 2011 hin auf, weil im angestammten Beruf als Pflegehelferin keine krankheitsbedingte Einschränkung mehr bestehe.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2011 ab.
C.
M.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der halben Invalidenrente über Ende März 2011 hinaus.
IV-Stelle, kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
|
1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9 |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9 |
2 | Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). |
Zu ergänzen ist, dass es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand bleibt, wenn sich eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C 961/2008 E. 6.3).
3.
Das kantonale Gericht stützte seine Feststellung, wonach zwischen der rentenbestätigenden Mitteilung vom 29. November 2005 und der streitigen Aufhebungsverfügung vom 11. Februar 2011 eine relevante gesundheitliche Verbesserung eingetreten und nunmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin auszugehen sei, auf das psychiatrische Gutachten Dr. D.________s vom 22. Dezember 2009. Darin wurde ein Status nach Neurasthenie bei multiplen Anforderungen beruflicher und ebenso privater Natur diagnostiziert sowie eine Überforderung durch die Doppelbelastung Arbeitsplatz/Haushaltführung und darauf zurückzuführende Störungen mit teilweise psychischen Symptomen (Chronic Fatigue Syndrome) bescheinigt (differentialdiagnostisch: Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt; leicht depressives Zustandsbild). Anhaltspunkte für eine schwerwiegende und andauernde psychische Erkrankung, welche eine längerfristige Berufs- und Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, lägen nicht vor; belastend sei allenfalls eine Überforderung im Rahmen der schon früher eingeschränkten somato-psychischen Konstitution wie auch der Gesamtsituation. Invaliditätsfremde Gründe (Haushalt mit zwei Kindern neben der Erwerbstätigkeit) würden die
Umsetzung der medizinisch-theoretisch vorhandenen Arbeitsfähigkeit erschweren.
Als Grundlage für die seinerzeitige Rentenbestätigung vom 29. November 2005 dienten der IV-Stelle die ärztlichen Berichte von Dr. R.________, Spezialistin für Physikalische Medizin, vom 22. August 2005 sowie des seit Februar 2003 engmaschig behandelnden Psychiaters Dr. B.________ vom 13. November 2005. Während Erstere eine nach wie vor hälftige Arbeitsunfähigkeit bei schwerer depressiver Entwicklung, chronischem Panvertebralsyndrom und beginnendem Fibromyalgiesyndrom bescheinigte, diagnostizierte Letzterer rezidivierende depressive Episoden mit phobischen Ängsten und Panikattacken und attestierte eine (seines Erachtens ebenfalls seit der Rentenzusprechung unveränderte) Leistungseinschränkung als Pflegehelferin von 50 %. Mit medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung seien die Beschwerden (begrenzte Belastbarkeit zufolge rascher Erschöpfbarkeit bei Zukunftsängsten, ängstlich-phobischem Vermeidungsverhalten, zeitweisen Panikanfällen und Schlafstörungen) angegangen worden und habe die verbliebene hälftige Restarbeitsfähigkeit dauerhaft stabil gehalten werden können, trotz (kurzem) stationären Aufenthalt im Sanatorium Z.________ (dort erhobene Diagnose: Angst und depressive Störung gemischt).
4.
Nach Auffassung der Vorinstanz entspricht das psychiatrische Gutachten Dr. D.________s den von der Rechtsprechung entwickelten beweisrechtlichen Anforderungen, indem es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhe, das Verhalten der Versicherten berücksichtige, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden sei und die Schlussfolgerungen des Experten in nachvollziehbarer Weise begründe. Dem wäre allenfalls beizupflichten, wenn es hier um eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung ginge. Im vorliegenden Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens bildet indessen die Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes und der entsprechenden funktionellen Auswirkungen spezifisches Beweisthema. Denn die bloss unterschiedliche medizinische Einschätzung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts führt nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010 E. 4.1). Ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung den bei Revisionsverfügungen zu beachtenden beweisrechtlichen Vorgaben genügt, ist letztinstanzlich frei überprüfbar (SVR, a.a.O., E. 5.1). Unter vorstehendem Blickwinkel mangelt es Dr. D.________s spezialärztlicher
Expertise am rechtlich erforderlichen Beweiswert, mag sie für sich allein betrachtet auch vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sein. Entscheidend ist, dass der Gutachter einzig die Befunderhebung durch sämtliche früher untersuchenden und behandelnden Ärzte sowie deren einhellige Bescheinigung einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf kritisch hinterfragt und ihnen seine eigene Einschätzung (vgl. E. 3 hievor) gegenüberstellt und begründet. Der Eintritt einer revisionsrelevanten gesundheitlichen Verbesserung zwischen November 2005 (Abschluss des ersten Revisionsverfahrens) und Februar 2011 (Rentenaufhebungsverfügung) wird hingegen in keiner Weise dargetan. Vielmehr führt Dr. D.________ unter Hinweis auf alle früheren ärztlichen Stellungnahmen (mit welchen der erwähnte Verlaufsbericht des nunmehr behandelnden Psychiaters med. pract. W.________ übereinstimmt) selber aus, "auch heute noch" stelle die rasche Erschöpfbarkeit das zentrale Problem dar: "Beruflich ist resp. war die Versicherte wahrscheinlich im Rahmen des Anforderungsprofils am Arbeitsort überfordert"; ihre Ressourcen scheinen "von Jugend an" den vielfältigen Belastungen durch Arbeit und Familie nicht genügt zu haben. Ist nach dem Gesagten eine
zwischenzeitlich tatsächlich eingetretene anspruchserhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, besteht über März 2011 hinaus weiterhin Anspruch auf die bisher bezogene halbe Invalidenrente.
5.
Ausgangsgemäss trägt die IV-Stelle die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2011 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. Februar 2011 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin über den 31. März 2011 hinaus weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Attinger