Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1722/2014
Urteil vom 20. Mai 2015
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Besetzung Richter Christoph Bandli, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien A. _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Führungsstab der Armee FST A,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausschluss aus der Armee infolge Strafurteil.
Sachverhalt:
A.
A. _______ ist Angehöriger der Armee. In den Jahren 2012 und 2013 ist er wie folgt strafrechtlich verurteilt worden:
- Am 9. November 2012 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau wegen Diebstahls (Art. 139 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...197 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
- am 17. Dezember 2012 von der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland, Bern, wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...197 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
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1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
- am 7. Januar 2013 vom Amtsgericht Nürnberg wegen Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung zu einer Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu je EUR 15.-;
- am 14. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland, Bern, wegen eines geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl; Art. 172terStGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
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1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
- am 2. Mai 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Biel, wegen Diebstahls (Art. 139 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...197 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
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1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
B.
Ende 2013 absolvierte A. _______ die Rekrutenschule, wobei er nach sechs Wochen Dienstleistung am ... 2013 - zunächst ohne Nennung eines bestimmten Grundes - entlassen wurde.
C.
Der Führungsstab der Armee (FST A) teilte A. _______ mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 mit, gemäss Art. 22
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
|
1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
D.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 an den FST A äusserte sich A. _______ zu seiner Entlassung aus der Armee, legte u.a. dar, dass es sich bei seinen Verurteilungen um Ladendiebstähle und damit verbundene Delikte handle und dass er die Restschuld von nichtbezahlten Bussgeldern beglichen habe.
E.
Mit Entscheid vom 20. Februar 2014 verfügte der FST A, dass A. _______ aus der Armee ausgeschlossen werde und erwähnte im Speziellen, dass dieser die gewährte Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unbenutzt habe verstreichen lassen.
F.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhebt A. _______ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Ausschluss aus der Armee und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des FST A (Vorinstanz). Im Übrigen macht er geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden.
Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies damit, dass es sich bei den begangenen und gemäss Strafregister verzeichneten Handlungen um eher schwere Delikte handle und deren Art für eine schwere Delinquenz des Beschwerdeführers spreche. Ausserdem macht sie im Wesentlichen geltend, in ähnlich gelagerten Fällen sei die Untragbarkeit für die Armee i.S.v. Art. 22
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
G.
In seinen Schlussbemerkungen vom 20. Mai 2014 macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Argument der Vorinstanz, er sei für die Armee untragbar, sei unglaubwürdig, hätte er doch in Anbetracht der zum Zeitpunkt des Aufgebotes für die Rekrutenschule bereits bestehenden Strafregistereinträge gar nicht aufgeboten werden dürfen. Im Übrigen zeige er einen grossen Ehrgeiz, Militärdienst zu leisten. Auch habe die Vorinstanz aufgrund seiner schriftlichen Eingaben vom 20. Dezember 2013 über seine aktuelle Adresse verfügt, doch sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Ausserdem habe er alle seine Straftaten vor dem Antritt zum Militärdienst verübt und den Militärdienst als Chance gesehen, mit seiner Vergangenheit, welche durch die Beschaffungskriminalität geprägt gewesen sei, abzuschliessen. Zudem sei er seit dem 7. März 2014 in Behandlung in der Klinik Y. _______, um seine Suchtkrankheit zu kurieren.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird nachfolgend eingegangen, sofern sie entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie grundsätzlich auch auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
|
1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
3.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er sei - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - nie über die Möglichkeit, sich zur Verfügung zu äussern, orientiert worden und macht geltend, die Vorinstanz habe dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Vorinstanz führt hiergegen in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 an, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 über den bevorstehenden Erlass der angefochtenen Verfügung orientiert worden, wobei ihm eine Frist von 10 Tagen gewährt worden sei, sich zum bevorstehenden Ausschluss aus der Armee zu äussern. Der Beschwerdeführer habe auf dieses Schreiben jedoch nicht reagiert, weshalb ihm nach erfolgter Retournierung durch die Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" das Schreiben zur Kenntnis per A-Post am 16. Januar 2014 an die neue Wohnadresse - welche am 8. Januar 2014 gemeldet worden war - zugestellt worden sei. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die militärische Meldepflicht gemäss Art. 14
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, hält Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
3.2
3.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 tatsächlich die Möglichkeit einräumte, sich zum bevorstehenden Ausschluss aus der Armee zu äussern und dass dieses Schreiben aufgrund der bei der Personaladministration der Armee (PISA) hinterlegten Daten an dessen alte Wohnadresse in Y. _______ versandt wurde. Der Beschwerdeführer wohnte bereits seit dem 1. November 2013 in X. _______, offenbar ohne einen Nachsendeauftrag an die Schweizerische Post erteilt zu haben.
Es kann vorausgesetzt werden, dass jedem Angehörigen der Armee die militärische Meldepflicht für Adressänderungen gemäss Art. 14
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
Unabhängig vom Schreiben der Vorinstanz vom 11. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2013 eine Stellungnahme ein. Darin machte er sinngemäss geltend, er sei der Meinung gewesen, dass mit der Bezahlung der geschuldeten Bussgelder das Problem eines Ausschlusses vom Militärdienst beseitigt sei, bekräftigte seinen Willen, sich durch gute Führung im Militärdienst zu beweisen, und betonte, er wolle mit seiner Vergangenheit abschliessen.
Zwar kann der Vorinstanz nicht zur Last gelegt werden, sie habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie die Aufforderung zur Stellungnahme an dessen alte Wohnadresse sandte und nach unbenutztem Ablauf der Frist (so wie in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2013 angekündigt) annahm, dass der Beschwerdeführer auf eine solche verzichte. Schliesslich durfte sie davon ausgehen, dass die Post dem Beschwerdeführer nach einem allfälligen Wohnortwechsel nachgesandt würde. Dennoch hätte die Eingabe - selbst wenn sie nicht im Rahmen der offiziellen Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgte - als Stellungnahme entgegengenommen werden können, ist sie doch noch während der laufenden Frist eingegangen. Allenfalls wäre es - nachdem die neue Wohnadresse aufgrund des Absenders vorlag - auch angebracht gewesen, dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist anzusetzen, um sich vernehmen zu lassen. Auf jeden Fall hätte die Eingabe im Rahmen der Begründung einer Würdigung unterzogen werden müssen (dazu nachfolgend), zumal die angefochtene Verfügung erst zwei Monate später erging.
3.2.2 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt.
Aus der äusserst kurz gehaltenen Verfügung vom 20. Februar 2014 geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 22
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
3.2.3 Zwar sind in Bereichen der Massenverwaltung - wozu gemäss Rechtsprechung auch die Entscheidungen der Vorinstanz zu zählen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 3.2) - die Anforderungen an die Begründungsdichte herabgesetzt (vgl. oben E. 3.1). Dennoch muss auch in diesen Bereichen eine - wenn auch knappe - auf den konkreten Fall bezogene, angemessene Begründung erfolgen. So bedarf der Begriff der Untragbarkeit als unbestimmter Rechtsbegriff der Konkretisierung, wobei der Vorinstanz, die mit den tatsächlichen Verhältnissen besonders vertraut ist, ein erheblicher Ermessenspielraum zugestanden wird. Dies führt jedoch dazu, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte diesbezüglich wiederum erhöht sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4854/20102 vom 7. März 2013 E. 4.2, A 2962/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 5.3 und A 3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.1).
In Ihrem Entscheid vom 20. Februar 2014 legt die Vorinstanz die einzelnen Überlegungen, welche ihrem Entscheid zugrunde liegen, kaum offen, wobei sie sich auch mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2013 in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Zumindest den Begriff der Untragbarkeit hätte die Vorinstanz kurz konkretisieren und daraufhin detailliert darlegen müssen, aus welchen Gründen - allenfalls unter Bezugnahme auf die Art der verübten Delikte - der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Armee erfüllt. Zudem wären insbesondere auch die Kriterien in Art. 69 Abs. 1 Bst. a
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung VMDP Art. 69 - 1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
|
1 | Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
2 | Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. |
3 | Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden: |
a | Durchdienende im Ausbildungsdienst der Formationen; |
b | militärisches Personal. |
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung VMDP Art. 69 - 1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
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1 | Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
2 | Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. |
3 | Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden: |
a | Durchdienende im Ausbildungsdienst der Formationen; |
b | militärisches Personal. |
4.
4.1 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgs-aussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 135 I 187 E. 2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3, BVGE 2009/36 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Bei Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt sich regelmässig die Frage nach dessen Heilung. Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs nur geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/53; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht kann der Mangel behoben werden, wenn die Rechtsmittelbehörde - dieselbe volle Kognition vorausgesetzt - eine hinreichende Begründung abgibt oder wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f. und A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 3.114).
4.3 Wie bereits oben (vgl. E. 2 und E. 3.2.3) festgehalten wurde, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass der Vorinstanz bei Verfahren betreffend Ausschluss aus der Armee ein grosser Ermessenspielraum zukommt. Angesichts dessen kann es nicht angehen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer allfälligen Heilung einer Gehörsverletzung in den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz eingreift und die ihm zustehende Prüfungsbefugnis voll ausschöpft. Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, in welchem das rechtliche Gehör durch die mangelhafte Begründung bzw. Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Untragbarkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
4.3.1 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 gibt die Vorinstanz die im Strafregisterauszug aufgeführten Delikte und dazugehörigen Verurteilungen wieder. Sie führt aus, dass die begangenen Handlungen in Anbetracht der Straftatbestände sowie des Strafmasses ohne Zweifel als eher schwer zu betrachten seien und dass die Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte sowie der Hausfriedensbruch für eine schwere Delinquenz des Beschwerdeführers sprechen würden. Insbesondere betont die Vorinstanz, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, Angehörige der Armee, welche schwer delinquiert hätten, aus der Armee auszuschliessen. Dabei gehe es einerseits um den Schutz der Dienstkameraden, andererseits aber auch um das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit, würde es die Gesellschaft doch kaum akzeptieren, wenn verurteilte Straftäter weiterhin in der Armee toleriert würden. Im Weiteren verlange das Gebot der Gleichbehandlung, dass gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln seien. Würde dem Antrag des Beschwerdeführers, die Rekrutenschule absolvieren zu können, gefolgt, so würde nicht nur der Gerechtigkeitssinn gestört, sondern auch ein Präjudiz geschaffen und das Prinzip der Gleichbehandlung verletzt. Schliesslich führt die Vorinstanz zur Tragbarkeit des Beschwerdeführers in der Armee aus, insbesondere sei die Zumutbarkeit für andere Armeeangehörige, mit dem Beschwerdeführer Dienst leisten zu müssen, sowie das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit betroffen. Es müssten demnach die Rechte Dritter geschützt und die Glaubwürdigkeit der Armee gewahrt werden.
4.3.2 Die Vorinstanz führt demnach in ihrer Vernehmlassung aus, welche Gründe gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Armee sprechen. Sie orientiert sich dabei an den in Art. 69 Abs. 1
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung VMDP Art. 69 - 1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
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1 | Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
2 | Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. |
3 | Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden: |
a | Durchdienende im Ausbildungsdienst der Formationen; |
b | militärisches Personal. |
5.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zur Fortsetzung der Rekrutenschule zuzulassen und er habe mit dem Drogenkonsum sowie der Beschaffungskriminalität abgeschlossen, so macht er implicite geltend, die Vorinstanz erachte die Voraussetzungen von Art. 22
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung VMDP Art. 69 - 1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
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1 | Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
2 | Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. |
3 | Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden: |
a | Durchdienende im Ausbildungsdienst der Formationen; |
b | militärisches Personal. |
5.1 Die Vorinstanz begründet die Untragbarkeit des Beschwerdeführers mit den gegen diesen ergangenen Urteilen.
5.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
Diese neue Fassung des Art. 22
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 21 - 1 Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn: |
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1 | Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).57 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.58 |
3 | Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
Der Bundesrat konkretisierte Art. 22
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung VMDP Art. 69 - 1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
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1 | Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
2 | Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. |
3 | Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden: |
a | Durchdienende im Ausbildungsdienst der Formationen; |
b | militärisches Personal. |
5.3 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, unbestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.1 ). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts hat die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen zwar grundsätzlich einheitlich zu erfolgen, den Verwaltungsbehörden ist aber unter Umständen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGE 132 II 257 E. 3.2).
In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz bezüglich des Ausschlusses aus der Armee einen relativ grossen Beurteilungsspielraum ein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.1). Diese Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser als eine Rechtsmittel-instanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen. Hierbei fordert Art. 69 Abs. 3
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung VMDP Art. 69 - 1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
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1 | Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
2 | Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. |
3 | Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden: |
a | Durchdienende im Ausbildungsdienst der Formationen; |
b | militärisches Personal. |
Nachfolgend ist deshalb zu untersuchen, ob die Vorinstanz die Ausschlusskriterien nach Art. 22
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
6.
Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Beschwerdeführer wegen wiederholten Verstosses gegen Art. 139 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...197 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
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1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
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1 | Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
2 | Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. |
3 | Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
7.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interessen an der Wahrung eines guten Rufes der Armee dient.
7.1 Die Vorinstanz bringt zum Ausdruck, dass durch ihre Praxis das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Armee, welche in der Öffentlichkeit einen guten Ruf geniesst, gewahrt werden soll. Sie stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es dieses Interesse sowie das Ansehen der Armee zu schützen, deren Auftragserfüllung mittels geordnetem Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft für die Angehörigen der Armee erträglich zu gestalten gilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854 vom 7. März 2012 E. 5.4). Die Vorinstanz macht sinngemäss geltend, die Wahrung dieser Interessen gebiete es, jene Armeeangehörigen auszuschliessen, welche in der jüngeren Vergangenheit strafrechtlich geschützte Rechtsgüter erheblich verletzt hätten und damit die erwähnten Interessen bedrohen würden.
7.2 Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 313 ff.). Darunter fällt auch der Betrieb einer Armee, welche in der Gesellschaft geachtet wird und ein Ansehen als disziplinierte Organisation geniesst. Die Vorinstanz bringt durch ihr Vorgehen zum Ausdruck, dass Straftäter, welche mit ihren verübten Delikten ein gewisses Strafmass überschritten haben, geeignet sind, durch ihre Präsenz in der Armee diesem Ansehen Schaden zuzufügen, wird die Verübung einer Straftat vom grössten Teil der Gesellschaft doch verachtet und der betreffende Delinquent findet mit seinem Tun keinen Respekt oder Anerkennung. Würde demnach ein Straftäter in der Armee toleriert, so würde nicht nur die Integrität des Rufes der Armee in der Öffentlichkeit Schaden nehmen, sondern auch die Zwangsgemeinschaft der Armeeangehörigen würde dadurch belastet. Wenn die Vorinstanz als Behörde, die mit den Gegebenheiten der Armee bestens vertraut ist, feststellt, dass aufgrund der Art und der Häufigkeit der Delikte ein Verbleib des Beschwerdeführers in der Armee deren Ansehen und Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könne, so ist dies demnach nicht zu beanstanden.
8.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. Die Verletzung der Begründungspflicht kann allerdings durch die in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 nachgereichte Begründung geheilt werden. Demzufolge sieht die Vorinstanz bei einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Armee zu Recht eine potentielle Schädigung deren Reputation, eine Schädigung des öffentlichen Interesses sowie eine Belastung für die in der Zwangsgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer lebenden Armeeangehörigen. Sie erachtete die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Armee deshalb zu Recht als gegeben, die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
10.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Stephan Metzger
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