Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3974/2008
{T 0/2}
Urteil vom 20. Mai 2009
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; baugewerblicher Eigenverbrauch (1/01 - 4/05).
Sachverhalt:
A.
X._______, Innenausbau, Wand- und Bodenbeläge, wird seit dem 1. Januar 1995 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Einzelfirma geführt. Infolge einer Kontrolle beim Steuerpflichtigen im Mai 2006 über die Quartale 1/2001 bis 4/2005 erhob die ESTV mit Ergänzungsabrechnung vom 15. Mai 2006 eine Mehrwertsteuernachforderung im Umfang von Fr. 5'087.-- (zuzüglich Verzugszins), im Wesentlichen unter dem Titel "baugewerblicher Eigenverbrauch" (Fr. 4'268.40). Der Steuerpflichtige habe im Jahr 2003 eine 4,5-Zimmerwohnung in Z._______ erworben, welche für seinen privaten Gebrauch erstellt worden sei. In den Jahren 2003 und 2004 habe er die Wohnung selber ausgebaut, weshalb die baugewerbliche Eigenverbrauchsteuer geschuldet sei.
B.
In der Folge liess der Steuerpflichtige die Ergänzungsabrechnung bestreiten, soweit sie im Zusammenhang mit dem baugewerblichen Eigenverbrauch stand. Mit Entscheid vom 28. November 2007 stellte die ESTV fest, der Steuerpflichtige habe für die fraglichen Steuerperioden Fr. 5'087.-- Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins, zu Recht bezahlt; geschuldet sei noch ein Verzugszins in Höhe von Fr. 607.--. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, es liege bei selber ausgeführten Arbeiten an einem Bauwerk Eigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
C.
Am 22. Dezember 2007 erhob der Steuerpflichtige Einsprache und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Eigenverbrauchsteuer sei willkürlich erhoben worden. Die ESTV berücksichtige weder die auf dem Kaufpreis der Wohnung gewährten Rabatte noch die zur Hauptsache von seinem pensionierten Vater (mit dessen eigenen Werkzeugen und Kleinmaschinen) unentgeltlich getätigten Ausbauarbeiten, welche ein Geschenk an die Familie darstellten und mit seiner Geschäftstätigkeit nichts zu tun hätten. Für das gesamte verwendete Material habe er keinerlei Vorsteuer geltend gemacht, denn die entsprechenden Kosten seien direkt seinem Privatkonto belastet worden. Zudem verfüge seine Wohnung über einen tieferen Ausbaustandard als vergleichbare Wohnungen, was ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei. Seine eigene Arbeitsleistung sei ausserhalb der normalen Arbeitszeit erfolgt und es sei entgegen der Annahme der ESTV unmöglich gewesen, dass er Eigenleistungen im Umfang von 600 Stunden erbracht habe. Daraus folge, dass der Steuertatbestand von Art. 9

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
D.
Aufforderungsgemäss verbesserte der Steuerpflichtige in der Folge die Einsprache und die ESTV hiess diese am 27. Mai 2008 teilweise (im Umfang von gerundet Fr. 1'590.--) gut, wies sie im Restbetrag von Fr. 2'678.95 (recte: Fr. 2'678.40 [Fr. 4'268.40 ./. Fr. 1'590.--]) jedoch ab (Dispositiv Ziff. 2). Zur Begründung ihres Einspracheentscheides im gutgeheissenen Punkt erwog die ESTV, sie habe bei der Berechnung der geschuldeten Eigenverbrauchsteuer vorsteuerbelastete Materialeinkäufe von sanitären Apparaten und Fenstern sowie vorsteuerbelastete Einkäufe von Gipser- bzw. Malerarbeiten und solche im Bereich der Haustechnik fälschlicherweise nicht in Abzug gebracht. Die Abweisung im übrigen Teil begründete die Vorinstanz im Wesentlichen mit den selben Argumenten, die zum abweisenden ersten Entscheid geführt hatten, wobei sie beifügte, sie habe der Steuerbemessung nicht den Preis gemäss den Verkaufsprospekten zugrunde gelegt, sondern nur die "Bau- und Erstellungskosten"; der Gewinnanteil der Verkäufer sei unberücksichtigt geblieben, weshalb selbstredend auch allfällige Rabatte nicht zu berücksichtigen seien. Den behaupteten vergleichsweise tieferen Ausbaustandard seiner Wohnung habe der Einsprecher nicht nachgewiesen.
E.
Am 16. Juni 2008 reicht der Steuerpflichtige gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, diesen im Umfang von Fr. 2'678.95 (recte: Fr. 2'678.40) aufzuheben; ihm sei diese bereits bezahlte Steuer wieder gutzuschreiben. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 stellt die ESTV den Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
Auf die Begründung dieser Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung (Einspracheentscheid vom 27. Mai 2008) sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 37 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 35 Absatz 1bis Buchstabe b, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |
2.2 Eigenverbrauch liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die sie u.a. für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für ihren privaten Bedarf oder für den Bedarf ihres Personals verwendet (Art. 9 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
Baugewerblicher Eigenverbrauch gemäss Art. 9 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Zu den Eigenleistungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
2.3 Das Ziel des Eigenverbrauchstatbestandes ist, unbesteuerten Endverbrauch zu verhindern, und zwar dort, wo der Steuerpflichtige steuerentlastete Leistungsbezüge und eigene Leistungen aus seinem unternehmerischen Bereich bestimmungswidrig nicht der entgeltlichen Fremdversorgung, sondern der unentgeltlichen Selbstversorgung, beispielsweise privaten Zwecken, zuführt. Die Eigenverbrauchsteuer soll die durch den Vorsteuerabzug beim Steuerpflichtigen eintretende Steuerentlastung rückgängig machen (DANIEL RIEDO, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 5 und 8 zu Art. 9

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
Der baugewerbliche Eigenverbrauch stellt beschränkt auf die hier interessierende private Verwendung gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
2.4 Mehrwertsteuerliche Bemessungsgrundlage beim baugewerblichen Eigenverbrauch bildet der Preis (ohne den Wert des Bodens), wie er im Falle der Leistung an einen unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 34 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. |
Der baugewerbliche Eigenverbrauch berechtigt aber zum entsprechenden Vorsteuerabzug (Art. 38 Abs. 2 Bst. d

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: |
2.5 Gemäss der Praxis der ESTV schliesslich liegt Eigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
2.6 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht klar oder sind verschiedene Deutungen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihres Zwecks. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit andern Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1, BGE 129 II 114 E. 3.1). Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen (BGE 128 I 288 E. 2.4). Die Rechtsprechung lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergibt (BGE 125 II 333 mit Hinweisen; BVGE 2007/24 E. 2.3). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 130 II 65 E. 4.2). Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (Art. 190

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
2.7 Im Schweizer Steuerrecht kommt dem Legalitätsprinzip herausragende Bedeutung zu. Bereits auf Verfassungsebene ist festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln sind (Art. 127 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
3.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Jahre 2003 eine sich im Rohbau befindende 4,5-Zimmerwohnung für den späteren privaten Gebrauch erworben. Der Beschwerdeführer selbst, dessen Ehefrau und die Kinder, in erheblichem Ausmass aber auch sein Vater, nahmen Arbeiten an der Wohnung vor, welche danach als Privatwohnung der Familie des Beschwerdeführers diente.
Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneinig darüber, ob für diese Arbeiten an der Wohnung überhaupt eine Eigenverbrauchsteuer geschuldet ist, überdies über die allfällige Bemessungsgrundlage.
3.1 Da eine private Verwendung der genannten Arbeiten erfolgte, gehen die Parteien vorliegend mit Recht von der Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
Umstritten ist im Grunde genommen aber - nebst der Frage nach der Steuerbemessung -, ob die fraglichen Arbeiten seiner Familienangehörigen als durch den Beschwerdeführer "vorgenommen" zu gelten haben bzw. diesem mehrwertsteuerlich zuzurechnen sind, auch wenn er sie nicht persönlich ausgeführt hatte. Das Bundesgericht hat wie erwähnt (E. 2.2) für den baugewerblichen Eigenverbrauch festgehalten, darunter fielen jene Arbeiten, die der Steuerpflichtige persönlich vornimmt, daneben solche, die von seinen Angestellten oder seinen Familienangehörigen ausgeübt werden und insofern ihm zuzurechnen seien. Mangels Streitgegenstand hatte das Bundesgericht nicht zu klären, wie weit der Kreis der "Familienangehörigen" zu ziehen ist. Vorwiegend diese Frage ist vorliegend zu klären. Es gilt dabei und damit bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung von Art. 9 Abs. 2 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
3.2 Zweifelsfrei sind für die durch den Beschwerdeführer persönlich und eigenhändig verrichteten Arbeiten an der Wohnung sämtliche Tatbestandselemente von Art. 9 Abs. 2 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
Die Eigenverbrauchsteuer bemisst sich nach dem Preis der selbst verrichteten Arbeiten, wie ihn der Beschwerdeführer im Falle der Leistung an einen unabhängigen Dritten in Rechnung stellen würde. Dieser baugewerbliche Eigenverbrauch berechtigt den Beschwerdeführer aber zum entsprechenden Vorsteuerabzug (E. 2.4).
Für die vom Beschwerdeführer eigenhändig verrichteten Arbeiten an der Privatwohnung ist folglich Eigenverbrauchsteuer geschuldet und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
3.3 Gleich verhält es sich für die durch die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers verrichteten Arbeiten an der Wohnung im Rohbau. Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, sie hätten einfachere Malerarbeiten ausgeführt.
Zwar sind solche Familienmitglieder nicht per se durch den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
Im erwähnten obiter dictum (E. 3.1) stellt das Bundesgericht aber fest, dem steuerpflichtigen Eigenverbraucher im Baugewerbe seien auch die Arbeiten seiner Familienmitglieder zuzurechnen. Dem kann mit Blick auf die ratio dieser Eigenverbrauchsteuer für jene Familienmitglieder, die - wie im vorliegenden Fall seine Ehefrau und die Kinder - zusammen mit dem Steuerpflichtigen das fragliche Bauwerk nachhaltig privat nutzen, im Ergebnis zugestimmt werden. Stellt der baugewerbliche Eigenverbrauch - wie hier - einen mehrwertsteuerlichen Endverbrauch dar, dann soll dessen Besteuerung mit Bezug auf die Endverbraucher sicherstellen, dass Bauwerke, die für private Zwecke bestimmt sind, steuerlich in gleichem Masse erfasst werden, wie wenn sie von Dritten steuerbelastet bezogen worden wären, bzw. soll letztlich eine gleiche Belastung der Endkonsumenten herbeigeführt werden (E. 2.3). Das Ziel dieser Eigenverbrauchsteuer wird dergestalt massgeblich aus der Sicht des Endverbrauchers definiert, was sich angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer (Art. 1 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
Die Eigenverbrauchsteuer auf den vorsteuerabzugsberechtigten Arbeiten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers an der fraglichen Privatwohnung bemisst sich ebenfalls nach dem Preis, wie ihn der Beschwerdeführer im Falle der Leistung an einen unabhängigen Dritten in Rechnung stellen würde (E. 3.2).
Auch diesbezüglich ist also die Beschwerde abzuweisen.
3.4 Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit den durch den Vater des Beschwerdeführers verrichteten Arbeiten verhält.
Die Vorinstanz macht mit Recht nicht geltend, dass der Vater für sich selbst den Tatbestand des baugewerblichen Eigenverbrauchs erfüllt, denn er ist nicht subjektiv steuerpflichtig und nutzt die ausgebaute Wohnung nicht für eigene private Zwecke. Es kann sich wiederum höchstens fragen, ob seine Arbeiten dem Beschwerdeführer mehrwertsteuerlich zuzurechnen sind und deshalb dessen Eigenverbrauch auslösen.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Vater in einem Angestelltenverhältnis zum Beschwerdeführer stand oder zugemietet wurde oder sonst in irgend einer Weise entgeltlich für den Sohn tätig war oder unter der betrieblichen Aufsicht der beschwerdeführerischen Firma stand. Solches macht die ESTV denn auch nicht geltend. Insofern ist nicht einzusehen, wie die Arbeiten des Vaters an der Privatwohnung des Beschwerdeführers dessen betrieblichen Sphäre zugerechnet werden könnten. Anders als die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers kann der Vater, der die fragliche Privatwohnung nicht mitbewohnt, auch nicht als Endverbraucher seiner eigenen Arbeiten gelten. Die privat verrichteten Arbeiten des Vaters können folglich unter dem Titel baugewerblicher Eigenverbrauch nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden.
Wenn die ESTV in Anwendung ihrer eigenen Verwaltungsverordnung (E. 2.5) die Eigenverbrauchsbesteuerung auf solche Familienmitglieder ausweitet, die weder zur betrieblichen Sphäre des steuerpflichtigen Eigenverbrauchers gehören noch die Baute bzw. die Arbeiten für eigene private Zwecke mitverwenden, ist dies mit dem strengen Legalitätsprinzip im Abgaberecht nicht zu vereinbaren bzw. stellt dieseine unzulässige Ausweitung des Steuersubjekts in Art. 9 Abs. 2 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
Keines der Auslegungselemente führt zu einem gegenteiligen Schluss. Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Es erübrigt sich deshalb eine Prüfung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage nach der Bemessung der Steuer auf den Arbeiten des Vaters sowie nach der Relevanz des seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Umstandes, dass der Vater seine eigenen Werkzeuge und Kleingeräte verwendete.
3.5
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine selbst verrichteten Bauarbeiten und jene seiner Ehefrau und Kinder an der fraglichen Privatwohnung im Eigenverbrauch zu versteuern und zwar nach dem Preis, wie er sie unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt hätte. Nicht Bemessungsgrundlage bilden jedoch die Arbeiten seines Vaters, da darauf keine Eigenverbrauchsteuer geschuldet ist.
Eine verbindliche Ausscheidung der Arbeiten des Beschwerdeführers (inkl. jener der Ehefrau sowie der Kinder) von jenen seines Vaters hat die ESTV nicht vorgenommen, weil sie eine solche - in der Annahme, die Arbeiten des Vaters seien zu berücksichtigen - zur Bemessung der geschuldeten Eigenverbrauchsteuer nicht benötigte. Lediglich beiläufig und ohne entsprechende Relevanz beziffert sie die eigenen Arbeiten des Beschwerdeführers mit rund 600 Stunden. Diese Annahme ist nicht belegt und wird vom Beschwerdeführer bestritten. Die Sache ist deshalb zur Berechnung des Umfangs der im Eigenverbrauch zu versteuernden Arbeiten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sowie Kinder und damit zum Neuentscheid über die Steuerbemessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Zusammenhang mit der Steuerbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorinstanz mehrfach vorbrachte, seine Wohnung weise einen vergleichsweise tiefen "Ausbaustandard" aus, was zu berücksichtigen sei. Er bot der Verwaltung wiederholt u.a. das Beweismittel des Augenscheins an. Die ESTV hat sich mit diesem Beweisantrag jedoch nie auseinandergesetzt und jeweils stillschweigend einzig auf die Beweislastverteilung verwiesen und festgehalten, der Beschwerdeführer trage für sein unbewiesenes Vorbringen als steuermindernde Tatsache die Beweislast, weshalb diesbezüglich zu seinen Ungunsten zu entscheiden sei. Dieses Vorgehen, die substantiiert angebotenen Beweismittel ohne jegliche sachgerechte Begründung abzulehnen, stellt eine Gehörsverletzung dar und ist rechtswidrig, kann hier jedoch so lange folgenlos bleiben, als die ESTV die Eigenverbrauchsteuer weisungsgemäss nach den durch den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder verrichteten Arbeiten bemisst. Auf den "Ausbaustandard" kommt es diesfalls nicht mehr an (vgl. auch Einspracheentscheid Ziff. 4.2).
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der vorinstanzliche Einspracheentscheid im entsprechenden Umfang aufzuheben und die Sache an die ESTV zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer als teilweise unterliegende Partei hat die Verfahrenskosten (Fr. 700.--) im Umfange von Fr. 200.-- zu tragen. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Da der teilweise obsiegende Beschwerdeführer weder vertreten ist noch weitere notwendige Auslagen ersichtlich sind, ist von einer Parteientschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
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a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der vorinstanzliche Einspracheentscheid im entsprechenden Umfang aufgehoben und die Sache an die ESTV zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 700.-- werden dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 200.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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