Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1370/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. Juli 2008
Besetzung
Kammerpräsident Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (2. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997).
Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch nach Art. 8 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Sachverhalt:
A.
Die einfache Gesellschaft A., war vom 1. Juni 1995 bis 31. Januar 1997 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, im Register der Steuerpflichtigen eingetragen. Als Art der Geschäftstätigkeit wurde auf dem Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige der Bau von Wohneinheiten und als Gesellschafter X. und Y. genannt. Auf Anfrage hin liess die ESTV der einfachen Gesellschaft mit Datum vom 29. August 1996 ein Schreiben zukommen, in dem sie ausführte, wie jene die Eigenverbrauchssteuer zu berechnen habe, wann sie jeweils zu deklarieren und zu entrichten sei, sowie wann der Eigenverbrauchstatbestand beginne und wann er ende. Im Oktober 1997 nahm die ESTV die Löschung der einfachen Gesellschaft im Register der Steuerpflichtigen per 30. September 1997 vor, gestützt auf ein Schreiben vom gleichen Datum. Aufgrund der Schlussabrechnung bei Beendigung der Steuerpflicht wurde von Seiten der Gesellschafter am 16. September 1999 gegenüber der ESTV ein Guthaben von Fr. 57'412.50 geltend gemacht. Nach verschiedenen mit den Gesellschaftern geführten Telefongesprächen und diversen Korrespondenzen erstellte die ESTV am 9. November 1999 für die Steuerperioden 2. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997 die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 7225199 in der Höhe von Fr. 81'092.--. Mit Eingabe vom 27. Januar 2000 ersuchten die Gesellschafter um die Ausfällung eines einsprachefähigen Entscheids. Mit Entscheid vom 15. Mai 2000 hielt die ESTV fest, dass die inzwischen aufgelöste einfache Gesellschaft für die Steuerperioden 2. Quartal 1995 bis 3. Quartal 1997 noch Fr. 65'180.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins ab 15. Juli 1996 (mittlerer Verfall) zu bezahlen habe. Zudem wurden der einfachen Gesellschaft die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- auferlegt.
B.
Dagegen erhob X. mit Eingaben vom 22. Mai und 14. Juni 2000 Einsprache. Darauf führte die ESTV am 11. und 12. August sowie am 26. September 2003 eine Steuerkontrolle durch. Anlässlich dieser Kontrolle wurde die für die vorgenannten Steuerperioden geschuldete Eigenverbrauchssteuer unter Berücksichtigung der anrechenbaren bzw. bereits ausbezahlten Vorsteuern berechnet, und die ESTV erstellte am 24. Februar 2004 die EA Nr. 255'655. Demnach beläuft sich die geschuldete Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 2. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997 auf insgesamt Fr. 63'685.-- zuzüglich Verzugszins seit 15. Juli 1996. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 wies die ESTV die Einsprache ab und erkannte, dass X. als solidarisch haftender Gesellschafter der aufgelösten einfachen Gesellschaft A. für die Steuerperioden 2. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997 noch Fr. 63'186.60 Mehrwertsteuer (Fr. 63'685.-- abzüglich Fr. 248.40 Konkursdividende aus dem Konkurs von Y. sowie der Zahlung vom 10. Juni 2000 von Fr. 250.--) zuzüglich Verzugszins von 5% ab 15. Juli 1996 (mittlerer Verfall) sowie Fr. 84.-- Verzugszins (5% auf den Zahlungen von Fr. 248.40 und Fr. 250.--, berechnet vom mittleren Verfall bis zum jeweiligen Zahlungsdatum) schulde. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 870.-- auferlegt.
C.
Mit Eingabe vom 19. August 2004 lässt X. (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 29. Juni 2004 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben mit dem Antrag, die Mehrwertsteuer sei gemäss der durch den Beschwerdeführer korrigierten Schlussabrechnung (Beschwerdebeilage 3) festzusetzen (Mehrwertsteuerguthaben des Steuerpflichtigen gegenüber der ESTV von Fr. 40'144.--), eventualiter sei die Mehrwertsteuer gemäss der durch ihn neu erstellten Berechnungen (Beilagen 4 und 5) festzusetzen (geschuldete Mehrwertsteuer von Fr. 36'070.--). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, A. habe unbestrittenermassen Bauten auf eigene Rechnung erstellt bzw. erstellen lassen. Die fraglichen Bauten hätten aber infolge des Konkurses des ehemaligen Mitkonsortialen sowie infolge Konkurses diverser Lieferanten nie vollständig fertig gestellt werden können, so dass der Eigenverbrauchstatbestand gar nie erfüllt worden sei. Selbst wenn man steuerbaren Eigenverbrauch annehmen würde, so wäre unter den gegebenen Umständen der letztendliche Preis bei Freihandsverkauf wohl derjenige Preis, der im damaligen Zeitpunkt einem unabhängigen Dritten hätte in Rechnung gestellt werden können. Dieser Preis könne, wenn überhaupt, Bemessungsgrundlage für den steuerbaren Eigenverbrauch darstellen. Zum Eventualbegehren wird dargelegt, jene mehrwertsteuerpflichtigen Handwerker, die ihre Zahlungen nachweisbar erhalten hätten, hätten die darauf geschuldete Mehrwertsteuer abgerechnet und mehrheitlich auch bezahlt. Wenn nun die Vorsteuer nicht auf allen gemäss Baukreditabrechnung bezahlten Leistungen gewährt werde, nur weil diese Lieferanten entweder ebenfalls Konkurs gegangen seien oder weil der Pflichtige nicht mehr in der Lage sei, von diesen Lieferanten mehrwertsteuerkonforme Rechnungen oder mindestens Bestätigungen "Formular 1310" beizubringen, so dürfe dies nicht zu seinem Nachteil gereichen.
D.
Auf die Aufforderung der SRK vom 27. August 2004, vor der Behandlung der Beschwerde einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- bis spätestens zum 13. September 2004 zu leisten, stellt der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. September 2004 bei der Rekurskommission den sinngemässen Antrag auf Zuerkennung des Rechts der unentgeltlichen Prozessführung oder eventualiter auf eine für den Beschwerdeführer angemessene Herabsetzung des Kostenvorschusses. Mit Zwischenentscheid vom 5. November 2004 weist die SRK den Hauptantrag um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung ab. Der diesbezügliche Eventualantrag wird gutgeheissen und der Kostenvorschuss im Sinne eines Erlasses auf Fr. 2'500.-- herabgesetzt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2005 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei im Umfange von Fr. 10'707.-- sowie bezüglich der dem Beschwerdeführer im Entscheid- und Einspracheverfahren auferlegten Verfahrenskosten gutzuheissen, ansonsten sei sie unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung des Antrags um Gutheissung im Betrag von Fr. 10'707.-- führt die ESTV aus, sie habe mit Wirkung per 1. Januar 2005 u.a. eine Praxisänderung betreffend die Steuerberechnungsgrundlage des Eigenverbrauchs nach Art. 9 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
F.
Im Rahmen des Instruktionsverfahrens ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren von der SRK übernommen hatte, am 13. März 2008 die ESTV um Stellungnahme zur Frage der Anwendbarkeit und der Auswirkungen von Art. 15a und Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) auf das hängige Verfahren. Mit Eingabe vom 14. April 2008 erläuterte die ESTV, sie habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorsteuern teilweise nicht zum Abzug zugelassen, weil entweder keine oder formell nicht korrekte Belege vorhanden gewesen seien. Eine Ausscheidung in vorhandene und nicht vorhandene Belege und damit die Prüfung, ob Art. 15a bzw. 45a MWSTGV anwendbar sein könnten, sei nicht mehr möglich. Die ESTV schlage als pragmatisches Vorgehen vor, auf bestimmten Rechnungen die Vorsteuer (von Fr. 23'303.--) zuzulassen. Hingegen könnten die Vorsteuerabzüge insoweit nicht gewährt werden, als die jeweiligen Leistungserbringer nach dem Wissenstand der ESTV zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht steuerpflichtig gewesen seien bzw. die Steuer auf den entsprechenden Leistungen nicht an die ESTV abgeliefert wurde, wodurch dem Bund bei Anerkennung der Vorsteuer beim Beschwerdeführer ein Steuerausfall entstehen würde. Folglich sei die Beschwerde im Umfang von Fr. 23'303.-- bzw. aufgrund des Antrag in der Vernehmlassung um teilweise Gutheissung insgesamt im Betrag von Fr. 34'010.-- gutzuheissen. Von der ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2008 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der ESTV machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
G.
Auf die weitere Begründung in den Eingaben der Parteien wird - soweit notwendig - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1995 bis 1997 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätzlich noch die MWSTV anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
|
1 | Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; |
c | die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; |
d | die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; |
e | die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. |
2 | Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. |
3 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. |
4 | Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
5 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. |
7 | Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
|
1 | Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
a | mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; |
b | zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder |
c | mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. |
2 | Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. |
3 | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. |
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid prinzipiell in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegt u.a. der durch Mehrwertsteuerpflichtige getätigte Eigenverbrauch (Art. 4 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
Abgesehen vom in Art. 8 Abs. 2 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG) |
|
1 | Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen. |
2 | Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt: |
a | der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder |
b | der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats. |
3 | Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen. |
2.2
2.2.1 Beim Eigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. |
|
1 | Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. |
2 | Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. |
3 | Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
2.2.2 Nach der Verwaltungspraxis der ESTV entspreche der einem unabhängigen Dritten in Rechnung zu stellende Preis (Art. 26 Abs. 3 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Gemäss Broschüre "Praxisänderungen ab 1. Januar 2005" vom November 2004 sind neu nicht mehr in die Anlagekosten einzubeziehen: Baukredit- und andere Kreditzinsen, Kreditkommissionen (Bauzinsen); Baubewilligungs- und Baupolizeigebühren; die in der Regel einmalig zu zahlenden Anschlussgebühren für Strom, Gas, Wasser, Kanalisation, Telekommunikation; Prämien für die Bauherrenhaftpflicht- und Bauwesenversicherung; Prämien für die Gebäudeversicherung während der Bauphase; Ersatzabgaben an die öffentliche Hand (z.B. für Schutzräume und Parkplätze); Schätzungskosten der kantonalen Gebäudeversicherung oder von anderen Dritten (a.a.O., Ziff. 2.2.2; ebenso SB Eigenverbrauch vom März 2008, gültig ab 1. Januar 2008 Ziff. 7.3.5.2).
2.2.3 Die Verwaltungspraxis stützt sich zur Eruierung der Bemessungsgrundlage in Fällen von Art. 8 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. |
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1 | Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. |
2 | Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. |
3 | Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70 |
Diese Praxis ist zwar grundsätzlich als statthaft anzusehen (vgl. Entscheide der SRK vom 14. Juli 2005, VPB 70.6 E. 3c/bb und 5b; vom 12. August 2002, VPB 67.18 E. 5a/cc und E. 5b/bb-dd; s.a. Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 171). Es ist aber zu präzisieren, dass der Drittpreis bzw. der Marktpreis, auf den Art. 26 Abs. 3 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die aufgelöste einfache Gesellschaft A. grundsätzlich steuerpflichtig ist und dass der Beschwerdeführer als solidarisch haftender Gesellschafter für die geschuldeten Steuern haftet. Umstritten ist dagegen einerseits das Vorliegen eines Eigenverbrauchtatbestandes und andererseits die allfällige Bemessungsgrundlage bei Annahme von Eigenverbrauch.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Eigenverbrauchstatbestandes damit, dieser beruhe auf der Annahme, dass erstens die Baute vollständig fertiggestellt wurde und dass zweitens bei einem Verkauf regelmässig mindestens ein Preis in der Höhe der Baukosten und Baukreditzinsen inklusive der verrechneten Eigenhonorare erzielt werden könne. Unter den gegebenen Umständen, wo er nicht einmal seine eigenen Honorare vollständig erhalten und seine investierten Eigenmittel gänzlich verloren habe, mache die Annahme eines konstruierten Eigenverbrauchtatbestandes keinen Sinn. Die baugewerbliche Eigenverbrauchssteuer führe im Gegenteil diesfalls zu einem willkürlichen Ergebnis.
Der Beschwerdeführer übersieht bei dieser Argumentation einerseits, dass die Besteuerung des Herstellungs- und Bearbeitungseigenverbrauchs aus steuersystematischen Gründen erfolgt, indem dadurch die erbrachte Wertschöpfung steuerlich erfasst werden soll (oben E. 2.1). Dass eine Wertschöpfung erfolgt, wenn - wie vorliegend - ein Gebäude erstellt wird, erscheint als offensichtlich. Ob bei einem Verkauf mindestens ein Preis in Höhe von Baukosten und Baukreditzinsen inklusive der verrechneten Eigenhonorare erzielt werden kann, hat darauf keinen Einfluss. Andererseits ist festzuhalten, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Umsatzsteuer handelt, es mithin ohnehin nicht auf einen allfälligen Gewinn ankommt, sondern das Entgelt für die vom Steuerpflichtigen erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
3.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn man steuerbaren Eigenverbrauch annehmen würde, so wäre unter den gegebenen Umständen der letztendliche Freihandsverkaufspreis wohl derjenige Preis, der im damaligen Zeitpunkt einem unabhängigen Dritten überhaupt noch in Rechnung hätte gestellt werden können. Wenn schon, dann sei dieser Preis Bemessungsgrundlage für den steuerbaren Eigenverbrauch.
3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass für die Bemessung der Eigenverbrauchssteuer vorliegend der Sachverhalt (Zustand des Baus) im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht der einfachen Gesellschaft massgeblich ist. Allfällige Veränderungen am Bau, die nach Beendigung der Steuerpflicht noch erfolgt wären, könnten - schon weil sie nicht der Steuerpflichtige ausgeführt hat bzw. hat ausführen lassen - nicht unter Art. 8 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
Art. 26 Abs. 3 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
3.2.2 Die ESTV führt in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss ihrer neuen, mit Wirkung ab 1. Januar 2005 geltenden Praxis seien einige explizit aufgezählte Aufwendungen nicht mehr in die Berechnung der Anlagekosten einzubeziehen (hierzu oben E. 2.2.2). Nachdem sich die Praxisänderung zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, diese nicht - rückwirkend - zur Anwendung zu bringen. Entsprechend den insoweit unbestrittenen Berechnungen der ESTV und dem Antrag auf teilweise Gutheissung in der Vernehmlassung ergibt sich daraus eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und eine Verminderung der Mehrwertsteuerschuld im Umfange von Fr. 10'707.--. Im übrigen sind die Berechnungen der ESTV zur Eruierung der Anlagekosten nicht bestritten.
4.
4.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen. Die Rechnungen bzw. Belege müssen mit den Angaben nach Art. 28
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
|
a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
|
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
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a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
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a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
Nach neuem Verordnungsrecht hat die ESTV auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Artikel 37 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71 |
|
1 | Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71 |
2 | Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt. |
3 | Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72 |
4 | Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich. |
5 | Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ESTV habe zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern nicht anerkannt. Er begründet dies damit, jene mehrwertsteuerpflichtigen Handwerker, die ihre Zahlungen nachweisbar erbracht hätten, hätten die darauf geschuldete Mehrwertsteuer abgerechnet und mehrheitlich auch abgeliefert. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn diese Lieferanten ebenfalls in Konkurs gegangen seien oder er nicht mehr in der Lage sei, von diesen Lieferanten mehrwertsteuerkonforme Rechnungen oder mindestens Bestätigungen "Form. 1310" beizubringen. Der Beschwerdeführer verlangt die Anerkennung zusätzlicher Vorsteuern im Umfange von Fr. 25'848.--.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an die ESTV, sich zur Anwendbarkeit von Art. 15a und Art. 45a MWSTGV zu äussern, erläuterte diese, sie habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorsteuern teilweise nicht zum Abzug zugelassen, weil keine bzw. formell nicht korrekte Belege vorhanden gewesen seien. Bei der damaligen Kontrolle habe die ESTV nicht unterschieden, ob ein Beleg vorhanden war oder nicht und wenn ja, an welchem Formerfordernis es dem Beleg gemangelt hat. Aus diesem Grund sei eine Ausscheidung in nicht vorhandene Belege - bei denen Art. 15a bzw. 45a MWSTGV von vornherein nicht anwendbar seien - und vorhandene Belege - bei denen diese Bestimmungen möglicherweise angewendet werden könnten - nicht möglich. Um vorliegend zu einer Lösung zu kommen, schlage die ESTV als pragmatisches Vorgehen vor, auf bestimmten Rechnungen im Umfang von Fr. 358'504.-- die Vorsteuer (Fr. 23'303.--) zuzulassen. Hingegen blieben die Belastungen gemäss Ziff. 1 EA Nr. 255'655 soweit bestehen (betrifft Rechnungen im Umfang von Fr. 65'000.--), als die jeweiligen Leistungserbringer nach dem Wissenstand der ESTV zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht steuerpflichtig gewesen seien (betr. ...) bzw. die Steuer auf den entsprechenden Leistungen der ESTV nicht abgeliefert worden sei (betr. ...), wodurch dem Bund bei Anerkennung der Vorsteuer beim Beschwerdeführer ein Steuerausfall entstehen würde. Folglich sei die Beschwerde im Umfang von Fr. 23'303.-- bzw. aufgrund des Antrag in der Vernehmlassung um teilweise Gutheissung insgesamt im Betrag von Fr. 34'010.-- gutzuheissen.
Dem Antrag der ESTV auf teilweise Gutheissung kann entsprochen werden. Vorliegend ist ungeklärt, ob bloss formell mangelhafte oder aber gar keine Vorsteuerbelege der Grund für die Verweigerung des Vorsteuerabzugs waren. Dies ist jedoch insbesondere darauf zurückzuführen, dass die ESTV es unterlassen hat, die bemängelten Belege in Bezug auf die Art der Fehlerhaftigkeit auszuscheiden. Auch wenn eine Schätzung von Vorsteuern im Allgemeinen ausgeschlossen ist, kann unter den gegebenen speziellen Umständen der "pragmatische Vorschlag" der ESTV, der auch vom Beschwerdeführer nicht verworfen wird, akzeptiert werden (vgl. ferner betr. eine schätzungsweise Ermittlung der unzulässigen Vorsteuerabzüge: Entscheid der SRK vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4b/bb/ccc und 5b/aa). Was die daneben noch strittigen Vorsteuern betrifft, so ist vorab festzustellen, dass das Vorhandensein einer Rechnung eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, woran auch Art. 15a und Art. 45a MWSTGV nichts ändern (E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat keine Belege beigebracht und es kann durch das Bundesverwaltungsgericht somit nicht überprüft werden, ob überhaupt Belege vorhanden waren und falls ja, ob solche den Anforderungen an Vorsteuerbelege - auch unter den gelockerten Anforderungen - genügten. Art. 45a MWSTGV kann zudem nicht angewendet werden, da die Negativvoraussetzung, dass kein Steuerausfall resultieren darf (E. 4.1), nicht erfüllt ist. Zu den diesbezüglichen Ausführungen der ESTV hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert, obwohl ihm hierzu mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 15. April 2008 Gelegenheit eingeräumt wurde. Es besteht somit kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der ESTV zu zweifeln. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Vorsteuern entsprechend dem Antrag der ESTV im Umfang von Fr. 23'303.-- gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.
5.
Art. 68 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
|
1 | Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
2 | Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
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1 | Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
2 | Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
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1 | Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
2 | Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den |
6.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Umfange von Fr. 10'707.-- (E. 3.2.2) und Fr. 23'303.-- (E. 4.2), insgesamt Fr. 34'010.--, gutzuheissen und die Steuerschuld gemäss Ziff. 2 Dispositiv des Einspracheentscheids (Fr. 63'186.60) ist um diesen Betrag zu reduzieren, womit sich eine verbleibende Steuerforderung von Fr. 29'176.60 zuzüglich Verzugszinses ergibt (daneben besteht eine Verzugszinsforderung von Fr. 84.--, die vorliegend nicht strittig war). Ebenfalls wird die Beschwerde hinsichtlich der Auferlegung von Verfahrenskosten im Verfahren vor der ESTV (Fr. 870.--) gutgeheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Unterliegt dieser nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen (E. 6) teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer hat der ESTV Mehrwertsteuern von Fr. 29'176.60 nebst Verzugszins von 5% ab 15. Juli 1996 sowie Verzugszins von Fr. 84.-- zu entrichten.
3.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden dem Beschwerdeführer im reduzierten Betrag von Fr. 1'200.-- auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
4.
Die ESTV hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...; mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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