Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-33/2014

Urteil vom 20. April 2016

Richter David Weiss (Vorsitz),

Besetzung Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

A.______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom
3. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.
Der am (...) 1958 geborene, heute in seinem Heimatland Portugal wohnhafte A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer), meldete sich am 26. November 1998 unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IV-Stelle B._______, nachfolgend: act. B 81 ff.).

B.
Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen, sprach die IV-Stelle B._______ dem zuletzt als LKW-Chauffeur tätigen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 1999 bzw. mit Verfügung vom 25. November 1999 rückwirkend ab 1. Mai 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (act. B 4, 10).

C.

C.a Infolge der Rückkehr nach Portugal überwies die IV-Stelle B.________ die Rentenakten am 3. Dezember 2002 an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend auch: Vorinstanz; act. B 2). Diese leitete am 5. April 2005 eine Revision von Amtes wegen ein (act. 6), welche sie am 11. Oktober 2005 mit der Mitteilung eines unveränderten Rentenanspruchs abschloss (act. 14).

C.b Anlässlich des am 7. September 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz bei der MEDAS C._______ polydisziplinär begutachten (act. 20, 44, 48-1 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht anspruchserheblich verändert habe und bestätigte die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 27. Mai 2011 (act. 59).

C.c Am 21. August 2012 wurde eine Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision eingeleitet (erstes Massnahmenpaket, SchlBest. IVG; act. 60 ff.). Dazu wurde der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz begutachtet (act. 60 ff., 70-1 ff.). Im polydisziplinären Gutachten des D._______ vom 13. April 2013 verneinten die Gutachter Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und attestiertem dem Beschwerdeführer sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Chauffeur als auch für sämtliche mittelschweren bis leichten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 78-1 ff.) hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente gestützt auf das Gutachten des ZIMB und unter Hinweis auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG mit Wirkung ab 1. Februar 2014 auf (act. 97-1 ff.).

D.

D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2013 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragt.

D.b Mit Vernehmlassung vom 21. März 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10).

D.c Der mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging am 28. April 2014 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 15).

D.d Mit unaufgeforderten Eingaben vom 21. April 2014 und 24. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer diverse neue Arztberichte ein (BVGer act. 16 und 27). Nach Sichtung der Arztberichte durch ihren ärztlichen Dienst hielt die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. Juli 2014 und ergänzender Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 23 und 30).

D.e Am 5. November 2014 zeigte lic. iur. Rechtsanwalt Dominique Chopard die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers an (siehe Vollmacht vom 4. November 2014) und ersuchte um Akteneinsicht (BVGer act. 32). Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 liess er im Wesentlichen geltend machen, eine Revision gestützt auf die SchlBest. der 6. IV-Revision sei vorliegend ausgeschlossen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen einer ordentlichen Revision erfüllt (BVGer act. 36).

D.f Mit Schlussbemerkungen vom 9. Januar 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die umstrittene Revision sei zu Recht in Anwendung der SchlBest. der 6. IV-Revision erfolgt (BVGer act. 38).

D.g Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (BVGer act. 39).

D.h Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-schwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; siehe auch Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kos-tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Dezember 2013 einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; siehe auch Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

3.2 Die Sache beurteilt sich - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

4.
Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Bst. a Abs. 1 der SchlBest. IVG aufgehoben hat.

4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihr ärztlicher Dienst habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache an einem Fibromyalgiesyndrom gelitten habe. Diese Diagnose gehöre zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage, welche gemäss den SchlBest. IVG überprüft werden könnten. Gemäss dem interdisziplinären Gutachten des C.______ vom 13. April 2013 seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde vorhanden, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. Eine erhebliche psychiatrische Komorbidität oder weitere Kriterien, die gegen die willentliche Schmerzüberwindbarkeit sprechen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Die gesundheitliche Beeinträchtigung müsse daher aus objektiver Sicht als überwindbar gelten, sodass keine Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG gegeben sei (BVGer act. 1, Beilage). An dieser Begründung hielt die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest (BVGer act. 10, 23, 30, 38).

4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eine Revision gestützt auf Bst. a Abs. 1 der SchlBest. IVG sei vorliegend ausgeschlossen. Die Invalidenrente sei möglicherweis auf Grundlage von Diagnosen zugesprochen worden, die heute als sogenannte "PÄUSBONOG" qualifiziert würden. Es hätten jedoch bereits damals psychische Beschwerden vorgelegen, die bei der ersten revisionsweise erfolgten Rentenbestätigung vom 11. Oktober 2005 berücksichtigt worden und bei der zweiten revisionsweisen Rentenbestätigung vom 27. Mai 2011 entscheidend gewesen seien. Somit handle es sich spätestens seit der Mitteilung vom 27. Mai 2011 nicht mehr um einen "PÄUSBONOG"-Fall. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision gegeben. Die Rentenaufhebung sei daher so oder anders unzulässig. Selbst wenn die Anwendung von Bst. a Abs. 1 der SchlBest. IVG bejaht werden könnte, wäre die Vorinstanz zu Eingliederungsmassnahmen und zur Fortsetzung der Rentenzahlungen während solcher zu verpflichten (BVGer act. 36).

5.
Die Rechtslage präsentiert sich wie folgt:

5.1 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG nicht erfüllt sind. Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach Art. 8a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.

5.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBest. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Gesundheitsschadens und nicht auf eine präzise Diagnose ankommt (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2)

5.3 Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die SchlBest. IVG auf erstere Anwendung finden. Gemäss Urteil des BGer 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2 fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG lediglich ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (sogenannter "Mischsachverhalt").

6.

6.1 Die Rentenaufhebung erfolgte explizit gestützt auf die SchlBest. IVG. Zu prüfen ist daher, ob ein Anwendungsfall des Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vorliegt.

Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist, dass keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Bei Inkrafttreten von Bst. a Abs. 1 SchlBest. am 1. Januar 2012 war der 1958 geborene Beschwerdeführer noch nicht 55 Jahre alt. Mit Blick auf den Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis zur Einleitung der Überprüfung im August 2012 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit noch nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat.

6.2 Die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) gründete im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. med. E._______, Spezialarzt FHM für Innere Medizin (speziell Rheumaerkrankungen), vom 9. November 1998 (act. B 60 ff.). Darin wurden folgende Diagnosen genannt: Fibromyalgiesyndrom, Therapieresistentes Panvertebralsyndrom bei chondrotischen Veränderungen an einzelnen Bandscheiben und mässiger infrathorakaler Spondylose und muskulärer Dysbalance, starke depressive Verstimmung.

Zwar sind damit die unklaren (Fibromyalgiesyndrom; vgl. BGE 132 V 65) und die erklärbaren (Therapieresistentes Panvertebralsyndrom mit organischem Korrelat im Sinn von degenerativen Veränderungen und "starke Depression") Beschwerden auf diagnostischer Ebene unterscheidbar, jedoch lässt sich weder dem Bericht des Dr. med. E._______ noch der Verfügung vom 27. August 1999 eine exakte Abgrenzung der auf die einzelnen Diagnosen zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten entnehmen. Stattdessen hatte Dr. med. E.________ einzig festgehalten, dass er keine Möglichkeit erkenne, den Patienten "in irgendeinen Beruf" wieder einzugliedern. Damit ging er gesamthaft von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus, wobei auch implizit die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit verneint wurde, was auch von Dr. med. F._______ und der IV-Stelle B._______ so übernommen wurde (act. B64 f.; vgl. auch die handschriftlichen Anmerkungen des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle B._______, act. B 67). Diese Einschätzung erscheint vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der Leistungszusprache) sowie dem Umstand, dass ärztliche Einschätzungen stets eine Ermessensausübung beinhalten, vertretbar (vgl. auch BGE 125 V 383 E. 3).

6.3 Anlässlich des im September 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der
MEDAS C.______ begutachten. Im polydisziplinären Gutachten vom 13. Oktober 2010 nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (bei lumbosakraler Übergangsanomalie mit hyperplastischem Querfortsatz und Nearthros zum Sakrum, rechtsbetont, beidseits; leichte linkskonvexe Skoliose bei Beckentiefstand resp. Beinverkürzung links von 5 mm; Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1 mit Chondrose, Osteochondrose und Spondylarthrose); Chronisches zervikospondylogenes Syndrom (bei segmentaler Streckhaltung C4-6; Segmentdegeneration C3-7 mit Osteochondrose; Unkose und Spondylarthrose); Initiale Coxarthrose beidseits, rechtsbetont. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, seien folgende Diagnosen: Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10 F17.1; mit chronifiziertem sensoriellem Halbseitensyndrom rechts ohne entsprechendes objektivierbares Korrelat; Verdeutlichungstendenz); Arterielle Hypertonie; Nikotinabusus (act. 48-18 f.) Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Chauffeur sowie für alle körperlichen schweren Arbeiten nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Demgegenüber bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten in Wechselposition (act. 48-42).

6.4 Die Vorinstanz führte zum Gutachten der MEDAS C._______ vom 13. Oktober 2010 im Wesentlichen aus, der Zustand im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden sei gemäss Gutachten stationär geblieben. Die Diagnose Fibromyalgie werde indes (entgegen dem MEDAS-Gutachten) in sämtlichen medizinischen Berichten und insbesondere im psychiatrischen Bericht von Dr. med. G._______ vom 26. November 2009 (vgl. Übersetzung im MEDAS-Gutachten, act. 48-7) bestätigt. Überdies müsse der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 15. Januar 2011 (act. 54), wonach sich der psychiatrische Zustand nicht andauernd verbessert habe, gefolgt werden (act. 58).

6.5 Die Würdigung der dem Revisionsverfahren zu Grunde liegenden medizinischen Berichte durch die Vorinstanz ergab, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht anspruchserheblich verändert hatte, und sich die unklaren und die erklärbaren Beschwerden unverändert auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten. Sie wertete das Gutachten der
MEDAS C._______ somit als originäre Neubeurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts und verneinte daher die Voraussetzungen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.3; BGE 115 V 308 E. 4a/bb; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2; vgl. auch Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, Rz. 490) bzw. bestätigte die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente bei einer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 100 %.

Eine exakte Abgrenzung der auf die unklaren und die erklärbaren Beschwerden zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit kann auch diesem Revisionsvefahren nicht entnommen werden. Wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache, beruhte auch die Rentenbestätigung im Jahr 2011 auf einem sogenannten "Mischsachverhalt", der einer Überprüfung nach Bst. a Abs. 1 der SchlBest. IVG nicht zugänglich ist (Urteile des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137; 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1).

6.6 Anzufügen ist, dass eine Rentenaufhebung gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des D._______ vom 13. April 2013 auch ausserhalb einer Überprüfung der Rente nach Bst. a Abs. 1 der SchlBest. IVG ausser Betracht fällen würde.

Sowohl im Rahmen der Rentenzusprache als auch anlässlich der Begutachtung in der MEDAS C._______ wurden von Seiten des Bewegungsapparates degenerative Veränderungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. act. 48-16 f.). In der Zwischenzeit ist zudem eine rechts laterale Diskushernie mit leichter Kompression der Nervenwurzel L3 und L4 hinzugetreten (vgl. MRI vom 15.01.2013, act. 70-24).

Im D._______-Gutachten vom 13. April 2013 wird nunmehr eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Chauffeur ohne Laden und Entladen des Camions trotz der nach wie vor bestehenden degenerativen Veränderungen als zumutbar erachtet (act. 70-3). Im Bericht der Rehaklinik H._______ vom 9. Juni 1998 wurde zur beruflichen Situation sinngemäss festgehalten, neben seiner Tätigkeit als Lastwagenchauffeur müsse er beim Auf- und Abladen helfen und dabei schwere Gegenstände heben, ausserdem werde er stets zu höchster Eile angetrieben, oft von verschiedenen Seiten gleichzeitig gefordert und unter Druck gesetzt (act. B 58). Dr. med. I._______ hielt anlässlich des rheumatologischen Konsiliums vom 1. September 2010 fest, bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Chauffeur, bei welcher der Versicherte gemäss eigenen Angaben regelmässig schwere Lasten habe be- und entladen müssen, halte er den Versicherten in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Rheumatologen Dr. med. E.______ aus dem Jahr 1998 weiterhin zu 0% arbeitsfähig (act. 48-28). Im Gutachten des D.______ wurde bei der Erhebung der Berufs- und Arbeitsanamnese die Auf- und Abladetätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern erhoben und bezüglich des letzten Arbeitgebers (Abbruchfirma J._______) notiert, der Beschwerdeführer sei ausschliesslich als LKW-Chauffeur eingesetzt worden und habe "nichts ab- und aufladen müssen" (act. 70-14). Abgesehen davon, dass von einem Lastwagenführer körperliche und geistige Belastbarkeit erwartet wird, die Fahrzeugbeladung und Entladung in diesem Beruf mehrheitlich anfällt, das Fahrzeug gereinigt werden muss und kleinere Reparaturen und Unterhaltsarbeiten selbständig durchgeführt werden müssen, ist im D._______-Gutachten unberücksichtigt geblieben, dass als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Benzodiazepin-Abhängigkeit festgehalten wurde (act. 70-31). Bereits im Jahr 1998 wurde erstmals von ärztlicher Seite festgestellt, dass der Einsatz als LKW-Fahrer wegen der Behandlung mit Psychopharmaka überhaupt nicht mehr in Frage komme. Dass die im ZIMB-Gutachten diagnostizierte Benzodiazepin-Abhängigkeit nunmehr ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als LKW-Fahrer sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Sodann empfahl RAD-Arzt Dr. med. K._______ anlässlich der Auswertung des Gutachtens der MEDAS C._______ (act. 48), das Dossier für eine Auseinandersetzung aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht noch einem Psychiater vorzulegen (act. 51-1). RAD-Psychiater Dr. med. L._______ hielt in seiner Aktenbeurteilung fest, im Gutachten werde die Diagnose, die zur Berentung geführt habe, nämlich die aus dem Formenkreis der Schmerzproblematik, ohne ausreichende somatische Begründung verworfen, da der Psychiater den emotionalen Konflikt nicht habe ausmachen können. Es handle sich hier um den klassischen Fall einer somatoformen Schmerzstörung, zumindest bei der Rentenzusprache, denn dazumal habe der emotionale Konflikt am Arbeitsplatz gefunden werden können, daraus seien Existenzängste und Gesichtsverlust entstanden. Dann sei der Versicherte berentet worden. Er habe nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückkehren müssen und die Existenz sei gesichert gewesen. Somit sei der emotionale Konflikt weggefallen, doch bestünden die subjektiven Klagen über anhaltende Schmerzen weiterhin. So unbefriedigend die Situation aus heutiger Sicht sei, so sei aus damaliger Sicht richtig entschieden worden. (...) Sicherlich habe sich der psychiatrische Zustand massiv gebessert, eben weil der emotionale Konflikt nicht mehr bestehe. Wenn nun aber die Rente eingestellt würde, bestehe der emotionale Konflikt wieder, was zur gleichen Situation wie vor der Rentenzusprechung führen würde (act. 54). Letzteres wurde von den D._______-Gutachtern als rein spekulativ und versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar beurteilt (act. 70-36). Ein Hinweis, dass solche vom RAD-Psychiater thematisierten Existenzängste auch bei der Rentenzusprache mitursächlich waren, findet sich jedoch bereits im Bericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 9. Juni 1998 (act. B 58). Entgegen der Auffassung der ZIMB-Gutachter erscheint die vorgenannte Beurteilung von RAD-Psychiater Dr. med. L._______ plausibel und nicht nur "rein spekulativer Natur".

Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sein soll. Nach wie vor beklagt er im Wesentlichen unveränderte Schmerzen im Kreuz- und Nackenbereich mit Ausstrahlung in die Extremitäten, welche von der Vorinstanz im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens als massgeblich erachteten psychiatrischen Berichts von Dr. med. G._______ vom 26. November 2009 zur Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms führten (vgl. Übersetzung dieses Berichts: act. 48-7; 58-1, act. 70-16 f., 70-22, 70-26). Eine substantiierte Auseinandersetzung mit diesem Bericht fand im Gutachten des D._______ indessen nicht statt. Insgesamt erfüllt das Gutachten des ZIMB die Anforderungen an ein nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 351) nicht, zumal angesichts des hohen Stellenwerts, der medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsprozess zukommt, an deren Qualität entsprechend hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des BGer 9C_986/2009 E. 4.5.1).

Ohnehin fällt der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (über 55 Jahre alt; zum massgebenden Zeitpunkt vgl. BGE 141 V 5 E. 4) in die Kategorie der Rentenbezüger, die im Falle einer revisionsweisen (oder wiedererwägungsweisen) Rentenaufhebung in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern, sodass die Vorinstanz verpflichtet wäre, vor einer Rentenaufhebung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.21 f., Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3).

6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG entgegen der Auffassung der Vorinstanz ausser Betracht fällt, da sowohl die ursprüngliche Rentenzusprache als auch die Rentenbestätigung im Jahr 2011 auf einem sogenannten "Mischsachverhalt" beruhten. Sodann kann die Rentenaufhebung auch nicht mittels Motivsubstitution (gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG oder Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) geschützt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind bzw. das mangelhafte Gutachten des ZIMB vom 13. April 2013 dazu keine Grundlage liefert.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

7.

7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (der Rechtsvertreter ist am Ende des Beschwerdeverfahrens tätig geworden und hat neben einem Akteneinsichtsgesuch eine Stellungnahme verfasst), der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2013 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die M._______ Versicherungen AG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-33/2014
Date : 20. April 2016
Published : 10. Mai 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 3. Dezember 2013


Legislation register
ATSG: 7  17  53  59  60
BGG: 42  82
IVG: 8a  69
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  9  10  14
VwVG: 48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
115-V-308 • 125-V-351 • 125-V-383 • 127-II-264 • 128-II-145 • 130-V-253 • 130-V-329 • 130-V-445 • 132-V-65 • 139-V-547 • 140-V-197 • 141-V-5
Weitere Urteile ab 2000
8C_34/2014 • 8C_654/2014 • 9C_121/2014 • 9C_228/2010 • 9C_243/2010 • 9C_308/2013 • 9C_379/2013 • 9C_384/2014 • 9C_986/2009
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C-33/2014 • C-6173/2009