Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1167/2020
E-1205/2020
E-1240/2020
E-1241/2020

Urteil vom 20. März 2020

Einzelrichter Markus König,

Besetzung mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

1.A._______, geboren am (...),

2.B._______, geboren am (...),

3.C._______, geboren am (...),

4.D._______, geboren am (...),

Syrien,

Beschwerdeführende,

Verfahren E-1167/2020,

und

5.E._______, geboren am (...),

6.F._______, geboren am (...),

7.G._______, geboren am (...),

8.H._______, geboren am (...),

9.I._______, geboren am (...),
Parteien
Syrien,

Beschwerdeführende,

Verfahren E-1205/2020,

und

10.J._______, geboren am (...),

Syrien,

Beschwerdeführerin,

Verfahren E-1240/2020,

und

11.K._______, geboren am (...),

Syrien,

Beschwerdeführerin,

Verfahren E-1241/2020,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügungen des SEM vom 29. Januar 2020.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden sind Angehörige einer kurdischen Grossfamilie aus der Provinz Aleppo (respektive der Provinz Rakka); die Beschwerdeführenden 2, 6, 10 und 11 sind Geschwister). Sie stellten zwischen Oktober 2016 und Dezember 2018 in der Schweiz Asylgesuche. Im Rahmen Ihrer Anhörungen vor dem SEM begründeten sie ihre Gesuche einerseits damit, dass zwei Brüder der Beschwerdeführenden 2, 6, 10 und 11 - nämlich L._______ (N [...]) und M._______ (N [...]) - in der Schweiz Asyl erhalten hätten und sie einer Anschlussverfolgung wegen dieser beiden Angehörigen ausgesetzt seien. Andererseits verwiesen alle Beschwerdeführenden auf die kriegsbedingt schwierige Lebenssituation in ihrem Heimatstaat und machten in unterschiedlichem Ausmass individuelle Asylgründe geltend (auf die in den Erwägungen eingegangen wird).

B.
Mit vier separaten Verfügungen vom 29. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aber gleichzeitig die vorläufige Aufnahme aller Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.

C.
Mit vier separaten Beschwerdeeingaben vom 28. und 29. Februar 2020 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, eventuell unter Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht stellten sie Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

D.
Der für die Behandlung der vier Beschwerden eingesetzte Instruktionsrichter hielt mit einer Zwischenverfügung vom 5. März 2020 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und dass das Gericht über ihre vier Beschwerdeverfahren in koordinierter Weise und durch den gleichen Spruchkörper entscheiden werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die vier Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG).

1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Es ist damit über die vier Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden.

4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Den nach-
stehenden Erwägungen ist zu entnehmen dass hier solche Rechtsmittel vorliegen; das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch in diesem Zusammenhang die Einhaltung der FK ausdrücklich vor-behält (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Das SEM begründete seine Asylentscheide im Wesentlichen wie folgt:

6.1.1 Viele der von den Beschwerdeführenden beschriebenen Probleme, die sie in Syrien erlitten oder befürchtet hätten, seien auf die allgemein schwierige und gefährliche Situation in einem Bürgerkriegsgebiet zurückzuführen. Solche kriegsbedingten Nachteile würden gemäss konstanter Praxis keine asylrechtliche Relevanz aufweisen.

6.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, sie seien von Angehörigen oder Organen der Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) behelligt worden, hätten diese Probleme keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufgewiesen. Das Gleiche gelte gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die von einzelnen Beschwerdeführenden beschriebenen Rekrutierungsversuche des militärischen Flügels der PYD, der Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG). Zudem sei solchen Zwangsrekrutierungen durch die YPG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine asylrechtliche Verfolgungsmotivation abzusprechen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die PYD mittlerweile von den türkischen Interventionstruppen aus der Heimatregion der Beschwerdeführenden vertrieben worden seien.

6.1.3 Einzelne Beschwerdeführende hätten zeitlich lange zurückliegende staatliche Verfolgungsmassnahmen beschrieben, die seit rund 15 Jahren abgeschlossen worden seien und offensichtlich keinen inhaltlichen Bezug zur lange später erfolgten Ausreise aufweisen würden.

6.1.4 Aus den Akten der Beschwerdeführenden sowie aus denjenigen ihrer Brüder L._______ (N [...]) und M._______ (N [...]) würden sich keine konkreten Hinweise auf eine erlittene oder berechtigterweise zu befürchtende Anschlussverfolgung ergeben.

6.1.5 Soweit von einzelnen Beschwerdeführenden geltend gemacht worden sei, sie müssten wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien in Zukunft Verfolgungsmassnahmen befürchten, sei auch dieses Vorbringen an sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

6.1.6 Einige Beschwerdeführende hätten vorgetragen, sie hätten in Syrien an regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen. Dieses Verhalten habe allerdings nicht zu konkreten Nachteilen geführt, weshalb nicht davon auszugehen sei, diese Aktivitäten seien den heimatlichen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt.

6.1.7 Schliesslich würden einige der Beschwerdeführende geltend
machen, sie hätten sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Aus den diesbezüglichen Schilderungen sowie aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln werde allerdings keine exponierte politische Haltung ersichtlich, die unter Umständen zu einer konkreten Identifizierung und Gefährdung führen könnten.

6.2 Die Beschwerdeführenden führen in den Begründungen ihrer Rechtsmittel im Wesentlichen Folgendes aus:

6.2.1 Die versuchte Zwangsrekrutierung männlicher und weiblicher Personen durch kurdische Milizen und die mutmassliche Refraktion einer (per Generalmobilmachung erfolgten) Einberufung zum Reservedienst sei flüchtlingsrechtlich zweifellos relevant und löse bekanntlich eine Reflex-verfolgung bei den Angehörigen des Dienstverweigerers aus. Fahnenflüchtige und Deserteure würden denn auch vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als spezifische Risikogruppe eingestuft.

6.2.2 Die Beschwerdeführenden hätten ihre Probleme mit den kurdischen und den staatlich-syrischen Behörden nicht erfunden, sondern sie tatsächlich erlebt. Kurden würden vom Regime im Übrigen als Separatisten und Verräter angesehen.

6.2.3 Zwei Angehörige der Beschwerdeführenden hätten in der Schweiz
- und ein weiterer in Grossbritannien - politisches Asyl erhalten. Die Namen von zwei Brüdern dieser Familie seien auf dem Internetportal Zaman al Wasl registriert (das die in Syrien zur Fahndung Ausgeschriebenen aufliste). Der politische Hintergrund der ganzen Familie sei den syrischen und kurdischen Behörden bekannt. Zusätzlich würden einige Beschwerde-
führende ein exponiertes politisches Profil aufweisen. Sämtliche Familienangehörigen seien deshalb - soweit sie nicht wegen eigener Aktivitäten verfolgt würden - jedenfalls einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgesetzt.

6.2.4 Die Teilnahme einiger Beschwerdeführenden an friedlichen regimekritischen Kundgebungen in Syrien sei von den heimatlichen Behörden mit grösster Sicherheit registriert worden. Das Gleiche gelte für die exilpolitischen Aktivitäten einiger Beschwerdeführender in der Schweiz, zumal diese teilweise in den sozialen Medien dokumentiert seien.

6.2.5 Die illegale Ausreise aus Syrien habe in Verfahren anderer Landsleute zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das SEM geführt. Zudem habe dieses in anderen Fällen auch syrische Dienstverweigerer als Flüchtlinge anerkannt. Die angefochtenen Entscheide seien demnach mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar.

7.
Bei der nachfolgenden Beurteilung der Begründetheit der Beschwerden werden zunächst Aspekte erwogen, die für die Beschwerdeführenden aller (oder der Mehrheit der) vier vereinigten Verfahren Geltung haben (vgl. die nachfolgende E. 8).

In einem zweiten Schritt prüft das Bundesverwaltungsgericht die Relevanz der individuellen Aspekte jedes einzelnen Verfahrens (vgl. E. 9-12).

8.

8.1 Nach Beizug und Durchsicht der Asyldossiers der drei Geschwister L._______, M._______ und N._______ (N [...], N [...] und N [...]) sowie der Eltern der Beschwerdeführenden 2, 6, 10 und 11 (N [...]) und der Prüfung sämtlicher Akten der Beschwerdeführenden kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM deren Vorbringen zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in den Beschwerdeschriften vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb zunächst auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen verwiesen werden.

Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht für alle vier Verfahren Folgendes fest:

8.2 Von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und von den auch in anderer Hinsicht prekären Lebensbedingungen ist der Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen. Solchen Nachteilen ist die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen (vgl. hierzu statt vieler Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.) teilweise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

8.3 Auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt bei syrischen Staatsangehörigen für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Vorliegen einer Kollektiv-
verfolgung von Kurden in Syrien klar (vgl. etwa die Urteile E-3969/2017 vom 22. Mai 2019 E. 8.1 sowie E-5409/2016 vom 1. April 2019 E. 4.3)

8.4 In den vier Beschwerden wird die vom SEM erwähnte Praxis der schweizerischen Asylbehörden zu länderspezifischen Fragestellungen ausführlich kritisiert (unter Verwendung von Formulierungen wie beispielsweise "virtuelle Praxis", "hypothetisch[e], nicht real[e]" Argumentation, "der Realität im Kulturkreis [...] nicht entsprechen[d]"). Auf diese grundsätzliche Kritik an einer Praxis, die letztlich durch viele ausführlich begründete und publizierte Leitentscheide des Bundesverwaltungsgerichts definiert worden ist, kann im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung nicht im Einzelnen eingegangen werden.

8.5

8.5.1 Zur Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits eine Schwester der Beschwerdeführenden 2, 6, 10 und 11, N._______ (N [...]), in ihrem Asylverfahren geltend gemacht hatte, sie habe eine Anschlussverfolgung wegen ihrer Brüder L._______ (N [...]) und M._______ (N [...]) zu befürchten.

8.5.2 Das SEM hatte diese Befürchtung in seiner diesbezüglichen Asylverfügung vom 3. Juli 2019 als unbegründet qualifiziert. Das in der Folge angerufene Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Feststellung im Urteil E-3517/2019 vom 26. November 2019 vollumfänglich und hielt in diesem Zusammenhang Folgendes fest:

"Mit der auf Beschwerdeebene [...] vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten der Geschwister der Beschwerdeführerin vermögen die Beschwerdeführenden weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen [...]. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen im vorinstanzlichen Asylverfahren lassen sich aber keine Anzeichen entnehmen, dass sie aufgrund der Aktivitäten ihrer Geschwister oder ihres verschwundenen Ehemannes selber gezielt persönliche Nachteile erlitten hat oder solche zu befürchten gehabt hätte. Auch den vom Gericht beigezogenen Akten der
Geschwister der Beschwerdeführerin lassen sich keine Hinweise
darauf entnehmen, dass sie und ihre Kinder aufgrund deren Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden geraten wären." (vgl. BVGer
E-3517/2019 E. 8.3)

8.5.3 Diese Ausführungen lassen sich nach Durchsicht sämtlicher Akten, die einen verwandtschaftlichen Bezug zu den Angehörigen haben, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, ohne Weiteres auf die hier zu beurteilenden Verfahren übertragen.

8.5.4 Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten: L._______ (N [...]) war schon zu Beginn des Jahres 2012 aus Syrien ausgereist und vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) mit Verfügung vom 23. April 2014 als Flüchtling im Sinn von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG anerkannt worden. Auch M._______ (N [...]) hatte Syrien bereits im Jahr 2012 verlassen; er reiste im Rahmen eines Resettlement-Programms für gut hundert syrische Kontingentsflüchtlinge (aus dem Libanon) am 25. August 2015 mit einer Einreisebewilligung des SEM in die Schweiz, wo ihm mit Verfügung vom 11. September 2015 in Anwendung von Art. 56 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 56 Entscheid - 1 Grösseren Flüchtlingsgruppen wird aufgrund eines Entscheides des Bundesrates Asyl gewährt. Bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das EJPD.
1    Grösseren Flüchtlingsgruppen wird aufgrund eines Entscheides des Bundesrates Asyl gewährt. Bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das EJPD.
2    Das SEM bestimmt, wer einer solchen Gruppe angehört.
AsylG Asyl gewährt wurde. Die Beschwerdeführenden reisten demgegenüber zwischen August 2016 und November 2018, mithin erst viele Jahre nach diesen beiden Angehörigen aus Syrien aus und waren in dieser Zeit keiner Anschlussverfolgung ausgesetzt.

8.5.5 Schliesslich bleibt festzustellen, dass den vier vorliegenden Dossiers auch keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden unter sich zu entnehmen sind.

8.6

8.6.1 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, das SEM habe in anderen Verfahren von syrischen Asylsuchenden bereits aufgrund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat oder weil die betreffende Person sich damals im (reserve-)dienstpflichten Alter befunden hätten, die Flüchtlingseigenschaft anerkannt, ist festzuhalten, dass Verwaltungsbehörden stets Einzelfälle zu beurteilen haben. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt schon deshalb noch nicht auf eine relevante Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Beschwerde zudem auch nicht hinreichend spezifiziert.

8.6.2 Abgesehen davon existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist. Die illegale Ausreise aus Syrien kann im Gegenteil praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4 oder E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.).

8.7 Abschliessend ist im Rahmen dieser einleitenden Erwägungen (für alle vier Beschwerdeverfahren) Folgendes festzuhalten:

8.7.1 Wie im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, waren die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise aus Syrien nicht nur bürgerkriegsbedingten Problemen, sondern und teilweise auch individuellen Behelligungen ausgesetzt; diesen wird allerdings die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen sein. Ihre Ausreise aus Syrien stand damit nicht in einem kausalen Zusammenhang zu erlittenen Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

8.7.2 Damit ist die Frage zu prüfen, ob sie begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung haben. Die Annahme einer solchen begründeten Furcht würde nach konstanter Praxis unter anderem voraussetzen, dass sie bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätten (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.).

8.7.3 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind, womit die Frage einer Rückkehr nach Syrien gänzlich hypothetisch ist. Angesichts der mutmasslichen Dauer ihres Rechts auf Aufenthalt in der Schweiz hat zudem faktisch keiner von ihnen in absehbarer Zukunft Verfolgung zu befürchten. De jure ist allerdings von einer fiktiven Rückkehr auszugehen und die Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor diesem Hintergrund zu prüfen.

8.7.4 Angesichts der Regelvermutungen, die bei der Beurteilung der Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu beachten sind (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.) erweist sich allerdings die Annahme nicht als naheliegend, die Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden wür-de sich in Zukunft anders als in der Vergangenheit darstellen.

9.
Bei der nun vorzunehmenden Beurteilung der individuellen Vorbringen der einzelnen Beschwerdeverfahren hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

9.1 Die Beschwerdeführenden des Verfahrens E-1167/2020 (N [...]) machten - abgesehen von Aspekten, die bereits in der vorstehenden E. 7 abgehandelt worden sind - Folgendes geltend:

9.1.1 Der Beschwerdeführer 1 sei im Jahr 2005 in Syrien zu einer Gefängnisstrafe von (...) Monaten verurteilt worden, weil er mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sympathisiert habe. Ab dem Jahr 2011 habe er an friedlichen Demonstrationen teilgenommen; er sei dann 2012 in die Türkei ausgereist, wo er in der Folge längere Zeit gelebt und gearbeitet habe.

9.1.2 Auch die Beschwerdeführerin 2 habe im Jahr 2012 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen und dieses politische Engagement beendet, als solche Kundgebungen von Gewalt begleitet worden seien. 2015 sei der Beschwerdeführer 1 nach Syrien zurückgekehrt um sie zu heiraten. Das Paar sei dann etwa ein Jahr lang im Heimatstaat geblieben.

9.1.3 Ab Juni 2016 habe das Paar in Istanbul gelebt, und im Juni 2017 seien sie erneut nach Syrien zurückgekehrt. Dort seien sie von Angehörigen der YPG und anderen kurdischen Organisationen bedrängt worden; insbesondere seien sie zur Teilnahme an politischen Veranstaltungen respektive Aktivitäten aufgefordert worden, und der Beschwerdeführer 1 hätte für die YPG einen halbjährigen Waffendienst leisten sollen. Ende August 2017 seien sie deswegen schliesslich definitiv ausgereist und zurück in die Türkei gegangen. Nach ihrer Ausreise hätten Angehörige des PYD-Sicherheitsdiensts bei Verwandten nach ihnen gefragt.

9.1.4 Der Beschwerdeführer gab ausserdem zu Protokoll, er habe zwar seinen Militärdienst in Syrien längst erfüllt gehabt; er gehe aber davon aus, dass er mittlerweile zum Reservedienst aufgeboten worden sei und deshalb in Syrien als Dienstverweigerer gelte. Schliesslich erwähnte er eine konkrete Gefährdung durch islamistische Gruppierungen und durch die türkische Armee wegen seiner Sympathien für die PKK, bei welcher sein Bruder D._______ als Kämpfer gefallen sei.

9.2 Was die Teilnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 an friedlichen Demonstrationen in den Jahren 2011 und 2012 anbelangt, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sie damals identifiziert und registriert worden wären.

9.3 Die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers 1 erwähnte dieser in der Befragung zur Person eher nebenbei und gab dabei an, diese Probleme seien "mittlerweile abgeschlossen" (vgl. N [...], A35 S. 9 f.). In der Anhörung kam er mit keinem Wort auf dieses Ereignis zurück. Angesichts der zeitlichen Abläufe sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 nach Verbüssen dieser Freiheitsstrafe zweimal aus der Türkei nach Syrien zurückkehrte, handelt es sich dabei offensichtlich nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorbringen.

9.4 Was die Behelligungen durch kurdische Gruppierungen und die Aufforderung der YPG an den Beschwerdeführer 1 anbelangt, er solle sich ihnen für die Dauer eines halben Jahres anschliessen, ist diesen Vorbringen mangels hinreichender Intensität sowie eines Verfolgungsmotivs im Sinn von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG praxisgemäss die asylrechtliche Relevanz abzusprechen (vgl. Urteile BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert] und statt vieler BVGer E-2461/2019 vom 12. November 2019 E. 7.3).

9.5

9.5.1 Der Beschwerdeführer 1 gab an, er wisse zwar, dass sein Jahrgang zum Reservedienst in der syrischen Armee aufgeboten worden sei; ob für ihn ein entsprechendes persönliches Aufgebot ergangen sei, sei ihm aber nicht bekannt (vgl. N [...] A35 S. 9, A41 S. 7 f.). Letztlich steht damit nicht mit Sicherheit fest, ob er tatsächlich zum Reservedienst aufgeboten worden ist.

9.5.2 Im Übrigen qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht (auch) im syrischen Kontext eine Dienstverweigerung nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung auch noch politisch exponiert hatte, als Regimegegner registriert ist und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und statt vieler die Urteile BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1 oder D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4). Von einer derartigen politischen Exponiertheit ist nach der heutigen Aktenlage beim Beschwerdeführer 1 - der, wie erwähnt, nach 2012 wiederholt ohne Not aus dem Ausland in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist - nicht auszugehen.

9.5.3 Eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion würde sich damit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen. Soweit nun auf Beschwerdeebene - erstmals und ohne jede Substanziierung - geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer 1 habe erfahren, dass er zwischenzeitlich in Syrien wegen der Verweigerung des Reservediensts in Abwesenheit verurteilt worden (vgl. Beschwerde E-1167/2020 S. 8) erweist sich dieses Vorbringen demnach ungeachtet der Frage seiner Glaubhaftigkeit als unbehelflich.

9.6 Was die vage geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers 1 anbelangt, er hätte bei einer Rückkehr wegen seiner Sympathien für die PKK Verfolgung durch Islamisten oder die türkische Armee zu befürchten, ergibt sich auch diesbezüglich kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer hypothetischen Rückkehr in das Heimatland asylrechtlich relevante Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen.

9.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1-4 verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat.

10.
Die Beschwerdeführenden des Verfahrens E-1205/2020 (N [...]) gaben zur Begründung ihrer Asylgesuche Folgendes zu Protokoll:

10.1 Die Beschwerdeführenden 5 und 6 hätten einer humanitären Stiftung namens (...) angehört, welche sich insbesondere für die Rechte Vertriebener einsetze. Der Beschwerdeführer 6 sei zudem seit (...) unabhängiges (d.h. parteiloses) Mitglied des Kurdischen Nationalrats (Encûmena Ni timanî ya Kurdî li Sûriyeyê, ENKS). Dieses Oppositionsbündnis mehrerer kurdischer Parteien sei schon seit längerer Zeit in Konflikte mit der PYD verwickelt. Ende des Jahres 2015 habe die PYD mit der Verhaftung von ENKS-Mitgliedern begonnen. Am (...) 2015 seien er und seine Frau sowie ihr Sohn I._______ (Beschwerdeführer 9) vom PYD-Geheimdienst festgenommen worden. Der Sohn sei gleich wieder freigelassen worden, aber die Beschwerdeführenden 5 und 6 seien verhört und bedroht und erst nach zwei Tagen entlassen worden. Es sei ihnen in der Folge zwar nichts mehr passiert; sie hätten Syrien dann aber Ende August 2016 trotzdem aus Furcht vor weiteren Behelligungen (durch die PYD) verlassen.

10.2 Die Verbindungen der Beschwerdeführenden zur (...)-Hilfsorganisation (vgl. http://[...]) sind von ihnen mit mehreren Beweismitteln dokumentiert worden; das Gleiche gilt für die ENKS-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 6, der damit tatsächlich über ein gewisses politisches Profil verfügt.

10.2.1 Nach Kenntnis des Gerichts ist der ENKS die wichtigste oppositionelle Organisation zur PYD im nordsyrischen Kurdengebiet (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere das Urteil BVGer E-2595/2015 vom 8. November 2017 E. 7.3 m.w.H.). Der ENKS setzt sich aus verschiedenen kurdischen Parteien - und offenbar zusätzlich aus unabhängigen Mitgliedern - zusammen. Das Verhältnis von PYD und ENKS ist seit längerem durch Konflikte belastet, deren Ursachen auf Auseinandersetzungen zwischen Masoud Barzanis Demokratischer Partei Kurdistans (Partiya Demokrata Kurdistanê [PDK]) und der PKK zurückzuführen sein sollen: Während die ENKS mit der PDK verbunden ist, haben verschiedene PYD-Angehörige Beziehungen zur PKK (vgl. a.a.O. E. 7.3.2 S. 12 f. m.w.H.). Verschiedene Quellen berichten im Zusammenhang mit diesem Konflikt von Übergriffen der PYD auf politische Gegner (vgl. a.a.O. S. 13), deren Opfer neben unabhängigen Journalisten und Aktivisten offenbar vor allem exponierte Mitglieder von Oppositionsparteien gewesen seien.

10.2.2 Die von den Beschwerdeführenden glaubhaft beschriebene zwei-tägige Festhaltung durch die PYD und die während diesen Tagen erfolgten Verhöre und Drohungen lassen sich mit der erwähnten Beziehung zwischen ENKS und PYD grundsätzlich in Einklang bringen. Diese Erlebnisse waren zweifellos äusserst unangenehm und belastend. Sie wiesen aber offensichtlich nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf. Die vom Beschwerdeführer 6 beschriebenen wohlwollenden Äusserungen der PYD-Angehörigen unmittelbar vor seiner Freilassung (vgl. N [...] A22 F15 S. 6: "Wir haben recherchiert und herausgefunden, dass du eine gute Person bist") legen zudem die Vermutung nahe, dass der Geheimdienst des PYD sich von ihm davon hat überzeugen lassen, dass er sich in erster Linie in humanitärer Hinsicht engagierte.

10.2.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden in der Folge noch achteinhalb Monate lang in O._______ verblieben, ohne dass es zu weiteren Problemen mit der PYD gekommen wäre (vgl. N [...] A11 S. 10: "Nein, ich hatte in dieser Zeit keine Probleme. Mir selbst ist nichts passiert, aber viele Mitglieder des Kurdischen Nationalrats wurden verhaftet").

10.2.4 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer hypothetischen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft durch die PYD zugefügte erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen hätten.

10.3 Erst auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, der Name des Beschwerdeführers 6 - wie auch derjenige seines in der Schweiz asylberechtigten Bruders M._______ (N [...]) - sei auf dem Internetportal Zaman al Wasl registriert (vgl. Beschwerde E-1205/2020 S. 8 ff. und Beschwerdebeilagen).

10.3.1 Nach Kenntnis des Gerichts haben in der Vergangenheit verschiedene Medien - etwa Kurdwatch, Al Jazeera, der Norddeutschen Rundfunk oder die Internet-Plattform Zaman al Wasl - mutmassliche (geleakte) Suchlisten syrischer Behörden publiziert, die bis zu 1,5 Millionen Einträge enthalten sollen. Die Authentizität und Aktualität der Daten lässt sich nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal die betreffenden Medien nur sehr spärlich Informationen über ihre Quellen preisgeben. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schätzt die Daten von Zaman al Wasl als grundsätzlich zuverlässig ein (vgl. SFH, Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, 11. Juni 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/
mittlerer-osten-zentralasien/syrien/190611-syr-zaman.pdf, abgerufen am 12. März 2020).

10.3.2 In der Beschwerde wird erwähnt, dass bei den Eintragungen auf der Liste von Zaman al Wasl teilweise auch der die Fahndung bewirkte Geheimdienst sowie der Grund der Suche erwähnt seien (vgl. Beschwerde
E-1205/2020 S. 9). Dies ist jedenfalls auf dem den Beschwerdeführer 6 betreffenden Ausdruck nicht der Fall. Vielmehr ist als zuständige syrische Amtsstelle gemäss der eingereichten Übersetzung merkwürdigerweise "(...)ministerium" angegeben und unter der Rubrik Massnahme ist der Begriff "Ausreiseverbot" vermerkt.

10.3.3 Falls es sich beim eingereichten Beweismittel um ein echtes (und aktuelles) Dokument handeln sollte, wären die Hintergründe dieser Fahndung völlig unklar. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer nie angegeben hat, dass er einem Ausreiseverbot unterstanden habe. Zudem hat er zu Protokoll gegeben, er habe bei seinen beruflichen Kontakten mit syrischen Behörden nie Probleme gehabt, obschon er immer wieder nach seinen Kontakten befragt worden sei (vgl. N [...] A11 S. 10).

10.3.4 Bei dieser Aktenlage gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte für Annahme, der Beschwerdeführer 6 hätte bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante (insbesondere relevant motivierte) staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen.

10.4 Schliesslich ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden 5 und 6 gemäss ihren Angaben zwischen 2013 und 2015 mehrmals an Weiterbildungsveranstaltungen der (...)-Stiftung im (zirka 100 km von O._______ entfernten) türkischen P._______ teilnahmen. Beide gaben zwar übereinstimmend an, die Landesgrenze dabei "illegal" überschritten zu haben; die Beschwerdeführerin 5 präzisierte allerdings, die Stiftung habe die Reisen organisiert und sie hätten "jeweils die offizielle Grenze aber ohne Pässe" überquert (vgl. N [...] A11 und A12, je S. 5). Ausserdem reisten die Beschwerdeführenden 5 und 6 im April 2015 - im Zusammenhang mit einer Befragung wegen ihres Visumgesuchs auf der Schweizer Vertretung - nach Istanbul (vgl. a.a.O.). Nach allen diesen Auslandaufenthalten kehrten sie wieder nach Syrien zurück, was ebenfalls nicht darauf schliessen lässt, dass sie sich vor Verfolgung gefürchtet hätten.

10.5 In der Beschwerde wird vorgetragen, der Beschwerdeführer 6 habe in der Schweiz "an mehreren Demonstrationen teilgenommen und dabei
politische Reden gehalten" (vgl. Beschwerde E-1205/2020 S. 17 f. und
Beschwerdebeilagen).

10.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. zum Ganzen die Urteile BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6 und BVGer D-5887/2018 vom 22. Februar 2019 E. 6.7 f., je m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exil-politischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

10.5.2 Eine derartige Exponiertheit ist den mit der Beschwerde eingereichten Bildern und Facebook-Auszügen nicht zu entnehmen. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer 6 fest, er sei zwar noch Mitglied der ENKS, aber deren Sitzungen fänden hautsächlich in europäischen Nachbarstaaten der Schweiz statt, weshalb er daran nicht teilnehmen könne (vgl. Beschwerde E-1205/2020 S. 18).

10.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 5-9 verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat.

11.

11.1 Die Beschwerdeführerin des Verfahrens E-1240/2020 (N [...]) gab zur Begründung ihres Asylgesuchs zu Protokoll, sie habe wegen der Entwicklung in Syrien ihr Studium (...) nicht weiterführen können. An der Universität haben sie an kurzen friedlichen Kundgebungen teilgenommen, diese Aktivitäten jedoch beendet, als erste Demonstranten festgenommen worden seien. In O._______ habe sie für die (...)-Stiftung humanitäre Arbeit geleistet und sei von PYD-Angehörigen aufgefordert worden, diese Tätigkeit zu beenden. Nachdem ihr Bruder und dessen Frau (Beschwerdeführende 5 und 6) für zwei Tage von der PYD festgenommen worden seien, habe sie bei der (...)-Stiftung aufgehört und sich ab Januar 2016 für die Nichtregierungsorganisation (...) engagiert, welche sich für Mütter und ihre Säuglinge eingesetzt habe. Ab Frühling 2016 habe die PYD die Bevölkerung aufgerufen, sich ihr anzuschliessen; ab Juni 2016 sei es zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Sie sei auch genötigt worden, an Veranstaltungen der PYD teilzunehmen, an denen für einen Parteibeitritt respektive die Rekrutierung für die YPG geworben worden sei. Ende August 2016 habe sie Syrien wegen der absehbaren Zwangsrekrutierung zusammen mit den Beschwerdeführenden 5-9 illegal verlassen. Nach ihrer Ausreise hätten Angehörige des PYD-Geheimdiensts bei ihren Angehörigen nach ihr gefragt. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse sie mit staatlicher Verfolgung wegen der illegalen Ausreise und wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Kundgebungen) rechnen; ausserdem würde die PYD, respektive die YPG, sie wiederum zwangsweise zu rekrutieren versuchen.

11.2 Was die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vereitelung der Aus-
bildungspläne durch die Kriegssituation, der Behelligungen respektive einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die PYD/YPG und die in auch in dieser Beschwerde thematisierte Reflexverfolgung anbelangt (vgl. Beschwerde E-1240/2020 S. 3 ff.), kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. insbes. E. 8.2, 8.3, 9.4 und 10.3).

11.3 Aufgrund der Teilnahme an einigen kurzen - damals noch friedlichen - Demonstrationen während der Studienzeit hat die Beschwerdeführerin 10 weder jemals Nachteile erlitten noch hätte sie solchen in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten (vgl. auch oben E. 9.2). in den Jahren 2011 und 2012 anbelangt, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sie damals identifiziert und registriert worden wären.

11.4 Und schliesslich ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von eingereichten Beweismitteln zur Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz keine besondere Exponiertheit im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 10.5), aufgrund derer anzunehmen wäre, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden könnte.

11.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 10 verneint und ihr Asyl-gesuch abgewiesen hat.

12.

12.1 Die Beschwerdeführerin des Verfahrens E-1241/2020 (N [...]) erwähnte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Nachteile, die sich aus der Bürgerkriegssituation ergaben. So habe sie ihr Abitur nicht in einer Schule, sondern nur zu Hause erwerben und danach kein Universitätsstudium anfangen können. Im Jahr 2012 sei die Familie vor Kriegshandlungen von Q._______ in ein Dorf in der Nähe von O._______ geflohen. Durch die Belagerung der Türken und ihrer Verbündeten seien sie Ende Januar 2018 nach O._______ und Mitte März 2018 von dort nach R._______ vertrieben worden. Die PYD habe Kontakt mit ihren Eltern aufgenommen, um von der Familie einen Kämpfer zu rekrutieren; ihre Brüder seien aber bereits ausgereist gewesen, und sie selber sei wegen eines Rückenleidens nicht kampftauglich gewesen. Schliesslich habe sie Syrien am 28. November 2018 zusammen mit ihren Eltern (N [...]) illegal verlassen und sei über den Libanon mit einem humanitären Visum in die Schweiz gereist, auch weil die medizinische Behandlung am temporären Wohnort nicht gewährleistet gewesen sei.

12.2 Diese kriegsbedingten Erlebnisse und die in diesem Zusammenhang zugefügten Nachteile waren für die Beschwerdeführerin 11 zweifellos eine grosse Belastung. Wie oben dargelegt (vgl. E. 8.2), sind diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich jedoch nicht relevant. Das Gleiche gilt für die Behelligungen durch die PYD, die wegen ihrer Rückenbeschwerden davon absahen, sie zu rekrutieren (vgl. E. 9.4). Schliesslich kann auch mit Bezug auf die in ihrem Rechtsmittel thematisierte Reflexverfolgung (vgl. Beschwerde
E-1241/2020 S. 6 ff.) auf die vorstehenden Ausfügrungen verwiesen werden (vgl. E. 8.5).

12.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM auch zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 11 verneint und ihr Asyl-gesuch abgewiesen hat.

13.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

14.
Nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 29. Januar 2020 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

Die Beschwerden sind abzuweisen.

16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind ungeachtet der Frage der Mittellosigkeit abzuweisen, weil sich ihre Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG erwiesen haben. Die Kosten der vier vereinigten Verfahren sind unter Berücksichtigung der Verfahrensvereinigung auf insgesamt Fr. 1350.- festzulegen und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
und 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren E-1167/2020, E-1205/2020, E-1240/2020 und E-1241/2020 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.

4.
Verfahrenskosten von Fr. 1350.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1167/2020
Datum : 20. März 2020
Publiziert : 03. April 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
56 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 56 Entscheid - 1 Grösseren Flüchtlingsgruppen wird aufgrund eines Entscheides des Bundesrates Asyl gewährt. Bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das EJPD.
1    Grösseren Flüchtlingsgruppen wird aufgrund eines Entscheides des Bundesrates Asyl gewährt. Bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das EJPD.
2    Das SEM bestimmt, wer einer solchen Gruppe angehört.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
VwVG: 5  48  52  63  65
Stichwortregister
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syrien • bundesverwaltungsgericht • illegale ausreise • frage • asylrecht • geschwister • ausreise • heimatstaat • familie • stiftung • rechtsmittel • weiler • vorinstanz • tag • veranstalter • kenntnis • dauer • dienstverweigerung • vorläufige aufnahme • fahndung
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BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2013/11 • 2009/51
BVGer
D-3839/2013 • D-3914/2018 • D-4666/2019 • D-5329/2014 • D-5887/2018 • E-1167/2020 • E-1205/2020 • E-1240/2020 • E-1241/2020 • E-2461/2019 • E-2595/2015 • E-3366/2018 • E-3517/2019 • E-3692/2016 • E-3969/2017 • E-5262/2018 • E-5409/2016 • E-5587/2017
AS
AS 2016/3101