Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2826/2018

Urteil vom 20. Februar 2019

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,

Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,

Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,

Vorinstanz.

Gegenstand Radioempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
A._______ war seit dem 1. Oktober 2014 bei der Billag AG, die bis Ende 2018 im Auftrag des Bundes die Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhob, für den privaten Radioempfang angemeldet.

Am 18. Januar 2017 teilte er der Billag AG gemäss einer internen Notiz telefonisch mit, dass er Sozialhilfe beziehe und daher eine Rechnung der Billag AG betreffend Radioempfangsgebühren nicht bezahlen werde. Vonseiten der Billag AG wurde ihm gemäss der erwähnten Notiz mitgeteilt, der Bezug von Sozialhilfe stelle keinen Grund für die Befreiung von der Gebührenpflicht dar (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend E. 6.2).

B.
Nachdem A._______ trotz mehrmaliger Mahnung die Radioempfangsgebühren für die Abrechnungsperiode 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 nicht bezahlt hatte, leitete die Billag AG am 27. Juni 2017 die Betreibung über den Betrag von Fr. 165.- (zzgl. Fr. 35.- Mahn-/Betreibungsgebühren) ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X._______ in der entsprechenden Betreibung Nr. (...) erhob A._______ am 29. Juni 2017 Rechtsvorschlag.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs teilte A._______ der Billag AG telefonisch mit, er lebe seit 2016 in einer Wohngemeinschaft, weshalb er gedenke, sich von der Gebührenpflicht abzumelden. Die Billag AG machte ihn darauf aufmerksam, dass eine rückwirkende Abmeldung nicht möglich sei.

Auf Nachfrage der Billag AG teilte A._______ mit E-Mail vom 25. Dezember 2017 mit, er habe ab Oktober 2016 keinen Wohnsitz mehr gehabt und sei bis Juli 2017 obdachlos gewesen. Seither wohne er in Untermiete.

C.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 meldete die Billag AG A._______ auf den 31. Dezember 2017 vom privaten Radioempfang ab. Sie beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Sodann bezifferte sie die von A._______ zu bezahlenden Radioempfangsgebühren aus der Betreibung Nr. (...) auf Fr. 200.- (Fr. 165.- Gebühren für die Abrechnungsperiode Mai 2016 bis April 2017 sowie Fr. 15.- Mahn- und Fr. 20.- Betreibungsgebühren) sowie für den Zeitraum Mai bis Dezember 2017 auf Fr. 110.-.

D.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 beschwerte sich A._______ bei der Billag AG, die das Schreiben an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM weiterleitete. Auf dessen Nachfrage erklärte A._______ am 5. Februar 2018, seine Eingabe vom 8. Januar 2018 sei als Beschwerde zu verstehen.

Soweit das BAKOM auf die Beschwerde eintrat, hiess es diese mit Verfügung vom 25. April 2018 gut mit Bezug auf die Mahngebühren von Fr. 15.- und insofern als es feststellte, A._______ unterliege lediglich bis am 31. Oktober 2017 der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

E.
Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und seine Befreiung von der Gebührenpflicht für den Empfang von Radioprogrammen (auch) für den Zeitraum 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2017 bzw. seine Abmeldung von der Gebührenpflicht per Ende April 2016.

Er fordert überdies einen "runden Tisch mit allen Streitparteien" und die Edition der sich bei der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) befindlichen Audiodateien der Telefongespräche zwischen dieser und ihm als Beweismittel.

F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Entscheid.

Die Erstinstanz verzichtet mit Stellungnahme vom 30. Mai 2018 ausdrücklich auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie merkt sodann an, sie habe das Abmeldedatum des Beschwerdeführers in ihrer Datenbank auf den 31. Oktober 2017 korrigiert und ihm eine neue Gebührenrechnung zugestellt, welche die alte ersetze.

G.
Anfang Oktober 2018 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert eine "Meldebestätigung für Hauptwohnsitz" der Einwohnerkontrolle der Stadt X._______ vom 3. Oktober 2018 und eine Bestätigung des Sozialdienstes der Stadt X._______ vom 3. Oktober 2018 zu den Akten. Erstere enthält die Bemerkung: "War von Oktober 2016 bis und mit Juni 2017 als obdachlos gemeldet". In Letzterer wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juli 2018 rückwirkend per 1. November 2016 Anspruch auf eine IV-Rente habe, und ihm rückwirkend zur IV-Rente Zusatzleistungen zur IV-Rente ausgerichtet würden.

Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 dazu Stellung und führt an, der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente mit Zusatzleistungen könne im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens habe lediglich die Abmeldung des privaten Radioempfangs und die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) gebildet, nicht jedoch eine allfällige Gebührenbefreiung.

Die Erstinstanz reicht am 24. Oktober 2018 eine weitere Stellungnahme ein. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe am 8. Januar 2018 erstmals ein Gesuch um Gebührenbefreiung gestellt, worauf sie ihn aufgefordert habe, eine Bestätigung seiner Ausgleichskasse über den Bezug von Ergänzungsleistungen einzureichen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer erst im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens nachgekommen sei. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:
a  Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte;
b  Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben;
c  Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen;
d  Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4;
e  Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle.
2    Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR76) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.
3    Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.
4    Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63.
5    Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in der Fassung vom 1. Januar 2015 (AS 2014 3850) erfülle, habe sie ihn mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 unter Berücksichtigung von Art. 64 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:
a  Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte;
b  Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben;
c  Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen;
d  Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4;
e  Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle.
2    Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR76) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.
3    Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.
4    Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63.
5    Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.
RTVV in der Fassung vom 1. April 2007 (aRTVV, AS 2007 787 ff.) rückwirkend ab dem 1. Februar 2018 von den Radio- und Fernsehgebühren befreit. Die entsprechende Verfügung reicht die Erstinstanz als Beilage ein.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG stellt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Da er von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde und keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem seine Gebührenpflicht bis 31. Oktober 2017 bestätigt wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Abmeldung des Beschwerdeführers, nicht jedoch dessen Befreiung von der Gebührenpflicht. Darüber hat die Erstinstanz erst mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 entschieden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 1.3.1 m.w.H.).

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; zum Erfordernis eines Beschwerdeantrags vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2705/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1.3 m.w.H.) ist demnach - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten.

2.
Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen, soweit sie sich nicht - wie mit Bezug auf das Telefongespräch vom 18. Januar 2017 (vgl. nachfolgend E. 6.2) - als gegenstandslos erweisen. Bezüglich der Audiodateien hat die Erstinstanz nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass solche nicht existieren (vgl. zum Nachweis von negativen Tatsachen im Übrigen statt vieler Urteil des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 7.4 a.E. m.w.H.). Inwiefern ein "runder Tisch mit allen Streitparteien" erforderlich bzw. zweckmässig sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich; ein entsprechender Anspruch besteht jedenfalls nicht.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

4.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen (vgl. Art. 2 Bst. p
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind;
b  Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms;
c  redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist;
cbis  redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
d  Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt;
e  schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme;
f  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6);
g  Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung;
h  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG);
i  gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist;
j  Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten;
k  Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird;
l  Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert;
m  Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert;
n  Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht;
o  Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern;
p  Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1.
RTVG). Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Bis zum Zeitpunkt, seit dem die neue Abgabe erhoben wird (seit 1. Januar 2019; vgl. Art. 86 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
RTVV), blieben indes die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Art. 109b Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
1    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
2    Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006128 über Radio und Fernsehen).
3    Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
4    Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
5    Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
und 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
1    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
2    Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006128 über Radio und Fernsehen).
3    Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
4    Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
5    Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
RTVG) und war auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle - die Erstinstanz - für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
RTVV). Es ist daher vorliegend auf die bis am 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-3485/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4 und A-2705/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3).

5.
Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
Satz 1 RTVG in der Fassung vom 1. April 2007 [aRTVG, AS 2007 737 ff.]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (Art. 68 Abs. 4 aRTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 aRTVV).

Aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Abmeldung von der Gebührenpflicht grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen kann und ein entsprechendes Gesuch von der gebührenpflichtigen Person schriftlich eingereicht werden muss. Da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massenverwaltung handelt, gilt gemäss konstanter Rechtsprechung eine strenge Handhabung der Melde- und Mitwirkungspflicht der betroffenen Person (Urteile des BVGer A-4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.2.1 f. und A-6429/2011 vom 30. Juli 2012 E. 6.1 ff., je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_755/2012 vom 13. August 2012 E. 2.3).

Der Beschwerdeführer hat sich mit E-Mail vom 30. Oktober 2017 erstmals schriftlich an die Erstinstanz gewandt, weshalb die Vorinstanz die Abmeldung von der Gebührenpflicht grundsätzlich zu Recht erst per Ende Oktober 2017 bejahte. Dabei kann offenbleiben, ob ein E-Mail das Schriftlichkeitserfordernis im Sinne von Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 aRTVV erfüllt (implizit bejaht in Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 Bst. B und E. 5.1.3).

6.
Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Betreffend die Gebührenpflicht ist die Mitwirkungspflicht wie erwähnt überdies spezialgesetzlich in Art. 68 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 68 Sport - 1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
1    Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
2    Er betreibt eine Sportschule.
3    Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.
aRTVG und Art. 60 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
aRTVV vorgesehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung [BV, SR 101]) verlangt indes von den Behörden (wie auch von den Privaten) - und als solche gilt im vorliegenden Zusammenhang auch die Erstinstanz (Art. 69 Abs. 1 aRTVG; vgl. ferner Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV und Urteil des BGer 2C_936/2013 vom 31. Januar 2014 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 140 II 80) - ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es trifft sie in diesem Rahmen eine Beratungs- und Aufklärungspflicht. Sie hat etwa die Verfahrensbeteiligten darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen und welche Tatsachen sie zu beweisen bzw. welche Beweismittel sie beizubringen haben, soweit dies Ersteren nicht bereits bekannt ist (Urteile des BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.2 und 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-4263/2017 vom 27. August 2018 E. 2.2.1 und A-4716/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1; je m.w.H.). Das Ausmass dieser Aufklärungspflicht hat sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu richten, namentlich an der betroffenen Person zu orientieren.

Trifft die Behörde eine Informations- und Aufklärungspflicht, schafft sie durch das Unterlassen der notwendigen Hinweise oder Beratung eine Vertrauensgrundlage im Sinne des Vertrauensschutzes (Urteil des BGer 8C_369/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.2 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 671; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 17; zu den weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 f. m.w.H.).

6.1 Der Beschwerdeführer machte bereits bei den Vorinstanzen wiederholt geltend, er habe der Erstinstanz schon im November 2016 telefonisch mitgeteilt, dass er keinen Wohnsitz mehr habe und somit auch keine Empfangsgebühren bezahlen müsse. Ob dem tatsächlich so war, kann offenbleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (zur objektiven Beweislast betreffend die rechtzeitige Abmeldung vgl. im Übrigen etwa Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.2). Eine rechtsgültige Abmeldung von der Gebührenpflicht wäre damit jedenfalls nicht erfolgt, da diese schriftlich vorzunehmen ist (vgl. vorstehend E. 5).

6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich am 18. Januar 2017 telefonisch bei der Erstinstanz meldete (Verfügung der Erstinstanz vom 4. Januar 2018, Sachverhalt S. 1; angefochtene Verfügung, Sachverhalt Bst. C und E. 2.2 Ziff. 3 mit Verweis auf die Stellungnahme der Erstinstanz [im vorinstanzlichen Verfahren] vom 9. März 2018). Dem entsprechenden Eintrag in der Datenbank Frontend lässt sich entnehmen: "Le fait d'être à l'aide social[e] ne permet pas dêtre exonéré. Le client ne veut pas payer 102202037630. J'avertis qu'il y a des risques de poursuite" (Beilage 35 zur Vernehmlassung der Erstinstanz vom 30. Mai 2018). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er anlässlich des Telefongesprächs vom 18. Januar 2017 darüber hinaus - wie bereits im November 2016 - auch seinen fehlenden Wohnsitz thematisiert habe (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 28. März 2018 im vorinstanzlichen Verfahren, Beilage zu Beilage 22 zur Vernehmlassung der Erstinstanz vom 30. Mai 2018, S. 1). Dies geht aus der Telefonnotiz der Erstinstanz zwar nicht hervor, wird von ihr aber nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer einen solchen Hinweis vorbrachte, erscheint auch plausibel vor dem Hintergrund, dass die Erstinstanz einräumt, sie habe das E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2017 - mit dem er mitgeteilt habe, er habe bereits im November 2016 telefonisch darüber informiert, dass er seit Oktober 2016 keinen Wohnsitz mehr habe - nicht ernst genommen (Verfügung vom 4. Januar 2018, Sachverhalt S. 2 oben). Im Übrigen war der Beschwerdeführer von Oktober 2016 bis Juni 2017 tatsächlich obdachlos gemeldet (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. G). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Erstinstanz (spätestens) am 18. Januar 2017 auf seinen fehlenden Wohnsitz hinwies.

6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich offenkundig um einen rechtsunkundigen Laien, was auch der Erstinstanz bewusst sein musste. Sie wäre daher anlässlich bzw. im Nachgang zum Telefongespräch vom 18. Januar 2017 verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über die Gebührenpflicht bei fehlendem festem Wohnsitz zu orientieren oder selbst weitergehende Abklärungen zu treffen. Namentlich wäre er zumindest darauf hinzuweisen gewesen, dass eine Abmeldung nur schriftlich erfolgen kann und die Gebührenpflicht im Übrigen nicht an einen festen Wohnsitz anknüpft, sondern an die Verfügbarkeit eines zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigneten Geräts. Ob der Beschwerdeführer damals trotz seiner Obdachlosigkeit über ein solches Empfangsgerät verfügte, ist unklar. Jedenfalls wird es von den Vorinstanzen nicht behauptet und ist davon auch nicht ohne Weiteres auszugehen. Dass die Erstinstanz dies trotz Untersuchungsgrundsatz nicht näher abgeklärt hat, darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere kann ihm keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, nachdem die Vorinstanz ihre Informations- und Aufklärungspflicht vernachlässigt hat. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer damals kein Empfangsgerät besass, zumal die objektive Beweislast dafür bei der Erstinstanz liegt (vgl. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] und dazu statt vieler Urteil des BGer 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2 a.E. und Urteil des BVGer A-169/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2).

6.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2016 nicht mehr der Empfangsgebührenpflicht unterstand und spätestens im Januar 2017 die Erstinstanz über diesen Umstand in Kenntnis setzte. Da die Erstinstanz in diesem Zusammenhang ihre Informations- und Aufklärungspflicht verletzte, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er sich bloss mündlich von der Gebührenpflicht abmeldete und dadurch das Schriftformerfordernis nicht einhielt. Weil keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, namentlich der Beschwerdeführer sich bei korrekter Aufklärung durch die Erstinstanz mutmasslich schriftlich von der Gebührenpflicht abgemeldet hätte, ist von der rechtmässigen Abmeldung des Beschwerdeführers von der Gebührenpflicht am 18. Januar 2017 per Ende Januar 2017 auszugehen (vgl. zu den Rechtsfolgen des Vertrauensschutzes statt vieler Urteil des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.1 m.w.H.).

7.
Die Radioempfangsgebühren für den einjährigen Zeitraum Mai 2016 bis April 2017 betragen Fr. 165.-, mithin Fr. 13.75 pro Monat (vgl. streitgegenständliche Gebührenrechnung und Art. 59 Abs. 1 Bst. a aRTVV). Die Gebühren für die genannte Abrechnungsperiode bis zur Abmeldung des Beschwerdeführers von der Gebührenpflicht (Mai 2016 bis Januar 2017) belaufen sich somit auf Fr. 123.75 (9 x Fr. 13.75). Betreffend die Betreibungsgebühren von Fr. 20.- rechtfertigt sich eine anteilmässig Berücksichtigung, also von drei Vierteln bzw. Fr. 15.-, zumal der Beschwerdeführer gegen die Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes X._______ an sich und die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Vorinstanz keine Einwände erhebt.

8.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im Umfang von Fr. 138.75 ist die angefochtene Verfügung dagegen zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

9.
Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer sind umständehalber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Erst- und Vorinstanz haben von vornherein keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Eine Parteientschädigung ist weder der Erst- und der Vorinstanz noch dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Januar 2017 der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang unterlag.

Der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes X._______ erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 138.75 (Fr. 123.75 Radioempfangsgebühren und Fr. 15.- Betreibungsgebühren) beseitigt.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2826/2018
Date : 20. Februar 2019
Published : 28. Februar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Radio und Fernsehen
Subject : Radioempfangsgebühren


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BGG: 42  82
BV: 5  35  60  68
RTVG: 2  68  109b
RTVV: 64  86
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6  7
VwVG: 5  12  13  48  49  50  52  61  62  63
ZGB: 8
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