Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6429/2011
Urteil vom 30. Juli 2012
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-6429/2011
Sachverhalt:
A.
A.a
A._______ war bis am 31. Dezember 1995 beim damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) angestellt. Aufgrund der seit Februar 1995 bestehenden schweren gesundheitlichen Probleme meldete er sich per 1. Februar 1998 bei der Invalidenversicherung (IV) an. Da sich das Abklärungsverfahren erheblich in die Länge zog, fand dieses seinen Angaben zufolge erst mit Verfügung vom 3. Februar 2010 seinen rechtskräftigen Abschluss. Darin wurde A._______ offenbar ab dem 20. Februar 1996 eine vollständige und ab dem 1. September 2002 eine (abgestufte) teilweise Invalidität bescheinigt. Noch ausstehend (Stand: 18. Januar 2012) sind der Entscheid der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) über die Ausrichtung einer allfälligen Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge sowie der Entscheid über ein beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorsorglich eingereichtes Schadenersatzbegehren. A.b
Am 4. März 2009 leitete die Billag AG gegen A._______ die Betreibung wegen Nichtbezahlens ausstehender Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 1. April bis 31. Dezember 2008 ein (Betreibung Nr. 20900579 des Betreibungs- und Konkursamtes B._______). In der Folge reichte A._______ am 26. März 2009 bei der Billag AG ein Gesuch um Gebührenbefreiung ein, auf welches diese mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 aufgrund ausstehender Unterlagen jedoch nicht eintrat. A.c
Am 3. Dezember 2009 leitete die Billag AG gegen A._______ die Betreibung wegen Nichtbezahlens ausstehender Empfangsgebühren vom 1. Januar bis 30. September 2009 ein (Betreibung Nr. 20903599). Dagegen erhob A._______ Rechtsvorschlag, welcher von der Billag AG mit Verfügung vom 8. April 2010 beseitigt wurde.
A.d
Am 30. August 2010 gelangte A._______ an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und ersuchte dieses, ihn rückwirkend ab dem 1. Februar 1998 von der Bezahlung von Empfangsgebühren zu befreien, die Billag AG anzuweisen, ihm die zu viel geleisteten Gebühren zurückSeite 2
A-6429/2011
zuerstatten, sowie sämtliche Betreibungen und Pfändungen löschen zu lassen. Diese Eingabe wurde vom BAKOM als Verwaltungsbeschwerde entgegengenommen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 reichte A._______ dem BAKOM eine Bestätigung der Ausgleichskasse des Kantons C._______ vom 8. Juni 2011 ein, wonach er zur Zeit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehe, und erneuerte sein Gesuch um Gebührenbefreiung. A.e
Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 zog die Billag AG ihre Verfügung vom 23. Dezember 2009 teilweise in Wiedererwägung, befreite A._______ ab dem 1. April 2009 von der Gebührenpflicht und annullierte sämtliche Ausstände ab dem 31. März 2009. Dagegen erhob A._______ am 6. August 2011 unter Bezugnahme auf seine Beschwerde vom 30. August 2010 erneut Beschwerde beim BAKOM und beantragte sinngemäss, ihn analog der Regelung der Ausgleichskasse des Kantons C._______ rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 von der Gebührenpflicht zu befreien, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20903599 wiederherzustellen und das Verwertungsbegehren der Billag AG vom 8. Juni 2011 einstweilen sistieren zu lassen. B.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 vereinigte das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) die beiden bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren, trat auf die Beschwerde vom 30. August 2010 nicht ein, wies die Beschwerde vom 6. August 2011 ab und ordnete die Einzahlung noch ausstehender Beträge an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, A._______ habe es unterlassen, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20900579 zu erheben, so dass es an einer anfechtbaren Verfügung der Billag AG fehle, und seine gegen die Verfügung vom 8. April 2010 erhobene Beschwerde vom 30. August 2010 sei verspätet eingereicht worden. Da die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats ende, in welchem das Gesuch um Gebührenbefreiung bei der Billag AG eingereicht worden sei, habe diese ihm mit Recht erst ab dem 1. April 2009 die Gebühren erlassen. C.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 9. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die entsprechenden Bundesstellen seien anzuweisen, ihm unverzüglich eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab Februar 1996 auszurichten; falls der Rentenanspruch in der Zwischenzeit verjährt sein Seite 3
A-6429/2011
und die Bundesstellen untereinander Schadenersatzforderungen stellen sollte(n), seien diese Forderungen unabhängig von einer Rentenzahlung zu bereinigen und zu erfüllen (Rechtsbegehren 1). Zudem sei er ab Februar 1999 von den Empfangsgebühren zu befreien. Für den Fall, dass er nach der Zahlung der PUBLICA rückblickend zeitweise nicht berechtigt gewesen sei, Ergänzungsleistungen zu beziehen, könnten die Empfangsgebühren von ihm rückgefordert werden (Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei die Beschwerde gegen die PUBLICA und das BAFU bzw. das UVEK separat zu behandeln, falls die beiden Beschwerdeverfahren nicht vereinigt werden könnten.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die PUBLICA und das Generalsekretariat UVEK (GS UVEK) trügen momentan auf seinem Rücken einen Konflikt aus, welche Stelle für die Ausrichtung seiner Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zuständig sei. Er wisse erst seit dem rechtskräftigen Abschluss seines IV-Verfahrens, d.h. seit dem 10. März 2010, dass er mit seiner Viertelsrente mit Sicherheit ab dem Jahre 2006 Ergänzungsleistungen beziehen müsse. Er habe vorher gar kein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen können, da damals noch nicht feststand, ob er überhaupt jemals Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Obwohl er den Sozialdienst D._______ darauf aufmerksam gemacht habe, dass er ohne rechtskräftige Verfügung der IV keine Ergänzungsleistungen erhalte, habe diese ihn im Jahr 2009 bei der Ausgleichskasse des Kantons C._______ angemeldet. Aufgrund dieser (unzeitigen) Anmeldung habe er anschliessend ein Gesuch um Gebührenbefreiung bei der Billag AG gestellt. Als Anmeldedatum für dieses Gesuch sei das Anmeldedatum bei der Ausgleichskasse bzw. bei der IV massgebend. D.
Mit ergänzender Eingabe vom 25. November 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wegen Unverhältnismässigkeit. Sein erstes Gesuch um Gebührenbefreiung sei zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, in welchem weder ein rechtskräftiger Entscheid der IV, geschweige denn der Ausgleichskasse hinsichtlich der Ergänzungsleistungen vorgelegen habe. Die Billag AG sei daher zu Recht darauf nicht eingetreten. Dennoch habe das Gesuch bereits den Antrag auf eine rückwirkende Gebührenbefreiung enthalten. Die Vorinstanz sei nie auf seine Aufsichtsbeschwerde gegen die von der Billag AG eingeleitete Verwertung seines Liegenschaftsanteils eingetreten.
Seite 4
A-6429/2011
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerde vom 30. August 2010 sei lediglich darauf zu überprüfen, ob sie (die Vorinstanz) darauf zu Recht nicht eingetreten sei, und auch ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens (gewesen). G.
Die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2011, mangels anfechtbarer Verfügung sei auf das Rechtsbegehren 1 nicht einzutreten und das Rechtsbegehren 2 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie weise auf der Rückseite sämtlicher Rechnungen darauf hin, dass ein schriftliches Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht am besten bereits dann einzureichen sei, wenn bei der Ausgleichskasse ein Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gestellt werde. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Anmeldung im März 2003 bis ins 1. Quartal 2008 seine Rechnungen korrekt und fristgemäss beglichen. Es sei daher davon auszugehen, dass er Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen erhalten habe. Eine rückwirkende Befreiung über das Datum der Gesuchseinreichung hinaus würde Art. 64
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) zuwiderlaufen und dem Beschwerdeführer einen unrechtmässigen, dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Vorteil verschaffen. H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 18. Januar 2012 beantragt der Beschwerdeführer, er sei für die von der Ausgleichskasse des Kantons C._______ bestätigte Dauer ab dem 1. Januar 1999 und bis auf weiteres von der Gebührenpflicht zu befreien. Sollte aus formellen Gründen die Beschwerde gegen die PUBLICA und das GS UVEK nicht möglich sein, seien ihm die zuständigen Aufsichtsbehörden zu nennen. Es sei für ihn vollkommen unverständlich, dass die Erst- und die Vorinstanz gestützt auf Art. 64 Abs. 3
RTVV eine blosse "kann"-Formulierung die Anmeldung als Beginn der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen interpretierten. InSeite 5
A-6429/2011
dem sie ihn nur für einen kleinen Teil des von ihm beantragten Zeitraums von der Gebührenpflicht befreien wollten, verstiessen sie gegen Art. 64
RTVV und das Rechtsgleichheitsgebot, dürfe ihm doch durch das überlange IV-Verfahren kein Rechtsnachteil erwachsen. I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird sofern entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 37
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Gemäss Art. 31
VGG beurteilt es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt und eine der in Art. 33
VGG aufgelisteten Vorinstanzen entschieden hat. Die dergestalt umschriebene Verfügung bestimmt den auf dem Beschwerdeweg weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Demzufolge müssen sich die Beschwerdebegehren zumindest auf einzelne der durch die Verfügung tatsächlich geregelten Rechtsverhältnisse beziehen; der Streitgegenstand darf also nicht über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.1 sowie A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7).
1.2 Das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG, welche mit Verfügung vom 30. September 2011 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. August 2010 nicht eingetreten ist und seine Beschwerde vom 6. August 2011 abgewiesen hat. Bei diesem Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG, die keine der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen betrifft. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 9. November 2011 jedoch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht ausdrücklich anficht, sondern zumindest implizit über seinen Antrag auf Gebührenbefreiung ab Februar 1999 (vgl. Rechtsbegehren 2) die Abweisung seiner Beschwerde vom Seite 6
A-6429/2011
6. August 2011 gegen die Wiedererwägungsverfügung der Erstinstanz vom 7. Juli 2011 durch die Vorinstanz rügt ist der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage des Zeitpunkts des Beginns der Befreiung von der Gebührenpflicht zu beschränken. Was den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab Februar 1996 (vgl. Rechtsbegehren 1) anbelangt, geht der Beschwerdeführer über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus, hat er doch ein solches Begehren im Verfahren vor der (ebenfalls unzuständigen) Vorinstanz nicht gestellt. Auf diese unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes ist demnach nicht einzutreten. 1.3 Erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht als unzuständig, so überweist es die Angelegenheit im Regelfall formlos an die zuständige Behörde (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1
VwVG). Ein solches Vorgehen scheidet aus, wenn eine Partei wie im vorliegenden Fall mehrere Begehren stellt, von denen nur (aber immerhin) ein Teil den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts beschlägt. In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die in seine Kompetenz fallenden Punkte zu behandeln und die Sache anschliessend grundsätzlich von Amtes wegen weiterzuleiten, sofern nach dem gefällten Beschwerdeentscheid noch Aspekte offen sind, welche eine andere Behörde zu beurteilen hat (THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 8 N. 13). Diese Überweisungspflicht gilt allerdings nicht schrankenlos. Davon ausgenommen sind insbesondere Eingaben, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zum vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren stehen (MICHEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 N. 6; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.1).
Das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab Februar 1996 (Rechtsbegehren 1) steht abgesehen vom Umstand, dass sowohl das BAKOM wie auch das GS UVEK organisatorisch dem UVEK angehören in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es ist daher von einer Weiterleitung an die zuständige Behörde abzusehen. Immerhin wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass für eine allfällige Aufsichtsbeschwerde gegen die PUBLICA neu die Bernische
Seite 7
A-6429/2011
BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) und gegen das GS UVEK der Bundesrat zuständig sein dürfte. 1.4 Zu prüfen ist noch, ob die Vorinstanz die (verspätet eingereichte) Beschwerde vom 30. August 2010 bzw. die Verwaltungsbeschwerde vom 6. August 2011 (auch) als Aufsichtsbeschwerden im Sinne von Art. 71
VwVG hätte entgegennehmen müssen. Dies ist zu verneinen: Mit seiner Eingabe vom 30. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer in erster Linie (erneut) um rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht, eine Frage, welche die Vorinstanz im mit Verwaltungsbeschwerde vom 6. August 2011 angehobenen (ordentlichen) Verfahren zu beurteilen hatte (zur Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 71 Rz. 21 f.). Um gegen die in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 6. August 2011 angesprochene drohende Verwertung seines Liegenschaftsanteils während laufendem Beschwerdeverfahren anzugehen, hätte der Beschwerdeführer zudem wohl eine betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gegen die in diesem Zusammenhang ergehenden Verfügungen des Betreibungsamtes bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einreichen müssen. Da jedoch die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2011 zugesichert hat, sie werde seine Liegenschaft nicht versteigern lassen, hat sich eine solche in der Zwischenzeit ohnehin erübrigt. 1.5 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat der angefochtenen, ihn belastenden Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2011 hat der Beschwerdeführer ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.6 Auf die im Übrigen form- und entgegen der Auffassung der Erstinstanz auch fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist demnach (vorbehältlich den Ausführungen in E. 1.2 hiervor) einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Seite 8
A-6429/2011
Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radiound Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt teilweise noch unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen) ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 das neue Recht anwendbar (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.202 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3, A-3292/2010 vom 20. August 2010 E. 4 sowie A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2).
4.
Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1
und Abs. 3 RTVG; Art. 55 Abs. 1 aRTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aRTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt (Art. 68 Abs. 4
RTVG; Art. 44 Abs. 2 aRTVV) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5
RTVG) bzw. am letzten Tag des Monats, in dem die Einstellung des Betriebs mitgeteilt wird (Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3
RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1
RTVV; Art. 41 Abs. 2 aRTVV [in der Fassung, welche am 1. August 2001 in Kraft getreten ist; AS 2001 1680]; zur strengen Handhabung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 3, A-6526/2010 vom Seite 9
A-6429/2011
8. Februar 2011 E. 4, A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.2, A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.3 sowie A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2.3).
5.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang bzw. seit dem 15. März 2003 für den privaten Fernsehempfang angemeldet (vgl. Stellungnahme der Erstinstanz vom 27. September 2010) und aufgrund seines Gesuches vom 26. März 2009 seit dem 1. April 2009 von der Gebührenpflicht befreit (vgl. Verfügung der Erstinstanz vom 7. Juli 2011). Unklar ist, ob ihm von der Ausgleichskasse des Kantons C._______ rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 (vgl. Verfügung der Erstinstanz vom 7. Juli 2011) oder wie der Beschwerdeführer geltend macht bereits ab dem 1. Januar bzw. 1. Februar 1999 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zugesprochen worden sind (vgl. immerhin den handschriftlichen Vermerk auf dem Bestätigungsschreiben der Ausgleichskasse des Kantons C._______ vom 8. Juni 2011; zur gesetzlich vorgesehenen Nachzahlung von Ergänzungsleistungen siehe Art. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 6 ff.), kann dies jedoch für die Beantwortung der hier strittigen Frage, ob auch eine rückwirkende Befreiung von der Bezahlung von Empfangsgebühren möglich ist, offenbleiben. 6.
Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefreiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht (und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Voraussetzungen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretungen und deren Personal (Art. 68 Abs. 6
RTVG i.V.m. Art. 63
RTVV; Art. 43 aRTVV [in den Fassungen, welche am 1. August 1999 bzw. am 1. August 2001 in Kraft getreten sind; AS 1999 1845 und AS 2001 1680] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 aRTVV), wobei die Befreiungsgründe abschliessend aufgelistet sind (ROLF H. W EBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, zu Art. 68 Rz. 12). Auf schriftliches Gesuch hin befreit die GebührenerheSeite 10
A-6429/2011
bungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebühren- (nicht aber von der Melde-) Pflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem ELG erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen; wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 68 Abs. 6
RTVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
und Abs. 2 RTVV; Art. 45 Abs. 2-4 aRTVV [in den Fassungen, welche am 1. August 2001 in Kraft getreten sind; AS 2001 1680]). Art. 64 Abs. 3
RTVV sieht zudem nun ausdrücklich vor, dass wer das Gesuch um Ergänzungsleistung bei der zuständigen Behörde einreicht gleichzeitig bei der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen kann; die Gebührenerhebungsstelle sistiert anschliessend das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistung vorliegt.
6.1 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben wiederholt festgehalten, dass der Wortlaut von Art. 64 Abs. 2
RTVV bzw. von Art. 45 Abs. 3 aRTVV eindeutig, mithin eine Beendigung der Gebührenpflicht zeitlich erst nach Eingang der Meldung bei der Erstinstanz möglich und eine rückwirkende Gebührenbefreiung unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen gesetzlich ausgeschlossen ist (Urteile des Bundesgerichtes 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005 E. 2.3 sowie 2A.644/2005 vom 12. Dezember 2005 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-1021/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.2, A-6526/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1, A-3468/2010 vom 30. Juli 2010 E. 4.2 sowie A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 8.1). Diese Auffassung ergibt sich auch bereits aus der strengen Handhabung der Melde- und Mitwirkungspflicht (vgl. E. 4 hiervor sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 4.5 sowie A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 4.2). 6.2 Hängt das Erbringen einer Leistung von der Einreichung eines Gesuches ab, ist es keineswegs unüblich, den Anspruch auf die Leistung erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. mit Wirkung ab diesem entstehen zu lassen. So ist es etwa verfassungsmässig nicht geboten, einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu entsprechen und auch wer Sozialhilfe beantragt, wird Leistungen des Gemeinwesens in der Regel nicht rückwirkend für bereits entstandene Kosten beanspruchen können. In solchen Fällen ist es jeweils von der Wahl des Einzelnen abhängig, ab wann er in den Genuss einer Leistung kommt, selbst mit der Folge, dass eine Leistung, auf welche Anspruch bestehen würde, nicht ausgerichtet wird. Die vom Bundesrat in Art. 64 Abs. 2
RTVV bzw. in Seite 11
A-6429/2011
Art. 45 Abs. 3 aRTVV gewählte Lösung ist daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. eingehend: Urteil des Bundesgerichtes 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005 E. 2.4; siehe auch Urteil des Bundesgerichtes 2C_501/2009 vom 2. November 2009 E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als mit der nachfolgend aufgezeigten Ausgestaltung des Gesuchsverfahrens (vgl. E. 6.3) auch eine allfällige rechtsungleiche Behandlung von Gesuchstellern, deren Verfahren betreffend IV-Renten bzw. Ergänzungsleistungen längere Zeit in Anspruch nimmt, ausgeschlossen werden kann. 6.3 Die Erstinstanz weist auf der Rückseite ihrer Gebührenrechnungen entsprechend der Bestimmung von Art. 64 Abs. 3
RTVV darauf hin, dass der Gesuchsteller sein schriftliches Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht am besten bereits dann einreiche, wenn er bei der Ausgleichskasse den Antrag auf Ergänzungsleistungen stelle. Der Beschwerdeführer hätte somit ohne Weiteres (vor rechtskräftigem Abschluss des IV-Verfahrens) mit einem (allenfalls bloss vorsorglich gestellten) Antrag auf Ergänzungsleistung zugleich bei der Erstinstanz ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen können, um seiner Ansprüche ihr gegenüber nicht teilweise verlustig zu gehen (was er am 26. März 2009, d.h. fünf Tage vor seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen und rund zehn Monate vor dem rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens, denn auch getan hat). Selbst der von der Erstinstanz früher auf dem Rechnungsformular verwendete Text ("Dem Gesuch ist ein rechtskräftiger Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beizulegen") hätte den Beschwerdeführer nicht ernsthaft davon abhalten können, zu einem früheren Zeitpunkt ein Gesuch zu stellen; zumindest wäre es für ihn zumutbar gewesen, bei der Erstinstanz konkretere Auskünfte über die Befreiungsmöglichkeiten einzuholen. Ob die in Art. 64 Abs. 3
RTVV nun eigens beschriebene Vorgehensweise (Sistierung des vorzeitig eingereichten Gesuches bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über das Gesuch um Ergänzungsleistung) von der Erstinstanz bereits zuvor tatsächlich praktiziert wurde, braucht allerdings im vorliegenden Zusammenhang nicht geprüft zu werden, hat doch der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer vorgezogenen Gesuchseinreichung erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts Gebrauch gemacht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005 E. 2.5). 6.4 Zwar erscheint fraglich, ob die Erstinstanz angesichts der Bestimmung von Art. 64 Abs. 3
RTVV mit ihrem Schreiben vom 7. April 2009 vom Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine Kopie Seite 12
A-6429/2011
der (rechtskräftigen) Verfügung der Ausgleichskasse über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte einverlangen und nach unbenütztem Ablauf der angesetzten Frist mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 auf sein Gesuch um Gebührenbefreiung vom 26. März 2009 nicht hätte eintreten dürfen. Da sie jedoch mit Verfügung vom 7. Juli 2011 ihre Verfügung vom 23. Dezember 2009 teilweise in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2009, d.h. ab dem auf die Gesuchseinreichung folgenden Monat, die Empfangsgebühren erlassen hat, ist ihm daraus kein Rechtsnachteil erwachsen.
7.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz daher den Entscheid der Erstinstanz, den Beschwerdeführer erst ab dem 1. April 2009 von der Gebührenpflicht zu befreien, zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aufgrund seiner Mittellosigkeit werden ihm diese jedoch erlassen (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. 8.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7
VGKE e contrario).
Seite 13
A-6429/2011
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000303144/1000323000/bnd; Einschreiben) das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz
Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 14
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6429/2011
Urteil vom 30. Juli 2012
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-6429/2011
Sachverhalt:
A.
A.a
A._______ war bis am 31. Dezember 1995 beim damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) angestellt. Aufgrund der seit Februar 1995 bestehenden schweren gesundheitlichen Probleme meldete er sich per 1. Februar 1998 bei der Invalidenversicherung (IV) an. Da sich das Abklärungsverfahren erheblich in die Länge zog, fand dieses seinen Angaben zufolge erst mit Verfügung vom 3. Februar 2010 seinen rechtskräftigen Abschluss. Darin wurde A._______ offenbar ab dem 20. Februar 1996 eine vollständige und ab dem 1. September 2002 eine (abgestufte) teilweise Invalidität bescheinigt. Noch ausstehend (Stand: 18. Januar 2012) sind der Entscheid der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) über die Ausrichtung einer allfälligen Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge sowie der Entscheid über ein beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorsorglich eingereichtes Schadenersatzbegehren. A.b
Am 4. März 2009 leitete die Billag AG gegen A._______ die Betreibung wegen Nichtbezahlens ausstehender Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 1. April bis 31. Dezember 2008 ein (Betreibung Nr. 20900579 des Betreibungs- und Konkursamtes B._______). In der Folge reichte A._______ am 26. März 2009 bei der Billag AG ein Gesuch um Gebührenbefreiung ein, auf welches diese mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 aufgrund ausstehender Unterlagen jedoch nicht eintrat. A.c
Am 3. Dezember 2009 leitete die Billag AG gegen A._______ die Betreibung wegen Nichtbezahlens ausstehender Empfangsgebühren vom 1. Januar bis 30. September 2009 ein (Betreibung Nr. 20903599). Dagegen erhob A._______ Rechtsvorschlag, welcher von der Billag AG mit Verfügung vom 8. April 2010 beseitigt wurde.
A.d
Am 30. August 2010 gelangte A._______ an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und ersuchte dieses, ihn rückwirkend ab dem 1. Februar 1998 von der Bezahlung von Empfangsgebühren zu befreien, die Billag AG anzuweisen, ihm die zu viel geleisteten Gebühren zurückSeite 2
A-6429/2011
zuerstatten, sowie sämtliche Betreibungen und Pfändungen löschen zu lassen. Diese Eingabe wurde vom BAKOM als Verwaltungsbeschwerde entgegengenommen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 reichte A._______ dem BAKOM eine Bestätigung der Ausgleichskasse des Kantons C._______ vom 8. Juni 2011 ein, wonach er zur Zeit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehe, und erneuerte sein Gesuch um Gebührenbefreiung. A.e
Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 zog die Billag AG ihre Verfügung vom 23. Dezember 2009 teilweise in Wiedererwägung, befreite A._______ ab dem 1. April 2009 von der Gebührenpflicht und annullierte sämtliche Ausstände ab dem 31. März 2009. Dagegen erhob A._______ am 6. August 2011 unter Bezugnahme auf seine Beschwerde vom 30. August 2010 erneut Beschwerde beim BAKOM und beantragte sinngemäss, ihn analog der Regelung der Ausgleichskasse des Kantons C._______ rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 von der Gebührenpflicht zu befreien, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20903599 wiederherzustellen und das Verwertungsbegehren der Billag AG vom 8. Juni 2011 einstweilen sistieren zu lassen. B.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 vereinigte das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) die beiden bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren, trat auf die Beschwerde vom 30. August 2010 nicht ein, wies die Beschwerde vom 6. August 2011 ab und ordnete die Einzahlung noch ausstehender Beträge an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, A._______ habe es unterlassen, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20900579 zu erheben, so dass es an einer anfechtbaren Verfügung der Billag AG fehle, und seine gegen die Verfügung vom 8. April 2010 erhobene Beschwerde vom 30. August 2010 sei verspätet eingereicht worden. Da die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats ende, in welchem das Gesuch um Gebührenbefreiung bei der Billag AG eingereicht worden sei, habe diese ihm mit Recht erst ab dem 1. April 2009 die Gebühren erlassen. C.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 9. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die entsprechenden Bundesstellen seien anzuweisen, ihm unverzüglich eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab Februar 1996 auszurichten; falls der Rentenanspruch in der Zwischenzeit verjährt sein Seite 3
A-6429/2011
und die Bundesstellen untereinander Schadenersatzforderungen stellen sollte(n), seien diese Forderungen unabhängig von einer Rentenzahlung zu bereinigen und zu erfüllen (Rechtsbegehren 1). Zudem sei er ab Februar 1999 von den Empfangsgebühren zu befreien. Für den Fall, dass er nach der Zahlung der PUBLICA rückblickend zeitweise nicht berechtigt gewesen sei, Ergänzungsleistungen zu beziehen, könnten die Empfangsgebühren von ihm rückgefordert werden (Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei die Beschwerde gegen die PUBLICA und das BAFU bzw. das UVEK separat zu behandeln, falls die beiden Beschwerdeverfahren nicht vereinigt werden könnten.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die PUBLICA und das Generalsekretariat UVEK (GS UVEK) trügen momentan auf seinem Rücken einen Konflikt aus, welche Stelle für die Ausrichtung seiner Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zuständig sei. Er wisse erst seit dem rechtskräftigen Abschluss seines IV-Verfahrens, d.h. seit dem 10. März 2010, dass er mit seiner Viertelsrente mit Sicherheit ab dem Jahre 2006 Ergänzungsleistungen beziehen müsse. Er habe vorher gar kein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen können, da damals noch nicht feststand, ob er überhaupt jemals Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Obwohl er den Sozialdienst D._______ darauf aufmerksam gemacht habe, dass er ohne rechtskräftige Verfügung der IV keine Ergänzungsleistungen erhalte, habe diese ihn im Jahr 2009 bei der Ausgleichskasse des Kantons C._______ angemeldet. Aufgrund dieser (unzeitigen) Anmeldung habe er anschliessend ein Gesuch um Gebührenbefreiung bei der Billag AG gestellt. Als Anmeldedatum für dieses Gesuch sei das Anmeldedatum bei der Ausgleichskasse bzw. bei der IV massgebend. D.
Mit ergänzender Eingabe vom 25. November 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wegen Unverhältnismässigkeit. Sein erstes Gesuch um Gebührenbefreiung sei zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, in welchem weder ein rechtskräftiger Entscheid der IV, geschweige denn der Ausgleichskasse hinsichtlich der Ergänzungsleistungen vorgelegen habe. Die Billag AG sei daher zu Recht darauf nicht eingetreten. Dennoch habe das Gesuch bereits den Antrag auf eine rückwirkende Gebührenbefreiung enthalten. Die Vorinstanz sei nie auf seine Aufsichtsbeschwerde gegen die von der Billag AG eingeleitete Verwertung seines Liegenschaftsanteils eingetreten.
Seite 4
A-6429/2011
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerde vom 30. August 2010 sei lediglich darauf zu überprüfen, ob sie (die Vorinstanz) darauf zu Recht nicht eingetreten sei, und auch ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens (gewesen). G.
Die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2011, mangels anfechtbarer Verfügung sei auf das Rechtsbegehren 1 nicht einzutreten und das Rechtsbegehren 2 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie weise auf der Rückseite sämtlicher Rechnungen darauf hin, dass ein schriftliches Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht am besten bereits dann einzureichen sei, wenn bei der Ausgleichskasse ein Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gestellt werde. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Anmeldung im März 2003 bis ins 1. Quartal 2008 seine Rechnungen korrekt und fristgemäss beglichen. Es sei daher davon auszugehen, dass er Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen erhalten habe. Eine rückwirkende Befreiung über das Datum der Gesuchseinreichung hinaus würde Art. 64
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten: | ||||||
| Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte; | ||||||
| Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben; | ||||||
| Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen; | ||||||
| Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4; | ||||||
| Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle. | ||||||
| Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR [1]) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein. | ||||||
| Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe. | ||||||
| Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63. | ||||||
| Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
In seinen Schlussbemerkungen vom 18. Januar 2012 beantragt der Beschwerdeführer, er sei für die von der Ausgleichskasse des Kantons C._______ bestätigte Dauer ab dem 1. Januar 1999 und bis auf weiteres von der Gebührenpflicht zu befreien. Sollte aus formellen Gründen die Beschwerde gegen die PUBLICA und das GS UVEK nicht möglich sein, seien ihm die zuständigen Aufsichtsbehörden zu nennen. Es sei für ihn vollkommen unverständlich, dass die Erst- und die Vorinstanz gestützt auf Art. 64 Abs. 3
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten: | ||||||
| Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte; | ||||||
| Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben; | ||||||
| Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen; | ||||||
| Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4; | ||||||
| Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle. | ||||||
| Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR [1]) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein. | ||||||
| Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe. | ||||||
| Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63. | ||||||
| Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
A-6429/2011
dem sie ihn nur für einen kleinen Teil des von ihm beantragten Zeitraums von der Gebührenpflicht befreien wollten, verstiessen sie gegen Art. 64
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten: | ||||||
| Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte; | ||||||
| Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben; | ||||||
| Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen; | ||||||
| Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4; | ||||||
| Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle. | ||||||
| Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR [1]) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein. | ||||||
| Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe. | ||||||
| Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63. | ||||||
| Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird sofern entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 7 |
||||||
| Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. | ||||||
| Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
1.2 Das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
A-6429/2011
6. August 2011 gegen die Wiedererwägungsverfügung der Erstinstanz vom 7. Juli 2011 durch die Vorinstanz rügt ist der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage des Zeitpunkts des Beginns der Befreiung von der Gebührenpflicht zu beschränken. Was den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab Februar 1996 (vgl. Rechtsbegehren 1) anbelangt, geht der Beschwerdeführer über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus, hat er doch ein solches Begehren im Verfahren vor der (ebenfalls unzuständigen) Vorinstanz nicht gestellt. Auf diese unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes ist demnach nicht einzutreten. 1.3 Erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht als unzuständig, so überweist es die Angelegenheit im Regelfall formlos an die zuständige Behörde (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 8 |
||||||
| Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. | ||||||
| Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. | ||||||
Das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab Februar 1996 (Rechtsbegehren 1) steht abgesehen vom Umstand, dass sowohl das BAKOM wie auch das GS UVEK organisatorisch dem UVEK angehören in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es ist daher von einer Weiterleitung an die zuständige Behörde abzusehen. Immerhin wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass für eine allfällige Aufsichtsbeschwerde gegen die PUBLICA neu die Bernische
Seite 7
A-6429/2011
BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) und gegen das GS UVEK der Bundesrat zuständig sein dürfte. 1.4 Zu prüfen ist noch, ob die Vorinstanz die (verspätet eingereichte) Beschwerde vom 30. August 2010 bzw. die Verwaltungsbeschwerde vom 6. August 2011 (auch) als Aufsichtsbeschwerden im Sinne von Art. 71
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 71 |
||||||
| Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. | ||||||
| Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 17 |
||||||
| Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. [1] | ||||||
| Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. | ||||||
| Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Seite 8
A-6429/2011
Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.
Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radiound Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt teilweise noch unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen) ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 das neue Recht anwendbar (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.202 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3, A-3292/2010 vom 20. August 2010 E. 4 sowie A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2).
4.
Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 68 Grundsatz |
||||||
| Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). | ||||||
| Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. | ||||||
| Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 68 Grundsatz |
||||||
| Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). | ||||||
| Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. | ||||||
| Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 68 Grundsatz |
||||||
| Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). | ||||||
| Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. | ||||||
| Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 68 Grundsatz |
||||||
| Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). | ||||||
| Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. | ||||||
| Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. | ||||||
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen: Franken a. für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform 2.- b. für eine Mahnung 5.- c. für eine zu Recht angehobene Betreibung 20.- | ||||||
| Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren. | ||||||
A-6429/2011
8. Februar 2011 E. 4, A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.2, A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.3 sowie A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2.3).
5.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang bzw. seit dem 15. März 2003 für den privaten Fernsehempfang angemeldet (vgl. Stellungnahme der Erstinstanz vom 27. September 2010) und aufgrund seines Gesuches vom 26. März 2009 seit dem 1. April 2009 von der Gebührenpflicht befreit (vgl. Verfügung der Erstinstanz vom 7. Juli 2011). Unklar ist, ob ihm von der Ausgleichskasse des Kantons C._______ rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 (vgl. Verfügung der Erstinstanz vom 7. Juli 2011) oder wie der Beschwerdeführer geltend macht bereits ab dem 1. Januar bzw. 1. Februar 1999 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zugesprochen worden sind (vgl. immerhin den handschriftlichen Vermerk auf dem Bestätigungsschreiben der Ausgleichskasse des Kantons C._______ vom 8. Juni 2011; zur gesetzlich vorgesehenen Nachzahlung von Ergänzungsleistungen siehe Art. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 6 ff.), kann dies jedoch für die Beantwortung der hier strittigen Frage, ob auch eine rückwirkende Befreiung von der Bezahlung von Empfangsgebühren möglich ist, offenbleiben. 6.
Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefreiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht (und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Voraussetzungen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretungen und deren Personal (Art. 68 Abs. 6
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 68 Grundsatz |
||||||
| Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). | ||||||
| Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. | ||||||
| Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. | ||||||
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR) [1] und der Verordnung vom 21. November 2012 [2] über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung. | ||||||
| Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet. | ||||||
| Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar. | ||||||
| Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar. | ||||||
| [1] SR 220 [2] SR 221.432 | ||||||
A-6429/2011
bungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebühren- (nicht aber von der Melde-) Pflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem ELG erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen; wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 68 Abs. 6
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 68 Grundsatz |
||||||
| Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). | ||||||
| Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. | ||||||
| Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. | ||||||
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten: | ||||||
| Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte; | ||||||
| Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben; | ||||||
| Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen; | ||||||
| Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4; | ||||||
| Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle. | ||||||
| Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR [1]) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein. | ||||||
| Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe. | ||||||
| Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63. | ||||||
| Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten: | ||||||
| Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte; | ||||||
| Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben; | ||||||
| Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen; | ||||||
| Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4; | ||||||
| Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle. | ||||||
| Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR [1]) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein. | ||||||
| Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe. | ||||||
| Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63. | ||||||
| Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
6.1 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben wiederholt festgehalten, dass der Wortlaut von Art. 64 Abs. 2
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten: | ||||||
| Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte; | ||||||
| Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben; | ||||||
| Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen; | ||||||
| Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4; | ||||||
| Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle. | ||||||
| Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR [1]) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein. | ||||||
| Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe. | ||||||
| Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63. | ||||||
| Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten: | ||||||
| Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte; | ||||||
| Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben; | ||||||
| Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen; | ||||||
| Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4; | ||||||
| Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle. | ||||||
| Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR [1]) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein. | ||||||
| Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe. | ||||||
| Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63. | ||||||
| Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
A-6429/2011
Art. 45 Abs. 3 aRTVV gewählte Lösung ist daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. eingehend: Urteil des Bundesgerichtes 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005 E. 2.4; siehe auch Urteil des Bundesgerichtes 2C_501/2009 vom 2. November 2009 E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als mit der nachfolgend aufgezeigten Ausgestaltung des Gesuchsverfahrens (vgl. E. 6.3) auch eine allfällige rechtsungleiche Behandlung von Gesuchstellern, deren Verfahren betreffend IV-Renten bzw. Ergänzungsleistungen längere Zeit in Anspruch nimmt, ausgeschlossen werden kann. 6.3 Die Erstinstanz weist auf der Rückseite ihrer Gebührenrechnungen entsprechend der Bestimmung von Art. 64 Abs. 3
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten: | ||||||
| Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte; | ||||||
| Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben; | ||||||
| Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen; | ||||||
| Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4; | ||||||
| Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle. | ||||||
| Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR [1]) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein. | ||||||
| Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe. | ||||||
| Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63. | ||||||
| Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten: | ||||||
| Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte; | ||||||
| Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben; | ||||||
| Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen; | ||||||
| Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4; | ||||||
| Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle. | ||||||
| Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR [1]) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein. | ||||||
| Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe. | ||||||
| Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63. | ||||||
| Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten: | ||||||
| Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte; | ||||||
| Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben; | ||||||
| Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen; | ||||||
| Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4; | ||||||
| Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle. | ||||||
| Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR [1]) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein. | ||||||
| Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe. | ||||||
| Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63. | ||||||
| Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
A-6429/2011
der (rechtskräftigen) Verfügung der Ausgleichskasse über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte einverlangen und nach unbenütztem Ablauf der angesetzten Frist mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 auf sein Gesuch um Gebührenbefreiung vom 26. März 2009 nicht hätte eintreten dürfen. Da sie jedoch mit Verfügung vom 7. Juli 2011 ihre Verfügung vom 23. Dezember 2009 teilweise in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2009, d.h. ab dem auf die Gesuchseinreichung folgenden Monat, die Empfangsgebühren erlassen hat, ist ihm daraus kein Rechtsnachteil erwachsen.
7.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz daher den Entscheid der Erstinstanz, den Beschwerdeführer erst ab dem 1. April 2009 von der Gebührenpflicht zu befreien, zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 13
A-6429/2011
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000303144/1000323000/bnd; Einschreiben) das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz
Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 46 Stillstand |
||||||
| Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die Wechselbetreibung; | ||||||
| Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); | ||||||
| die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 14
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 46
BGG 82
RTVG 68
RTVV 60
RTVV 63
RTVV 64
SchKG 17
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 6
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 7
VwVG 8
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
VwVG 71
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 46 Stillstand |
||||||
| Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die Wechselbetreibung; | ||||||
| Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); | ||||||
| die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 68 Grundsatz |
||||||
| Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). | ||||||
| Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. | ||||||
| Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. | ||||||
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen: Franken a. für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform 2.- b. für eine Mahnung 5.- c. für eine zu Recht angehobene Betreibung 20.- | ||||||
| Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren. | ||||||
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR) [1] und der Verordnung vom 21. November 2012 [2] über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung. | ||||||
| Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet. | ||||||
| Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar. | ||||||
| Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar. | ||||||
| [1] SR 220 [2] SR 221.432 | ||||||
|
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG) |
||||||
| Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten: | ||||||
| Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte; | ||||||
| Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben; | ||||||
| Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen; | ||||||
| Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4; | ||||||
| Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle. | ||||||
| Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR [1]) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein. | ||||||
| Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe. | ||||||
| Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63. | ||||||
| Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 17 |
||||||
| Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. [1] | ||||||
| Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. | ||||||
| Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 7 |
||||||
| Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. | ||||||
| Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 8 |
||||||
| Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. | ||||||
| Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 71 |
||||||
| Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. | ||||||
| Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
BVGer
AS
AS 2001/1680AS 1999/1845AS 1997/2903AS 1992/601