Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.83/2005 /dxc

Urteil vom 16. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
lic. iur. Karin Caviezel,

gegen

Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Postfach,
1701 Freiburg,
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel/Bienne,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern.

Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren, rückwirkende Gebührenbefreiung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), vom 7. Januar 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 17. April 2003 wurde X.________ rückwirkend ab 1. März 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Am 5. August 2003 stellte sie ein Gesuch um Ergänzungsleistungen der IV. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 wurden ihr Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juli 2000 in unterschiedlicher Höhe zugesprochen, ausgenommen für die Monate August und September 2001 sowie November und Dezember 2002. Umgehend, am 17. Oktober 2003, stellte X.________ bei der Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, nachfolgend Billag genannt, ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang. Die Billag entsprach dem Gesuch und befreite sie ab 1. November 2003 von der Gebührenpflicht.
X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation; sie beantragte, sie sei rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Juli 2001, vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2002 sowie ab 1. Januar 2003 von der Gebührenpflicht zu befreien, und die Billag sei anzuweisen, ihr die ab 1. Juli 2000 zuviel geleisteten Gebühren zurückzuerstatten. Das Bundesamt wies die Beschwerde am 11. Juni 2004 ab; ebenso wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die gegen den Entscheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde am 7. Januar 2005 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Februar 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Beschwerdeentscheid des Departements aufzuheben und sie für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Juli 2001, vom 1. Oktober 2001 bis 31. Oktober 2002 sowie ab 1. Januar 2003 von der Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang zu befreien; zudem sei das Departement anzuweisen, die ihr ab 1. Juli 2000 bis 31. Oktober 2002 zuviel geleisteten Gebühren zurückzuerstatten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der Vorakten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
2.1 Gemäss Art. 55
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 55 Verbreitungspflicht und Verbreitungsbedingungen - 1 Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten.
1    Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten.
2    Programmveranstalter entrichten der Inhaberin einer Funkkonzession für die Verbreitung zugangsberechtigter Programme eine kostenorientierte Entschädigung. Der Bundesrat regelt die anrechenbaren Kosten. Wird die Funkkonzession im Versteigerungsverfahren vergeben, so zählt der Zuschlagspreis nach Artikel 39 Absatz 4 FMG54 nicht zu den anrechenbaren Kosten.
3    Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf Dienste ausdehnen, die mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelt sind.
des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) hat, wer Radio- und Fernsehsendungen empfangen will, dies der zuständigen Behörde vorgängig zu melden und eine Empfangsgebühr zu bezahlen (Abs. 1). Der Bundesrat setzt die Empfangsgebühr fest (Abs. 2). Er regelt die Einzelheiten; er kann die Erhebung der Empfangsgebühren einer unabhängigen Organisation übertragen (Abs. 3). Die mit der Erhebung der Empfangsgebühren betraute Stelle kann für die Abklärung der Melde- und Gebührenpflicht Daten bearbeiten, soweit dies für die Abklärung eines Gesuches um Befreiung von der Melde- und Gebührenpflicht erforderlich ist (Abs. 4). Art. 43
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG)
1    Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch.
2    Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten:
a  Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung;
b  Umschreibung des Leistungsauftrags;
c  bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters;
d  Dauer der Konzession;
e  Zuschlagskriterien.
3    Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten.
4    Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen.
5    Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.
der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) bestimmt, wer von der Meldepflicht befreit ist. Art. 44
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 44 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer - (Art. 45 Abs. 2 RTVG)
1    Das BAKOM kann Konzessionen für die Veranstaltung von lokalen oder regionalen Programmen von kurzer Dauer erteilen, die drahtlos-terrestrisch verbreitet werden. Ein Programm darf an höchstens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Tagen verbreitet werden.
2    Ein Veranstalter erhält pro Kalenderjahr höchstens eine solche Konzession.
3    Konzessionen für Programme von kurzer Dauer werden ohne Ausschreibung auf Gesuch hin erteilt, wenn voraussichtlich nicht mehr Veranstalter interessiert sind, als Frequenzen verfügbar sind.
4    Solche Konzessionen können namentlich erteilt werden aus Anlass eines bedeutenden Ereignisses im Versorgungsgebiet, zur Unterstützung der Unterrichts- und Ausbildungstätigkeit oder im Rahmen der Jugendarbeit.
RTVV setzt die monatlichen Empfangsgebühren für Radio- und Fernsehempfang fest. Art. 45
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV regelt die Gebührenbefreiung. Wer von der Meldepflicht gemäss Art. 43
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG)
1    Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch.
2    Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten:
a  Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung;
b  Umschreibung des Leistungsauftrags;
c  bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters;
d  Dauer der Konzession;
e  Zuschlagskriterien.
3    Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten.
4    Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen.
5    Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.
RTVV befreit ist, schuldet keine Empfangsgebühr (Abs. 1). Auf schriftliches Gesuch hin werden AHV- und IV-Berechtigte, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten, von der Gebührenpflicht befreit (Abs. 2). Wird das
Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Abs. 3). Der Gesuchsteller hat der Inkassostelle einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung beizubringen (Abs. 4).

Auf der Rückseite der Gebührenrechnungen der gemäss Art. 48
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 48 Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 2 RTVG)
1    Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der kostenorientierten Entschädigung nach Artikel 55 Absatz 2 RTVG gelten die Kosten der Fernmeldedienstanbieterin, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verbreitung des betreffenden Programms stehen (relevante Kosten). Diese umfassen:
a  die Zusatzkosten der vom Veranstalter in Anspruch genommenen Teile der Anlage; und
b  einen verhältnismässigen Anteil an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten.
2    Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 muss nach folgenden Grundsätzen geschehen:
a  Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten Anbieterin.
b  Die Anlagen werden an Hand von Buchwerten bewertet.
c  Die Abschreibungsdauer trägt der wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlagen Rechnung.
d  Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen.
e  Die Verzinsung des eingesetzten Kapitals erfolgt nach branchenüblichen Ansätzen.
3    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin zugangsberechtigte Programme, so trennt sie diese Tätigkeit buchhalterisch von allfälligen anderen Tätigkeiten und stellt den Aufwand für die Programmverbreitung den Veranstaltern getrennt in Rechnung. Die Fernmeldedienstanbieterin führt die Rechnungslegung nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis.
RTVV mit dem Inkasso der Empfangsgebühren betrauten Billag wird auf die Möglichkeit der Gebührenbefreiung hingewiesen, wobei in den Grundzügen der Text von Art. 45 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
und 4
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV wiedergegeben ist.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat, nach der Eröffnung des Entscheids über den Anspruch auf IV-Ergänzungsleistungen, unverzüglich ein schriftliches Gesuch um Gebührenbefreiung gestellt, unter Beilage des fraglichen Entscheids; sie ist nach Art. 45 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
und 4
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV vorgegangen. Dem Gesuch ist entsprochen worden, und zwar in dem Sinn, dass die Gebührenpflicht, wie in Art. 45 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV vorgesehen, am letzten Tag des Monats endete, in dem das Gesuch eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, Art. 45 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV sei verfassungswidrig, weil er trotz grundsätzlichen Anspruchs auf Gebührenbefreiung bei Bezug von Ergänzungsleistungen eine rückwirkende, d.h. den Zeitraum vor Einreichung des Gesuchs umfassende Gebührenbefreiung ausschliesse; dadurch werde der verfassungsmässige Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) verletzt.
2.3 Das Gesetz selber hat die Regelung der Gebührenerhebung und -befreiung weitgehend an den Bundesrat delegiert. Was die Gebührenbefreiung betrifft, beschränkt sich das Gesetz darauf, die Möglichkeit einer solchen zu erwähnen (Art. 55 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 55 Verbreitungspflicht und Verbreitungsbedingungen - 1 Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten.
1    Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten.
2    Programmveranstalter entrichten der Inhaberin einer Funkkonzession für die Verbreitung zugangsberechtigter Programme eine kostenorientierte Entschädigung. Der Bundesrat regelt die anrechenbaren Kosten. Wird die Funkkonzession im Versteigerungsverfahren vergeben, so zählt der Zuschlagspreis nach Artikel 39 Absatz 4 FMG54 nicht zu den anrechenbaren Kosten.
3    Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf Dienste ausdehnen, die mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelt sind.
RTVG). Der Bundesrat hat gestützt auf diese weitgefasste Delegation eine umfassende Regelung getroffen. Der Wortlaut von Art. 45 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV ist eindeutig; er schliesst eine rückwirkende Gebührenbefreiung aus.

Das Bundesgericht kann allerdings vorfrageweise die Verfassungsmässigkeit einer Verordnung überprüfen und einer Verordnungsnorm im Einzelfall die Anwendung versagen, wenn sie sich als verfassungswidrig erweist (vgl. spezifisch betreffend die Radio- und Fernsehverordnung Urteile 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 1.5; 2A.283/2000 vom 5. Januar 2001 E. 3a). Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass ohne Not nicht vom klaren Wortlaut einer Norm abgewichen werden soll (BGE 129 V 102 E. 3.2 S. 103, mit Hinweisen).
2.4 Weder die Radio- und Fernsehverordnung noch die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sieht eine mit der Zusprechung von Ergänzungsleistungen automatisch verbundene Gebührenbefreiung vor. Erforderlich ist das Stellen eines Gesuchs. Hängt das Erbringen einer Leistung von der Einreichung eines Gesuchs ab, ist es keineswegs unüblich, den Anspruch auf die Leistung erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. mit Wirkung ab diesem entstehen zu lassen. So ist es nicht von Verfassungs wegen geboten, einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung rückwirkend zu entsprechen (BGE 122 I 203). Wer Sozialhilfe beantragt, wird Leistungen des Gemeinwesens in der Regel nicht rückwirkend für bereits entstandene Kosten beanspruchen können (vgl. Urteil 2P.267/2004 vom 4. Januar 2005 E. 3.2 betreffend Tilgung von Schulden; s. auch Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Ziff. A.4, Rubrik "Bedarfsdeckung"). Wer Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien erheben will, hat nach den einschlägigen kantonalen Regelungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Gesuch für das laufende Jahr zu stellen; eine spätere und damit rückwirkende
Geltendmachung, etwa gar für frühere Jahre, ist nicht möglich (vgl. dazu Urteil 2A.167/1998 vom 18. November 1998). In allen diesen und zahlreichen weiteren Fällen hängt es von der Wahl des Einzelnen ab, ab wann er in den Genuss einer Leistung bzw. einer finanziellen Erleichterung kommt, und zwar an sich unabhängig davon, ob er auf die Möglichkeit der Gesuchstellung hingewiesen worden ist. Dies kann zur Folge haben, dass eine Leistung, auf die Anspruch bestehen würde, nicht ausgerichtet wird; auch der Zweck der jeweilen einschlägigen Erlasse, in schwierigen Lagen finanzielle Abhilfe zu schaffen, steht dem nicht entgegen. Wenn der Bundesrat für die Befreiung von den Empfangsgebühren eine solche Lösung gewählt hat, ist dies grundsätzlich auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte zulässig, es sei denn, die Ausgestaltung des Gesuchsverfahrens als solche führe unweigerlich zu unhaltbaren Ergebnissen, etwa zu einer durch nichts zu rechtfertigenden rechtsungleichen Behandlung der Betroffenen.
2.5 Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots darin, dass es bei wortgetreuer Anwendung von Art. 45
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV von der unvorhersehbaren, sehr unterschiedlichen Dauer der Verfahren betreffend AHV-/IV-Renten bzw. Ergänzungsleistungen abhänge, ab welchem Zeitpunkt die Befreiung von den Empfangsgebühren gewährt werde, was zu einer ungleichen Behandlung von verschiedenen Kategorien von Ergänzungsleistungsbezügern führe. Das Departement hat hierzu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es bestehe für denjenigen, der sich für den Bezug von IV-Leistungen bzw. von Ergänzungsleistungen anmelde, die Möglichkeit, frühzeitig ein Gesuch um Gebührenbefreiung zu stellen, worauf das Verfahren vor der Billag bis zum Abschluss des Sozialversicherungsverfahrens sistiert und die Gebührenbefreiung im Falle der späteren Zusprechung von Ergänzungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung gewährt werden könne. Die Beschwerdeführerin behauptet, Gesuchsteller würden durch den Text auf der Rückseite der Gebührenrechnung davon abgehalten, so vorzugehen (wiedergegeben ist dort nur der Inhalt von Art. 45 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
und Abs. 4 RTVV, nicht auch von Art. 45 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV, aus welchem sich die Nichtrückwirkung ergibt). Unter diesen
Umständen erachtet sie die wortgetreue Auslegung von Art. 45 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV mit Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV (Gebot des Handelns nach Treu und Glauben) in Verbindung mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar.

In der Tat könnte der Text auf der Rückseite der Gebührenrechnung den Eindruck entstehen lassen, ein Gesuch solle zusammen mit einem bereits rechtskräftigen Entscheid über die Ergänzungsleistungen eingereicht werden ("Dem Gesuch ist ein rechtskräftiger Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beizulegen"). Indessen wird, wer wie die Beschwerdeführerin der Meinung ist, Anspruch auf Gebührenbefreiung vor rechtskräftigem Abschluss des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zu haben, durch den Hinweis auf dem Rechnungsformular nicht ernsthaft davon abgehalten, zu einem früheren Zeitpunkt ein Gesuch zu stellen; zumindest erscheint es für jemanden mit einem entsprechenden Anliegen zumutbar, bei der Billag konkretere Auskünfte über die Befreiungsmöglichkeiten einzuholen. Auf diese Weise könnten die unerwünschten Auswirkungen des Rückwirkungsausschlusses gemäss Art. 45 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV vermieden werden, sofern die vom Departement beschriebene Vorgehensweise (Sistierung des vorzeitig eingereichten Gesuchs) grundsätzlich praktiziert wird. Ob Letzteres der Fall ist und nach dem Rechtsgleichheitsgebot auch geboten wäre, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht geprüft zu werden, da die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit einer
vorgezogenen Gesuchseinreichung nicht Gebrauch zu machen versucht hat. Zwar dürfte es sich empfehlen, die Formulierung des Hinweises auf der Rückseite der Gebührenrechnung zu überdenken, um Missverständnisse zu vermeiden. Allein aus der Gefahr von Missverständnissen ergibt sich jedoch keine Verfassungsverletzung.
2.6 Beizufügen ist, dass das Bundesgericht zwar nie ausdrücklich, aber stillschweigend davon ausgegangen ist, dass Gebührenbefreiung erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu gewähren ist (vgl. etwa Urteil 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich nichts anderes aus dem Urteil 2A.420/2003 vom 9. Juni 2004 ableiten, in welchem teilweise noch die früheren Regeln über die Gebührenbefreiung anzuwenden waren (s. dort E. 2.1); richtig ist nur, dass das Problem der rückwirkenden Gebührenbefreiung sich unter der Herrschaft des alten Rechts nicht in gleicher Form stellen konnte (s. Art. 45
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
und 46
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
RTVV in der ursprünglichen Fassung, AS 1997 2917 f.).

Art. 45 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV bzw. dessen Anwendung im Falle der Beschwerdeführerin verstösst in Berücksichtigung aller Umstände gegen keine verfassungsmässigen Rechte. Die Voraussetzungen, um vom klaren Wortlaut abzuweichen, sind nicht erfüllt.
2.7 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
OG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (vgl. Art. 153 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
OG) nebst ihrer finanziellen Lage (vgl. Art. 153a Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
OG) auch dem Gegenstand des Verfahrens Rechnung zu tragen ist. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, dem Bundesamt für Kommunikation sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.83/2005
Datum : 16. Februar 2005
Publiziert : 28. Februar 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Medien
Gegenstand : Radio- und Fernsehempfangsgebühren, rückwirkende Gebührenbefreiung


Gesetzesregister
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG: 36a  153  153a  156
RTVG: 55
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 55 Verbreitungspflicht und Verbreitungsbedingungen - 1 Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten.
1    Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten.
2    Programmveranstalter entrichten der Inhaberin einer Funkkonzession für die Verbreitung zugangsberechtigter Programme eine kostenorientierte Entschädigung. Der Bundesrat regelt die anrechenbaren Kosten. Wird die Funkkonzession im Versteigerungsverfahren vergeben, so zählt der Zuschlagspreis nach Artikel 39 Absatz 4 FMG54 nicht zu den anrechenbaren Kosten.
3    Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf Dienste ausdehnen, die mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelt sind.
RTVV: 43 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG)
1    Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch.
2    Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten:
a  Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung;
b  Umschreibung des Leistungsauftrags;
c  bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters;
d  Dauer der Konzession;
e  Zuschlagskriterien.
3    Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten.
4    Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen.
5    Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.
44 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 44 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer - (Art. 45 Abs. 2 RTVG)
1    Das BAKOM kann Konzessionen für die Veranstaltung von lokalen oder regionalen Programmen von kurzer Dauer erteilen, die drahtlos-terrestrisch verbreitet werden. Ein Programm darf an höchstens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Tagen verbreitet werden.
2    Ein Veranstalter erhält pro Kalenderjahr höchstens eine solche Konzession.
3    Konzessionen für Programme von kurzer Dauer werden ohne Ausschreibung auf Gesuch hin erteilt, wenn voraussichtlich nicht mehr Veranstalter interessiert sind, als Frequenzen verfügbar sind.
4    Solche Konzessionen können namentlich erteilt werden aus Anlass eines bedeutenden Ereignisses im Versorgungsgebiet, zur Unterstützung der Unterrichts- und Ausbildungstätigkeit oder im Rahmen der Jugendarbeit.
45 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
46 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
48
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 48 Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 2 RTVG)
1    Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der kostenorientierten Entschädigung nach Artikel 55 Absatz 2 RTVG gelten die Kosten der Fernmeldedienstanbieterin, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verbreitung des betreffenden Programms stehen (relevante Kosten). Diese umfassen:
a  die Zusatzkosten der vom Veranstalter in Anspruch genommenen Teile der Anlage; und
b  einen verhältnismässigen Anteil an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten.
2    Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 muss nach folgenden Grundsätzen geschehen:
a  Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten Anbieterin.
b  Die Anlagen werden an Hand von Buchwerten bewertet.
c  Die Abschreibungsdauer trägt der wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlagen Rechnung.
d  Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen.
e  Die Verzinsung des eingesetzten Kapitals erfolgt nach branchenüblichen Ansätzen.
3    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin zugangsberechtigte Programme, so trennt sie diese Tätigkeit buchhalterisch von allfälligen anderen Tätigkeiten und stellt den Aufwand für die Programmverbreitung den Veranstaltern getrennt in Rechnung. Die Fernmeldedienstanbieterin führt die Rechnungslegung nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis.
BGE Register
122-I-203 • 129-V-102
Weitere Urteile ab 2000
2A.167/1998 • 2A.283/2000 • 2A.393/2002 • 2A.420/2003 • 2A.83/2005 • 2P.267/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • stelle • kommunikation • eidgenössisches departement • gesuchsteller • departement • bundesrat • monat • uvek • bundesamt für kommunikation • treu und glauben • bundesgesetz über radio und fernsehen • rechtsgleiche behandlung • gerichtsschreiber • meldepflicht • postfach • wiese • wille • sozialhilfe • tag
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AS
AS 1997/2917