Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1801/2006
{T 0/2}

Urteil vom 20. Januar 2009

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
S._______,
vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) lernte im Sommer 1992 in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin J._______ (geb. [...]) kennen. Zu diesem Zeitpunkt war er mit der türkischen Staatsangehörigen M._______ geb. C._______ verheiratet und Vater von vier Kindern. Nach weiteren gemeinsamen Treffen, die teils in der Türkei und teils in der Schweiz stattfanden, liess sich der Beschwerdeführer am 14. Oktober 1993 von seiner Landsfrau scheiden. Die elterliche Gewalt über die Kinder wurde der Mutter übertragen. Am 11. Februar 1994 reiste er daraufhin in die Schweiz ein, wo er sich gleichentags mit J._______ verheiratete. In der Folge erhielt er von der kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Aus dieser Ehe ging der Sohn K._______ (geb. [...]) hervor.

B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 3. März 1999 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des nachfolgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 20. September 2001 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen Ehegemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 23. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb neben dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von L._______ (BE).

C.
Mit Verfügung des Bezirksgerichts A._______ vom 30. Oktober 2002 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt und das Kind K._______ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt. Bereits zuvor, am 25. September 2002, hatte der Beschwerdeführer beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft für seine aus der ersten Ehe stammende Tochter E._______ (geb. [...]) ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Dies wurde möglich, nachdem das Zivilgericht im türkischen X._______ mit Urteil vom 18. Juli 2002 einer entsprechende Klage des Kindsvaters vom 12. Juni 2002 gegen seine Ex-Gattin auf Änderung der elterlichen Gewalt stattgegeben hatte.

D.
Vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft auf die erwähnten Sachumstände aufmerksam gemacht, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 17. Oktober 2003 mit, sie erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG nichtig zu erklären. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Indizien dafür seien die gerichtliche Trennung per 30. Oktober 2002 und die Nichtwiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer wurde dazu eingeladen, Stellung zu nehmen und seine Einwilligung zur Einsichtnahme in die Eheschutzakten zu erteilen.

E.
Mit Eingabe vom 17. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, das angehobene Verfahren auf Nichtigerklärung sei einzustellen. Er habe mit seiner Schweizer Gattin bis im Sommer 2002 eine normale und glückliche Ehe geführt. Danach seien, wie in fast allen anderen Ehen, diverse kleine Probleme aufgetreten. Zwecks Zeit zum Nachdenken bzw. um besagte Diskussionen nicht vor dem gemeinsamen Sohn K._______ austragen zu müssen, hätten sie sich in gegenseitigem Einvernehmen auf den 30. Oktober 2002 hin getrennt. Zu Frau und Kind stehe er nach wie vor in ständigem Kontakt, die diesbezüglichen gesellschaftlichen Verpflichtungen halte er ein und die Sonntage verbringe er weiterhin regelmässig mit der Familie. Auch die Hoffnung, wieder zusammenzukommen, hätten sie nicht aufgegeben. Da er sich das Bürgerrecht nicht erschlichen habe, sehe er keinen Anlass, die Zustimmungserklärung zur Einsicht in die Akten des hängigen Eheschutzverfahrens zu unterschreiben.

Am 16. Dezember 2003 bestätigte der Beschwerdeführer die bisherigen Ausführungen und bekräftigte seine Weigerung, dem Bundesamt Einsicht in die Eheschutzakten zu gewähren.

F.
In der Folge veranlasste das Bundesamt eine Befragung der schweizerischen Ehefrau. Anlässlich der am 17. Mai 2004 durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel- Landschaft durchgeführten Anhörung gab sie an, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Ferienliebe aus dem Jahre 1992. Nach ungefähr eineinhalb Jahren hätten sie sich zur Heirat entschlossen. Die ersten Schwierigkeiten in der Ehe seien 1995 nach der Geburt des Sohnes aufgetaucht. Der Beschwerdeführer sei fast immer abwesend gewesen, habe Kredite aufgenommen, Geld verspielt und zu Hause nie etwas bezahlt. Wirkliche gemeinsame Interessen hätten sie keine gehabt und in der Freizeit nicht viel zusammen unternommen. Beide Eheleute seien zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und ihr Mann habe als Koch nur sonntags frei gehabt. Hingegen sei sie zweimal mit ihm in die Türkei gereist, wo man sie gut aufgenommen habe. Früher sei es fast, aber nicht ganz zu einer Trennung gekommen. Ende 2001 habe sich die Schweizer Gattin erstmals Gedanken über eine mögliche Trennung oder Scheidung gemacht, effektiv davon die Rede gewesen sei im Sommer 2002. Der Beschwerdeführer habe sie damals über die Kündigung seiner Arbeitsstelle orientiert und gesagt, er gehe nun stempeln. Gleichwohl habe er sich - obwohl er damals schwarz gearbeitet habe - weiterhin nicht um die Familie gekümmert oder zu deren Lebensunterhalt beigetragen. Dies sei zu viel für sie gewesen. Die familiäre und eheliche Beziehung betrachte sie als abgeschlossen. Ausserdem habe ihr Gatte in der Türkei in der Zwischenzeit ein Motel aufgebaut und erklärt, im kommenden Jahr dorthin zurückkehren zu wollen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung habe es zwar kleinere Schwierigkeiten gegeben, eine Trennung oder Scheidung der Ehe sei allerdings nicht im Raum gestanden.

Die schweizerische Ehefrau erklärte sich im fraglichen Gesprächsprotokoll nicht bereit, den Beschwerdeführer mit ihren Aussagen zu konfrontieren.

G.
Am 31. Mai 2005 meldete sich der Beschwerdeführer bei den Einwohnerdiensten seines Wohnortes M._______ ab und begab sich ohne eine Adresse zu hinterlassen in sein Heimatland. Auch eine Immatrikulation auf der zuständigen Schweizervertretung in Ankara erfolgte nicht.

H.
Mit Urteil vom 4. August 2005 wurde die Ehe vom Bezirksgericht A._______ auf gemeinsames Begehren hin geschieden.

I.
Am 15. März 2006 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. Dabei wurde ihm u.a. vorgehalten, das eheliche Zerwürfnis habe schon vor der erleichterten Einbürgerung, eventuell mit der Geburt von K._______ im August 1995, seinen Anfang genommen. Die Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem Sommer 2002 müsse eine zusätzliche Belastung für die Ehe bedeutet haben. Trotz allem sei es dem Beschwerdeführer in dieser Zeit gelungen, in seiner angestammten Region ein Motel aufzubauen. Gemäss den gewonnenen Erkenntnissen lebe er wieder mit der ersten Ehefrau und den vier Kindern zusammen und führe nun diesen Betrieb. Seine Behauptungen zur Zweitehe, deren Scheitern er in den früheren Eingaben verschwiegen habe, stünden sodann in offensichtlichem Widerspruch zu den dem Bundesamt vorliegenden Informationen. Zumindest stelle sich die Frage, warum sich der Beschwerdeführer nicht stärker um das Wohl seiner Familie in der Schweiz und deren Finanzbedarf bemüht habe. Bei dieser Sachlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt seien.

Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht vernehmen.

J.
Auf Ersuchen der Vorinstanz vom 25. August 2006 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern am 7. September 2006 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

K.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 erklärte das BFM die am 23. Oktober 2001 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig. Zur Begründung wurde festgehalten, die Ehe sei rund ein Jahr nach der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft gerichtlich getrennt worden. Da kein unvorhersehbares Ereignis erkennbar sei, welches in der fraglichen Zeitspanne zur Zerrüttung der Ehe hätte beitragen können, müsse angenommen werden, dass das eheliche Verhältnis bereits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich destabilisiert gewesen sei. So falle auf, dass der Beschwerdeführer das Motelprojekt ungeachtet der finanziell angespannten Lage seiner Schweizer Familie habe realisieren können. Als er im Sommer 2002 die Stelle verloren haben, seien die Sozialversicherungsleistungen geflossen. Danach habe er sein Interesse an einem weiteren Verbleib hierzulande verloren und sich in die Türkei abgemeldet. Davon abgesehen sei von ihm trotz entsprechender Nachfragen seitens des Bundesamtes nicht in Erfahrung zu bringen gewesen, inwiefern er die schweizerische Ehegattin und deren Sohn unterstützt und dass eine wirkliche Beziehung zu K._______ bestanden habe. Auch wenn sich nicht bewahrheitet habe, dass er mit seiner ersten Frau heute eine Lebensgemeinschaft unterhalte, berechtige das Gesagte zur Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Zukunft schon früher in der Türkei gesehen. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass in den massgebenden Zeitpunkten der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung kein beidseitig intakter, auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestanden habe. Vielmehr habe der Betroffene seine anderweitigen Pläne, welche die Ehe belastet und in der Folge zu deren Auflösung geführt hätten, verschwiegen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG seien damit erfüllt.

L.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu lässt er vorbringen, er habe im August 2002 die Kündigung erhalten und sich dadurch nutzlos und unzufrieden gefühlt. Diese Situation habe zu Spannungen und zunehmend zu Streitigkeiten zwischen den Ehegatten geführt. In der Folge habe er in die von seiner damaligen Gattin Ende Oktober 2002 mit Rücksicht auf den Sohn K._______ vorgeschlagene Trennung eingewilligt. Da beide Ehegatten nach wie vor an eine Versöhnung geglaubt hätten, seien die gegenseitigen Kontakte aufrecht erhalten worden. Dennoch habe die Schweizer Ehefrau nach fast dreijähriger Trennungszeit beschlossen, sich scheiden zu lassen. Die geschiedenen Partner pflegten aber nach wie vor ein sehr gutes Verhältnis zueinander. Auch die Beziehung zu K._______, welchen der Beschwerdeführer regelmässig sehe, sei ausgesprochen herzlich. So habe er ihn beispielsweise um Weihnachten/Neujahr 2005/06 hierzulande besucht. Im Herbst 2006 habe er nun eine neue Arbeitsstelle als Hilfskoch in einer Pizzeria in L._______ gefunden. Am 19. November 2006 sei er in die Schweiz eingereist, um am folgenden Tag seine Arbeit aufzunehmen. Die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid wirke konstruiert und die Ausführungen der Vorinstanz basierten auf wilden Vermutungen. So würden bei den meisten Paaren über kurz oder lang einmal Beziehungsprobleme auftauchen, ohne dass hierfür ein unvorhergesehenes äusseres Ereignis ersichtlich wäre. Im vorliegenden Fall sei allerdings durchaus ein derartiges Vorkommnis erkennbar, habe der Beschwerdeführer im August 2002 nach sieben Jahren Erwerbstätigkeit doch seine Arbeitsstelle als Koch verloren. Ein Stellenverlust könne unbestreitbar zu Spannungen in einer Ehe führen. Damit liege eine plausible Erklärung für die Trennung der Ehe ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung vor. Auch die sonstigen Unterstellungen des Bundesamtes müssten als widersprüchlich und haltlos angesehen werden. Dies gelte namentlich hinsichtlich der vorinstanzlichen Behauptung, der Beschwerdeführer habe seine Zukunft im Einbürgerungszeitpunkt oder schon früher in der Türkei gesehen. Rätselhaft erscheine ebenfalls, inwiefern sich aus dem angeblichen Unwillen zur finanziellen Unterstützung der Familie ein bereits vor der erleichterten Einbürgerung bestehendes eheliches Zerwürfnis ableiten lasse. Gemäss Scheidungsurteil habe der Beschwerdeführer sich im Übrigen bereit erklärt, seiner geschiedenen Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen an den Unterhalt von K._______ zu bezahlen. Es könne also keine Rede davon sein, dass er
nicht gewillt sei, die Schweizer Familie zu unterstützen. Jedenfalls gelinge es der Vorinstanz nicht, die behauptete Zerrüttung im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zu belegen. Deren Nichtigerklärung erweise sich deshalb als unzulässig.

Der Rechtsmitteleingabe waren eine Kopie des Scheidungsurteils, verschiedene Familienfotos, der neue Arbeitsvertrag und das Flugticket vom 19. November 2006 für den Rückflug in die Schweiz beigelegt.

M.
Am 23. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. Darin machte er geltend, sein Mandant gehe in L._______ einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und stehe mit seinem Sohn und der Schweizer Ex-Frau in täglichem Kontakt. Sie würden sich sogar überlegen, in den nächsten Monaten wieder zusammenzuwohnen.

Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts sandte der Parteivertreter am 16. April 2007 eine vom Beschwerdeführer am 20. März 2007 unterzeichnete Zustimmungserklärung zur Einsichtnahme in die Eheschutz- und Scheidungsakten nach.

N.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung u.a. auf die am 17. Mai 2004 von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit der Schweizer Ehefrau durchgeführte Einvernahme.

O.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. Juni 2007 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des Bundesamtes zu äussern. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sommer 2002 mit geeigneten Beweismitteln zu belegen.

Am 12. Juli 2007 wurde dem Rechtsvertreter das Gesprächsprotokoll vom 17. Mai 2004 zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich der Einsicht in die Eheschutz- und Scheidungsakten verwies ihn die Instruktionsinstanz an das hierfür zuständige Zivilgericht.

P.
Replikweise hält der Parteivertreter am 16. August 2007 an seinem Antrag fest. Mit der Stellungnahme reichte er einen Kontoauszug der Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Landschaft ein. Am 6. November 2007 ergänzte er die bisherigen Vorbringen mit Belegen (Rechnung des Reisebüros, Flugbestätigungen) für eine Ferienreise in die Türkei, welche der Beschwerdeführer laut diesen Unterlagen im Herbst 2007 gemeinsam mit der früheren Schweizer Ehefrau und deren Sohn unternommen hat, sowie zusätzlichen Fotos.

Q.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 beantragte das Bundesverwaltungsgericht beim Bezirksgericht A._______ die Einsichtnahme in die Eheschutz- und Scheidungsakten.

R.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
2.1 Der Parteivertreter regt in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2006 im Sinne einer Beweisofferte die Anhörung des Beschwerdeführers, der Schweizer Ex-Ehefrau und des Sohnes K._______ an. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG genannten Beweismittel. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) sieht das Parteiverhör gemäss Art. 62
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 62
1    Die Partei kann zum Beweise einer Tatsache dem Verhör unterzogen werden. Kommt eine Wahrnehmung beider Parteien in Betracht, so sollen beide verhört werden.
2    Die Parteien sind vor dem Verhör zur Wahrheit zu ermahnen und darauf aufmerksam zu machen, dass sie zur Beweisaussage unter Straffolge angehalten werden können. Artikel 46 ist entsprechend anwendbar.
BZP nicht vor und verpflichtet die Behörde des Weiteren nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.

2.2 Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3.1 u. 3.2). Eine solche Situation ist hier gegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die ergänzende Befragung der aufgerufenen Personen zur Beziehung der Eheleute und den Gründen ihrer Trennung zu massgebenden neuen Erkenntnissen führen würde, geben die herangezogenen Eheschutz- und Scheidungsakten hierüber doch hinreichend Aufschluss. Abgesehen davon haben sich der Beschwerdeführer und die zweite Ehefrau zur ehelichen Gemeinschaft und den Umständen der Scheidung im Wesentlichen geäussert und ihren Standpunkt aus ihrer Warte dargelegt (siehe die Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. November 2003 und 16. Dezember 2003 bzw. das Gesprächsprotokoll vom 17. Mai 2004). Auch einer ergänzenden Befragung des Sohnes zum Verhältnis seiner Eltern bedarf es nicht, war er im massgeblichen Zeitpunkt der Trennung doch erst sieben Jahre alt. Eine Anhörung zur heutigen Situation erübrigt sich, da unbestritten ist, dass die Betroffenen seit der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Türkei im November 2006 untereinander wieder in regelmässigem Kontakt stehen. Wie aufzuzeigen sein wird, ist dies für den Ausgang des Verfahrens allerdings irrelevant. Die vorhandenen Unterlagen genügen somit, um die zu beurteilenden Rechtsfragen zu beantworten. Dem Antrag auf Befragung der erwähnten Personen nicht deshalb stattzugeben ist.

2.3 Im Verfahren der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung beauftragt das BFM regelmässig die zuständige kantonale Behörde, den geschiedenen oder eventuell getrennt lebenden Ehegatten der eingebürgerten Person als Auskunftsperson befragen zu lassen. Die Anhörung geschieht anhand eines von der Vorinstanz vorbereiteten, schriftlichen Fragenkatalogs. Die Niederschrift der mündlich zu Protokoll gegebenen Anworten wird unmittelbar anschliessend von der Auskunftsperson unterzeichnet. Ein derart zustande gekommenes Protokoll stellt ein Beweismittel im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG (Auskünfte von Drittpersonen) dar. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 49
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
BZP) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Genüge getan, da die mündlich erteilten Auskünfte protokolliert und unterzeichnet werden (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.4 S. 173 f., BGE 117 V 282 E. 4b S. 284). Die Verwertung der auf diese Weise eingeholten Auskünfte setzt allerdings die Gewährung des rechtlichen Gehörs voraus, d.h. die Anhörung der Auskunftsperson muss grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien stattfinden; dies in sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
VwVG und der zur Teilnahme am Augenschein ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nur wenn triftige Gründe, die sich an Art. 18 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
VwVG zu orientieren haben, vorliegen, dürfen die Parteien ausnahmsweise von der Anhörung der Auskunftsperson ausgeschlossen werden (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 f. mit weiteren Hinweisen oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1180/2006 vom 11. März 2008 E. 2.2.1).

Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, erklärte sich die schweizerische Ex-Gattin im Anschluss an die Befragung vom 17. Mai 2004 nicht damit einverstanden, den Beschwerdeführer mit ihren Äusserungen zu konfrontieren. Was das grundsätzliche Anwesenheitsrecht des Letzteren an besagter Anhörung betrifft, kann aus damaliger Sicht wohl von einem Anwendungsfall von Art. 18 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
VwVG ausgegangen werden. Da sich die Parteien und ihr gemeinsamer Sohn laut Darstellung in der Beschwerdeschrift und der Replik inzwischen wieder regelmässig treffen und der Beschwerdeführer angeblich gar zur Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit seiner zweiten Ex-Frau bereit wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Parteivertreter im Nachhinein Einsicht in das Gesprächsprotokoll vom 17. Mai 2004 gewährt. Dieses Vorgehen schien ebenfalls angezeigt, weil die Vorinstanz in der Vernehmlassung wiederholt und ausdrücklich auf dieses Aktenstück hinwies. Damit ist das rechtliche Gehör gegenüber dem Beschwerdeführer gewahrt worden und einer Verwertung der diesbezüglichen Aussagen als Ergänzung zu den Eheschutz- und Scheidungsakten steht nichts entgegen.

3.
3.1 Nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).

3.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310).

3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, a.a.O., S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

4.2 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).

4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

5.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens, eventuell schon wesentlich früher, erheblich destabilisiert gewesen ist. In diesem Zusammenhang wirft sie dem Beschwerdeführer vor, er habe sich nicht um das wirtschaftliche Fortkommen seiner Familie in der Schweiz gesorgt, sondern anderweitige, die Ehe belastende Pläne umzusetzen versucht. Aus den Akten würden sich in dieser Hinsicht klare Anhaltspunkte für ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts ergeben. Besagte Aspekte und der Geschehensablauf deuteten darauf hin, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein beidseitiger, auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr vorhanden gewesen sei.

5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsangehörige J._______ im Sommer 1992 in der Türkei kennengelernt hat. Nachdem er sich im folgenden Sommer von seiner bisherigen Ehefrau hatte scheiden lassen, heiratete er knapp vier Monate später die um zwei Jahre ältere Schweizerin, wodurch er in den Genuss eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz gelangte. Nach Darstellung der Ehefrau handelte es sich um eine Liebesheirat. Am 7. August 1995 wurde den Ehegatten der gemeinsame Sohn K._______ geboren.

Aktenmässig erstellt ist des Weiteren, dass es schon während der Ehe und lange vor der Trennung zu Schwierigkeiten und Streitigkeiten gekommen ist. Diese fingen in der Wahrnehmung der zweiten Ehefrau nach der Geburt des Kindes an. Die Gründe dafür waren gemäss den herangezogenen Eheschutz- und Scheidungsakten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitseinkünfte nie für den Unterhalt der Familie verwendete. Die Ehe der Parteien habe deswegen seit Jahren unter massiven Problemen und wachsenden Spannungen gelitten. In der Einvernahme vom 17. Mai 2004 hat die Ex-Gattin diesen Sachverhalt in abgeschwächter Form bestätigt und ergänzt, ihr Mann sei fast nie zu Hause gewesen. Es sei schon früher einmal beinahe zu einer Trennung gekommen. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer seinen Erwerb stattdessen in die Türkei überwies, teils als Unterstützung für seine Kinder aus erster Ehe, teils zum Aufbau eines Motels.

Am 13. September 2002 liess die Schweizer Ehefrau durch einen Anwalt Eheschutzmassnahmen in die Wege leiten, worauf das Bezirksgericht A._______ den Eheleuten mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 das Getrenntleben bewilligte. Anlass für die Trennung war laut den diesbezüglichen Akten die anhaltende Weigerung des Beschwerdeführers, zum finanziellen Unterhalt der Familie beizutragen. Ausserdem sollen sich Frau und Sohn damals von ihm bedroht gefühlt haben. Der Ehemann wurde verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.- für den Unterhalt von K._______ zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam er nur teilweise sowie auf gerichtliche Veranlassung nach. Am 4. März 2005 verlangte die Ex-Gattin die Scheidung, in welche der Beschwerdeführer einwilligte. Die Ehe wurde daraufhin mit Urteil vom 4. August 2005 geschieden.

Der Beschwerdeführer seinerseits verlor im August 2002 seine Arbeitsstelle. Praktisch zur gleichen Zeit versuchte er mit einem Familiennachzugsgesuch vergeblich, seine älteste Tochter aus erster Ehe in die Schweiz zu holen. Noch während des hängigen Scheidungsverfahren (Mai 2005) begab er sich danach in sein Heimatland und kümmerte sich um das Motelprojekt. Dieser Tourismusbetrieb, in den Akten mit einem Prospekt dokumentiert, gehört ihm und seinen Geschwistern, ist laut Darstellung des Parteivertreters aber wenig einträglich. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung entschloss sich der Beschwerdeführer zur Rückkehr in die Schweiz, wo er nun wieder eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Kontakte zu K._______ hat er soweit ersichtlich während der ganzen Zeit aufrecht erhalten und inzwischen vertieft. Auch zwischen den geschiedenen Eheleuten, die mit ihrem Sohn im August 2007 gemeinsam Ferien in der Türkei verbracht haben, herrscht heute anscheinend wieder ein gutes Einvernehmen.

5.2 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die gravierenden Spannungen während der Ehe, die Gründe für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, die vom Beschwerdeführer gesetzten Prioritäten und die vergleichsweise kurze Zeitspanne von zehneinhalb Monaten zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Einleitung von Eheschutzmassnahmen (zum zeitlichen Ablauf siehe beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006 E. 4.3) begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaars bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann (zur Bedeutung und Tragweite der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.)

6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.

6.1 Der Rechtsvertreter wendet in erster Linie ein, das eheliche Zerwürfnis habe erst mit dem Stellenverlust seines Mandanten im August 2002, mithin nach der erleichterten Einbürgerung, seinen Anfang genommen. Die plötzliche Arbeitslosigkeit eines Partners nach mehrjähriger Erwerbstätigkeit stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, welches geeignet sei, zu Spannungen zwischen Eheleuten führen zu können. Diese Ausführungen stehen indessen in offenkundigem Widerspruch zu den Eheschutz- und Scheidungsakten, wonach die fortwährende Weigerung des Beschwerdeführers, seine Schweizer Familie finanziell zu unterstützen, die eindeutige Hauptursache für das Scheitern der Ehe darstellte. Von einem Arbeitsplatzverlust als Trennungs- bzw. Scheidungsgrund ist darin keine Rede. Bezeichnenderweise wird denn besagtes Argument erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen. In den ersten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 17. November 2003 und 16. Dezember 2003 fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass ihm die Stelle gekündigt wurde und deswegen Meinungsverschiedenheiten zu Tage getreten seien. Stattdessen spricht er in diesem Zusammenhang von diversen kleinen Problemen. In Wirklichkeit präsentierte sich die Sachlage im Sommer 2002 weit gravierender. So wird in den Eheschutzakten wie angetönt von seit Jahren bestehenden massiven Problemen und Spannungen sowie von Drohungen und einer aus der Sicht von Mutter und Kind unerträglich gewordenen Situation gesprochen. In dieses Bild passt, dass die Trennungsverfügung des Bezirksgerichts A._______ vom 30. Oktober 2002 den Passus enthält, der Ehefrau sei gestattet, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Beschwerdeführer zum Auszug aus der ehelichen Wohnung zu bewegen. Alles in allem liegt demnach ein Scheidungsgrund vor, der typischerweise den Endpunkt einer längeren Entwicklung darstellt. Aufgrund des Ereignisablaufes und der Tragweite der beschriebenen Schwierigkeiten ist denn nach wie vor davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen wegen der Finanzierung des gemeinsamen Haushalts nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung aufgetreten sind.

6.2 Auf Beschwerdeebene wird sodann argumentiert, selbst die schweizerische Ehefrau habe am 17. Mai 2004 anlässlich ihrer Anhörung bestätigt, zum Zeitpunkt der gemeinsame Erklärung vom 20. September 2001 hätten keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestanden. Soweit diese Äusserung von den Eheschutz- und Scheidungsakten divergiert, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Partei frühere Ausführungen in einem Scheidungsverfahren auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anzurechnen hat. Sie hat - so das Bundesgericht - "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen" (vgl. BGE 128 II 97 ff., dort unveröffentlichte E. 2b/dd). Davon abgesehen deuten auch die im fraglichen Gesprächsprotokoll festgehaltenen Aussagen in ihrer Gesamtheit auf eine erhebliche Destabilisierung der Ehe bereits vor und während des Einbürgerungsverfahrens hin. Die Antworten zu gewissen Fragen sprechen für sich; sie machen deutlich, dass das finanzielle Gebaren des Beschwerdeführers schon lange ein Thema gewesen ist und jener über eine lange Periode hinweg keinerlei Bereitschaft zeigte, seine zweite Familie in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen zu unterstützen. Als entscheidend erscheint im Übrigen, dass auf Seiten beider Partner - in concreto also auch auf Seiten des Mannes - ein authentischer Ehewille im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis vorliegen muss. Es bleibt somit dabei, dass kein ausserordentliches Ereignis erkennbar oder belegt ist, welches den raschen Verfall der ehelichen Bande erst nach der erleichterten Einbürgerung zu erklären vermag.

6.3 Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Einbürgerung ergeben sich ebenfalls aus der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Geldangelegenheiten handhabte und seine Präferenzen umzusetzen versuchte. Nach schweizerischem Rechtsverständnis ist die Ehe eine auf Dauer und Ausschliesslichkeit ausgerichtete Lebensgemeinschaft (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1198/2006 vom 1. April 2008 E. 7.2, C-1147/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.2 oder C-1179/2006 vom 6. Juli 2007 E. 2.2). Aus den Akten wird klar ersichtlich, dass der Betroffene seine Erwerbseinkünfte nicht für die Schweizer Familie, sondern vor allem für die Kinder aus erster Ehe und ein Motelprojekt in der Türkei verwendete. Es muss dabei davon ausgegangen werden, dass er erhebliche Überweisungen in sein Heimatland tätigte. Ein Resultat dieser Investitionen ist das Motel R._______ in der Region A._______. Laut Prospekt handelt es sich um eine Ferienanlage mit Übernachtungsmöglichkeiten und einem Restaurant für 300 Gäste. Das Motel gehört nach Darstellung des Parteivertreters seinem Mandanten und dessen Geschwistern. Auch sonst soll sich der Beschwerdeführer wenig um seine zweite Frau und den Sohn gekümmert haben. Die erläuterten Umstände berechtigen zur Annahme, er habe daneben für ihn höherrangige oder zumindest gleichwertige Ziele verfolgt, denen er seine angeblich intakte Ehe unterordnete. Als symptomatisch für dieses egoistische Verhalten erweist sich seine Absicht, ungeachtet der finanziellen Engpässe, mit welchen die Schweizer Ehefrau zu kämpfen hatte, seine älteste Tochter aus erster Ehe aus der Türkei nachziehen und im gemeinsamen Haushalt wohnen zu lassen (vgl. das entsprechende Nachzugsgesuch vom 25. September 2002). Für ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts spricht ferner das frühe Stellen des Einbürgerungsgesuches. Daran ändert nichts, dass er seine Vorhaben, wohl wegen des eher mässigen Geschäftsganges des Motels (siehe Replik) und bedingt durch den Druck des Nichtigkeitsverfahrens, später nicht in gewünschtem Masse zu realisieren vermochte. Gerade die Eheschutz- und Scheidungsakten und das Gesprächsprotokoll vom 17. Mai 2004 bringen nämlich deutlich zum Ausdruck, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie um den Erhalt des Schweizerpasses ging. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch in anderen Bereichen nicht mit offenen Karten spielte (vgl. z. B. das Verheimlichen des Arbeitsplatzverlustes im Familiennachzugsgesuch oder die Angabe einer falschen Anzahl Kinder im Anstellungsvertrag vom 18. November 2006). Die Vorwürfe des konstruierten Sachverhalt und des Aufstellens unzulässiger Vermutungen gehen daher fehl.

6.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung von der schweizerischen Ex-Frau ausging, denn die erleichterte Einbürgerung kann nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Wie an anderer Stelle erwähnt, wollte der Gesetzgeber mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten ihre gemeinsame Zukunft fördern (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer in die Scheidung eingewilligt (siehe E. 6.2 hievor). Da das Scheitern der Ehe wie eben dargetan auf Gründe hindeutet, die - objektiv betrachtet - nicht geeignet sind, den Ehewillen abrupt und in unvorhersehbarer Weise zu zerstören, erlaubt das Gesamtbild ohne weiteres den Schluss, der Wille des Beschwerdeführers zu einer auf Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft sei bereits während des Einbürgerungsverfahrens nicht intakt gewesen.

6.5 Schliesslich hebt der Rechtsvertreter das heute gute Einvernehmen seines Mandanten mit der früheren Schweizer Gattin und dem Sohn K._______ hervor. Die behauptete Wiederannäherung wie auch die entsprechenden Fotos und Reiseunterlagen für gemeinsame Ferien betreffen jedoch allesamt die Zeit nach der Scheidung und beziehen sich mithin auf einen späteren Zeitraum als die rechtlich relevante Phase des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung. Die fraglichen Beweismittel eignen sich folglich nicht zum Nachweis für eine tatsächliche Ehegemeinschaft im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der Erteilung des Bürgerrechts (zur Unbeachtlichkeit einer nachträglichen Versöhnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.31/2004 vom 6. Dezember 2004 E. 3.3).

6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat zu entkräften vermögen. Zumindest von seiner Warte aus handelte es sich bei der ehelichen Gemeinschaft mit der schweizerischen Ex-Ehefrau - auch wenn der äussere Schein etwas anderes vorgibt - im massgebenden Zeitraum nicht mehr um eine wirklich intakte Beziehung. Mit dem bewussten Verheimlichen erheblicher Tatsachen hat er die erleichterte Einbürgerung erschlichen, weshalb diese zu Recht für nichtig erklärt wurde.

7.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 21

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 20. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour)
den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1801/2006
Datum : 20. Januar 2009
Publiziert : 29. Januar 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP: 37 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
40 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
49 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
62
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 62
1    Die Partei kann zum Beweise einer Tatsache dem Verhör unterzogen werden. Kommt eine Wahrnehmung beider Parteien in Betracht, so sollen beide verhört werden.
2    Die Parteien sind vor dem Verhör zur Wahrheit zu ermahnen und darauf aufmerksam zu machen, dass sie zur Beweisaussage unter Straffolge angehalten werden können. Artikel 46 ist entsprechend anwendbar.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
18 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
117-V-282 • 119-V-335 • 122-V-157 • 128-II-97 • 129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-482 • 132-II-113 • 134-I-140
Weitere Urteile ab 2000
5A.13/2005 • 5A.22/2006 • 5A.23/2005 • 5A.31/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erleichterte einbürgerung • ehe • eheliche gemeinschaft • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • familie • ehegatte • eheschutz • stelle • sachverhalt • bundesgericht • beweismittel • monat • vermutung • basel-landschaft • nichtigkeit • schweizer bürgerrecht • auskunftsperson • dauer • anhörung oder verhör
... Alle anzeigen
BVGer
C-1147/2006 • C-1170/2006 • C-1179/2006 • C-1180/2006 • C-1198/2006 • C-1801/2006
BBl
1987/III/310