Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1147/2006
{T 0/2}

Urteil vom 10. Juli 2007
Mitwirkung:
Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Trommer; Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Gerichtsschreiberin Haake.

X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:
A. X._______ arbeitete in den Jahren 1988 bis 1996 als Saisonnier in der Schweiz und lernte während dieser Zeit die Schweizerin Y._______ kennen. Am 1. April 1996 liess er sich von seiner in Mazedonien lebenden Ehefrau scheiden, wobei ihm das Sorgerecht für die drei gemeinsamen Kinder (A._______, geboren 1985, B._______, geboren 1986, und C._______, geboren 1988) zugesprochen wurde. Am 27. Dezember 1996 heiratete er die 10 Jahre ältere Y._______ und erhielt infolgedessen in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung.
B. Gestützt auf seine zweite Ehe stellte X._______ am 27. September 1999 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Wenige Monate später, im Verlaufe des Frühjahrs 2000, unternahmen die Eheleute erste Bemühungen um den Familiennachzug der in Mazedonien verbliebenen Kinder des Beschwerdeführers. Am 6. Juni 2000 unterzeichneten sie im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 11. August 2000 wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von Wattenwil (Bern).
C.
C.a. Am 1. März 2001 reisten die drei Kinder von X._______ in die Schweiz ein, um bei ihrem Vater zu bleiben. Die Ehegatten X.-Y._______ bezogen auf diesen Zeitpunkt hin getrennte Wohnungen. Der Beschwerdeführer bezog mit seinen Kindern eine Wohnung in P._______, während seine Ehefrau in der ehelichen Wohnung in Q._______ verblieb. Am 11. August 2001 gelangte die Mutter der Kinder, Z._______, mit einem dreimonatigen Besuchervisum in die Schweiz. Zwei Monate später bemühte sich X._______ unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Kinderbetreuung um eine Verlängerung ihres Aufenthalts, woraufhin ihr der Kanton Bern eine bis zum 10. Januar 2002 gültige Kurzaufenthalterbewilligung (L) ausstellte. Nachdem sie am 23. Dezember 2001 wieder nach Mazedonien zurückgekehrt war, bemühten sich sowohl X._______ als auch seine Ehefrau um die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, Z._______ zur Kinderbetreuung und als Haushaltshilfe zu benötigen. Diese reiste darauf hin am 21. Februar 2002 wieder in die Schweiz ein und erhielt eine L-Bewilligung, die ihr den Aufenthalt bis zum 19. Februar 2003 ermöglichte.
C.b. Am 27. September 2002 reichten die Ehegatten X.-Y._______ beim zuständigen Gerichtspräsidenten unter Vorlage einer Scheidungsfolgenvereinbarung ein gemeinsames Begehren um Ehescheidung ein, woraufhin die Ehe am 25. Februar 2003 geschieden wurde. Die Scheidung ist seit dem 14. März 2003 rechtskräftig.
C.c. Am 30. April 2003 stellte X._______ für die Mutter seiner Kinder wiederum ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde er vom Migrationsdienst des Kantons Bern am 9. Mai 2003 schriftlich gefragt, ob er deren Wiederheirat beabsichtige. Jaja Nul beantwortete diese Frage mit Schreiben vom 16. Mai 2003 dahingehend, "eine Wiederheirat käme für ihn nur im äussersten Fall, wenn es wirklich nicht anders gehe, in Frage". Am 3. Juli 2003 erhielt Z._______ eine bis zum 19. Februar 2004 gültige Aufenthaltsbewilligung B. Am 19. Juli 2004 schlossen X._______ und Z._______ in ihrer gemeinsamen Heimat Mazedonien erneut die Ehe.
D. Das BFM nahm das zuvor geschilderte Geschehen zum Anlass, gegen X._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner Einbürgerung einzuleiten. Im Rahmen des hierzu gewährten rechtlichen Gehörs erklärte dieser in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2003, er und seine schweizerische Ehefrau hätten während des Einbürgerungsverfahrens eine korrekte und intakte Ehe geführt. Gegen Ende 2000 sei der Familiennachzug seiner drei Kinder aus erster Ehe in die Schweiz bewilligt worden. Für ihn und seine Ehefrau habe damit ein neuer Lebensabschnitt begonnen. Auf deren Wunsch hin habe man sich entschieden, für eine Probezeit von ca. sechs Monaten nicht sofort zusammen zu ziehen, weil ihr das Risiko, sich mit den drei Jugendlichen im Pubertätsalter nicht verstehen zu können, ziemlich gross erschienen sei. Nach Einreise der Kinder sei seine Ehefrau zwischen zwei Wohnorten hin und her gefahren. Trotzdem seien die Differenzen zwischen allen Beteiligten immer grösser geworden, und die Kinder hätten nach ihrer leiblichen Mutter verlangt. Aufgrund der schwierigen Lebensführung hätten sich die Ehegatten Ende September 2002 zur Ehescheidung entschlossen.
E.
E.a. Im Rahmen des eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten und liess Y._______ am 10. Januar 2004 und 28. Oktober 2004 als Auskunftsperson zur ehelichen Gemeinschaft, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung befragen. Anlässlich ihrer ersten Anhörung gab diese an, sie habe X._______ bereits sieben Monate nach dem Kennenlernen geheiratet, da er auf andere Weise keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten hätte. Bereits vor dem Einbürgerungsgesuch des Ehemannes sei beabsichtigt gewesen, die Kinder in die Schweiz nachkommen zu lassen. Diese seien jedoch nach ihrer Einreise auf sich allein gestellt gewesen, da beide Ehegatten erwerbstätig gewesen seien. Aufgrund der dadurch gewachsenen Probleme sei die Idee entstanden, auch die leibliche Mutter der Kinder in die Schweiz zu holen. Diese sei im Frühling 2002 in die Schweiz gekommen; ungefähr Mitte 2002 hätten die ehelichen Schwierigkeiten begonnen. Ihr Ehemann habe jedoch einen "ganz, ganz guten Charakter", habe sich ihrer Meinung nach auch korrekt verhalten und den Sozialstaat nie gross belastet. Sie habe zu ihm immer noch sehr guten Kontakt, telefoniere täglich mit ihm und sehe ihn in der Woche zwei- bis dreimal. Beide hätten sich noch "sehr lieb wie am ersten Tag".
E.b. In ihrer zweiten Einvernahme am 28. Oktober 2004 erklärte Y._______ auf entsprechende Nachfrage, dass die bei der Einreise der Kinder erfolgte getrennte Wohnsitznahme der Ehegatten für sie eine Vorsichtsmassnahme gewesen sei. Sie habe sich "ein Türchen offen halten wollen", um bei Misslingen des für sie neuen Familienlebens nicht auf Wohnungssuche gehen zu müssen. Als nach der Einreise der Kinder Schwierigkeiten aufgetaucht seien, habe man sie trotzdem nicht nach Mazedonien zurückgeschickt, denn sie habe sich mit ihrem Ehemann ein Jahr lang um den auch von den Kindern gewünschten Familiennachzug bemüht und daher nicht als "böse Stiefmutter" angesehen werden wollen. Ungefähr ein halbes Jahr nach der Einreise der Kinder sei sie mit ihrem Ehemann auf die Idee gekommen, die Kindesmutter für drei Monate einzuladen, damit diese sich um den Haushalt, in dem ihre Kinder lebten, kümmere. Danach hätten die Kinder ihre Mutter nicht mehr gehen lassen wollen.
E.c. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 5. Dezember 2004 erklärte X._______, er und seine Ehefrau seien am 1. März 2001 nach P._______ umgezogen. Anfangs habe seine Ehefrau vor allem dort gewohnt; sie habe aber ihre Wohnung in Q._______ beibehalten. Seinerzeit habe es noch keine Scheidungsabsichten gegeben, diese seien erst im Oktober / November 2002 zur Sprache gekommen. Darüber hinaus machte X._______ geltend, es sei nicht voraussehbar gewesen, dass die Kinder in der neuen Situation nach der leiblichen Mutter verlangen würden, denn die Kinder hätten in Mazedonien unter der Obhut der Grosseltern gelebt. Ebenso wenig sei voraussehbar gewesen, dass die Mutter überhaupt und dann schon nach sechs Monaten in die Schweiz kommen würde. Die Vorinstanz dürfe ihm daher nicht vorwerfen, er sei planmässig vorgegangen, um seine Familie von Mazedonien in die Schweiz zu bringen, und habe sich hierzu der Ehe mit einer Schweizerin bedient. Er habe die ganze Entwicklung nicht voraussehen können und deshalb die Einbürgerungsbehörde auch nicht über seine Absichten im Unklaren gelassen. Im Übrigen pflege er zu seiner geschiedenen Ehefrau heute noch eine sehr gute Freundschaft, die er auch in Zukunft so weiterführen wolle.
E.d. Zum Abschluss des Verfahrens ersuchte das Bundesamt den Heimatkanton Bern um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______. Diese Zustimmung wurde am 17. Dezember 2004 erteilt.
F. Daraufhin erklärte das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2005 die Einbürgerung von X._______ für nichtig. Aufgrund des Geschehensablaufs sehe es das Bundesamt als erwiesen an, dass X._______ den eigentlichen familiären Schwerpunkt auch nach der erneuten Heirat nicht bei der neu eingegangenen ehelichen Gemeinschaft, sondern weiter bei seinen mazedonischen Familienangehörigen gesetzt habe. So habe er regelmässig seine Ferien ohne die schweizerische Ehefrau im Herkunftsland bei seinen Angehörigen verbracht. Zudem habe er gemäss eigenen Angaben den Familiennachzug der Kinder bereits vor der Einreichung seines Einbürgerungsgesuchs angestrebt. Er habe die Interessen seiner mazedonischen Angehörigen stets über die Interessen seiner zweiten Ehe gestellt und sei letztlich auch bereit gewesen, die eheliche Gemeinschaft hierfür zu opfern. Es sei lebensfremd und im Übrigen mit den Aussagen beider Ex-Ehepartner nicht in Einklang zu bringen, dass die nach dem Familiennachzug der Kinder aufgetretenen Schwierigkeiten nicht voraussehbar gewesen seien, sei doch die Beibehaltung eines Zweitwohnsitzes ausdrücklich eine Vorsichtsmassnahme im Hinblick auf allfällige Probleme gewesen. Ebenfalls sei voraussehbar gewesen, dass die im Alter zwischen zwölf und fünfzehn Jahren stehenden Kinder sich in einem fremden Land und in ungewohnter Umgebung ohne Betreuung nicht zurecht finden würden. Dass man in dieser Situation die leibliche Mutter in die Schweiz nachgeholt habe, deute einerseits auf ein planmässiges Vorgehen hin und mache andererseits deutlich, dass auch im Herkunftsland eine enge Beziehung zwischen ihr und ihren Kindern bestanden habe. Indem X._______ seine familiären Prioritäten und tatsächlichen Absichten gegenüber der Einbürgerungsbehörde verschwiegen und mit der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft den falschen Anschein eines auf die Zukunft gerichteten Ehewillens erweckt habe, seien der Tatbestand von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG und damit die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung erfüllt.
G. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob X._______ am 16. Februar 2005 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Er macht geltend, die 1996 erfolgte Scheidung seiner ersten Ehe sei die logische Konsequenz davon gewesen, dass er und seine mazedonische Ehefrau sich auseinander gelebt hätten. Er habe Y._______ noch im selben Jahr geheiratet; sie hätten sich jedoch bereits seit Juni 1995 und nicht erst seit Juni 1996 - wovon seine Ex-Ehefrau ausgehe - gekannt. Die Heirat sei relativ rasch erfolgt, weil er ansonsten wegen seiner fehlenden Aufenthaltsberechtigung diese Beziehung hätte beenden müssen. Im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft hätten er und seine Ehefrau nach rund dreijähriger Ehedauer gemeinsam beschlossen, seine Kinder in die Schweiz zu holen. Für ihn sei es schwer erträglich gewesen, die Kinder bei den Grosseltern zu wissen, zumal sie in ihrer Heimat weder schulische noch berufliche Perspektiven gehabt hätten.
Seit seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz habe er sich um eine möglichst umfassende Integration bemüht. Er spreche die deutsche Sprache und habe viele Schweizer in seinem Bekanntenkreis. Vor diesem Hintergrund sei die Erlangung des Bürgerrechts stets ein grosses Wunschziel gewesen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe er seinen Lebensmittelpunkt immer in der Schweiz gehabt. Ihm dürfe nicht zum Nachteil gereichen, dass er bis Mitte 2000 regelmässig seine Ferien in der Heimat verbracht und dort seine Kinder besucht habe. Im Übrigen sei er mit seiner schweizerischen Ehefrau auch an andere Feriendestinationen gereist. Diese habe jedoch nie einen Ferienaufenthalt in Mazedonien in Betracht ziehen wollen.
Es sei nicht zutreffend, dass er seine Ehe in der Schweiz zugunsten seiner mazedonischen Angehörigen geopfert habe; vielmehr sei die eheliche Situation für seine Ex-Ehefrau nicht mehr erträglich gewesen. Sie habe sich ihre Rolle als Ersatzmutter wesentlich einfacher vorgestellt und habe sich als über 40-jährige Berufsfrau nicht an die veränderten Verhältnisse gewöhnen können. Beide Ehegatten hätten anfangs jedenfalls die Hoffnung auf ein harmonisches Familienleben gehabt. Dies dürfe man nicht - so wie es die Vorinstanz tue - als lebensfremd bezeichnen. Er habe das Ziel gehabt, mit seiner damaligen Ehefrau und seinen Kindern einer glücklichen Zukunft in der Schweiz entgegen zu steuern. Leider habe er dabei verkannt, dass die Integration seiner Kinder nicht so leicht zu bewerkstelligen gewesen sei. Dies könne die Vorinstanz allenfalls als Naivität bezeichnen, nicht aber als Täuschungsabsicht gegenüber den Einbürgerungsbehörden. Zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs sei von einer möglichen Ehescheidung noch keine Rede gewesen. Die Scheidung sei vielmehr ein kurzfristiger Entscheid gewesen, um den von den Kindern auf die Ehepartner erzeugten Druck zu reduzieren. Wahrscheinlich sei seine Ehefrau auch vor der Situation, die sie schlechterdings überfordert habe, geflüchtet.
H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2005 die Abweisung der Beschwerde.
I. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Oktober 2006 brachte das EJPD dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass es die Akten des kantonalen Migrationsdienstes - aus denen erst die Wiederverheiratung mit Z._______ ersichtlich sei - beigezogen habe, und forderte ihn zur Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme auf. Hierzu teilte der Beschwerdeführer am 5. März 2007 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens mit, die Umstände der Heirat seien aktenkundig und von Anfang an gegenüber der Behörde offen gelegt worden. Insbesondere habe er der Behörde erklärt, dass eine Wiederheirat für ihn nur im äussersten Fall, wenn es wirklich nicht anders gehe, in Frage käme, d.h. in dem Fall, dass die Mutter seiner Kinder ansonsten die Schweiz hätte verlassen müssen. Dass es im Verlauf ihrer Anwesenheit zu einer erneuten Annäherung gekommen sei, dürfe nicht als ganz abwegig betrachtet werden. Jedenfalls habe er seinerzeit den Nutzen der Anwesenheit seiner heutigen Ehefrau erkannt und sich zur Wiederheirat entschlossen.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
2.
2.1. Gemäss Artikel 27 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Artikel 26 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
2.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Dabei ging der Gesetzgeber von einem traditionellen Verständnis der Ehe aus, bei welchem die Ehe aus Liebe eingegangen wird und die Eheleute einander Treue und Beistand schulden (vgl. Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 486 E. 2 S. 484).
2.3. Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 130 II 486 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Hat der Betroffene erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss er, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat er gestützt auf seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht von Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG die Behörde unaufgefordert zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vollständig vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1 und BGE 132 II 113 E.3 S. 115 f.).
2.4. Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
3.
3.1. Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer habe seine familiären Prioritäten und tatsächlichen Absichten gegenüber der Einbürgerungsbehörde verschwiegen und mit der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft den falschen Anschein eines auf die Zukunft gerichteten Ehewillens erweckt. Die Ereignisabläufe, wie sie sich aus den vorliegenden Akten ergeben, liefern tatsächlich gewichtige Hinweise für die Annahme, die Ehe X.-Y._______ sei im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil und intakt gewesen.
3.2. Der Beschwerdeführer hielt sich in den Jahren 1988 bis 1996 als Saisonnier in der Schweiz auf. Nach der im April 1996 erfolgten Scheidung von seiner mazedonischen Ehefrau heiratete er Ende Dezember 1996 Y._______, wobei es für ihn nach eigenen Angaben eine Rolle spielte, dass er ansonsten - im Hinblick auf die anstehende Abschaffung des Saisonnier-Statuts - in der Schweiz keine Aufenthaltsberechtigung mehr erhalten hätte. Zudem bringt er in seiner Beschwerde vor, er habe sich seit seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz um eine umfassende Integration bemüht und die Erlangung des Schweizer Bürgerrechts stets als Wunschziel gehabt. Dies spricht dafür, dass X._______ von Beginn an einen Weg suchte, sich in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu verschaffen und diese Möglichkeit durch die Scheidung von seiner mazedonischen Ehefrau und die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin zu realisieren versuchte.
3.3. Weitere Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Einbürgerung ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer am 27. September 1999 - mithin noch vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 27 Abs.1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG - ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte und anschliessend Bemühungen um den Familiennachzug seiner in Mazedonien lebenden Kinder einleitete; Hinweise ergeben sich sodann daraus, dass er am 11. August 2000 eingebürgert wurde und die Eheleute X.-Y._______ bereits am 1. März 2001, gleichzeitig mit der Einreise der Kinder, getrennte Wohnungen bezogen. Hinzu kommt, dass die Kindesmutter fünf Monate später in die Schweiz einreiste und sich nach mehrfacher Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit dem zwischenzeitlich von seiner schweizerischen Ehefrau geschiedenen Beschwerdeführer erneut verheiratete.
3.4. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zurecht von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht vorrangig darum ging, eine dem schweizerischen Rechtsverständnis entsprechende, auf Dauer und Ausschliesslichkeit gerichtete eheliche Beziehung zu begründen bzw. nach Einreichung des Einbürgerungsgesuchs aufrecht zu erhalten. Vielmehr lassen die objektiven Umstände vermuten, dass er die Ehe mit Y._______ deshalb einging bzw. aufrecht erhielt, um sowohl seine persönlichen als auch die ausländerrechtlichen Interessen seiner mazedonischen Familienangehörigen verfolgen zu können. Dies hat er im Einbürgerungsverfahren nicht offen gelegt.
3.5. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung in Zweifel zu ziehen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Eheschliessung mit Y._______ einen ausländerrechtlichen Hintergrund hatte; er macht aber geltend, dass es sich um eine Liebesbeziehung gehandelt habe und dass beide Ehegatten anfangs die Hoffnung auf ein harmonisches Familienleben - gemeinsam mit seinen Kindern - gehabt hätten. Für eine solche Interpretation sprächen auch die Angaben Y._______s anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei: Es habe während der Ehezeit gemeinsame Freizeitbeschäftigungen gegeben; man sei u.a. verbunden gewesen durch die Natur, das Wandern, das Tanzen im Ausgang und Kinobesuche; sie habe viele in der Schweiz lebende Verwandte ihres Ehemannes kennen gelernt; dieser habe ihrer Meinung nach auch immer ein echtes Interesse an ihrer Person gezeigt und viel von einer gemeinsamen Zukunft gesprochen (vgl. Befragungsprotokoll vom 10. Januar 2004 S. 2 und 4).
4.2. Die offenbar im Zeitpunkt der Eheschliessung bestehende Liebesbeziehung und das darüber hinaus währende gute Einvernehmen der Ehegatten können zwar als Indizien gelten, welche eher gegen das Vorliegen einer Zweckehe und damit auch gegen das Erschleichen der erleichterten Einbürgerung sprechen. Die erwähnten Umstände schliessen jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer daneben für ihn höherrangige Ziele verfolgte, denen er seine angeblich intakte Ehe unterordnete und - falls es die Erreichung der Ziele erforderte - auch opferte.
5. Bezüglich des Familiennachzugs seiner Kinder hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, noch vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs hätten er und seine Ehefrau gemeinsam beschlossen, seine bei den Grosseltern lebenden Kinder angesichts ihrer in der Heimat fehlenden Zukunftsperspektiven in die Schweiz zu holen. Auch Y._______ hat bei ihren Einvernahmen am 10. Januar 2004 und 28. Oktober 2004 bestätigt, dass beide Ehegatten diesen Entschluss gemeinsam getroffen und sich auch gemeinsam ein Jahr lang um den Nachzug der Kinder bemüht hätten. Das insofern beidseitige Interesse der Eheleute ist für ihre tatsächliche Lebensgemeinschaft zwar ein weiteres Indiz; dessen Aussagekraft wird jedoch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise seiner Kinder - knapp sieben Monate nach erfolgter Einbürgerung - eine eigene Wohnung bezog, stark relativiert. Sein eigenes Vorbringen macht darüberhinaus deutlich, dass ihm eher daran gelegen war, seinen Kindern in der Schweiz eine bessere Zukunft zu bieten, als daran, die bisherige Wohn- und Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau weiterzuführen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass mit der getrennten Wohnsitznahme am 1. März 2001 ein Scheitern seiner Ehe verbunden gewesen sei. In seiner an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahme vom 5. Dezember 2004 hat er hierzu angeführt, dass seine Ehefrau anfangs - wobei dieser Zeitpunkt nicht näher präzisiert wird - mit ihm überwiegend in der neu angemieteten Wohnung gelebt habe, aber die frühere gemeinsame Wohnung beibehalten habe. Y._______ hat diesbezüglich dargelegt, dass die getrennte Wohnsitznahme für sie eine Vorsichtsnahme gewesen sei und dass man sich, von da an gerechnet, erst nach knapp einem Jahr zur Auflösung der Ehe entschlossen habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. Oktober 2004 S. 2). Doch auch wenn die beidseitigen Ausführungen den vordergründigen Eindruck vermitteln, die eheliche Lebensgemeinschaft habe trotz getrennter Wohnsitznahme weiterbestanden, sind sie vor dem Hintergrund der Aussagen anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 17. Dezember 2002 letztlich nur als Schutzbehauptungen anzusehen: Dort hatte Y._______ zu Protokoll gegeben, die Ehegatten würden seit März 2001 getrennt leben, eine Aussage, die ebenfalls in der vom Gericht genehmigten Scheidungskonvention ihre Entsprechung findet. Der Beschwerdeführer sagte vor dem Scheidungsrichter aus, seine Ehefrau und er hätten sich vor "ca. 1½ Jahren getrennt." Nun lebe er mit seinen Kindern und seiner Frau aus erster Ehe zusammen.
6.2. Hierauf ist der Beschwerdeführer zu behaften, denn eine Partei hat sich frühere Ausführungen in einem Scheidungsverfahren auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie hat - so das Bundesgericht - "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen" (vgl. BGE 128 II 97 ff., dort unveröffentlichte E. 2b dd). Somit kann der Beschwerdeführer den gerichtlich festgestellten Trennungszeitpunkt nicht nach eigenem Belieben dahingehend relativieren, dass seinerzeit keine wirkliche Trennung vollzogen worden sei.
6.3. Kann somit die am 1. März 2001 erfolgte Trennung nicht mehr ernsthaft bestritten werden, so muss auch die Lebensgemeinschaft der Eheleute X.-Y._______ als zu diesem Zeitpunkt gescheitert betrachtet werden. Zweifel in Bezug auf das Kriterium der tatsächlich gelebten Ehe sind nämlich bereits dann angebracht, wenn die Ehegatten getrennte Wohnsitze beziehen, ohne dass dies aus familiären oder beruflichen Gründen unumgänglich wäre (vgl. BGE 132 II 113 nicht publizierte E. 2 sowie BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 f.) Derartige Zweifel hat das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beseitigen können: Die Ankunft seiner Kinder in der Schweiz kann jedenfalls nicht als Umstand betrachtet werden, der die getrennte Wohnsitznahme zwingend erforderlich machte. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bedenken, dass eine eheliche Trennung grundsätzlich - und auch wenn sie nur vorübergehend gedacht ist - nicht nur als geringfügige Störung des ehelichen Alltags anzusehen ist. Sie bedeutet vielmehr eine tiefgehende Erschütterung, die Sinn und Zweck des weiteren Zusammenlebens hinterfragt.
6.4. Die mit dem Familiennachzug der Kinder einhergehende Trennung der Ehegatten macht deutlich, dass der Beschwerdeführer dem Zusammenleben mit seinen Kindern Priorität vor seinem Eheleben einräumte. Angesichts des beiderseitigen Bemühens um die Einreise der Kinder wäre deren Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt der Eheleute zu erwarten gewesen; umso weniger ist daher nachvollziehbar, dass ohne vorheriges Kennenlernen zwischen Stiefmutter und Stiefkindern und ohne vorherigen Versuch eines Familienlebens die eheliche Wohngemeinschaft beendet wird. Dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne zwischen seiner Einbürgerung und der Einreise seiner Kinder bzw. der absehbaren Auflösung der Wohngemeinschaft Bemühungen unternommen hätte, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu retten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Indem er das Scheitern seiner Ehe der mit der Situation und der Arbeitsbelastung überforderten Ehefrau zuweist, wird umso mehr deutlich, dass X._______ seine Ehe der Realisierung des Familiennachzugs unterordnete. Diese Vermutung hat er mit seinen Ausführungen zu den Umständen der ehelichen Trennung nicht entkräften können. Insbesondere hat er keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die in den knapp sieben Monaten zwischen Einbürgerung und Trennung - objektiv betrachtet - geeignet gewesen wären, den Willen zur Aufrechterhaltung der Ehe ernsthaft in Frage zu stellen.
7. Dass sich der Beschwerdeführer fünf Monate nach dem Familiennachzug seiner Kinder auch um die Einreise der Kindesmutter und im Anschluss daran um ihre Aufenthaltsbewilligung bemühte, rundet das bisher gezeichnete Bild seines auf die eigenen Vorteile ausgerichteten Vorgehens ab. X._______ hat zwar geltend gemacht, es sei nicht voraussehbar gewesen, dass seine Kinder nach ihrer Mutter verlangen würden und dass diese bereits wenige Monate später einreisen würde; demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass die Initiative, die Kindesmutter einzuladen und sie zur Versorgung des gemeinsamen Haushalts hier zu behalten, von ihm ausging. Die erneute Eheschliessung mit ihr, die die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sicherstellen sollte, zeigt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer seine jeweiligen ehelichen Beziehungen auf die Verwirklichung seiner hiesigen persönlichen Lebensziele ausrichtete.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Seine eheliche Lebensgemeinschaft mit Y._______ war bereits während des Einbürgerungsverfahrens vor allem auf den Familiennachzug seiner Kinder ausgerichtet und wurde - sobald dieser Zweck erfüllt war - dafür geopfert. Ein anderer Grund, der nach der erfolgten Einbürgerung zur ehelichen Trennung hätte führen können, wird vom Beschwerdeführer nicht genannt. Gebraucht jedoch ein Ehegatte das Institut der Ehe nur dazu, um seine eigenen persönlichen Interessen durchzusetzen, so handelt es sich - auch wenn der äussere Anschein trügt - nicht um eine wirklich intakte Beziehung. Von einer echten Lebensgemeinschaft kann dann keine Rede sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.6/2003 vom 24. Juli 2003 E. 3.1).
9. Mit der Erklärung vom 6. Juni 2000 hat X._______ das Vorliegen einer stabilen Ehe bestätigt. Er hat dabei unterschriftlich zur Kenntnis genommen, dass die erleichterte Einbürgerung u.a. dann nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung einer solchen Tatsache zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Gestützt auf seine Mitwirkungspflicht hätte er die Behörde über das Fehlen oder den Wegfall dieser Voraussetzungen informieren müssen (vgl. oben Erwägungen 2.3). Indem er statt dessen die tatsächlichen Motive für das Festhalten an seiner Ehe verschwiegen hat, hat sich der Beschwerdeführer seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. Die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG sind somit erfüllt.
10. Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 22. März 2005 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde; Akten Ref.-Nr. K 325 599 retour)

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Barbara Haake

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1147/2006
Datum : 10. Juli 2007
Publiziert : 24. Juli 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
BGE Register
121-II-49 • 128-II-97 • 129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113
Weitere Urteile ab 2000
5A.2/2006 • 5A.6/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • ehegatte • erleichterte einbürgerung • eheliche gemeinschaft • vorinstanz • monat • familiennachzug • einreise • mutter • mazedonien • aufenthaltsbewilligung • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • zweifel • eheschliessung • frage • bezogener • gemeinsamer haushalt • vermutung • unterschrift
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BVGer
C-1147/2006