Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1738/2006
{T 0/2}

Urteil vom 20. Januar 2009

Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Markus Metz, André Moser,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

Parteien
X._______ Inc., ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Leistungspflicht (illegale Auslagerung von Diamanten aus Zollfreilager).

Sachverhalt:

A.
A.a Anlässlich einer Zollkontrolle stellte das Zollinspektorat Zürich-Flughafen am 16. August 2000 fest, dass A._______ als Mitinhaber der (inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten) Speditionsfirma Y._______ SA, ... (ab 13. Oktober 2000: Z._______ AG, ..., und ab 16. Dezember 2002: Z._______ AG in Liquidation; nachfolgend: Y._______), in einer "Schmuggelweste" Schmuck und Bijouteriewaren im Wert von rund Fr. 250'000.-- auf sich trug, die aus dem Zollfreilager Zürich-Flughafen entnommen und nicht zur Zollabfertigung angemeldet worden waren. Nach den Angaben von A._______ war der Schmuck für die illegale Einfuhr in Israel bestimmt und hätte im Transitraum einem Kurier übergeben werden sollen. A._______ wurde wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Goldschmuck bzw. der Widerhandlung u.a. gegen verschiedene Abgabebestimmungen festgenommen. Am 17. und 18. August 2000 wurden die Räumlichkeiten der Y._______ durchsucht und Uhren und Schmuckwaren unbestimmter Herkunft sowie umfangreiche Akten und Datenträger beschlagnahmt.
A.b Bei der Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen stiessen die Untersuchungsorgane auf Speditionsdossiers für 16 Diamantensendungen aus dem Ausland im Wert von US$ 10'526'054.--, die durch die Y._______ im Freilager Zürich-Flughafen eingelagert wurden und die für die X._______ Inc. (X._______) bestimmt gewesen sein sollen. Letztere soll ihr Domizil bei der zürcherischen Anwaltskanzlei B._______ gehabt haben, worauf verschiedene Rechnungen, Lieferscheine, Luftfrachtbriefe etc. hinweisen würden. Die Ermittlungen ergaben ferner, dass nur eine Sendung ordnungsgemäss ausgelagert und abgefertigt worden sei. 14 Sendungen sollen demgegenüber illegal ausgelagert worden sein. Der Verblieb der letzten Sendung blieb unbekannt. Vorerwähntes ergab sich mitunter auch aus den Einvernahmen von A._______: Nach dessen Aussagen will er zwölf der 14 illegal ausgelagerten Sendungen innerhalb des Freilagers einem gewissen "D._______" übergeben haben. Zwei Sendungen sollen angeblich unangemeldet aus dem Freilager entnommen und über den Transitbereich des Flughafens in den Reisendenverkehr gebracht worden sein (vgl. den Sachverhalt im Gesuch der Oberzolldirektion [OZD] um Entsiegelung der bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Unterlagen, act. 9, S. 3).

B.
Aufgrund der hievor erwähnten Untersuchungsergebnisse erklärte die Zollkreisdirektion (ZKD) Schaffhausen die X._______ mit Nachbezugsverfügung vom 21. Oktober 2003 über einen Betrag von Fr. 992'529.55 leistungspflichtig, wobei die Y._______ sowie A._______ für denselben Betrag solidarisch leistungspflichtig erklärt wurden.

C.
Die X._______ liess die an sie gerichtete Nachbezugsverfügung mit Eingabe vom 21. November 2003 an die OZD anfechten. Dabei machte sie neben einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Linie geltend, die Nachbezugsverfügung sei falsch adressiert bzw. zugestellt worden, zumal es sich bei der ermittelten Adresse lediglich um eine sog. "notifie address" gehandelt habe. Ferner hielt die X._______ dafür, es sei nachgewiesen und durch die Dokumentation der zwölf fraglichen Sendungen mindestens plausibel indiziert, dass sie weder Auftraggeberin sei noch den Import der in Frage stehenden Waren tatsächlich veranlasst habe. Es gebe denn auch nicht die geringsten Hinweise dafür, dass auch nur ein Bruchteil dieser Waren ins Zollinland gelangt sei. Für die OZD stand jedoch fest, dass die X._______ als Empfängerin der fraglichen Ware sowohl deren Einlagerung in das Zollfreilager als auch deren Auslagerung bzw. die Einfuhren in die Schweiz veranlasst und deshalb als Auftraggeberin im Sinne des Gesetzes zu gelten habe. Als solche unterliege diese der Zollmelde- bzw. Zollzahlungspflicht. Auch wenn die X._______, wie dies von ihr geltend gemacht wurde, in den fraglichen Fällen nur als Vermittlerin zwischen den Lieferanten und den ausländischen Kunden aufgetreten sei, sei sie dennoch als Auftraggeberin im Sinne der Zollgesetzgebung zu qualifizieren, da sie die Lieferungen über die Y._______ in die Wege geleitet und somit den Transport über die Grenze veranlasst habe. Deshalb wies die OZD die Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2006 ab (Ziffer 1 des Entscheid-Dispositivs), setzte die Leistungspflicht (neu) auf Fr. 992'526.-- fest (Ziffer 2) und auferlegte der X._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- (Ziffer 3). Der im Vergleich zu demjenigen in der oben erwähnten Nachbezugsverfügung leicht reduzierte Betrag der Leistungspflicht rührt laut der OZD daher, dass für die Berechnung der geschuldeten Einfuhrabgaben in einem der fraglichen Dossiers (Sendungen) fälschlicherweise von einem (Diamanten-)Wert von US$ 270'274.-- statt US$ 270'247.-- ausgegangen worden war (s. S. 7 des angefochtenen Entscheids).

D.
Mit Eingabe vom 6. April 2006 liess die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben mit dem Antrag, Ziffer 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids seien vollständig aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Ergänzung der Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Ersatzforderung nach freiem richterlichen Ermessen angemessen zu reduzieren - alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der OZD (recte: der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV]). Zur Begründung argumentierte sie im Wesentlichen gleich wie vor der Vorinstanz (vgl. oben Bst. C). Namentlich wies sie nochmals darauf hin, dass mit der mangelhaften Begründung ihr verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Des Weiteren sei die fragliche Nachbezugsverfügung ungültig bzw. nichtig und auch inhaltlich falsch, weil es mangels Einfuhr der in Frage stehenden Ware an den Voraussetzungen zur Erhebung von Einfuhrabgaben gänzlich fehle. Schliesslich wäre sie, selbst dann, wenn die besagten Waren tatsächlich in die Schweiz eingeführt worden wären - was sie bestreite - dafür nicht zoll- und steuerleistungspflichtig, da sie nicht dem Kreis der Leistungspflichtigen angehöre.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2006 beantragte die OZD die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und bekräftigte in der Begründung nochmals die bereits im angefochtenen Entscheid vorgebrachten Argumente (vgl. oben Bst. C).

F.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Auf Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, findet nach Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465). Dasselbe gilt im Ergebnis für den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer: Auch da sind am 1. Januar 2001 das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV) in Kraft getreten. Da der zu beurteilende Sachverhalt sich im Jahr 2000 zugetragen hat, ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Im Beschwerdeverfahren gilt im Übrigen der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig die Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt grundsätzlich für das gesamte öffentliche Verfahrensrecht, so auch für das Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt von Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG für das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 1.3 mit Hinweis; Entscheid der ZRK vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.76 E. 2c).

2.
2.1 Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die schweizerische Zollgrenze fällt, unter Vorbehalt nachfolgender Präzisierung bezüglich Zollfreibezirken (vgl. dazu E. 2.3), mit der politischen Landesgrenze zusammen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Alle Waren, die ein- oder ausgeführt werden, müssen gemäss Art. 6 Abs. 1 aZG der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden. Die Zollzahlungspflicht nach Art. 10 aZG umfasst auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung oder Sicherstellung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind. Hierunter fällt namentlich auch die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 65 ff
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur - (Art. 30 MWSTG)
a  nach dem effektiven Verwendungszweck;
b  anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen;
c  gestützt auf eigene Berechnungen.
. der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]).

2.2 Der Zollzahlungspflicht obliegt gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG in erster Linie derjenigen Person, welche die Ware über die Grenze bringt, also dem Warenführer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2000 vom 7. Juni 2001). Rechtsprechung und Praxis haben unter den Begriff des Warenführers zusätzlich auch eine juristische Person subsumiert, wenn sie als Spediteurin oder Beauftragte auftritt: Warenführer im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
[a]ZG ist danach auch "derjenige, der beim Überschreiten der Zollgrenze an der (zollpflichtigen) Ware Besitz hat. Der eigentliche Grenzübergang und die Zollabfertigung stehen in einem derart engen funktionalen Zusammenhang, "dass als Warenführer im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
[a]ZG folglich auch gilt, wer nach dem Grenzübergang aber vor Beendigung des Zollabfertigungsverfahrens in Beziehung zur Ware tritt; dies betrifft insbesondere Personen, welche die Ware dem Zollamt zuführen und unter Zollkontrolle stellen (Art. 30 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 30 Kontrollen im Zollgebiet
1    Das BAZG kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen.
2    Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren, müssen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass für die eingeführten Waren das Veranlagungsverfahren durchgeführt worden ist.
3    Das Kontrollrecht endet ein Jahr nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
[a]ZG) ..." (BGE 107 Ib 205 E. 2a).
Dem Warenführer gleichgestellt sind auch der Auftraggeber sowie diejenigen Personen, für deren Rechnung die Waren ein- bzw. ausgeführt worden sind (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 aZG). Diese Personen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1 aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderungen sicherzustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b, 107 Ib 199 E. 6a; vgl. statt vieler auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.1, A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung ist neben dem Begriff des Zollzahlungspflichtigen auch jener des Auftraggebers weit zu fassen. (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinn mit dem Transporteur oder Importeur einen Frachtvertrag bzw. Auftrag nach Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das Obligationenrecht (OR, SR 220) abschliesst oder sonst ein zivilrechtlich gültiges Rechtsverhältnis eingeht, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Nach Art. 2 Abs. 3 aZG werden die Zollfreibezirke (Freilager und Freihafen), unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, als Zollausland behandelt. Waren können gestützt auf Art. 46 Abs. 1 aZG aus einem Zollfreilager wieder ausgelagert werden (i) durch endgültige Abfertigung (Verzollung oder Freischreibung zur Einfuhr) oder (ii) durch weitere Zwischenabfertigung (provisorische Einfuhrverzollung, Geleitschein- oder Freipassabfertigung). Sollen aus dem Ausland kommende Waren wieder ausgeführt werden oder nach einem andern Zollamt an der Grenze oder im Innern oder nach einem Zolllager geleitet werden, so werden sie auf Antrag des Zollpflichtigen oder nach Anordnung der Zollverwaltung grundsätzlich mit Geleitschein abgefertigt gegen Erlegung oder Sicherstellung des Zolls und der anderweitigen Abgaben (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 aZG). Gemäss Art. 12 aZG entsteht die Zollzahlungspflicht auch bei der Geleitscheinabfertigung; sie fällt erst dahin, wenn infolge Wiederausfuhr der Waren der Geleitschein nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zollamtlich gelöscht worden ist. Der Geleitschein wird laut Art. 41 Abs. 2 Satz 2 aZG gelöscht, wenn er fristgerecht beim zuständigen Zollamt zur Löschung angemeldet und gleichzeitig die Ware in unverändertem Zustand und mit unverletztem Zollverschluss vorgewiesen wird (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV; SR 631.01]; siehe auch Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 176). Unterbleibt die Löschung des Geleitscheins, so werden die sichergestellten Abgaben endgültig verrechnet (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 aZG). Ist die Löschung des Geleitscheins bei der Ausfuhr der Ware aus berücksichtigungswerten Gründen unterblieben, so kann sie gemäss Art. 41 Abs. 2 Satz 4 aZG nachträglich bewilligt werden, wenn innerhalb von 60 Tagen seit Ablauf der Gültigkeitsfrist des Geleitscheins darum nachgesucht wird und die Wiederausfuhr sowie die Identität der Ware einwandfrei nachgewiesen werden (vgl. auch Art. 78 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 78 - 1 Die Verwaltung kann die Straf- oder Einziehungsverfügung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft des Bundes zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist.69
1    Die Verwaltung kann die Straf- oder Einziehungsverfügung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft des Bundes zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist.69
2    Bis zu diesem Zeitpunkte kann auch der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen.
3    In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt.
4    Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Partei, die den Rückzug erklärt.
aZV).

2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (dazu gehören auch das aZG und die MWSTV) zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrags.
2.4.1 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen (vgl. oben E. 2.2). Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen (oder fehlenden) Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (statt vieler: Entscheide der ZRK 2003-60 vom 9. März 2004 E. 2c/bb, 2003-13 vom 12. November 2003 E. 2a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR damit - im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VstrR zur Leistung Herangezogenen - einzig eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.2.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1, A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 5, je mit weiteren Hinweisen).
2.4.2 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 106 Ib 221 E. 2c). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (BGE 129 II 167, 115 Ib 360 E. 3a; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 2.4, A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 mit weiteren Hinweisen). Eine solche begeht namentlich, "wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt" (Art. 74 Ziff. 3 aZG) bzw. "wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig durch unrichtige Deklaration (...), durch Nichtanmeldung (...) von Gegenständen oder in irgendeiner anderen Weise hinterzieht oder gefährdet (...)" (Art. 77
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 77 Grundsätze - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Bei der Abklärung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 37 MWSTG erfüllt sind, sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichtigen.
2    Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:
a  nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können;
b  das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden;
c  die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden;
d  ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;
e  mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen;
f  gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringen.
3    Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1-24, 27, 29 und 30 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern.61
MWSTV).

3.
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin zunächst eine grobe Verletzung der Begründungspflicht bzw. ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie wirft der OZD namentlich vor, weder auf die von ihr vorgebrachten Argumente Stellung genommen zu haben noch auf die einzelnen Dossiers eingegangen zu sein.

3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) leitet sich die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen zu begründen (ebenso Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, dessen Tragweite zu beurteilen und ihn in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 112 Ia 107 E. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1706; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1425/2006 vom 6. November 2008 E. 6.1).

3.2 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich restlos mit jeder rechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Ebensowenig musste sie auf jedes Dossier einzeln eingehen. Die OZD hat im angefochtenen Entscheid tabellarisch aufgezeigt, auf welche Dossiers bzw. Anhaltspunkte sie abgestellt hat. Des Weiteren hat sie deutlich dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach die Beschwerdeführerin - in Würdigung der Umstände und Unterlagen - als Auftraggeberin im Sinn der Zollgesetzgebung und somit als Leistungspflichtige zu gelten hat. Dies auch unter Annahme, dass die Beschwerdeführerin - wie diese geltend machte - (nur) als Vermittlerin zwischen den Lieferanten und den ausländischen Kunden tätig war (vgl. oben Bst. C). Damit enthielt der Entscheid alles Wesentliche, um der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen und aus diesem ergeben sich die Grundlagen für den Abgabenachbezug in rechtsgenüglicher Weise. Auf jeden Fall kann nicht gesagt werden, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar wäre, aus welchen Überlegungen sich die OZD hat leiten lassen (vgl. soeben E. 3.1). Mithin kann nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.

4.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Nachbezugsverfügung vom 21. Oktober 2003 sei ungültig bzw. nichtig, weil diese an die Adresse "X._______ Inc., c/o Büro B._______, Herrn C._______, ..." gegangen sei. Sie habe jedoch weder bei der genannten Anwaltskanzlei noch bei deren Mitarbeiter "eine Sitzadresse, eine Niederlassung, eine Filiale, Repräsentanz oder ähnliches". Bei der fraglichen Adresse handle es sich - was den vorliegenden Fall anbelangt - lediglich um eine sog. "notify address", zur Meldung der Warenankunft. Damit sei die sie betreffende Verfügung über die Leistungspflicht per Adresse der Anwaltskanzlei B._______ nicht ordnungsgemäss zugestellt worden.
Dieser Ansicht kann sich das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht anschliessen: Zum einen liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der EZV bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2003 die ihn legitimierende Vollmacht vom 8. April 2003 zukommen (act. 3/20). Zum anderen verkennt die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich, dass die fragliche Nachbezugsverfügung mittels Einschreiben vom 21. Oktober 2003 sowie Rückschein der Schweizerischen Post - entgegen der an der Verfügung angebrachten Adresse - nicht an die Anwaltskanzlei B._______, sondern an das Geschäftsdomizil ihres mandatierten Rechtsvertreters gesendet wurde (act. 3/35). Der Empfang dieser Sendung wurde denn auch am Folgetag auf dem Rückschein mit Unterschrift quittiert. Dies gilt im Übrigen gleichermassen (bereits) für die beiden Schreiben der EZV vom 30. Juli bzw. 14. August 2003 an die Beschwerdeführerin, womit Letzterer vor Erlass der Nachbezugsverfügung das rechtliche Gehör gewährt bzw. die Frist dazu verlängert worden war (act. 3/23 bzw. 3/27). Auch der Empfang dieser Schreiben wurde jeweils mittels Rückschein quittiert. Damals rügte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (noch) keine fehlerhafte Zustellung, sondern beantragte mit Schreiben vom 11. August (erstmals) und mit Schreiben vom 25. August 2003 (zum zweiten Mal) für seine Mandantin lediglich eine Fristerstreckung (act. 3/26 bzw. 3/28). Im ersten Fristerstreckungsgesuch vom 11. August 2003 teilte er der EZV ausserdem mit, dass seine Mandantin "auf jeden Fall eine formelle Nachbezugsverfügung zu erhalten wünsche, sofern die EZV an der im Schreiben vom 30. Juli 2003 zu Grunde gelegten Auffassung" festhalte. Damit steht ohne weiteres fest, dass die Zustellung der hier zu beurteilenden Nachbezugsverfügung an die Adresse des damaligen und heutigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss erfolgte. An diesem Ergebnis vermöchte auch die Anhörung des von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen nichts zu ändern.

5.
Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die besagten Diamanten jemals in die Schweiz eingeführt wurden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei sie dafür nicht zoll- und steuerleistungspflichtig, da sie nicht dem Kreis der Leistungspflichtigen angehöre. Aus diesen Gründen sei die fragliche Nachbezugsverfügung (auch) inhaltlich falsch. Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer illegalen Wareneinfuhr ausgegangen ist und bejahendenfalls, wer dafür aus zollrechtlicher Sicht (mit-)verantwortlich war und dementsprechend als Leistungspflichtiger gilt.

5.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin gibt es keine Indizien für eine illegale Einfuhr der fraglichen Waren. Nichts Derartiges sei indiziert oder auch nur plausibel. Hingegen würden Handelsdokumente, der Beschuldigte A._______ selbst sowie die Fakten belegen, dass die fraglichen Waren "im Zollausland" verblieben seien.
5.1.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus den zwölf streitigen Speditionsdossiers (act. 3/1) - was von der Beschwerdeführerin im Ergebnis auch nicht bestritten wird -, dass die fraglichen Waren durch die Y._______ im Freilager Zürich-Flughafen eingelagert wurden, sich aber zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr dort befinden. Der Beschwerdeführerin ist nur insoweit zuzustimmen, als die fraglichen Waren, solange diese sich im Zollfreilager befanden, im Sinn der Zollgesetzgebung im Zollausland verblieben sind (E. 2.3). Sie verkennt hingegen ein Zweifaches: Zum einen können Waren, die in ein Freilager eingelagert wurden, nur durch endgültige Abfertigung (Verzollung oder Freischreibung zur Einfuhr) oder durch (weitere) Zwischenabfertigung (provisorische Einfuhrverzollung, Geleitschein- oder Freipassabfertigung) wieder ausgelagert werden (vgl. oben E. 2.3). Mithin hat einer Auslagerung zwingend eine entsprechende Zollabfertigung vorauszugehen. Insofern sind Waren (auch) nach der Einlagerung ins Freilager (Zollausland) nicht von jeglicher Zollkontrolle befreit. Vielmehr ist bereits die Auslagerung von Waren aus dem Freilager ohne entsprechende (ordnungsgemässe) Zollabfertigung einer (illegalen) Einfuhr bzw. einem Verbringen in den freien inländischen Verkehr gleichzusetzen und löst die Abgabepflicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.220/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2, worin es allerdings um die Öffnung und den Auslad einer zollgebundenen Sendung ging, die mittels Geleitscheins zum Transport durch die Schweiz unter Zollverschluss nach einem [anderen] Zollamt abgefertigt worden war). Das Vorerwähnte muss selbstredend auch dann gelten, wenn es bei der Auslagerung namentlich (nur) darum geht, die aus dem Ausland kommende Ware wieder "auszuführen" oder nach einem anderen Zolllager zu geleiten (vgl. oben E. 2.3). Zum andern geht die Beschwerdeführerin fehl in der Annahme, der Transitbereich des Flughafens befinde sich wie das Freilager im Zollausland.
5.1.2 Aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass sich die besagten Diamanten anlässlich der von der ZKD durchgeführten Untersuchung nicht mehr im Freilager Zürich-Flughafen befanden, und - was die fraglichen Sendungen anbelangt - weder entsprechende Einfuhrverzollungs- noch andere Abfertigungsdokumente vorliegen, ist im Folgenden in freier Beweiswürdigung sämtlicher Akten (vgl. oben E. 1.3) davon auszugehen, dass die streitigen Waren ohne Zollabfertigung aus dem Zollfreilager entfernt worden sind. Dabei kann offen bleiben, ob die fraglichen Waren tatsächlich in die Schweiz eingeführt wurden. Diese gelangten nämlich bereits mit der illegalen Auslagerung aus dem besagten Freilager ins Zollinland, womit über die unverzollte und unversteuerte Ware beliebig verfügt werden konnte. Selbst wenn die Waren später wieder ins Ausland gelangt sind, unterliegen sie der Abgabepflicht, zumal diese wie erwähnt auch durch rechtswidrige Auslagerung aus einem Zollfreilager ausgelöst wird (vgl. oben E. 5.1.1).

5.2 Die Beschwerdeführerin hält ferner dafür, dass sie entgegen der Annahme der OZD weder Auftraggeberin für den Transport der besagten Diamanten noch diejenige gewesen sei, für deren Rechnung die Ware eingeführt worden sei. Insbesondere wäre es an der OZD gewesen, den Beweis dafür zu erbringen, dass sie den Transport über die Grenze in das schweizerische Zollinland tatsächlich veranlasst und (auch) den Willen gehabt habe, den physischen Transport über die Grenze zu veranlassen. Sie - so die Beschwerdeführerin weiter - habe auch nie jemanden beauftragt, ihr die besagten Diamanten zu liefern. Bezeichnenderweise habe sie diese auch nie in Empfang genommen, weswegen sie auch nicht als Empfängerin zu qualifizieren sei. Sie sei im Übrigen auch nicht Partei des Kaufvertrags über die besagten Diamanten, mithin nicht Käuferin gewesen. Ebenso wenig sei sie von der Käuferschaft dazu beauftragt worden, die Diamanten in die Schweiz zu importieren.
5.2.1 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Empfängerin der streitigen Ware war, braucht hier (ebenfalls) nicht abschliessend geklärt zu werden. Wesentlich ist einzig, dass die besagten Waren - wovon wie erwähnt in freier Würdigung der Beweise auszugehen ist (E. 5.1.2) - illegal, d.h. ohne jedwelche Abfertigung aus dem besagten Zollfreilager ausgelagert wurden, was die Abgabepflicht auslöste. Es ist somit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die streitigen Sendungen zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen gehört.
5.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass mitunter die zwölf hier (noch) streitigen Diamantensendungen durch die damals als Spediteurin auftretende Y._______ bzw. deren (damaligen) Mitinhaber A._______ im Freilager Zürich-Flughafen eingelagert wurden. Den Akten zufolge erhielt Letztgenannter stets Instruktionen von der Beschwerdeführerin, was von dieser selbst eingestanden wird. So etwa bestätigte ein (leitender) Aktionär der Beschwerdeführerin in einer am 28. September 2000 datierten Zusammenfassung die am selben Tag durch die EZV durchgeführte telefonische Befragung bzw. seine entsprechenden Aussagen wie folgt (s. act. 3/5):
"(...). Le directeur de X._______ Inc. est en deplacement pour les fetes de la nouvelle annee juive. Il travaille sur mes instructions.
Dans le cas de la vente de la firme (...) a X._______ Inc. de (...) pour une valeur de (...), je ne me rappelle pas si c'est moi ou le directeur qui a donne les instructions a Y._______ ... a son directeur Mr. A._______. De toute maniere et dans toutes les transactions quand moi ou mon directeur appelait Mr. A._______, comme il ne nous connaissait pas personnellement, je me faisais reconnaitre en tant que representant de X._______ Inc., et je devais communiquer les caratages et montants precis de la facture afin de me faire identifier.
A chaque fois que nous telephonions a Mr. A._______, les instructions que nous lui donnions etaient tres claires: soit le colis devait etre envoye par air freight chez le destinataire final, soit il etait remis au client etranger qui venait receptioner son colis dans le secteur international de l'aeroport de Zurich. Dans certain cas, c'etait le client etranger lui meme qui donnait ses instructions a Mr. A._______.
Les colis etaient destines a des clients de Hong-Kong, Dubai, Thailande, et d'autres pays d'extreme orient, et quitaient toujours l'aeroport de Zurich par avion.
X._______ Inc. agissait en tant que intermediaire entre les fournisseurs et les clients etrangers, et les factures etaient payees soit directement par X._______ Inc. au fournisseur, soit par le client etranger lui meme.
Nous n'avons pas de client en Suisse et n'avons jamais effectue de vente en Suisse. Toutes nos activites etaient faites soit au port franc de Zurich, soit en secteur international de l'aeroport.
La firme Y._______ ... n'a jamais recu d'instruction de livrer un colis en Suisse.
(...) [Unterzeichnung mit unleserlicher Schrift]"
Mit der vorstehend wiedergegebenen Zusammenfassung gesteht die Beschwerdeführerin somit ausdrücklich ein, an den Mitinhaber der (damaligen) Spediteurin Y._______ (sehr klare) Instruktionen erteilt zu haben, wobei es in gewissen Fällen die (im Ausland ansässigen) Kunden selbst gewesen seien, die A._______ instruiert hätten: entweder sollte das Schmuckstück per Luftfracht zum Endempfänger gesendet werden oder es sei (direkt) dem ausländischen Kunden überreicht worden, der sein Schmuckstück im internationalen Sektor des Flughafens Zürich in Empfang genommen habe. Die Schmuckstücke seien für Kunden aus dem Fernen Osten bestimmt gewesen und hätten den Flughafen Zürich immer per Flugzeug verlassen. Die Beschwerdeführerin habe stets als Vermittlerin zwischen den Zulieferern und den ausländischen Abnehmern gehandelt.
Demzufolge ist die Beschwerdeführerin, in den Fällen (Dossiers), in welchen sie die Spediteurin Y._______ bzw. deren Mitinhaber A._______ in Bezug auf die streitigen Diamantensendungen effektiv instruiert hat, als Beauftragte der einzelnen ausländischen Abnehmer zu qualifizieren, womit sie die illegale Auslagerung der betreffenden Waren aus dem Freilager Zürich-Flughafen zweifellos (zumindest) mitveranlasst hätte. Mithin hätte sie im Sinn der vorerwähnten Rechtsprechung zur einschlägigen Zollgesetzgebung (vgl. dazu oben E. 2.2) diesbezüglich grundsätzlich als Auftraggeberin zu gelten und wäre insoweit für den durch die illegale Auslagerung ausgelösten Abgabebetrag grundsätzlich (solidarisch) leistungspflichtig. Dies selbst dann, wenn die besagten Waren getreu den Aussagen von A._______ in der Mehrzahl der Fälle (noch) innerhalb des Freilagers zwecks "Ausfuhr" an einen gewissen "D._______" übergeben worden sein sollten (vgl. oben Bst. A.b). Im Folgenden kommt das Bundesverwaltungsgericht indes - auch der Vollständigkeit halber - nicht umhin, auf die einzelnen Dossiers einzugehen, um in Bezug auf die streitigen Diamantensendungen über die (Mit-)Verantwortung der Beschwerdeführerin für die Abgabepflicht auslösenden illegalen Auslagerungen aus dem Freilager befinden zu können.

5.3 Bei sämtlichen Dossiers ist trotz entsprechender Hinweise auf den zugehörigen Umschlägen des jeweiligen Speditionsdossiers der Y._______, deren Rechnungen bzw. der Rechnungen der jeweiligen ausländischen Absender der Diamanten sowie zum Teil weiteren Dokumenten nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass die betreffenden Diamantensendungen tatsächlich an die besagte Zürcher Adresse der Beschwerdeführerin geliefert wurden. Hingegen besteht kein Zweifel darin, dass Letztgenannte der Spediteurin Y._______ bzw. deren Mitinhaber A._______ in sämtlichen Fällen (zumindest einzelne) Instruktionen in Bezug auf Versandmodalitäten bei der Auslagerung erteilt hat:
So wird von der Beschwerdeführerin namentlich in Bezug auf das Dossier Nr. ...88 eingestanden, ihre einzige Funktion "als Vermittlerin des Kaufes der besagten Diamanten vom Ausland ins Ausland" habe darin bestanden, der Lagerhalterin Y._______, die die Ware im Freilager transit eingelagert hatte, namens des Endabnehmers mitzuteilen, "ob dieser den Versand per Luftfracht an sein von ihm zu bezeichnendes Domizil wünsche oder die Ware selbst oder durch einen Vertreter im Transit (Freilager oder sogenannten Transitbereich) beziehe".
Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin (auch) hinsichtlich der übrigen Dossiers auf die Aussage von A._______ bezieht, wonach die Ware (stets) einem Kurier entweder im Transitbereich oder im Freilager übergeben worden sei. Dies decke sich - so die Beschwerdeführerin - mit der Bestätigung gemäss der (Beschwerde-)Beilage 10 (entspricht der Zusammenfassung des Aktionärs der Beschwerdeführerin vom 28. September 2000; zitiert unter E. 5.2.2). Im Übrigen (ver-)weist die Beschwerdeführerin mitunter erneut auf ihre (angeblich) einzige Funktion als Vermittlerin zwischen Frachtführerin bzw. Spediteurin und Endabnehmer.
Mit der Erteilung dieser Instruktionen hat die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten (oben E. 5.2.2, 3. Absatz) die illegale Auslagerung aus dem Freilager Zürich-Flughafen (zumindest) mitveranlasst, weshalb sie für den diesbezüglichen Abgabebetrag (solidarisch) leistungspflichtig ist.
Zu keinem anderen Ergebnis vermöchte die von der Beschwerdeführerin für einzelne Dossiers beantragte Einvernahme verschiedener namentlich genannter Zeugen zu führen, zumal es der Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen einzig darum geht, nachzuweisen, dass die fraglichen Diamantensendungen nicht in die Schweiz eingeführt werden sollten bzw. überhaupt nicht eingeführt wurden. Dasselbe gilt für die beantragte Edition von (weiteren) Dokumenten (Frachtbriefe, Gutachten eines Experten über die Verkäuflichkeit der betreffenden Diamanten in der Schweiz), womit die Beschwerdeführerin im Ergebnis einzig aufzeigen will, dass sie nicht Empfängerin der einzelnen Sendungen bzw. der Rechnungen war. Die Beantwortung dieser Fragen ist indes für den vorliegenden Fall wie erwähnt nicht wesentlich (vgl. E. 5.1.2 und 5.2.1), weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Beweiserhebungen verzichtet werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.1.2.2 mit Hinweisen auf Lehre und Praxis).

5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Bezug auf sämtliche vorstehend behandelten Dossiers unerheblich ist und daher offen bleiben kann, ob die fraglichen Diamantensendungen tatsächlich ins schweizerische Zollinland bzw. an die besagte inländische Adresse der Beschwerdeführerin eingeführt worden sind (E. 5.1.2 und 5.2.1). Wesentlich ist für sämtliche Dossiers vielmehr, dass die fraglichen Diamantensendungen illegal, d.h. ohne rechtmässige Auslagerung aus dem Zollfreilager entfernt wurden (E. 5.2.1). Dieser Umstand hat wie erwähnt die Abgabepflicht ausgelöst, wofür die Beschwerdeführerin mitverantwortlich ist. Denn sie hat eingestandenermassen Instruktionen darüber gegeben, ob die fraglichen Sendungen per Luftfracht (weiter-)versendet oder einem Vertreter des ausländischen Endabnehmers im Zollfreilager bzw. im Transitbereich übergeben werden sollten. Damit hat sie in sämtlichen hier streitigen Fällen die illegale Auslagerung zumindest mitveranlasst und ist demnach als Auftraggeberin für den sich daraus ergebenden Abgabebetrag (grundsätzlich) leistungspflichtig. Es bleibt auf die konkrete Nachleistungspflicht einzugehen.

5.5 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Zollzahlungspflichtige auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgaben (vgl. oben E. 2.4). Die Beschwerdeführerin ist für die nicht erhobenen Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben nach Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR nachleistungspflichtig: Denn als (Mit-)Veranlasserin und somit Auftraggeberin der illegalen Auslagerungen aus dem besagten Freilager ist sie wie erwähnt nach Art. 9
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 9 - Die Vorschriften von Artikel 68 des Strafgesetzbuches6 über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen gelten nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen.
aZG i.V.m. Art. 13 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 13 - Hat der Täter die Widerhandlung, die eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht begründet, aus eigenem Antrieb angezeigt,
aZG zollzahlungspflichtig (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR; vgl. oben E. 5.2.2, 3. Absatz und in Bezug auf die streitigen Dossiers E. 5.3). Dabei kommt es wie gesagt nicht auf das Verschulden bzw. darauf an, ob sie die ordnungswidrige Auslagerung der fraglichen Sendungen aus dem Freilager erkannt hat oder hätte erkennen müssen (vgl. oben E. 2.4.1). Nicht relevant ist mithin, ob die Beschwerdeführerin unzutreffenderweise der Meinung war, die Auslagerung aus dem Freilager bedürfe keiner zollrechtlichen Abfertigung bzw. der Transitbereich des Zürcher Flughafens sei wie das sich dort befindliche Freilager als Zollausland zu behandeln. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang einzig, dass die entsprechenden Waren vorliegend aus dem Freilager illegal, d.h. ohne dass eine (weitere) Zwischenabfertigung erfolgt wäre, wieder ausgelagert wurden. Die Tatbestände von Art. 74 Ziff. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 74 Grossrenovationen von Liegenschaften - (Art. 32 MWSTG)
aZG und Art. 77
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 77 Grundsätze - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Bei der Abklärung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 37 MWSTG erfüllt sind, sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichtigen.
2    Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:
a  nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können;
b  das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden;
c  die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden;
d  ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;
e  mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen;
f  gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringen.
3    Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1-24, 27, 29 und 30 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern.61
MWSTV sind demnach in objektiver Hinsicht erfüllt, weshalb die zollzahlungspflichtige Beschwerdeführerin auch für die nachzuleistenden Abgaben (solidarisch) haftet.

5.6 Umstritten ist schliesslich die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer, nicht aber diejenige für den geschuldeten Zollbetrag. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang einzig und wiederholt geltend, es fehle an einem Wertnachweis der Sendungen als Grundlage für eine allfällige Abgabeerhebung.
5.6.1 Die Einfuhrsteuer wird gemäss Art. 69 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 69 Grundsätze - (Art. 31 MWSTG)
1    Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren.
2    Der Vorsteuerabzug ist auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen zu korrigieren, die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.
3    Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.
4    Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen.
MWSTV namentlich erhoben auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Artikel 26
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
(MWSTV), wenn der Gegenstand in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Bst. a). Nach Art. 26
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV gilt zum Entgelt alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferungen oder Dienstleistungen aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Dementsprechend sind laut Art. 69 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 69 Grundsätze - (Art. 31 MWSTG)
1    Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren.
2    Der Vorsteuerabzug ist auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen zu korrigieren, die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.
3    Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.
4    Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen.
MWSTV in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (i) die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer (Bst. a) sowie (ii) sämtliche Nebenkosten (Bst. b). Herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind gemäss Art. 69 Abs. 5
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 69 Grundsätze - (Art. 31 MWSTG)
1    Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren.
2    Der Vorsteuerabzug ist auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen zu korrigieren, die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.
3    Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.
4    Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen.
MWSTV in Schweizerfranken umzurechnen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration oder fehlen Wertangaben, kann die EZV die Steuerbemessungsgrundlage, d.h. den Wert der Ware, nach pflichtgemässem Ermessen schätzen (Art. 69 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 69 Grundsätze - (Art. 31 MWSTG)
1    Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren.
2    Der Vorsteuerabzug ist auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen zu korrigieren, die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.
3    Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.
4    Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen.
MWSTV).
5.6.2 Vorliegend stützte sich die OZD zur Festlegung der Steuernachforderung für die zwölf im Streit liegenden Dossiers - soweit vorhanden - auf die Wertangaben gemäss den entsprechenden sog. House Air Waybills (HAWB) der einzelnen Fracht-Unternehmungen bzw. auf die sich in den Akten befindlichen Rechnungen der ausländischen Absender. In elf der insgesamt zwölf Dossiers liegen HAWB-Dokumente vor, aus welchen der Wert der Sendung entnommen werden kann. Diese Wertangaben stimmen in neun Fällen sogar mit den sich in den Akten befindlichen Rechnungen überein. Nur im Dossier Nr. ...88 ergibt sich der Wert der Sendung nicht aus dem (vorhandenen) HAWB-Dokument, sondern lediglich aus der entsprechenden Rechnung des ausländischen Absenders. Indem die OZD auf die besagten Frachtdokumente (HAWB) und Kaufbelege abgestellt und die in Fremdwährung angegebenen Werte in Schweizerfranken umgerechnet hat, ist ihr nichts vorzuwerfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Anlass, die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerdeführerin sich mit der vorinstanzlichen Abgabeberechnung nicht eingehend und substantiiert auseinandergesetzt hat. Bezeichnenderweise hatte die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Entscheids - was den Warenwert im Zusammenhang mit dem Dossier Nr. ...31 anbelangt - auf entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin hin einzig einen offensichtlichen Verschrieb des wertmässigen Betrags zu korrigieren (vgl. oben Bst. C in fine). Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer ist demnach nicht zu beanstanden. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Vorinstanz zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegend offenbar davon abgesehen hat, (zusätzlich) anderweitige Abgaben und Nebenkosten in die Bemessung des Warenwerts einzubeziehen (vgl. oben E. 5.6.1).

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr....; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1738/2006
Datum : 20. Januar 2009
Publiziert : 29. Januar 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Leistungspflicht (illegale Auslagerung von Diamanten aus Zollfreilager)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
MWSTG: 93 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTV: 26 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
65 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur - (Art. 30 MWSTG)
a  nach dem effektiven Verwendungszweck;
b  anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen;
c  gestützt auf eigene Berechnungen.
69 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 69 Grundsätze - (Art. 31 MWSTG)
1    Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren.
2    Der Vorsteuerabzug ist auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen zu korrigieren, die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.
3    Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.
4    Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen.
74 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 74 Grossrenovationen von Liegenschaften - (Art. 32 MWSTG)
77
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 77 Grundsätze - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Bei der Abklärung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 37 MWSTG erfüllt sind, sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichtigen.
2    Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:
a  nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können;
b  das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden;
c  die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden;
d  ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;
e  mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen;
f  gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringen.
3    Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1-24, 27, 29 und 30 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern.61
OR: 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VStrR: 9 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 9 - Die Vorschriften von Artikel 68 des Strafgesetzbuches6 über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen gelten nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen.
12 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
13 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 13 - Hat der Täter die Widerhandlung, die eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht begründet, aus eigenem Antrieb angezeigt,
78
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 78 - 1 Die Verwaltung kann die Straf- oder Einziehungsverfügung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft des Bundes zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist.69
1    Die Verwaltung kann die Straf- oder Einziehungsverfügung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft des Bundes zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist.69
2    Bis zu diesem Zeitpunkte kann auch der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen.
3    In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt.
4    Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Partei, die den Rückzug erklärt.
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 9 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
30 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 30 Kontrollen im Zollgebiet
1    Das BAZG kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen.
2    Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren, müssen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass für die eingeführten Waren das Veranlagungsverfahren durchgeführt worden ist.
3    Das Kontrollrecht endet ein Jahr nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
132
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
BGE Register
106-IB-218 • 107-IB-198 • 107-IB-205 • 110-IB-306 • 112-IA-107 • 115-IB-358 • 126-I-97 • 129-I-232 • 129-II-160
Weitere Urteile ab 2000
2A.199/2004 • 2A.220/2004 • 2A.233/1999 • 2A.242/2006 • 2A.507/2000 • 2A.580/2003 • 2A.603/2003 • 2A.82/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • flughafen • einfuhr • diamant • bundesgericht • vorinstanz • adresse • zollabfertigung • wert • sachverhalt • kreis • zollgesetz • empfang • frage • mehrwertsteuer • lieferung • nichtigkeit • verfahrenskosten • wille • tag
... Alle anzeigen
BVGer
A-1425/2006 • A-1673/2006 • A-1716/2006 • A-1726/2006 • A-1728/2006 • A-1738/2006 • A-1741/2006 • A-1763/2006 • A-2206/2007 • A-3044/2008
AS
AS 1994/1464