Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_458/2016
Urteil vom 19. Dezember 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Anordnung von Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. November 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1995) wurde am 15. Oktober 2016 wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung und Drohung festgenommen. Ihm wird vorgeworfen, den Begleiter seiner Ex-Freundin, B.________, tags zuvor zu Boden gedrückt, auf ihn eingeschlagen und ihn mit dem Tod bedroht zu haben.
B.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Versetzung von A.________ in Untersuchungshaft ab. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen erkannte der Beschwerde am 20. Oktober 2016 die aufschiebende Wirkung zu und versetzte A.________ für die Dauer bis zum Entscheid über das Rechtsmittel in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 informierte die Staatsanwaltschaft das Obergericht über ein Schreiben von B.________, in dem er den Rückzug seiner Strafanträge erklärte. Am 7. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft erneut Stellung und gab bekannt, dass das Strafverfahren gegen A.________ aufgrund neuer Verdachtsmomente auf die Vorwürfe des Fahrens ohne Führerausweis sowie der groben Verkehrsregelverletzung infolge Überschreitens der ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ausgedehnt werde. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft weitere Dokumente ins Recht und A.________ reichte eine Stellungnahme sowie zwei Zeugeneinvernahmen ein.
Das Obergericht hiess mit Entscheid vom 21. November 2016 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf und ordnete an, dass A.________ für die einstweilige Dauer von drei Monaten, d.h. bis längstens 15. Januar 2017, in Untersuchungshaft versetzt werde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei des Fahrens ohne Berechtigung sowie der groben Verkehrsregelverletzung dringend verdächtig. Zudem liege Wiederholungsgefahr vor, da das Vortatenerfordernis angesichts der einschlägigen Vorstrafen, bei welchen Leib und Leben Dritter konkret gefährdet worden seien, erfüllt sei und weil ihm gestützt auf ein jugendpsychiatrisches Gutachten eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden müsse.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 26. November 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 21. November 2016. Dieses sei anzuweisen, ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Zudem sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und beantragt, er sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer zieht in der Replik seinen Antrag zum Beschleunigungsgebot zurück, hält im Übrigen aber an seinen Begehren fest.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid des Obergerichts ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1



2.
2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe in seinem Entscheid über die Anordnung der Untersuchungshaft in für ihn überraschender Weise ausschliesslich auf die von der Staatsanwaltschaft am 7. November 2016 vorgebrachten, aus einer Telefonauswertung stammenden neuen Verdachtsmomente abgestellt. Der dringende Tatverdacht der groben Verkehrsregelverletzung bzw. des Führens eines Fahrzeugs ohne Führerausweis und die Wiederholungsgefahr hätten weder Gegenstand des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Oktober 2016 noch der gleichentags erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gebildet. Indem die Vorinstanz ihrem Haftentscheid völlig neue Straftatbestände und Haftgründe zugrunde gelegt habe, seien der Anspruch auf einen doppelten kantonalen Instanzenzug (Art. 29a






Prozessvoraussetzungen für das streitgegenständliche Strafverfahren, ohne gültigen Hafttitel in Haft befinde, sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2.2. Dem Grundsatz von Art. 212 Abs. 1









S. 33) kann bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 222




2.3. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass sich die ihm ursprünglich im Haftanordnungsverfahren zur Last gelegten Tatvorwürfe und die Haftgründe auf die Auseinandersetzung am 14. Oktober 2016 mit B.________ bezogen. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in seinem Entscheid vom 18. Oktober 2016 den dringenden Tatverdacht der Drohung, nicht aber denjenigen der Körperverletzung. Mangels Vorliegens von Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr, ordnete es die unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers aus der Haft an. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Obergericht, dessen Verfahrensleitung dem Rechtsmittel aufgrund der "nicht von der Hand zu weisenden" Haftgründe (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zuerkannte und den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft behielt (vgl. Art. 387


Art. 33 Abs. 2




gebrachten neuen Tatvorwürfe des Fahrens ohne Berechtigung sowie der groben Verkehrsregelverletzung hätte die Staatsanwaltschaft demnach beim Zwangsmassnahmengericht erneut einen Haftantrag stellen müssen. Dieses hätte unter Wahrung der Parteirechte gemäss Art. 5 Ziff. 3


Gleichwohl kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie die Haftprüfung trotz des Dahinfallens des Titels für die Weiterführung des Freiheitsentzugs im Lichte der neuen Haftgründe vorgenommen hat. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt das Fehlen eines nach den gesetzlichen Vorschriften im Sinne von Art. 31 Abs. 1



Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der Untersuchungshaft Beschwerde führte, unter dem Gesichtspunkt der raschestmöglichen richterlichen Prüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Art. 31 Abs. 4



8. Juli 2014 E. 2.3; 1B_258/2013 vom 26. August 2013 E. 2.1 f.; 1B_766/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.4; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.2; 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2.1).
3.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die neuen Haftgründe zu Recht bejaht hat.
3.1. Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a



3.2. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c

wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen.
In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (vgl. zum Ganzen zur Publikation bestimmtes Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2).
3.3. Das Vortatenerfordernis kann aufgrund der überzeugenden und unter Würdigung der einschlägigen Vorstrafen gemachten Ausführungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Entscheids), als erstellt erachtet werden. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Rechtsschrift denn auch nichts ein. Bei den dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten des Fahrens ohne Berechtigung und der groben Verkehrsregelverletzung handelt es sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3

Verletzung der Verkehrsregeln zu zehn Monaten Freiheitsentzug (davon sechs Monate bedingt) verurteilt wurde. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2013 sich einer polizeilichen Kontrolle mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch Flucht mit einem entwendeten Porsche Cayenne entzogen hatte und dabei waghalsige Überhol- und Ausweichmanöver vornahm, namentlich indem er innerorts mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn an einer Fahrzeugkolonne vorbeifuhr und dabei eine nahe Gefahr einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Armeefahrzeug schuf, dem er über das linke Trottoir auswich ohne zu wissen, ob sich Personen auf dem Gehsteig befanden. Sodann hielt er zu verschiedenen vor ihm fahrenden Fahrzeugen nur gerade einen Abstand von einem Meter ein und fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf eine mit einem Polizeiauto errichtete Strassensperre zu, der er erst im letzten Moment auswich, bevor er aufgrund der nassen bzw. vereisten Fahrbahn ins Schleudern geriet und schliesslich aufgab (vgl. insb. E. 4.6 des Urteils). Indem der Beschwerdeführer durch seine gefährliche Flucht ein hohes Risiko eines Unfalls mit schweren Folgen für andere Verkehrsteilnehmer einging, legte er ein
erhebliches Gefährdungspotential an den Tag. Dieses manifestiert sich auch in den ihm aktuell vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikten, fuhr er doch mutmasslich auf einer Ausserortsstrecke mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit, ohne überhaupt über eine Fahrberechtigung zu verfügen. Die dadurch gefährdeten Rechtsgüter der körperlichen Integrität und der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer sind als besonders schützenswert einzustufen.
3.4. Die drohenden Delikte sind ferner von einiger Sicherheitsrelevanz. Nach der Rechtsprechung können auch schwere Strassenverkehrsdelikte die Anordnung von Präventivhaft begründen. So hat das Bundesgericht drohende Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes eingestuft (Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.9). Auch nahm es eine massgebliche Gefährdung von Drittpersonen an, wenn sich eine solche aus der Fahrweise ergab oder wenn das Fahren ohne Führerausweis für sich allein besonders schwer wog und mit einer erheblichen Gefährdung Dritter verbunden war (vgl. Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.2 mit Verweis auf die Urteile 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3 und 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.3.2). Letzteres bejahte das Bundesgericht in einem Fall, in dem der Beschuldigte - ohne unmittelbar Dritte zu gefährden - mehrfach ein Fahrzeug trotz Ausweisentzug geführt und sich einer Polizeikontrolle durch Flucht entzogen hatte, weil ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestanden (Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.4).
Den hier zu beurteilenden Tatvorwürfen liegt ein Fahrverhalten des Beschwerdeführers zugrunde, mit dem die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer unmittelbar und ernsthaft gefährdet worden ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Führerausweis, der Gewähr dafür bieten könnte, dass er in der Lage ist, auf die anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen und ein Motorfahrzeug vorschriftsgemäss zu führen. Zudem ist seine bisherige Fahrweise von massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen geprägt. Auch in der Vergangenheit hat er durch seine skrupellose Fahrweise mit waghalsigen Manövern Leib und Leben Dritter einer konkreten Gefahr ausgesetzt. Dass sich dabei kein Unfall mit gravierenden Folgen für die übrigen Verkehrsteilnehmer ereignet hat, ist lediglich dem Zufall zuzuschreiben und auf glückliche Umstände zurückzuführen. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers kann daher berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass Delikte drohen, die geeignet sind, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden.
3.5. Mit Blick auf die Rückfallprognose ist zugunsten des Beschwerdeführer zu würdigen, dass die neusten Tatvorwürfe im Vergleich zur Flucht vor der Polizei im Januar 2013 auf einer weniger risikobehafteten Fahrweise gründen. Insoweit ist zumindest angesichts der aktuellen Untersuchungsergebnisse keine Aggravationstendenz zu erkennen. Dennoch bekundet der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe, sich an das mit der fehlenden Fahrberechtigung einhergehende Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs zu halten. Dabei schreckt er offensichtlich nicht davor zurück, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit zu fahren. Neben dieser Deliktsintensität weisen die Tathandlungen auch eine gewisse Häufigkeit auf. Abgesehen von den aktuellen Tatvorwürfen und der bereits thematisierten Flucht vor der Polizei, lag der Verurteilung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2014 auch eine Fahrt auf der Autobahn von Zürich nach Basel mit einer Geschwindigkeit von zeitweise über 200 km/h zugrunde (vgl. E. 4.5 des Urteils). Im Rahmen jener Untersuchungen räumte der Beschwerdeführer ausserdem ein, mit dem mehrmals entwendeten Porsche Cayenne insgesamt rund 1'000 km gefahren zu sein (vgl. E. 1.9 des Urteils). Überdies wurde der Beschwerdeführer bereits mit Urteil der
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2011 des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis schuldig befunden (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Entscheids).
Bei einer Haftentlassung ist deshalb ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer trotz fehlender Berechtigung erneut ans Steuer setzen und durch massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen andere Verkehrsteilnehmer schwer gefährden wird. Dies insbesondere auch deshalb, weil er sich durch die wiederholte Begehung schwerer Strassenverkehrsdelikte uneinsichtig zeigt, was erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Reife aufwirft. Für eine negative Prognose spricht ausserdem der unbestrittene Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung abgebrochen und damit ein wichtiges stabilisierendes und selbstwertbildendes Element verloren hat.
Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr im Wesentlichen auf das jugendpsychiatrische Gutachten vom 28. November 2013 ab. Danach sei beim Beschwerdeführer durch sein hohes Rückfallrisiko für Widerhandlungen gegen das SVG, insbesondere für das gefährliche Führen von Motorfahrzeugen mit überhöhter Geschwindigkeit bei gleichzeitiger narzisstischer Überschätzung seiner Fähigkeiten von einer hohen Fremd- und Selbstgefährdung auszugehen (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids). Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass das Gutachten bereits vor einiger Zeit erstellt worden ist. Er macht aber keine triftigen Gründe geltend, die ein Abweichen von den fachlichen Feststellungen des Gutachters rechtfertigen würden. Zudem ist angesichts der aktuellen Vorwürfe nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bei ihm im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellte narzisstische Übersteigerung seines Selbstwertgefühls in Bezug auf seine subjektiv wahrgenommene Fähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs bereits überwunden hat. Jedenfalls macht er keine Anhaltspunkte geltend, die nahelegten, dass er ernsthaft versucht hat, seine Lebensführung entscheidend zu ändern. Es ist deshalb von einer ungünstigen
Rückfallprognose auszugehen, welche die Aufrechterhaltung der Haft bis zur (erneuten) gutachterlichen Abklärung der Wiederholungsgefahr rechtfertigt. Mit der Vorinstanz ist dabei davon auszugehen, dass das bereits in Auftrag gegebene Gutachten ergänzt wird und zur aktuellen Rückfallgefahr hinsichtlich der Begehung von Strassenverkehrsdelikten bzw. zur damit verbundenen Gefährdung von Leib und Leben Stellung nimmt.
3.6. In Würdigung der Umstände lässt somit die Folgerung der Vorinstanz, es bestehe Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der Freiheitsentzug während der Dauer vom 28. Oktober 2016 bis zum 21. November 2016 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1


Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1



Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers während der Dauer vom 28. Oktober 2016 bis zum 21. November 2016 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1


2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten für das kantonale Beschwerdeverfahren werden dem Kanton Aargau auferlegt.
3.
Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kenad Melunovic, für das kantonale Beschwerdeverfahren und das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti