Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_285/2014
Urteil vom 19. September 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, handelnd durch
Alain Joset, und dieser vertreten durch
Advokat Silvio Bürgi,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________, geb. 1943, eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts, verschiedene Delikte gegen die sexuelle Integrität begangen zu haben. Am 11. Februar 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft gegen A.________ die Untersuchungshaft von vorläufig drei Monaten bis zum 7. Mai 2014 an.
A.b. Am 25. April 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate. Mit Entscheid vom 6. Mai 2014 gab das Zwangsmassnahmengericht diesem Antrag teilweise statt und verlängerte die strafprozessuale Haft von A.________ vorläufig für die Dauer von vier Monaten bis zum 7. September 2014.
B.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.
C.
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und ihn, allenfalls unter Anordnung entsprechender Ersatzmassnahmen, unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Entscheid des Kantonsgerichts verstosse gegen das Strafprozessrecht des Bundes sowie die Garantien der Bundesverfassung und der Menschenrechtskonvention zur strafprozessualen Haft.
D.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm ohne ausdrücklichen Antrag zur Beschwerde Stellung, beurteilte dabei inhaltlich aber die Haftverlängerung als rechtmässig. Das Kantonsgericht schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde.
E.
A.________ hat sich am 16. September 2014 nochmals zur Sache geäussert.
F.
Mit Entscheid vom 5. September 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Haft um weitere drei Monate bis zum 7. Dezember 2014.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Fortsetzung von Untersuchungshaft im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 224

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
1.2. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Dieses ist weiterhin aktuell, nachdem die Haft inzwischen erneut verlängert wurde, auch wenn die Gültigkeit des hier fraglichen Verlängerungsbeschlusses formell am 7. September 2014 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer ist mithin nach Art. 81 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer stellt in Frage, ob das Kantonsgericht dem Erfordernis nachgekommen sei, sich mit dem zu überprüfenden unterinstanzlichen Entscheid eingehend auseinanderzusetzen.
2.2. Ob diese Rüge mit Blick auf die für Beschwerden an das Bundesgericht geltende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
3.
3.1. Bei einer Haftverlängerung nach Art. 227

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113 |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113 |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
|
a | ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; |
b | die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder |
c | Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. |
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113 |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
3.3. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113 |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
2e S. 271 ff.; Urteil 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.5).
3.4. Gemäss Art. 237

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
4.
4.1. Der Beschwerdeführer steht in Strafuntersuchung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher, teilweise versuchter, sexueller Nötigung sowie Schändung. Der ihm gegenüber erhobene Strafvorwurf ist massiv. Auch wenn die Tathandlungen rund zehn oder mehr Jahre zurückliegen, erscheint eine hohe Strafe bei einer allfälligen Verurteilung wahrscheinlich. Das Kantonsgericht hat allerdings nicht schon allein gestützt darauf auf eine massgebliche Fluchtgefahr geschlossen. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht insofern etwas absoluter ausgedrückt haben mag, genügt nicht für einen Verstoss gegen Bundesrecht. Denn beide Vorinstanzen und insbesondere das Kantonsgericht haben im Ergebnis nicht einzig auf die zu erwartende Strafe abgestellt, sondern diese als Ausgangspunkt für die erforderliche Gesamtwürdigung genommen. Dass die konkrete Strafdrohung berücksichtigt wurde, ist dabei nicht zu beanstanden.
4.2. Gemäss dem Beschwerdeführer werden die sexuellen Kontakte von ihm und den Opfern konträr beschrieben, weshalb er ein grosses Interesse daran habe, seine Sichtweise dereinst beim Gericht darlegen zu können. Er vermag bisher aber nicht darzutun, dass sein Standpunkt den Ausgang des Strafverfahrens massgeblich zu beeinflussen vermöchte. Vorläufig ist daher weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der gegenwärtig bekannten Beweislage vermutlich mit einer hohen Strafe rechnen muss.
4.3. Strittig ist unter den Verfahrensbeteiligten, ob die psychische Situation des Beschwerdeführers eher für oder gegen eine Flucht spricht. Gemäss der Staatsanwaltschaft liegen beim Beschwerdeführer aufgrund der Schilderungen seiner Stieftöchter psychische Auffälligkeiten wie insbesondere die Neigung zu Impulsausbrüchen oder Kurzschlusshandlungen vor. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Darstellung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich auf psychische Angeschlagenheit zurückgehende Unberechenbarkeit als Indiz für Fluchtgefahr werten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.1 und 3.2). Für die Annahme eines solchen Zusammenhangs kann indessen nicht allein auf die Aussagen der Opfer abgestellt werden. Ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten liegt noch nicht vor. Solange ein solches nicht erstellt ist, verbietet es sich demnach, angesichts des Fehlens weiterer Anhaltspunkte, wegen möglicher Kurzschlusshandlungen auf Fluchtgefahr zu schliessen.
4.4. Der Beschwerdeführer mag nicht vermögend sein, ist finanziell aber unabhängig. Genauere Details zu seinen finanziellen Verhältnissen scheinen nicht bekannt zu sein. Zwar kann ein hohes Alter des Beschuldigten als Hinweis gegen Fluchtgefahr gelten, wenn damit eine Einschränkung der Mobilität oder Organisationsfähigkeit einhergeht oder wenn mit der Flucht ein sonstiger Nachteil wie der Wegfall einer Invalidenrente verbunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.3). Trotz seines Alters von mehr als 70 Jahren weist der Beschwerdeführer aber keine gesundheitlichen Probleme auf, die ihm eine Flucht verunmöglichen oder massgeblich erschweren würden. Es ist nicht nötig, darüber zu spekulieren, ob er angesichts seines Alters bei einer allfälligen Verurteilung damit rechnen muss, die Haftentlassung nicht mehr zu erleben, wie dies das Zwangsmassnahmengericht in Betracht gezogen hat, was der Beschwerdeführer als zynisch beurteilt; jedenfalls droht ihm, die Haftanstalt erst als Hochbetagter verlassen zu können. Allenfalls riskiert er bei einer Flucht Schwierigkeiten beim Bezug seiner AHV-Rente. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse könnte er sich dennoch eine Flucht leisten, wie die Vorinstanz in
für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt hat. Überdies ist er reiseerfahren und kennt sich als ehemaliger Carchauffeur auch beruflich mit der Organisation von Reisen und der entsprechenden Mobilität sowie mit Grenzübertritten aus.
4.5. Wohl befindet sich das praktisch ganze familiäre Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ausser mit seiner Ehefrau, die ihn im Gefängnis schon mehrfach besuchte, pflegt er jedoch seit seiner Inhaftierung am 8. Februar 2014 keinen Kontakt zu Familienangehörigen. Auch seine weiteren sozialen Beziehungen beschränken sich offenbar auf eine einzige Person, einen nahen Freund. Die behauptete starke emotionale Bindung zu seinen Stieftöchtern und Stiefenkeln erscheint demgegenüber wenig glaubwürdig, nachdem es sich gerade bei den Stieftöchtern um Opfer der mutmasslichen Delikte des Beschwerdeführers handelt.
4.6. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Wohnmöglichkeit in Österreich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang differenziert. Einerseits gewichtet sie den Umstand, in anderen europäischen Ländern leben zu können, nicht allzu hoch, wenn ein Straftäter sich dort auf Dauer kaum der Verbüssung einer von einem schweizerischen Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe entziehen könnte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.2.2). Andererseits lehnt das Bundesgericht die Auffassung ab, wonach die blosse Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nie zu rechtfertigen vermöge, wenn als Ziel der Flucht nur oder vor allem ein Land in Betracht fällt, das nötigenfalls die Auslieferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache übernehmen würde (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_337/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.3). Die Fluchtmöglichkeit nach Österreich ist demnach zu berücksichtigen, fällt für sich allein aber nicht entscheidend ins Gewicht, da ein Zugriff durch die österreichischen Behörden wohl relativ rasch erfolgen könnte. Demgegenüber ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der er, wie bereits dargelegt,
weiterhin Beziehungen unterhält, aus Thailand stammt. Sie verfügt dort über Verwandtschaft, und der Beschwerdeführer beherrscht die thailändische Sprache zumindest in den Grundzügen. Thailand erscheint daher als mögliches Fluchtziel. Aber auch andere Destinationen, die der Beschwerdeführer von seiner früheren Tätigkeit als Carchauffeur kennt, sind nicht ausgeschlossen.
4.7. Insgesamt verletzt es angesichts der dem Beschwerdeführer mutmasslich drohenden Strafe sowie seiner persönlichen Verhältnisse Bundesrecht nicht, bei ihm von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der allfälligen Fluchtgefahr könne in ausreichendem Masse mit Ersatzmassnahmen wie einer Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
4.8. Der Beschwerdeführer befindet sich seit knapp sieben Monaten in Haft; diese Haftdauer ist noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Andere Gründe für eine Unverhältnismässigkeit der Haft sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht.
4.9. Die strittige Haftverlängerung verletzt demnach Bundesrecht nicht.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2´000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Uebersax