123 I 268
26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. November 1997 i.S. H. gegen das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Persönliche Freiheit, Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; b rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; c rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; d rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; e rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; f rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; b rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; c rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; d rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; e rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; f rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. - Anforderungen an den Nachweis von Wiederholungsgefahr bei schweren Gewaltdelikten (E. 2, Präzisierung der Rechtsprechung). Grundsätze für die verfassungsrechtliche Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft (E. 3).
Regeste (fr):
- Liberté personnelle, art. 5 par. 1 let. c CEDH, art. 5 par. 3 CEDH (détention préventive, danger de réitération, durée de la détention).
- Exigences quant à la preuve du risque de réitération, s'agissant de délits de violence graves (consid. 2, précision de jurisprudence). Principes régissant l'examen de la proportionnalité de la détention (consid. 3).
Regesto (it):
- Libertà personale, art. 5 n. 1 lett. c CEDU, art. 5 n. 3 CEDU (carcere preventivo, pericolo di recidiva, durata della carcerazione).
- Esigenze circa la prova del pericolo di recidiva trattandosi di gravi delitti di violenza (consid. 2, precisazione della giurisprudenza). Principi per l'esame costituzionale della proporzionalità del carcere preventivo (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 268
BGE 123 I 268 S. 268
H. ist geständig, am 14. Juni 1996 seine Ehefrau sowie seinen jüngeren Sohn P. im gemeinsamen Wohnhaus mit je zwei Kopfschüssen getötet zu haben. Er befindet sich deswegen seit 16. Juni 1996 in Untersuchungshaft. Am 17. Juli 1997 stellte H. beim Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Aargau ein Haftentlassungsgesuch. Mit Eingabe vom 22. Juli 1997 erklärte er sich mit der Sistierung seines Haftentlassungsgesuches bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens einverstanden. Da sich die Erstellung der Expertise verzögerte,
BGE 123 I 268 S. 269
beantragte H. am 23. September 1997 die Aufhebung der Sistierung, worauf das Präsidium der Beschwerdekammer das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 25. September 1997 abwies. Gegen diesen Entscheid gelangte H. mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. Oktober 1997 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit sowie von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. a) Im angefochtenen Entscheid wird die Fortdauer der Untersuchungshaft auf den dringenden Tatverdacht gestützt, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau sowie seinen 19 Jahre alten Sohn P. umgebracht und seinen zwei Jahre älteren Sohn T. zu töten versucht. Angesichts der bisher ermittelten Tatumstände und Tatmotive könne ohne ausführliche psychiatrische Begutachtung die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit weitere Gewalttaten verüben könnte, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. "Ohne nachvollziehbare psychiatrische Schlussfolgerung mit schlüssigem Befund und ausführlicher Anamnese" bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer "nach einer Haftentlassung erneut unter psychischen Druck geraten könnte, etwa wenn seine Erwartungen mit Bezug auf Kontakte zu seinem Sohn T., weiteren Angehörigen oder ehemaligen Bekannten, oder aber mit Bezug auf die strafrechtliche Würdigung des Tatgeschehens durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht enttäuscht würden, um doch noch zur Vollendung seines einst gefassten Entschlusses zu schreiten". b) Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Fortsetzungsgefahr. Er macht im wesentlichen geltend, er habe "beabsichtigt, seine ganze Familie sowie sich selber umzubringen, um den drohenden finanziellen Ruin, die Schmach und das von ihm befürchtete Auseinanderbrechen der Familie zu verhindern". Er sei "kein typischer Wiederholungstäter" und habe seine Ehefrau und seinen Sohn P. "aus einer psychischen Extremsituation heraus" getötet. Die damalige "Drucksituation" bestehe heute nicht mehr. Seinem überlebenden Sohn T. gegenüber habe er "keine Ressentiments", und er sehe "heute keinen Grund mehr", seinen ursprünglichen
BGE 123 I 268 S. 270
Tötungsentschluss zu verwirklichen. Aus einem Schreiben der Psychiaterin Dr. R. gehe zudem hervor, dass in seinem Fall weder Gemeingefährlichkeit noch Flucht- oder Rückfallsgefahr vorliege. Zwar stehe die definitive psychiatrische Expertise noch aus, es sei jedoch "eher illusorisch zu meinen, ein ausführliches, begründetes Gutachten sei viel sicherer". Zudem sei dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden, dass er sich nach seiner Haftentlassung in ein Kapuzinerkloster begeben könne. Er werde dort "in einem geregelten Tagesablauf und in einem geschützten Rahmen Aufenthalt finden". "Drucksituationen, wie sie aufgrund der täglichen Probleme entstehen können", würden "dadurch praktisch ausgeschlossen", zumal er sich auch noch in psychotherapeutische Behandlung begeben werde. c) Nach aargauischem Strafprozessrecht kann aus sicherheitspolizeilichen Gründen ein Haftbefehl erlassen werden, wenn die Freiheit des Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere, wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist (§ 67 Abs. 2 StPO/AG). Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr kann dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
BGE 123 I 268 S. 271
gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 116 Ia 420 E. 2a-b S. 422 f., E. 3c-d S. 424 f.; BGE 105 Ia 26 E. 3c-d S. 31; Urteil vom 7. Oktober 1992, E. 4c = EuGRZ 1992 S. 553 ff., 556). d) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35 mit Hinweisen). e) Selbst wenn sich im vorliegenden Fall aus den Akten keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung erneut Menschen töten würde, lässt dies seine Inhaftierung nicht als verfassungswidrig erscheinen. Bei Gewalttaten von derartiger Schwere darf an die Annahme von Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, die potentiellen Opfer von neuerlichen Verzweiflungs- oder Kurzschlussreaktionen des Beschwerdeführers einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Dies muss um so mehr gelten, als der Beschwerdeführer selbst darlegt, er habe ursprünglich beabsichtigt, auch noch seinen älteren Sohn T. zu töten; dies sei "zunächst daran" gescheitert, "dass dieser nicht zuhause war". Später habe er "den Entschluss, seinen älteren Sohn auch noch zu töten, fallengelassen". Gemäss seinen Aussagen in den polizeilichen Befragungen ist der Beschwerdeführer am 16. Juni 1996 (um ca. 04.00 Uhr) bewaffnet und mit Tötungsabsicht in das Zimmer seines Sohnes T. eingetreten. Das Vorhaben sei aber fehlgeschlagen, weil der Sohn aufwachte. aa) Die Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers findet nicht zuletzt in den Tötungshandlungen selbst ihren Ausdruck. Nach eigenen Angaben hat er seine beiden Opfer je mit zwei Kopfschüssen umgebracht. Bei seinem Sohn P. habe er dabei eine List angewendet,
BGE 123 I 268 S. 272
indem er diesen bat, ihm in den Keller zu folgen, angeblich damit ihm dieser beim Herauftragen einer schweren Schachtel helfe. Als ihm sein Sohn den Rücken zudrehte, habe er ihn von hinten in den Kopf geschossen und ihm anschliessend einen "Fangschuss" in die Schläfe versetzt. Gemäss dem polizeilichen Schlussbericht vom 16. April 1997 waren die Tötungen minutiös geplant worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer sorgfältig versucht, die Spuren zu verwischen, worin eine erschreckende Zielstrebigkeit zum Ausdruck kommt. Inwiefern die Tötungen seiner Ehefrau und seines Sohnes P. als einmalige und isolierte Verzweiflungstaten bzw. als Affekthandlungen qualifiziert werden können und inwieweit die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt war, wird vom erkennenden Strafgericht zu beurteilen sein. Zusätzliche Aufschlüsse bezüglich Gefährdung von Drittpersonen können auch vom ausstehenden psychiatrischen Gutachten erwartet werden. Gewisse Anzeichen für seelische Störungen sind allerdings schon den vorliegenden Akten zu entnehmen. Dies gilt namentlich für die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe seine Ehefrau und seinen Sohn P. unter anderem deshalb getötet, um "das von ihm befürchtete Auseinanderbrechen der Familie zu verhindern". Ähnliches gilt für seine Aussage anlässlich der polizeilichen Befragungen, wonach er bei den Tötungen auf "das Wohl" seiner Familie bedacht gewesen sei. Dass er in seinen Tötungsabsichten im übrigen wankelmütig und inkonsequent ist, manifestiert sich daran, dass er seinen (angeblichen) Suizidvorsatz nach wenigen Tagen wieder aufgegeben hat. bb) Die schriftliche Erklärung der Psychiaterin Dr. R. vom 18. September 1997, wonach "aus psychiatrischer Sicht" beim Beschwerdeführer "weder von einer Gemeingefährlichkeit, noch von Fluchtgefahr oder Rückfallgefahr ausgegangen werden muss", wird nicht näher begründet und ist insofern nicht nachvollziehbar. Den kantonalen Behörden ist darin zuzustimmen, dass es rechtlich nicht verantwortbar ist, den Beschwerdeführer ohne sorgfältige psychiatrische Begutachtung, welche Rückschlüsse auf seinen geistigen und affektiven Zustand erlaubt, auf freien Fuss zu setzen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "aus einer psychischen Extremsituation heraus" gehandelt. Er beschreibt diese Extremsituation als "Angstpsychose und Depression", "die genaue psychiatrische Beurteilung" bleibe "jedoch dem Gutachten vorbehalten". Ohne dieses Gutachten bzw. ohne sachlich überzeugende psychiatrische Befunde sind keine begründeten Aussichten (geschweige denn eine
BGE 123 I 268 S. 273
Gewähr) dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit nicht neuerlich in eine psychische Extremsituation bzw. in einen Zustand der Angstpsychose und Depression geraten und in der Folge das Leben von Menschen in Gefahr bringen könnte. cc) Bei dieser Sachlage verletzt es weder das ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht der persönlichen Freiheit noch Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch eine überlange Dauer der Untersuchungshaft. a) Gemäss Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
BGE 123 I 268 S. 274
b) Der Auffassung des Beschwerdeführers, die bisher erlittene Untersuchungshaft sei unverhältnismässig lang, ist nicht zuzustimmen. Er befindet sich seit 16. Juni 1996 in Haft. Für einfache vorsätzliche Tötung sieht das Gesetz Zuchthaus nicht unter fünf Jahren vor (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |