Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
B 5/07

Urteil vom 19. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Seiler,
nebenamtlicher Richter Bühler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
W.________, 1957, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich,

gegen

Pensionskasse Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Kronauer, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene W.________ war seit 1. März 1978 bei der Bank X.________ angestellt und bei der Pensionskasse Y.________ (nachfolgend PK Y.________) berufsvorsorgeversichert. Am 26. August 2002 kündigte ihm die Bank X.________ das Arbeitsverhältnis "as a result of organisation changes" auf den 28. Februar 2003. Der Stiftungsrat der PK Y.________ genehmigte am 23. Mai 2002 ein neues Reglement, mit welchem deren Leistungen auf das Beitragsprimat umgestellt wurden. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Reglementes (1. Oktober 2002) wurden den Versicherten während einer Übergangsfrist von zwei Jahren monatliche, aus den freien Stiftungsmitteln finanzierte sog. "transition benefits" auf ihrem Alterskonto gutgeschrieben. Die persönlichen Übergangsgutschriften (im Folgenden: transition benefits) von W.________ wurden auf monatlich Fr. 15'510.- festgesetzt. Die PK Y.________ schrieb in der Folge bis und mit Februar 2003 fünf monatliche transition benefits à Fr. 15'510.- auf dem Alterskonto von W.________ gut und stellte ihm am 17. Februar 2003 die Abrechnung seiner Austrittsleistung per 28. Februar 2003 zu, welche keine weiteren transition benefits mehr umfasste. Nachdem W.________ bereits am 24. Dezember 2002 um Auszahlung der
nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig werdenden transition benefits ersucht hatte, beschloss der Stiftungsrat am 23. Mai 2003 einen Anhang zum Reglement vom 23. Mai 2002, der u.a. folgende Übergangsregelung enthielt:
"2. Dem Alterskonto eines berechtigten Versicherten wird monatlich nachschüssig während der Übergangsdauer, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber jedoch längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Übergangsgutschrift gutgeschrieben. Die Übergangsdauer entspricht der Anzahl Monate zwischen 1. Oktober 2002 und der Erfüllung der Bedingungen für eine vorzeitige Pensionierung gemäss vorherigem Reglement, höchstens jedoch 24 Monaten."
Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen genehmigte diese Übergangsregelung am 4. August 2003 vorbehaltlos. Gestützt darauf und auf ein entsprechendes Memorandum des Stiftungsrates vom 26. Juni 2003 teilte die PK Y.________ W.________ am 6. Oktober 2003 mit, dass ihm für die Zeit nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses ab 1. März 2003 keine transition benefits mehr zustünden. Daran hielt sie in ihrer Antwort vom 15. Januar 2004 auf eine Intervention des Rechtsvertreters von W.________ vom 4. Dezember 2003 hin fest.

B.
Am 4. Februar 2004 liess W.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die PK Y.________ sei zu verpflichten, ihm zusätzlich zur bereits ausgerichteten Austrittsleistung Fr. 294'690.- nebst Zins von 5 % ab 1. März 2003 auf sein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte einen dreifachen Schriftenwechsel durch und hiess die Klage mit Entscheid vom 30. November 2006 teilweise gut, indem es die PK Y.________ verpflichtete, dem Kläger eine Zusatzgutschrift von Fr. 46'530.- zuzüglich Zins von 3,5 % seit 1. März 2003, 2,5 % seit 1. Januar 2004 und 3,5 % seit 1. Januar 2005 auszurichten.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ sein Klagebegehren auf Zusprechung einer Zusatzgutschrift von Fr. 294'690.- erneuern und beantragt deren Verzinsung mit 3,5 % ab 1. März 2003, 2,5 % ab 1. Januar 2004 und 3,5 % ab 1. Januar 2005.
Die PK Y.________ schliesst auf Abweisung der Klage, eventuell der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Am 19. September 2007 hat das Bundesgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG; BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 254). Diese Kognitions- und Verfahrensgrundsätze gelten auch, wenn - wie hier - der Anteil an freien Mitteln und deren Verwendung zwischen den Versicherten und der Vorsorgeeinrichtung im Streit liegt (Urteil R. vom 19. April 2005, B 115/04, E. 2).

3.
3.1 Es steht fest, dass die Auszahlung der streitigen transition benefits an die Versicherten zu Lasten der im Vermögen der PK Y.________ vorhandenen freien Stiftungsmittel erfolgte. Die Beschwerdegegnerin hat zu diesem Zweck in der Jahresrechnung 2002 Fr. 33'090'000.- (Rückstellung Transition Credit Aktive) und Fr. 1'244'080.- (Rückstellung Transition Credit Ausgetretene) zurückgestellt und allein in jenem Geschäftsjahr vom freien Stiftungskapital von Fr. 40'329'653.30 einen Anteil von Fr. 18'565'422.61 aufgelöst. Streitig und zu prüfen ist, ob und wie viele transition benefits dem Beschwerdeführer auch für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Bank X.________ per 28. Februar 2003 zustehen.

3.2 Das kantonale Gericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Streitfrage mangels einer gesetzlichen Regelung im BVG und im FZG nach dem am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Reglement vom 23. Mai 2002 zu beurteilen ist, dieses aber diesbezüglich keine Regelung enthält. Ferner hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das den Versicherten ausgehändigte (nicht datierte) Informationsdokument "pension plan for ...group companies in Switzerland understanding your plan" und die ihnen anlässlich der mündlichen Erläuterung präsentierten Folien "jedenfalls anfänglich" habe damit rechnen dürfen, trotz des auf den 28. Februar 2003 gekündigten Arbeitsverhältnisses alle 24 transition benefits zu erhalten. Die Verhältnisse hätten sich aber im Mai 2003 mit dem Erlass des Anhanges vom 23. Mai 2003 zum Reglement vom 23. Mai 2002 streitentscheidend geändert, weil damit klargestellt worden sei, dass auch den von der Arbeitgeberfirma entlassenen Versicherten keine weiteren transition benefits mehr zustehen. Mit der damit vom Stiftungsrat getroffenen Reglementsergänzung seien keine Schutzbestimmungen (Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Vertrauensprinzip) verletzt worden, weshalb dem Kläger nur drei zusätzliche
transition benefits für die Monate März, April und Mai 2003 zustünden.

3.3 Das kantonale Gericht hat nicht beachtet, dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 28. Februar 2003 auch das Vorsorgeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der PK Y.________ beendet wurde (Art. 10 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung für den obligatorischen Bereich/Art. 331a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331a - 1 Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.
1    Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.
2    Der Arbeitnehmer geniesst jedoch einen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität, bis er in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten ist, längstens aber während eines Monats.
3    Für den nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses gewährten Vorsorgeschutz kann die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitnehmer Risikobeiträge verlangen.
OR für den überobligatorischen Bereich). Die vom kantonalen Gericht als streitentscheidend eingestufte Ergänzung des Reglementes vom 23. Mai 2002 durch den vom Stiftungsrat erst ein Jahr später beschlossenen Anhang zu jenem Reglement konnte das zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöste Vorsorgeverhältnis mit dem Beschwerdeführer weder umgestalten noch ergänzen. Demgegenüber bedeutet die vorinstanzliche Rechtsauffassung eine rückwirkende Anwendung der vom Stiftungsrat am 23. Mai 2003 erlassenen Übergangsregelung für die während der Übergangsfrist vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2004 fällig gewordenen transition benefits selbst auf jene Versicherten, die bereits aus der Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden waren. Eine solche rückwirkende Rechtsanwendung verstösst nach den intertemporalrechtlichen Rechtsgrundsätzen von Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331a - 1 Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.
1    Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.
2    Der Arbeitnehmer geniesst jedoch einen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität, bis er in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten ist, längstens aber während eines Monats.
3    Für den nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses gewährten Vorsorgeschutz kann die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitnehmer Risikobeiträge verlangen.
-4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331a - 1 Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.
1    Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.
2    Der Arbeitnehmer geniesst jedoch einen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität, bis er in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten ist, längstens aber während eines Monats.
3    Für den nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses gewährten Vorsorgeschutz kann die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitnehmer Risikobeiträge verlangen.
SchlTZGB jedenfalls dann gegen das Verbot der Rückwirkung, wenn das neue Recht
an ein Ereignis anknüpft, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen war (BGE 131 III 327 E. 6 S. 333, 124 III 266 E. 4e S. 271 mit Hinweisen, 116 III 120 E. 3d S. 126; vgl. auch BGE 126 V 134 E. 4a S. 135; Markus Vischer, Basler Kommentar, N 12 und 14 zu Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331a - 1 Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.
1    Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.
2    Der Arbeitnehmer geniesst jedoch einen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität, bis er in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten ist, längstens aber während eines Monats.
3    Für den nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses gewährten Vorsorgeschutz kann die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitnehmer Risikobeiträge verlangen.
SchlTZGB). Das kantonale Gericht hat die dem Verbot der echten Rückwirkung zugrunde liegende Idee des Vertrauensschutzes missachtet, wenn es einerseits festhält, der Beschwerdeführer habe nach der am 28. Februar 2003 gegebenen Rechts- und Sachlage darauf vertrauen dürfen, alle zugesicherten 24 transition benefits zu erhalten, andererseits aber die damit anerkannte Vertrauensposition mit der rückwirkenden Anwendung der erst später erlassenen Übergangsregelung auf das bereits beendigte Vorsorgeverhältnis wieder preis gibt.

4.
4.1 Das Reglement vom 23. Mai 2002 enthält keine Regelung der übergangsrechtlichen Frage, welchem rechtlichen Schicksal die transition benefits jener Versicherten unterliegen, die während der Übergangsfrist von zwei Jahren (1. Oktober 2002 - 30. September 2004) aus dem Arbeitsverhältnis mit der Bank X.________ und damit aus deren Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Es liegt diesbezüglich eine Reglementslücke vor. Die Lückenfüllung erfolgt bei reglementarisch vorformulierten Vorsorgeverträgen in analoger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB, welche für die richterliche Schliessung von Gesetzeslücken gelten (BGE 129 V 145 E. 3.1 S. 148). Damit wird namentlich die analoge Anwendung von gesetzlichen Regelungen ermöglicht, welche eine Normierung der im konkreten Vorsorgevertrag offengelassenen, aber notwendigerweise zu beantwortenden Fragen enthalten (Hans Michael Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in: Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter René Schluep, Zürich 1988, S. 239; Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 4 Rz. 19 S. 94).

4.2 Die im vorliegenden Fall im Zuge der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat den Versicherten ausgerichteten transition benefits wurden aus den freien Stiftungsmitteln finanziert. Eine gesetzliche Regelung der freien Stiftungsmittel wurde erst mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen FZG getroffen. Nach Art. 23 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG (in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Fassung) besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel (Satz 1). Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind (Satz 2). Sie genehmigt den Verteilungsplan (Satz 3).
4.2.1 Diese für den Fall der Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung seit 1. Januar 1995 geltende gesetzliche Regelung beruht auf den beiden schon vorher von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) und der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV/Art. 4 aBV) abgeleiteten stiftungsrechtlichen Grundsätzen, dass das Personalvorsorgevermögen - bei grösseren Personalabgängen - den bisherigen Destinatären folgt und die Vorsorgeeinrichtungen zur Gleichbehandlung verschiedener Destinatärsgruppen verpflichtet sind. Namentlich entspricht es dem stiftungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die geäufneten freien Mittel - soweit wie möglich und nötig - unabhängig von der Organisationsform der Vorsorgeeinrichtung periodisch umgesetzt, d.h. für jene Versicherten (aktive und passive) verwendet werden, die an deren Äufnung beteiligt waren. Auf diese Weise lässt sich eine Überkapitalisierung der Vorsorgeeinrichtung vermeiden, die unter dem Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes problematisch erscheint, weil jene Versicherten, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, lediglich die Freizügigkeitsleistung ausbezahlt erhalten, ohne am Überschuss
zu partizipieren, der auch mit ihren Beiträgen erwirtschaftet worden ist (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 397 mit Hinweisen auf Urteile 2A.539/1997 vom 30. April 1998 und 2A.101/2000 vom 26. November 2001; 119 Ib 46 E. 4c S. 54, 110 II 436 E. 4 S. 434; SZS 1985 S. 200 E. 6).
4.2.2 Zugleich hat aber die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen wiederholt entschieden, dass es den Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre nicht verletzt, wenn bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel die freiwillig aus einer Vorsorgeeinrichtung Ausgeschiedenen nicht berücksichtigt werden. Andernfalls hätte es der Mitarbeiter, der freiwillig mehrfach den Arbeitgeber wechselt, in der Hand, jedes Mal beim Ausscheiden aus der jeweiligen Personalvorsorgestiftung Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln zu erheben, womit die gesetzlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit und die entsprechenden reglementarischen Bestimmungen ihren Sinn verlören (BGE 128 II 394 E. 5.6 S. 403 mit Hinweis auf Urteil 2A.92/1993 vom 22. März 1995).
4.2.3 Diese Grundsätze über die Verteilung freier Stiftungsmittel gelten, weil sie auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruhen, nicht nur im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, sondern allgemein bei Ausschüttungen, und zwar gerade auch dann, wenn es um Ermessensleistungen aus allein vom Arbeitgeber geäufnetem Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung geht und die Destinatäre auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (Urteil 2A.606/2006 vom 18. April 2007, E. 2.1).

4.3 Nach Massgabe dieser die Verteilung freier Stiftungsmittel auch ausserhalb einer Teil- oder Gesamtliquidation beherrschenden Rechtsgrundsätze kann es nicht zweifelhaft sein, dass eine Übergangsregelung, mit welcher - wie im vorliegenden Fall - freie Stiftungsmittel während einer zweijährigen Übergangsfrist und in Form von 24 monatlichen transition benefits zeitlich und quantitativ gestaffelt verteilt werden, die stiftungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung der bisherigen Destinatäre und der Personalvorsorgevermögensnachfolge verletzt, wenn von der Arbeitgeberfirma während der Übergangsfrist entlassene Mitarbeiter von der späteren Verteilung pro rata temporis ausgeschlossen werden. Es fehlt jedenfalls bei so langjährigen Mitarbeitern wie dem Beschwerdeführer jeder sachliche Grund, der es rechtfertigen könnte, ihnen die während ihrer Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung geäufneten freien Stiftungsmittel anteilsmässig wieder zu entziehen, wenn sie kurz nach Inkrafttreten des auf zwei Jahre gestaffelten Verteilungsplanes - hier vom 1. Oktober 2002 - 30. September 2004 - unfreiwillig zufolge Entlassung aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden müssen. Hätte der Stiftungsrat die Notwendigkeit einer Übergangsregelung für die
während der zweijährigen Übergangsfrist aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidenden Versicherten bereits im Mai 2002 bei Erlass des neuen Reglementes erkannt, hätte es seinem hypothetischen Parteiwillen entsprochen, zwischen freiwillig und unfreiwillig ausscheidenden Versicherten zu unterscheiden und nur ersteren die ab Beendigung des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses fällig werdenden transition benefits zu verweigern. Damit hätte er eine Unterscheidung getroffen, welche der Stiftungsrat im Rahmen des ihm bei der Verteilung freier Stiftungsmittel zustehenden Ermessens notwendigerweise zu treffen hat. Denn die dargelegten, die Verteilung von freien Stiftungsmitteln beherrschenden Rechtsgrundsätze haben gerade den Schutz der unfreiwillig aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidenden Versicherten zum Zweck. Dies erfordert, dass der Stiftungsrat sie im Rahmen einer nach seinem Ermessen zu treffenden Übergangsregelung nicht gleich behandelt wie die freiwillig Ausgeschiedenen.

4.4 Zusammenfassend hat demgemäss die richterliche Füllung der im Reglement vom 23. Mai 2002 vorhandenen übergangsrechtlichen Regelungslücke betreffend die während der zweijährigen Übergangsfrist fällig gewordenen transition benefits dahingehend zu erfolgen, dass den in der Zeit vom 1. Oktober 2002 - 30. September 2004 unfreiwillig aus der PK Y.________ ausgeschiedenen Versicherten die nach der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses fällig gewordenen monatlichen transition benefits zustehen, den freiwillig Ausgeschiedenen dagegen nicht. Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf alle in der Zeit vom 1. März 2003 bis 30. September 2004 fällig gewordenen transition benefits. Das sind 19 Monatsbetreffnisse à Fr. 15'510.- oder gesamthaft Fr. 294'690.-.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 3
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 2 Austrittsleistung - 1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
1    Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
1ter    Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.8
2    Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
3    Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.9
4    Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.10
Satz 2 FZG in Verbindung mit Art. 7
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 7 Verzugszinssatz - Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Artikel 65d Absatz 4 BVG14 ist nicht anwendbar.
FZV und Art. 12b
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 7 Verzugszinssatz - Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Artikel 65d Absatz 4 BVG14 ist nicht anwendbar.
und c BVV 2 (je in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) sowie Art. 2 Abs. 4
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 2 Austrittsleistung - 1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
1    Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
1ter    Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.8
2    Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
3    Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.9
4    Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.10
FZG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 26 Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt die zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt die zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
2    Er setzt den Verzugszinssatz fest und bestimmt einen Zinsrahmen für den technischen Zinssatz von mindestens einem Prozent. Bei der Bestimmung des Zinsrahmens sind die tatsächlich verwendeten technischen Zinssätze zu berücksichtigen.
3    Der Bundesrat bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22a aufgezinst werden.110
FZG und Art. 7
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 7 Verzugszinssatz - Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Artikel 65d Absatz 4 BVG14 ist nicht anwendbar.
Satz 1 FZV sowie Art. 12 lit. d
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 12 Mindestzinssatz - (Art. 15 Abs. 2 BVG)
a  für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent;
c  für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004: mindestens mit 2,25 Prozent;
d  für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: mindestens mit 2,5 Prozent;
e  für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008: mindestens mit 2,75 Prozent;
f  für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011: mindestens mit 2 Prozent;
g  für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013: mindestens mit 1,5 Prozent;
h  für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015: mindestens mit 1,75 Prozent;
i  für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016: mindestens mit 1,25 Prozent;
j  für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023: mindestens mit 1 Prozent;
k  für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024: mindestens mit 1,25 Prozent.
BVV 2 (je in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung) Verzugszins von 3,5 % ab 1. März 2003, 2,5 % ab 1. Januar 2004 und 3,5 % ab 1. Januar 2005 zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt seinerseits die Zusprechung derselben Verzugszinssätze mit denselben Laufzeiten.

5.2 Die Vorinstanz hat übersehen, dass es sich bei den Normen, auf die sie die Verzugszinsforderung gestützt hat, um die Regelung des auf einer fälligen Austrittsleistung geschuldeten Verzugszinses handelt. Eine solche Austrittsleistung liegt hier nicht vor. Vielmehr geht es um den Anteil des Beschwerdeführers an den den Versicherten der PK Y.________ während der zweijährigen Übergangsfrist (1. Oktober 2002 - 30. September 2004) in Form von monatlichen transition benefits ausgerichteten freien Stiftungsmittel. Hiefür richtet sich die Verzugszinspflicht, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier im Reglement vom 23. Mai 2002 - fehlt, nach den obligationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
. OR (vgl. BGE 127 V 377 E. 6e/bb S. 390). Der massgebende Verzugszinssatz beträgt daher 5 % (Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR). Die hier dem Versicherten zugesprochenen transition benefits wurden während der zweijährigen Übergangsfrist monatlich fällig, weshalb auf den dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2003 bis 30. September 2004 geschuldeten 19 transition benefits Verzugszins ab mittlerem Verfall, d.h. ab 16. Dezember 2003 geschuldet ist. Der Offizialgrundsatz gemäss Art. 132 lit. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OG erlaubt die Zusprechung dieser höheren
als vom Beschwerdeführer beantragten Verzugszinsforderung.

6.
Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenlos (Art. 134
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
in Verbindung mit Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 294'690.- nebst Zins von 5 % ab 16. Dezember 2003 auf sein Freizügigkeitskonto zu überweisen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_5/07
Date : 19. September 2007
Published : 07. Oktober 2007
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-133-V-607
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BGG: 132
BVG: 10
BVV 2: 12  12b
FZG: 2  23  26
FZV: 7
OG: 132  134  135  159
OR: 102  104  331a
ZGB: 1  2
ZGB SchlT: 1  4
BGE-register
110-II-436 • 116-III-120 • 119-IB-46 • 124-III-266 • 126-V-134 • 127-V-377 • 128-II-394 • 129-V-145 • 129-V-251 • 131-III-327 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
2A.101/2000 • 2A.539/1997 • 2A.606/2006 • 2A.92/1993 • B_115/04 • B_5/07
Keyword index
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • abrogation • additional credit • answer to appeal • application of the law • balance sheet • clerk • coming into effect • condition • contribution primacy • correspondence • decision • default interest • discretion • dismissal • duration • early retirement • employee • employer • end • endowment • equal legal treatment • ex gratia payment • expectancy • expenditure • federal court • foundation • foundation board • fraction • free resources • good faith • hamlet • hypothetical intention • interest • judicial agency • lawyer • legal demand • legal representation • litigation costs • loophole in the law • lower instance • meeting • month • occurrence of the insured event • optional nature • outside • painter • payment • pension plan • personnel precautionary trust • precautionary contract • precautionary institution • protective measures • question • scheme of distribution • standard • statement of affairs • value added tax • vested benefit
AS
AS 2006/1205 • AS 2006/1243
SZS
1985 S.200