Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 195/2015

Urteil vom 19. August 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
B.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Gebühren und Auslagen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 3. Januar 2014 starb der in U.________/SO wohnhaft gewesene A.A.________. Am 29. Januar 2014 stellte der Inventurbeamte die Vermögenslosigkeits-Bescheinigung aus. Die Amtsschreiberei Region Solothurn eröffnete am 15. April 2014 das Testament. Am 30. Juni 2014 stellte sie die Erbenbescheinigung aus, wonach der Verstorbene als einzige Erbin seine Schwester B.A.________ hinterlassen habe. Die Betriebswirtschaftlichen Dienste der Finanzdirektion stellten im Zusammenhang mit dem Todesfall am 23. April 2014 an B.A.________ eine Rechnung im Betrag von Fr. 991.90 (Gebühren Fr. 569.- und Auslagen Fr. 422.90) und am 3. Juli 2014 eine weitere Rechnung im Betrag von Fr. 226.- (Gebühren Fr. 225.- und Auslagen Fr. 1.-).

B.
B.A.________ erhob dagegen Beschwerden an das Finanzdepartement des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 8. September 2014 wies dieses die Beschwerde gegen die Rechnung vom 23. April 2014 ab, da der Betrag von Fr. 991.- den Kosten für die Testamentseröffnung entspreche. Die Beschwerde gegen die Rechnung vom 3. Juli 2014 wurde teilweise gutgeheissen und die Gebühr für die Erbenbescheinigung von Fr. 226.- auf Fr. 101.- reduziert. B.A.________ wurden Verfahrenskosten von Fr. 150.- auferlegt.

C.
B.A.________ gelangte daraufhin an das Kantonale Steuergericht Solothurn. Dieses wies mit Urteil vom 12. Januar 2015 die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten.

D.
B.A.________ erhebt mit Eingabe vom 27. Februar 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Steuergerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Herabsetzung der Gebühren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt sie Befreiung von Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung für die vorangegangenen Verfahren.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend eine Gebührenrechnung ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin der Gebühr dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungsrechts sowie die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und c BGG), ebenso die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.3. Die Beschwerdeführerin erhebt zusätzlich Verfassungsbeschwerde, da es auch um die Stundung oder den Erlass von Abgaben gehe. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. m
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) und die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich zulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Mit ihr kann jedoch nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), wofür ebenfalls die qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf einen beantragten Gebührenerlass verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf die Gebührenpflicht als solche und sind im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen. Auf die Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV; hinten E. 3). Die verlangte Gebühr verletze weiter das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. Äquivalenzprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; hinten E. 4). Zudem liege eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor (hinten E. 5).

3.

3.1. Nach Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV, der für alle Arten von Steuern und Abgaben, namentlich auch für kantonale bzw. kommunale Verwaltungsgebühren gilt (BGE 135 I 130 E. 7.2 S. 140; Urteil 2C 160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 5.2.3, in: ASA 83 S. 301), unterliegt das Abgaberecht einem strengen Legalitätsprinzip (BGE 139 II 460 E. 2.1 S. 463 mit zahlreichen Hinweisen). Danach müssen Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar sowie rechtsgleich sind (BGE 136 I 142 E. 3.1 S. 145; 136 II 149 E. 5.1 S. 157; 135 I 130 E. 7.2 S. 140; 131 II 271 E. 6.1 S. 278). Zudem müssen zumindest die Grundzüge der Abgabe im formellen Gesetz geregelt werden (BGE 138 V 32 E. 3.1.1 S. 35; 136 I 142 E. 3.1 S. 145; 136 II 149 E. 5.1 S. 157; 136 II 337 E. 5.1 S. 348). Die Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz sind dann gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 135 I 130 E. 7.2 S. 140; 132 II 371 E. 2.1 S. 374; 121 I 230 E. 3e
und g/aa S. 235 ff.; siehe auch BGE 139 I 138 E. 3.2 S. 141 und E. 3.7 S. 143). Das Legalitätsprinzip ist indes nach der Natur der Abgabe differenziert zu betrachten (BGE 124 I 11 E. 6a S. 19; 121 I 230 E. 3g/aa S. 238). Es darf weder seines Gehalts entleert, noch in einer Weise überspannt werden, dass es zur Rechtswirklichkeit und zum Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 124 I 11 E. 6a S. 19; 120 Ia 1 E. 3c S. 3).

3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Amtsschreiberei eine Verfügung von Todes wegen eröffnet und eine Erbenbescheinigung ausgestellt hat. Nach dem Gebührentarif vom 24. Oktober 1979 (GT/SO; BGS 615.11) erheben die Amtsschreibereien dafür folgende Gebühren:

Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ausserhalb eines Erbschaftsinventars: Fr. 100-2'000 (§ 137 Abs. 5 GT)

Erbenbescheinigung: Fr. 50-1'000 (§ 140 GT).

Gemäss § 3 Abs. 1 GT sind innerhalb eines Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.

3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der GT als solcher die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für Verwaltungsgebühren erfüllt (Kantonsratsbeschluss, der dem fakultativen Referendum unterstand; vgl. BGE 126 I 180 E. 2b S. 183 ff.). Sie bestreitet auch nicht, dass sich die konkret erhobenen Gebühren im Rahmen von § 137 Abs. 5 bzw. § 140 GT bewegen. Sie rügt jedoch, der Gebührentarif sei zu wenig bestimmt, insbesondere auch dessen § 3; für die Gebührenpflichtigen sei die Höhe der Abgabe nicht vorhersehbar; die Vorinstanz habe auch nicht konkret begründet, wie sich die fraglichen Rechnungen begründen liessen. Zur Diskussion steht somit nicht der Gewaltenteilungsaspekt der genügenden demokratischen bzw. formellgesetzlichen Abstützung der Gebühr, sondern der rechtsstaatliche Aspekt der rechtssatzmässigen Bestimmtheit.

3.4. Zu unbestimmt ist nach der Rechtsprechung z.B. eine gesetzliche Regelung, welche einen sehr weit gefassten Gebührenrahmen festlegt und nicht einmal die gebührenpflichtigen Tätigkeiten definiert (BGE 123 I 248 E. 3 S. 250 ff.). Zu wenig bestimmt ist auch eine Regelung, die zwar einen unteren und oberen Gebührenrahmen festlegt, wobei aber in besonderen Fällen die Gebühren über die festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden können (Urteil 5A 45/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.2). Zulässig ist es hingegen, wenn die Gebühren für die Tätigkeit der Stiftungsaufsicht mit einem Gebührenrahmen festgesetzt werden, innerhalb dessen die Gebühr nach der aufgewendeten Arbeit festgelegt wird (Urteil 2C 615/2010 vom 24. November 2010 E. 3). Ebenso hat das Bundesgericht die Bemessung einer Spruchgebühr für einen Entscheid des Regierungsrates gestützt auf die breiten Gebührenrahmen von § 17 i.V.m. § 3 Abs. 1 GT/SO als rechtmässig erachtet (Urteil 2P.89/2001 vom 10. Juli 2001). Bei Gerichtsgebühren wird es weiter als statthaft erachtet, einen relativ weiten Gebührenrahmen festzulegen, innerhalb dessen die Gebühr nach Kriterien wie dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse bemessen wird (Urteil 2C 603/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3.2, in: ASA 80 S. 626; für Urteile betreffend den solothurnischen Gebührentarif: siehe 6B 226/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.5; 9C 331/2008 vom 4. September 2008 E. 3.2).

3.5. Für die vorliegend streitigen Gebühren ist der Gebührenrahmen im GT in absoluten Zahlen nicht extrem breit, so dass die Gebührenpflichtigen zumindest ungefähr die Höhe der Belastung erkennen können. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid und den ausgestellten Rechnungen die Zusammensetzung der Gebühr: Das Testament musste an 13 Personen eröffnet werden. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einem Grundmodul von Fr. 259.- und einem Zusatzbetrag von Fr. 310.- für 10 zusätzliche Personen. Die Auslagen ergeben sich aus dem Porto für eingeschriebene Sendungen, Buchbinder und Einband, Fotokopien sowie Fr. 321.- für Familienscheine. Die Gebühr für die Erbenbescheinigung wurde vom Finanzdepartement auf Fr. 100.- festgelegt mit der Begründung, es seien drei Bescheinigungen für drei verschiedene Banken auszustellen gewesen, die sich aber nur in der Betreffszeile unterschieden haben, so dass nicht dreimal der Tarif von Fr. 75.- verlangt werden könne. Damit ergibt sich, dass die konkrete Höhe der Gebühr offensichtlich nicht nach Einzelfall-Willkür der Verwaltung festgesetzt wird, sondern nach Kriterien, die zwar nicht bis ins Detail rechtssatzmässig festgelegt sind, aber doch eine rechtsgleiche Handhabung erkennen lassen. Das
Legalitätsprinzip ist damit nicht verletzt.

4.

4.1. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 135 III 578 E. 6.1 S. 379 f. mit Hinweis; Urteil 2C 513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1, in: StR 68/2012 S. 327). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs; dabei dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung
getragen werden. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 6B 307/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 ff. mit Hinweisen).

4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Gebühr von total Fr. 1'217.90 für zwei Briefe und eine Erbenbescheinigung stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zur bezogenen Leistung, zumal sie bei der Recherche massgeblich mitgeholfen habe, die Kosten für die Vermögenslosigkeitsbescheinigung nach § 190 Abs. 3 GT vom Staat getragen werde und das Erbvermögen bloss rund Fr. 20'000.- betrage.

4.3. Nach § 190 Abs. 3 GT/SO trägt der Staat die Entschädigung für die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung. Die Rechnung vom 23. April 2014 war überschrieben mit:

"EARSO.E.Vermögenslosigkeitsbescheinigung.2014,20".
In der Vernehmlassung an das Steuergericht hatte das Finanzdepartement ausgeführt, die Vermögenslosigkeitsbescheinigung sei nur kostenlos, wenn keine Verfügungen von Todes wegen eröffnet werden müssen, was hier aber der Fall gewesen sei: Die ersten drei Erben seien mit dem Grundmodul von Fr. 259.- abgedeckt, für die weiteren Erben sei eine Gebühr von je Fr. 31.- erhoben worden. Diese Ausführungen könnten den Eindruck erwecken, entgegen der gesetzlichen Regelung seien die Kosten für die Vermögenslosigkeitsbescheinigung in Rechnung gestellt worden. Im Ergebnis kann aber willkürfrei angenommen werden, dass die Gebühr nicht die Vermögenslosigkeitsbescheingung als solche, sondern die Testamentseröffnung betrifft, welche davon zu unterscheiden ist. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts ist jedenfalls nicht dargetan.

4.4. Die Testamentseröffnung ist bundesrechtlich vorgeschrieben (Art. 557
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 557 - 1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
1    Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
2    Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
3    Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
ZGB). Sie ergeht an alle an der Erbschaft Beteiligten (Art. 558
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 558 - 1 Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.
1    Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.
2    An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene öffentliche Auskündung.
ZGB) und erlaubt diesen, von der Verfügung Kenntnis zu nehmen und sie gegebenenfalls anzufechten (Art. 519 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
. ZGB) oder gestützt darauf eine Erbschaftsklage zu erheben (Art. 598 ff
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ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
1    Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
2    ...531
. ZGB). Sie hat deshalb nicht nur für die Beschwerdeführerin als einzige gesetzliche Erbin eine Bedeutung, sondern auch für die übrigen an der Erbschaft Beteiligten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin geht es also nicht nur darum, zwei Briefe zu schreiben. Dass die Beschwerdeführerin bei der Recherche der Adressen mithalf und das Erbschaftsvermögen nur rund Fr. 20'000 betrug, ändert nichts daran. Die Erbenbescheinigung erlaubt sodann den Erben, sich gegenüber Dritten als Erben auszuweisen und damit die Vorteile der Erbschaft entgegenzunehmen (Art. 559
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
1    Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
2    Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
ZGB). Auch hier ist der Vorteil, den die Beschwerdeführerin aus der Amtshandlung zieht, jedenfalls nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der erhobenen Gebühr, zumal diese nahe beim unteren Rand des gesetzlichen Rahmens festgelegt wurde.

5.
Die Beschwerdeführerin "vermutet" schliesslich eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips. Wie jede Verfassungsrüge ist auch die Rüge der Verletzung des Kostendeckungsprinzips rechtsgenüglich zu erheben (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auch wenn die Anforderungen an diese Begründung angesichts der den Privaten nicht ohne weiteres zugänglichen Unterlagen über die Kostenstruktur der Verwaltung nicht allzu hoch sein können, so müssen doch in der Beschwerde zumindest substantiierte Anhaltspunkte genannt werden, welche eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nahe legen. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin, es sei im Kanton Solothurn notorisch, dass die Amtsschreibereien als Milchkühe der Staatskasse gelten, genügt diesen Anforderungen nicht.

6.
Insgesamt ist auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (E. 1.3). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_195/2015
Date : 19. August 2015
Published : 06. September 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Gebühren und Auslagen


Legislation register
BGG: 66  82  83  86  89  90  95  106  113  116  117
BV: 5  9  127
ZGB: 519  557  558  559  598
BGE-register
120-IA-1 • 121-I-230 • 123-I-248 • 124-I-11 • 126-I-180 • 131-II-271 • 132-II-371 • 135-I-130 • 135-III-578 • 136-I-142 • 136-II-149 • 136-II-337 • 138-V-32 • 139-I-138 • 139-II-460 • 139-III-334
Weitere Urteile ab 2000
2C_160/2014 • 2C_195/2015 • 2C_513/2012 • 2C_603/2011 • 2C_615/2010 • 2P.89/2001 • 5A_45/2007 • 6B_226/2009 • 6B_307/2014 • 9C_331/2008
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68/2012