Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1C 322/2015
Urteil vom 19. August 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
Stefan Thöni,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz,
Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.
Gegenstand
NR/CN-2015 - Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 18. Oktober 2015,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juni 2015
des Regierungsrats des Kantons Zug.
Sachverhalt:
A.
Im Amtsblatt vom 29. Mai 2015 schrieb die Staatskanzlei des Kantons Zug die Nationalratswahl vom 18. Oktober 2015 für die Amtsperiode 2016-2019 aus. Im Ausschreibungstext wird unter anderem festgehalten, dass drei Mitglieder für den Nationalrat zu wählen sind, dass der Kanton Zug einen Wahlkreis bildet und dass die Wahl im Proporzverfahren stattfindet.
B.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 erhob Stefan Thöni beim Regierungsrat des Kantons Zug Wahlbeschwerde gegen die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates. Er beantragte, dass die Nationalratswahl nach dem Verfahren des Doppelproporzes zu erfolgen habe bzw. eventuell festzustellen sei, dass die erfolgte Ausschreibung der Nationalratswahl im Punkt der Sitzverteilung rechtswidrig sei. Am 9. Juni 2015 trat der Regierungsrat des Kantons Zug auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Am 15. Juni 2015 reichte Stefan Thöni eine als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ergänzende subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete elektronische Eingabe beim Bundesgericht ein. Darin stellt er den Hauptantrag, den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug aufzuheben und diesen anzuweisen, "die erfolgte Ausschreibung der Nationalratswahl dahingehend zu korrigieren, dass die Nationalratswahl nach dem Verfahren des Doppelproporzes erfolgt"; eventuell sei unter Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides festzustellen, dass die erfolgte Ausschreibung "im Punkt der Sitzverteilung rechtswidrig" sei; subeventuell sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidfindung an den zugerischen Regierungsrat zurückzuweisen. Jedenfalls sei festzustellen, dass das Sitzzuteilungsverfahren zur Nationalratswahl 2015 vor dem Völkerrecht nicht standhalte, und es sei der Gesetzgeber aufzufordern, ein völkerrechtskonformes Wahlrecht zu schaffen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
Zur Begründung führt Stefan Thöni im Wesentlichen aus, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug verstosse gegen das Menschenrecht der freien und gleichen Wahl bzw. der korrekten Berücksichtigung politischer Minderheiten bei Wahlen in öffentliche Ämter nach Art. 25
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
UNO-Pakt II. Für kleinere Parteien sei es im Kanton Zug praktisch aussichtslos, einen Vertreter ins nationale Parlament zu wählen, weil das natürliche Quorum für die Nationalratswahl im Kanton Zug mit seinen drei Sitzen 25 % betrage. Im Kanton Zürich sei das natürliche Quorum mit 2,86 % fast zehnmal tiefer, was auf eine unzulässige Ungleichbehandlung der Wahlberechtigten nach dem Wohnort und der politischen Anschauung hinauslaufe. Die fraglichen Bestimmungen des UNO-Pakts II seien direkt anwendbar und für die schweizerischen Behörden auch dann beachtlich, wenn das Bundesgesetzesrecht damit nicht im Einklang stünde. Da die Verfassung die Kantone als Wahlkreise vorschreibe und Wahlkreisverbände der föderalen Struktur der Schweiz nicht entsprächen, biete sich als naheliegendste Möglichkeit das System des Doppelproporzes an. Ergänzend wird eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht, weil der Regierungsrat auf die bei ihm
erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.
D.
Die Bundeskanzlei beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie eventuell abzuweisen. Der Kanton Zug verzichtete auf eine Stellungnahme. Ebenso verzichtete Stefan Thöni darauf, sich nochmals zur Sache zu äussern.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juli 2015 wies der Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
F.
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat am 19. August 2015 in einer öffentlichen Beratung über die Beschwerde entschieden.
Erwägungen:
1.
1.1. Nach Art. 77 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) kann bei der Kantonsregierung unter anderem Beschwerde geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde; lit. a) und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde; lit. c). Gegen den Entscheid des kantonalen Regierungsrates steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 80 Abs. 1
BPR in Verbindung mit Art. 82 lit. c
und Art. 88 Abs. 1 lit. b
BGG).
1.2. Die Ausschreibung der Nationalratswahl im Kanton Zug durch die kantonale Staatskanzlei betrifft eine Vorbereitungshandlung zur Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 18. Oktober 2015. Mängel von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen sind nach der Rechtsprechung sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1C 127/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.1, nicht publ. in BGE 136 I 376, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Stimmrechtsbeschwerde zulässig ist. Damit erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff
. BGG als ausgeschlossen, weshalb auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann, als der Beschwerdeführer ergänzend die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt.
1.3. Da jede stimm- bzw. wahlberechtigte Person zur Beschwerde zugelassen ist (vgl. Art. 89 Abs. 3
BGG sowie BGE 130 I 292 E. 1.2), steht dem im Kanton Zug stimmberechtigten Beschwerdeführer unabhängig davon, ob er selbst Kandidat ist, die Beschwerdelegitimation zu (vgl. im Zusammenhang mit den Nationalratswahlen das Urteil des Bundesgerichts 1C 521/2011 vom 23. November 2011 E. 1.1, nicht publ. in BGE 138 II 13).
1.4. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, die Verletzung von Bundesrecht und von Völkerrecht gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a
und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). In Wahl- und Stimmrechtsangelegenheiten entscheidet das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 139 I 292 E. 5.2 S. 295).
1.5. Sachverhaltsrügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Auch sind massgebliche Mängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2
BGG nicht ersichtlich. Damit erweisen sich die im angefochtenen Entscheid enthaltenen tatsächlichen Feststellungen des Regierungsrates als für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
BGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1
und 2
BV, weil der Regierungsrat auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.
2.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1
und 2
BV). Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste. In welcher Form und in welchem Umfang die diesbezüglichen Verfahrensrechte zu gewährleisten sind, lässt sich nicht generell, sondern nur im Hinblick auf den konkreten Fall beurteilen (vgl. BGE 134 I 229 E. 2.3 S. 232 f. mit Hinweisen).
2.3. Der Regierungsrat des Kantons Zug hielt in E. 4 des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen fest, die Staatskanzlei habe gestützt auf § 29 des zugerischen Wahl- und Abstimmungsgesetzes vom 28. September 2006 (WAG; BGS 131.1) die Erneuerungswahlen für den Nationalrat vom 18. Oktober 2015 (Amtsperiode 2016-2019) im Amtsblatt vom 29. Mai 2015 ausgeschrieben. Die bei ihm eingereichte Beschwerde richte sich inhaltlich gegen das Sitzzuteilungsverfahren bei den Nationalratswahlen überhaupt. Die Wahlausschreibung gebe nur die einschlägigen rechtlichen Vorgaben des Bundesrechts wieder, so namentlich die notwendigen Angaben zur Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen wie die Anzahl der Mandate, die Grösse des Wahlkreises, das Datum der Wahl usw. Ein eigentlicher inhaltlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Stimmrechtsverletzung und der Wahlausschreibung liege nicht vor. Mangels Anfechtungsobjekts könne daher auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden. Auch das damals erhobene Eventualbegehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nationalratswahlen habe denselben Gehalt. Angesichts des gesamtschweizerischen Sachverhalts müsste der Zuger Regierungsrat einen Feststellungsentscheid über die behauptete
Rechtswidrigkeit des Sitzzuteilungsverfahrens bei der Nationalratswahl treffen, wofür er nicht zuständig sei.
2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten die direkte Beschwerde an das Bundesgericht auch dann ausser Betracht, wenn Unregelmässigkeiten in Frage stehen, die nicht auf das Gebiet eines Kantons beschränkt sind (BGE 137 II 177 E. 1.2.3 S. 180 f. mit Präzisierung von BGE 136 II 140 E. 2.5.3 S. 141). Gestützt auf Art. 77
BPR sind denn auch bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen alle die Verletzung des Stimm- und Wahlrechts betreffenden Beschwerden zunächst bei der Kantonsregierung zu erheben. Dies gilt nicht anders, wenn die angerufene Kantonsregierung für die Behandlung der vorgebrachten Rügen nicht zuständig ist, namentlich weil sie Rechtsfragen beschlagen, die über das Gebiet des fraglichen Kantons hinausreichen. In einer gegen den Entscheid der Kantonsregierung gerichteten Beschwerde lassen sich aber in der Folge mit Blick auf Art. 29
und 29a
BV dem Bundesgericht auch Rügen unterbreiten, welche die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, sofern sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden. Dabei können sowohl das Nichteintreten als auch der inhaltliche Entscheid der Kantonsregierung angefochten sowie die im kantonalen Verfahren
aufgeworfenen Fragen nochmals gestellt werden, auf welche die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht eintreten konnte (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3 S. 180 f.). Diese für eidgenössische Abstimmungen ergangene Rechtsprechung muss gleichermassen für die Nationalratswahlen gelten.
2.5. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trat der Regierungsrat des Kantons Zug auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein, soweit damit Fragen aufgeworfen wurden, deren Tragweite sich nicht auf das Gebiet des Kantons Zug beschränkte. Die ergänzende Begründung des zugerischen Regierungsrates, die Wahlausschreibung bilde kein Anfechtungsobjekt im kantonalen Beschwerdeverfahren, ist unzutreffend, da die Wahlausschreibung eine Vorbereitungshandlung zu den Wahlen darstellt, die aufgrund dieses engen Sachzusammenhanges als solche anfechtbar ist. Dies zeitigt im vorliegenden Fall jedoch keine Auswirkungen auf den Verfahrensausgang. Auf die einzig vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Zulässigkeit des gesamteidgenössischen Wahlsystems hätte der kantonale Regierungsrat nämlich ohnehin nicht eintreten können. Hingegen kann der Beschwerdeführer nunmehr alle bei der Kantonsregierung aufgeworfenen Fragen dem Bundesgericht unterbreiten. Die Wahlausschreibung als Vorbereitungshandlung bietet dafür die Beschwerdegrundlage (vgl. vorne E. 1.2). Die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers wurden demnach im Ergebnis nicht beschnitten. Insgesamt verweigerte die Kantonsregierung dem Beschwerdeführer das Recht nicht und
verstiess insbesondere nicht gegen Art. 29
BV.
3.
3.1. In den letzten Jahren prüfte das Bundesgericht verschiedentlich kantonale oder kommunale Wahlsysteme auf Übereinstimmung mit dem sich aus Art. 34
BV ergebenden Prinzip der Wahlrechtsgleichheit bzw. Erfolgswertgleichheit. Es gelangte dabei zum Ergebnis, dass natürliche Quoren, welche die Limite von 10 % übersteigen, in einem kantonalen Proporzwahlverfahren grundsätzlich unzulässig sind (vgl. etwa BGE 140 I 107, 394; 139 I 195; Urteil des Bundesgerichts 1C 369/2014 vom 28. November 2014 in: ZBl 116/2015 S. 77). Als Alternativen bieten sich verschiedene Möglichkeiten wie die Einführung eines Einheitswahlkreises, die Einrichtung von Wahlkreisverbänden oder die Anwendung eines Doppelproporzes (insbesondere nach Prof. Pukelsheim, sog. "doppelter Pukelsheim") an.
3.2. Die Nationalratswahlen sind in der Bundesverfassung und im Bundesgesetz über die politischen Rechte geregelt. Nach Art. 149 Abs. 2
BV werden die Abgeordneten im Nationalrat vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt, wobei alle vier Jahre eine Gesamterneuerung stattfindet. Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis (Art. 149 Abs. 3
BV), und die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt, wobei jedem Kanton mindestens ein Sitz zusteht (Art. 149 Abs. 4
BV). Das Gesetz legt im Wesentlichen eine Sitzzuteilung nach dem Verteilsystem Hagenbach-Bischoff fest (so insbesondere nach Art. 40 ff
. BPR; vgl. zu diesem Sitzzuteilungssystem BGE 129 I 185 E. 7.1.1 S. 197). Das im Bundesgesetz vorgesehene Wahlsystem entspricht möglicherweise den Anforderungen des Bundesgerichts an ein Wahlsystem bei kantonalen und kommunalen Proporzwahlen gemäss Art. 34
BV nicht. Es fragt sich immerhin, ob das geltende Wahlverfahren des einfachen Proporzes nicht bereits in Art. 149
BV verbindlich vorbestimmt ist und diese Verfassungsnorm Art. 34
BV als lex specialis vorgeht (vgl. dazu GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2007, Art. 149 N. 16). Wieweit sich die
bundesgerichtlichen Anforderungen für kantonale und kommunale Proporzwahlen auf die eidgenössischen Nationalratswahlen übertragen lassen, braucht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden zu werden.
3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht nicht ausdrücklich auf Art. 34
BV und macht nicht geltend, die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Nationalratswahlen, d.h. insbesondere Art. 149
BV, seien im Lichte dieser besonderen Grundrechtsnorm über die Gewährleistung der politischen Rechte auszulegen und umzusetzen. Darauf braucht daher schon mangels rechtsgenüglicher Rüge nicht näher eingegangen zu werden (vgl. vorne E. 1.4). Im Übrigen wäre das Bundesgericht mit Blick auf Art. 190
BV ohnehin an die gesetzliche Regelung gebunden, was dem Beschwerdeführer durchaus bekannt und bewusst zu sein scheint und weshalb er vermutlich auch Art. 34
BV gar nicht anruft.
4.
4.1. Hingegen rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 25 lit. a
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
UNO-Pakt II.
Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens lautet wie folgt:
"Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten."
Art. 25
UNO-Pakt II hat folgenden Wortlaut:
"Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen
a) an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;
b) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;
c) unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben."
4.2. Nach der insofern gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Schutz der politischen Rechte gemäss dem UNO-Pakt II inhaltlich weniger weit als derjenige des nationalen Rechts. Die politischen Rechte sind im UNO-Pakt II bewusst als kleinster gemeinsamer Nenner konzipiert, um möglichst vielen, auch weniger demokratischen Staaten die Teilnahme zu ermöglichen (BGE 129 I 185 E. 5 S. 192 f.; 125 I 289 E. 7d S. 298 f.).
4.3. Die Einschätzung des Bundesgerichts wird durch die Fachliteratur zum UNO-Pakt II bestätigt. Gemäss ACHERMANN/CARONI/KÄLIN verlangt dieses Abkommen zwar nach dem Gebot der Gleichheit der Stimmen, dass die Stimmen sämtlicher Wählerinnen und Wähler das gleiche Gewicht haben; da der Pakt aber kein bestimmtes Wahlsystem (insbesondere Majorz- oder Proporzwahlen) vorschreibe, bedeute das Gebot des gleichen Gewichts jeder Stimme einzig, dass die einzelnen Stimmen das gleiche numerische Gewicht haben, d.h. gleich viel zählen ( ACHERMANN/CARONI/KÄLIN, Die Bedeutung des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte für das schweizerische Recht, in: Kälin/Malinverni/Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., 1997, S. 227). Garantiert ist mithin die Zählwertgleichheit und nicht die Erfolgswertgleichheit (vgl. zu dieser Differenzierung BGE 129 I 185 E. 7.3 S. 199 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C 369/2014 vom 28. November 2014 E. 5.3 in: ZBl 116/2015 S. 77/80 f.; je mit Hinweisen). Auch NOWAK unterstreicht in seinem Kommentar zum UNO-Pakt II, dass dieser die numerische Gleichheit der Stimmen gewährleiste, dabei aber eine Vielzahl von Wahlsystemen zulasse. Ungleichheiten, die sich als Auswirkungen des Wahlsystems
ergäben, wie sie insbesondere bei den verbreitet angewandten Majorz- oder gemischten Majorz-Proporz-Wahlsystemen vorkommen würden, verletzten Art. 25
UNO-Pakt II grundsätzlich nicht. NOWAK schliesst eine Ausnahme (im Sinne der Gleichheit der Stimmkraft bzw. der Erfolgswertgleichheit) immerhin nicht aus bei besonders krassen Unregelmässigkeiten (vgl. MANFRED NOWAK, U.N. Covenant on Civil and Political Rights, CCPR Commentary, 2. Aufl., 2005, Rz. 1 ff., insb. Rz. 11 ff. und 31 ff. zu Art. 25). In ähnlicher Weise erachten KÄLIN/KÜNZLIeine Wahlkreiseinteilung allenfalls dann als unzulässig, wenn diese zur Folge hat, dass das Gewicht der einzelnen Stimmen höchst unterschiedlich ist ( KÄLIN/KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 3. Aufl., 2013, Rz. 1418).
Die genannten Autoren stützen sich dabei auf die Mitteilung des Menschenrechtskomitees Nr. 923/2000 vom 22. Juli 2002 i.S. Mátyus c. Slowakei. In Ziff. 9.2 dieser Mitteilung wird erwogen, dass das damals anwendbare Gesetz eine zur Anzahl der Bevölkerung proportionale Wahlkreiseinteilung und das Verfassungsrecht die Gleichwertigkeit der Wahlrechte vorsehe und dass von Seiten der Behörden keinerlei Gründe genannt würden, welche die im konkreten Fall festgestellten Unterschiede zwischen der Anzahl der Bevölkerung oder eingetragenen Wahlberechtigten und der Sitze pro Wahlkreis zu rechtfertigen vermöchten. Davon unterscheidet sich die Ausgangslage für die schweizerischen Nationalratswahlen deutlich und in massgeblicher Weise. Die Bundesverfassung legt in Art. 149 Abs. 3
BV ausdrücklich die traditionell-föderal bestimmten Kantonsgebiete als Wahlkreise fest. Diese Einteilung geht auf die Einführung des Proporzwahlsystems für die Nationalratswahlen in der Volksabstimmung vom 13. Oktober 1918 zurück (vgl. BBl 1918 III 485 und 1918 V 95), weist damit einen ausgeprägten historischen sowie bundesstaatlichen Bezug auf und verfügt dementsprechend über eine hohe Legitimität. Überdies legen die Art. 40 ff
. BPR den Wahlmodus eindeutig nach dem
Verfahren gemäss Hagenbach-Bischoff fest und regeln ihn ausführlich.
Dass schliesslich das schweizerische Wahlsystem im Allgemeinen oder dessen Umsetzung im Kanton Zug durch die erfolgte Ausschreibung der Nationalratswahl im Besonderen die Zählwertgleichheit verletzt, macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend und trifft offenkundig nicht zu.
4.4. Das Wahlsystem für die Nationalratswahlen verstösst demnach nicht gegen den UNO-Pakt II.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
, Art. 65
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zug, der Bundeskanzlei, dem Generalsekretariat der Bundesversammlung und den Parlamentsdiensten, Generalsekretariat, Bern, und den Parlamentsdiensten, Rechtsdienst, Bern, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1C 322/2015
Urteil vom 19. August 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
Stefan Thöni,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz,
Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.
Gegenstand
NR/CN-2015 - Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 18. Oktober 2015,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juni 2015
des Regierungsrats des Kantons Zug.
Sachverhalt:
A.
Im Amtsblatt vom 29. Mai 2015 schrieb die Staatskanzlei des Kantons Zug die Nationalratswahl vom 18. Oktober 2015 für die Amtsperiode 2016-2019 aus. Im Ausschreibungstext wird unter anderem festgehalten, dass drei Mitglieder für den Nationalrat zu wählen sind, dass der Kanton Zug einen Wahlkreis bildet und dass die Wahl im Proporzverfahren stattfindet.
B.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 erhob Stefan Thöni beim Regierungsrat des Kantons Zug Wahlbeschwerde gegen die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates. Er beantragte, dass die Nationalratswahl nach dem Verfahren des Doppelproporzes zu erfolgen habe bzw. eventuell festzustellen sei, dass die erfolgte Ausschreibung der Nationalratswahl im Punkt der Sitzverteilung rechtswidrig sei. Am 9. Juni 2015 trat der Regierungsrat des Kantons Zug auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Am 15. Juni 2015 reichte Stefan Thöni eine als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ergänzende subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete elektronische Eingabe beim Bundesgericht ein. Darin stellt er den Hauptantrag, den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug aufzuheben und diesen anzuweisen, "die erfolgte Ausschreibung der Nationalratswahl dahingehend zu korrigieren, dass die Nationalratswahl nach dem Verfahren des Doppelproporzes erfolgt"; eventuell sei unter Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides festzustellen, dass die erfolgte Ausschreibung "im Punkt der Sitzverteilung rechtswidrig" sei; subeventuell sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidfindung an den zugerischen Regierungsrat zurückzuweisen. Jedenfalls sei festzustellen, dass das Sitzzuteilungsverfahren zur Nationalratswahl 2015 vor dem Völkerrecht nicht standhalte, und es sei der Gesetzgeber aufzufordern, ein völkerrechtskonformes Wahlrecht zu schaffen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
Zur Begründung führt Stefan Thöni im Wesentlichen aus, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug verstosse gegen das Menschenrecht der freien und gleichen Wahl bzw. der korrekten Berücksichtigung politischer Minderheiten bei Wahlen in öffentliche Ämter nach Art. 25
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IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte Art. 25 |
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| Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen | ||||||
| an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen; | ||||||
| bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden; | ||||||
| unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben. | ||||||
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IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte Art. 2 |
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| Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmässigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, | ||||||
| dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben; | ||||||
| dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen; | ||||||
| dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen. | ||||||
erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.
D.
Die Bundeskanzlei beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie eventuell abzuweisen. Der Kanton Zug verzichtete auf eine Stellungnahme. Ebenso verzichtete Stefan Thöni darauf, sich nochmals zur Sache zu äussern.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juli 2015 wies der Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
F.
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat am 19. August 2015 in einer öffentlichen Beratung über die Beschwerde entschieden.
Erwägungen:
1.
1.1. Nach Art. 77 Abs. 1
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 77 Beschwerden |
||||||
| Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: | ||||||
| wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). | ||||||
| Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). | ||||||
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 80 [1] Beschwerde an das Bundesgericht |
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| Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen. [3] | ||||||
| Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen |
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| Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: | ||||||
| in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; | ||||||
| in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. | ||||||
| Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. | ||||||
1.2. Die Ausschreibung der Nationalratswahl im Kanton Zug durch die kantonale Staatskanzlei betrifft eine Vorbereitungshandlung zur Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 18. Oktober 2015. Mängel von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen sind nach der Rechtsprechung sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1C 127/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.1, nicht publ. in BGE 136 I 376, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Stimmrechtsbeschwerde zulässig ist. Damit erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 113 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. | ||||||
1.3. Da jede stimm- bzw. wahlberechtigte Person zur Beschwerde zugelassen ist (vgl. Art. 89 Abs. 3
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
1.4. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, die Verletzung von Bundesrecht und von Völkerrecht gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
1.5. Sachverhaltsrügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Auch sind massgebliche Mängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
2.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
2.3. Der Regierungsrat des Kantons Zug hielt in E. 4 des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen fest, die Staatskanzlei habe gestützt auf § 29 des zugerischen Wahl- und Abstimmungsgesetzes vom 28. September 2006 (WAG; BGS 131.1) die Erneuerungswahlen für den Nationalrat vom 18. Oktober 2015 (Amtsperiode 2016-2019) im Amtsblatt vom 29. Mai 2015 ausgeschrieben. Die bei ihm eingereichte Beschwerde richte sich inhaltlich gegen das Sitzzuteilungsverfahren bei den Nationalratswahlen überhaupt. Die Wahlausschreibung gebe nur die einschlägigen rechtlichen Vorgaben des Bundesrechts wieder, so namentlich die notwendigen Angaben zur Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen wie die Anzahl der Mandate, die Grösse des Wahlkreises, das Datum der Wahl usw. Ein eigentlicher inhaltlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Stimmrechtsverletzung und der Wahlausschreibung liege nicht vor. Mangels Anfechtungsobjekts könne daher auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden. Auch das damals erhobene Eventualbegehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nationalratswahlen habe denselben Gehalt. Angesichts des gesamtschweizerischen Sachverhalts müsste der Zuger Regierungsrat einen Feststellungsentscheid über die behauptete
Rechtswidrigkeit des Sitzzuteilungsverfahrens bei der Nationalratswahl treffen, wofür er nicht zuständig sei.
2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten die direkte Beschwerde an das Bundesgericht auch dann ausser Betracht, wenn Unregelmässigkeiten in Frage stehen, die nicht auf das Gebiet eines Kantons beschränkt sind (BGE 137 II 177 E. 1.2.3 S. 180 f. mit Präzisierung von BGE 136 II 140 E. 2.5.3 S. 141). Gestützt auf Art. 77
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 77 Beschwerden |
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| Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: | ||||||
| wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). | ||||||
| Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
aufgeworfenen Fragen nochmals gestellt werden, auf welche die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht eintreten konnte (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3 S. 180 f.). Diese für eidgenössische Abstimmungen ergangene Rechtsprechung muss gleichermassen für die Nationalratswahlen gelten.
2.5. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trat der Regierungsrat des Kantons Zug auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein, soweit damit Fragen aufgeworfen wurden, deren Tragweite sich nicht auf das Gebiet des Kantons Zug beschränkte. Die ergänzende Begründung des zugerischen Regierungsrates, die Wahlausschreibung bilde kein Anfechtungsobjekt im kantonalen Beschwerdeverfahren, ist unzutreffend, da die Wahlausschreibung eine Vorbereitungshandlung zu den Wahlen darstellt, die aufgrund dieses engen Sachzusammenhanges als solche anfechtbar ist. Dies zeitigt im vorliegenden Fall jedoch keine Auswirkungen auf den Verfahrensausgang. Auf die einzig vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Zulässigkeit des gesamteidgenössischen Wahlsystems hätte der kantonale Regierungsrat nämlich ohnehin nicht eintreten können. Hingegen kann der Beschwerdeführer nunmehr alle bei der Kantonsregierung aufgeworfenen Fragen dem Bundesgericht unterbreiten. Die Wahlausschreibung als Vorbereitungshandlung bietet dafür die Beschwerdegrundlage (vgl. vorne E. 1.2). Die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers wurden demnach im Ergebnis nicht beschnitten. Insgesamt verweigerte die Kantonsregierung dem Beschwerdeführer das Recht nicht und
verstiess insbesondere nicht gegen Art. 29
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
3.
3.1. In den letzten Jahren prüfte das Bundesgericht verschiedentlich kantonale oder kommunale Wahlsysteme auf Übereinstimmung mit dem sich aus Art. 34
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
3.2. Die Nationalratswahlen sind in der Bundesverfassung und im Bundesgesetz über die politischen Rechte geregelt. Nach Art. 149 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates |
||||||
| Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes. | ||||||
| Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. | ||||||
| Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis. | ||||||
| Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates |
||||||
| Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes. | ||||||
| Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. | ||||||
| Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis. | ||||||
| Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates |
||||||
| Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes. | ||||||
| Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. | ||||||
| Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis. | ||||||
| Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz. | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 40 Erste Verteilung der Mandate auf die Listen [1] |
||||||
| Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl. [2] | ||||||
| Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates |
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| Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes. | ||||||
| Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. | ||||||
| Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis. | ||||||
| Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
bundesgerichtlichen Anforderungen für kantonale und kommunale Proporzwahlen auf die eidgenössischen Nationalratswahlen übertragen lassen, braucht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden zu werden.
3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht nicht ausdrücklich auf Art. 34
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates |
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| Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes. | ||||||
| Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. | ||||||
| Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis. | ||||||
| Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
||||||
| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
4.
4.1. Hingegen rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 25 lit. a
|
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte Art. 25 |
||||||
| Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen | ||||||
| an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen; | ||||||
| bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden; | ||||||
| unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben. | ||||||
|
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte Art. 2 |
||||||
| Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmässigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, | ||||||
| dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben; | ||||||
| dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen; | ||||||
| dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen. | ||||||
Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens lautet wie folgt:
"Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten."
Art. 25
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IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte Art. 25 |
||||||
| Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen | ||||||
| an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen; | ||||||
| bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden; | ||||||
| unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben. | ||||||
"Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen
a) an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;
b) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;
c) unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben."
4.2. Nach der insofern gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Schutz der politischen Rechte gemäss dem UNO-Pakt II inhaltlich weniger weit als derjenige des nationalen Rechts. Die politischen Rechte sind im UNO-Pakt II bewusst als kleinster gemeinsamer Nenner konzipiert, um möglichst vielen, auch weniger demokratischen Staaten die Teilnahme zu ermöglichen (BGE 129 I 185 E. 5 S. 192 f.; 125 I 289 E. 7d S. 298 f.).
4.3. Die Einschätzung des Bundesgerichts wird durch die Fachliteratur zum UNO-Pakt II bestätigt. Gemäss ACHERMANN/CARONI/KÄLIN verlangt dieses Abkommen zwar nach dem Gebot der Gleichheit der Stimmen, dass die Stimmen sämtlicher Wählerinnen und Wähler das gleiche Gewicht haben; da der Pakt aber kein bestimmtes Wahlsystem (insbesondere Majorz- oder Proporzwahlen) vorschreibe, bedeute das Gebot des gleichen Gewichts jeder Stimme einzig, dass die einzelnen Stimmen das gleiche numerische Gewicht haben, d.h. gleich viel zählen ( ACHERMANN/CARONI/KÄLIN, Die Bedeutung des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte für das schweizerische Recht, in: Kälin/Malinverni/Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., 1997, S. 227). Garantiert ist mithin die Zählwertgleichheit und nicht die Erfolgswertgleichheit (vgl. zu dieser Differenzierung BGE 129 I 185 E. 7.3 S. 199 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C 369/2014 vom 28. November 2014 E. 5.3 in: ZBl 116/2015 S. 77/80 f.; je mit Hinweisen). Auch NOWAK unterstreicht in seinem Kommentar zum UNO-Pakt II, dass dieser die numerische Gleichheit der Stimmen gewährleiste, dabei aber eine Vielzahl von Wahlsystemen zulasse. Ungleichheiten, die sich als Auswirkungen des Wahlsystems
ergäben, wie sie insbesondere bei den verbreitet angewandten Majorz- oder gemischten Majorz-Proporz-Wahlsystemen vorkommen würden, verletzten Art. 25
|
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte Art. 25 |
||||||
| Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen | ||||||
| an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen; | ||||||
| bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden; | ||||||
| unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben. | ||||||
Die genannten Autoren stützen sich dabei auf die Mitteilung des Menschenrechtskomitees Nr. 923/2000 vom 22. Juli 2002 i.S. Mátyus c. Slowakei. In Ziff. 9.2 dieser Mitteilung wird erwogen, dass das damals anwendbare Gesetz eine zur Anzahl der Bevölkerung proportionale Wahlkreiseinteilung und das Verfassungsrecht die Gleichwertigkeit der Wahlrechte vorsehe und dass von Seiten der Behörden keinerlei Gründe genannt würden, welche die im konkreten Fall festgestellten Unterschiede zwischen der Anzahl der Bevölkerung oder eingetragenen Wahlberechtigten und der Sitze pro Wahlkreis zu rechtfertigen vermöchten. Davon unterscheidet sich die Ausgangslage für die schweizerischen Nationalratswahlen deutlich und in massgeblicher Weise. Die Bundesverfassung legt in Art. 149 Abs. 3
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates |
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| Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes. | ||||||
| Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. | ||||||
| Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis. | ||||||
| Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz. | ||||||
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 40 Erste Verteilung der Mandate auf die Listen [1] |
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| Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl. [2] | ||||||
| Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). | ||||||
Verfahren gemäss Hagenbach-Bischoff fest und regeln ihn ausführlich.
Dass schliesslich das schweizerische Wahlsystem im Allgemeinen oder dessen Umsetzung im Kanton Zug durch die erfolgte Ausschreibung der Nationalratswahl im Besonderen die Zählwertgleichheit verletzt, macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend und trifft offenkundig nicht zu.
4.4. Das Wahlsystem für die Nationalratswahlen verstösst demnach nicht gegen den UNO-Pakt II.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zug, der Bundeskanzlei, dem Generalsekretariat der Bundesversammlung und den Parlamentsdiensten, Generalsekretariat, Bern, und den Parlamentsdiensten, Rechtsdienst, Bern, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 65
BGG 66
BGG 82
BGG 88
BGG 89
BGG 95
BGG 105
BGG 106
BGG 113
BV 29
BV 29 a
BV 34
BV 149
BV 190
PRG 40
PRG 77
PRG 80
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen |
||||||
| Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: | ||||||
| in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; | ||||||
| in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. | ||||||
| Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 113 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates |
||||||
| Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes. | ||||||
| Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. | ||||||
| Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis. | ||||||
| Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 40 Erste Verteilung der Mandate auf die Listen [1] |
||||||
| Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl. [2] | ||||||
| Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). | ||||||
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 77 Beschwerden |
||||||
| Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: | ||||||
| wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); | ||||||
| wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). | ||||||
| Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401). | ||||||
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 80 [1] Beschwerde an das Bundesgericht |
||||||
| Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen. [3] | ||||||
| Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 12051069Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261). | ||||||
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