Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 211/2010
Urteil vom 19. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
Kanton Zürich,
vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 stellte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich E.________ als juristische Sekretärin im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Antrittsdatum vom 16. März 2001 ein. Zu ihren Aufgaben gehörte die Beurteilung von Gesuchen um Arbeitsbewilligungen. Im Jahr 2006 wurde sie mit der Bearbeitung des Gesuchs um eine Arbeitsbewilligung für D.________, welche für den damaligen Direktor H.________ tätig sein sollte, betraut. Infolge verschiedener Differenzen mit ihren Vorgesetzten in Zusammenhang mit der Bearbeitung dieses Gesuchs resp. zweier Wiedererwägungsgesuche kündigte E.________ das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16. Februar 2007 fristlos, welches sie am 22. Februar 2007 ihrem direkten Vorgesetzten übergab. Mit Entscheid vom 22. Februar 2007 verfügte die Anklagekammer des Obergerichts gestützt auf die von E.________ in ihrer Strafanzeige vom 22. Dezember 2006 erhobenen Vorwürfe die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Chef des AWA. Nachdem die Volkswirtschaftsdirektion am 27. Februar 2007 das Arbeitsverhältnis rückwirkend aufgelöst und sich infolge Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung allfällige Forderungen vorbehalten hatte, verlangte E.________ eine Begründung dieser
Verfügung. Am 4. April 2007 erliess die Volkswirtschaftsdirektion eine praktisch identische Austrittsverfügung. Auf den von E.________ dagegen eingereichten Rekurs trat der Regierungsrat mit Entscheid vom 19. August 2009 nicht ein.
B.
E.________ liess dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich führen. Dieses stellte in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Entscheid vom 27. Januar 2010 fest, die fristlose Kündigung durch E.________ sei gerechtfertigt gewesen, und verpflichtete den Kanton Zürich zur Leistung einer Entschädigung von drei Monatslöhnen sowie einer Abfindung von neun Monatslöhnen.
C.
Der Kanton Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, die fristlose Kündigung von E.________ sei nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem ersucht der Kanton Zürich um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.
E.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung schliessen.
D.
Mit Verfügung vom 30. April 2010 wies das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Erwägungen:
1.
1.1 Nach Art. 105
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.2 Am 14. Februar 2007 erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Schreiben des Direktors des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 9. Februar 2007, in welchem dieser das Gesuch der Volkswirtschaftsdirektorin vom 22. Januar 2007 um Erteilung der Arbeitsbewilligung für D.________ erneut ablehnte. Ihr Kündigungsschreiben vom 16. Februar 2007 übergab sie am 22. Februar 2007 ihrem direkten Vorgesetzten, dem stellvertretenden Amtschef. Am gleichen Tag entschied die Anklagekammer des Obergerichts, gestützt auf die Strafanzeige der Beschwerdegegnerin sei ein Strafverfahren gegen den Chef des AWA zu eröffnen.
Der Kanton Zürich macht unter Verweis auf den am 22. Februar 2007 ergangenen Entscheid der Eröffnung einer Strafuntersuchung eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, da die Beschwerdegegnerin nach der Chronologie der Ereignisse anlässlich ihrer Kündigung von diesem Entscheid gar keine Kenntnis haben konnte.
Die Vorinstanz hat indessen gar nicht festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Entscheid zur Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichend Kenntnis allfälliger strafrechtlich relevanter Umstände gehabt. Vielmehr stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe davon ausgehen dürfen, dass allfällige strafrechtlich relevante Umstände gegeben seien, was durch den Entscheid der Eröffnung einer Strafuntersuchung bestätigt werde (Ziff. 18.3 des kantonalen Entscheids). Diese Feststellung ist weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich.
2.
2.1 Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Gemäss Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Wird im Rahmen kantonalen öffentlichen Dienstrechts auf arbeitsvertragliche Bestimmungen des OR verwiesen, handelt es sich dabei ebenfalls um kantonales Recht (vgl. Urteile 1C 195/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.1, 2C 492/2009 vom 18. August 2009 E. 2.2 oder 8C 952/2009 vom 18. Mai 2010 E. 1.2). Somit gilt für die gerügte Anwendung des kantonalen öffentlichen Personal- und Verfahrensrechts der Massstab der Willkür.
2.2 Der Kanton Zürich macht in verschiedener Hinsicht (Beweiswürdigung, Rechtsanwendung, Verhältnismässigkeit) eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit willkürlich, als damit ein Abweichen vom üblichen Vorgehen bei der Beurteilung von Arbeitsbewilligungen festgestellt worden sei.
Das BFM hatte das Gesuch um eine Arbeitsbewilligung bereits am 27. April 2006 erstmals abschlägig beurteilt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das AWA in der Folge keine verbindlichen Anordnungen hätte treffen können. Es finden sich in den Akten zudem hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass den Vorgesetzten der Beschwerdegegnerin schon bald einmal bewusst war, dass das Gesuch abzulehnen war (vgl. insbesondere das Mail des stellvertretenden Chefs des AWA vom 18. April 2006). Das AWA hatte sich aber über den ersten abschlägigen Entscheid sowie auch über die erneute Ablehnung des BFM vom 8. Januar 2007 hinweggesetzt und seinerseits keine Verfügung erlassen; vielmehr gelangte die Volkswirtschaftsdirektorin mit Schreiben vom 22. Januar 2007 an den Direktor des BFM mit der Bitte um eine Ausnahmebewilligung. Dies wurde mit Schreiben vom 9. Februar 2007 unmissverständlich abgelehnt. Erst im Nachgang zu diesem dritten abschlägigen Entscheid des BFM und nach Verstreichen eines weiteren Monats leitete das AWA die von der Beschwerdegegnerin bereits im Herbst 2006 veranlassten Schritte ein. Bei diesem (an sich unbestrittenen) Verfahrensablauf (vgl. dazu einlässlich Ziff. 6 ff. des kantonalen Entscheids) durfte die Vorinstanz ihrerseits
willkürfrei festhalten, dass "dem Vorgehen des AWA ... deshalb etwas Willkürliches" anhafte (Ziff. 16.1 des kantonalen Entscheids) bzw. sich das Vorgehen des Beschwerdeführers "zusammenfassend ... als bewusstes Abweichen von den üblicherweise für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung notwendigen Voraussetzungen" erweise (Ziff. 16.4 des vorinstanzlichen Entscheids). Daran ändern auch die beiden Wiedererwägungsgesuche nichts, hat doch die Vorinstanz gestützt auf die Akten nachvollziehbar dargelegt, dass "zumindest einem Teil der Verantwortlichen der Volkswirtschaftsdirektion ... die illegale Anstellung D.________s schon früh bewusst" war (Ziff. 12.2 des kantonalen Entscheids).
2.2.2 Die Vorinstanz erblickt einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darin, dass der Kanton wiederholt vom üblichen Vorgehen bei der Beurteilung von Gesuchen um Arbeitsbewilligungen abgewichen sei. Von einem einmaligen Ausrutscher könne nicht gesprochen werden und für das gewählte Vorgehen sei kein öffentliches Interesse auszumachen. Der Kanton Zürich rügt, es habe sich dabei nur um ein einziges Verfahren gehandelt, was zur fristlosen Kündigung nicht habe Anlass geben können.
Die Vorgesetzten haben die Beschwerdegegnerin verschiedentlich desavouiert: So wurden die korrekte Ablehnung des ersten Wiedererwägungsgesuches durch die Beschwerdegegnerin sowie die von ihr erstatteten Meldungen bezüglich Schwarzarbeit an die zuständigen Stellen von der Assistentin des Amtschefs widerrufen. Das Dossier wurde der Beschwerdegegnerin entzogen und einer anderen Sachbearbeiterin zugeteilt mit der Weisung, die Arbeitsbewilligung zu erteilen, obwohl das BFM von Anfang an seine Zustimmung verweigerte und auch den Vorgesetzten bereits früh klar war, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren. Schliesslich wandte sich die Volkswirtschaftsdirektorin nach der zweiten Ablehnung durch das BFM persönlich an dessen Direktor, um doch noch eine Zustimmung zu erreichen. Angesichts dieser Gesamtumstände kann die Beurteilung, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei nicht zumutbar gewesen, nicht als unhaltbar oder willkürlich bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass es stets um die Arbeitsbewilligung einer einzigen Person ging. Massgeblich ist vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren mehrfach - zu Unrecht - korrigiert und kritisiert wurde.
2.2.3 Weiter rügt der Kanton Zürich, der Beschwerdegegnerin hätten weniger weitgehende Massnahmen (z.B. ordentliche Kündigung, Aufsichtsbeschwerde, Anrufen des Ombudsmannes) zur Verfügung gestanden, welche sie zuerst hätte ergreifen müssen. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
Nach Ansicht der Vorinstanz standen der Beschwerdegegnerin keine zielführenden milderen Massnahmen als die fristlose Kündigung zur Verfügung. Das AWA habe mit dem Widerruf der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Meldungen betreffend Schwarzarbeit, der Unterstützung des (zweiten) Wiedererwägungsgesuches, der Umteilung des strittigen Dossiers auf eine andere Mitarbeiterin u.a.m. der Beschwerdegegnerin deutlich zu verstehen gegeben, dass es an seinem Vorgehen festzuhalten gedenke. Alle diese Handlungen seien durch Vorgesetzte der Beschwerdegegnerin erfolgt. Das Einschalten der Ombudsstelle habe nicht verlangt werden können, da dadurch den Angestellten - anders als dem Staat - eine zusätzliche Hürde zur Ausübung der fristlosen Kündigung auferlegt werde. Auch könne nicht das vorgängige Einreichen einer Aufsichtsbeschwerde erwartet werden, wenn die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erstellt sei. Die Vorinstanz stützt sich somit auf sachliche Gründe. Es mag zwar zutreffen, dass auch eine andere Betrachtungsweise möglich gewesen wäre. Die Beurteilung erweist sich aber keinesfalls als unhaltbar und erfolgte daher willkürfrei.
2.2.4 Nach Ansicht des Kantons Zürich hat die Beschwerdegegnerin ihr Recht auf eine fristlose Kündigung verwirkt, da sie nach dem von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin als massgeblich erachteten Zeitpunkt (14. Februar 2007) acht Tage zugewartet habe bis zur Einreichung der fristlosen Kündigung.
Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit der Kündigung anhand von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen bemessen hat, entspricht dies doch herrschender Lehre und Praxis zu Art. 337
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
|
1 | Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
2 | Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. |
3 | Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
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1 | Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
2 | Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. |
3 | Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
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1 | Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
2 | Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. |
3 | Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. |
3.
3.1 Gemäss § 33 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG; LS 177.10) richtet sich der Weiterzug personalrechtlicher Entscheidungen durch das Staatspersonal nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, soweit das Personalgesetz nichts Abweichendes regelt. Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren können nebst Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung; lit. a) auch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie u.U. die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959, VRG; LS 175.2).
Das Bundesgerichtsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 110
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.2 Der Kanton Zürich macht schliesslich geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Beurteilung des Regierungsrates im dieselben Vorfälle betreffenden Aufsichtsverfahren abgewichen und habe dadurch den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt.
Gemäss Art. 73 Abs. 2
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SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 73 - 1 Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt. |
|
1 | Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt. |
2 | Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise.25 |
3 | Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachigen Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen.26 |
4 | Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen erzielten Parteistimmen.27 |
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SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 73 - 1 Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt. |
|
1 | Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt. |
2 | Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise.25 |
3 | Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachigen Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen.26 |
4 | Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen erzielten Parteistimmen.27 |
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 29a
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. |
diesem Sinne, so dass die Vorinstanz nicht an dessen Feststellungen gebunden war, sondern zu Recht die Prüfung des Sachverhalts und auch die rechtliche Würdigung frei und ungebunden vornahm. Angesichts der beschränkten Kognition des Bundesgerichts (E. 1.1) war nur durch diesen Verfahrensablauf der Anspruch auf mindestens einmalige freie Überprüfung des Sachverhalts durch eine richterliche Instanz gewahrt. Der Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung stösst damit ins Leere.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Kanton war als Arbeitgeber und damit in seinem Vermögensinteresse tätig, weshalb er sich nicht auf die Befreiung von der Kostenpflicht gemäss Art. 66 Abs. 4
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Riedi Hunold