Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 123/2009
Urteil vom 18. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.
Parteien
F.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt X.________,
vertreten durch die Schulpflege X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Einreihung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene F.________ ist seit dem Jahre 1990 an verschiedenen Volksschulen im Kanton Aargau als Lehrperson Instrumentalunterricht angestellt. Mit Verfügung vom 23. November 2004 reihte die Schulpflege der Stadt X.________ F.________ per 1. Januar 2005 in die Lohnstufe 5 gemäss Anhang I und IIA des aargauischen Dekretes über die Löhne der Lehrpersonen vom 24. August 2004 (LDLP) ein. Daran hielt sie nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens mit Verfügung vom 22. November 2007 fest.
B.
Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Personalrekursgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Dezember 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt F.________, die Sache sei unter Aufhebung des Entscheides des Personalrekursgerichtes an dieses zurückzuweisen, eventuell sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass er ab 1. Januar 2005 in die Lohnstufe 6 einzureihen sei.
Während das Personalrekursgericht des Kantons Aargau auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet die Schulpflege der Stadt X.________ auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Personalrekursgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
2.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
auf Art. 90 Abs. 1 lit. b
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
3.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in die kantonale Lohnstufe 5 oder in die Lohnstufe 6 einzureihen ist. Dabei liegt ausser Streit, dass die Einreihung in die Lohnstufe 5 dem kantonalen Recht, insbesondere dem Anhang II A des kantonalen Dekretes des Grossen Rates über die Löhne der Lehrpersonen (LDLP), entspricht. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, der Grosse Rat des Kantons Aargau habe vor Erlass des Anhanges II A zum LDLP für jede der aufgeführten Stellen eine Rechnung, wie sie in § 5 Abs. 2 LDLP bei der Schaffung neuer Funktionen vorgesehen ist, durchgeführt. Dabei habe er auch die Resultate eines Vergleiches mit Referenzkantonen mit in den Einstufungsentscheid einbezogen. Die Referenzlöhne der Musiklehrer der Kantone Bern, Basel-Landschaft und Basel-Stadt seien dabei grob fehlerhaft und damit willkürlich zu tief festgesetzt worden; bei richtiger Berechnung würde sich insgesamt ein theoretischer Lohn ergeben, welcher zu einer Einreihung der Instrumental-Volksschullehrer im Kanton Aargau in die Lohnstufe 6 Anlass gegeben hätte.
3.2 Im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die vorfrageweise Überprüfung kantonaler Normen auf ihre Bundesrechtskonformität auch dann zulässig, wenn die Frist zur Anfechtung des Dekretes längst abgelaufen ist: Die Rüge, eine kantonale Norm widerspreche der Bundesverfassung, kann auch noch bei der Anfechtung eines diese Norm anwendenden Entscheids vorgebracht werden (Urteil 1C 295/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.4 mit Hinweisen). Die allfällige vorfrageweise Feststellung der Verfassungswidrigkeit der fraglichen Norm führt aber nicht zu deren Aufhebung, sondern hat lediglich zur Folge, dass die Vorschrift im Einzelfall nicht angewendet und der gestützt auf sie ergangene Entscheid aufgehoben wird (inzidente Normenkontrolle; BGE 129 I 265 E. 2.3 S. 267 f. mit Hinweisen).
3.3 Ob der Beschwerdeführer grundsätzlich mit seinem Argument, der Grosse Rat sei bei Erlass des LDLP und dessen Anhang von qualifiziert falschen Voraussetzungen ausgegangen, überhaupt zu hören wäre, erscheint fraglich (vgl. etwa Urteil 2P.95/2001 vom 14. November 2001 E. 2c), braucht vorliegend indessen nicht näher geprüft zu werden, da - wie nachstehende Erwägung 4 zeigt - der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zutrifft.
4.
4.1 Die Einstufung der Musiklehrer hängt nach übereinstimmenden Ausführungen der Parteien unter anderem von einer Analyse der Löhne in verschiedenen Referenzkantonen ab. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann der massgebende Referenzlohn auf verschiedene Art und Weise berechnet werden. In der einen Methode - von Vorinstanz und Parteien als Variante A bezeichnet - werden die Löhne der Vergleichskantone auf das aargauische Unterrichtspensum von 28 Wochenlektionen umgerechnet. In der sog. Variante B wird zusätzlich berücksichtigt, dass die Lektionendauer und die Anzahl Schulwochen pro Jahr in den einzelnen Kantonen voneinander abweichen. Das kantonale Gericht hat zur Wahl der Berechnungsmethode erwogen, die Variante B sei zwar genauer, da aber ein Marktvergleich von der Natur der Sache her mit gewissen Ungenauigkeiten behaftet sei und die von der Beschwerdegegnerin verwendete Variante A für den Beschwerdeführer insgesamt zu einem günstigeren Resultat führe, sei die Berechnung mit letzterer Variante durchzuführen. Diese Erwägungen wurden letztinstanzlich nicht bestritten.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, der massgebliche Vergleichslohn für den Kanton Bern sei mit Fr. 48'092.- viel zu tief und damit willkürlich festgelegt worden. Ein solch tiefer Lohn für eine Lehrperson, die immerhin einen Musikhochschulabschluss vorweisen muss, sei völlig unrealistisch und mit dem Gebot der Lohngleichheit nicht vereinbar. Richtig sei der von der Vorinstanz ebenfalls erwähnte Referenzlohn von Fr. 65'267.-.
In seiner Kritik verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich beim Referenzlohn von Fr. 48'092.- nicht um einen tatsächlich ausbezahlten Lohn handelt, sondern dass der Referenzlohn von Fr. 65'267.- aufgrund der sehr viel höheren Lektionenzahl im Kanton Bern auf den tieferen Betrag von Fr. 48'092.- umgerechnet wurde. Diese Umrechnung ist durch die von den Parteien gewählte Berechnungsvariante A bedingt. Es wäre systemwidrig, den Referenzlohn eines einzelnen Kantons anders zu bestimmen als jene der übrigen Kantone. Nachdem die gewählte Methode zu einem für den Beschwerdeführer insgesamt günstigeren Resultat führt (vgl. auch E. 4.1 hievor), ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz an dem methodisch richtig berechneten Wert von Fr. 48'902.- festgehalten hat. Es mag zutreffen, dass dieser Betrag als tatsächlich ausbezahlter Jahreslohn eines Instrumentallehrers unrealistisch wäre; die darauf aufbauende Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Vorgehensweise zielt jedoch an der Sache vorbei. Somit ist der für den Kanton Bern eingesetzte Wert nicht zu beanstanden.
4.3 Der massgebliche Referenzlohn für den Kanton Basel-Stadt wurde auf Fr. 78'830.- festgesetzt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wäre dieser Wert selbst dann nicht willkürlich, wenn zutreffen sollte, dass es sich bei diesem Lohn um einen Minimallohn, der in der Praxis stets überschritten wird, handeln sollte: Da auch gemäss dem aargauischen Lohndekret der Positionsanteil dem Minimum der jeweiligen Lohnstufe gemäss dem Lohnstufenplan entspricht, zu dem der Erfahrungsanteil (Praxisjahre) hinzugerechnet werden (§ 4 in Verbindung mit §§ 6 und 7 LDLP), erscheint es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz beim Vergleichslohn für den Kanton Basel-Stadt ebenfalls einen Lohn ohne Praxisjahre berücksichtigt hat.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der vorinstanzliche Referenzlohn für den Kanton Basel-Landschaft basiere auf einem Pensum von lediglich 27 Lektionen, umgerechnet auf die aargauische Lektionenzahl von 28 Lektionen sei von einem Lohn von Fr. 78'601.- auszugehen. Wie es sich mit diesem Vorbringen verhält, braucht nicht näher geprüft zu werden, da selbst dann, wenn der vom Beschwerdeführer beantragte Wert in die Rechnung eingesetzt wird, das Endresultat näher bei der aargauischen Lohnstufe 5 als bei der Lohnstufe 6 liegen würde und somit die entsprechende Einreihung der Instrumentallehrer in die Lohnstufe 5 nicht verfassungswidrig wäre.
4.5 Soweit Anhang II A zum aargauischen LDLP eine Einreihung der Lehrpersonen im Fach "Instrumentalunterricht Volksschule" in die Lohnstufe 5 vorsieht, ist dies demnach bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Damit waren Verfügung und kantonaler Gerichtsentscheid rechtens; die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Holzer