Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 173/2021

Urteil vom 19. Juli 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt André Brunschweiler und Rechtsanwältin Dr. Simone Nadelhofer, Beschwerdeführerinnen,

gegen

C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Robin Grand,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Handelsregistersperre,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 11. Februar 2021 (Z2 2020 31).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die C.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ ist eine Holdinggesellschaft ohne operative Tätigkeit. Sie bezweckt den Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmungen aller Art sowie von Wertschriften und Wertpapieren. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats ist seit dem 12. September 2019 D.________. Die beiden Gesellschaften E.________ AG und F.________ AG befinden sich zu jeweils 100 % im Eigentum der C.________ AG und bilden deren wesentliche Aktiven.
Die Aktien der Gesuchsgegnerin (insgesamt 1'000 Namenaktien) befanden sich vor der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 zu 12.5 % im Eigentum der G.________ GmbH (Gesuchstellerin 1, wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Inhaber: H.________), zu 12.5 % im Eigentum der A.________ AG (Gesuchstellerin 2, Beschwerdeführerin 1; wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Inhaber: I.________), zu 20 % im Eigentum der B.________ AG (Gesuchstellerin 3, Beschwerdeführerin 2; wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Inhaber: J.________) und zu insgesamt 55 % im Eigentum der K.________ GmbH sowie der dänischen L.________ ApS (wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Inhaber der beiden Gesellschaften: D.________).

A.b. Im Jahre 2018 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Aktionärinnen der Gesuchsgegnerin respektive zwischen den wirtschaftlich Berechtigten. Verschiedene Rechtsstreitigkeiten zwischen den involvierten Personen sind hängig. Die Auseinandersetzung hatte unter anderem den Rücktritt des damaligen CEO und Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin, H.________, zur Folge. Am 5. September 2018 fand eine ausserordentliche Generalversammlung statt. Am 12. September 2019 trat auch J.________ per sofort als Verwaltungsrat zurück, so dass noch D.________ als einziger Verwaltungsrat übrigblieb.
Mit Einschreiben vom 1. Oktober 2019 an die im Aktienbuch geführten Adressen lud D.________ als alleiniger Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin alle Aktionärinnen zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 ein. Aus der Einladung ging hervor, dass die Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 5'243'322.20 überschuldet sei, weshalb als Sanierungsmassnahme ein Kapitalschnitt traktandiert sei. Dabei solle das Kapital zunächst durch Vernichtung sämtlicher Aktien der Gesuchsgegnerin auf Fr. 0.00 herabgesetzt (Traktandum 2.A) und anschliessend mittels ordentlicher Kapitalerhöhung wieder auf Fr. 1-1.85 Mio. (Ausgabe von 1'000 - 1'850 neuen Aktien) erhöht (Traktandum 2.B) werden (sog. Harmonika).
An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 waren lediglich die Gesuchstellerinnen 2 und 3 sowie die K.________ GmbH und die L.________ ApS anwesend oder vertreten. Der traktandierte Kapitalschnitt auf null wurde mit der Zustimmung der 550 Aktienstimmen der beiden von D.________ kontrollierten Gesellschaften beschlossen. Die Gesuchstellerinnen 2 und 3 stimmten mit ihren zusammengerechnet 325 Aktienstimmen dagegen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 stellte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen die Zeichnungsscheine und die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 zu. Dem Schreiben lagen die an der Generalversammlung ausgehändigten (ungeprüften) Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin und deren Tochtergesellschaften per 30. Juni 2019 sowie Kopien der von Prof. Dr. M.________ anlässlich der Generalversammlung vorgeführten Präsentation bei. Der Verwaltungsrat setzte den Gesuchstellerinnen eine Frist bis zum 8. November 2019, um die Bezugsrechte auszuüben und den Liberierungsbetrag auf ein Kapitalerhöhungskonto bei der Bank N.________ einzuzahlen. In der Folge zeichneten die Gesuchstellerinnen nur in geringer Höhe neue Aktien und schöpften ihr Bezugsrecht nicht aus. Konkret zeichneten die Aktionärinnen der Gesuchsgegnerin folgende Anzahl neuer Aktien: K.________ GmbH: 832 Aktien; L.________ ApS: 185 Aktien; Gesuchstellerin 1: 1 Aktie; Gesuchstellerin 2: 26 Aktien; Gesuchstellerin 3: 1 Aktie.

A.c. Am 6. November 2019 ersuchten die Gesuchstellerin 1 und am 8. November 2019 die Gesuchstellerinnen 2 und 3 das Handelsregisteramt Zug um Sperrung der Eintragung der Kapitalherabsetzung auf null bei gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals. Deshalb trug das Handelsregisteramt die entsprechenden Beschlüsse der Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 - gestützt auf die damals noch geltende Regelung von aArt. 162 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV; AS 2007 4926) - vorläufig nicht im Tagesregister ein.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 18. November 2019 gelangte die Gesuchstellerin 1 an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug und ersuchte um Prosequierung der Handelsregistersperre gegen die Gesuchsgegnerin. Mit Gesuch vom gleichen Tag reichten auch die Gesuchstellerinnen 2 und 3 beim Einzelrichter ein Gesuch um Prosequierung der Handelsregistersperre ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, die an der Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 getroffenen Beschlüsse seien nichtig. Sie bestritten, dass die Gesuchsgegnerin überschuldet sei und stellten sich auf den Standpunkt, die beschlossene Massnahme diene lediglich dazu, die übrigen Aktionäre aus der Gesellschaft zu drängen. Die Gesuchstellerinnen 2 und 3 machten zusätzlich geltend, D.________ sei mangels Wiederwahl bzw. aufgrund Überschreitens der maximalen Amtszeit von sechs Jahren gar nicht mehr Verwaltungsrat gewesen. Auch deshalb sei nicht gültig zur Generalversammlung eingeladen worden und der Vorsitz an der Generalversammlung sei in unrechtmässiger Weise und eigenmächtig von D.________ geführt worden. Die beiden Verfahren wurden vom Einzelrichter vereinigt.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2020 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mangels Glaubhaftmachens des Verfügungsanspruchs (Art. 261 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO) ab. Eine Prüfung der streitigen Bilanzpositionen ergebe, dass die Bilanz der Gesuchsgegnerin, die eine Überschuldung ausweise, nicht zu beanstanden sei. Mithin sei die Gesuchsgegnerin überschuldet und ihre Sanierungsbedürftigkeit im Zeitpunkt der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 sei ausgewiesen. Die Gesuchsgegnerin habe sodann aufgezeigt, dass die beschlossene Harmonika die Überschuldung beseitige und der Gesuchsgegnerin die notwendige Liquidität gebe, um die Gesuchsgegnerin und deren Tochtergesellschaften F.________ AG und E.________ AG zu sanieren; somit erfülle die beschlossene Harmonika den nach Art. 732a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 732a - Aufgehoben
OR geforderten Sanierungszweck.

B.b. Mit Urteil vom 11. Februar 2021 wies das Obergericht des Kantons Zug die von den Gesuchstellerinnen gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 30. Juni 2020 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den angefochtenen Entscheid.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Februar 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Handelsregisteramt des Kantons Zug anzuweisen, (i) keine Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 und des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin über die Kapitalherabsetzung auf Fr. 0 und anschliessende Kapitalerhöhung um mindestens Fr. 1'000'000.-- und höchstens Fr. 1'850'000.-- im Handelsregister einzutragen und (ii) die von den Beschwerdeführerinnen erwirkte Handelsregistersperre aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bundesgericht eine Replik erstattet.

D.
Mit Verfügung vom 23. April 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), das Streitwerterfordernis ist erfüllt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), die Beschwerdeführerinnen sind mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich in der Beschwerde darauf, die Amtszeit von D.________ als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin sei spätestens seit Januar 2021 abgelaufen; seither verfüge diese über keinen rechtmässig bestellten Verwaltungsrat mehr. Damit weise die Beschwerdegegnerin einen Organisationsmangel auf und sei prozessunfähig; jedenfalls könne sie keine rechtsgültige Prozessvollmacht mehr erteilen und ihr Rechtsvertreter sei im Beschwerdeverfahren nicht vertretungsbefugt.
Auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die ihrem Rechtsvertreter am 28. November 2019 eingeräumte Vollmacht eigens vorsieht, dass diese bei Verlust der Handlungsfähigkeit nicht erlöschen soll (vgl. Art. 35
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
OR), gehen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik nicht ein. Es ist demnach für das Beschwerdeverfahren von einer gültigen Vollmachtserteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin und damit von deren Prozessfähigkeit auszugehen (vgl. bereits Verfügung 4A 173/2021 vom 23. April 2021 a.E. mit Verweis auf Urteil 4C.399/2001 vom 21. November 2002 E. 2.3).

1.3. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG ab; vielmehr geht es um eine im Hinblick auf ein Hauptverfahren beantragte vorsorgliche Massnahme, die während der Dauer dieses Verfahrens Bestand haben soll. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG.
Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4. Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend vorbringen, würden sie durch die im Handelsregister eingetragene (konstitutive) Herabsetzung und anschliessende Erhöhung des Aktienkapitals der Beschwerdegegnerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, der durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr vollständig behoben werden könnte (vgl. Urteil 4A 531/2017 vom 20 Februar 2018 E. 1.2). Dabei weisen sie nachvollziehbar darauf hin, dass die Gesellschaft durch einen nach neuen Mehrheitsverhältnissen gewählten Verwaltungsrat, der die Gesellschaft rechtsgeschäftlich gegen aussen vertritt, gegenüber gutgläubigen Dritten verpflichtet wird. Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt ist.
Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Die Verletzung solcher Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.1). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).

2.3. Die Beschwerdeführerinnen verkennen diese Grundsätze teilweise. So stellen sie ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie den Ablauf der Ereignisse und den Hintergrund des Rechtsstreits aus eigener Sicht schildern und dabei verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweichen oder diese erweitern, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Sie führen unter Hinweis auf zahlreiche Aktenstücke des kantonalen Verfahrens verschiedene Sachverhaltselemente ins Feld und bezeichnen diese mitunter als "unbestritten", "erstellt" oder "nachgewiesen". Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.

3.
Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vor.

3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet sodann das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen).

3.2. Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe sich nicht bzw. nur ungenügend mit den Rügen zum Gleichbehandlungsgebot auseinandergesetzt und habe diesbezüglich den Gehörsanspruch und das Willkürverbot verletzt.

4.1. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, die Beschwerdeführerinnen beharrten darauf, dass die Beschwerdegegnerin das Gleichbehandlungsprinzip verletzt habe. Obwohl sie diesem Thema sechs Seiten ihrer Berufungsbegründung widmeten, finde eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darin nicht statt. Die Erstinstanz halte fest, das Gleichbehandlungsgebot erschöpfe sich in der proportional gleichen Zuteilung der Bezugsrechte, wobei im konkreten Fall sämtliche Aktionäre die Möglichkeit gehabt hätten, an der Kapitalerhöhung anteilsmässig teilzunehmen. Dass die beiden Mehrheitsaktionärinnen L.________ ApS und K.________ GmbH schon vor den Beschwerdeführerinnen über die Kapitalerhöhung und die Überschuldung informiert gewesen seien, stelle nach dem erstinstanzlichen Entscheid keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dar, sondern sei lediglich die Konsequenz der Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Die Erstinstanz habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, es liege in der Natur der Sache, dass der Verwaltungsrat, der die Generalversammlung vorbereite, gewisse Zeit vor den übrigen Aktionären über die traktandierten Themen informiert sei und die Jahresrechnung vor den anderen kenne; entscheidend
sei, dass alle Aktionäre im gleichen Masse die Möglichkeit erhielten, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen und ihre Beteiligungsrechte durch Ausübung ihrer Bezugsrechte aufrechtzuerhalten.
Zu dieser Argumentation der Erstinstanz hätten sich die Beschwerdeführerinnen nicht geäussert. Stattdessen wiederholten sie schlicht ihren bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Standpunkt, ohne auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen. Eine solche Begründung genüge den Anforderungen an eine Berufung nicht, so dass auf die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips nicht einzutreten sei. Auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Missachtung vorgetragener Argumente sei unbegründet.

4.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren "sinngemäss" dargelegt, dass im Zusammenhang mit dem Bezugsrecht allen Aktionärinnen die gleichen Informationen zukommen und für sie die gleichen Ausübungsbedingungen gelten müssten. Sie zeigen jedoch nicht hinreichend auf, inwiefern der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung von Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO vorzuwerfen wäre, indem sie von einer unzureichenden Berufungsbegründung ausging. Sie rügen zwar eine Gehörsverletzung, legen jedoch nicht dar, welches ihrer konkreten Vorbringen im Berufungsverfahren unberücksichtigt geblieben sein soll. Damit stossen auch ihre materiellen Vorbringen in der Beschwerdeschrift zum Gleichbehandlungsgebot ins Leere.
Entsprechendes gilt für ihre Ausführungen unter dem Titel "Unabhängig von der Zusammensetzung des Verwaltungsrats führt bereits die bewusst herbeigeführte und künstlich aufrechterhaltene Informationsasymmetrie zur Verletzung des Gleichbehandlungsgebots", in denen sie dem Bundesgericht unter gelegentlichem Hinweis auf die kantonalen Akten ihre Sicht der Dinge hinsichtlich der für die verschiedenen Parteien verfügbaren Informationen zur finanziellen Lage der Beschwerdegegnerin sowie deren Tochtergesellschaften unterbreiten und darin eine Verletzung des im Aktienrecht verankerten Gleichbehandlungsgebots erblicken. Ebenso wenig zeigen sie mit ihren anschliessenden Vorbringen, wonach die von ihnen verortete Informationsasymmetrie in Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zur Aushandlung der Konditionen des Kapitalschnitts ausgenutzt worden sei, eine Verletzung des Gehörsanspruchs oder eine willkürliche Anwendung von Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO auf. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, weshalb sie unbeachtet zu bleiben haben.

5.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe sich nicht bzw. ungenügend mit den Rügen zum Substanzwert der F.________ AG auseinandergesetzt und habe diesbezüglich den Gehörsanspruch und das Willkürverbot verletzt.

5.1. Die Vorinstanz verwarf das Argument der Beschwerdeführerinnen, das Darlehen der F.________ AG an die Beschwerdegegnerin sei werthaltig und für die Prüfung der Aufwertung der Gesellschaft in der Bilanz zu belassen. Die Ausgangslage präsentiere sich vorliegend so, dass die Liquidität mittels des besagten Darlehens zunächst von der F.________ AG zur Beschwerdegegnerin verschoben und von dieser in Form eines Bonus an H.________ ausbezahlt worden sei. Die entsprechenden liquiden Mittel seien also aus der Konzernstruktur hinausgeflossen und nun bei der Beschwerdegegnerin faktisch nicht mehr vorhanden. Neues, aus eigener Kraft erwirtschaftetes und liquides Eigenkapital könne unbestrittenermassen nur aus der F.________ AG selbst (also der Darlehensgeberin) kommen, da die Beschwerdegegnerin (Darlehensnehmerin) nicht operativ tätig sei. Ohne einen Liquiditätszuschuss aufgrund von Sanierungsmassnahmen wäre somit eine Rückzahlung des Darlehens höchstens irgendwann in Zukunft schrittweise durch Verrechnung mit allenfalls eintreffenden Dividenden möglich. Würde in dieser Konstellation die Darlehensrückforderung aber trotzdem als Aktivum in der Bilanz der F.________ AG stehen gelassen, gestützt darauf die Beteiligung der Beschwerdegegnerin
an der F.________ AG aufgewertet und deshalb der Schluss gezogen, die Beschwerdegegnerin sei nicht überschuldet, weshalb auch das Darlehen werthaltig sei, würde dies folglich nicht die finanzielle Realität des Konzerns abbilden. Vielmehr würde es sich um einen Zirkelschluss handeln; es wäre eine trügerische Beschönigung der aktuellen finanziellen Situation des Konzerns, die faktisch auf der alleinigen Hoffnung auf zukünftige Dividenden beruhen würde. Eine solche Spekulation rechtfertige sich vorliegend aber umso weniger, als der für das zweite Halbjahr 2019 verzeichnete Verlust der F.________ AG von rund Fr. 1.5 Mio. gerade keinen Anlass für optimistische Prognosen in dieser Hinsicht liefere.
Die Vorinstanz liess auch den Einwand nicht gelten, die gebildeten Rückstellungen über Fr. 7 Mio. in der Bilanz der F.________ AG für (bestrittene) Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen seien nicht gerechtfertigt und daher aufzulösen. Schliesslich erwog die Vorinstanz, soweit die Beschwerdeführerinnen ohne nähere Begründung geltend machten, sie hätten weitere stille Reserven in der Bilanz der F.________ AG in der Höhe von "ungefähr CHF 6 Mio." bzw. Fr. 750'000.-- glaubhaft gemacht, was die Erstinstanz unberücksichtigt gelassen habe, so erfolge diese Rüge ohne ausreichende, nachvollziehbare Begründung und erfülle die Anforderungen an eine Berufung nicht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigten. Insgesamt hätten die Beschwerdeführerinnen nichts vorgebracht, was Zweifel am von der Erstinstanz festgehaltenen Substanzwert der F.________ AG wecken könnte.

5.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen zu Unrecht vor, die Vorinstanz habe ihre Argumente zur Werthaltigkeit der Darlehensforderung der F.________ AG missachtet und damit den Gehörsanspruch verletzt. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid (E. 6.3.3.6 und 6.3.3.7) ergibt, hat die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführerinnen bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangte dabei nicht, dass sie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegte. Die Beschwerdeführerinnen vermögen weder eine Gehörsverletzung noch Willkür aufzuzeigen, indem sie den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Ansicht gegenüberstellen, wonach die Darlehensforderung der F.________ AG werthaltig und deshalb eine Aufwertung der Beteiligung der Beschwerdegegnerin an der F.________ AG zulässig sei.
Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass das der Beschwerdegegnerin von ihrer Tochtergesellschaft F.________ AG gewährte Darlehen, würde es als werthaltig in der Bilanz der F.________ AG belassen, nachdem die überwiesenen Gelder aus dem Konzern abgeflossen sind, nicht mehr die finanzielle Realität des Konzern abbilden würde. Darin ist keine Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) zu erblicken. Indem die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedenste im kantonalen Verfahren eingereichte Beilagen ihre eigene Sicht zur finanziellen Lage der F.________ AG sowie deren Geschäftsprognosen unterbreiten, üben sie appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Vorwurf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte stösst ins Leere.

5.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die Vorinstanz habe die von der F.________ AG gebildeten Rückstellungen in der Höhe von Fr. 7 Mio. zu Unrecht als gerechtfertigt erachtet; diese seien vielmehr aufzulösen.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist der Vorinstanz nicht etwa entgangen, dass die Beschwerdeführerinnen vorgebracht hatten, zum Zeitpunkt der Einbuchung der fraglichen Rückstellung per 30. Juni 2018 habe weder eine Strafanzeige noch eine Betreibung vorgelegen. Im Umstand, dass sie dieser Argumentation nicht folgte, ist weder eine Gehörsverletzung noch eine Missachtung des Willkürverbots zu erblicken. Zudem führen die Beschwerdeführerinnen lediglich verschiedene Zeitpunkte ins Feld, in denen sie von den vermeintlich übersetzten Gebühren, die von der F.________ AG in Rechnung gestellt worden seien, erfahren haben wollen (Herbst 2018) bzw. Betreibungen eingeleitet (6. September 2019) und Strafanzeigen gegen D.________ und H.________ eingereicht (18. November 2019) hätten. Sie zeigen jedoch nicht auf, inwiefern aufgrund des geschilderten Zeitablaufs zwingend ausgeschlossen sein soll, dass die Rückstellung der F.________ AG von Fr. 7 Mio. aufgrund allfälliger Verbindlichkeiten gegenüber den Beschwerdeführerinnen gebildet wurde. Dabei ist insbesondere nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt die fragliche Bilanz (mit Stichtag vom 30. Juni 2018) tatsächlich erstellt wurde; zudem scheinen die Beschwerdeführerinnen zu
übersehen, dass auch nach dem Bilanzstichtag bekannt gewordene wesentliche Ereignisse Auswirkungen auf die Zahlen des Vorjahresabschlusses haben können (dazu etwa PETER BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, Rz. 256 und 264). Der Willkürvorwurf ist unbegründet.
Die Beschwerdeführerinnen stellen sich im Weiteren auf den Standpunkt, selbst wenn die Rückstellung von Fr. 7 Mio. im Zusammenhang mit den umstrittenen Gebühren erfolgt wäre, würde es an den materiellen Voraussetzungen für eine solche Rückstellung fehlen. Sie verkennen damit, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zur Zulässigkeit von Rückstellungen für umstrittene Verbindlichkeiten lediglich im Sinne einer Eventualbegründung erfolgten, nachdem die Vorinstanz die Berufungsbegründung der Beschwerdeführerinnen diesbezüglich für unzureichend erachtet hatte. Inwiefern der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung von Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO vorzuwerfen wäre, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Ihre Vorbringen stossen bereits aus diesem Grund ins Leere. Ohnehin vermöchten sie keine willkürliche Anwendung von Art. 960e Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960e - 1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
1    Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
2    Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.
3    Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:
1  regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;
2  Sanierungen von Sachanlagen;
3  Restrukturierungen;
4  die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
4    Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.
OR aufzuzeigen, indem sie sich darauf berufen, es sei noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden und auch keine "Kundgabe substantiierter Forderungen" erfolgt. Ebenso wenig zeigen sie eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV auf mit dem blossen Hinweis darauf, dass es sich "gemäss zahlreichen Autoren" bei einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Zahlungsmittelabflusses von unter 50 % nicht um eine als Rückstellung zu
erfassende Verbindlichkeit, sondern um eine bloss im Anhang anzugebende Eventualverbindlichkeit handle.

6.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe sich nicht bzw. ungenügend mit den Rügen zur Bewertungsmethode (sog. Praktikermethode) und deren zugrunde liegenden Werten auseinandergesetzt und habe diesbezüglich das rechtliche Gehör sowie das Willkürverbot verletzt.

6.1. Die Vorinstanz liess im Rahmen ihrer Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin den Einwand der Beschwerdeführerinnen nicht gelten, die F.________ AG sei mindestens Fr. 6'756'544.37 unter Wert bilanziert, womit bei einer entsprechenden Aufwertung dieser Beteiligung die angebliche Überschuldung der Beschwerdegegnerin von rund Fr. 5.2 Mio. beseitigt würde. Die entsprechenden Behauptungen zum Ertragswert und zur Berechnung des Unternehmenswerts durch Anwendung der Praktikermethode seien im Berufungsverfahren verspätet erfolgt. Bei der Bezifferung des Ertragswerts und der Bewertung einer Gesellschaft insgesamt handle es sich um Sachverhaltsfragen. Es gelte diesbezüglich die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO) und der Aktenschluss sei nach dem zweiten Schriftenwechsel im erstinstanzlichen Verfahren eingetreten. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Ausführungen zum Ertragswert gemacht. Nachdem die Beschwerdegegnerin behauptet habe, die F.________ AG weise keinen Ertragswert auf, hätten die Beschwerdeführerinnen dies zwar bestritten und hätten geltend gemacht, die F.________ AG weise einen "höheren" Ertragswert auf; konkret beziffert hätten sie diesen jedoch nicht. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass
die Erstinstanz hinsichtlich des Ertragswerts auf die (einzig bezifferte) Behauptung der Beschwerdegegnerin abgestellt habe. Dass es sich bei den nunmehr in der Berufung vorgebrachten neuen Behauptungen zum Ertragswert um (nach Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO) zulässige Noven handeln würde, sei ebenfalls nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen beanstandeten sog. Praktikermethode erwog die Vorinstanz, es würde sich auch nichts am Ergebnis ändern, wenn der Unternehmenswert der F.________ AG gemäss der Formel der Beschwerdeführerinnen für die Praktikermethode berechnet würde (doppelte Gewichtung des Ertragswerts). Nachdem die Erstinstanz zu Recht von einem Ertragswert von Fr. 0.00 ausgegangen sei, würde dessen doppelte Gewichtung lediglich einen noch tieferen Unternehmenswert ergeben.

6.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie hätten entgegen dem angefochtenen Entscheid vor der Vorinstanz dargelegt, dass es sich bei der Wahl der Bewertungsmethode um eine Rechtsfrage handle. Damit vermögen sie die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass es sich bei der Wahl der Bewertungsmethode um eine Rechtsfrage handelt (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.1). Sie ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass die konkrete Berechnung des Unternehmenswerts anhand von bezifferten Werten erfolgt, die von den Parteien zu behaupten sind. Für entsprechende Tatsachen gilt die Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO, was auch die Beschwerdeführerinnen nicht grundsätzlich in Abrede stellen. Indem sie sich vor Bundesgericht auf den Standpunkt stellen, ihre Vorbringen im Berufungsverfahren seien nach dieser Bestimmung entgegen dem angefochtenen Entscheid zulässig gewesen, erheben sie keine nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG zulässigen Rügen. Sie werfen der Vorinstanz in der Folge zwar pauschal eine Verletzung des Gehörsanspruchs und des Willkürverbots vor, verfehlen jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen an entsprechende Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Abgesehen davon leuchtet nicht ein, dass erst der erstinstanzliche Entscheid Anlass dazu gegeben haben soll, Behauptungen zum "Ertragswert auf Grundlage vergangener Gewinne" aufzustellen, zumal sich aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ohne Weiteres ergibt, dass der Ertragswert der F.________ AG bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert worden war und zudem auf der Hand lag, im Rahmen der Bewertung auch die aktuelle Erfolgsrechnung heranzuziehen.
Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Behauptungen zum Ertragswert und zur richtigen Berechnung des Unternehmenswerts der F.________ AG im Berufungsverfahren verspätet erfolgten, hält demnach vor der Verfassung stand. Damit haben die weiteren Vorbringen in der Beschwerde zu der nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen zutreffenden Berechnung des Ertrags- bzw. des Unternehmenswerts, die sich ebenfalls auf die im Berufungsverfahren nicht zugelassenen neuen Behauptungen stützen, unbeachtet zu bleiben.

7.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe sich nicht bzw. ungenügend mit den Rügen zur informierten Ausübung des Bezugsrechts auseinandergesetzt und habe diesbezüglich das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletzt.

7.1. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerinnen seien der Meinung, die ihnen von der Beschwerdegegnerin an der Sanierungs-Generalversammlung zur Verfügung gestellten Informationen seien derart widersprüchlich und unzuverlässig gewesen, dass man unabhängig vom Erfordernis einer revidierten Zwischenbilanz nicht davon ausgehen könne, es hätten ihnen ausreichend verlässliche Informationen zur finanziellen Lage der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochtergesellschaften vorgelegen. Sie erwog, die Beschwerdeführerinnen nähmen bei dieser Kritik nur an einer einzigen Stelle konkret auf das erstinstanzliche Urteil Bezug und hielten fest, die Erstinstanz stütze sich hinsichtlich der Verlässlichkeit der Zahlen bloss auf die Berichte der O.________ AG und der P.________ AG, die widersprüchlich seien und die Überschuldung der Beschwerdegegnerin eben gerade nicht bestätigten. Nähere, über die pauschale Behauptung hinausgehende Ausführungen dazu machten sie nicht. Damit übten sie in diesem Punkt keine ausreichend fundierte Kritik am angefochtenen Entscheid. Es reiche nicht aus, die schon vor der Erstinstanz vorgetragenen Argumente zu wiederholen und der Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts die eigene gegenüberzustellen. Vielmehr werde
verlangt, dass im Rahmen der Berufung eine argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolge. Ihre Begründung sei deshalb ungenügend, so dass auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten sei.

7.2. Die Beschwerdeführerinnen zeigen vor Bundesgericht nicht auf, mit welchen konkreten Vorbringen in der Berufungsschrift sie auf die erstinstanzlichen Erwägungen eingingen. Vielmehr behaupten sie lediglich in allgemeiner Weise, sie hätten sich "klar auf die betroffenen Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides bezogen und dargelegt, weshalb die präsentierten Zahlen und Bilanzen nicht verlässlich und so eine informierte Ausübung des Bezugsrechtes nicht möglich [gewesen sei]." Dabei listen sie verschiedene Argumente auf, mit denen sie vor der "Erst- und Vorinstanz" die Verlässlichkeit der präsentierten Zahlen und Bilanzen, die dem Kapitalschnitt zu Grunde lagen, bestritten haben wollen. Die zitierten Ausführungen lassen jedoch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids erkennen. Zudem behaupten die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht, sie hätten "in der Berufung im Detail aufgezeigt [...], dass und weshalb die Berichte der O.________ AG und P.________ AG selbst bestätigen, dass das ihnen vor gelegte Papier keine Überschuldung zeige". Welche konkreten Ausführungen sie in der Berufungsschrift gemacht haben sollen und inwiefern diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt hätten,
zeigen sie jedoch nicht auf.
Eine unrichtige - geschweige denn willkürliche - Anwendung von Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO ist auch in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Genügten die Vorbringen in der Berufungsschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, ist der Vorinstanz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots vorzuwerfen, wenn sie darauf nicht weiter einging.
Hält die vorinstanzliche Erwägung, ein Verfügungsanspruch der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO sei nicht glaubhaft gemacht, vor der Verfassung stand, ist ihr auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, wenn sie auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der beantragten vorsorglichen Massnahmen verzichtete.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Leemann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_173/2021
Date : 19. Juli 2021
Published : 26. August 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Register
Subject : Handelsregistersperre,


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  72  74  75  76  90  93  97  98  100  105  106
BV: 9  29
HRegV: 162
OR: 35  732a  960e
ZPO: 55  261  311  317
BGE-register
124-I-241 • 131-I-153 • 133-II-396 • 134-I-140 • 134-II-244 • 134-II-349 • 136-I-65 • 137-III-324 • 137-V-57 • 138-I-171 • 138-III-76 • 139-III-334 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-571 • 140-III-86 • 141-III-28 • 141-III-395 • 141-III-564 • 141-III-80 • 142-II-49 • 142-III-798 • 143-III-140 • 143-III-416 • 143-III-65 • 144-II-281 • 144-III-475 • 145-I-121 • 146-III-73
Weitere Urteile ab 2000
4A_173/2021 • 4A_531/2017 • 4C.399/2001
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