Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.48

Urteil vom 19. Juni 2019 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,

und

als Privatklägerschaft:

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Weingart,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Olivier Corda,

Gegenstand

Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Rückweisung des Bundesgerichts)

Anträge der Bundeanwaltschaft

(Gemäss Dispositiv des Strafbefehls der Bundesanwaltschaft vom 5. Februar 2016, TPF SK.2016.14 pag. 3.1.1 ff.):

1. A. sei der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 500. , entsprechend Fr. 45’000.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 3’000.-- zu bestrafen, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Von den Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 9‘000.-- seien A. Fr. 1‘500.-- aufzuerlegen.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft seien folgende Asservate, welche mit Verfügung vom 24. November 2014 beschlagnahmt wurden, A. gegen Empfangsbescheinigung zurückzuerstatten. Die BKP sei mit dem Vollzug zu beauftragen.

Asservaten-Nummer

Sachbeschreibung gemäss Verzeichnis BKP

02.01.0009

Kopie von Contratto di locazione vom 12.03.2012, Nt. 436, zwischen C., D. e E. und F. SagI, Z.

02.01.0011

Kuvert mit Contratto G. S.p.A. vom 20.04.2012 (19.03.2012)

6. Nach Eintritt der Rechtskraft seien folgende Asservate, welche mit Verfügung vom 24. November 2014 beschlagnahmt wurden, einzuziehen und zu vernichten (Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB)

Asservaten-Nummer

Sachbeschreibung gemäss Verzeichnis BKP

02.01.0003

Physisches Image Laptop HP Probook 4730 S, 750 GB

02.01.0008

Sichtmappe mit Mailunterlagen von A., B. AG, H. S.r.l., QUOTATION No. 12-5040, vom 05.07.2012

02.01.0010

Sichtmappe mit Mailunterlagen von I. an A. bezüglich Tecnici B. AG vom 20.10.2011

02.02.0006

Mailbox PST Export Postfach J.

02.02.00 14

Benutzerprofil ab Notebook HP Probook 4530 S, J., (Buchhaltung und Bananasoftware)

02.03.0001

Physisches Image ab Server, Harddisk 1, SVHPProIiantMLI 10G7 500GB

02.03.0002

Physisches Image ab Server, Harddisk 2, SVHPProIiantMLI 10G7 500GB

02.03.0004

Mailbox PST Export Postfach K.

02.03.0005

Mailbox PST Export Postfach L.

02.03.0015

6 Pläne, (Zahnrad Motor), B. AG, 10- 00-599

02.03.0016

2 Klarsichtmäppli, Transmissione, mit diversen Planskizzen und Zeichnungen

02.03.0017

Klarsichtmappe mit Skizzen Reibriemen Spanner

02.04.0007

Mailbox PST Export Postfach M.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft seien folgende am 20. Marz 2013 bei der Firma B. AG in Y. gemäss Verfügung vom 18. April 2013 edierten Daten der Firma B. AG zurückzuerstatten. Die BKP sei mit dem Vollzug zu beauftragen.

Asservaten-Nummer

Sachbeschreibung gemäss Verzeichnis BKP

01.01.0001

Externe Festplatte iomega, 2TB, Beschriftung: “#5“, Originalbackup Server (linux)

01.01.0002

Externe Festplatte iomega, 2TB, Beschriftung: “#Monat”, Originalbackup Server vom 28.02.2012 Gesamtes System Daten /Mail (linux)

01.01.0003

Externe Festplatte iomega, 3TB, Beschriftung: “Acronis/Mailboxen 28.2.2012 DHCO“, Extraktion der Mailboxen .edb file 44 GB, Acronis Image ganzer Server 1TB

01.01.0004

Externe Festplatte iomega, 3TB, Beschriftung: “Dienstag 192.168.1.181“ “Mailboxen von 17.4.2013, Acronis tib Files“ Aktuelle Mailbox .edb File 50GB, Name: SICHERUNGEN02.tip File User: admin PW: Sihd70l2fe

01.01.0005

Externe Festplatte Seagate 160GB, SN 5RF19FN9m aus Laptop HP 6710b, A.

8. Der Kanton Tessin sei mit dem Vollzug zu betrauen (Art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG).

9. Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

Anträge der Privatklägerin (TPF pag. 6.721.16):

1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Verletzung von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen) schuldig zu sprechen und hierfür angemessen entsprechend den Anträgen der Bundesanwaltschaft zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B. AG eine Entschädigung von Fr. 31‘393.70 inkl. MWSt für den notwendigen Aufwand der anwaltlichen Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren zu bezahlen.

3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.

Anträge der Verteidigung (TPF pag. 6.721.33):

1. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen, unter voller Übernahme aller Auslagen und Gebühren auf die Bundeskasse.

2. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO vollumfänglich für seine Verteidigungskosten gemäss vorgelegten Honorarnoten zu entschädigen.

3. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO mit einer Pauschale von Fr. 3‘000.-- zu entschädigen.

4. Alle Anträge der Privatklägerin sind vollumfänglich abzuweisen.

5. Alle Beweismittel, Gegenstände und Unterlagen, welche bei dem Beschuldigten und/oder bei der F. Sagl beschlagnahmt wurden, sind rückzuerstatten.

Prozessgeschichte:

A. Die Bundesanwaltschaft verurteilte mit Strafbefehl vom 5. Februar 2016 A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 500.--, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3‘000.--. Der Beschuldigte erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.

B. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
StPO) und überwies diesen am 3. März 2016 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO).

C. Das Hauptverfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2016.14 geführt. Am 28. April 2017 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Mit Urteil SK.2016.14 vom 16. Mai 2017 (nachfolgend: Urteil TPF vom 16. Mai 2017) sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB in Bezug auf drei technische Zeichnungen der B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen à Fr. 300.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 21‘344.-- wurden ihm Fr. 18‘144.-- auferlegt und er wurde verpflichtet der Privatklägerschaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 22‘324.-- zu bezahlen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO von Fr. 5‘450.-- zugesprochen, wobei weitergehende Entschädigungsforderungen abgewiesen wurden (zum Ganzen siehe Akten TPF SK.2016.14 pag. 5.100.1 ff.).

D. Gegen das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_1403/2017 vom 8. August 2018 (nachfolgend: Rückweisungsurteil) hiess dieses die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF SK.2018.48 [nachfolgend: TPF] pag. 6.100.1 ff.).

E. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete die Strafkammer das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.48. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf entsprechende Anfragen sowohl auf das Einreichen einer geänderten Anklageschrift als auch auf das Stellen von Beweisanträgen (TPF pag. 6.510.1 f.). Ebenfalls verzichtete die Privatklägerschaft auf das Stellen von Beweisanträgen. Mit Verfügung vom 4. April 2019 hiess das Gericht den Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von N. gut und holte im Rahmen der Prozessvorbereitung aktuelle Datenberichte des Beschuldigten ein.

F. Am 17. Juni 2019 fand eine weitere Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt.

G. Das Urteil (Dispositiv) vom 19. Juni 2019 wurde mit Zustimmung der Parteien schriftlich eröffnet.

H. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 meldete der Beschuldigte Berufung an und verlangte die Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Urteils.

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht

1.1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung ist dementsprechend auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.28 vom 18. Dezember 2018 E. 2).

1.1.2 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 formell aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen. Inhaltlich betrifft die Aufhebung den Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils TPF vom 16. Mai 2017 wegen vollendeter Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses in Bezug auf die dort genannten drei technischen Zeichnungen, den diesbezüglichen Vorsatz (bzw. die fehlende Prüfung der versuchten Tat) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

1.1.3 Aufgrund des Gesagten ist vorliegend einzig in Bezug auf die vollendete oder versuchte Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Zusammenhang mit drei technischen Zeichnungen der Privatklägerin mit den Nummern 10-00-600, 10-00-819 und 10-01.252 (Urteil TPF vom 16. Mai 2017 Dispositivziffer 1) bzw. deren Bestrafung (Urteil TPF vom 16. Mai 2017 Dispositivziffer 3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil TPF vom 16. Mai 2017 Dispositivziffern 4-6) eine neue Entscheidung zu fällen. Über die materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte ist nicht neu zu befinden. Das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 ist zwar neu zu eröffnen, jene Entscheide, die vom Rückweisungsurteil nicht betroffen sind, sind jedoch unverändert in das vorliegende Urteil zu übernehmen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.37 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1.3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N. 1713). Das betrifft vorliegend jene Entscheide, die aus den Dispositivziffern 2 (Freispruch im Übrigen) und 7 (Herausgabe der Asservate) des Urteils vom 16. Mai 2017 hervorgehen; insofern ist in Bezug auf die Begründung der nicht aufgehobenen Entscheidpunkte des Urteils TPF vom 16. Mai 2017 auf die dortigen Erwägungen zu verweisen.

1.2 Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung

1.2.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesstrafgericht SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.201916 vom 14. Juni 2019 E. 1.2.1). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2013 vom 29. August 2013 hat (in Verfahren, welche der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen) das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht die Frage, ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren durchzuführen sei, in Berücksichtigung des durch das Bundesgericht definierten Rahmens der Rückweisung zu lösen. So kann das Verfahren schriftlich sein, wenn die Rückweisung lediglich Rechtsfragen betrifft (a.a.O. E. 1.1). Nimmt das Berufungsgericht aber eine neue Beweiswürdigung vor, behandelt es Sachfragen, was es nicht im schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO tun darf (a.a.O. E. 1.3).

1.2.2 Auf Grund des bis zum 1. Januar 2019 fehlenden Berufungsverfahrens in Bundesstrafsachen gelten die betreffenden Grundsätze analog für das Rückweisungsverfahren an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.37 vom 10. Oktober 2018 E. 1.2). In Anlehnung an die genannte Rechtsprechung sowie in Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend auch Sachfragen zur Diskussion stehen, war es zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs angebracht, eine weitere Hauptverhandlung durchzuführen.

1.3 Zuständigkeit

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese wurde mit Urteil TPF vom 16. Mai 2017 bejaht. Diesbezüglich erfolgte keine Aufhebung durch das Bundesgericht. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist für den angeklagten Straftatbestand gegeben. Zur Begründung wird auf das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 1.1 verwiesen.

1.4 Anklageprinzip

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.

1.5 Antragsdelikte

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB). Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB).

1.6 Strafbefehl/Einsprache

Überweist die Staatsanwaltschaft dem Gericht einen Strafbefehl zur Durchführung des Hauptverfahrens, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO). In diesem Sinne wird der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 5. Februar 2016 in der Folge auch als Anklage bezeichnet. Der Strafbefehl wurde am 9. Februar 2016 versandt und dem Beschuldigten am 10. Februar 2016 zugestellt (pag. 3.1.5.1). Die zehntägige Einsprachefrist endete am 20. Februar 2016.

Die am 19. Februar 2016, eingegangen am 20. Februar 2016, erhobene Einsprache erfolgte demnach fristgerecht (Art. 354 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO; TPF SK.2016.14 pag. 5.1.8).

2. Zum Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB

Gemäss Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte.

2.1 Täterschaft

Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein Sonderdelikt, d.h. Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheimhaltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR, unterliegt (vgl. Niggli/Hagenstein, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB N. 6 f., 21 ff. mit Hinweisen).

2.2 Verrat

2.2.1 Als Verrat gemäss Abs. 1 der Strafbestimmung gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations- oder Geschäfts-) Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 25).

2.2.2 Umstritten ist, ob die Tat erst mit der Kenntnisnahme durch den Geheimnisempfänger (so Urteil des Obergerichts Zürich vom 3. Oktober 1967, ZR 1969 Nr. 38, S. 96 und diesem zustimmend Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 36; Donatsch, in: ders. [Hrsg.], Kommentar, StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 162 N. 5) oder bereits mit der Übergabe oder der Einräumung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Geheimnisses an Dritte vollendet wird (so Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 351; Weniger, La protection des secrets économiques et du savoir-faire [Know-how], Diss. Lausanne, Genf 1994, S. 256; Bindschedler, Der strafrechtliche Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse, Diss. Bern, Bern 1981, S. 72 i.V.m. S. 57 f.). Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil festgehalten, dass jener Lehre zu folgen ist, wonach die Tat erst vollendet ist, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom betreffenden Geheimnis erhält. Wenn der Täter Informationen für einen Dritten zugänglich gemacht hat, dieser aber vom Geheimnis noch keine Kenntnis genommen hat, wäre ein strafbarer Versuch anzunehmen (s. Rückweisungsurteil E. 1.2.2).

2.3 Geheimniseigenschaft

2.3.1 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen unterscheiden sich nicht immer deutlich (siehe auch Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 17 mit Hinweisen). Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens bzw. das Herstellungsverfahrens eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 17 ff. mit Hinweisen). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56 mit Hinweisen).

2.3.2 Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherrn nur ein beschränkter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Darüber hinaus muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, die Tatsache tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 162 N. 2).

2.3.3 Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Geschäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben können. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1; Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 9; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 162 N. 6, je mit Hinweisen).

2.3.4 Der objektive Tatbestand von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Vertraulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 162 N. 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 11 mit Hinweisen).

2.4 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird auf Antrag bestraft (Art. 162 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB, dazu oben E. 1.5) und ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist nicht strafbar.

2.5 Exkurs: Vorsatz und Fahrlässigkeit

2.5.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Er bezieht sich jedoch nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein er zumindest für ernsthaft möglich hält (Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB N. 26 m.w.H.). Es wäre überspannt, sichere und vollständige Kenntnisse aller Tatbestandsmerkmale zu verlangen (a.a.O., Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB N. 23). Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung somit gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Die Tatumstände müssen dem Täter im Zeitpunkt der Tatausführung tatsächlich bewusst sein; erforderlich ist mithin ein aktuelles Wissen (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB N. 25).

2.5.2 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).

2.5.3 Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (Urteile des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 und BGE 133 IV 9 E. 4.1 je mit Hinweisen).

2.5.4 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 und BGE 133 IV 9 E. 4.1 je mit Hinweisen).

3. Zum Anklagevorwurf

3.1 Dem Beschuldigten wird in objektiver Hinsicht vorgeworfen (Zitat Strafbefehl vom 5. Februar 2016, pag. 3.1.1 f.):

„(A. hat […]) trotz vertraglicher Verpflichtung zur Wahrung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Firma B. AG (Art. 10 und 14 des Arbeitsvertrages vom 08. Oktober 2004 sowie Ziffer 2.3 der dazugehörenden allgemeinen Bedingungen), für welche er von 2004 bis zum 31. März 2012 als Verkäufer und später als Verkaufsleiter tätig war, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG, von denen er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhalten hatte, für seine Tätigkeit ausserhalb der B. AG gespeichert und verwendet. Im Wesentlichen hat er sich zwischen dem 25. Januar 2012 und dem 16. März 2012 verschiedene E-Mails mit diversen 3D Detail Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen der B. AG inklusive elektronischer Meta-Daten und mit einem von der B. AG für Kunden erstellten Layout mit Blisterspezifikationen für Ausschieber, von seiner geschäftlichen an seine private E-Mail-Adresse gesandt. Ausserdem hat A. Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG elektronisch gespeichert und mitgenommen. Ebenfalls hat er sechs Zeichnungen der B. AG mitgenommen. […]. A. hat die oben erwähnten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG dem Konkurrenzunternehmen F. Sagl verraten, wodurch dieses in der Lage war, innert kürzester Zeit (von Mai 2012 bis Anfangs Oktober 2012) Produkte, welche grosse Ähnlichkeit mit den Produkten der B. AG aufweisen, herzustellen und der Firma G. S.p.A. mit Sitz in X. (Italien) anzubieten.“

3.2 Zum Strafantrag

Der Einwand der Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2016.14, dass die Privatklägerin den Strafantrag nicht innerhalb der dreimonatigen Frist im Sinne von Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB (oben E. 1.5) gestellt habe, wurde im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 verworfen. Das Rückweisungsurteil hat diesen Punkt nicht aufgehoben. Die Privatklägerin hat die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB gewahrt. Zur Begründung wird auf das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.1 verwiesen.

3.3 Zur Tätereigenschaft des Beschuldigten

3.3.1 Der Beschuldigte war vom 1. November 2004 bis 31. März 2012 bei der Privatklägerin angestellt (pag. 5.1.119 und 5.1.131).

3.3.2 Gemäss Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR darf der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

3.3.3 In casu hat sich der Beschuldigte zudem vertraglich verpflichtet, nach Vertragsauflösung, während der Dauer von zwei Jahren, weder für sich selbst noch für eine Konkurrenzfirma mit Konkurrenzartikeln, die in Funktion und Art den Produkten der Privatklägerin entsprechen, tätig zu werden (pag. 5.1.122, Art. 11 des Arbeitsvertrages, Konkurrenzverbotsklausel). Gemäss Arbeitsvertrag und nach den allgemeinen Vertragsbedingungen durfte der Beschuldigte vertrauliche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen und er hatte über geschäftliche Vorgänge und Angelegenheiten sowohl während der Dauer wie auch nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses Verschwiegenheit zu wahren (pag. 5.1.122, Art. 14 des Arbeitsvertrages und pag. 5.1.123, Ziffer 2.3 der allgemeinen Bedingungen zum Arbeitsvertrag).

3.3.4 Der Beschuldigte war daher sowohl gesetzlich wie auch vertraglich zur Geheimniswahrung verpflichtet. In diesem Punkt hat das Rückweisungsurteil das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 nicht aufgehoben. Die Tätereigenschaft von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (vgl. oben E. 2.1) liegt vor.

3.4 Zum angeklagten Tatobjekt

3.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor (pag. 3.1.1 f.):

- «verschiedene E-Mails mit diversen 3D Detail-Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen der B. AG inklusive elektronischer Meta-Daten und mit einem von der B. AG für Kunden erstellten Layout mit Blisterspezifikationen für Ausschieber, von seiner geschäftlichen an seine private E-Mail-Adresse gesandt (…);

- Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG elektronisch gespeichert und mitgenommen (…);

- sechs Zeichnungen der B. AG mitgenommen»

und «die oben erwähnten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG dem Konkurrenzunternehmen F. Sagl verraten» zu haben.

3.4.2 In Bezug auf die «verschiedene E-Mails» sowie auf die «Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG» wurde der Beschuldigte mit Urteil TPF vom 16. Mai 2017 vom Anklagevorwurf freigesprochen. Zur Begründung wird auf die Erwägungen 3.4.1 - 3.4.3 des Urteils TPF vom 16. Mai 2017 verwiesen. Das Rückweisungsurteil hat diese Freisprüche nicht aufgehoben, weshalb darüber nicht neu zu befinden ist. Dementsprechend ist auf die diesbezüglichen Anträge der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 (s. TPF pag. 6.721.17 ff. [Plädoyer Privatklägerschaft]) nicht weiter einzugehen. Die – die E-Mails vom 25. Januar 2012 und vom 16. März 2012 betreffenden – Freisprüche sind unverändert in das vorliegende Urteil zu übernehmen.

3.4.3 Zu den «sechs Zeichnungen der B. AG» wurde im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 festgehalten, dass sich dieser Vorwurf auf die technischen Zeichnungen der B. AG mit der Bezeichnung «Zahnrad Motor» zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.324 und 325), «Hubsäule 4000N» zum Maschinentyp Stativ (pag. 10.00.327), «Absenkeinheit 260mm» zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.328), «Pneumatikschrank bearbeitet» zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.329), «Kugelgewindbetrieb Absenke» zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.330 und 331) und «Untergestell» zum Revolvermagazin (pag. 10.00.333) bezieht und die diesbezüglich erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anklageprinzips mit der durch das Gericht gewährten vollständigen Akteneinsicht geheilt wurde.

3.4.3.1 Mit Urteil TPF vom 16. Mai 2017 wurde der Beschuldigte bezüglich den technischen Zeichnungen Nr. 10-00-599 zum Zahnrad Motor, Nr. 10-00-602 zum Kugelgewindbetrieb Absenker und Nr. 10-00-676 zum Pneumatikschrank vom Anklagevorwurf freigesprochen. Es wird auf das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.5.3.1 verwiesen. Das Rückweisungsurteil hat diese Freisprüche nicht aufgehoben, weshalb darüber nicht neu zu befinden und auf diesbezügliche Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.06.2019 nicht näher einzugehen ist. Diese Freisprüche werden unverändert in das vorliegende Urteil übernommen.

3.4.3.2 Neu zu befinden ist hingegen über den mit Urteil TPF vom 16. Mai 2017 ausgesprochenen Schuldspruch wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses in Bezug auf die drei übrigen technischen Zeichnungen der B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]) und (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]).

3.5 Zur Geheimniseigenschaft der drei Zeichnungen

Wie im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 festgehalten, beinhalten die fraglichen Zeichnungen relativ unbekannte bzw. nicht notorische Informationen über Produkte der Privatklägerin, die durch Bekanntwerden – zumindest im anklagerelevanten Zeitpunkt – eine Konkurrenzgefahr hätten schaffen können. Diese Feststellung wurde durch das Rückweisungsurteil nicht tangiert. Das oben (E. 2.3) erläuterte objektive Tatbestandmerkmal liegt somit vor; die fraglichen Zeichnungen beinhalten Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB, wobei auf die Begründung im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.5.3.2 - 3.5.3.4 zu verweisen ist. Insofern ist auch hier nicht näher auf diesbezügliche Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 einzugehen. Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass eine konkrete Verwendung des Geheimnisses für die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB nicht erforderlich ist. Der objektive Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn das verratene Geheimnis (schliesslich) nicht verwendet wird; die Verwendung des Geheimnisses ist kein Tatbestandselement der fraglichen gesetzlichen Bestimmung. Dass die Firma F. GmbH das fragliche Produkt nicht hergestellt hat, ist für die Erfüllung des Tatbestands genauso wenig entscheidend, wie ob die Firma G. S.p.A. nach dem Weggang des Beschuldigten von der Privatklägerin weiterhin deren Kundin war oder nicht (TPF pag. 6.721.2; 6.721.11 ff.).

Das Rückweisungsurteil bemängelt indessen die Begründung der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestandselement.

3.6 Zum vollendeten Verrat der drei Zeichnungen

Die technischen Zeichnungen wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. April 2013 in den Räumlichkeiten der Firma F. SagI sichergestellt (pag. 8.2.10 ff.). Der Beschuldigte hat zusammengefasst angegeben, diese Zeichnungen als Alt- und Sudelpapier dort entsorgt zu haben (näheres s. unten E. 3.7.1). Die befragten Mitarbeiter der F. SagI haben ausgesagt, sie hätten die sichergestellten Zeichnung nie gesehen (pag. 12.1.11; pag. 12.2.9; pag. 12.3.10; pag. 12.5.10; pag. 12.5.18). K., in dessen räumlichen Arbeitsbereich die Sicherstellungen erfolgten, hat darüber hinaus und in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten ausgesagt, es habe sich ein Papierstapel Altpapier dort befunden, welcher ihm als Sudelpapier gedient habe (pag. 12.1.15). Angeklagt ist ein Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen. Aus den verbindlichen Feststellungen des Rückweisungsurteils (s. dort E. 1.2.2) geht hervor, dass kein Verrat im Sinne des Gesetzes vorliegt, da aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten kein Aussenstehender Kenntnis des Geheimnisses erlangt hat. Zusammengefasst ist somit unbestritten und erstellt, dass die Zeichnungen mit den Fabrikationsgeheimnissen der Privatklägerin durch den Beschuldigten in die Räumlichkeiten der F. SagI verbracht wurden. Nicht erstellt ist hingegen, dass ein Dritter Kenntnis dieser Zeichnungen erlangt hat. Zur detaillierteren Begründung wird auf das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.4.4 verwiesen, das diesbezüglich durch die Rückweisung nicht in Frage gestellt ist.

3.7 Zum versuchten Verrat der drei Zeichnungen

Das Verhalten des Beschuldigten könnte als strafbarer Versuch qualifiziert werden, sofern er vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Rückweisungsurteil E. 1.2.2. und 1.3). Die Strafkammer hatte im angefochtenen Urteil TPF vom 16. Mai 2017 den Vorsatz des Beschuldigten (dort in Bezug auf das vollendete Delikt) bejaht (E. 3.6). Das Bundesgericht rügt im Rückweisungsurteil die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs: Sie habe den Eventualvorsatz angenommen, ohne die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der (ersten) Hauptverhandlung zu erwähnen, wonach er die in der Laptoptasche gefundenen Zeichnungen durchgeblättert und ohne deren Inhalt zu studieren, ins Altpapier gelegt habe. Diese Aussagen seien für die Abgrenzung zwischen strafloser Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Handeln von Bedeutung (vgl. Rückweisungsurteil E. 1.3).

3.7.1 Zu den technischen Zeichnungen, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. April 2013 sichergestellt wurden, befragt, gab der Beschuldigte anlässlich der ersten Hauptverhandlung im Verfahren SK.2016.14 an, dass diese ein Revolvermagazin betroffen hätten (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.13). Während des Arbeitsverhältnisses bei der Privatklägerin habe er sie in seiner Computertasche vergessen. Er habe die Zeichnungen während seiner Tätigkeit bei der Privatklägerin in die Tasche gelegt, weil er solche zu damaligen Kundenbesuche mitgenommen habe («Wenn ich erklären muss, wie die Sicherheit ist, dann habe ich das ausgedruckt. Wenn ich erklären muss, wie der Matrixstand geht, dann habe ich einen Matrixstand mitgenommen. Das sind so Zeichnungen, die normal im Umgang sind in B. AG. Ich habe diese Zeichnungen zu 99,9 Prozent wahrscheinlich nie benutzt, wie viele Zeichnungen, die ich mitgenommen habe, wenn ich zu Kunden gefahren bin in der B. AG-Zeit.» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.13]). Als er bereits bei F. SagI tätig gewesen sei, habe er die Zeichnungen in der fraglichen Computertasche gefunden («Die 6 Zeichnungen habe ich bei mir in einer Aktentasche gefunden.» [pag. 13.00.17]; «(…) als ich wegfahren musste zu Kunden, habe ich den PC reingesteckt und dann habe ich die Zeichnungen gesehen, also diese EDV-Ausdrucke» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.12]; «Die Zeichnungen waren noch von B. AG-Zeiten in der alten Tasche. Das waren rund vier, fünf oder sechs Zeichnungen, die ich damals nicht weggeworfen habe oder, die ich in der Tasche vergessen habe» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.12]. Nachdem er die Zeichnung gefunden habe, habe er die EDV-Ausdrucke der Zeichnungen kurz angeschaut («Ich habe sie kurz angeschaut (…)» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.12]) und sie (in den Räumlichkeiten der F. SagI) ins Altpapier gelegt («Ich habe sie in die Altpapiersammlung gelegt.» [pag. 13.00.17]; «(…) und dann ins Altpapier gelegt. Also ins Altpapier zum Wegwerfen» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.12]; «Diese Zeichnungen habe ich genommen und auf den Altpapierstapel gelegt. » [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.13]). K. würde Altpapier für seine Skizzen verwenden, deshalb hätten die Zeichnungen auf dessen Pult gelegen («Herr K. verwendet für seine Skizzen jeweils Altpapier, deshalb lagen die Zeichnungen auf seinem Pult.» [pag. 13.00.17]). Auf Nachfrage
verneinte der Beschuldigte, die Pläne vertieft angeschaut zu haben. Er habe den Inhalt nicht studiert. Er kenne diese Sachen, er habe sofort gesehen, dass sie vom Revolver Untergestell waren. Er habe die Zeichnungen nicht durchgeschaut, sondern durchgeblättert und dann weg(geworfen) («Nein habe den Inhalt nicht studiert. Ich kenne diese Sachen, ich habe das sofort gesehen, die sind noch vom Revolver Untergestell. Ich habe es nicht durchgeschaut, sondern durchgeblättert und dann weg. Es nützt uns auch gar nichts, was soll ich damit anfangen?» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.14]; «(…) wo ich gesehen habe, dass es nicht meine Sachen sind, habe ich es abgelegt. Aus vorbei. Ich habe gar keine fünf Sekunden Zeit verloren mit den Zeichnungen.» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.15]). Er habe die Zeichnungen weder benutzt noch weitergegeben («Es sind Layouts, die ich weder verwendet noch weitergegeben habe.» [pag. 13.00.17]). Sie hätten sicherlich keine vertraulichen Daten betroffen («Es handelt sich sicherlich nicht um vertrauliche Daten» [pag. 13.00.17]) und er habe sie in den Räumlichkeiten der F. SagI zum Altpapier neben dem Tisch in der Konstruktionsabteilung gelegt. Zu 99% hätte jeweils K. das Altpapier auf der unbeschriebenen Seite gebraucht, manchmal auch der Buchhalter. Alle 14-21 Tage sei das Altpapier zur Altpapiersammelstelle gebracht und entsorgt worden. Die F. SagI besitze einen Schredder. In der Regel werde das Altpapier jedoch ohne Schreddervorgang entsorgt («Das war zu 99 Prozent Herr K. oder eventuell der Buchhalter, wenn er Listen oder Bestellungen machen musste, hat er sich auch vom Papier vom Altpapier bedient. Aber wie gesagt, das Altpapier lag mit der weissen Oberfläche, wie man das normalerweise macht, und wenn Skizzen oder so gemacht werden, dann benutzt man diese Seite und dann wirft man sie weg. Das ist periodisch und auch bei der B. AG so. Ich hatte auch unter meinem Schreibtisch, jeder hatte unter seinem Schreibtisch eine Ablage für das Altpapier. Ganz klar, da sind unbedeutende Sachen weggeworfen worden, da sind bedeutende Sachen drin. Dieses Altpapier wird alle 14 Tage entsorgt, aus und vorbei. Oder alle Monate. Das ist bei jeder Firma anders. Ich sehe es normal, auch persönlich, dass wenn ich da ein Blatt ablege, dann mache ich da, wo was drauf gedruckt ist, ein Strich übers Papier
und dann lege ich es ab. In diesem Falle, wahrscheinlich, weil ich wegmusste oder pressant hatte, habe ich die so abgelegt. Aus und vorbei.» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.13 f.]).

3.7.2 Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2018.48 erklärte der Beschuldigte erneut, er habe die fraglichen Zeichnungen nur kurz angeschaut. Es sei für ihn uninteressant gewesen. Er habe keine Ahnung gehabt, dass es sich um Geheimnisse handeln könnte und es einfach weggelegt. («Auf den drei Zeichnungen kann ich mich nicht erinnern, was ich gesehen habe. Ich habe das einfach kurz … war B. AG. War völlig uninteressant für mich. Ich habe es ins Altpapier gelegt. Ich habe keine Idee gehabt, dass dies was Geheimes sein könnte. Ich habe es einfach abgelegt.» [TPF pag. 6.731.5]).

3.7.3 Bezogen auf den Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses setzt der Vorsatz voraus, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache weiss oder diesen zumindest für möglich hält und er den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begeht (Niggli/Hagenstein, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB N. 32). Bei Tatmerkmalen, wie dem Begriff des Geheimnisses, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, muss sich das Bewusstsein des Täters auch auf diese erstrecken. Erforderlich ist jedoch nicht die juristisch richtige Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Verlangt und unabdingbar ist allein die Kenntnis des Wertcharakters, der im Merkmal zum Ausdruck gebracht wird, dass der Täter damit eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns hat. Man spricht von der sog. «Parallelwertung in der Laiensphäre» (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB N. 27; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).

3.7.4 Wie aus den Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, wusste er, dass es sich bei den Unterlagen, die er auf einen Altpapierstapel in den Räumlichkeiten der Firma F. SagI gelegt hat, um EDV-Ausdrucke technischer Zeichnungen der Privatklägerin handelte. Als ehemaliger Arbeitnehmer der Privatklägerin war ihm auch bekannt, dass die Privatklägerin im Verpackungssektor eigene Maschinen entwickelt, produziert und verkauft. Schon aufgrund dieses Wissens musste er mit der Möglichkeit rechnen, dass die technischen Zeichnungen Geheimnisse der Privatklägerin enthalten.

Darüber hinaus kannte der Beschuldigte nach eigenen Aussagen «die Sachen», wusste also, was die Papiere beinhalteten. Er erkannte, dass die Unterlagen einen Revolver, und somit ein Eigenprodukt der Privatklägerin, betrafen («Ich kenne diese Sachen, ich habe das sofort gesehen, die sind noch vom Revolver Untergestell»). Der Argumentation der Verteidigung, es sei ausgeschlossen, dass der Beschuldigte ein aktuelles Wissen haben konnte, Geheimnisse der Privatklägerin bekanntzugeben und dass es hierfür keine Hinweise gebe, kann nicht gefolgt werden (TPF pag. 6.721.29). Dass technische Zeichnungen eines Unternehmens, die mit der Entwicklung von Produkten betraut ist, vertrauliche Daten enthalten, ist naheliegend. Das Risiko, dass sie in Bezug auf Eigenprodukte Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten, ist entsprechend gross. Herstellungspläne eines Eigenprodukts sind für die Produktionsfirma nicht selten eines ihrer zeit- und ressourcenintensivsten Erzeugnisse, wobei die dort entwickelten Erkenntnisse ihre Marktstellung bestimmen können. Das ist allgemein bekannt. Hinwiese dafür, dass der Beschuldigte nicht zu dieser allgemeinen logischen Annahme gekommen ist, liegen nicht vor. Der Beschuldigte war zudem über sieben Jahre bei der Privatklägerin als Verkäufer angestellt gewesen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung bei der Privatklägerin wusste er mit Sicherheit, dass sie Eigenprodukte vertreibt und demnach, dass ihre technischen Zeichnungen grundsätzlich Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten können. Das diesbezügliche hohe Risiko war demnach auch dem Beschuldigten klar.

3.7.5 Wie oben festgehalten (E. 3.5), betrafen die drei Zeichnungen (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]; Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]) Fabrikationsgeheimnisse der Privatklägerin. Der Beschuldigte hat angegeben, keine fünf Sekunden damit verloren, die Unterlagen durchgeblättert und sofort gesehen zu haben, dass sie vom Revolver Untergestell gewesen seien und sicherlich keine vertraulichen Daten enthalten haben. Dass der Beschuldigte tatsächlich davon ausging, fähig zu sein, nach einem blossen Durchblättern bzw. nach fünf Sekunden zu erkennen, ob sechs technische Zeichnungen der Privatklägerin vertrauliche Daten enthielten, bzw. dies ausschliessen zu können, ist nicht glaubhaft, denn bei gleichen Bedingungen, wäre eine solche Beurteilung selbst einem Zeichnungsfachmann (z.B. einem Entwickler, Techniker, Konstrukteur) oder einem Betriebswirtschaftsexperten (z.B. Betriebsökonom) nicht auf Anhieb möglich gewesen. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten ist vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschuldigte wusste, dass die Zeichnungen ein Eigenprodukt der Privatklägerin und damit möglicherweise auch deren Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sowie dass er nicht über die Kompetenzen und Fähigkeiten verfügt, das Vorliegen solcher Geheimnisse mit einem kurzen Durchblättern in Sekundenschnelle auszuschliessen. Trotzdem hat er die Zeichnungen in den Arbeitsbereich von K. gelegt, im Wissen, dass dieser und andere Mitarbeiter der F. SagI, die dortige Papiere verwenden, insbesondere als Sudelpapier benutzen. Hinweise, dass der Beschuldigte darauf vertraut hat, dass dies nicht geschehen werde, liegen nicht vor. Legt man ein Papier auf einen Stapel, im Wissen, dass sich Dritte davon bedienen, kann man nicht ohne triftigen Grund darauf vertrauen, dass dies in Bezug auf dieses eine Papier nicht passieren wird. Nimmt eine Person ein Papier in die Hand, ist damit zu rechnen, dass sie sieht, was darauf abgebildet ist und zwar selbst, wenn das Papier als Skizzierpapier dienen soll und mit der bereits beschrifteten Seite nach unten liegt. Beim Behändigen vom Stapel oder beim Weglegen des sog. Sudels ist die beschriftete Seite durchaus ersichtlich. Wenn dieses Papier aus einem Konkurrenzunternehmen stammt und/oder darauf
technische Zeichnungen eines Produktes eines Konkurrenzunternehmens zu erkennen sind, ist es naheliegend, dass der Benutzer dieses Papiers, es mindestens aus Neugierde ansieht. Da der Beschuldigte damit rechnete oder mindestens damit rechnen musste, dass die fraglichen Papiere Fabrikationsgeheimnisse der Privatklägerin enthielten, da er nicht darauf vertrauen konnte und auch nicht darauf vertraute, dass niemand diese Papiere an sich nehmen und deren Inhalt zu Kenntnis nehmen werde, sondern dieses naheliegende Risiko vielmehr aktiv schuf, indem er die Zeichnungen von seiner Computertasche entnahm und in den Zugriffsbereich Dritter legte, die – wie er wusste – die dort abgelegten Papiere benutzen und die darauf enthaltene Informationen somit hätten sehen können, förderte er in Kenntnis dieser Umstände die Gefahr der Tatverwirklichung und handelte somit vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Ein strafbarer Versuch liegt erst vor, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat (Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählt dazu schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellentheorie; statt vieler: BGE 131 IV 104 E. 7.2.1).

3.7.6 Aufgrund des Obgesagten ist vorliegend der subjektive Tatbestand gegeben, die objektiven Tatbestandelemente sind hingegen, mangels Verrats, nur zum Teil erfüllt. Der Beschuldigte hat die fraglichen Zeichnungen auf den durch die Mitarbeiter der Firma F. SagI verwendeten Papierstapel gelegt und damit seine Tatentschlossenheit manifestiert. Es war in der Folge dem reinen Zufall zuzuschreiben, dass kein Dritter vom Inhalt der Unterlagen der Privatklägerin bzw. von deren Fabrikationsgeheimnissen Kenntnis erlangte und dieses zur Vollendung der Tat gehörende Tatbestandselement somit nicht eintrat. Der Beschuldigte hat damit sämtliche Tatausführungshandlungen vorgenommen, ohne dass sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale (Kenntnisnahme des Geheimnisses durch einen Aussenstehenden) verwirklicht wurden. Es liegt eine versuchte Tatbegehung vor.

Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) in Bezug auf drei technische Zeichnungen der B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]; Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]) schuldig gemacht.

4. Strafzumessung

4.1 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 162 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB).

4.2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB, sog. lex mitior). Das auf 1. Januar 2018 revidierte Sanktionenrecht hat die Höchstanzahl Tagessätze von 360 auf 180 reduziert. Der Höchstbetrag eines Tagessatzes ist bei Fr. 3'000. geblieben (s. alte und neue Fassung von Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Theoretisch ist das alte Recht das mildere, da es längere Geldstrafen und somit ab 180 Tagessätzen nicht zwingend eine Freiheitsstrafe vorsieht. Wie aus den E. 4.3.5 und 4.4.1 unten hervorgeht, ist die hier konkret ausgesprochene Strafe mit beiden Gesetzesfassungen vereinbar. In Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

4.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

4.3.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte drei Zeichnungen mit schützenswerten Immaterialgütern der Privatklägerin, die er aus deren Räumlichkeiten mitgenommen hatte, auf einem Schreibtisch und damit im Machtbereich des Konkurrenzunternehmens F. SagI abgelegt hat. Indessen hat er nicht aktiv eine Duplizierung der auf diesen Zeichnungen dargestellten Produkte veranlasst oder Dritte explizit auf weitere vermerkte Informationen hingewiesen. Das Verschulden wiegt in dieser Hinsicht noch leicht. In subjektiver Hinsicht handelte er (eventual)vorsätzlich und hat dabei die Interessen der Privatklägerin auf die leichte Schulter genommen. Die versuchte Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses wäre für den Beschuldigten problemlos vermeidbar gewesen. Es bestand keine Veranlassung, die Zeichnungen von seiner persönlichen Computertasche an einem allgemein zugänglichen Ort in den Räumlichkeiten der F. SagI bzw. auf einem Papierstapel, der von den Mitarbeitern der Gesellschaft verwendet wurde, zu deponieren. Er hätte die Zeichnungen auch an die Privatklägerin retournieren oder diese Papiere vernichten können. Selbst wenn er sie in seiner Tasche belassen hätte, hätte er Dritten den Zugang dazu erschwert oder verunmöglicht. Für ihn wäre es also sehr einfach gewesen, die Straftat nicht zu begehen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insofern nicht mehr leicht.

4.3.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte (Jahrgang 1961) hat eine kaufmännische Ausbildung absolviert und war in der Folge überwiegend im Maschinenverkauf tätig. Er ist mit O. verheiratet. Ab 1997 hat er mehrere Firmen gegründet, letztmals am 11. November 2016 das Einzelunternehmen «P. consulenze e vendita». Von November 2004 bis zum 31. März 2012 war er bei der Firma B. AG angestellt. Am 22. Februar 2012 gründete seine Ehefrau die Firma F. GmbH, wo er die Stelle des Geschäftsführers (CEO) und Verkaufsleiters (Head of Sales dept.) übernahm. Bei dieser Firma ist er heute zu einem 80% Pensum als Verkaufsleiter angestellt (TPF pag. 6.731.2). Die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten werden neutral gewertet. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kein Verständnis für die Bedenken der Privatklägerin bzw. für die Erwartung eines angemessenen Umgangs mit Dokumenten Dritter zeigt. Er lässt insofern jegliche Reue und Einsicht vermissen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich im Strafverfahren korrekt verhalten hat, wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus.

4.3.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB kann das Gericht bei einer versuchten strafbaren Handlung die Strafe mildern. Das Ausmass der Milderungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB. Demnach ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 27).

Wie oben erläutert ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass es vorliegend beim Versuch blieb. Die Handlung des Beschuldigten ermöglichte zu jeder Zeit die Vollendung der Straftat. Er hat die Fabrikationsgeheimnisse an einem Ort deponiert, wo sie ohne Schwierigkeiten von Dritten hätten behändigt (bzw. eingesehen) werden können. Der Versuch wirkt sich nur leicht auf die Strafzumessung aus.

4.3.4 Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB liegt vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Dieser Milderungsgrund knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die Praxis fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 48 N. 24). Unter Berücksichtigung des zum Tatzeitpunkt geltenden Rechts beträgt die Verjährungsfrist in casu 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
aStGB). Zwei Drittel dieser Dauer sind derzeit bereits verstrichen, womit der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB vorliegt, welcher im mittleren Masse strafmindernd zu berücksichtigen ist.

4.3.5 In Anbetracht der Tatschwere, des täterbezogenen Verschuldens und des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, kommt im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Betracht. Zum Tatzeitpunkt lag die Maximalanzahl bei 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB; zur lex mitior s. oben E. 4.2). In Berücksichtigung der vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren ist vorliegend eine Strafe von 8 Tagessätzen angemessen.

4.4 Das Gericht bestimmt die pekuniäre Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ein Tagessatz beträgt (auch bei der alten Fassung von Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB) höchstens Fr. 3‘000.--.

Als Angestellter bei der F. SagI bezog der Beschuldigte in den Jahren 2013 und 2015 einen jährlichen Bruttolohn von rund Fr. 110‘600.--, bzw. Fr. 88‘500.--, zuzüglich Mietzinsbegleichung in der Höhe von jährlich rund Fr. 25‘000.--, und daher im Durchschnitt mind. ca. Fr. 10‘000.-- monatlich (s. Steuerakten TPF SK.2016.14 pag. 5.261.12 ff.). An der Hauptverhandlung vom 28. April 2017 erklärte der Beschuldigte, er habe im November 2016 die F. SagI verlassen und sei selbstständig erwerbstätig gewesen. Nach November 2016 habe er von der Firma F. SagI sodann zweimal eine Zahlung erhalten in der Höhe von je ca. Fr. 4‘000.-- bis Fr. 4‘500.--. Die Nachfrage nach dem Grund für die fortdauernde Begleichung des monatlichen Mietzinses seiner Mietwohnung durch die Firma F. SagI bzw. die Frage, ob es sich dabei um einen Lohnbestandteil handle, vermochte der Beschuldigte nicht klar zu beantworten, wahrscheinlich sei das so, er könne sich nicht erinnern, was genau vereinbart worden sei (TPF SK. 2016.14 pag. 5.930.2 f.). An der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 ergänzte er, seit März 2019 wieder im Anstellungsverhältnis bei der F. SagI als Verkaufsleiter tätig zu sein. Bei einem Pensum von 80% beziehe er einen Nettolohn von Fr. 2'800. (TPF pag. 6.731.2). Indessen sei sein Lohn im Betrag von monatlich Fr. 889.10 gepfändet, wobei er freiwillig einen höheren Betrag von insgesamt Fr. 1'260.15 überweise, «damit es schneller» gehe. Dazu reichte er Unterlagen ein (TPF pag. 6.731.2; 6.721.8 f.). Seine Arbeitgeberin bezahle weiterhin den Mietzins seiner Mietwohnung in der Höhe von Fr. 2’850.-- (TPF pag. 6.731.3). Seine Ehefrau sei ebenfalls für die Firma F. SagI tätig und erhalte ebenfalls einen netto Lohn von Fr. 2'800.-- bei 80% (TPF pag. 6.731.2). Mangels fristgerechter Einreichung der Steuererklärung wurde der Beschuldigte nach Ermessen steuerlich veranlagt. Gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung für das Jahr 2016 bzw. gegen die amtliche Einschätzung der Vermögenshöhe hat der Beschuldigte Einsprache erhoben (TPF pag. 6.231.2.3) Die Steuerverwaltung ging für die Eheleute von einem Einkommen von Fr. 106'400.-- (davon Fr. 76'000.-- durch den Beschuldigten erzielt) und einem Vermögen von Fr. 2'534'000.-- aus (TPF pag. 6.231.2.26). Für das Jahr 2017 hat der Beschuldigte erneut keine
fristgerechte Steuererklärung eingereicht. Für das Jahr 2018 wurde ihm die Frist zur Einreichung der Steuererklärung verlängert (TPF pag. 6.231.2.2). Folgt man den Aussagen des Beschuldigten, soll er, nach seiner Kündigung bei oder von der Firma F. SagI, in rund fünf Monaten von dieser Firma insgesamt Fr. 8‘000.-- bis Fr. 9‘000.-- erhalten und somit monatlich im Durchschnitt ein Einkommen von Fr. 1‘700.-- erzielt haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte seine Stelle bei der Firma F. SagI aufgegeben hat, um dann weiterhin für sie tätig zu sein, jedoch bedeutend weniger verdiente und er sich schliesslich doch wieder von der Firma F. SagI einstellen lässt, zu einem bedeutend tieferen Lohn als nach der Gründung der Firma. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Einkommen weichen von den Steuerveranlagungen ab und sind im Übrigen vage und widersprüchlich. Bei einem (vom Betreibungsamt errechneten) Existenzminimum des Beschuldigten von rund Fr. 1'827.-- müsste er monatlich mindestens Fr. 3'080.-- verdienen, um die angegebene Schuldbegleichung von Fr. 1'260.15 bezahlen zu können. Die Begleichung eines Mietzinses von Fr. 2’850.-- wäre auch in Berücksichtigung des Einkommens und des Existenzminimums der Ehefrau des Beschuldigten nicht tragbar. Es ist somit von einem Einkommen in der Grössenordnung der zuletzt ermittelten Steuerdaten auszugehen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Kantons Tessin vom 8. Mai 2019 gehen Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 502'005.60 hervor, wobei Fr. 400'000. auf eine Betreibung der Privatklägerin anfallen, gegen die der Beschuldigte Rechtsvorschlag erhoben hat (TPF pag. 6.231.3.3). Die Krankenkassenprämien des Ehepaares A. und O. belaufen sich auf monatlich rund Fr. 900.--. Der Beschuldigte erhält keine staatliche finanzielle Unterstützung und ist nicht unterhaltspflichtig (TPF pag. 6.731.2; 6.721.8 f., TPF SK. 2016.14 pag. 5.930.2 f.).

4.4.1 Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 120.-- festzulegen (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB).

4.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB N. 38 mit Hinweisen).

4.5.1 Als Warnstrafe erfüllt eine bedingt ausgesprochene Strafe vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 aStGB. Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 aStGB greifen hier nicht, der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren.

4.5.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Keine Rolle spielt insoweit die Schwere der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1).

4.5.3 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Konkrete Hinwiese auf eine erhöhte Rückfallgefahr liegen nicht vor, die Probezeit ist demnach auf 2 Jahre zu setzen.

5. Verfahrenskosten

5.1 Wird eine beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Satz 1 StPO). Die Haftung der verurteilten Person kann nicht weiter gehen, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (Domeisen, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2 m.w.H.; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 3).

5.2 Wird eine beschuldigte Person nur teilweise schuldig und im Übrigen freigesprochen, sind ihr nach der Rechtsprechung die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, jedenfalls soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Sie ist kostenpflichtig, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang zu den Kosten stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich der entsprechenden Anklagepunkte notwendig waren. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3 Einer beschuldigten Person, die freigesprochen oder deren Verfahren eingestellt wurde, können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Eine Kostenauflage erfolgt daher, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ergebenden Grundsätze, gehandelt hat. Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 141 III 527 E. 3.2). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 2; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2; 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2, in: Pra 2008 Nr. 34 S. 235). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2 S. 170 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2) und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067).

5.4 Gemäss Art. 426 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Die Verfahrenshandlungen müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.3). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat und können der beschuldigten Person nicht auferlegt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gerichtsbehörde ein materielles oder formelles Recht verletzt hat, was im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Genügt ein Strafbefehl dem Anklageprinzip nicht bzw. sind die konkreten Tatumstände nicht rechtsgenügend aufgeführt, ist er mangelhaft und stellt eine fehlerhafte Verfahrenshandlung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2015 E. 3.2.1 und 3.2.2).

5.4.1 Vorliegend ist der Beschuldigte teilweise schuldig zu sprechen. Im Übrigen hat ein Freispruch zu erfolgen.

5.4.2 Wie aus den obigen Erwägungen und aus dem Urteil TPF vom 16. Mai 2017 – auf dessen entsprechende Erwägungen für die Beurteilung der strafbaren Handlung verwiesen wurde – hervorgeht, waren mehrere Untersuchungshandlungen und Beweismassnahmen für die Beurteilung der Straftat und die daraus folgende Verurteilung notwendig und hatten nicht allein (oder nur in einem nicht kostenrelevanten Umfang) Bezug auf die schliesslich freigesprochenen Punkte (z.B. die Hausdurchsuchungen, die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers Q. oder der Mitarbeiter der F. SagI). Diese Verfahrenshandlungen hatten auch Bezug zur Handlung, die zu einem Schuldspruch geführt hat. Andere Untersuchungshandlungen und Beweismassnahmen standen zumindest teilweise mit der Klärung der zur Verurteilung führenden Straftat in einem Kausalzusammenhang (z.B. Begutachtung durch den Sachverständigen). Aufgrund dieser Umstände waren die vorgenommenen Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit der Verurteilung grossmehrheitlich – in der Grössenordnung von mindestens 2/3 – notwendig bzw. kausal zusammenhängend.

5.5 Im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 wurde der Beschuldigte indessen auch in Bezug auf die Anklagepunkte, die zu einem Freispruch führen, wegen zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens im Sinne von Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO kostenpflichtig erklärt, da der Beschuldigte die arbeitsrechtliche Treuepflicht gegenüber der Privatklägerin verletzt hat.

5.5.1 Das Bundesgericht beanstandet im Rückweisungsurteil die ungenügende Begründung dieser im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 festgestellten, den Freispruch betreffenden Kostenfolgen. Der Beschuldigte habe vorgebracht, er habe während seiner Anstellung bei der Privatklägerin mit deren Einverständnis ihre Dateien auf seinen privaten Laptop gesendet, um diese anlässlich von Kundenbesuchen zur Verfügung zu haben. Das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 treffe dazu keine Feststellungen, obschon diese Behauptung im Zusammenhang mit der Frage, ob den Beschuldigten ein Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO treffe, von Bedeutung sei.

5.5.2 Die Beurteilung der entsprechenden Kostenauflage hängt mit den Sachverhalten, die zu einem Freispruch geführt haben, bzw. den Gründen des Freispruchs, zusammen und sind daher an dieser Stelle kurz zusammenzufassen: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte Dokumente der Privatklägerin mit Angaben zu den Bestandteilen eines sogenannten «Revolvermagazins» und somit eines Produktes der Privatklägerin an sich selbst zugestellt sowie, dass er Unterlagen der Privatklägerin an Dritte ausgehändigt und dass er technische Zeichnungen der Privatklägerin in den Räumlichkeiten der Firma F. SagI deponiert hat. Der Freispruch vom Vorwurf, damit Fabrikationsgeheimnisse der Privatklägerin verletzt zu haben, erfolgte, im Wesentlichen, weil die Zustellung der Dokumente an sich selbst keinen Verrat an Dritte im Sinne von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB darstellt, die weitergegebenen Unterlagen bzw. deren genauer Inhalt nicht rechtsgenügend identifiziert sind und drei der sechs bei der F. SagI sichergestellten Zeichnungen der Privatklägerin keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB enthalten (zum Ganzen siehe Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1.2; E. 3.4.3.3 und E. 3.5.3.1).

5.5.3 Wie oben erläutert (s. E. 5.3), können dem Beschuldigten die Kosten auch in den Anklagepunkten, die zu einem Freispruch führen, auferlegt werden, wenn er rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

5.5.3.1 Der Beschuldigte war gemäss Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2004 verpflichtet, «über alles was er in Ausübung seiner Tätigkeit erfährt, Stillschweigen zu bewahren» und «nach Vertragsauflösung für die Dauer von zwei Jahren weder für sich selbst noch für eine Konkurrenzfirma mit Konkurrenzartikeln, die in Funktion und Art den B. AG-Produkten entsprechen, tätig zu werden.» (Art. 10 und 11 des Arbeitsvertrages, pag. 5.1.121 und 122). Explizit war es ihm untersagt, vertrauliche Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. Die Unterlagen waren am Arbeitsplatz zu lagern (Art. 14 des Arbeitsvertrages, pag. 5.1.122). Bei diesen Pflichten handelt es sich um eine Konkretisierung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht nach Obligationenrecht. Das Arbeitsverhältnis erschöpft sich nicht im Austausch vermögenswerter Leistungen, sondern begründet auch persönliche Beziehungen. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR). Er hat also neben der eigentlichen Arbeitsleistung die Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden und dessen Belange zu fördern. Diese allgemeine Treuepflicht, die ihr personenbezogenes Gegenstück in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet, ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen kann (BGE 117 II 74; zum Ganzen Portmann/Rudolph, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 321a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR N. 2). Ein bedeutsamer Aspekt dieser allgemeinen Treuepflicht ist die Geheimhaltungspflicht nach Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR. Demnach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, geheim zu haltende Tatsachen, von denen er im Dienste des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, weder zu verwerten noch anderen mitzuteilen. Diese Verpflichtung überdauert das Arbeitsverhältnis, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht geht dabei über die strafrechtliche Geheimhaltungspflicht hinaus und erstreckt sich auch auf Tatsachen, die nicht als eigentliche Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind, aber vom Arbeitgeber als geheim zu haltend bezeichnet werden oder bei denen sich der Geheimhaltungswille aus den Umständen entnehmen lässt (Portmann/Rudolph,
a.a.O., Art. 321a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR N. 25). Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach Obligationenrecht muss somit nicht zwangsläufig auch strafrechtlich relevant sein.

5.5.3.2 Der Beschuldigte hatte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Januar 2012 gekündigt (pag. 10.0.102). Mit schriftlichem Bericht im Sinne von Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO teilte R., Leiterin Finanzen / Personal und Administration der Privatklägerin, am 12. März 2019 dem Gericht mit, dass aufgrund der Kündigung der letzte formelle Arbeitstag des Beschuldigten bei der Privatklägerin auf den 31. März 2012 gefallen, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag, wegen Bezugs von Restferien, der 28. März 2012 gewesen sei (TPF pag. 6.255.1.12). Das ergibt sich auch aus dem Auszug der elektronisch erfassten Präsenz-Zeiten des Beschuldigten, welcher von der Privatklägerin am 12. März 2019 eingereicht wurde (TPF pag. 6.255.2.30). Der Beschuldigte liess anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 durch seinen Verteidiger erläutern, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2012 nicht bestritten sei (TPF pag. 6.731.5).

Der Beschuldigte machte im Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht geltend, er habe während des Arbeitsverhältnisses Dateien mit dem Einverständnis der Arbeitgeberin auf seinen privaten Laptop gesendet, um diese anlässlich von Kundenbesuchen zur Verfügung zu haben (TPF pag. 6.100.5). An der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 führte der Beschuldigte erneut aus, die Firma, seine Vorgesetzten – insbesondere Q. und dessen Vater – hätten gewusst, dass er dies tue. Er habe keine Bewilligung eingeholt oder etwas Schriftliches, aber es sei eigentlich ganz normal gewesen. Er habe öfters im Geschäft seinen privaten Laptop verwendet und sei mit diesem Laptop unterwegs gewesen (TPF pag. 6.731.4). Bei der Einvernahme im Vorverfahren vom 28. April 2014 führte er aus, er habe es immer so gemacht, dass er Sachen auf seinen privaten PC geschickt habe. Dort habe er auch einen Viewer installiert, womit man die Zeichnungen habe öffnen können. Er habe seinen privaten PC gebraucht, da sein Büro-PC zu langsam gewesen sei. Bei den Daten handle es sich hauptsächlich um Zeichnungen, die allgemein bekannt gewesen seien. Diese Daten seien auch von der Privatklägerin selbst an Kunden, Käufer und Vertreter versendet worden. Dasselbe gelte für Schaltpläne oder Betriebsanleitungen. Kunden, Vertreter und Verkäufer, auch potentielle Kunden hätten diese auf Anfrage von der Privatklägerin erhalten (pag. 13.0.17).

5.5.4 Q. erklärte am 17. Juli 2014 anlässlich seiner Befragung im Vorverfahren, bei den durch den Beschuldigten zugestellten oder weggebrachten Daten handle es sich nicht um solche, die der Beschuldigte für seine Tätigkeit benötigt habe. Die sechs sichergestellten Zeichnungen hätten wesentlich zum Nachbau der Maschine gedient. Mit den gemailten Dateien sei es möglich, die Maschine nachzubauen. Die 3D-Konstruktionszeichnungen beträfen Teile, welche die Privatklägerin nur inhouse produziere; die entsprechenden Pläne würden niemandem verschickt und hätten in den Händen des Beschuldigten nichts verloren. Selbst ein Vollblutkonstrukteur würde die Zeichnungen wie ein Fahrplan zur Orientierung benötigen. Ohne diese Zeichnungen wäre die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass die Konstruktion in der ersten Phase scheitere (pag. 12.6.9 f. und 12). Dem Kunden würde bloss eine Zeichnung der Gesamtmaschine im PDF-Format gegeben. Im späteren Verlauf, beim Verkauf der Maschine, erhalte der Kunde oftmals ein 3D-Modell der Hülle der Maschine, damit er prüfen könne, ob diese in seine Anlage passe. Einzelteile seien daraus nicht ersichtlich (pag. 12.6.5).

An der Hauptverhandlung vom 28. April 2017 wiederholte Q. diese Aussagen (TPF SK.2016.14 pag. 5.931.1 ff.). Er erklärte u.a., in den vom Beschuldigten am 25. Januar 2012 an sich selbst gesendeten 3D-Zeichnungen stecke Know-how, welches zu Beginn nicht vorhanden sei. Oftmals würde zunächst nur ein Stück vorab erstellt, um es auszutesten. Erst danach fertige man die restliche Stückzahl an (TPF SK.2016.14 pag. 5.931.5). Der Kunde hätte diese Zeichnungen, selbst wenn er die Maschine kaufen würde, nicht bekommen und der Beschuldigte hätte sie als Verkäufer nicht benötigt. Der Kunde sei einzig auf das Gesamtlayout der Maschine angewiesen. Wie z.B. der Drehsatz genau funktioniere, würde den Kunden nicht interessieren (TPF SK.2016.14 pag. 5.931.6). Die sechs sichergestellten Zeichnungen habe der Beschuldigte für seine Tätigkeit bei der Privatklägerin ebenfalls nicht gebraucht (TPF SK.2016.14 pag. 5.931.8).

Mit schriftlichem Bericht im Sinne von Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO bestätigte Q. am 12. März 2019 im vorliegenden Verfahren seine Aussagen und präzisierte, dass der Beschuldigte für die Ausübung seiner Tätigkeit bei der Privatklägerin weder nach dem 25. Januar 2012 noch nach dem 15. März 2012 Geschäfte betreut oder Kundenbesuche erstattet habe, welche mit den Dateien, die er sich (nach diesen Daten) gemailt habe, in Zusammenhang stehen würden (TPF pag. 6.255.2.26). Der Beschuldigte habe bei der Privatklägerin auch keine Geschäfte im Zusammenhang mit den später bei der Firma F. SagI sichergestellten Zeichnungen betreut und für die Privatklägerin keine Kundenbesuche erstattet, für welche die Mitnahme dieser Zeichnungen plausibel gewesen wäre. Für Kundenbesuche sei ihm ein firmeneigenes Notebook zur Verfügung gestanden, mithin für die Ansicht von Prospektmaterial und Verkaufsunterlagen sowie damit der Beschuldigte Zugriff auf seinen geschäftlichen E-Mail-Account haben konnte. Für seine Tätigkeit als Verkäufer habe der Beschuldigte ferner Projektmappen in Papierform mit Grobdarstellungen der Maschinen mit sich geführt, jedoch ausschliesslich Werbe- und Prospektmaterial. Es sei ihm nicht gestattet gewesen, Unterlagen der Privatklägerin an seine private E-Mail-Adresse zu senden (TPF pag. 6.255.2.26 f.).

Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2018.48 bestätigte Q. seine bisher gemachten Aussagen. Er hielt fest, dass der Beschuldigte insbesondere das ausgearbeitete Angebot für Kundenbesuche benötigt habe. Wenn man mit Zeichnungen zum Kunden gehen würde, seien dies meist PDF-Papiere mit den Zeichnungen drauf. Man würde nicht mit Rohdaten gehen, die schlecht einzusehen seien. Es seien Maschinenübersichten, mit den Grundzügen. Man würde im Groben sehen, ob dies ein linkes oder ein rechtes Gerät etc. sei (TPF pag. 6.751.3). Er bekräftigte, die Anhänge des E-Mails vom 25. Januar 2012 seien für keinen Kundenauftrag des Beschuldigten nötig oder hilfreich gewesen (TPF pag. 6.751.4) und die sechs bei der Firma F. SagI sichergestellten Zeichnungen hätten nichts mit einem Besuch bei einer Kundin Ende März 2012 zu tun gehabt (TPF pag. 6.751.5). Die Abbildungen auf den sechs Zeichnungen seien nicht kundenspezifisch, da sonst ein Kunde oder eine Auftragsnummer vermerkt wäre (TPF pag. 6.751.3). Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte seinen privaten Computer für Kundenbesuche benutzt habe. Dies sei aus Sicherheitsgründen nicht gewünscht gewesen. Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte geltend mache, Dateien mit dem Einverständnis der B. AG, bzw. mit jenem von Q. und dem Wissen dessen Vaters, an seine private E-Mail-Adresse gesendet zu haben, um diese anlässlich von Kundenbesuchen zur Verfügung zu haben, entgegnete der Privatkläger, er sei sprachlos (TPF pag. 6.751.6).

5.5.5 In diesem Zusammenhang wurde an der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 auf Antrag des Beschuldigten der Zeuge N. einvernommen (TPF pag. 6.761.1 ff.). Er erklärte, bei der Privatklägerin die Lehre als Konstrukteur absolviert und bis 2014 bei dieser gearbeitet zu haben. Bis ca. 2009 sei er bei der Privatklägerin als Konstrukteur tätig gewesen und hernach im Verkauf. Dort habe er mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet. Er bestätigte, in den letzten Arbeitstagen des Beschuldigten mit diesem und Q. das Unternehmen S. in Italien besucht zu haben. Es sei darum gegangen, dass sich der Beschuldigte habe verabschieden und dass er und Q. die Ansprechpersonen haben kennenlernen können. Bei den Kundenbesuchen seien ihnen verschiedene Sachen zur Verfügung gestanden: Unterlagen, Prospekte, Verschiedenes sowohl digital als auch in Papierform. Sie hätten Datenzugang gehabt und sich das Benötigte zusammenstellen können. An den Datenträger, welcher der Beschuldigte für die Kundenbesuche verwendete, könne er sich nicht erinnern. Er wisse, dass der Beschuldigte über einen Geschäfts-Laptop verfügt habe. Er habe Kenntnis davon gehabt, dass noch ein weiterer Laptop vorhanden gewesen sei, aber er habe nicht gewusst warum. Im Verkauf hätten sie für die Konstruktionszeichnungen eine abgespeckte Version der Konstruktionssoftware gehabt, einen Viewer. Die eigentliche Software sei nur in der Konstruktionsabteilung und bei ihm (dem Zeugen) vorhanden gewesen. In der Verkaufsabteilung habe er dann 3D-Modelle für den Verkauf erstellt. Oft hätten diese nur die Hülle dargestellt, doch auch damit sei ausmessbar, wie gross und breit das Teil sei. An spezielle Reglemente bzw. Regelungen, welche Dokumente der Verkäufer den Klienten habe zur Verfügung stellen bzw. vorlegen dürfen, vermöge er sich nicht zu erinnern. Es habe einen relativ offenen Datenaustausch gegeben, da es ein sehr technischer Verkauf gewesen sei. Der Zeuge bestätigte, dass versucht worden sei, dem Kunden lediglich die Zeichnungen der Hüllen zugänglich zu machen, ohne Detailzeichnungen des Innenbaus. Er könne jedoch nicht verneinen, dass zwischendurch auch mal ein Modell dabei gewesen sei, das mehr als die Fläche gezeigt habe oder dass – wenn auch unabsichtlich – komplette Modelle versendet worden seien. Das Ziel sei jedoch immer gewesen, möglichst wenig Daten zu senden, da der Kunden diese habe einsehen können.

5.5.6 Der Beschuldigte hat sich die Unterlagen bzw. Dateien der Privatklägerin am 25. Januar 2012 und am 16. März 2012 per E-Mail an seine private elektronische Adresse zugestellt. Die Zeichnungen, die er in die Räumlichkeiten der Firma F. SagI deponiert hat, wurden am 30. April 2013 dort sichergestellt (vgl. auch E. 3.4.2 und 5.5.2).

Der Beschuldigte gab – wie oben festgehalten, s. E. 5.5.1 – an, als Angestellter der Privatklägerin einen Auftrag ausgeführt bzw. eine Kundenbetreuung vorgenommen zu haben, welche die Selbstzustellung der zur Anklage gebrachten Dokumente erklärt. Gleiches gilt für die Unterlagen, die er in den Räumlichkeiten der Firma F. SagI deponiert hat. Einen konkreten Verkaufsauftrag oder einen bestimmten Kunden oder Kundenbesuch, welche – in den letzten zwei Arbeitsmonaten bzw. zwei Arbeitswochen – die Verwendungen dieser Daten erforderten oder zumindest logisch zu erklären vermögen, nannte der Beschuldigte nicht. Dabei fällt auf, dass die elektronischen Zustellungen an sich selbst am 25. Januar und 16. März 2012 erfolgten, d.h. nachdem er seine Arbeitsstelle bei der Privatklägerin gekündigt (23. Januar 2012) bzw. als seine Ehefrau O. bereits (am 22. Februar 2012) das Konkurrenzunternehmen F. SagI gegründet hatte, wo er als CEO bzw. Direktor fungierte (pag. 5.1.132 und 133; pag. 10.00.47 f.) und – noch vor Ablauf der Kündigungsfrist – mit einer Kundin der Privatklägerin vertragliche Geschäftsbeziehungen im konkurrenzierenden Bereich einging (siehe z.B. pag. 5.1.5; 5.1.76; 5.1.185 ff. 10.00.203 f.). Wie Q. und N. zudem übereinstimmend angaben, bestand der Grund der Kundenbesuche von Ende März 2012 darin, den Beschuldigten zu verabschieden und Kontakte zu den neuen Ansprechpersonen zu knüpfen. Das ergibt sich auch aus der E-Mail des Beschuldigten vom 13. März 2012 an Mitarbeiter des Kunden S. (pag. 5.1.198). Dort ist nicht von einem konkreten Auftrag im Zusammenhang mit einem Produkt die Rede, vielmehr teilt der Beschuldigte der Firma S. mit, dass er B. AG verlässt und, dass Q. und N. bis auf Weiteres seine Aufgabe übernehmen werden.

Die Erklärung des Beschuldigten zum Grund seines Handelns ergibt daher keinen Sinn, sie ist vielmehr eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hat Unterlagen der Privatklägerin, insbesondere deren technische Zeichnungen (vgl. Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1.1; E. 3.4.2.1), am Ende seiner Anstellung und während bzw. nach Aufbau des Konkurrenzunternehmens F. SagI an sich gesandt, elektronisch gespeichert, an sich genommen und teilweise in die Räumlichkeiten seiner neuen Arbeitgeberin, dem Konkurrenzunternehmen F. SagI, verbracht, wo sie den dort tätigen Mitarbeitern zugänglich waren. Diese Handlungen lassen sich nicht mit einem konkreten Auftrag für und im Sinne der Privatklägerin erklären. Mangels Angaben in der dazugehörenden Sparte der fraglichen Produkt-Zeichnungen ist der Hinweis von Q., dass diese nicht kundenspezifisch waren und nicht für Verkaufsgespräche mit einem Kunden benötigt wurden, kohärent. Auch in den an sich versandten E-Mails hatte der Beschuldigte keinen Kundenvermerk vorgenommen oder auf einen spezifischen Auftrag hingewiesen, den er bei der Privatklägerin zu erfüllen hatte. Die von ihm in den Räumlichkeiten der F. SagI abgelegten Unterlagen der Privatklägerin wurden ca. ein Jahr, nachdem er das Arbeitsverhältnis mit der Privatklägerin beendet hatte, vorgefunden. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte seine Treuepflichten nach Art. 321a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
und 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR bzw. seine vertragliche Pflicht gegenüber der Privatklägerin (s. oben E. 5.5.3.1) verletzt. Aufgrund der oben erwähnten unmissverständlichen Vertragsbestimmungen zur Geheimhaltung muss ihm dies bewusst gewesen sein. Sein Verhalten stellt eine Rechtsverletzung dar (s. oben E. 5.5.3.1) und war entscheidend für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Verdachts gegen ihn. Der Einwand der Verteidigung, wonach eine allfällige Verletzung des Konkurrenzverbots durch den Beschuldigten keinen strafrechtlichen Verdacht begründete, zumal jeder Mitarbeiter der Privatklägerin Zugang zu den fraglichen Daten hatte, ist unbehilflich. Der Verdacht der Verletzung von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB ergab sich aus verschiedenen, durch den Beschuldigten in Verletzung seiner Treuepflichten wiederrechtlich geschaffenen Verdachtsmomenten: Der Beschuldigte hatte seine Stelle bei der Privatklägerin gekündigt und trotz dieser Kündigung Handlungen vorgenommen,
die ihm ermöglichten, auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über diverse Dokumente der Privatklägerin zu verfügen, wobei er gleichzeitig mit seiner Ehefrau den Aufbau einer in derselben Produktensparte tätigen Unternehmung plante und auch Kunden der Privatklägerin kontaktierte bzw. akquirierte. Der Verdacht, dass das von ihm geleitete Konkurrenzunternehmen Interesse an den Dokumenten haben durfte bzw. dass er deren Inhalt den dortigen Sachbearbeitern eröffnen würde, ist somit naheliegend und berechtigt. Ein solches Interesse setzt nicht voraus, dass eine neu gegründete Unternehmung beabsichtigt, exakte Kopien der Konkurrenzprodukte herzustellen. Die blosse Aneignung von Know-how oder der Besitz genauer Informationen technischer Daten von konkurrierenden Produkten liegt bereits im Interesse eines Unternehmens und kann einen Wettbewerbsvorteil begründen.

5.5.7 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, indem er gegen die arbeits- und vertragsrechtliche Treupflicht klar verstossen hat, das Strafverfahren veranlasst. Er ist grundsätzlich in vollem Umfang kostentragungspflichtig im Sinne von Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO.

5.6 Eine teilweise Übernahme der Verfahrenskosten durch die Eidgenossenschaft rechtfertigt sich jedoch unter Berücksichtigung von Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO, denn bei der Beurteilung der kausal verursachten Auslagen ist vorliegend auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Grundrechte der Parteien, insbesondere das rechtliche Gehör, wie das Akteneinsichtsrecht oder das Recht des Beschuldigten auf Stellungnahme zu sämtlichen konkreten Tatvorwürfen, im Vorverfahren beschnitten wurden (siehe auch Urteil TPF vom 16. Mai 2017 Bst. M). Weiter wurde das Anklageprinzip verletzt. Auch diese Feststellungen sind durch das Rückweisungsurteil nicht tangiert worden, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 (E. 3.3.1; 3.3.2.1.; 3.3.2.3; 3.4.1.3; 3.4.2.3) verwiesen werden kann. Aufgrund einer Position in der Honorarnote des Vertreters der Privatklägerschaft vom 28. April 2017 stellt sich zudem die Frage nach einer allfälligen Verletzung der Dokumentationspflicht bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. So weist diese Honorarnote ein Treffen auf, das am 8. März 2013, also noch vor Eröffnung des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft, zwischen den Anwälten der Privatklägerin und der Bundesanwaltschaft in Zürich stattgefunden haben soll (TPF SK.2016.14 pag. 5.925.25 f.). Aus den Verfahrensakten ist hierüber nichts zu entnehmen. Ferner wurden die Eruierung und Sichtung der konkreten Tatobjekte oder die Ermittlung deren Geheimniseigenschaften und die Stellungnahme hierzu erst nach Anklageerhebung gewährt bzw. vorgenommen (s. Urteil TPF vom 16. Mai 2017 Bst. P; Q). Durch dieses Vorgehen wurde eine Verzögerung des Verfahrens verursacht. Eine vollständige Strafuntersuchung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorverfahren sind auch deshalb angezeigt, weil sie u.a. die frühere Umgrenzung des Tatvorwurfes und somit mindestens eine entsprechende Eingrenzung der Verfahrenskosten bewirkt. Die Klärung der Tatsachen und die Untersuchung des Sachverhaltes im Vorverfahren und im Hinblick auf die Beurteilung der einzelnen rechtlichen Tatbestandselemente dient der Ermittlung des allenfalls strafbaren Tatgeschehens und damit der Vermeidung eines zusätzlichen Aufwandes bzw. darüberhinausgehender Auslagen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Sichtung der Tatobjekte und eine
Stellungnahme dazu im Vorverfahren notwendige Informationen zum Inhalt der einzelnen Objekte, zu deren allfälligen Weitergabe durch den Beschuldigten bzw. zum mutmasslichen Empfänger oder auch zur Unterscheidung und Beschaffenheit der verschiedenen Maschinentypen geliefert hätten. Dies hätte beispielsweise die Arbeit des Gutachters reduzieren oder vereinfachen können, ferner der Präzisierung bzw. Eingrenzung des Tatvorwurfes gedient und somit keine späteren Heilungsmassnahmen erfordert.

In Berücksichtigung dieser Umstände wird der vermeidbare Zusatzaufwand auf 15 Prozent geschätzt, weshalb die Verfahrenskosten, die bis und mit 16. Mai 2017 entstanden sind, in diesem Umfang durch die Eidgenossenschaft zu tragen sind. Dem Beschuldigten sind somit 85 Prozent der entsprechenden Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5.7 Die Verfahrenskosten im Verfahren SK.2018.48 sind nicht vom Beschuldigten verschuldet und sie sind ihm somit nicht aufzuerlegen.

5.8 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO).

5.8.1 Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR.

5.8.2 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR), wobei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Strafbehörde erfolgt und die beschuldigte Person verpflichtet werden kann dem Bund oder dem Kanton diese Entschädigung zurückzuerstatten.

5.8.3 Die Dispositivziffer 5. des Strafbefehls vom 5. Februar 2016 verfügte: «Von den Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 9‘000.-- werden A. Fr. 1‘500.-- auferlegt». Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 2 Aufstellung der Kosten - 1 Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
1    Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
2    Die Bundeskriminalpolizei übergibt nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ihre Kostenaufstellung der Bundesanwaltschaft.
3    Die Bundesanwaltschaft fügt die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren einschliesslich derjenigen für die Anklageerhebung der Anklageschrift bei, die sie der Strafkammer zustellt.5
4    Im Falle einer Übertragung der Strafsache an eine kantonale Strafverfolgungsbehörde gibt die Bundesanwaltschaft die Kostenaufstellungen des Bundesstrafverfahrens zu den Akten.
5    Erlässt die Bundesanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 der Strafprozessordnung6, StPO), stellt sie das Verfahren ein (Art. 319 ff. StPO), erlässt sie einen Strafbefehl oder einen Einziehungsbefehl (Art. 352 ff. und 376 ff. StPO) oder fällt sie einen anderen selbstständigen Entscheid (Art. 363 ff. StPO), so legt sie die Kostenfolgen fest.
6    Die Strafkammer und die Berufungskammer fügen nach Abschluss der Parteiverhandlungen ihre eigene Aufstellung der Kosten denjenigen bei, die sie mit der Anklageschrift erhalten haben. Die Bundesanwaltschaft ist gehalten, vor Abschluss der Parteiverhandlungen der Strafkammer bzw. der Berufungskammer ihre Kostenaufstellung für die Ausübung ihrer Parteirechte im gerichtlichen Verfahren einzureichen.7
und 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 2 Aufstellung der Kosten - 1 Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
1    Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
2    Die Bundeskriminalpolizei übergibt nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ihre Kostenaufstellung der Bundesanwaltschaft.
3    Die Bundesanwaltschaft fügt die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren einschliesslich derjenigen für die Anklageerhebung der Anklageschrift bei, die sie der Strafkammer zustellt.5
4    Im Falle einer Übertragung der Strafsache an eine kantonale Strafverfolgungsbehörde gibt die Bundesanwaltschaft die Kostenaufstellungen des Bundesstrafverfahrens zu den Akten.
5    Erlässt die Bundesanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 der Strafprozessordnung6, StPO), stellt sie das Verfahren ein (Art. 319 ff. StPO), erlässt sie einen Strafbefehl oder einen Einziehungsbefehl (Art. 352 ff. und 376 ff. StPO) oder fällt sie einen anderen selbstständigen Entscheid (Art. 363 ff. StPO), so legt sie die Kostenfolgen fest.
6    Die Strafkammer und die Berufungskammer fügen nach Abschluss der Parteiverhandlungen ihre eigene Aufstellung der Kosten denjenigen bei, die sie mit der Anklageschrift erhalten haben. Die Bundesanwaltschaft ist gehalten, vor Abschluss der Parteiverhandlungen der Strafkammer bzw. der Berufungskammer ihre Kostenaufstellung für die Ausübung ihrer Parteirechte im gerichtlichen Verfahren einzureichen.7
BStKR erstellen die Bundesanwaltschaft und die Bundeskriminalpolizei separat eine Aufstellung ihrer Kosten. Stellt die Bundesanwaltschaft der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eine Anklageschrift zu, fügt sie die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren einschliesslich derjenigen für die Anklageerhebung bei.

Vorliegend ist nicht bekannt, woraus sich die Summe der im Strafbefehl genannten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9‘000.-- zusammensetzt. In der Rubrik «Verfahrenskosten» der Verfahrensakten (BA Rubrik 24) finden sich keine diesem Verfahren zugehörenden Auslagen. Gemäss Art. 6 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
BStKR werden im Falle eines Strafbefehls Gebühren in der Höhe von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000. erhoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.-- würden in diesen Rahmen fallen, mangels ausgewiesenen Auslagen dürfte sich dieser Betrag ausschliesslich auf die Gebühr beziehen. Eine Erläuterung hierzu wie auch eine Begründung, weshalb nur 1/6 dieser Gebühr (Fr. 1‘500.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen wäre, findet sich in den Ausführungen des Strafbefehls indessen nicht. Es fällt auf, dass der Strafbefehl vom 5. Februar 2016 mit «Strafbefehl und Vereinigungsverfügung» betitelt ist und sich darin vermischt im Weiteren eine Einstellungsverfügung befindet (pag. 3.1.3 ff.). Inwiefern allenfalls die eingestellten Straftatbestände eine Mehrgebühr verursacht hätten, ist jedoch nicht zu erkennen. Unter Berücksichtigung der Gebührenlimite für Strafbefehle von Fr. 20‘000. sowie des Untersuchungsaufwandes im Vorverfahren rechtfertigt sich eine Gebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.--. Wie bereits erwähnt sind im Vorverfahren keine Auslagen ausgewiesen.

5.8.4 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren im Verfahren SK.2016.14 vor dem Einzelgericht liegt zwischen Fr. 200.-- und Fr. 50‘000.-- (Art. 7 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR). Aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie des angefallenen Aufwands ist diese auf Fr. 2‘200.-- festzusetzen (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
i.V.m. Art. 7 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR). Zudem sind im Verfahren SK.2016.14 Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 17‘144.-- angefallen (Fr. 16‘825.50: Gutachten von dipl. Ing. T., TPF SK.2016.14 pag. 5.740.3; Fr. 88.50: Zeugenentschädigung für K., TPF SK.2016.14 pag. 5.761.1; Fr. 230.--: Entschädigung Dolmetscherin für Einvernahme des Zeugen K., TPF SK.2016.14 pag. 5.771.1; Art. 422 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
i.V.m. Art. 426 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
e contrario StPO).

5.8.5 Gesamthaft belaufen sich die Verfahrenskosten bis und mit 16. Mai 2017 (Gebühren und Auslagen) auf Fr. 21‘344.--. Davon hat der Beschuldigte rund 85 Prozent zu tragen (s. oben E. 5.6). Dem Beschuldigten sind daher Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 18‘144.-- aufzuerlegen.

Die Kosten im Verfahren SK.2018.48 sind von der Eidgenossenschaft zu tragen (vgl. oben E. 5.7).

6. Entschädigung der beschuldigten Person

6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO; siehe auch Art. 430 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
i.V.m. Art. 428 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

Die für die Kostenauflage bei Freispruch erwähnten Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 112 Ia 371 E. 2a in fine; Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.5; je mit Hinweisen).

6.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO) sowie Fr. 3‘000.-- pauschal für wirtschaftliche Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden seien (Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO).

6.3 Wie bereits aufgeführt, trägt der Beschuldigte vorliegend, gestützt auf Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO, 85 Prozent der Verfahrenskosten, die bis 17. Mai 2017 entstanden sind, was auch eine Entschädigung in diesem Umfang präjudiziert. Es ist davonauszugehen, dass der festgestellte unnötige bzw. fehlerhafte prozessuale Zusatzaufwand (s. oben E. 5.6), die Aufwendungen der Verteidigung entsprechend erhöht hat, was nicht durch den Beschuldigten zu verantworten ist. Es sind ihm daher rund 15 Prozent der Auslagen für angemessene Verteidigungstätigkeiten vor dem 17. Mai 2017 im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zu entschädigen.

Im Übrigen hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im vorliegenden Verfahren (SK.2018.48) im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO.

6.4 Als Ausgangslage für die Berechnung dieser Entschädigung dient die Honorarnote von Rechtsanwalt Corda vom 17. Juni 2019 (TPF pag. 6.721.39 ff.). Die Positionen auf TPF pag. 6.721.42 (Zeitpanne 3. März 2017 bis 16. Mai 2017) sind nicht zuordenbar, dürften indessen den Positionen der im Verfahren SK.2016.14 eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt Ferrazzini (TPF SK.2016.14 pag. 5.925.35 ff.) entsprechen. Die Aufwände von Rechtsanwalt Ferrazzini sind nicht zu berücksichtigten, da die Bevollmächtigung eines zweiten Verteidigers aus sprachlichen Gründen nicht von der Eidgenossenschaft zu vertreten ist; die Verfahrenssprache war von Beginn weg Deutsch (vgl. dazu auch Verfügung vom 2. März 2017; TPF SK.2016.14 pag. 5.950.17).

6.5 Die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung wird im Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Bei Verfahren im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).

Rechtsanwalt Corda beantragt einen Stundenansatz von Fr. 300.-- und begründet diesen mit seinem Mandat als erbetener Verteidiger und damit, ein zweisprachiges Mandat ausgeübt zu haben (TPF pag. 6.721.32 f.). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_824/2016 E. 18.3.1). Das vorliegende Verfahren (SK.2018.48 und SK.2016.14) betreffend Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses stellte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung in einem Bundesstrafverfahren. Das Verfahren war auf Deutsch, wobei das Verfahrensdossier auch Akten auf Italienisch beinhaltete. In einem Bundesstrafverfahren darf von einem Schweizer Anwalt erwartet werden, dass er die Verfahrenssprache für die Ausübung seines Mandates ausreichend gut und allfällige weitere tangierte Landessprachen zumindest passiv beherrscht. Insofern ist auch dieser Umstand nicht aussergewöhnlich. Der Stundenansatz ist daher auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit sowie auf Fr. 200.-- für Reisezeit festzusetzen.

6.6 Rechtsanwalt Corda fakturiert, gemäss der an der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 eingereichten Honorarnote (TPF pag. 6.721.39 ff.), ein Honorar von insgesamt Fr. 71'398.19.

6.6.1 Davon betreffen Fr. 49'936.18 (inkl. MWSt) die Zeit von 6. Mai 2013 bis 7. November 2017, mithin vor Eröffnung des Verfahrens SK.2018.48 und setzen sich zusammen aus 134 Arbeitsstunden und 5.25 Stunden Reisezeit à je Fr. 300.-- sowie Spesen von Fr. 292.70 und einer weiteren Pauschale für Spesen von 10 Prozent. Die Entschädigungsforderung ist gemäss dem obgenannten Anwaltstarif des Bundes (Stundenansatz von Fr. 230.--, bzw. 200.-- für Reisezeit) anzupassen. Die 134 Stunden umfassen auch 105 Arbeitsminuten (19. Mai und 7. November 2017), deren Entschädigung bereits durch das Rückweisungsurteil erfasst ist, hängen sie doch mit dem entsprechenden Beschwerdeverfahren zusammen. Sie sind nicht doppelt bzw. nochmals im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Der Zeitaufwand bis und mit 16. Mai 2017 ist damit auf 132.25 Stunden zu kürzen. Im Zusammenhang mit den Spesen ist eine Pauschalentschädigung von 10 Prozent massiv überdurchschnittlich, im üblichen Rahmen liegt eine Pauschalentschädigung für Auslagen/Spesen von 3 Prozent, welche auch die Fahrspesen erfasst. Daher ist dieser Prozentsatz anzunehmen. Insgesamt ergibt dies einen angemessenen Aufwand (inkl. MWSt) im Betrag von Fr. 35'004.40 (132.25 Stunden à Fr. 230.--, 5.25 Stunden à 200.--, 3% pauschale Spesenentschädigung, 8% MWSt). Davon sind rund 15 Prozent, Fr. 5‘255.-- ausmachend, dem Beschuldigten als Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte bis 17. Mai 2017 (mithin für das Verfahren SK.2016.14) zuzusprechen. Im Übrigen ist die sich auf Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO berufende Entschädigungsforderung betreffend die Zeit bis zum 17. Mai 2017 abzuweisen. Das gilt auch für die in der Honorarnote von Rechtsanwalt Corda erfassten, jedoch die Aufwendungen von Rechtsanwalt Ferrazzini betreffenden, Fr. 9'842.04 (s. oben E. 6.4).

6.6.2 Zu den geltend gemachten Aufwänden für das Verfahren SK.2018.48, mithin für alle Aufwände ab 17. Mai 2017, ist Folgendes festzuhalten: Fr. 2'791.80 (inkl. MWSt) betreffen das Jahr 2018 und basieren auf 7 Stunden und 50 Minuten Arbeitsaufwand à Fr. 300.-- pro Stunde sowie Spesen in einer Pauschale von 10 Prozent. Die Berechnung der Entschädigung der Forderung ist auch hier gemäss dem obgenannten Anwaltstarif des Bundes (Stundenansatz von Fr. 230. ) und der üblichen Spesenpauschale von 3% anzupassen. Insgesamt ergibt dies für das Jahr 2018 (inkl. MWSt) eine Entschädigung von Fr. 2'003.30 (7.83 Stunden à 230.--, 3% pauschale Spesenentschädigung, 8% MWSt). Die weiter geltend gemachten Fr. 8’828.17 (inkl. MWSt) betreffen das Jahr 2019 bis Ende Hauptverhandlung im Verfahren SK.2018.48 und basieren auf 22.5 Arbeitsstunden sowie 2 Stunden Reisezeit à je Fr. 300.--, Spesen in der Höhe von Fr. 112. und in einer zusätzlichen Spesenpauschale von 10 Prozent. Die Berechnung der Entschädigung der Forderung ist auch hier gemäss dem obgenannten Anwaltstarif des Bundes (Stundenansatz von Fr. 230.--, Reisezeit Fr. 200.--) und der üblichen Spesenpauschale von 3% anzupassen. Für die Dauer der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019, die an jenem Tag erfolgten Besprechungen mit dem Beschuldigten und die Bearbeitung des Urteils ist ein Arbeitsaufwand von neun Stunden und eine Reisezeit von einer Stunde dazuzurechnen. Insgesamt ergibt dies für das Jahr 2019 (inkl. MWSt) eine Entschädigung von Fr. 8'702.55 (31.5 Stunden à Fr. 230. , 3 Stunden à Fr. 200.--, 3% pauschale Spesenentschädigung, 7.7% MWSt).

6.6.3 Zusammengefasst ist der Beschuldigte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO mit insgesamt Fr. 15'960.85 für seine Aufwendungen im Verfahren zu entschädigen.

6.7 Die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO in der Höhe von Fr. 3‘000.-- ist weder substantiiert noch ausgewiesen. Der Antrag ist abzuweisen.

7. Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft

7.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO). Für die Berechnung der Entschädigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 ff
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
. BStKR), sie umfasst analog den notwenigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der rechtlichen Vertretung und die notwendigen Auslagen. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (s. anstatt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 9.2; s. auch Urteil Bundesgericht 6B_118/2016 vom 20.03.2017 E. 4.4.1).

7.2 Die Privatklägerin machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 31'393.70 (inkl. MWSt) geltend (Honorarnote der Kanzlei Kunz Schmid vom 13. Juni 2019, TPF pag. 6.721.35 ff.).

7.3 Die Berechnung der Entschädigung der Forderung der Privatklägerschaft (welche sich auf einen Stundenansatz von Fr. 280.-- bzw. Fr. 200.-- für Praktikantentätigkeit bezieht) ist den reglementarischen Vorgaben und der Praxis des Gerichts (Fr. 230.--/Fr. 200.-- und Fr. 100.--, s. E. 6.5 und 7.1) anzupassen. In Berücksichtigung des Gesagten belaufen sich die im Rahmen der Entschädigung zu berücksichtigenden Aufwendungen und Spesen (Auslagepauschale 3%) von Rechtsanwalt Weingart auf Gesamthaft Fr. 25'477.35 (inkl. MWSt), wobei Fr. 20'775.60 auf die Zeit bis 17. Mai 2017 und Fr. 4'701.75 auf die Zeit ab 17. Mai 2017 anfallen.

7.4 Für das Verfahren SK.2016.14, mithin alle Aufwände bis und mit 16. Mai 2017, hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, soweit sie obsiegt hat oder soweit der Beschuldigte kostenpflichtig ist, vorliegend somit in Bezug auf 85 Prozent (vgl. E. 5.6) bzw. Fr. 17'659.25. Auch hier hat der Beschuldigte jene Aufwendungen nicht zu vertreten, die durch die Verletzung von Grundrechten und Verfahrensprinzipien einen entsprechenden prozessualen Zusatzaufwand verursacht und somit auch zu einem entsprechenden Mehraufwand der Parteivertreter geführt haben.

7.5 Für das Verfahren ab 17. Mai 2017 bzw. SK.2018.48 sind dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen (s. oben E. 5.8.5). Ferner hat die Privatklägerin bloss teilweise obsiegt, deren Anträgen auf Verurteilung wegen Versands einer E-Mail vom 25. Januar 2012 und Verrats sämtlicher bei der Firma F. SagI sichergestellten Unterlagen (s. TPF pag. 6.721.28) wurde keine Folge geleistet. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, bloss rund 10% der Aufwendungen der Privatklägerin ab 17. Mai 2017, mithin Fr. 470.--, zu deren Gunsten zu entschädigen.

7.6 Insgesamt hat der Beschuldigte der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'129.25 zu entrichten.

8. Beschlagnahmen/Einziehungen

8.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs.1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO).

8.2 Am 30. April 2013 wurde am Wohnort des Beschuldigten in W. und in den Räumlichkeiten der F. Sagl in Z. eine Hausdurchsuchung durchgeführt (pag. 8.1.4 ff. und 8.2.1. ff.). Dabei wurden verschiedene Gegenstände sichergestellt (pag. 8.1.16-17 und 8.2.10 ff.) und mit Verfügung vom 24. November 2014, gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
und c StPO, durch die Bundesanwaltschaft beschlagnahmt (pag. 8.4.1 ff.; insb. 8.4.3 Ziffer 2). Einige dieser Gegenstände wurden im weiteren Verlauf des Vorverfahrens schliesslich wieder herausgegeben (pag. 8.3.1 und 8.3.3). Insgesamt sind weiterhin 15 Asservate, welche in den Räumlichkeiten der F. SagI sichergestellt wurden, beschlagnahmt.

8.2.1 Beim Asservat Nr. 02.03.0015, umschrieben mit «6 Pläne (Zahnrad Motor) B. AG, 10- 00-599» (pag. 8.4.3), handelt es sich offensichtlich um die sechs technischen Zeichnungen der Privatklägerin, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der F. SagI sichergestellt wurden, somit auch um die drei Objekte des vorliegenden Schuldspruchs. Die Kopien/Doppel dieser Zeichnungen befinden sich zwar in den Akten, jedoch sind die Originalausdrucke der Berechtigten bzw. der Privatklägerin herauszugeben.

8.2.2 Die übrigen Beschlagnahmungen sind vom Rückweisungsurteil nicht betroffen, weshalb der entsprechende Entscheid gemäss Urteil TPF vom 16. Mai 2017 bestätigt wird. Somit werden die nachgenannten Asservate wie folgt an den Berechtigten herausgegeben:

- Nr. 01.01.0001-0005 (fünf externe Festplatten [iomega, 21B, Beschriftung: #5’, Originalbackup Server (linux); iomega, 2TB, Beschriftung: “#Monat’, Originalbackup Server vom 28.02.2012 Gesamtes System Daten /MaiI (linux); iomega, 3TB, Beschriftung: Acronis/Mailboxen 28.2.2012 DHCO, Extraktion der Mailboxen .edb file 44 GB, Acronis Image ganzer Server 1TB; iomega, 315, Beschriftung: Dienstag 192.168.1.181 ‘Mailboxen von 17.4.2013, Acronis tib Files Aktuelle Mailbox. edb File 50GB, Name: SICHERUNGENO2.tip File User: admin PW: Sihd7Ol2fe; Externe Festplatte Seagate 160GB, SN 5RF19FN9m aus Laptop HP 6710b, A.], an die Privatklägerin;

- Nr. 02.02.0006 (Mailbox PST Export Postfach J.),

- Nr. 02.02.0014 (Benutzerprofil ab Notebook HP Probook 4530S, J. [Buchhaltung und Bananasoftware])

- Nr. 02.03.0001 und 02.03.0002 (Physisches Image ab Server, Harddisk 1 und 2, SVHPProliantMLI 10G7 500GB)

- Nr. 02.03.0004 (Mailbox PST Export Postfach K.)

- Nr. 02.03.0005 (Mailbox PST Export Postfach L.)

- Nr. 02.04.0007 (Mailbox PST Export Postfach M.)

- Nr. 02.01.0009 (Kopie „Contratto di locazione“)

- Nr. 02.01.0011 („Kuvert mit Contratto G. S.p.A.“)

- Nr. 02.01.0008 („Sichtmappe mit Mailunterlagen von A., B. AG, H. S.r.l., QUOTATION No. 12-5040, vom 05.07.2012“)

- Nr. 02.01.0010 („Sichtmappe mit Mailunterlagen von I. an A. bezüglich Tecnici B. AG vom 20.10.2011“)

- Nr. 02.03.0016 (2 „Klarsichtmappen, Trasmissione, mit diversen Planskizzen und Zeichnungen“)

- Nr. 02.03.0017 („Klarsichtmappe mit Skizzen Reibriemen Spanner“) und

- Nr. 02.01.0003 (Physisches Image Laptop HP ProBook 4730 S, 750 GB), nach Löschung der E-Mails vom 22. März 2011, 14.36 Uhr, und 15. August 2011, 11.04 Uhr) an den Berechtigten.

Zur Begründung wird auf das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 8 verwiesen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) in Bezug auf drei technische Zeichnungen der Firma B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]).

2. Im Übrigen wird A. freigesprochen.

3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 120.00.

3.1 Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die bis zum 17. Mai 2017 entstandenen Verfahrenskosten betragen:

CHF 2‘000.00 Gebühr Vorverfahren

CHF 2‘200.00 Gerichtsgebühr (Verfahren SK.2016.14)

CHF 17‘144.00 Auslagen

CHF 21'344.00 Total

4.1 Von den Verfahrenskosten gemäss Dispositiv Ziffer 4 werden A. Fr. 18'144.-- auferlegt.

Die Verfahrenskosten ab 17. Mai 2017 trägt die Eidgenossenschaft.

5. A. wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO in der Höhe von Fr. 15'960.85 zugesprochen.

5.1 Weitergehende Entschädigungsforderungen von A. werden abgewiesen.

6. A. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'129.25 zu bezahlen.

7. Die nachgenannten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft wie folgt herausgegeben:

7.1 die Asservate

- Nr. 02.02.0006 (Mailbox PST Export Postfach J.)

- Nr. 02.02.0014 (Benutzerprofil ab Notebook HP Probook 4530S,

J. [Buchhaltung und Bananasoftware])

- Nr. 02.03.0001 und 02.03.0002 (Physisches Image ab Server, Harddisk 1 und 2, SVHPProliantMLI 10G7 500GB)

- Nr. 02.03.0004 (Mailbox PST Export Postfach K.)

- Nr. 02.03.0005 (Mailbox PST Export Postfach L.)

- Nr. 02.04.0007 (Mailbox PST Export Postfach M.)

- Nr. 02.01.0009 (Kopie „Contratto di locazione“)

- Nr. 02.01.0011 („Kuvert mit Contratto G. S.p.A.“)

- Nr. 02.01.0008 („Sichtmappe mit Mailunterlagen von A., B. AG, H. S.r.l., QUOTATION No. 12-5040, vom 05.07.2012“)

- Nr. 02.01.0010 („Sichtmappe mit Mailunterlagen von I. an A. bezüglich Tecnici B. AG vom 20.10.2011“)

- Nr. 02.03.0016 (2 „Klarsichtmappen, Trasmissione, mit diversen Planskizzen und Zeichnungen“) und

- Nr. 02.03.0017 („Klarsichtmappe mit Skizzen Reibriemen Spanner“)

an den Berechtigten;

7.2 das Asservat Nr. 02.01.0003 (Physisches Image Laptop HP ProBook 4730 S, 750 GB), nach Löschung der E-Mails vom 22. März 2011, 14.36 Uhr, und 15. August 2011, 11.04 Uhr,

an den Berechtigten;

7.3 die Asservate

- Nr. 02.03.0015 (“6 Pläne (Zahnrad Motor) B. AG, 10- 00-599“) sowie

- Nr. 01.01.0001-0005 (fünf externe Festplatten:

- [Externe Festplatte iomega, 21B, Beschriftung: #5’, Originalbackup Server (linux)]

- [Externe Festplatte iomega, 2TB, Beschriftung: “#Monat’, Originalbackup Server vom 28.02.2012 Gesamtes System Daten /MaiI (linux)]

- [Externe Festplatte iomega, 3TB, Beschriftung: Acronis/Mailboxen 28.2.2012 DHCO, Extraktion der Mailboxen .edb file 44 GB, Acronis Image ganzer Server 1TB]

- [Externe Festplatte iomega, 315, Beschriftung: Dienstag 192.168.1.181 ‘Mailboxen von 17.4.2013, Acronis tib Files Aktuelle Mailbox. edb File 50GB, Name: SICHERUNGENO2.tip File User: admin PW: Sihd7Ol2fe]

- [Externe Festplatte Seagate 160GB, SN 5RF19FN9m aus Laptop HP 6710b, A.])

an die Privatklägerin.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Schriftliche Zustellung an die Parteien

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
i.V.m. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO; Art. 38a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO).

Versand: 26. September 2019
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2018.48
Datum : 19. Juni 2019
Publiziert : 24. Oktober 2019
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Rückweisung BGer: Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB).


Gesetzesregister
BStKR: 1 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
2 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 2 Aufstellung der Kosten - 1 Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
1    Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
2    Die Bundeskriminalpolizei übergibt nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ihre Kostenaufstellung der Bundesanwaltschaft.
3    Die Bundesanwaltschaft fügt die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren einschliesslich derjenigen für die Anklageerhebung der Anklageschrift bei, die sie der Strafkammer zustellt.5
4    Im Falle einer Übertragung der Strafsache an eine kantonale Strafverfolgungsbehörde gibt die Bundesanwaltschaft die Kostenaufstellungen des Bundesstrafverfahrens zu den Akten.
5    Erlässt die Bundesanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 der Strafprozessordnung6, StPO), stellt sie das Verfahren ein (Art. 319 ff. StPO), erlässt sie einen Strafbefehl oder einen Einziehungsbefehl (Art. 352 ff. und 376 ff. StPO) oder fällt sie einen anderen selbstständigen Entscheid (Art. 363 ff. StPO), so legt sie die Kostenfolgen fest.
6    Die Strafkammer und die Berufungskammer fügen nach Abschluss der Parteiverhandlungen ihre eigene Aufstellung der Kosten denjenigen bei, die sie mit der Anklageschrift erhalten haben. Die Bundesanwaltschaft ist gehalten, vor Abschluss der Parteiverhandlungen der Strafkammer bzw. der Berufungskammer ihre Kostenaufstellung für die Ausübung ihrer Parteirechte im gerichtlichen Verfahren einzureichen.7
5 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
6 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
7 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
10 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
11 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
12 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
321a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
StBOG: 38a 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
30 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
31 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
44 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
48a 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
64 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
97 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StPO: 9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
82 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
145 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
263 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
267 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
325 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
354 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
355 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
356 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
398 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
399 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
406 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
424 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
429 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
430 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
BGE Register
109-IB-47 • 112-IA-371 • 116-IA-162 • 117-II-72 • 118-IB-547 • 119-IA-332 • 120-IA-147 • 129-IV-238 • 131-IV-100 • 133-IV-9 • 134-IV-17 • 136-IV-55 • 137-IV-1 • 137-IV-352 • 140-IV-188 • 141-III-527 • 141-IV-132 • 143-IV-214 • 80-IV-22
Weitere Urteile ab 2000
1B_12/2012 • 1P.164/2002 • 1P.805/2006 • 6B_1050/2017 • 6B_1053/2014 • 6B_118/2016 • 6B_1255/2016 • 6B_140/2011 • 6B_1403/2017 • 6B_151/2014 • 6B_264/2016 • 6B_414/2016 • 6B_496/2007 • 6B_523/2014 • 6B_567/2017 • 6B_586/2013 • 6B_602/2014 • 6B_650/2007 • 6B_67/2014 • 6B_76/2013 • 6B_824/2016 • 6B_835/2009 • 6B_893/2016 • 6B_936/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • zeichnung • bundesgericht • verfahrenskosten • strafbefehl • bundesstrafgericht • e-mail • kenntnis • verhalten • verletzung des fabrikations- oder geschäftsgeheimnisses • postfach • vorverfahren • monat • wissen • rechtsanwalt • freispruch • geldstrafe • strafkammer des bundesstrafgerichts • arbeitgeber • stelle
... Alle anzeigen
BstGer Leitentscheide
TPF 2007 60
Entscheide BstGer
SK.2005.5 • BK.2011.21 • SK.2015.12 • SN.2011.16 • SK.2018.48 • SK.2015.4 • SK.2018.37 • SK.2016.14 • SK.2018.28
BBl
2006/1329
Pra
91 Nr. 203 • 97 Nr. 34
ZR
1969 Nr.38