Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 893/2016
Urteil vom 13. Januar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Patrick M. O'Neill und Rudolf Schläpfer,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten und Entschädigung (ungetreue Geschäftsbesorgung, Einstellung); Willkür,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. Y.________ war Portfoliomanager bei der externen Vermögensverwaltungsgesellschaft J.________ AG (nachfolgend: J.________ AG). Ausserdem hatte er den Anlagefonds D.________ Ltd., U.________/British Virgin Islands (nachfolgend: Anlagefonds D.________) mitbegründet, bei dem er für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständig war und in den er selbst insgesamt zwischen CHF 3 bis 4 Mio. investiert hatte (Aktienanteil per 24. Februar 2009 25,2 %).
A.b. Im Dezember 2008 wurden der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange, Überwachungsstelle Surveillance & Enforcement, durch einen Händler diverse von ihm vermutete Unregelmässigkeiten bei Transaktionen in illiquiden Obligationen gemeldet. Die SIX klärte in der Folge die genannten Transaktionen näher ab. Gestützt auf deren Untersuchungsberichte vom 13. März 2009 und 17. April 2009 leitete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA im August 2009 ein marktaufsichtsrechtliches Vorabklärungsverfahren ein. Im Anschluss daran erstattete sie am 10. Februar 2010 Strafanzeige. Darin äusserte sie den Verdacht, die von ihr zur Anzeige gebrachten Transaktionen seien von externen Vermögensverwaltern vorabgesprochen gewesen und diese hätten von den grossen Kursdifferenzen über den als Zwischenhändler zwischen Verkäufer und Endabnehmer eingeschalteten Anlagefonds D.________, an welchem sie beteiligt gewesen seien, persönlich profitiert und damit institutionelle Anleger geschädigt.
A.c. Am 13. Februar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen Y.________ sowie fünf weitere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Beihilfe hiezu. Im Zuge der Ermittlungen wurden u.a. Hausdurchsuchungen durchgeführt und diverse Unterlagen sichergestellt, wobei Y.________ die Siegelung der bei ihm sichergestellten Aufzeichnungen verlangte. Mit Verfügung vom 14. August 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung und Durchsuchung ab.
B.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich stellte mit Verfügung vom 7. Januar 2016 das Strafverfahren ein. Sie auferlegte Y.________ und drei anderen Beschuldigten die auf sie entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 7'176.85; im Übrigen nahm sie die Kosten auf die Staatskasse. Sie richtete weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 9. Juni 2016 eine von Y.________ gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung geführte Beschwerde ab.
C.
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss und die Einstellungsverfügung seien in Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten aufzuheben und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner seien ihm Entschädigungen für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 53'803.20 und CHF 1'449.02 für Auslagen zuzüglich 8 % MWSt, CHF 2'045.67 für zwei Laptops und Software sowie Genugtuungen von CHF 1'000.-- für erstandene Untersuchungshaft und CHF 5'000.-- für weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuzusprechen. Eventualiter seien der angefochtene Beschluss sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, soweit ihn betreffend, in Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurückzuweisen.
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Y.________ hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegenstand der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung bilden im Wesentlichen die Transaktionen xxx vom 28. November 2008 und yyy vom 21./22. Januar 2009.
Bei der Transaktion xxx war Verkäuferin der Wertpapiere die Pensionskasse Stiftung E.________ in V.________ (nachfolgend: Stiftung E.________) via ihre Depotbank F.________ (nachfolgend: Bank F.________), Käufer/ Zwischenhändler war der Anlagefonds D.________ via seine Depotbank G.________ (nachfolgend: Bank G.________), Endabnehmer waren Dr. B.________ über seine Depotbank C.________ & Co. AG (nachfolgend: Bank C.________) sowie verschiedene institutionelle Kunden bzw. Anlagefonds bei der Bank H.________ (Einstellungsverfügung S. 8, 10 ff.).
Bei der Transaktion yyy war Verkäuferin die Anstalt I.________ (nachfolgend: Anstalt I.________) über ihre Depotbank F.________, Käufer/Zwischenhändler bzw. Endabnehmer waren wiederum der Anlagefonds D.________ mittels seiner Depotbank G.________ bzw. Dr. B.________ über seine Depotbank C.________ (Einstellungsverfügung S. 8, 14 f.).
Bei der Transaktion xxx kontaktierte der Beschwerdeführer die mit ihm befreundeten Mitbeschuldigten X.________, Kundenberater bei der externen Vermögensverwalterin A.________ AG (vgl. Parallelverfahren 6B 877/2016), und Z.________, Portfoliomanager bei der Bank H.________, und offerierte ihnen die Titel. Bei der Transaktion yyy kontaktierte er nur den Mitbeschuldigten X.________. Der Beschwerdeführer koordinierte sodann die Transaktionen, d.h. den Ankauf durch D.________ und den Weiterverkauf an Dr. B.________, und führte sie aus. Dabei erwähnte er gegenüber den beiden Mitbeschuldigten nicht, dass die Titel vom Anlagefonds D.________ gehalten wurden, an welchem alle drei beteiligt waren.
1.2. Die Strafanzeige der FINMA geht davon aus, die J.________ AG, für welche der Beschwerdeführer als Portfoliomanager tätig war, habe im Zeitpunkt der Transaktionen in einem Vertragsverhältnis zur Verkäuferin Stiftung E.________ gestanden und für diese Transaktionen vermittelt. Es habe der Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer als deren Geschäftsführer im Sinne von Art. 158
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich gelangte in seiner Verfügung vom 14. August 2015 indes zum Schluss, die J.________ AG habe als Vermögensverwalterin für ihre eigenen Kunden Angebote gesucht. In dieser Funktion sei sie als Käuferin mit der Stiftung E.________ in Kontakt gekommen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der J.________ AG und der Stiftung E.________ ein Auftragsverhältnis bestanden habe. Demzufolge fehle es offenkundig an einer Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
1.3. Die Staatsanwaltschaft ging in ihrer Einstellungsverfügung im Anschluss an die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2015 davon aus, es gebe beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Stellung als Geschäftsführer hinsichtlich des Vermögens der Stiftung E.________. Damit scheide eine Strafbarkeit wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung aus (Einstellungsverfügung S. 21).
In Bezug auf die anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten nimmt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen an, bei den Transaktionen xxx vom 28. November 2008 und yyy, bei welchen der Beschwerdeführer in Erscheinung getreten sei, hätten sich die Mitbeschuldigten X.________ als Angestellter der externen Vermögensverwalterin A.________ AG und Z.________ als Angestellter der Bank H.________ in einem Interessenkonflikt befunden. Denn durch ihre Beteiligungen an D.________ hätten sie von diesen Transaktionen persönlich profitiert. Indem der Beschwerdeführer diese beiden Mitbeschuldigten kontaktiert und ihnen eine Position von D.________ zum Kauf angeboten habe, ohne sie über deren Herkunft zu informieren, habe er gegen ihre Interessen gehandelt. Mit diesem Verhalten habe er seine vertraglichen Pflichten und die allgemeinen Grundsätze des redlichen Geschäftsverkehrs verletzt. Denn zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ habe zumindest konkludent ein Vertrag über die Verwaltung des von ihnen in D.________ investierten Vermögens bestanden. Der Beschwerdeführer sei somit nach Art. 398 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
|
1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
dieser Treuepflicht sei einerseits eine Aufklärungspflicht und andererseits die Pflicht gewesen, Interessenkonflikte zu vermeiden. Indem der Beschwerdeführer die beiden Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ nicht über die Herkunft der angebotenen Papiere informiert habe, habe er seine Treue- und Aufklärungspflicht verletzt. Dies ergebe sich, wenn man das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Beteiligten verneinen wollte, auch aus den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Zudem verstosse das Verhalten des Beschwerdeführers gegen Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
Beschwerdeführer obliegenden Pflichten gemäss Art. 398 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
1.4. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe Art. 398 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Transaktionen xxx und yyy in einem allfälligen Interessenkonflikt befunden hätten. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c
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SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 11 Gewähr - 1 Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanz-instituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. |
|
1 | Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanz-instituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. |
2 | Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. |
3 | Die an einem Finanzinstitut qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. |
4 | Als an einem Finanzinstitut qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihm direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder seine Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann. |
5 | Jede Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einem Finanzinstitut erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden. |
6 | Das Finanzinstitut meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald es davon Kenntnis erhält. |
7 | Ausgenommen von den Absätzen 5 und 6 sind Vermögensverwalter und Trustees. |
8 | An Vermögensverwaltern und Trustees qualifiziert Beteiligten ist es gestattet, die Geschäftsführung auszuüben. |
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SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 11 Gewähr - 1 Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanz-instituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. |
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1 | Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanz-instituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. |
2 | Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. |
3 | Die an einem Finanzinstitut qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. |
4 | Als an einem Finanzinstitut qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihm direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder seine Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann. |
5 | Jede Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einem Finanzinstitut erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden. |
6 | Das Finanzinstitut meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald es davon Kenntnis erhält. |
7 | Ausgenommen von den Absätzen 5 und 6 sind Vermögensverwalter und Trustees. |
8 | An Vermögensverwaltern und Trustees qualifiziert Beteiligten ist es gestattet, die Geschäftsführung auszuüben. |
2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
In Bezug auf den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsnormverletzung des Beschwerdeführers und der Einleitung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nimmt die Vorinstanz an, die Verletzung von Art. 398 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Verletzung der auftragsrechtlichen Pflichten sowie der Verstoss gegen die guten Sitten kausal für die Einleitung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gewesen wäre, sei aktenwidrig. Nach dem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei vom 24. Dezember 2014 sei tatsächlicher Grund für die Einleitung der Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung allein der Verdacht gewesen, dass die Transaktionen, an welchen er und die weiteren Beschuldigten beteiligt gewesen seien, auf Vorabsprachen beruht und einen Schaden der angeblichen Geschäftsherren bewirkt hätten (Beschwerde S.8 ff.). Ferner habe die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die vertraglichen Beziehungen zu den Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ willkürlich festgestellt. Zwischen ihm und den Mitbeschuldigten habe keinerlei Vertragsverhältnis bestanden. Diese hätten im Vorfeld der Transaktionen im Rahmen ihrer beruflichen Funktionen als Hilfspersonen ihrer Arbeitgeberinnen A.________ AG und Bank H.________ gehandelt. Die Vorinstanz habe willkürlich einen Interessenkonflikt konstruiert
(Beschwerde S. 10 f.). Im Weiteren gehe aus den Akten in keiner Weise hervor, dass er die Banken A.________ AG und Bank H.________ bzw. die Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ zu einem Vertragsbruch habe verleiten wollen. Darüber hinaus treffe nicht zu, dass er den beiden Banken einen Schaden zugefügt habe (Beschwerde S. 11 ff.).
2.2. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in keinem Auftrags- oder Mäkeleiverhältnis zu den Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ gestanden. Er habe daher auch keine Verhaltensnorm verletzt, welche eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
Einladung zur Offerte für den Abschluss eines Börsengeschäfts zu verstehen. Auf dieses Verhältnis sei nicht Auftragsrecht anwendbar. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er Art. 398 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
Der Beschwerdeführer rügt weiter, Art. 11 Abs. 1 lit. c
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SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 11 Gewähr - 1 Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanz-instituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. |
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1 | Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanz-instituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. |
2 | Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. |
3 | Die an einem Finanzinstitut qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. |
4 | Als an einem Finanzinstitut qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihm direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder seine Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann. |
5 | Jede Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einem Finanzinstitut erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden. |
6 | Das Finanzinstitut meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald es davon Kenntnis erhält. |
7 | Ausgenommen von den Absätzen 5 und 6 sind Vermögensverwalter und Trustees. |
8 | An Vermögensverwaltern und Trustees qualifiziert Beteiligten ist es gestattet, die Geschäftsführung auszuüben. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ oder deren Banken jedenfalls nicht zu einem Vertragsbruch verleitet (Beschwerde S. 19 ff.). Schliesslich sei auch die angebliche Verletzung von Art. 402 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. |
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1 | Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. |
2 | Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. |
3.
3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
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1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
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1 | Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
a | die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; |
b | die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder |
c | die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. |
2 | Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. |
Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen).
3.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
2013, N. 1788).
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter
zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c, S. 170 f.; Urteil 6B 241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile 6B 1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B 1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067).
In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Eine Auferlegung der Kosten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.3. Gemäss Art. 398 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
Nach Art. 41 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
4.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden dürfen, ist zunächst zu klären, aus welchem Grund die Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Daran schliesst sich die Frage an, ob dieser Grund der beschuldigten Person in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbar ist.
4.1. Im zu beurteilenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer bei den beiden Transaktionen xxx und yyy die Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ angefragt hat, ob sie Käufer für festverzinsliche Wertpapiere hätten. Die Wertpapiere gelangten von den ursprünglichen Verkäufern Stiftung E.________ und Anstalt I.________ über den zwischengeschalteten Anlagefonds D.________ zum Endabnehmer Dr. B.________. Der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten waren an D.________ beteiligt und profitierten deshalb von den Transaktionen. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war den Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ indes nicht bekannt, dass die ihnen vom Beschwerdeführer angebotenen Obligationen über den Anlagefonds D.________ als Zwischenhändler geleitet wurden.
Aus der Strafanzeige (Aktennotiz) der FINMA vom 3. Februar 2010 (Untersuchungsakten, Ordner 2, act. 01100002, 01100013 f.) und dem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei vom 24. Dezember 2014 (Untersuchungsakten, Ordner 17, act. 0210002 f.) ergibt sich, dass Anlass für die Einleitung der Strafuntersuchung "Unregelmässigkeiten bei verschiedenen Transaktionen in illiquiden Obligationen" bildeten. Es bestand zum damaligen Zeitpunkt offenbar der Verdacht, dass die Beschuldigten als Geschäftsführer an verschiedenen börslichen und ausserbörslichen Transaktionen beteiligt gewesen seien, welche auf Vorabsprachen beruht und einen Schaden in fremdverwalteten Vermögen bewirkt hätten. Dabei sollen die fraglichen Anleihen zu tieferen als den bestmöglichen Kursen an zwischengeschaltete Vehikel (insb. D.________), an welchen die Beschuldigten beteiligt waren, verkauft und hernach zu höheren Preisen an die Endabnehmer weiterverkauft worden sein. Dadurch seien bei den zwischengeschalteten Vehikeln Gewinne angefallen und hätten die Verkäufer möglicherweise einen Schaden erlitten. Zusätzlich sei möglicherweise, soweit der Weiterverkauf an die Endabnehmer zu einem überhöhten Preis erfolgt sein sollte, auch den Endabnehmern ein
Schaden entstanden (vgl. auch Einstellungsverfügung S. 5 f., 15 f.; Beschwerde, S. 8 f.). Dieselbe Begründung für die Eröffnung des Strafverfahrens ergibt sich aus dem Gesuch um Telefonüberwachung vom 17. März 2015 an das Zwangsmassnahmengericht (Untersuchungsakten, Ordner 22, act. 08100003 f./18) und dem Vorhalt in der Einvernahme vom 24. März 2015 (Untersuchungsakten, Ordner 23, act. 09600001 ff.).
Anlass für die Eröffnung des Strafverfahrens bildete mithin der Verdacht, der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ hätten die Transaktionen mit den Wertschriften im Voraus abgesprochen und durch den Verkauf der Papiere über den zwischengeschalteten Anlagefonds fremdverwaltetes Vermögen auf Verkäufer- und Käuferseite geschädigt. Dabei hätten sie ihren Pflichten als Geschäftsführer zuwidergehandelt, wobei alle Beteiligten in unterschiedlichen Rollen an der Durchführung der Transaktionen beteiligt gewesen seien und der Beschwerdeführer diese gesteuert habe (Einstellungsverfügung S. 15 f.). Hieraus leitet die Vorinstanz ab, ein wesentlicher Grund für die Eröffnung des Strafverfahrens sei gewesen, dass die Beteiligten bei den Transaktionen persönliche Gewinne erzielt hätten (angefochtener Beschluss S. 15).
4.2. Die Auferlegung der Verfahrenskosten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens setzt ein adäquat kausales und zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten voraus (vgl. oben E. 3.2). Ursache für die Einleitung des Verfahrens war im zu beurteilenden Fall, wie ausgeführt, der Verdacht, die Beschuldigten hätten durch ein bewusstes Zusammenwirken über den Zwischenhändler D.________ an den Verkäufen partizipiert und durch die Vorabsprachen ihre Kunden geschädigt. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten wurden mithin eines Verhaltens zum Nachteil der Kunden/Verkäufer bzw. Käufer verdächtigt, nicht zum Nachteil der eigenen Arbeitgeberin (Mitbeschuldigte X.________ und Z.________) bzw. des angeblichen Beauftragten (Beschwerdeführer). Zudem setzt die Annahme, die Geschäfte seien vorabgesprochen gewesen, voraus, dass die Beteiligten um die Zwischenschaltung des Anlagefonds D.________ gewusst haben. Die weitere Untersuchung hat indes zum Ergebnis geführt, dass zwischen der J.________ AG, deren Portfoliomanager der Beschwerdeführer war, und der Stiftung E.________ kein Vermögensverwaltungsvertrag bestanden hat und dem Beschwerdeführer somit - wie auch den weiteren Beteiligten - keine Geschäftsführerstellung zugekommen ist und dass die
Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ nicht darum gewusst haben, dass die Papiere von D.________ angeboten worden sind (angefochtener Beschluss S. 12). Damit kann ein zivilrechtlich vorwerfbares für die Eröffnung der Strafuntersuchung ursächliches Verhalten nicht mit der Verletzung von Pflichten als Geschäftsführer begründet werden.
4.3. Die Vorinstanz nimmt an, zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ habe ein unentgeltlicher Vermittlungsauftrag bestanden, auf welchen das Recht des einfachen Auftrages anzuwenden sei (angefochtener Beschluss S. 12). Sie erblickt ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darin, dass der Beschwerdeführer die Pflichten aus diesem Vermittlungsauftrag verletzt habe, indem er die Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ nicht darauf hingewiesen habe, dass die Wertpapiere vom Anlagefonds D.________ angeboten wurden und dass sie sich deshalb aufgrund ihrer Beteiligung in einem allfälligen Interessenkonflikt befunden hätten, so dass wiederum deren Arbeitgeberinnen ihren aus Art. 11 Abs. 1 lit. c
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SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 11 Gewähr - 1 Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanz-instituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. |
|
1 | Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanz-instituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. |
2 | Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. |
3 | Die an einem Finanzinstitut qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. |
4 | Als an einem Finanzinstitut qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihm direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder seine Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann. |
5 | Jede Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einem Finanzinstitut erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden. |
6 | Das Finanzinstitut meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald es davon Kenntnis erhält. |
7 | Ausgenommen von den Absätzen 5 und 6 sind Vermögensverwalter und Trustees. |
8 | An Vermögensverwaltern und Trustees qualifiziert Beteiligten ist es gestattet, die Geschäftsführung auszuüben. |
Es trifft zu, dass den Effektenhändler gemäss Art. 11 Abs. 1
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SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 11 Gewähr - 1 Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanz-instituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. |
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1 | Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanz-instituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. |
2 | Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. |
3 | Die an einem Finanzinstitut qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. |
4 | Als an einem Finanzinstitut qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihm direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder seine Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann. |
5 | Jede Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einem Finanzinstitut erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden. |
6 | Das Finanzinstitut meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald es davon Kenntnis erhält. |
7 | Ausgenommen von den Absätzen 5 und 6 sind Vermögensverwalter und Trustees. |
8 | An Vermögensverwaltern und Trustees qualifiziert Beteiligten ist es gestattet, die Geschäftsführung auszuüben. |
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SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 11 Gewähr - 1 Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanz-instituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. |
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1 | Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanz-instituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. |
2 | Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. |
3 | Die an einem Finanzinstitut qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. |
4 | Als an einem Finanzinstitut qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihm direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder seine Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann. |
5 | Jede Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einem Finanzinstitut erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden. |
6 | Das Finanzinstitut meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald es davon Kenntnis erhält. |
7 | Ausgenommen von den Absätzen 5 und 6 sind Vermögensverwalter und Trustees. |
8 | An Vermögensverwaltern und Trustees qualifiziert Beteiligten ist es gestattet, die Geschäftsführung auszuüben. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
den beiden Mitbeschuldigten persönlich anbot, oder ob in seiner Anfrage eine Einladung zur Offerte liegt, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft S. 6 f.; Beschwerde S. 16 f.; Replik S. 3). Jedenfalls ist zwischen einer allfälligen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers und der Eröffnung des Strafverfahrens kein adäquat kausaler Zusammenhang ersichtlich. Denn das Verfahren wurde, wie ausgeführt, wegen des Verdachts eröffnet, die Transaktionen hätten auf Vorabsprachen beruht und die Beteiligten hätten dabei als Geschäftsführer der Verkäuferin bzw. des Endabnehmers zusammengewirkt und durch diese Geschäfte ihre Kunden geschädigt. Dass die von der Vorinstanz angerufene angebliche Pflichtverletzung für die Auferlegung der Verfahrenskosten bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung nicht ausreicht, ergibt sich zudem daraus, dass sich eine solche nach der Rechtsprechung nur rechtfertigt, wenn das Verhalten der beschuldigten Person in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst und dass ihr nach der Rechtsprechung Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c, S. 170 f.). Ein derartiger klarer Verstoss gegen zivilrechtliche Normen ist hier nicht erkennbar. Entscheidend für die Zulässigkeit
der Kostenauflage ist nicht, ob nachträglich irgendeine Verletzung zivilrechtlicher Regeln feststellbar ist, sondern allein, welches der Grund für die Einleitung des Strafverfahrens war und ob dieser Grund von der beschuldigten Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gesetzt worden ist. Das von der Vorinstanz im Nachhinein zurechtgelegte zivilrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Die Untersuchungsbehörde konnte sich daher auch nicht in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung des Strafverfahrens verpflichtet sehen. Die von der Vorinstanz bemühte Verletzung von Art. 398 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Rechtsprechung ein ethisch vorwerfbares Verhalten für die Kostenauferlegung nicht genügt.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verweigerung der Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung. Die Untersuchung und die angeordneten Zwangsmassnahmen hätten für ihn einen unwiderruflichen Reputationsschaden bewirkt, der sein berufliches Fortkommen in der Finanzdienstleistungsbranche erheblich behindern und belasten werde. Er habe wegen der Strafuntersuchung Aufwendungen für seine Verteidigung sowie Auslagen für den Ersatz beschlagnahmter Gegenstände gehabt und sei in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden. Er habe daher Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung. Es bestehe keine Grundlage für eine Herabsetzung oder Verweigerung (Beschwerde S. 27 ff.).
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, aufgrund des mittelschweren Verschuldens des Beschwerdeführers falle eine Zusprechung und Genugtuung ausser Betracht (angefochtener Beschluss S. 17).
5.3. Gemäss Art. 429 Abs. 1
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
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1 | Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
a | die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; |
b | die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder |
c | die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. |
2 | Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. |
5.4. Die Grundsätze gemäss Art. 426 Abs. 2
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
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1 | Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
a | die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; |
b | die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder |
c | die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. |
2 | Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
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1 | Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
a | die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; |
b | die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder |
c | die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. |
2 | Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. |
Aus den obstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Grundlage für die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers besteht. Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung sowie eine Genugtuung zu. Die Sache ist daher in diesem Punkt zur Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog