Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 956/2016

Urteil vom 19. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Rheinfelden,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Pfisterer,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rückforderung von Elternbeiträgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 3. November 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. C.A.________ wurde 1997 als C.D.________ in Marokko geboren. Am 24. April 1999 kam er zu seiner Tante E.E.________ und deren Ehemann F.E.________ in die Schweiz, welche ihn adoptieren wollten. Am 5. Oktober 1999 verbrachte die zuständige Behörde C.A.________ aufgrund einer Gefährdungsmeldung ins "G.________" in U.________.

A.b. Am 29. Mai 2000 nahmen A.A.________ und B.A.________ das Kind C.A.________ mit der Absicht bei sich auf, es zu adoptieren. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2000 erteilte der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden dem Ehepaar A.________ die definitive Pflegeplatzbewilligung zur Aufnahme von C.A.________ und stellte diesen nach aArt. 368 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB unter Vormundschaft.
In der Erklärung vom 30. Januar 2001 verpflichtete sich das Ehepaar A.________ zuhanden der Fremdenpolizei des Kantons Aargau, "für sämtliche Kosten des Unterhaltes und für alle öffentlich- rechtlichen Ansprüche, die aus dem Aufenthalt des Kindes C.A.________ während der Anwesenheit in der Schweiz entstehen, voll und ganz aufzukommen und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer und die spätere Entwicklung des Pflegeverhältnisses".

A.c. Von August bis Dezember 2013 befand sich C.A.________ im Internat "H.________" der Stiftung "I.________" und von Januar bis Dezember 2014 im Jugendheim V.________. Die Stadt Rheinfelden bevorschusste für diese Aufenthalte die im kantonalen Recht vorgesehenen Elternbeiträge von insgesamt Fr. 10'100.--. In der Folge stellte sie die Beiträge A.A.________ und B.A.________ in Rechnung.

A.d. Da sich das Ehepaar A.________ weigerte, diese Kosten zu übernehmen, ersuchte die Stadt Rheinfelden am 18. März 2015 das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau (BKS) darum, die Rückerstattung der Elternbeiträge zu verfügen. Mit Entscheid vom 25. September 2015 wies das BKS das Gesuch ab.

B.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 27. April 2016 gut. Er verpflichtete das Ehepaar A.________, der Stadt Rheinfelden die Elternbeiträge über Fr. 10'100.-- zu erstatten.

C.
Die hiergegen von A.A.________ und B.A.________ am 10. Juni 2016 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 3. November 2016 (eröffnet am 8. November 2016) in Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses gut.

D.
Am 8. Dezember 2016 ist die Stadt Rheinfelden (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es seien A.A.________ (Beschwerdegegnerin 1) und B.A.________ (Beschwerdegegner 2) zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 10'100.--- zu erstatten. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Rückerstattung von bevorschussten Elternbeiträgen an die Unterbringung eines Kindes in ein Internat und ein Jugendheim entschieden hat. Die Unterbringung erfolgte im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen (vgl. Akten Vorinstanz, Beschwerdebeilage 21 und 22), weshalb eine vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht vorliegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterliegt diese nicht der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sondern der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Angesichts des strittigen Betrags von Fr. 10'100.-- ist der für diese erforderliche Streitwert nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. 51 Abs. 1 Bst. a BGG).

1.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 140 III 501 E. 1.3).

1.2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellen sich verschiedene Grundsatzfragen. Es sei zu klären, ob die Erklärung vom 30. Januar 2001 (vorne Bst. A.b) "jene gesetzliche Folge [habe], die sie abdecken solle", ob die bevorschussten Kosten verfügungsweise zurückverlangt werden könnten und ob künftig weitere Kosten auf die Beschwerdeführerin zukämen. Freilich waren im vorinstanzlichen Verfahren weder die Erklärung vom 30. Januar 2001 noch die Rückerstattungsforderung als solche ein Thema, was nicht bestritten ist. Das Verwaltungsgericht äusserte sich einzig dazu, ob die Rückerstattungsforderung verfügungsweise bzw. im Beschwerdeverfahren oder ob sie im Klageverfahren geltend zu machen ist (vgl. Beschwerde, Ziff. II/3.1 S. 12; angefochtenes Urteil, Ziff. II.2/2.1 S. 6 f.). Folglich ist von vornherein weder über die (inhaltliche) Tragweite der Erklärung vom 30. Januar 2001 noch darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin in Zukunft weitere Kosten zu tragen haben wird. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich damit insoweit keine.

1.2.2. Auf welchem Rechtsweg die Beschwerdeführerin ihre Forderung geltend zu machen hat, bestimmt sich vorliegend sodann nach kantonalem Recht. Vor Verwaltungsgericht strittig war denn auch die Auslegung von § 27 Abs. 1 und § 31 des Gesetzes (des Kantons Aargau) vom 2. Mai 2006 über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz; SAR 428.500). Die Beschwerdeführerin rügt zwar eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3
SR 211.222.338 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) - Pflegekinderverordnung
PAVO Art. 6 Aufnahme ausländischer Kinder - 1 Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
1    Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2    Die Pflegeeltern müssen eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll. Ist diese Erklärung nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann die Behörde eine Übersetzung verlangen.
3    Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat.
der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338). Weshalb diese Bestimmung verletzt sein sollte, weil das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit ihrer Forderung auf den Klageweg verwies, legt sie jedoch nicht hinreichend dar (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und ist auch nicht offensichtlich. Die Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht letztlich unter dem Gesichtswinkel der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, vor allem des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), auf welches die Beschwerdeführerin sich denn auch beruft (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2; ähnlich wie hier Urteil 2C 768/2012 vom 29. April 2013 E. 4.2 am Ende). Die Überprüfungsbefugnis entspricht somit derjenigen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art.
116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Reicht hier die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen somit nicht weiter als im Rahmen der subsidiären Verafssungsbeschwerde, besteht kein Raum für eine Grundsatzfrage, die nur im ordentlichen Beschwerdeverfahren beantwortet werden könnte (BGE 134 I 184 E. 1.3.3; Urteile 5A 209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2; 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.2; 5A 39/2014 vom 12. Mai 2014 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 140 III 167). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann nicht eingetreten werden.

1.3. Damit steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin bezeichnet und begründet ihre Eingabe zwar nicht als solche. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet indessen nicht, sofern sämtliche Prozessvoraussetzungen des stattdessen zulässigen Rechtsmittels erfüllt sind (BGE 138 I 367 E. 1.1).

1.3.1. Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG). Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses steht in enger Verbindung mit der Beschwerdeberechtigung nach Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG, wonach mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Zur Verfassungsbeschwerde ist nur berechtigt, wem ein solches Recht zusteht, dessen Verletzung geltend gemacht wird (BGE 142 II 259 E 4.2; 140 I 285 E. 1.2). Über verfassungsmässige Rechte verfügen grundsätzlich nur Bürgerinnen und Bürger. Eine öffentlich-rechtiche Körperschaft wie die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der öffentlichen Gewalt nicht Trägerin derartiger Rechte und kann demnach mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde einen Entscheid, den sie als Behörde trifft, grundsätzlich nicht anfechten. Die Rechtsprechung lässt jedoch dort eine Ausnahme zu, wo die öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht hoheitlich auftritt, sondern auf der Ebene des Privatrechts handelt oder in ihrer Privatsphäre gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist (BGE 142 II 259 E. 4.2; 140 I 90 E. 2, S. 285 E. 1.2).

1.3.2. Die Befugnis zur Verfassungsbeschwerde ist enger gefasst als diejenige zur Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG, wonach ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorausgesetzt ist. Fehlt die Berechtigung zur Beschwerde in Zivilsachen, kann folglich auch keine Verfassungsbeschwerde erhoben werden (Urteil 5A 668/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 II 259 E. 4.4 am Ende). Die Beschwerdeführerin macht einen vermögenswerten Anspruch gestützt auf (kantonales) öffentliches Recht geltend (vgl. vorne Bst. D und E. 1.1; §§ 27 und 31 Betreuungsgesetz). Ein Gemeinwesen ist nur in bestimmten Fällen zur Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid mit finanziellen Auswirkungen befugt (ausführlich BGE 141 II 161 E. 2.3; zur Massgeblichkeit der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG vgl. BGE 141 III 353 E. 5.2). Verneint hat das Bundesgericht etwa die Legitimation einer Kantonsregierung zur Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend eine Rückerstattungsforderung aus unentgeltlicher Rechtspflege (BGE 138 II 506 E. 2.4). Ebenfalls abgesprochen hat es die Beschwerdeberechtigung einer Gemeinde, der die Kosten einer Beistandschaft auferlegt
wurden (Urteil 5A 74/2015 vom 11. August 2015 E. 2).

1.3.3. Gemessen an dieser Rechtsprechung ist nicht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin vorliegend zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt wäre. Entsprechend bleibt auch die enger gefasste Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde, die ein "rechtlich geschütztes Interesse" voraussetzt (Art. 115 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG), zweifelhaft. Ob die Beschwerdeberechtigung zu bejahen ist, prüft das Bundesgericht zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1; 139 III 133 E. 1). Gleichwohl hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, ihre Eingabe auch bezüglich der formellen Eintretensvoraussetzungen zu begründen, da diese nicht zweifelsfrei gegeben sind (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 136 IV 92 E. 4; 133 III 629 E. 2.3.1; jüngst etwa auch Urteil 5A 310/2016 vom 3. März 2017 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin hat dies unterlassen und unter Berufung auf das allgemeine Beschwerderecht einzig festgehalten, dass sie ein "schutzwürdiges Interesse" an der Beschwerdeführung habe. Weshalb dem so sein solle, hat sie trotz der aufgezeigten Unklarheiten nicht dargelegt. Damit genügt die Beschwerde mit Blick auf die Beschwerdelegitimation den Begründungsanforderungen nicht. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann
folglich ebenfalls nicht eingetreten werden.

2.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig. Da sie Vermögensinteressen wahrnimmt, ha t sie entsprechend die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Beschwerdegegnern, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_956/2016
Date : 19. Juni 2017
Published : 07. Juli 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Rückforderung von bevorschussten Elternbeiträgen


Legislation register
BGG: 29  42  66  72  74  75  76  89  90  95  115  116
BV: 9
PAVO: 6
ZGB: 368
BGE-register
133-III-629 • 134-I-184 • 136-IV-92 • 138-I-143 • 138-I-367 • 138-II-506 • 139-III-133 • 140-I-285 • 140-I-90 • 140-III-167 • 140-III-501 • 141-I-36 • 141-II-161 • 141-III-353 • 141-III-395 • 142-II-259
Weitere Urteile ab 2000
2C_768/2012 • 5A_157/2015 • 5A_209/2016 • 5A_310/2016 • 5A_39/2014 • 5A_668/2016 • 5A_74/2015 • 5A_956/2016
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