Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.245 + 256

Entscheid vom 19. Mai 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend „StA Athen“) führt im Zusammenhang mit mutmasslich geleisteten Bestechungsgeldern an B. eine Strafuntersuchung wegen aktiver und passiver Bestechung von Amtsträgern und qualifizierter Geldwäscherei. Die Gelder sollen im Rahmen des Verkaufs von 24 Lenkraketen und weiterer Rüstungsgegenstände der Gesellschaft C. an den griechischen Staat geflossen sein. Dabei soll unter anderem A. B. Bestechungsgelder von der Bankbeziehung Nr. 1 auf die Bankbeziehung Nr. 2, beide bei der Bank D., überwiesen haben. In Zusammenhang mit diesen Überweisungen sollen auch weitere Bankkonten stehen, namentlich die Bankbeziehungen Nr. 3, 4, 5 und 6 bei der Bank D., an welchen A. berechtigt sein oder gewesen sein soll (RR.2016.245 elektronische Verfahrensunterlagen [nachfolgend „RR.2016.245 USB-Stick“], Ordner 1, Dok. 01.000; RR.2016.256 elektronische Verfahrensunterlagen [nachfolgend „RR.2016.256 USB-Stick“], Ordner 1, Dok. 01.000). A. war ursprünglich als hochrangiger Militäroffizier bei der griechischen Luftwaffe tätig und eröffnete sein eigenes Beratungsbüro im Bereich der Luftfahrt, wobei er bis heute europäische und amerikanische Gesellschaften bei der Verwirklichung von Projekten im Bereich der Rüstung des griechischen Militärs bzw. Marine und Luftwaffe berät (RR.2016.245 act. 1, S. 9; RR.2016.256 act. 1, S. 9).

B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung gelangte die griechische Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 2. März 2015 an die Schweiz und ersuchte um Auskünfte und Editionen bei der Bank D., namentlich betreffend Bankbeziehung mit der Nummer 1 sowie weiter unter anderem betreffend Bankbeziehung mit der Nummer 3, beide lautend auf A. (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 1, Dok. 01.000; RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 1, Dok. 01.000).

C. Mit Eintretensverfügung vom 10. März 2016 entsprach die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) dem Ersuchen um Edition von Bankunterlagen (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 3, Dok. 03.000; RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 3, Dok. 03.000) und wies am selben Tag die Bank D. an, ihr im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung Nr. 1“, lautend auf A., sowie betreffend Kundenbeziehungen, an welchen A. bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt ist, verschiedene Unterlagen zukommen zu lassen (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Dok. 07.101; RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Dok. 07.101).

D. Die Bank D. ist dieser Aufforderung mit Eingaben vom 10. sowie 29. März 2016 nachgekommen und hat die Unterlagen der Kundenbeziehung Nr. 1 bzw. Nr. 3, beide lautend auf A., der BA zugestellt (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner; RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner).

E. Mit Schlussverfügungen vom 29. September sowie 7. Oktober 2016 verfügte die BA die Herausgabe der am 10. März 2016 eingereichten Bankunterlagen der Bank D. bezüglich der vorgenannten Konten an die ersuchende Behörde (RR.2016.245 act. 1.2; RR.2016.256 act. 1.2).

F. Gegen die Schlussverfügung vom 29. September 2016 gelangt A. mit Beschwerde vom 30. Oktober 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (RR.2016.245 act. 1):

„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2016, Verfahrensnummer: RH.15.0070 im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichters am Landgericht Athen vom 2. März 2015 vollumfänglich aufzuheben; es sei die Rechtshilfe den griechischen Behörden zu verweigern.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“

G. Ebenso lässt A. gegen die Schlussverfügung vom 7. Oktober 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 8. November 2016 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (RR.2016.256 act. 1):

„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2016, Verfahrensnummer: RH.15.0070 im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichters am Landgericht Athen vom 2. März 2015 vollumfänglich aufzuheben; es sei die Rechtshilfe den griechischen Behörden zu verweigern.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“

H. Die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 21. November 2016 bzw. 23. November 2016, bzw. 1. Dezember 2016 je die Abweisung der Beschwerde (RR.2016.245 act. 6, 8; RR.2016.256 act. 6, 8). Innerhalb der gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2016 seine Beschwerderepliken ein, die am 16. Dezember 2016 dem BJ und der BA zur Kenntnis gebracht wurden (RR.2016.245 act. 10, 11; RR.2016.256 act. 10, 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li-nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.; Zimmermann, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71].

2.

2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom 26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 103 und 105, mit Hinweis; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 260). Dieser Grundsatz kann es gebieten, Verfahren zu vereinigen oder zu trennen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.332 vom 16. März 2017, E. 2, m.w.H.).

2.2 Die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2016 und 8. November 2016 basieren auf demselben Sachverhalt und werfen gleiche Rechtsfragen auf, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die Verfahren RR.2016.245 und RR.2016.256 zu vereinigen und mit einem einzigen Entscheid zu erledigen.

3.

3.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die Schlussverfügungen vom 29. September 2016 und 7. Oktober 2016 wurden mit Eingabe vom 30. Oktober 2016 bzw. 8. November 2016 fristgerecht angefochten.

3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV).

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kundenbeziehungen Nr. 1 bei der Bank D., (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B.07.101.001.01.E_9079 – A., pag. 101.001.01.E-0020) sowie Nr. 3, ebenfalls bei der Bank D. (RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.02.E_3, pag. 101.007.01.E-0019), sodass er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert und auf die Beschwerde einzutreten ist.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer (bzw. die Behörde) sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerden zusammenfassend vor, die Herausgabe der Bankunterlagen sei in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig.

Eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen zu übermittelnden Bankdokumenten würde laut Beschwerdeführer prima facie nur in Bezug auf die erhobenen Aktenstücke bestehen, welche die Bareinzahlungen des Beschwerdeführers zugunsten des Kontos Nr. 7 von B. bei der Bank D. belegen. Einzig diese Bankunterlagen (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.01. K, pag. 101.001.01.K-0046, 0050, 0052, 0055, Dok. B07.101.001.01., pag. 0015, 0017-0020, Dok. B07.101.001.04., pag. 0024, 0037-0039, 0046, 0052-0053, 0055) hätten einen klaren sachlichen Bezug zum Rechtshilfeersuchen und seien demzufolge für die ersuchende Behörde offensichtlich potentiell erheblich. Die restlichen Bankunterlagen seien ohne nähere Begründung bzw. Unterscheidung, weshalb diese in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht für das ausländische Verfahren potentiell erheblich sein können, zur Übermittlung angeordnet worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin, indem sie über das Ersuchen hinausgehende Kontounterlagen angefordert habe und diese nun herauszugeben beabsichtige, das Übermassverbot verletzt (RR.2016.245 act. 1, S. 10, 12 ff.; RR.2016.256 act. 1, S. 12, 14). Es fehle ausserdem die inhaltliche Konnexität zwischen den verfolgten Bestechungshandlungen und den Bankunterlagen der Bankverbindung Nr. 3, die Erheblichkeit sei bloss durch eine abstrakt-generelle Vermutung gestützt (RR.2016.256 act.1, S. 9 ff).

Die vorgenommene Würdigung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der deliktischen Herkunft der verfahrensrelevanten Gelder sowie die Behauptung über den Aufbau eines Bankverbindungsnetzes seien ausserdem unbegründet und willkürlich (RR.2016.245 act. 1, S. 15; RR.2016.256 act. 1, S. 15 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet die Relevanz der Unterlagen, welche die Transaktionen zugunsten seiner Geschäftspartner oder seinen Gesellschaften belegen (RR.2016.245 act. 1, S. 15 f.; RR.2016.256 act. 1, S. 14 f.). Betreffend Bankbeziehung Nr. 3 fehle es schliesslich an einer Begründung, inwiefern die Transaktionen der Kreditkarte einen Sachzusammenhang zum Sachverhalt des Ersuchens aufweisen (RR.2016.256 act. 1, S. 12 f.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017, E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3 Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 2. März 2015 ersucht das Landgericht um Auskünfte und Editionen bei der Bank D. Namentlich verlangt wurde auch die Edition von Unterlagen betreffend die Bankbeziehungen mit der Nummer 1 sowie Nummer 3, beide lautend auf den Beschwerdeführer. Die griechische Behörde vermutet, dass der Beschwerdeführer dem Amtsträger B. Bestechungsgelder zukommen liess. So sollen bis 2005 ab dem Konto 1 insgesamt ca. CHF 1 Mio. auf das Konto Nr. 2, lautend auf die Gesellschaft E., in der wirtschaftlichen Berechtigung von B., geflossen sein. Die Konten sollen Teil eines Netzes an Bankverbindungen sein, welches von A. aufgebaut worden sei, um verfahrensrelevante Gelder via diverse Konten nach Griechenland zu transferieren.

5.4 Dass hohe Beträge an B. geflossen sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer selbst gibt zu, dass die Unterbrechung des Papertrails beabsichtigt war und direkte Banküberweisungen vermieden werden sollten, weshalb der Beschwerdeführer systematisch Abhebungen in bar durchführte, und diese Beträge anschliessend wieder auf das Konto von B., Nr. 7 bei der Bank D., einzahlte (RR.2016.245 act. 1, S. 10). Zwar weist der Beschwerdeführer den Vorwurf der aktiven Bestechung zurück, fügt aber gleichzeitig an, dass er sich an verschiedene Bareinzahlungen zu Gunsten von B. nicht mehr genau erinnern kann (RR.2016.245 act. 1, S. 11 f.).

5.5

5.5.1 Dem Beschwerdeführer, selbst Beschuldigter im griechischen Strafverfahren, wird die aktive sowie passive Bestechung von Amtsträgern vorgeworfen. Daneben wird er der qualifizierten Geldwäscherei verdächtigt. Aufgrund der oben genannten, vom Beschwerdeführer zugebenen Überweisungen mit beabsichtigter Unterbrechung des Papertrails sowie den weiteren im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den Rechtshilferichter bindenden Sachverhalt ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die ausländische Behörde das Netz an Bankverbindungen beleuchten möchte, über welches verfahrensrelevante Gelder nach Griechenland transferiert sein sollen.

5.5.2 Wie die Beschwerdegegnerin betreffend Konto Nr. 1 in ihrer Schlussverfügung vom 29. September 2016 detailliert ausführt, ergibt eine nähere Betrachtung der Auszüge und Detailbelege, dass dieses Konto im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt steht (RR.2016.245 act. 1.2, S. 5 ff.). Der sachliche Bezug zum Rechtshilfeersuchen wird vom Beschwerdeführer sodann grundsätzlich auch nicht bestritten, im Gegenteil, er räumt selbst ein, dass über die vorliegende Bankverbindung Transaktionen stattgefunden haben, die einen „klaren sachlichen Bezug zum Rechtshilfeersuchen“ haben (RR.2016.245 act. 1, S. 14). In diesem Zusammenhang bestreitet er jedoch die Richtigkeit der vorgenommenen Würdigung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der deliktischen Herkunft der verfahrensrelevanten Gelder sowie die Absicht, ein Bankverbindungsnetz aufzubauen, um Bestechungsgelder im Interesse der Gesellschaft C. an griechische Amtsträger zu verteilen.

Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden ist, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 5.3, m.w.H). Das definitive Verifizieren von Geldflüssen und vor allem das Ziehen von Schlussfolgerungen für das Strafverfahren, ist Sache der ersuchenden Behörde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.21 vom 17. Juni 2014, E. 6.4).

5.5.3 Wie von der griechischen Behörde im Rechtshilfeersuchen vermutet, lautet nebst dem Konto Nr. 1 auch ein weiteres Konto, namentlich das Konto Nr. 3 bei der Bank D., auf den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Schlussverfügung vom 7. Oktober 2016 aus, dass das Konto Nr. 3 Teil eines Netzes an Bankverbindungen zu sein scheint, welches vom Beschwerdeführer aufgebaut worden ist. Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin ausführlich mit den in Frage stehenden Unterlagen auseinandergesetzt (RR.2016.256 act.1.2, S. 5 ff.).

Mithin ist auf das in E. 5.2. Gesagte zu verweisen, dass dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln sind, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können. Ein solcher Konnex bzw. eine potentielle Erheblichkeit ist bei Bankunterlagen, die den Beschuldigten im ausländischen Verfahren betreffen, grundsätzlich gegeben. Schliesslich ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen für den im Strafverfahren beschuldigten Beschwerdeführer auch entlastend wirken können.

5.6 Nach dem oben Gesagten kann von offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen im Sachverhalt des Ersuchens nicht die Rede sein. Die potentielle Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen der Konten Nr. 1 sowie Nr. 3 für das griechische Strafverfahren ist deshalb zu bejahen.

5.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch Überschreitung des zeitlichen Rahmens nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die Stammdaten (Daten über Eröffnung der Kundenbeziehung und bezüglich des Vertragsverhältnisses der Bank; RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.01. E_9079 – A.; RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.02. E_3) bis 1998 bzw. 1996, das Jahr der Kontoeröffnung, zurückgehen. Solche Daten sind jedoch nach der Rechtsprechung unabhängig des Zeitpunkts ihrer Erstellung potentiell relevant, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 29. Juni 2014, RR.2014.89-90, E. 6.4, m.w.H.). Soweit die Schlussverfügung, wie dies auch vorliegend der Fall ist, derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbegründet.

5.8

5.8.1 Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewegungsdaten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Diesbezüglich können Vermögensbewegungen nach und während des angeblichen Tatzeitpunkts relevant sein.

Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass die vorgeworfenen Straftaten im Zeitraum 2000 bis heute begangen worden sein sollen. Dementsprechend beabsichtigen die griechischen Behörden in Erfahrung zu bringen, was mit den Geldern geschehen ist, wohin diese transferiert wurden und wo sie sich gegenwärtig befinden. Die Herausgabe der Kontounterlagen im deliktsrelevanten Zeitraum ab dem Jahr 2000 rechtfertigt sich deshalb mit Bezug auf das Ausleuchten der Beziehung des beschuldigten Beschwerdeführers. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Fehlen eines genauen Datums des Vertragsabschlusses mit der Gesellschaft C. die Schlussverfügung fehlerhaft und rechtlich unstatthaft machen würde, ist dabei unbehelflich. Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht Griechenland doch die Schweiz gerade deswegen um Unterstützung, damit es die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich in der Schweiz befinden, klären kann (s. zuletzt Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.160-164 vom 22. Februar 2017, E. 3.3; RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 5.3). In diesem Zusammenhang kann hier erneut darauf hingewiesen werden, dass die Beweismittel – gerade wenn der Beschwerdeführer sich nicht mehr an den Sachverhalt erinnert – auch entlastend sein und den bestehenden Verdacht widerlegen können (s.o., E. 4.2). Die griechischen Strafbehörden werden zu prüfen haben, für welche Zwecke die Transaktionen erfolgt sind.

5.8.2 Die Durchsicht der Dossiers zu den Bankbeziehungen mit den Nummern 1 sowie 3 ergibt, dass alle Auszüge, mit einer Ausnahme von je zwei Seiten aus der internen Dokumentation der persönlichen Kontakte mit dem Beschwerdeführer (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.01.K, pag. 101.100.01.K-003 sowie 101.100.01.K-004; RR.2016.256 Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.02.K, pag. 101.100.02.K-003 sowie 101.100.02.K-004), den deliktsrelevanten Zeitraum betreffen. Damit ist die Herausgabe dieser Unterlagen auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden

5.8.3 Die vorgenannten, insgesamt vier Seiten betreffen den 4. sowie 26. Juli 1999 und liegen damit bei wörtlicher Auslegung knapp vor der erwähnten Deliktszeitspanne. Eine Verweigerung deren Herausgabe wäre indessen mit dem Sinn der Rechtshilfe nicht vereinbar: das Rechtshilfeverfahren könnte sich unnötig verzögern, müsste die ersuchende Behörde zu einem Ergänzungsersuchen angehalten werden. Die Rechtsprechung hat das Übermassverbot deshalb eingeschränkt, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann (s.o. E. 4.2). Damit ist festzuhalten, dass diese Unterlagen demnach – auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese bezieht – in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, so dass deren gesamte Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt. Die potentielle Erheblichkeit der gemäss Schlussverfügungen vom 29. September 2016 bzw. 7. Oktober 2016 zu herausgebenden Unterlagen ist demnach für das griechische Strafverfahren zu bejahen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die zu übermittelnden Bankunterlagen zum Teil auch Interessen diverser Drittpersonen betreffen, weshalb er sich verpflichtet sehe, den Geheimbereich dieser Personen zu schützen (RR.2016.245 act. 1, S. 17; RR.2016.256 act. 1, S. 14 f.).

6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Rügen, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden, nicht zu hören ist (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_79/2014 vom 14. Februar 2014, E. 2.3; 1C_371/2013 vom 3. Mai 2013, E. 2.1.1; 1C_317/2012 vom 2. Juli 2012, E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.170 vom 25. Januar 2017, E. 6; RR.2016.6 vom 19. April 2016, E. 4.2.2).

Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Geschäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB. Geschäftsgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Herausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4).

Inwiefern die Bankverbindungen seiner Geschäftspartner unter das Berufsgeheimnis nach Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB fallen sollen, hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufgezeigt. Ebenfalls nicht weiter ausgeführt hat er, inwiefern sein Geschäftsgeheimnis bei einer Interessenabwägung die Herausgabe der Kontounterlagen als unverhältnismässig erscheinen lässt. Auf den unbegründeten Einwand ist deshalb nicht weiter einzugehen.

7. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Spezialitätsprinzips geltend und bringt seine Befürchtung vor, dass die Übermittlung der gegenständlichen Bankunterlagen an die ersuchende Behörde die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sowie eines weiteren fiskalischen Verfahrens wegen mutmasslicher Steuerhinterziehung auslösen wird. Gestohlene Bankdaten würden zulässige Beweismittel im griechischen Strafprozess darstellen, sofern es sich um die Verfolgung von Fiskaldelikten handelt, was nach Ansicht des Beschwerdeführers eine bedenkliche Praxis darstelle (RR.2016.245 act 1, S. 19; RR.2016.256 act. 1, S. 16). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt wird und davon ausgegangen werden kann, dass sich die ersuchende Behörde im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit an die Auflagen halten wird (BGE 107 Ib 272 E. 4b; Fiolka, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 67
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67 Grundsatz der Spezialität - 1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
1    Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2    Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig:
a  wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b  wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
3    Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).
IRSG N. 38 m.w.H.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ersuchende Behörde im vorliegenden Fall sich nicht an den Spezialitätsvorbehalt halten wird. Die Rüge geht fehl.

8. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gerichtsgebühr wird mit dem entsprechenden Betrag an die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 10‘000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2016.245 und RR.2016.256 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 10‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 19. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : RR.2016.245
Datum : 19. Mai 2017
Publiziert : 12. Juni 2017
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Gegenstand : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Gesetzesregister
BGG: 84 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
IRSG: 1 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
9 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
25 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
67 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67 Grundsatz der Spezialität - 1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
1    Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2    Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig:
a  wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b  wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
3    Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).
74 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
80e 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
80h 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSV: 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
39 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StGB: 312 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
VwVG: 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
107-IB-264 • 122-II-367 • 123-II-595 • 124-II-180 • 126-V-283 • 128-II-355 • 128-II-407 • 129-II-462 • 130-II-337 • 132-II-81 • 133-IV-76 • 134-II-318 • 135-IV-212 • 136-IV-4 • 136-IV-82 • 137-IV-134 • 137-IV-33 • 139-II-404 • 139-II-451 • 140-IV-123 • 141-IV-249 • 142-IV-250
Weitere Urteile ab 2000
1A.1/2009 • 1C_143/2016 • 1C_247/2011 • 1C_317/2012 • 1C_371/2013 • 1C_79/2014 • 6S.709/2000 • 6S.710/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
griechisch • bundesstrafgericht • sachverhalt • beschwerdekammer • bundesgericht • geld • ersuchender staat • beschuldigter • griechenland • transaktion • bundesgesetz über internationale rechtshilfe in strafsachen • beweismittel • rechtshilfe in strafsachen • tag • frage • rechtshilfemassnahme • strafuntersuchung • geheimbereich • bundesamt für justiz • luftwaffe • bundesgesetz über die organisation der strafbehörden des bundes • untersuchungsrichter • besonders bedeutender fall • rechtsanwalt • verdacht • angewiesener • schengen-besitzstand • sachlicher zusammenhang • strafprozess • beweisausforschung • kommunikation • vertragsabschluss • rechtshilfegesuch • vertragspartei • übereinkommen über die rechtshilfe in strafsachen • entscheid • spezialitätsprinzip • strafbare handlung • akte • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • stichtag • übereinkommen über geldwäscherei • zeugnispflicht • eröffnung des entscheids • sicherstellung • begründung des entscheids • beschlagnahme • gerichtskosten • berechnung • gerichts- und verwaltungspraxis • übermittlung an den ersuchenden staat • staatsvertragspartei • voraussetzung • gesuch an eine behörde • berechtigter • auskunftspflicht • information • unrichtige auskunft • mitwirkungspflicht • auflage • vertrag zwischen kanton und ausländischem staat • editionspflicht • staatsvertrag • dokumentation • weiler • strafsache • frist • vermutung • beschwerdeantwort • kreditkarte • innerhalb • steuerstrafverfahren • kenntnis • ersuchter staat • wirtschaftlich berechtigter • wiese • richtigkeit • steuerhinterziehung • ersetzung • leiter • europäisches übereinkommen • bellinzona • internationales strafrecht • rechtsmittelbelehrung • wesentlicher punkt • ermessen • ausländische behörde
... Nicht alle anzeigen
BstGer Leitentscheide
TPF 2009 161 • TPF 2011 97
Entscheide BstGer
RR.2011.37 • RR.2016.245 • RR.2016.160 • RR.2016.74 • RR.2016.170 • RR.2016.332 • RR.2014.89 • RR.2016.252 • RR.2014.21 • RR.2016.256 • RR.2016.6
EU Amtsblatt
2000 L239