Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 643/2023

Urteil vom 19. April 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
Beschwerdegegner,

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Rechtsverzögerung; Rechtsverweigerung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 28. August 2023 (608 2023 60).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1976, ist Vater von fünf Kindern (geboren 1999, 2003, 2004, 2007 und 2008). Die 1999 geborene Tochter aus erster Ehe lebt in Mazedonien. A.________ bezog seit 1. Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente und vier Kinderrenten sowie seit 1. Mai 2016 eine Hilflosenentschädigung infolge einer leichten Hilflosigkeit (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Freiburg [fortan: IV-Stelle oder Beschwerdeführerin] vom 7. Juni 2016). Im April 2018 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren betreffend Invalidenrente und Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 42% und überwies diese Begründung mit Schreiben vom 7. Mai 2021 zum Verfügungserlass an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK). Die Zentrale Ausgleichskasse (ZAS) reduzierte daraufhin den Rentenanspruch im Auftrag der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 19. Mai 2021 ab 1. Juli 2021 von einer ganzen auf eine Viertelsrente. Die IV-Stelle hob den Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 20. Mai 2021 auf.

A.b. A.________ liess gegen beide Verfügungen separate Beschwerden erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IVSTA vom 19. Mai 2021 mangels Zuständigkeit der letzteren auf und wies die IVSTA an, die Sache zuständigkeitshalber unverzüglich an die IV-Stelle zum Erlass einer neuen Revisionsverfügung weiterzuleiten (Urteil vom 3. Januar 2022). Das Kantonsgericht Freiburg hob auch die Verfügung vom 20. Mai 2021 auf und wies die IV-Stelle an, nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu zu verfügen (Urteil vom 16. November 2022).

B.
Nachdem die IV-Stelle bis zum 15. März 2023 noch nicht über den strittigen, ab 1. Juli 2021 revisionsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzten Rentenanspruch und die Wiederaufnahme der revisionsweise aufgehobenen Hilflosenentschädigung verfügt hatte, liess A.________ beim Kantonsgericht Freiburg eine vom 5. Mai 2023 datierende "Rechtsverweigerungsbeschwerde" einreichen. Das kantonale Gericht hiess diese Beschwerde in dem Sinne gut (Urteil vom 28. August 2023), als es eine unzulässige Rechtsverzögerung feststellte (Dispositiv-Ziffer I). In der Hauptsache wies es die Angelegenheit an die IV-Stelle zurück, damit sie die SAK auffordere, A.________ unverzüglich die ihm seit 1. Juli 2021 zustehende ganze Invalidenrente und Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Aufenthalt zu Hause auszurichten und ihm auch die Nachzahlung der Kinderrenten (in der Höhe von Fr. 45'236.-) zur freien Verfügung zu überweisen (Dispositiv-Ziffer II). Zudem habe die IV-Stelle eine umfassende medizinische Abklärung einzuleiten und ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen, um anschliessend über den Rentenanspruch und den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu zu verfügen (Dispositiv-Ziffer III).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, das kantonale Urteil vom 28. August 2023 sei aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ schliesst auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu verfügen: "Die Angelegenheit wird an die [IV-Stelle] zurückgewiesen, damit sie die [SAK] dazu auffordert, A.________ unverzüglich die ihm seit 1. Juli 2021 zustehende [ganze] IV-Rente auszurichten und die rückwirkend geschuldete [ganze] IV-Rente nach Verrechnung mit den bezogenen Ergänzungsleistungen nachzubezahlen." Zudem seien keine Gerichtskosten zu erheben, oder diese seien trotz teilweiser Beschwerdegutheissung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Schliesslich verzichte der Beschwerdegegner auf die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die beigeladene SAK führt aus, seit August 2023 werde A.________ wieder eine ganze Invalidenrente zusammen mit den zusätzlichen Kinderrenten ausgerichtet. Auch für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2023 sei ihm eine ganze Invalidenrente mit Kinderrenten zugesprochen worden. Die auf ein Wartekonto gebuchten Nachzahlungen von geschuldeten Leistungen in Höhe von Fr. 87'105.- seien nach Verrechnung von Abzügen zu Gunsten der Ausgleichskasse Freiburg in Höhe von Fr. 39'382.95 im Restbetrag von Fr. 47'722.05 an den Beschwerdegegner auszubezahlen. Die unter der Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Urteils verfügten Anordnungen in Bezug auf die nachträgliche Ausrichtung der ganzen Invalidenrente seit 1. Juli 2021 und die Nachzahlung der Kinderrenten in der Höhe von Fr. 45'236.- zur freien Verfügung seien damit gegenstandslos. Gleiches gelte folglich für den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Nachzahlung. Hinsichtlich des revisionsweise weiter abzuklärenden Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades schliesst sich die SAK dem Standpunkt der Beschwerdeführerin an.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 145 V 380 E. 1 mit Hinweis; SVR 2021 IV Nr. 79 S. 266, 8C 296/2021 E. 1).

2.
Das angefochtene Urteil umfasst insgesamt sechs Seiten und ist in einem einzigen Satz als sogenannter "Dass-Entscheid" verfasst worden. Dies erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich. Auf diese Problematik und ihre Bedeutung im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Entscheideröffnung gemäss Art. 112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG wurde schon wiederholt hingewiesen, zuletzt im Urteil 8C 522/2019 vom 12. März 2020 E. 1 (mit Hinweis; vgl. auch Urteile 8C 353/2019 vom 2. September 2019, 8C 713/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5 und 8C 7/2013 vom 3. April 2013 E. 1, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann von einer Rückweisung im Sinne von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG abgesehen werden, da das vorinstanzliche Urteil trotz "Dass-Form" gerade noch hinreichend verständlich ist.

3.

3.1. Das kantonale Gericht nahm die "Rechtsverweigerungsbeschwerde" als "Rechtsverzögerungsbeschwerde" an die Hand (vgl. Art. 56 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
ATSG; vgl. auch Urteil 9C 709/2018 vom 8. November 2018 E. 2.1) und stellte unter der Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Urteils eine unzulässige Rechtsverzögerung fest. Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin keine sachbezüglichen Einwendungen, weshalb auf die Beschwerde insoweit mangels einschlägiger Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht einzutreten ist. Gleiches gilt in Bezug auf das vom kantonalen Gericht unter der Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Urteils Angeordnete.

3.2. Die Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Urteils (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor) betrifft nicht nur den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, beide ab 1. Juli 2021, sondern auch den Anspruch auf Nachzahlung der Kinderrenten. Obwohl die Beschwerde führende IV-Stelle unter Ziffer II ihrer "Hauptbegehren" vor Bundesgericht die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, folgt aus der Beschwerdebegründung unmissverständlich, dass sich ihre Einwände einzig gegen die beanstandete vorinstanzliche materielle Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und die Anordnung der Nachzahlung von Kinderrenten in der Höhe von Fr. 45'236.- gemäss Dispositiv-Ziffer II richten. Demgegenüber fehlt es an jeglicher Beschwerdebegründung in Bezug auf den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine ganze Invalidenrente auch ab 1. Juli 2021. Diesbezüglich ist mithin auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

4.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; zur Rüge- und Begründungspflicht der Parteien: Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 145 V 326 E. 1 mit Hinweisen).

5.
Soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist (E. 3), bleibt einzig strittig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie unter der Dispositiv-Ziffer II anordnete, die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner unverzüglich die ihm seit 1. Juli 2021 zustehende Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Aufenthalt zu Hause weiterhin auszurichten und Kinderrenten in der Höhe von Fr. 45'236.- nachzuzahlen.

6.
Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Einwände gegen die unter der Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Urteils angeordnete Nachzahlung von Kinderrenten in der Höhe von Fr. 45'236.- auf eine Verfügung der Ausgleichskasse Freiburg vom 5. September 2023 beruft, handelt es sich um ein echtes Novum, welches im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.2.4; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 1B 366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2). Die entsprechenden Einwände sind folglich unbegründet.

7.

7.1. Das kantonale Gericht hob die von der IV-Stelle am 20. Mai 2021 revisionsweise verfügte Aufhebung des Anspruchs auf eine leichte Hilflosenentschädigung mangels rechtsgenüglicher Feststellung des massgebenden Sachverhalts mit Urteil vom 16. November 2022 auf. Es wies die Sache zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens und anschliessenden Neuverfügung im laufenden Revisionsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung an die Verwaltung zurück.

7.2. Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 49 Abs. 5
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG), den die IV-Stelle gleichzeitig mit der revisionsweisen Aufhebung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung am 20. Mai 2021 verfügt hatte, nach konstanter Rechtsprechung bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (BGE 129 V 370; 106 V 18; vgl. Urteil 8C 305/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.3.2). Indem das kantonale Gericht mit angefochtenem Urteil entgegen dem praxisgemäss andauernden Entzug der aufschiebenden Wirkung die ununterbrochen fortgesetzte Ausrichtung der am 20. Mai 2021 revisionsweise aufgehobenen Hilflosenentschädigung leichten Grades über den 1. Juli 2021 hinaus bis zur Neuverfügung über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens anordnete, verletzte es Bundesrecht. Abgesehen davon bildeten die materiellen Rechte und Pflichten der revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung mit der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Urteil
8C 336/2012 vom 13. August 2012 E. 3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 V 318, aber in: SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3; Urteil 9C 405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.2).

7.3. Die Beschwerde der IV-Stelle ist folglich insoweit teilweise gutzuheissen, als die Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Urteils in Bezug auf die darin getroffenen Anordnungen betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufzuheben ist.

8.

8.1. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der IV-Stelle im Wesentlichen nicht einzutreten (vgl. insbesondere E. 3). Einzig hinsichtlich der beanstandeten vorinstanzlichen Anordnung der ununterbrochen fortgesetzten Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2021 ist die Beschwerde begründet. Nur in diesem Punkt obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise, soweit überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Unter den gegebenen Umständen ist das angefochtene Urteil einzig hinsichtlich dieses Teilaspektes des unter der Dispositiv-Ziffer II Angeordneten aufzuheben.

8.2. Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und - entsprechend dem Antrag des teilweise obsiegenden Beschwerdegegners - auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

8.3. Zur allfälligen Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die unter der Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg vom 28. August 2023 getroffenen Anordnungen betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. April 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_643/2023
Date : 19. April 2024
Published : 07. Mai 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung; Rechtsverweigerung)


Legislation register
ATSG: 49  56
BGG: 29  42  66  67  68  95  97  105  106  112
BGE-register
106-V-18 • 129-V-370 • 138-V-318 • 142-II-433 • 143-V-19 • 144-V-35 • 145-V-326 • 145-V-380
Weitere Urteile ab 2000
1B_366/2021 • 8C_296/2021 • 8C_305/2023 • 8C_336/2012 • 8C_353/2019 • 8C_522/2019 • 8C_643/2023 • 8C_7/2013 • 8C_713/2016 • 9C_405/2017 • 9C_709/2018
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